{"status":"available","doknr":"OLD251045","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:1001.6K1456.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-10-01","aktenzeichen":"6 K 1456/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\n Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger hält in der Nähe von C. -S. Pferde und Esel.\n\n3\n\nMit die Equidenhaltung in der Nähe der Ortschaft S. betreffender \nOrdnungsverfügung vom 15. Februar 2008, die ausweislich eines Vermerks des \nBeklagten am 17. Februar 2008 um 15.30 Uhr in den Briefkasten des Klägers \neingeworfen und sodann von dem Kläger aus dem Briefkasten genommen wurde, \nforderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung unter \nanderem in Ziffer 7 der Verfügung auf, alle Tiere bis zum 22. Februar 2008 von \neinem Veterinär untersuchen zu lassen. Dieser habe bei allen Tieren zumindest eine \nParasitenbekämpfung durchzuführen. Eine Bescheinigung des Veterinärs über die \nUntersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen sei dem \nBeklagten bis zum 28. Februar 2008 vorzulegen. Außerdem seien die Equidenpässe \naller auf der Weide Nähe S. gehaltenen Tiere dem Beklagten bis zum 22. Februar \n2008 vorzulegen (Ziffer 8 der Verfügung). Für den Fall, dass der Kläger den \nAnordnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkomme oder den dort \ngeregelten Handlungspflichten zuwider handele, werde für die Anordnungen in Ziffer \n7 je Tier ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- EUR und in Ziffer 8 ein Zwangsgeld von \n100,- EUR je nicht vorgelegtem Equidenpass angedroht. Zur Begründung führte der \nBeklagte aus, aufgrund mehrerer anonymer Anzeigen sei er auf die Equidenhaltung \nauf einer Weide in der Nähe von S. aufmerksam geworden. Am 23. November \n2007, am 22. Dezember 2007, am 23. Januar 2008 und am 22. Februar 2008 sei die \nEsel- und Pferdehaltung des Klägers kontrolliert worden. Während der Kontrollen \nseien verschiedene Mängel festgestellt worden. Das Futterangebot sei in Qualität \nund Menge nicht ausreichend. Bis auf vier Pferde, die Esel und die Zwergponys \nseien - von insgesamt 27 - alle Tiere in einem schlechten bis sehr schlechten \nErnährungszustand. Der Außenbereich, wo sich die Tiere größtenteils aufhielten, sei \nmit ca. 30 cm hohen Kotschichten verunreinigt. Die ganzjährige Weidehaltung \nerfordere eine systematische und vorbeugende Parasitenbekämpfung. Neben weide- \nund allgemeinhygienischen Maßnahmen sei in vielen Fällen der gezielte Einsatz von \nAntiparasita nach tierärztlicher Anweisung notwendig. Darmparasiten könnten zur \nAbmagerung der Tiere beigetragen haben.\n\n4\n\nAusweislich eines in den Akten des Beklagten (Blatt 82 der Beiakte I) abgelegten \n\"Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebelegs No. 1641\" des in F. \n/C1. ansässigen Tierarztes Dr. B. , den der Beklagte am 18. März 2008 \nübergeben bekam (siehe den Vermerk auf Blatt 132 der Beiakte I) habe er, Dr. B. , \nam 4. März 2008 im Auftrag des Klägers 22 Pferden und drei Eseln zum Zwecke der \nEntwurmung das Arzneimittel Noromectin verabreicht. Auf einem weiteren \n\"Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg No. 1681\" des Herrn Dr. \nB. ist vermerkt, dass er am 17. Februar 2008 ein Pferd des Klägers wegen einer \nHautwunde mit einem Arzneimittel und dass er 24 Pferde und drei Esel mit einer \nPaste zur Entwurmung behandelt habe.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2008 setze der Beklagte unter Ziffer 2 das in \nder Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld wegen \nVerstoßes gegen die Vorlagepflicht der Equidenpässe aller in S. gehaltenen Tiere \nnach Ziffern 8 und 10 der Verfügung vom 15. Februar 2008 auf 1.300,- EUR fest. \nÜberdies setzte er in Ziffer 3 das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 \nangedrohte Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die aufgegebene \nUntersuchungspflicht durch einen Tierarzt aller in S. gehaltenen Tiere nach Ziffern \n7 und 10 der Verfügung vom 15. Februar 2008 auf 2.100,- EUR fest. Zur Begründung \nführte der Beklagte aus, der Kläger sei den ihm aufgegebenen Verpflichtungen \nbisher nicht bzw. nur äußerst unzulänglich nachgekommen. Von den ehemals \naufgestellten 27 Equiden seien neun Pässe vorgelegt worden. Da der Kläger bei \neiner Vorsprache beim Beklagten behauptet habe, sechs dieser Tiere gehörten einer \nanderen Person, müsse unterstellt werden, dass er auf der besagten Weide 21 Tiere \nhalte, für die nur acht Pässe vorgelegt worden seien. Eine tierärztliche Untersuchung \nder aufgestellten Tiere sei bisher nicht durchgeführt, zumindest aber nicht bewiesen \nworden.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 änderte der Beklagte die \nZwangsgeldfestsetzung vom 4. Juni 2008 \"nach Beibringung der geforderten \nUnterlagen\" ab und gab ihr folgende Fassung: Das in der Ordnungsverfügung vom \n15. Februar 2008 angedrohte Zwangsgeld für den Verstoß gegen die Vorlagepflicht \nder Equidenpässe aller in S. gehaltenen Tiere werde auf 200,- EUR festgesetzt \n(Ziffer 2). Das in der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 angedrohte \nZwangsgeld für den Verstoß gegen die aufgegebene Untersuchungspflicht durch \neinen Tierarzt aller in S. gehaltenen Tiere werde auf 2.100,- EUR festgesetzt \n(Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, es sei dem Kläger nicht gelungen, \ndie Pässe innerhalb der geforderten Frist vorzulegen. Am 17. Juni 2008 hätten noch \ndie Equidenpässe von zwei Pferden gefehlt. Gleiches gelte für den Nachweis der \nveterinärärztlichen Untersuchung der Tiere.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 5. Juli 2008 Klage erhoben, mit der er sich gegen Ziffern 2 \nund 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der \nVerfügung vom 18. Juni 2008 gewandt hat.\n\n8\n\nZur Begründung trägt er vor, die Festsetzung des Zwangsgeldes sei \nrechtsfehlerhaft, weil sämtliche Tiere - 22 Pferde und drei Esel - untersucht und \nmedikamentiert worden seien. Der Tierarzt Dr. B. habe unmittelbar nach Erlass der \nUrsprungsverfügung sämtliche Equiden untersucht und - soweit erforderlich - \ntiermedizinische Maßnahmen durchgeführt. Dr. B. habe über Art und Umfang der \nUntersuchungen und Behandlungen wunschgemäß Bescheinigungen erstellt, die \ndem Beklagten vorgelegt worden seien. Dies gehe auch aus einem Schreiben des \nHerrn Dr. B. vom 15. Juli 2008 hervor, in dem dieser bestätigt, die Pferde und Esel \nim Besitz des Klägers am 4. März 2008 untersucht und behandelt zu haben, sowie \naus einem von Herr Dr. B. gefertigten \"Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- \nund Abgabebeleg\". In einem weiteren Schreiben des Herrn Dr. B. vom 8. \nSeptember 2008 wird ausgeführt, er habe im Auftrag des Klägers am 4. März 2008 in \nF. -S. 22 Pferde und drei Esel untersucht und behandelt. Die Tiere seien nicht \npathologisch auffällig gewesen. Zur Prophylaxe und weil eine behördliche Anweisung \ngegen den Kläger bestanden habe, habe er, Dr. B. , alle Tiere gegen Parasiten-\nbefall medikamentös behandelt, d. h. entwurmt. Die Untersuchung der Tiere sei \näußerlich erfolgt, die Zufuhr der Medikamente oral. Eine Folgeuntersuchung sei aus \nder Sicht von Dr. B. nicht erforderlich gewesen. Alle auf der Weide aufgebrachten \nTiere seien behandelt worden. An einzelne Tiere habe er, Dr. B. , heute, nach mehr \nals sechs Monaten, keine Erinnerung mehr. \n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2008 hat der Kläger seine gegen \nZiffer 2 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung der \nVerfügung vom 18. Juni 2008 gerichtete Klage zurückgenommen.\n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\nZiffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni \n2008 in der Fassung der Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt vor, der Kläger habe die Untersuchung der Tiere und deren \nParasitenbehandlung durch einen Tierarzt nicht nachgewiesen. Die eingereichten \nBelege bezögen sich lediglich auf die Abgabe von Medikamenten. Dabei bleibe \nunklar, für welche Tiere die Medikamente bestimmt gewesen seien und ob eine \nBehandlung tatsächlich stattgefunden habe. Außerdem lasse sich den Belegen nicht \nentnehmen, ob die einzelnen Tiere tatsächlich von einem Tierarzt untersucht worden \nseien. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neinzustellen.\n\n18\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n19\n\nZiffer 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Juni 2008 in der Fassung \nder Ordnungsverfügung vom 18. Juni 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nErmächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Zwangsgeldes ist § 64 Satz 1 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW).\n\n21\n\nNach dieser Bestimmung setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn \ndie Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt \nwird.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n23\n\nDer Verwaltungszwang ist zunächst allgemein zulässig, weil ihm mit Ziffer 7 der \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 15. Februar 2008 ein vollstreckbarer \nGrundverwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW zugrunde liegt. \n\n24\n\nDie Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 ist unanfechtbar geworden, weil \nder Kläger gegen sie nicht rechtzeitig im Klageweg vorgegangen ist. \n\n25\n\nDie Klagefrist lief - einen Monat nach der Zustellung der Verfügung am 17. \nFebruar 2008 - am 17. März 2008 ab (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 57 Abs. 2 \nVwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 188 Abs. 2 \ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs). \n\n26\n\nDie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO greift nicht ein, weil der Beklagte \ndie Verfügung vom 15. Februar 2008 auch hinsichtlich der einzuhaltenden Frist mit \neiner im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung \nversehen hat. Soweit es in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beklagten abweichend \nvon § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, demzufolge die Klage innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Verwaltungsaktes erhoben werden muss, heißt, \"innerhalb eines \nMonats nach Zustellung\" könne Klage erhoben werden, \n\n27\n\nvgl. zu dieser Problematik: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 58 Rn. 56,\n\n28\n\nist dies zutreffend, weil die Androhung eines Zwangsmittels gemäß § 63 Abs. 6 \nSatz 1 und 2 VwVG NRW zuzustellen ist und dies auch dann gilt, wenn sie - wie hier \n- mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine \nZustellung vorgeschrieben ist.\n\n29\n\nDer Beklagte hat die Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 dem Kläger \nauch wirksam am 17. Februar 2008 zugestellt.\n\n30\n\nGemäß § 2 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (LZG) ist Zustellung die Bekanntgabe eines schriftlichen Dokuments in der \nin diesem Gesetz bestimmten Form. Die Zustellung wird durch einen Erbringer von \nPostdienstleistungen oder durch die Behörde ausgeführt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nLZG).\n\n31\n\nHier hat der Beklagte, wie sich aus dem Vermerk auf Blatt 36 der Beiakte I ergibt, \ndie Zustellung selbst - augenscheinlich in der Absicht einer Zustellung nach § 5 Abs. \n1 Satz 1 LZG durch Aushändigung an den Empfänger in einem verschlossenen \nUmschlag - ausgeführt. Ob das Einwerfen der Verfügung in den Briefkasten des \nKlägers den Anforderungen einer Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten \nnach § 5 Abs. 2 Satz 2 LZG in Verbindung mit § 180 ZPO genügt, kann dahin \nstehen, weil ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls nach § 8 Halbsatz 1 LZG \ngeheilt ist.\n\n32\n\nNach dieser Vorschrift gilt, lässt sich die formgerechte Zustellung eines \nDokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender \nZustellungsvorschriften zugegangen, es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es \ndem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist.\n\n33\n\nDies ist am 17. Februar 2008 geschehen, so dass die Ordnungsverfügung vom \n15. Februar 2008 als in diesem Zeitpunkt zugestellt gilt. Denn wie aus dem \nvorerwähnten Vermerk des Beklagten hervorgeht, hat der empfangsberechtigte \nKläger die in den Briefkasten eingelegte Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 \noffenbar unmittelbar nach deren Einwerfen durch eine Bedienstete des Beklagten am \n17. Februar 2008 aus dem Briefkasten entnommen. \n\n34\n\nDes Weiteren hat der Beklagte in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 4. Juni \n2008 in der Fassung der Verfügung vom 18. Juni 2008 zu Recht ein Zwangsgeld in \nHöhe von 2.100,- EUR gegen den Kläger festgesetzt, weil dieser die Verpflichtungen \naus Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008, alle von ihm in der Nähe \nder Ortschaft S. gehaltenen Equiden bis zum 22. Februar 2008 von einem \nVeterinär untersuchen und bei allen Tieren zumindest eine Parasitenbekämpfung \ndurchführen zu lassen sowie dem Beklagten eine Bescheinigung des Veterinärs über \ndie Untersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten Behandlungen bis zum 28. \nFebruar 2008 vorzulegen, nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist \nerfüllt hat.\n\n35\n\nDies folgt bereits daraus, dass die Untersuchung und Behandlung der Equiden \nnach dem Klagevorbringen, das auf eine Bescheinigung des Herrn Dr. B. vom 15. \nJuli 2008, auf den \"Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg No. \n1641\" des Herrn Dr. B. vom 4. März 2008 sowie auf dessen auf Anforderung des \nGerichts vorgelegte Erklärung vom 8. September 2008 Bezug nimmt, erst am 4. März \n2008 erfolgt sei und dass der Kläger den \"Tierärztlichen Arzneimittel-Anwendungs- \nund Abgabebeleg No. 1641\" dem Beklagten als Bescheinigung dafür, dass die \nverlangte Untersuchung und Behandlung stattgefunden habe, ausweislich des \nVermerks des Beklagten auf Blatt 132 der Beiakte I erst am 18. März 2008 \nüberreichte.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Zwangsgeldes ist nicht deswegen rechtswidrig, weil der \nKläger den in Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 \nausgesprochenen Verpflichtungen nach Ablauf der ihm dafür gesetzten Frist, aber \nnoch vor der Zwangsgeldfestsetzung durch die Vorlage einer Bescheinigung des \nVeterinärs über die Untersuchung und Behandlung der Equiden sowie der \ndurchgeführten Behandlungen mit der Folge des Wegfalls der Vollziehbarkeit \nGenüge getan hätte.\n\n37\n\nVgl. dazu: Engelhardt/App, VwVG, 8. Auflage 2008, § 6 Rn. \n16.\n\n38\n\nDas Gericht stimmt mit der von dem Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vertretenen Auffassung überein, dass unter einer \"Bescheinigung\" im \nSinne von Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 ein hinreichend \naussagekräftiger Nachweis darüber zu verstehen ist, dass das jeweilige Tier des \nEquidenbestandes individuell untersucht und gegebenenfalls behandelt worden ist, \ndass sich also die von dem Tierarzt auszustellende Bescheinigung zu jedem \neinzelnen Equiden verhalten muss. Andernfalls würde der augenscheinliche Zweck \nvon Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 nicht erreicht, eine den \nAnforderungen des Tierschutzgesetzes entsprechende tiermedizinische Betreuung \nder Equiden für den Beklagten überprüfbar sicherzustellen.\n\n39\n\nDiesen Maßstäben genügen die klägerseits vorgelegten Belege nicht. Keiner von \nihnen stellt einen individuellen Bezug einer Untersuchung und etwaigen Behandlung \nzu dem jeweiligen Tier des Equidenbestandes des Klägers her. Entgegen der in der \nmündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers lässt sich eine individuelle \nUntersuchung und - gegebenenfalls - Behandlung eines Equidenbestandes von \n21 Tieren bei entsprechender Anstrengung auch bewerkstelligen. \n\n40\n\nUngeachtet dessen bestehen aber auch mit Blick auf zu Tage getretene \nUnstimmigkeiten und Widersprüche durchgreifende Zweifel an der inhaltlichen \nRichtigkeit der von dem Kläger vorgelegten Belege, so dass sie auch aus diesem \nGrund nicht als Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen aus Ziffer 7 der \nOrdnungsverfügung vom 15. Februar 2008 anerkannt werden können.\n\n41\n\nUnstimmig ist - worauf auch der Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung hingewiesen hat -, dass der \"Tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- \nund Abgabebeleg\" vom 4. März 2008 die Ordnungsnummer \"No. 1641\" trägt, der \nebenfalls vorgelegte \"Tierärztliche Arzneimittel-Anwendungs- und Abgabebeleg\" vom \n17. Februar 2008 (siehe Blatt 131 der Beiakte I) aber die höhere Ordnungsnummer \n\"No. 1681\", weshalb er trotz des früheren \"Anwendungs-/Abgabedatums\" später \nausgefüllt worden sein muss.\n\n42\n\nDaneben ist im Klageverfahren - zuletzt in der Erklärung des Herrn Dr. B. vom \n8. September 2008 - lediglich von einer Behandlung am 4. März 2008 die Rede und \nnicht von einer weiteren (vorhergehenden) am 17. Februar 2008. Dieser - auch in der \nmündlichen Verhandlung nicht aufgelöste - Widerspruch wird noch dadurch verstärkt, \ndass die Belege vom 17. Februar 2008 und vom 4. März 2008 auch inhaltlich \nvoneinander abweichen. Während der Beleg vom 4. März 2008 lediglich die \nVerabreichung des Arzneimittels Noromectin zum Zwecke der Entwurmung an 22 \nPferde und drei Esel ausweist, spricht der Beleg vom 17. Februar 2008 von der \nBehandlung eines Pferdes wegen Hautwunden und der Anwendung einer \nEntwurmungspaste an 24 Pferden und drei Eseln.\n\n43\n\nZiffer 3 der Verfügung vom 4. Juni 2008 in der Gestalt der Verfügung vom 18. \nJuni 2008 ist - ausgehend von einem Bestand von 21 Tieren, die dem Kläger nach \ndessen eigenen Angaben als Halter zugeordnet werden können - von der in Ziffer 10 \nder Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 enthaltenen Androhung (\"je Tier ein \nZwangsgeld in Höhe von 100,- EUR) gedeckt.\n\n44\n\nDie sich auf Ziffer 7 der Ordnungsverfügung vom 15. Februar 2008 beziehende \nZwangsgeldandrohung ist ferner im Sinne von § 37 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen inhaltlich \nhinreichend bestimmt und konnte daher Grundlage weiterer \nVollstreckungsmaßnahmen sein.\n\n45\n\nDie Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf - wie hier mit \nder Untersuchung durch einen Veterinär bis zum 22. Februar 2008, der Durchführung \nzumindest einer Parasitenbekämpfung und der Vorlage einer Bescheinigung des \nVeterinärs über die Untersuchung aller Equiden sowie der durchgeführten \nBehandlungen bis zum 28. Februar 2008 - eine Mehrzahl unterschiedlicher \nHandlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht erkennbar ist, für den \nVerstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in welcher Höhe angedroht \nist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer Verpflichtungen muss erkennen \nlassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne Verpflichtung bezieht oder nur \nauf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie muss also sozusagen \n\"pflichtenscharf\" ausgestaltet werden.\n\n46\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom \n17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1996, 612 \nff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. Oktober \n1993 - 4 UE 1286/89 - juris; sowie Bundesverwaltungsgericht, \nGerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 -, NVwZ 1998, \n393 ff.; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 \n- 6 K 506/06 -, juris Rn. 29.\n\n47\n\nErfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der \nNichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch \nunter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den \nHandlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen \nHandlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen.\n\n48\n\nVgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 3. März 2008 - 6 K \n1496/07 -, juris Rn. 59\n\n49\n\nDas ist hier der Fall. Zwischen den Handlungspflichten aus Ziffer 7 der \nOrdnungsverfügung vom 15. Februar 2008 besteht ein enger Sachzusammenhang, \nda sie sich sämtlich auf die Untersuchung und Behandlung der vom Kläger in der \nNähe der Ortschaft S. gehaltenen Equiden sowie den diesbezüglichen Nachweis \nbeziehen. Es ist daher für den Kläger hinreichend erkennbar, dass er den \nAnordnungen in Ziffer 7 bereits dann nicht nachkommt, wenn er einer der in Ziffer 7 \nstatuierten Verpflichtungen zuwiderhandelt. \n\n50\n\nBedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit von Ziffer 3 der \nOrdnungsverfügung vom 4. Juni 2008 in der Gestalt der Verfügung vom 18. Juni \n2008 bestehen nicht.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. \n\n52\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251045","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-01/6-k-1456-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251045","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251045","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-10-01/6-k-1456-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251045","retrieved":"2026-07-09 02:13:50.629499+00:00"}}