{"status":"available","doknr":"OLD251013","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1002.1K1903.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-02","aktenzeichen":"1 K 1903/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf, Besitz- und \nVerkehrssteuerabteilung Köln, vom 00.00.0000 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin war seit 1970 Landesbeamtin (zeitweise \nauch im Saarland). Zuletzt war sie beim Finanzamt Aachen-Außenstadt mit der \nHälfte der regelmäßigen Arbeitszeit tätig und bekleidete das Amt einer Steueramtfrau \n(A11).\n\n3\n\nSie beantragte mit Schreiben vom 6. Januar 2000 ihre Entlassung aus dem \nDienstverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen. Im Rahmen der ausführlichen \nErörterung mit Hinweis auf die beamtenrechtlichen Folgen wiederholte sie am \n11. Januar 2000 gegenüber dem Vorsteher des Finanzamtes Aachen-Außenstadt ihr \nBegehren. Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 entließ die Oberfinanzdirektion (OFD) \nDüsseldorf (Besitz- und Verkehrssteuerabteilung Köln), die seit dem 1. Januar 2006 \nOFD Rheinland heißt, die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2000 aus dem Dienst \ndes Landes Nordrhein-Westfalen. Ein Jahr später, mit Schreiben vom 1. Februar \n2001, bat diese um Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses, welches der \nVorsteher des Finanzamtes Aachen-Außenstadt ihr sodann auch zuleitete.\n\n4\n\nAm 8. April 2005 legte die Klägerin gegen die Entlassungsverfügung \nWiderspruch ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nwegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Hilfsweise beantragte sie festzustellen, \ndass das Beamtenverhältnis nicht mit Wirkung zum 31. Januar 2000 geendet habe. \nSie sei im Zeitpunkt der Beantragung der Entlassung wegen psychischer Erkrankung \nhandlungsunfähig gewesen. Der Entlassungsantrag sei deshalb nichtig. Zur weiteren \nBegründung legte die Klägerin zwei Bescheinigungen des Dr. C. , Facharzt für \nNeurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2000 \nund vom 3. Februar 2005, eine Stellungnahme des Dr. W. , Internist, vom \n27. Januar 2005 sowie eine Stellungnahme des Arztes für Psychotherapie und \nPsychiatrie - Klinische Geriatrie - C1. vom 8. Februar 2005 vor. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2005 lehnte die OFD Düsseldorf den (Hilfs-) Antrag der \nKlägerin auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vom 20. Januar \n2000 ab. Im Zeitpunkt des Entlassungsantrags sei diese geschäftsfähig gewesen. \nDr. C. habe ausgeführt, dass bei ihr zum damaligen Zeitpunkt (Januar 2000) \nKognition, Orientierung, Bewusstsein, Denken und Wahrnehmung unauffällig \ngewesen seien. Allein aus der gedrückten Stimmungslage könne keine \nGeschäftsunfähigkeit hergeleitet werden. Dafür spreche auch, dass sie offensichtlich \nden Schritt in die Selbstständigkeit geplant und am 1. Februar 2001 in einem klar und \nverständlich gehaltenen Schreiben um die Erteilung eines qualifizierten \nDienstzeugnisses gebeten habe.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 21. Juli 2005 Widerspruch \nein und bezog sich zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDie OFD Düsseldorf nahm in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 im \nBetreff unter anderem auf das Schreiben der Klägerin vom 8. April 2005, ein \nSchreiben der OFD Düsseldorf vom 20. Juni 2005 (Entwurf des Bescheides vom \n6. Juli 2005) sowie das Widerspruchsschreiben der Klägerin vom 21. Juli 2005 \nBezug. In diesem Widerspruchsbescheid heißt es, der Widerspruch der Klägerin vom \n21. Juli 2005 werde als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte \ndie OFD Düsseldorf ihre Ausführungen vom 6. Juli 2005.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 26. August 2005 Klage erhoben.\nSie begehrt weiterhin die Aufhebung ihrer Entlassung. Zur Begründung trägt sie im \nWesentlichen vor: Auf die Frage, ob sie heute in der Lage sei, einen Prozess zu \nführen, komme es nicht an. Sie habe am 16. November 1991, also lange bevor die \npsychische Störung erstmals aufgetreten sei, ihrem Ehemann eine Generalvollmacht \nerteilt. Dieser genehmige sämtliche Erklärungen einschließlich der Bevollmächtigung \nihres Prozessbevollmächtigten. Sie sei aufgrund einer damals nicht erkannten \nErkrankung an Schizophrenie handlungs- bzw. geschäftsunfähig gewesen, als sie \nden Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gestellt habe. Schon 1994 \nsei sie psychisch erkrankt und 1995 einen Monat lang stationär behandelt worden. \nDie Erkrankung sei 1999 erneut aufgetreten. Sie sei vom 24. September bis \n10. Oktober 1999 sowie vom 15. Dezember 1999 bis unmittelbar vor Einreichung des \nEntlassungsgesuchs am 6. Januar 2000 krankgeschrieben gewesen. Ende 1999 \nhabe sie auf ihrer Dienststelle unter enormem Druck gestanden. Sie habe sich \nverfolgt und von der Arbeit \"überfallen\" gefühlt. Der Druck, \"auf die Zustände zu \nreagieren\", sei enorm groß gewesen. Sie habe kaum noch am Computer arbeiten \nund alltägliche automatisierte Vorgänge wie zum Beispiel das Wählen einer längeren \nTelefonnummer nur unter größten Kraftanstrengungen durchführen können. Auch \nhäusliche Verrichtungen wie Lesen, Kochen, Telefonieren und Unterhalten seien ihr \nsehr schwer gefallen. Die Art der Erkrankung als Schizophrenie sei erst durch den \nspäter behandelnden Arzt C1. erkannt worden. Der vormalige Therapeut \nDr. C. habe die Intensität der Erkrankung unterschätzt. Der Dienstherr habe \nauch seine Fürsorgepflicht verletzt. Er habe die besonderen Umstände des Falles \nnicht gewürdigt und es unterlassen, die Voraussetzungen für eine Entlassung \nsorgfältig zu untersuchen. Die Entlassungsverfügung sei wegen unwirksamer \nAntragstellung sogar nichtig. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\n1. die Entlassungsverfügung der OFD \nDüsseldorf, Besitz- und Verkehrssteuerabteilung \nKöln, vom 20. Januar 2000 in der Gestalt ihres \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n11\n\n2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für \ndas Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt im Wesentlichen vor: Sofern die Klägerin aufgrund der restpsychotischen \nSymptomatik immer noch geschäftsunfähig sei, sei sie nicht prozessfähig. Sie habe \ndie Entlassungsverfügung nicht fristgerecht angefochten. Wenn sie bei der \nBekanntgabe der Entlassungsverfügung geschäftsunfähig gewesen sei, sei \nfestzustellen, ab wann sie die Geschäftsfähigkeit wiedererlangt habe, weil von \ndiesem Zeitpunkt an die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln zu laufen begonnen \nhätten. Die Verfügung vom 20. Januar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 28. Juli 2005, wodurch die Klägerin mit Ablauf des 31. Januar 2000 aus dem \nBeamtenverhältnis entlassen worden sei, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Aus den früheren ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich \nzwar, dass bei der Klägerin gewisse psychische Beeinträchtigungen vorgelegen \nhätten. Konkrete und objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine vollständige \nGeschäftsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum ergäben sich aus diesen Unterlagen \njedoch nicht. Entsprechendes gelte für ihre eigenen Schilderungen, nach denen sie \nsich beruflich überfordert gefühlt habe. Sie habe im Zeitraum ihres \nEntlassungsgesuchs keine auffälligen krankheitsbedingten Ausfallzeiten gehabt. Ihr \ndienstliches Verhalten sei unauffällig gewesen. Das von der Kammer eingeholte \nGutachten sei nicht überzeugend. Angesichts dessen, dass die rückwirkende \nEinschätzung vorwiegend auf Äußerungen der Klägerin über den in Rede stehenden \nZeitraum beruhe, seien an die gutachterliche Stellungnahme erhöhte Anforderungen \nzu stellen. Es erschließe sich dem Beklagten nicht, anhand welcher Gesichtspunkte \nder Gutachter zu seiner Einschätzung gelangt sei, die Klägerin habe sich zum \nZeitpunkt der Stellung des Entlassungsantrags aufgrund einer krankhaften \npsychiatrischen Störung ihrer Geistestätigkeit in einem die freie Willensbildung \nausschließenden Zustand befunden. Der Gutachter diagnostiziere eine \nschizoaffektive Psychose. Er subsumiere jedoch nicht unter die allgemein \naufgeführten Kriterien. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Entlassungsantrag auch \nmateriell nicht rechtzeitig angefochten. Die Anfechtung eines beamtenrechtlichen \nEntlassungsantrags sei unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu \nerklären. Nur dann werde dem öffentlichen Interesse an einer alsbaldigen Klärung \ndes beamtenrechtlichen Status hinreichend Rechnung getragen. Sollte von einer \nGeschäftsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt ihres Entlassungsantrags \nauszugehen sein, liege jedenfalls keine Nichtigkeit der Entlassungsverfügung vor. Es \nfehle nämlich am Merkmal der Offenkundigkeit. Der behandelnde Arzt der Klägerin \nführe selbst aus, dass ihre Erkrankung von außenstehenden Laien nicht habe \nerkannt werden können. Der Einwand der Fürsorgepflichtverletzung gehe fehl. Das \nEntlassungsgesuch sei ausführlich besprochen worden. Die Klägerin sei damals über \ndie Folgen ihres Entlassungsantrags belehrt worden und habe eine entsprechende \nVerhandlungsniederschrift unterschrieben. \n\n15\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigen-\ngutachtens. Sie nimmt hinsichtlich der Beweisfrage auf den Beschluss der Kammer \nvom 5. Dezember 2007 und hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf \ndas psychiatrische Gutachten des Univ.-Prof. Dr. Dr. Frank T. vom 10. Juni \n2008 in Verbindung mit dem Bericht über die testpsychologische \nZusatzuntersuchung vom selben Tag und die in der mündlichen Verhandlung erfolgte \nErläuterung des Gutachtens durch die Assistenzärztin Dr. W1. , die an dem \nschriftlichen Gutachten mitgewirkt hat, Bezug. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegen haben.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nEntsprechend dem Klageantrag ist Gegenstand der Entscheidung allein die \nAufhebung der Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO). \n\n18\n\nDie Klage ist zulässig (A.) und begründet (B).\n\n19\n\nA. Die Klage ist zulässig.\n\n20\n\nI. Der Zulässigkeit der Klage steht eine etwaige Prozessunfähigkeit der Klägerin \nnicht entgegen, da ihr Ehegatte ihre gesamte Prozessführung einschließlich der \nBevollmächtigung ihres Rechtsanwalts am 22. September 2008 nachträglich \ngenehmigt hat. Sie hat ihren Ehegatten mit notariell beurkundeter Generalvollmacht \nvom 26. November 1991 und somit vor ihrer erstmalig im Jahr 1994 festgestellten \nErkrankung wirksam bevollmächtigt, sie in allen persönlichen und \nvermögensrechtlichen Angelegenheiten, und zwar insbesondere gegenüber \nnatürlichen und juristischen Personen und Behörden, soweit dies gesetzlich zulässig \nist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, insbesondere auch über \nVermögensgegenstände, gleich welcher Art zu verfügen. Diese Generalvollmacht, \nderen Wirksamkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte eine etwaige \nGeschäftsunfähigkeit der Klägerin während dieses Rechtsstreits überdauern würde, \ndeckt ihr entsprechendes Fürsorgebedürfnis sachlich ab. Unbeachtlich ist, dass sie \ndie Generalvollmacht nicht ausdrücklich für den Fürsorgefall (sog. \nVorsorgevollmacht) und unabhängig davon erteilt hat.\n\n21\n\n Vgl. Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 6. \nDezember 1996 - 25 Wx 60/96, juris (nur Leitsatz); Schwab, in: \nMünchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 8, 5. \nAufl. 2008, § 1896 Rn. 49, m.w.N.\n\n22\n\nII. Das gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorgeschriebene \nVorverfahren ist vor Erhebung der Anfechtungsklage ordnungsgemäß durchgeführt \nworden. \n\n23\n\n1.a) Die Kammer versteht den Widerspruchsbescheid der OFD Düsseldorf vom \n28. Juli 2005 - neben einer Widerspruchsentscheidung bezogen auf den Bescheid \nder OFD Düsseldorf vom 6. Juli 2005 - auch als Entscheidung über den Widerspruch \nder Klägerin vom 8. April 2005 gegen die streitbefangene Entlassungsverfügung vom \n20. Januar 2000. Für dieses Verständnis spricht maßgeblich, dass die Beklagte in \nihrem Schriftsatz vom 6. September 2005 dem Widerspruchsbescheid vom 28. Juli \n2005 ausdrücklich eine dem entsprechende Bedeutung beigemessen hat. In diesem \nSchriftsatz heißt es nämlich: \"Die Verfügung der Beklagten vom 20. Januar 2000 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005, wodurch die Klägerin mit \nAblauf des 31. Januar 2000 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist, ist \nrechtmäßig ...\" Diese Auslegung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 \nwird dadurch gestützt, dass dieser Bescheid im Betreff auch das Schreiben der \nKlägerin vom 8. April 2005 anführt. Zudem enthält er Ausführungen zur \nRechtmäßigkeit der in Rede stehenden Entlassungsverfügung und nicht nur zur \nfehlenden Nichtigkeit dieses Verwaltungsaktes. Vor diesem Hintergrund steht der \nAnnahme, dass die OFD Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2005 \nauch den Widerspruch der Klägerin vom 8. April 2005 beschieden hat, nicht \nentgegen, dass es diesem Bescheid weiter heißt: \"augrund Ihres vorbezeichneten \nWiderspruchs vom 21. Juli 2005 ...\" und \"Ich weise Ihren Widerspruch vom 21. Juli \n2005 als unbegründet zurück.\" \n\n24\n\nb) Selbst wenn man den Widerspruchsbescheid der OFD Düsseldorf vom 28. Juli \n2005 nur als Widerspruchsentscheidung bezogen auf ihren Bescheid vom 6. Juli \n2005 und den dagegen unter dem 21. Juli 2005 erhobenen Widerspruch der Klägerin \nansähe, stünde dies der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dann wäre zwar ihr \nWiderspruch vom 8. April 2005 noch nicht beschieden. Aus Gründen der \nProzessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO ist ein \nVorverfahren indes über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus regelmäßig \nentbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren \nAbweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens \nbereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen \nlässt.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. April \n1994 - 11 C 2.93 -, juris Rn. 18.\n\n26\n\nDiese Voraussetzungen lägen hier vor. Dem Zweck des Vorverfahrens würde \ndadurch Rechnung getragen, dass sich die Beklagte, vertreten durch die OFD \nRheinland, die gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO auch einen \nWiderspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen \nund deren Abweisung beantragt hat.\n\n27\n\n2. Eine etwaige Verfristung des Widerspruchs der Klägerin vom 8. April 2005 \n(vgl. § 70 VwGO) ist unbeachtlich. Die Erfolglosigkeit eines Widerspruchs kann den \nVerwaltungsrechtsweg nämlich auch dann eröffnen, wenn der Widerspruch verspätet \neingelegt worden ist. Auch bei Überschreitung der Widerspruchsfrist bleibt es der \nWiderspruchsbehörde überlassen, trotz Verspätung des Widerspruchs - wie hier - in \nder Sache selbst über ihn zu entscheiden.\n\n28\n\nBVerwG, Urteile vom 20. Juni 1988 - 6 C 24.87 -, juris Rn. 10, \nund 16. Januar 1964 - VIII C 72.62 -, juris (nur Kurztext), und vom \n13. Dezember 1967 - IV C 124.65 -, juris Rn. 10; weitere \nNachweise zur Rechtsprechung bei Funke-Kaiser, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl. 2007, \n§ 70 Rn. 22, und Geiß, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, \n§ 68 Rn. 38.\n\n29\n\nIII. Die Anfechtungsklage ist schließlich ungeachtet einer etwaigen Nichtigkeit der \nEntlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 (vgl. § 44 Abs. 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG \nNRW) zulässig. Denn die Anfechtungsklage ist auch gegen einen nichtigen \nVerwaltungsakt statthaft. Dies folgt bereits aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Nach \ndieser Vorschrift gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO) nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines \nVerwaltungsaktes begehrt wird. Da danach eine Gestaltungsklage die Zulässigkeit \neiner Nichtigkeitsfeststellungsklage nicht ausschließt, geht das Gesetz insoweit \noffensichtlich auch von einer grundsätzlich zulässigen Anfechtungsklage aus. Zudem \nkann es im Einzelfall schwierig abzugrenzen sein, ob ein Verwaltungsakt nichtig \noder, was zur Unbegründetheit der Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne des § 43 \nAbs. 1 Alt. 2 VwGO führt, nur rechtswidrig ist; diese Unsicherheit soll wegen des \nGrundgedankens eines umfassenden Rechtsschutzes nicht zu Lasten des \nRechtsschutzsuchenden gehen. \n\n30\n\nBVerwG, Urteil vom 20. März 1964 - VII C 10.61 -, juris Rn. \n16; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 42 Rn. 3; von \nAlbedyll, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § 42 \nRn. 12.\n\n31\n\nB. Die Anfechtungsklage ist begründet. Die auf § 33 Abs. 1 und 2 des \nBeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) \ngestützte Entlassungsverfügung der OFD Düsseldorf vom 20. Januar 2000 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die \nEntlassungsverfügung beruht auf dem Antrag der Klägerin und ist als \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt rechtswidrig, weil sie im Zeitpunkt ihres \nAntrags auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis vom 6. Januar 2000 handlungs- \nbzw. geschäftsunfähig war und somit kein wirksamer Entlassungsantrag vorliegt.\n\n32\n\nDer Klägerin fehlte bei Stellung des Entlassungsantrags die Handlungsfähigkeit \n(vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW). Die Fähigkeit zur Vornahme von \nVerfahrenshandlungen wie der Stellung eines Entlassungsantrages setzt bei \nnatürlichen Personen Geschäftsfähigkeit nach den Vorschriften des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) voraus. Nach diesen ist geschäftsunfähig, wer sich in einem \ndie freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der \nGeistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein \nvorübergehender ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Die Willenserklärung eines \nGeschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). Nichtig ist auch die \nWillenserklärung, die im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender \nStörung der Geistestätigkeit abgegeben wird (§ 105 Abs. 2 BGB). Die Nichtigkeit \nwegen Störung der Geistestätigkeit tritt jedoch nur dann ein, wenn die Störung ein \nsolches Ausmaß erreicht hat, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. \nDabei setzt eine persönliche Gewissheit des Richters vom Vorliegen der Tatsachen, \ndie den Schluss auf eine Handlungs- bzw. Geschäftsunfähigkeit zulassen, nicht \nvoraus, dass eine von allen Zweifeln freie Überzeugung vorliegen muss. Der Richter \ndarf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische \nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der etwaigen noch \nverbleibenden Restzweifeln Schweigen gebietet; eine bloße Wahrscheinlichkeit reicht \nhingegen nicht. Mithin braucht keine mathematische Sicherheit für eine \nHandlungsunfähigkeit vorliegen, die jeden möglichen Zweifel und jede denkbare \nMöglichkeit des Gegenteils ausschließt.\n\n33\n\n Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, juris \nRn. 41-46, m.w.N.\n\n34\n\nFür die Kammer besteht der danach erforderliche Grad der Gewissheit daran, \ndass sich die Klägerin am 6. Januar 2000 in einem die freie Willensbildung \nausschließenden Zustand krankhafter - nicht nur vorübergehender - Störung der \nGeistestätigkeit befand und somit nicht mehr in der Lage war, ihre Entscheidung von \nvernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Bei ihrer Überzeugungsbildung hat \ndie Kammer berücksichtigt, dass seit dem fraglichen Zeitraum fast neun Jahre \nverstrichen sind und die vorzunehmende Rückschau deshalb teilweise mit gewissen \nUnsicherheiten im Tatsächlichen verbunden sein kann. Sie folgt der Beurteilung des \nUniv.-Prof. Dr. Dr. G. T. in seinem im Rahmen des Klageverfahrens \neingeholten psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2008, welches die \nAssistenzärztin Dr. W1. in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Dieses \nGutachten, das auf einer ambulant durchgeführten psychiatrischen Untersuchung der \nKlägerin am 16. und 23. April 2008 beruht, ist für den medizinischen Laien \nnachvollziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei. Einen Anhalt dafür, an der \nFachkunde der Gutachter zu zweifeln, gibt es nicht.\n\n35\n\nNach dem psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2008 leidet die Klägerin an \neiner Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Es handelt sich um eine \nparanoide Schizophrenie bzw. differenzialdiagnostisch um eine schizoaffektive \nPsychose. Diese Psychose hat sich bereits seit dem Winter 1999 entwickelt und im \nLaufe der Jahre 2000 und 2001 eine schwere Ausprägung angenommen. Im \nDezember 1999 und im Januar 2000 lag bei der Klägerin eine ausgeprägte \npsychotische Symptomatik vor. Im Zeitpunkt der in Rede stehenden Antragstellung \nam 6. Januar 2000 litt sie unter anderem unter Gedankenausbreitung (Gefühl, dass \nandere ihre Gedanken lesen können) und Bedeutungs- sowie Verfolgungserleben. \nSie wurde seinerzeit in ihrer Entscheidungsfindung, insbesondere bezogen auf die \nberufliche Perspektive, primär durch das psychotische Erleben geleitet und konnte \nihre Entscheidung über den Entlassungsantrag nicht von vernünftigen Erwägungen \nabhängig machen. Denn die Abläufe am Arbeitsplatz waren deutlich in die \nSymptomatik integriert; sie lebte in einem Wahnsystem, welches auch ihre berufliche \nTätigkeit umfasste. Sie fühlte sich durch Personen, deren Steuererklärung sie \nbearbeitete, verfolgt und massiv bedroht. Aufgrund ihrer Krankheitssymptome \nempfand sie ihre berufliche Lebenssituation als lebensbedrohlich. So wertete sie \nunter anderem einen Unfall ihres Sohnes mit einem Autofahrer, dem sie im Rahmen \nihrer dienstlichen Tätigkeit etwas abgelehnt hatte, als Racheakt. Hieraus folgt, dass \ndie Klägerin gerade in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit geschäftsunfähig war.\n\n36\n\nUniv.-Prof. Dr. Dr. G. T. hat seiner Beurteilung die der Kammer \nvorliegenden ärztlichen Stellungnahmen insbesondere des damals behandelnden \nArztes Dr. C. zu Untersuchungen der Klägerin im Januar 2000 \n(Bescheinigungen vom 7. Januar 2000 und 3. Februar 2005), ihre eigenen Angaben \nund ihre - in den Verwaltungsvorgängen und der Gerichtsakte dokumentierte - \nKrankengeschichte im Ganzen zugrunde gelegt. Danach ist im Wesentlichen von \nFolgendem auszugehen:\n\n37\n\nDie Klägerin ist Ende 1994 an einer Depression erkrankt. Im Jahre 1995 hat sie \nsich für einige Wochen stationär in einer psychotherapeutischen Klinik behandeln \nlassen. Danach hat sie eine Psychotherapie gemacht. In den Jahren von 1995 bis \n1999 ist sie zwar nicht psychisch krank gewesen; sie hat sich aber chronisch \nüberfordert gefühlt. Seit dem Sommer 1999 hat sich ihr psychischer Zustand \nzunehmend verschlechtert. Sie hat die ihr zugeteilte Arbeit nicht bewältigen können \nund große Rückstände verursacht. Sie hat sich zunehmend schlecht gefühlt und \nSchlafprobleme gehabt. Aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten hat sie \nübermäßig viele Fehler gemacht. Im Herbst 1999 ist sie wieder an einer Depression \nerkrankt und war für einige Wochen krankgeschrieben. Nach Rückkehr in den Dienst \nhatten sich ihre Probleme weiter verstärkt. Von Mitte Dezember 1999 bis zum \n5. Januar 2000 war sie erneut krankgeschrieben. \n\n38\n\nDr. C. , der sie seinerzeit behandelt hat, diagnostizierte in seinem \nArztbericht vom 7. Januar 2000 bei der Klägerin eine depressive Episode initial mit \nparanoider Reaktion. Sie habe sich fremden Mächten ausgeliefert und zunehmend \nüberwacht gefühlt, eine zunehmend gedrückte Stimmung gehabt und Dinge auf sich \nbezogen. Auch habe sie über Spannungen und Anfeindungen am Arbeitsplatz \ngeklagt. Im psychopathologischen Befund heißt es: \"... initial paranoid mit \nBeziehungsideen, Schlafstörungen, dann zunehmend depressiv mit Antriebsverlust. \nSonst Affekt, Kognition, Orientierung, Bewusstsein, Psychomotorik, Denken und \nWahrnehmung unauffällig ...\" Unter dem 5. Mai 2000 ergänzte Dr. C. , dass der \nweitere Verlauf ein Vorherrschen der paranoiden Symptomatik ergeben habe, die \ndringend eine weitere psychiatrische Behandlung erforderlich mache. In seiner \nStellungnahme vom 3. Februar 2005 bezog er sich auf seinen Kontakt mit der \nKlägerin am 11. Januar 2000. Diese habe insoweit berichtet, in den letzten Tagen \nvermehrt den Eindruck gehabt zu haben, dass Leute sie verfolgen und sie \nbeobachten würden. Insbesondere glaube sie, dass mehrere Mieter von ihr dahinter \nstecken würden. Die Verfolgungsideen seien ansatzweise in den letzten Wochen \naufgetreten. Er diagnostizierte nunmehr eine beginnende paranoide Psychose, \ndifferentialdiagnostisch eine depressive Episode mit psychotischen Symptomen.\n\n39\n\nNachdem die Klägerin am 6. Januar 2000 den Antrag auf Entlassung aus dem \nDienstverhältnis gestellt hatte, war sie in eine noch schlimmere Phase eingetreten. \nSie hatte sich komplett zurückgezogen und isoliert und unter massiven \nVerfolgungsängsten gelitten. Nach dem letzten Termin bei Dr. C. am 11. Januar \n2000 hatte sie über ein Jahr keinen Psychiater aufgesucht. Erst ab März 2001 hatte \nsie sich auf den Rat ihres seinerzeitigen Hausarztes, Dr. W. , in die Behandlung \nbei dem Arzt für Psychotherapie und Psychiatrie C1. begeben, der sie bis heute \nbehandelt. \n\n40\n\nUnter Berücksichtigung der ebenfalls durchgeführten testpsychologischen \nZusatzuntersuchung hat Univ.-Prof. Dr. Dr. T. auch festgestellt, dass die \nErgebnisse der neuropsychologischen Testung nicht in Widerspruch zu den \nAussagen der Klägerin und den bisherigen \"Enddiagnosen\" ihrer behandelnden Ärzte \nstehen. Die Einschätzungen des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. stehen insbesondere im \nEinklang mit der Auffassung des Arztes C1. . Dieser hat zuletzt in seiner \nStellungnahme vom 21. September 2006 ausgeführt, dass auch der Arbeitsplatz der \nKlägerin in den paranoiden Prozess miteinbezogen war, weil der Beklagte ihr \ndienstliches Verhalten als unauffällig beschrieben habe, während sie selbst (bedingt \ndurch paranoide Verarbeitungsweisen) erhebliche Spannungen und Anfeindungen \nam Arbeitsplatz wahrgenommen habe. Deshalb sei anzunehmen, dass der Antrag \nauf Entlassung aus dem Dienstverhältnis aufgrund paranoider, d. h. psychotischer \nund somit realitätsferner, Überlegungen erfolgte.\n\n41\n\nDas Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. \n\n42\n\nSo vermag zunächst allein der Umstand, dass Dr. C. in seiner ärztlichen \nBescheinigung vom 7. Januar 2000 Kognition, Orientierung, Bewusstsein, Denken \nund Wahrnehmung der Klägerin als unauffällig beschrieben hat, die \nSchlussfolgerung des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. im Rahmen einer Gesamtwürdigung \naller Aspekte nicht durchgreifend infrage zu stellen. \n\n43\n\nDies gilt auch im Hinblick auf die Erstdiagnose von Dr. C. in seinem \nArztbericht vom 7. Januar 2000, bei der Klägerin liege eine depressive Episode initial \nmit paranoider Reaktion vor; der Einwand des Beklagten, aus dieser Diagnose folge, \ndass seinerzeit keine Geschäftsunfähigkeit der Klägerin vorgelegen habe, greift nicht \ndurch. Die Ärztin Dr. W1. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung für die \nKammer nachvollziehbar aufgeführt, dass schon diese Diagnose schwerwiegend sei \nund für sich allein die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen nach sich ziehen könne. \nDies gelte namentlich im Fall der Klägerin, die, was auch Dr. C. festgestellt \nhabe, seinerzeit eine psychotische Symptomatik aufgewiesen habe. Abgesehen \ndavon sei es durchaus nachvollziehbar, dass dieser nicht direkt eine Schizophrenie \ndiagnostiziert habe. Zum einen trete diese Erkrankung im damaligen Alter der \nKlägerin eher selten auf, was diese äußerst schwerwiegende Diagnose, die für den \nBetroffenen mit weit reichenden Folgen verbunden sei, nicht nahe gelegt habe. Zum \nandern handele es sich bei der Klägerin um eine offenbar intelligente Frau, die \nverschiedene Symptome ihrer Erkrankung seinerzeit möglicherweise verborgen \nhabe.\n\n44\n\nAuch der Beklagtenvortrag, die Klägerin habe im Zusammenhang mit ihrem \nAusscheiden aus dem Beamtenverhältnis beabsichtigt, danach den Beruf des \nSteuerberaters zu ergreifen, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Entgegen \ndem Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung war dieser Umstand, \nwie die Ärztin Dr. W1. erläutert hat, durchaus Gegenstand der Untersuchung. \nIhre Ausführungen verdeutlichen überdies, dass der Berufswechselwunsch der \nKlägerin die Gesamtbeurteilung des Univ.-Prof. Dr. Dr. T. sogar stützt. Denn sie \nwollte sich durch das Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis einer nach ihren \nWahnvorstellungen bestehenden Verfolgung durch Personen, deren \nSteuererklärungen sie bearbeitete, entziehen. Abgesehen davon mag das Vorhaben \nder Klägerin, den Beruf des Steuerberaters zu ergreifen, auf einem klaren Gedanken \nberuht haben, was auch bei an Schizophrenie erkrankte Menschen möglich ist (sog. \nlichter Augenblick - lucidum intervallum); da sie jedoch in den Folgejahren \nanscheinend nicht in der Lage gewesen ist, diesen Ansatz in die Tat umzusetzen, \nspricht dies wiederum für ihre schwerwiegende psychische Erkrankung.\n\n45\n\nDass sich die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung in einem die freie \nWillensbestimmung zumindest vorübergehend ausschließenden Zustand befunden \nhat, wird entgegen dem Vortrag des Beklagten auch nicht dadurch infrage gestellt, \ndass die Klägerin am 1. Februar 2001 um die Erstellung eines qualifizierten \nZeugnisses gebeten hat. Auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt wieder geschäftsfähig \ngewesen sein sollte, gilt nichts anderes. Denn eine nichtige Willenserklärung kann \nallenfalls durch ihre - hier nicht erfolgte - Neuvornahme geheilt werden.\n\n46\n\n OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 12 A 3692/97 -, juris \nRn. 62.\n\n47\n\nSchließlich greift der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe ihren \nEntlassungsantrag nicht unverzüglich materiell angefochten, nicht durch. Einer \nAnfechtung im zivilrechtlichen Sinne, die grundsätzlich in der Tat unverzüglich erklärt \nwerden muss, bedurfte es hier nicht. Es liegt nämlich kein Anfechtungsgrund vor; ist \neine Willenserklärung, wie der streitbefangene Entlassungsantrag nichtig, so folgt \ndaraus kein Anfechtungsgrund. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf \ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1970 - II C 5.66 - (juris \nRn. 44 f.) hingewiesen hat, merkt die Kammer an, dass diese Entscheidung einen \nanderen Sachverhalt betrifft. In jenem Fall lag nämlich ein Anfechtungsgrund in \nGestalt einer arglistigen Täuschung vor. \n\n48\n\nAuch im Rahmen der Begründetheit dieser Anfechtungsklage kann dahin stehen, \nob der streitbefangene Verwaltungsakt nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig \nist. Denn auch ein nichtiger Verwaltungsakt kann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO aufgehoben werden, um den von diesem ausgehenden Rechtsschein zu \nbeseitigen. \n\n49\n\nBundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. August \n1985 - I R 309/82 -, juris Rn. 15; Kopp/Schenke, \na.a.O., § 42 Rn. 3, § 113 Rn. 4; a. A. Kuntze, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, a.a.O., § \n113 Rn. 6.\n\n50\n\nEiner Prüfung der Nichtigkeit bedarf es aus prozessökonomischen Gründen \njedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, ausdrücklich nur die Aufhebung des \nentsprechenden Verwaltungsaktes beantragt wird.\n\n51\n\nHapp, in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § \n113 Rn. 8.\n\n52\n\nHiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, ob und wann die Klägerin ihre \nHandlungsfähigkeit wiedererlangt hat und die streitbefangene Entlassungsverfügung \nbekannt gegeben und somit wirksam geworden ist.\n\n53\n\nLediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass eine Nichtigkeit der \nstreitbefangenen Entlassungsverfügung zweifelhaft erscheint.\n\n54\n\n Vgl. zum Meinungsstand: Verwaltungsgericht (VG) München, \nUrteil vom 8. November 2005 - M 5 K 04.1664 -, juris Rn. 26.\n\n55\n\nZwar ist die Entlassung, die auf Antrag eines Geschäftsunfähigen \nausgesprochen wird, mit einem besonders schwerwiegenden Fehler im Sinne von \n§ 44 Abs. 1 VwVfG NRW behaftet.\n\n56\n\n Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bad.-Württ., Beschluss vom 17. \nApril 2000 - 4 S 1588/98 -, juris Rn. 14.\n\n57\n\nEs dürfte hier jedoch an der Offenkundigkeit des Fehlers fehlen. Offenkundig im \nSinne des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet, dass die schwere Fehlerhaftigkeit des \nVerwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden \nUmständen vertrauten, verständigen Betrachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, \nd. h., sich geradezu aufdrängen muss. Die Fehlerhaftigkeit muss dem \nVerwaltungsakt gewissermaßen \"auf die Stirn geschrieben\" sein.\n\n58\n\n VGH Bad.-Württ., ebd., juris Rn. 17.\n\n59\n\nSo dürfte der Fall hier nicht liegen. Es war keineswegs ohne Weiteres ersichtlich, \ndass die Erklärung der Klägerin im Zustand der Geschäftsunfähigkeit abgegeben \nworden ist. So führte der behandelnde Arzt C1. in seinem Attest vom 8. Februar \n2005 aus, die Krankheit der Klägerin habe im Jahr 2000 auch von außen stehenden \nLaien nicht als Erkrankung erkannt werden können.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in \nVerbindung mit § 709 ZPO. \n\n61\n\nDer Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, hat \nErfolg.\n\n62\n\nDie Notwendigkeit ist daran zu messen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit \ngleichem Bildungs- und Erfahrungstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage \neines Rechtsanwaltes oder Rechtsbeistandes bedient hätte. Das ist nur der Fall, \nwenn es einer Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen nicht zuzumuten war, \ndas Vorverfahren selbst zu führen.\n\n63\n\n BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 - 8 C 35.85 -, juris Rn. \n10.\n\n64\n\nHiervon ausgehend war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren \nnotwendig. Die Frage der Wirksamkeit des Antrags auf Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis ist nicht ohne entsprechende Kenntnisse im Beamten- und \nallgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht zu beantworten. Demgemäß durfte die \nKlägerin es für erforderlich halten, sich bereits im Vorverfahren durch einen \nRechtskundigen vertreten zu lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-02/1-k-1903-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-02/1-k-1903-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251013","retrieved":"2026-07-09 02:13:47.905828+00:00"}}