{"status":"available","doknr":"OLD251340","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0918.6K913.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-18","aktenzeichen":"6 K 913/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 10. November 1957 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger\nmoslemischen Glaubens und nach eigenen Angaben kurdischer Volkszugehörigkeit.\nNach seinen eigenen Angaben reiste er am 21. Juni 1980 mit seiner Ehefrau und\neinem Kind erstmals nach Deutschland ein und stellte - ebenso wie die Ehefrau und\ndas Kind - einen Asylantrag. Der Kläger lebte damals bei seinem Onkel N. L. in\nHamburg. \n\n3\n\nZur Begründung des ersten Asylantrags gab der Kläger im Wesentlichen an, er\nhabe die Türkei verlassen, weil er wegen seiner kurdischen Nationalität und seiner\nZugehörigkeit zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam in seiner Heimat einer\ndoppelten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Auch seien nach Verhängung des\nAusnahmezustandes in den Jahren von 1978 bis 1980 rechtsradikale Anhänger der\nMHP unter dem Schutz des Militärs gegen ihn und andere Angehörige der\nkurdischen Nationalität vorgegangen. Als er 1980 nach Kayseri gegangen sei, wo er\nseine Ehefrau kennen gelernt habe, habe er keine Arbeit bekommen, weil er Kurde\nwar. Als er mit der Ehefrau nach Kahramanmaras zurückgegangen sei, hätten sich\ndie Angriffe wiederholt und jetzt auch gegen seine Ehefrau gerichtet. Weil er sich\nwegen seines leicht erkennbaren kurdischen Dialekts nirgendwo in der Türkei mehr\nsichergefühlt habe, habe er sich zur Ausreise nach Deutschland entschlossen.\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den\nAsylantrag des Klägers, seiner Ehefrau und des Kindes J. mit Bescheid vom\n1. Februar 1982 ab. Mit Bescheid vom 14. Mai 1982 forderte die Freie und\nHansestadt Hamburg den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in\ndie Türkei an.\n\n4\n\nAm 10. Februar 1984 kehrte der Kläger auf dem Luftweg freiwillig mit Ehefrau\nund Kind in die Türkei zurück. Die Freie und Hansestadt Hamburg bezahlte den\nRückflug.\n\n5\n\nAm 27. Februar 1996 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen\nBegründung er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge am 4. März 1996 im Wesentlichen angab: Er sei im Jahre\n1984 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Am 14. oder 15. November 1995 sei er auf\ndem Luftweg nach Deutschland zurückgekehrt, weil er in der Türkei unterdrückt und\ngefoltert worden sei. Seit dem Jahre 1994 sei er geschieden. Seine drei Kinder\nlebten bei der Mutter. In Deutschland lebten sein Onkel mütterlicherseits, eine\nSchwester in Bielefeld und sein Bruder N. in Frankfurt. Außerdem lebe in\nDeutschland eine Tante. Er stamme aus dem Kreis H. in der Provinz\nKahramanmaras. Er sei verfolgt worden, weil er einer kommunistischen Partei\nangehört habe.\n\n6\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den\nAntrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens mit Bescheid vom 7. März 1996\nab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist\nvon einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der\nnicht freiwilligen Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.\nZur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Folgeantrag sei unzulässig, weil\ndie Angaben des Klägers insgesamt unglaubhaft und unsubstanziiert seien.\nSchließlich führte es aus, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor.\n\nDen daraufhin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte\ndas Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 3. April 1996 - Az.: 7 VG A\n1634/96 - ab. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge vom 7. März 1996 wies es durch Gerichtsbescheid vom\n17. Juni 1996 ab - Az.: 7 VG A 1633/96 -, rechtskräftig seit dem 22. Juli 1996, ab. Zur\nBegründung führte das Verwaltungsgericht Hamburg unter anderem aus,\nAbschiebungshindernisse lägen nicht vor. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht\ndurchzuführen, weil der Kläger die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht\neingehalten habe. Eine Gruppenverfolgung der Kurden finde in der Türkei nicht statt.\n\nAm 30. Mai 1996 wurde der Kläger auf dem Luftweg in die Türkei abgeschoben.\n\n7\n\nAm 2. Oktober 1996 beantragte der Kläger die Erteilung einer\nAufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums, nachdem er am 20. September\n1996 die Deutsche Rita Kruse geheiratet hatte. \n\n8\n\nMit Verfügung vom 17. Juli 1997 befristete die Freie und Hansestadt Hamburg\ndie Wirkungen der Abschiebung vom 30. Mai 1996 nachträglich auf den 18. Juli\n1997. Mit Schreiben vom 28. August 1997 stimmte die Oberbürgermeisterin der Stadt\nBielefeld der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für den Kläger für zunächst\ndrei Monate zu. Am 8. Oktober 1997 erteilte die Deutsche Botschaft in Ankara dem\nKläger das beantragte Visum für die Zeit vom 10. Oktober 1997 bis zum 9. Januar\n1998. Am 11. Oktober 1997 reiste der Kläger zum Zweck der Herstellung der\nehelichen Lebensgemeinschaft auf dem Luftweg nach Deutschland ein. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 1997 erteilte die Oberbürgermeisterin der Stadt\nBielefeld dem Kläger eine bis zum 12. Oktober 1999 gültige Aufenthaltserlaubnis. Am\n17. Oktober 1997 meldete er sich in Bielefeld an. Am 8. Dezember 1997 verzog er\nvon Bielefeld nach Aachen. \n\n10\n\nAm 4. August 1998 erhielt der Oberbürgermeister der Stadt Aachen Kenntnis\ndavon, dass der Kläger letztmalig am 11. Oktober 1997 im Rahmen der\nFamilienzusammenführung zu seiner deutschen Ehefrau in das Bundesgebiet\neingereist war, dass die Eheleute jedoch bereits seit Februar 1998 getrennt lebten\nund ein Scheidungsverfahren bereits angestrebt wurde.\n\nAuf eine Anzeige vom 29. Mai 1999 ermittelte das Polizeipräsidium Aachen gegen\nden Kläger wegen Bedrohung. Geschädigter und Anzeigenerstatter war ein Vetter\ndes Klägers. Diesem hatte der Kläger nach Angaben des Geschädigten telefonisch\nmitgeteilt: \"Hier spricht I. B. . Ich werde Deinen Sohn umbringen. Ich musste\ngestern die Nacht bei der Polizei verbringen. Warum?\" Weiter teilte der Geschädigte\nbei der Anzeigenerstattung mit, er nehme die Drohung des Klägers sehr ernst, da\ndieser sich im Jahre 1983 schon einmal in einer geschlossenen Anstalt bzw.\nNervenklinik in Hamburg befunden habe. Der Kläger erscheine aus Sicht des\nGeschädigten als absolut unzurechnungsfähig. Der Zeuge S. T. bestätigte die\nAngaben des Geschädigten. Auch ein Bruder des Geschädigten bestätigte dessen\nAngabe. \n\n11\n\nDie im Jahre 1996 geschlossene Ehe des Klägers wurde am 4. Januar 2000\ngeschieden. \n\n12\n\nMit Ordnungsverfügung vom 10. Juli 2000 lehnte der Oberbürgermeister der\nStadt Aachen den Antrag des Klägers vom 11. Oktober 1999, die ihm im Jahre 1997\nerteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, ab. Zugleich forderte er den Kläger zur\nAusreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer näher bezeichneten\nFrist auf und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.\n\n13\n\nDer Kläger legte dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. August 2000\nWiderspruch ein. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 25. Juli 2001 teilte die jetzige Prozessbevollmächtigte des\nKlägers dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen mit, der Kläger sei bereits in der\nVergangenheit wegen akuter Eigen- und Fremdgefährdungsaspekte auch nach dem\nGesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten - PsychKG\nNRW - eingewiesen worden; derzeit sei wieder eine krisenhafte Verschlechterung\nhervorgetreten. Sie bitte darum, seine Reisefähigkeit unverzüglich durch das\nGesundheitsamt abklären zu lassen und ihm zwischenzeitlich zumindest eine kurze\nDuldung zu geben. \n\n15\n\nDem Schreiben vom 25. Juli 2001 beigefügt war ein ärztliches Attest der Frau Dr.\nmed. C. N.-C. vom 4. Mai 2001, die darin beim Kläger eine paranoid-\nhalluzinatorische Schizophrenie diagnostizierte und ihm einen dringenden\npsychiatrisch-neurologischen Behandlungsbedarf bescheinigte. Schließlich teilte sie\nmit, dass aus den vom Kläger vorgelegten Krankenberichten hervorgehe, dass er in\nder Vergangenheit wegen akuten Eigen- und Fremdgefährdungsaspekten auf der\nRechtsgrundlage des PsychKG NRW psychiatrisch habe behandelt werden müssen.\n\n16\n\nDurch Beschluss vom 23. August 2001 - Az.: 8 L 744/01 - lehnte die 8. Kammer\ndes erkennenden Gerichts einen Antrag des Klägers,\n\n17\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die\nOrdnungsverfügung des OB Aachen vom 10. Juli 2000\nanzuordnen,\n\n18\n\nab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Verlängerung der\nAufenthaltsgenehmigung ergebe sich nicht aus § 23 AuslG in Verbindung mit § 17\nAuslG, da die Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen geschieden\nsei. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht habe der Kläger nicht erworben. Die\neheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mindestens zwei Jahre rechtmäßig im\nBundesgebiet bestanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Härte\nim Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG seien ebenso wenig ersichtlich. Eine\nHärtesituation bestehe nicht etwa, weil die Krankheit des Klägers im Aufnahmestaat\nnicht oder nur schwer behandelt werden könnte. Denn die attestierten Erkrankungen\n- paranoid-halluzinatorische Schizophrenie und vermutliche frühkindliche\nHirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom - sei bislang in der Bundesrepublik\nausschließlich medikamentös behandelt worden und könne in der Türkei adäquat\nbehandelt werden. Da ein erwachsener Sohn des Klägers in der Türkei lebe, sei nicht\nersichtlich, dass dieser seinen Vater nicht finanziell bei der Inanspruchnahme\nprivatärztlicher Einrichtungen unterstützen könnte. Auch der hilfsweise gestellte\nAntrag auf Erteilung einer Duldung im Wege der einstweiligen Anordnung sei nicht\nbegründet. Aus den vorgelegten beiden Attesten der Fachärztin Dr. N.-C. und der\nFachärztin M.-M. vom 3. August 2001 ergebe sich nicht glaubhaft, dass der Kläger\nwegen seiner psychischen Erkrankung reiseunfähig bzw. suizidgefährdet sei.\n\nDie Anwältin des Klägers legte dem Oberbürgermeister der Stadt Aachen Ende\nSeptember 2001 ein weiteres Attest der Frau Dr. N.-C. vom 12. September 2001 vor,\nin dem die Fachärztin ihrer Sorge Ausdruck gab, der Kläger, der wegen einer\nbekannten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und Verdacht auf frühkindliche\nHirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom behandelt werde und der sich nach\nder Ablehnung seines Asylantrags depressiv und verzweifelt zurückgezogen habe,\nkönne nach Angaben der Partnerin nachts nicht mehr schlafen und äußere\nSuizidgedanken. Da es unter der vorliegenden Stresssituation zu einer akuten\nExazerbation der bekannten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie kommen\nkönne, sei eine stationäre Krisenintervention in einer psychiatrischen Klinik geplant.\n\nAb dem 21. September 2001 befand der Kläger sich zur stationären Behandlung im\nB.-Krankenhaus in Aachen. Mit ärztlichem Attest vom 22. November 2001\nbescheinigte das B.-Krankenhaus Aachen dem Kläger eine seit vielen Jahren\nbestehende und jetzt akut neu exazerbierte paranoid-halluzinatorischen\nSchizophrenie auf dem Boden einer frühkindlichen, vermutlich traumatisch bedingten\nHirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom, die weiterhin akut psychiatrisch-\nneurologisch stationär behandlungsbedürftig sei. Weiter wird in dem Attest\nausgeführt, während der jetzigen stationären Behandlung habe der Patient kurzzeitig\naufgrund akuter Eigen- und Fremdgefährdung nach dem PsychKG auf einer\ngeschlossenen psychiatrischen Station untergebracht werden müssen.\nPsychiatrischerseits werde zur Genehmigung einer längeren Aufenthaltsdauer\ngeraten, da die ständig drohende Abschiebung den Patienten so hochgradig\nverunsichere, dass eine Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes\nnur schwer zu erreichen sei.\n\nAm 17. Dezember 2001 bescheinigte das Gesundheitsamt des Oberbürgermeisters\nder Stadt Aachen dem Kläger, er leide an einer chronifizierten Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis, derzeit überwiege eine depressive Symptomatik mit\nAntriebsstörungen. Infolge der gesundheitlichen Störungen sei der Kläger nicht\nreisefähig. Wegen der Chronifizierung der Erkrankung sei eine Nachuntersuchung\nnach Ablauf von zwei Jahren sinnvoll.\n\n19\n\nDer von der Anwältin des Klägers gestellte Antrag auf Zulassung der\nBeschwerde gegen den Beschluss vom 23. August 2001 erledigte sich, weil mit Blick\nauf das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung der weitere Aufenthalt des\nKlägers in Deutschland geduldet wurde.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 26. Juni 2003 wies die Bezirksregierung Köln den Widerspruch\ndes Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt\nAachen vom 10. Juli 2000 zurück. Zur Begründung nahm sie im Wesentlichen Bezug\nauf den Beschluss der 8. Kammer des erkennenden Gerichts vom 23. August 2001.\n\n21\n\nAm 12. März 2004 bewertete das Gesundheitsamt des OB Aachen die Frage der\nReisefähigkeit des Klägers dahin gehend, dass - sofern eine weitere regelmäßige\nqualifizierte psychiatrische Behandlung in seinem Heimatland möglich sei - aus\npsychiatrischer Sicht keine Bedenken gegen eine Ausreise bestünden. Allerdings sei\neine Rückführung nur unter ärztlicher und pflegerischer Begleitung möglich.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 23. März 2004 widerrief der OB Aachen die dem Kläger zuletzt\nerteilte Duldung und kündigte dessen Abschiebung ab dem 24. April 2004 an.\n\n23\n\nUnter Vorlage eines Attestes der Frau Dr. N.-C. vom 12. Juli 2004 beantragte die\nAnwältin des Klägers,\n\n24\n\ndem Kläger aus humanitären Gründen eine\nAufenthaltsbefugnis zu erteilen.\n\n25\n\nEinen Antrag des Klägers,\n\n26\n\nden OB Aachen im Wege der einstweiligen Anordnung zu\nverpflichten, vorläufig von Abschiebemaßnahmen\nabzusehen,\n\n27\n\nlehnte die 8. Kammer des erkennenden Gerichts durch Beschluss vom\n10. August 2004 ab - Az.: 8 L 618/04 -. Zur Begründung führte sie unter anderem\naus, eine akute Reiseunfähigkeit des Klägers sei derzeit nicht glaubhaft\ngemacht.\n\n28\n\nDie Anwältin des Klägers überreichte weitere Atteste der RWTH Aachen vom\n15. September 2004 und der Frau Dr. N.-C. vom 23. Mai 2005, aus denen sich\nergibt, dass der Kläger von Januar bis Mai 2005 wegen seiner Alkoholabhängigkeit\nstationär in einer Klinik behandelt worden ist. Er gebe zwar an, keinen Alkohol mehr\nzu trinken. Krankheitsbedingt sei er jedoch weiterhin den Belastungen einer\nAbschiebung und Rückkehr in seine Heimat nicht gewachsen. \n\n29\n\nDer OB Aachen bereitete die Abschiebung des Klägers in die Türkei für den\n28. Juni 2005 vor. Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 teilte der OB Aachen dem\nTürkischen Konsulat in Hürth die Abschiebung mit und bat um weitere Veranlassung\nbezüglich der weiteren Betreuung des Klägers im Heimatland. Dabei wies es auf die\nfamiliären Bindungen des Klägers in der Türkei hin. Dort leben seine beiden Töchter\nund der Sohn mit ihrer Mutter, der geschiedenen Frau des Klägers, im Haus der\nMutter des Klägers.\n\n30\n\nDie Abschiebung fand nicht statt, weil der Kläger sich bereit erklärte, freiwillig\nauszureisen. \n\n31\n\nMit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 beantragte die Anwältin des Klägers beim\nerkennenden Gericht,\n\n32\n\ndem OB Aachen zu gebieten, von\nAbschiebungsmaßnahmen gegen den Kläger vorerst\nabzusehen.\n\n33\n\nZur Begründung trug sie vor, der Kläger werde frühverrentet; dadurch sei sein\nGesundheitsschutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, in der Türkei\naber nicht. Er sei außerdem so sehr nicht in der Lage, seine eigenen\nAngelegenheiten zu regeln, dass er die Bestellung eines Betreuers beantragt habe.\n\n34\n\nDas Amtsgericht Aachen bestellte dem Kläger am 12. August 2005 einen\nBetreuer für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung,\nVermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern und\neinschließlich Ausländeramt - Az.: 70 XVII A 371 -, nachdem die S.-I.-Klinik in Bad\nDürkheim/Pfalz, in der die Entziehungskur von Januar bis Mai 2005 durchgeführt\nworden war, unter Beifügung einer \"Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht\"\nvom 27. April 2005 gegenüber dem Amtsgericht eine solche Betreuung angeregt\nhatte.\n\n35\n\nMit Schriftsatz vom 17. August 2005 führte die Anwältin des Klägers aus, seine\nFrau sei nicht bereit und seine Kinder seien nicht in der Lage, den Kläger im Fall der\nRückkehr in die Türkei zu unterstützen. Außerdem legte sie ein Attest der Frau Dr.\nN.-C. vom 24. Juni 2005 vor, wonach der Kläger ohne eine sichere Lebenssituation\nund Fortführung der nervenärztlichen Behandlung einschließlich medikamentöser\nTherapie und ohne die Hilfe der geplanten Betreuung weder seinen Alltag noch die\ndringend erforderlichen Behandlungen in der Türkei gewährleisten könne. Im Falle\neiner Abschiebung in die Heimat sei mit einer akuten Verschlechterung des\npsychischen Befindens mit akuten Eigen- und Fremdgefährdungsaspekten zu\nrechnen. \n\n36\n\nAm 30. Dezember 2005 erteilte das erkennende Gericht im Verfahren 8 L 444/05\ndem Kläger und dem Antragsgegner des Verfahrens - dem OB Aachen - den\nrechtlichen Hinweis, selbst eine ärztlich begleitete Abschiebung würde aller\nVoraussicht nach rechtlichen Bedenken begegnen, da für den Antragsteller eine\ngerichtlich angeordnete Betreuung bestehe und weil nicht gesichert sei, dass er bei\nAnkunft in der Türkei seine Angelegenheiten regeln, das heißt, seinen weiteren\nAufenthalt dort eigenverantwortlich in die Hand nehmen könnte. Aufgrund der\nBetreuung dürfte eine Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a AufenthG\ngegeben sein. Von einer familiären Betreuung in der Türkei sei eher nicht\nauszugehen.\n\n37\n\nDer OB Aachen war daraufhin bereit, den Aufenthalt des Klägers weiter zu\ndulden. Beide Beteiligten erklärten daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für\nerledigt, nachdem dem Kläger eine Duldung bis zum 25. Januar 2007 erteilt worden\nwar. Mit Beschluss vom 1. Februar 2006 legte die 8. Kammer des erkennenden\nGerichts die Kosten des Verfahrens dem OB Aachen auf, und zwar aus den Gründen\ndes zuvor gegebenen rechtlichen Hinweises.\n\n38\n\nSeine Anwältin legte ein weiteres Attest der Frau Dr. N.-C. vom 26. September\n2006 vor, wonach der Kläger weiterhin einer regelmäßigen nervenärztlichen\nBehandlung bedürfe. \n\n39\n\nMit Schreiben vom 19. Oktober 2006 wies der OB Aachen das Bundesamt für\nMigration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) darauf hin, dass auf\nrechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts und mit Rücksicht auf den\nGesundheitszustand des Klägers eine Duldung zugesichert worden sei, bis unter\nBeteiligung des Bundesamtes eine Prüfung erfolgt sei, ob dem Kläger ein Anspruch\nauf Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zustehe.\n\n40\n\nDas Bundesamt teilte daraufhin dem OB Aachen mit, eine Entscheidung nach\n§ 72 Abs. 2 AufenthG sei nicht einschlägig. Nach § 31 Abs. 3 AsylVfG sei das\nBundesamt für die Prüfung und Entscheidung, ob ein Abschiebungshindernis in der\nPerson des Klägers nach § 60 Abs. 7 vorliege, zuständig, weil es am 7. März 1996\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (alt) verneint habe. Auch im\nGerichtsbescheid des VG Hamburg vom 7. Juni 1996 sei geprüft worden, ob\nAbschiebungshindernisse vorlägen. Deshalb müsse der Kläger einen\nWiederaufnahmeantrag auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7\nAufenthG stellen. \n\n41\n\nAm 28. November 2006 stellte der damalige Betreuer des Klägers beim\nBundesamt einen Wiederaufnahmeantrag auf Feststellung der Voraussetzungen des\n§ 60 Abs. 7 AufenthG für den Kläger. Zur Begründung des Antrags übersandte der\nBetreuer dem Bundesamt ein weiteres Attest der Frau Dr. N.-C. vom 5. Juni 2007.\nNach einem Vermerk in der Bundesamtsakte vom 4. Juli 2007 teilte eine Bekannte\ndes Klägers am 3. Juli 2007 telefonisch mit, der Kläger stehe in regelmäßigem\nKontakt mit seinen Angehörigen in der Türkei, wobei ihn die räumliche Trennung\nstark belaste. Mit Medikamenten sei es ihm möglich, ein eigenständiges Leben zu\nführen. \n\n42\n\nÜber die Bekannte forderte das Bundesamt den Kläger auf, schriftliche Angaben\nüber seine Angehörigen und deren wirtschaftliche Situation in der Türkei zu\nübersenden.\n\n43\n\nMit Bescheid vom 20. August 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag auf\nAbänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheids vom 7. März 1996\nbezüglich der Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab. Zur\nBegründung führte es aus: Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes komme nicht in Betracht, weil die\nDreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht\neingehalten worden sei; der Kläger wisse seit dem Jahr 2001 von den damals bereits\nfestgestellten Erkrankungen. Auch in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gemäß\n§§ 51 Abs. 5, 48 oder 49 VwVfG könne dem Kläger der begehrte\nAbschiebungsschutz nicht zuerkannt werden. Gründe, die unabhängig von den\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen\nEntscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigen\nwürden, lägen nicht vor. Die konkrete Gefahr einer Verschlechterung seines\nGesundheitszustands bei Rückkehr in die Türkei könne nicht festgestellt werden. Aus\ndem von ihm vorgelegten ärztlichen Attest vom 12. Dezember 2006 ergebe sich,\ndass er lediglich aufgrund einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis medikamentös im Bundesgebiet behandelt werde,\noffenbar nicht jedoch wegen der weiteren bei ihm diagnostizierten Erkrankungen. Die\nmedizinische Behandlung seiner paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem\nschizophrenen Formenkreis sei aufgrund der vorhandenen Einrichtungen in der\nTürkei gewährleistet. Die ergebe sich aus dem aktuellen Lagebericht des\nAuswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007. Die Behandlung sei auch finanzierbar. Der\nKläger könne sich eine \"grüne Karte\" ausstellen lassen, wenn er mittellos sei. In der\nÜbergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der grünen Karte würden bei\neiner Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle weiteren\ndamit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Stationäre Behandlungen von\nInhabern der grünen Karte umfassten sowohl Behandlungskosten als auch die\nMedikamentenkosten in Höhe von 80 %. Auf die Betreuung in Deutschland und eine\nfehlende Einsichtsfähigkeit könne sich der Kläger nicht berufen, weil es möglich\nwäre, dass einer seiner Angehörigen (Kinder, Bruder und Schwester in der Türkei)\nihn betreuen könnte. Auch könne er mit finanzieller Unterstützung durch seine drei in\nDeutschland lebenden Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) rechnen. Aus\nden anderen aufgeführten Erkrankungen könne er Abschiebungsschutz nicht\nherleiten, weil er hierzu keine Atteste vorgelegt habe, wonach diese Krankheiten\nmedikamentös oder anderweitig behandelt worden sind. Im Übrigen werde in Bezug\nauf eine Thalassämie lediglich ein Verdacht geäußert. Dass dieser Verdacht sich\nbestätigt hätte, sei nicht belegt worden. Hinsichtlich der weiter aufgeführten\nHepatopathie und einer alkoholindizierten chronischen Pankreatitis handele es sich\nlediglich um Nebenwirkungen seiner chronischen Alkoholabhängigkeit, die er durch\neine Entziehungskur - auch in der Türkei - reduzieren könne. Soweit ihm eine\nPolyneuropathie bescheinigt werde, sei auf den Botschaftsbericht der Deutschen\nBotschaft Türkei vom 16. September 2002 zu verweisen, wonach die Behandlung\neiner Polyneuropathie in der Türkei in allen größeren Universitätskrankenhäusern mit\nAbteilungen für Neurologie und Physiotherapie möglich sei.\n\n44\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er beantragt,\n\n45\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes vom 20. August 2007 zu verpflichten\nfestzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7\nAufenthG in der Person des Klägers bezüglich der Türkei\nvorliegt.\n\n46\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n47\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n48\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2008 hat das Gericht den\nKläger und seinen Betreuer zum Umfang der Betreuungsleistungen, die der Kläger\nbenötigt, angehört. Wegen des Ergebnisses seiner Anhörung wird auf die hierüber\ngefertigte Niederschrift Bezug genommen.\n\n49\n\nDurch Beschluss vom 31. Juli 2008 hat die Kammer das Verfahren auf den\nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitwertes wird auf den Inhalt\nder Streitakte, der Gerichtsakten 8 L 744/01.A, 8 L 618/04 und 8 L 444/05, die\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes (zwei Hefte) und der Ausländerbehörde\n(sechs Hefte) sowie die Betreuungsakte des Amtsgerichts Aachen mit dem\nAktenzeichen 70 XVII A 371Bezug genommen.\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n53\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 20. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt\nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ).\n\n54\n\nNach dem maßgeblichen Sachstand zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung\n(vgl. § 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) hat das Bundesamt\nzutreffend entschieden, dass der Kläger bereits keinen Anspruch darauf hat, im\nHinblick auf die negative Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (alt) im Bescheid\ndes Bundesamtes vom 7. März 1996 das Verfahren mit dem Ziel wieder\naufzugreifen, dem Kläger doch noch Abschiebungsschutz zuzuerkennen. \n\n55\n\nSchon die Voraussetzungen für das Wiederaufgreifen des Erstverfahrens sind\nnicht erfüllt.\n\n56\n\nBeantragt der Ausländer nach bestandskräftiger negative Feststellung zu § 53\nAbs. 1 bis 6 AuslG (alt) oder zu § 60 Abs. 7 AufenthG in einem Folgeverfahren\nerneut die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in\nseiner Person vorliegen, so ist in einem ersten - der Prüfung des Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Antragstellers\nzwingend vorgeschalteten - Schritt zu prüfen, ob das Verfahren nach § 51 Abs. 1 bis\n3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) wieder aufzugreifen ist. \n\n57\n\nNach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über\ndie Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu\nentscheiden, wenn\n- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage\nnachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel\nvorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt\nhaben würden, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der\nZivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind (Abs. 1 des § 51 VwVfG),\n- der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für\ndas Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (Abs. 2\ndes § 51 VwVfG) und\n- der Antrag innerhalb von drei Monaten gestellt wird, nachdem der Betroffene\nvon dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt (Abs. 3 des § 51\nVwVfG).\nDabei genügt es, dass der Asylbewerber eine Änderung der Verhältnisse glaubhaft\nund substantiiert vorträgt. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag tatsächlich\ndie Annahme eines Abschiebungsverbots rechtfertigt. Die Behauptung einer\ngeänderten Sachlage ist nur dann unbeachtlich, wenn von vornherein nach jeder\nBetrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass der Kläger einen Anspruch auf die\nFeststellung eines Abschiebungsverbots hat. \n\n58\n\nVgl. zum vergleichbaren Maßstab für das Wiederaufgreifen\neines Asylverfahrens Bundesverfassungsgericht (BVerfG),\nBeschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -,\nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1993, 300;\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar\n1998 - 9 C 28.97 -, Amtliche Entscheidungssammlung des\nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 171 ff.\n\n59\n\nDavon ausgehend ist der Abschiebungsschutzantrag des Klägers bereits\nunzulässig, weil er jedenfalls nicht fristgerecht gestellt worden ist. Das Krankheitsbild,\naus dem sich derzeit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis für den Kläger\nergeben könnte, war schon im Jahre 2001 ihm und seiner bereits damals für ihn\ntätigen Prozessbevollmächtigten bekannt, die unter Vorlage ärztlicher Atteste der\nFachärztin Dr. N.-C. vom 4. Mai 2001 und 12. September 2001 sowie des B.-\nKrankenhaus in Aachen 22. November 2001 und mit Hinweis auf die attestierten\npsychischen Erkrankungen des Klägers (insbesondere paranoid-halluzinatorische\nSchizophrenie auf dem Boden einer frühkindlichen, vermutlich traumatisch bedingten\nHirnschädigung mit zerebralem Residualsyndrom) gegenüber der Ausländerbehörde\ngeltend machte, der Kläger sei nicht reisefähig, woraufhin das Gesundheitsamt der\nAusländerbehörde am 17. Dezember 2001 entschied, der Kläger sei für zunächst\nzwei Jahre tatsächlich nicht reisefähig. Der erst im November 2008 gestellte und im\nKern auf das gleiche Krankheitsbild gestützte Antrag auf Abänderung der negativen\nFeststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG (alt) im Bescheid des Bundesamtes vom\n7. März 1996 hält damit die 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ersichtlich\nnicht ein.\n\n60\n\nDer Kläger hat im Hinblick auf die negative Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6\nAuslG (alt) im Bescheid des Bundesamtes vom 23. November 2004 auch keinen\nAnspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (im weiteren Sinne) gemäß § 51\nAbs. 5 VwVfG in Verbindung mit §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. \n\n61\n\nLiegen die Voraussetzungen von § 51 VwVfG - wie im Fall des Klägers wegen\nder dargelegten Versäumung der 3-Monats-Frist des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG -\nn i c h t vor, so hat das Bundesamt nach den §§ 48, 49 und 51 Abs. 5 VwVfG nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere\nEntscheidung zu § 53 AuslG (alt) zurückgenommen oder widerrufen wird. Hierbei\nbesteht ein Anspruch des Antragstellers auf fehlerfreie Ermessenausübung.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000, Az. 9 C 41/99,\nBVerwGE 111, 77-83; Beschluss vom 15. Januar 2001, Az. 9 B\n475/00, juris.\n\n63\n\nDavon ausgehend scheitert ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme bzw.\nWiderruf der bestandskräftigen früheren Entscheidung zu § 53 AuslG (alt)\n- unabhängig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme\ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG oder diejenigen für einen Widerruf nach § 49 Abs.\n1 VwVfG überhaupt vorliegen und das Ermessen des Bundesamtes zugunsten des\nKlägers auf Null reduziert ist - jedenfalls daran, dass die Ermessensentscheidung\ndes Bundesamtes, die bestandskräftige Entscheidung zu § 53 AuslG (alt) aus dem\nJahre 1996 nicht abzuändern, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Das Bundesamt\nmusste dem Begehren des Klägers nicht entsprechen, weil es dem Kläger nicht\ngelungen ist glaubhaft zu machen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen\nVerhandlung (§ 77 AsylVfG) für seine Person ein Abschiebungshindernis im Sinne\ndes § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht.\n\n64\n\nNach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für\nden Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit besteht. Maßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen\nGefahr für die genannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat\nausgeht oder ihm zuzurechnen ist.\n\n65\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A\n1242/03.A-, juris Rdnrn. 29-36; vgl. zu der früheren -weitgehend\nwortgleichen- Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zudem:\nBVerwG, Urteile vom 25. November 1997 -9 C 58.96-,\nBVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-,\nBVerwGE 99, 324 ff.\n\n66\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben\noder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im\nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten\nGefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der\n\"konkreten\" Gefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine\neinzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation\nhinzutreten muss,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-\n, a.a.O., Rdnr. 37; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 -1 B\n71.01-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März\n1996 -9 C 116.95-, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n68\n\ndie überdies landesweit droht,\n\n69\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 -9 C 9.95-,\na.a.O.\n\n70\n\nEine drohende Gesundheitsgefahr ist \"erheblich\", wenn eine\nGesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist, namentlich\nsich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern\nwürde,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, a.a.O.,\n\n72\n\netwa infolge einer schweren psychischen Erkrankung. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1999\n- 9 C 7.99 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 24;\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November\n2002 - A 12 S 907/00 -, juris Rdnr. 58, m.w.N.\n\n74\n\n\"Konkret\" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung \"alsbald\" nach der\nRückkehr des Betreffenden in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf\nunzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden trifft und anderswo\nwirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, a.a.O.\n\n76\n\nSchließlich erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den\nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als\nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den\nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im\nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen.\n\n77\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002\n- 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463; Urteil vom\n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240\n§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom\n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, a.a.O.; Urteil vom\n11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105,\n322 (324 ff.).\n\n78\n\nDabei kann ein \"zielstaatsbezogenes\" Abschiebungshindernis auch in einer\nKrankheit begründet sein, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik\nleidet, und weil der Begriff der \"Gefahr\" hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht\neinschränkend auszulegen ist, steht es der Feststellung des\nAbschiebungshindernisses auch nicht entgegen, wenn die zu besorgende Gefahr\ndurch die individuelle Konstitution des Ausländers (mit-)bedingt wird.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997\n- 9 C 58.96 -, a.a.O.\n\n80\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht dem Kläger kein\nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.\nDenn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich sein\nGesundheitszustand nach einer Abschiebung in die Türkei wesentlich oder gar\nlebensbedrohlich verschlimmern wird. \n\n81\n\nIn der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das\nöffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor der\nPrivatgesundheitseinrichtungen grundsätzlich gewährleistet. Auch die für den Kläger\nnotwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arzneimitteln ist generell\nverfügbar. Garantiert wird die medizinische Grundversorgung durch das staatliche\nGesundheitssystem und die mehr und mehr leistungsfähigen privaten\nGesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standard entsprechen. Das\ntürkische Gesundheitssystem verbessert sich laufend. Während die Versorgung in\nden modernen privaten Einrichtungen westlichen Standards entspricht, gilt dies - vor\nallem auf dem Land - nicht immer für öffentliche Krankenhäuser. Jedoch besteht in\nFällen, in denen die erforderliche Behandlung auf dem Land nicht erfolgen kann, die\nMöglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren\nStädte zu überweisen. Auch eine medizinische Versorgung sowie die\nBehandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich türkeiweit\ngegeben. Das Gesundheitswesen der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen\numfassenden Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen, und auch bei\nder Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein ständig steigender Standard\nfestzustellen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in allen Krankenhäusern\nder Türkei möglich, die über eine Abteilung für Psychiatrie verfügen. Allerdings gibt\nes Dauereinrichtungen für psychisch kranke Erwachsene - die von der türkischen\nÄrzteschaft oft unter Hinweis auf eine bessere Pflege in den Familien abgelehnt\nwerden - nur in Form von geschlossenen Einrichtungen, die chronisch erkrankte\nPatienten aufnehmen, die keine familiäre Unterstützung haben oder eine Gefahr für\ndie Öffentlichkeit darstellen. Die im September 2007 in der Türkei bestehenden\nDauereinrichtungen verfügten über eine Gesamtkapazität von ca. 7.100 Betten.\nAußerdem gab es zu diesem Zeitpunkt 444 unter der Aufsicht des türkischen\nStaatsministeriums für Frauen, Familie und Soziales verwaltete private Pflege- und\nRehabilitationszentren. Als Defizit ist schließlich festzustellen, dass die Situation\npsychisch Kranker in der Türkei durch eine Dominanz krankenhausorientierter\nBetreuung bei gleichzeitigem Fehlen differenzierter ambulanter (Tageskliniken\nund/oder -stätten) und komplementärer Versorgungsangebote (z.B. Beratungsstellen,\nKontaktbüros, betreutes Wohnen etc.) gekennzeichnet ist. Die zahlenmäßig\nunzureichenden Beratungsstellen der sozialen Dienste (Generaldirektion für Soziale\nDienste und Kinderschutz und der Gesundheitsdienst) sind nicht in der Lage,\nAngehörige zu begleiten und sie auf Krankheitsverläufe eines psychisch kranken\nMenschen vorzubereiten; dabei liegt die rechtliche Verpflichtung für die\nDienstleistungen bei Dauerpflege bei der Generaldirektion für Soziale Dienste und\nKinderschutz. Möglich ist jedoch auch eine Beratung oder Behandlung als\nPrivatpatient bei einem der vielen niedergelassenen Fachärzte oder der - zumeist im\nAusland (USA) - umfassend ausgebildeten Psychologen, Psychiater,\npsychotherapeutisch tätigen Ärzten oder Neurologen, deren Wirkungskreis sich aber\nfast ausschließlich auf die Großstädte bezieht. \n\n82\n\nVgl. zur medizinischen Grundversorgung: OVG NRW,\nUrteile vom 27. Juni 2002 -8 A 4782/99.A-, juris Rdnrn. 344-\n348, und vom 18. Januar 2005 -8 A 1242/03.A-, a.a.O., Rdnrn.\n78-97; Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 20. März 2002, S.\n46 f., und vom 9. Oktober 2002, Seite 49 f., vom 19. Mai 2004,\nS. 46 ff. und - zuletzt - vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und\nAnlage zum Lagebericht.\n\n83\n\nTrotz der aufgezeigten Defizite (schlechtere Versorgung in ländlichen Gegenden,\nFehlen differenzierter ambulanter und komplementärer Versorgungsangebote) ist\ndamit durch die dargestellte medizinische Grundversorgung in der Türkei die für den\nKläger notwendige ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arzneimitteln und die\nnach dem konkreten Krankheitsbild über die medizinische Versorgung hinaus\nerforderliche Betreuung gewährleistet. Dabei sind die zahlreichen fachärztlich\nattestierten Erkrankungen des Klägers differenziert zu bewerten.\n\n84\n\nDie dem Kläger in den seit dem Jahr 2001 der Ausländerbehörde, dem\nBundesamt und dem Amtsgericht Aachen vorgelegten Attesten der Frau Dr. C. N.-C.\naus Aachen vom 4. Mai 2001 (Verwaltungsvorgang VI Bl. 442), 12. September 2001\n(Verwaltungsvorgang VI Bl. 487), 29. April 2004 (Verwaltungsvorgang VI Bl. 527),\n23. Mai 2005 (Verwaltungsvorgang VII Bl. 584), 24. Juni 2005 (Verwaltungsvorgang\nVII Bl. 640), 12. Juli 2004 (Verwaltungsvorgang VI Bl. 564), 12. Dezember 2006\n(Verwaltungsvorgang I Bl. 12) und 5. Juni 2007 (Verwaltungsvorgang I Bl. 18), des B.\nKrankenhaus Aachen 22. November 2001 (Verwaltungsvorgang VI Bl. 508), des\nAmtsarztes Dr. Badura der Stadtverwaltung Aachen vom 17. Dezember 2001\n(Verwaltungsvorgang VI Bl. 510) und 12. März 2004 (Verwaltungsvorgang VII Bl.\n544), der RWTH Aachen vom 15. September 2004 (Verwaltungsvorgang VII Bl. 576)\nund der S.-I.-Klinik in Bad Dürkheim/Pfalz vom 27. April 2005 (Verwaltungsvorgang\nIX Bl. 10-11) bescheinigte alkoholtoxische Hepatopathie (Leberzirrhose, ICD-10: F\n20), alkoholinduzierte chronische Pankreatitis (alkoholinduzierte chronische\nEntzündung der Bauchspeicheldrüse), Schwerhörigkeit und Polyneuropathie\n(Erkrankung des peripheren Nervensystems unterschiedlichster Ursache, die mit\nMuskelschwäche und Gefühlsstörungen einhergeht, ICD-10: G 62.9) sowie die\naußerdem attestierten frontobasalen Contusionsblutungen nach einem Sturz in\neinem Krankenhaus (ICD-10: S 062) und der außerdem beschriebene Verdacht auf\nThalassaemia minor (Erkrankungen der roten Blutkörperchen, bei denen durch einen\nGendefekt das Hämoglobin nicht ausreichend gebildet bzw. gesteigert abgebaut\nwird) sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, ein Abschiebungshindernis nach §\n60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu begründen. \n\n85\n\nSo ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, dass eine dieser Krankheiten\nderzeit oder in absehbarer Zukunft behandlungsbedürftig ist. Der Kläger wird auch\nnicht wegen einer dieser Erkrankungen behandelt. In der mündlichen Verhandlung\nim Einzelnen zu den Krankheiten befragt haben der Kläger und sein Betreuer auch\nnicht angegeben, der Kläger sei wegen einer der in Rede stehenden Krankheiten\nbehandlungsbedürftig. Sie haben lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger als\nFolge der frontobasalen Konfusionsblutungen etwa ein Mal wöchentlich unter starken\nKopfschmerzen leidet und wegen der attestierten Polyneuropathie in seiner\nBewegungsfähigkeit sehr eingeschränkt ist. Darüber hinaus besteht in Bezug auf\neine Thalassaemia minor bislang lediglich der Verdacht einer Erkrankung. Schließlich\nhat sich der Kläger derzeit nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen\nVerhandlung offenbar so sehr vom Alkohol gelöst, dass eine Suchtbehandlung nicht\nmehr erforderlich ist. Lediglich \"in schwierigen Situationen, bei besonderen\nProblemen\" trinkt er noch problematische Mengen Alkohol, offenbar aber ohne\ndeswegen fremd- oder eigengefährdend zu entgleisen. Vor diesem Hintergrund lässt\nsich im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 AsylVfG) nicht\nfeststellen, dass dem Kläger wegen einer der in Rede stehenden Krankheiten bei\nRückkehr in die Türkei eine \"erhebliche\" Gesundheitsbeeinträchtigung, d.h. eine von\nbesonderer Intensität (namentlich eine wesentliche oder sogar lebensbedrohliche\nVerschlechterung des Gesundheitszustands) \"konkret\", d.h. \"alsbald\" nach einer\nRückkehr in die Türkei droht.\n\n86\n\nUnabhängig davon begründen die in Rede stehenden Krankheiten kein\nAbschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, weil weder dargelegt\nnoch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger - sollte sich nach einer Rückkehr in die\nTürkei sein Gesundheitszustand trotz derzeit fehlender Anzeichen wegen einer oder\nmehrerer dieser Krankheiten wesentlich verschlechtern - die dann adäquate\nBehandlung nicht erlangen kann. Dies hat bereits das Bundesamt im angefochtenen\nBescheid vom 20. August 2008 zutreffend festgestellt und begründet (S. 5 des\nBescheidabdrucks); mit Rücksicht darauf sieht das Gericht insoweit gemäß § 77 Abs.\n2 AsylVfG von einer vertieften eigenen Begründung ab.\n\n87\n\nEine erhebliche Gefahr für - zumindest - die Gesundheit und das Leben des\nKlägers droht im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auch nicht, weil er - wovon das\nGericht aufgrund der vorliegenden Atteste und der daraus ersichtlichen\nKrankheitsverläufe im Wesentlichen in den Jahren 2001 bis 2005 überzeugt ist - an\neiner paranoid-halluzinatorischen Psychose (ICD-10: F 20) und einer frühkindlichen\nHirnschädigung mit Residualsyndrom (ICD-10: D 93.8) leidet und jahrelang chronisch\nalkoholabhängig war. \n\n88\n\nDie für die paranoid-halluzinatorische Psychose - eine Dauererkrankung - im\nFalle aktueller Exazerbationen erforderliche stationäre und im Übrigen dauerhaft\nnotwendige medikamentöse Behandlung des Klägers ist in der Türkei gesichert. \n\n89\n\nWie bereits ausgeführt ist die für die Versorgung psychisch kranker Menschen\nerforderliche Infrastruktur mit den dort bestehenden psychiatrischen Stationen in den\nstaatlichen Krankenhäusern - die auch ambulant tätig werden -, mit mehr als 60\nDauereinrichtungen und mit mehr als 400 privaten Pflege- und Rehabilitationszentren\nso weit entwickelt, dass eine sich in Krisensituationen als erforderlich erweisende\nstationäre Behandlung wie auch die regelmäßige ambulante Weiterbehandlung des\nKlägers als gewährleistet angesehen werden kann. Die erforderlichen Medikamente\nsind ohne Schwierigkeiten erhältlich. Schließlich ist es auch möglich, im Fall einer\nAbschiebung des Klägers in die Türkei eine gegebenenfalls notwendige sofortige\nÜbernahme der Behandlung z.B. durch Absprachen mit der Flughafenpolizei und\ndem medizinischen Dienst am Flughafen Istanbul sicherzustellen.\n\n90\n\nVgl. zu Letzterem OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -\n8 A 1242/03.A-, a.a.O., Rdnrn. 111-112 m.w.N.\n\n91\n\nDie Durchführung der notwendigen Behandlung insbesondere mit Medikamenten\nwürde auch nicht an einer eventuellen Mittellosigkeit des Klägers scheitern. \n\n92\n\nBedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine \"Grüne\nKarte\" (Yesil Kart) ausstellen zu lassen, die zu kostenloser medizinischer Versorgung\nim staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Inhaber der \"Grünen Karte\" haben\ngrundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Mittlerweile\nkönnen Yesil-Kart-Empfänger Medikamente in allen Apotheken beziehen. In der\nÜbergangszeit zwischen Beantragung und Ausstellung der \"Grünen Karte\" werden\nbei einer Notfallerkrankung sämtliche stationären Behandlungskosten und alle\nweiteren damit zusammenhängenden Ausgaben übernommen. Die stationäre\nBehandlung von Inhabern der \"Grünen Karte\" umfasst die Behandlungskosten sowie\nMedikamentenkosten in Höhe von 80%. Für Leistungen, die nicht über die \"Grüne\nKarte\" abgedeckt sind, stehen ergänzend Mittel aus dem jeweils örtlichen\nSolidaritätsfonds zur Verfügung (Sosyal Yardim ve Dayanisma Fonu). In Bezug auf\nMittellose psychisch Kranke ist zusätzlich zu beachten, dass sie auf die\nZentraleinrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens oder der\nSozialversicherungssysteme angewiesen sind. Dort haben Inhaber der \"Grünen\nKarte\" grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung\npsychisch Kranker. Im akuten Krankheitsfall - wozu psychische Erkrankungen nur\ndann gehören, wenn unerwartet ärztliche Behandlung erforderlich wird - sind die\nBehandlungskosten von der \"Grünen Karte\" gedeckt, ohne dass diese vorliegen\nmuss. Im nicht akuten Fall kann die Behandlung erst nach Erhalt der \"Grünen Karte\"\nfortgeführt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer\nKostenübernahmeerklärung durch deutsche Stellen bis zur Kostenabdeckung durch\ndie \"Grüne Karte\". Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung von\neinem Förderfonds für Sozialhilfe und Solidarität, von der Stiftung für Sozialhilfe und\nSolidarität, von religiösen Stiftungen, von Verwandten und - für eine Übergangszeit -\nauch von der Ausländerbehörde zu erbitten.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A\n1242/03.A-, a.a.O., Rdnrn. 130-139 m.w.N.; Auswärtiges Amt,\nLagebericht vom 27. Oktober 2007, S. 36/37 und Anlage zum\nLagebericht.\n\n94\n\nDies zugrundegelegt ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten,\ndass dem Kläger die erforderliche medizinische Behandlung einschließlich der\nlaufenden Arzneimittelversorgung in der Türkei aus finanziellen Gründen versagt\nbleiben wird. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Annahme macht der Kläger\nnicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass vor dem\nHintergrund der auf die islamische Tradition zurückzuführenden starken familiären\nBande in der türkischen Bevölkerung die fünf Geschwister des Klägers - von denen 3\nin Deutschland leben - helfen werden, wenn der Kläger kleinere Zuzahlungen etwa\nfür Medikamente - die in der Türkei weit billiger als in Deutschland sind - sich nicht\nleisten kann und hierfür keine Unterstützung aus den genannten Hilfsfonds\nerhält.\n\n95\n\nDie notwendige Behandlung und Medikation des Klägers wird in der Türkei auch\nnicht daran scheitern, dass er die gebotene Beaufsichtigung und Betreuung mit dem\nZiel, die in Deutschland erfolgreich durchgeführte nervenärztliche Behandlung\neinschließlich der medikamentöser Therapie im Heimatland kontinuierlich\nfortzuführen, nicht erlangen könnte. \n\n96\n\nOb bei Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose der Betroffene die\ngebotene Beaufsichtigung und Betreuung nach der Rückkehr in sein Heimatland\nerhalten wird, ist in Bezug auf die Türkei wegen der dargelegten Defizite in der\nambulanten Betreuung psychisch Kranker in der Türkei nicht generell, sondern\nindividuell in jedem Einzelfall nach Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu\nentscheiden. Ist zu erwarten, dass die Defizite des Gesundheitswesens in der Türkei\nnicht durch Dritte - bei denen es sich in der Regel um Verwandte des Betroffenen\nhandeln wird - ausgeglichen werden, ist Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz\n1 AufenthG zu gewähren; ist jedoch davon auszugehen, dass der Betroffene die\nnotwendige Beaufsichtigung und Betreuung mit Hilfe Dritter erhalten wird, steht ihm\nkein Abschiebungsschutz zu.\n\n97\n\nIm Einzelfall Abschiebungsschutz bejahend: OVG\nSchleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juli 2003, Az. 4 LB\n183/02, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004, Az.\n15 A 671/04, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2004, Az.\n4 K 9251/03.A, juris. Im Einzelfall Abschiebungsschutz\nverneinend: OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 -8 A\n1242/03.A-, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 9. April 2003, Az. 6\nK 1923/00.A, juris.\n\n98\n\nDer Kläger wird im Fall der Rückkehr in die Türkei die erforderliche Unterstützung\nvon seiner Familie erhalten. Dieser Wertung legt das Gericht im Wesentlichen die\n\"Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht\" der S.-I.-Klinik in Bad Dürkheim/Pfalz\nvom 27. April 2005, die zu der Bestellung eines Betreuers für den Kläger für die\nAufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge,\nVertretung gegenüber Behörden und Leistungsträgern und einschließlich\nAusländeramt durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12. August 2005\ngeführt hat, und die bereits erwähnten Atteste der den Kläger behandelnden\nFachärztin Dr. N.-C. seit dem Jahre 2001 zugrunde. Der in diesen Bescheinigungen\nbeschriebene Betreuungsbedarf entspricht dem aktuellen Betreuungsbedarf bei\neinem Aufenthalt in Deutschland.\n\n99\n\nDie S.-I.-Klinik hat dem Kläger im Wesentlichen bescheinigt, er sei aufgrund\nseines Krankheitsbildes - langjährige Alkoholabhängigkeit und chronische\nSchizophrenie mit ausgeprägter Residualsymptomatik (kognitive Defizite,\nverminderte Handlungsplanung, deutliche Einschränkungen in der Kritikfähigkeit,\nKonzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit, Antriebsstörung) - nicht fähig, ohne\nHilfe von außen ein eigenständiges Leben zu führen. Zur Pflege sozialer Kontakte\naußerhalb des Klinikpersonals sei er nicht fähig, eine ausgeprägte Verbesserung\nseiner Sozialkompetenzen sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. An seinem\nWohnort sei er in engem Kontakt zu seiner deutschen Freundin, ebenfalls\nAlkoholikerin, die ihn zwar bemuttere, jedoch keine Einsicht in seine oder ihre eigene\nErkrankung habe und ihm folglich keine stützende Hilfe sein werde. Außer ihr habe\nder Kläger keine weiteren Sozialkontakte. Sein Bruder lebe zu weit entfernt, um ihm\ndie benötigte regelmäßige Betreuung, die die Bereiche Gesundheitsfürsorge,\nAufenthaltsbestimmung, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Ämtern und\nBehörden umfasse, zukommen zu lassen. Da der Kläger nur über geringe\nDeutschkenntnisse verfüge, wäre ein türkischsprachiger Betreuer\nwünschenswert.\n\n100\n\nDen Attesten der den Kläger behandelnden Fachärztin Dr. N.-C. ist im\nWesentlichen zu entnehmen, dass es für den Kläger wegen seiner schwergradigen\npsychischen Erkrankung lebensnotwendig ist, die seit dem Jahr 2001 erfolgende\nnervenärztliche Behandlung einschließlich medikamentöser Therapie fortzuführen,\nund dass der Kläger außerdem der Hilfe der geplanten Betreuung bedürfe, weil er\nohne eine sichere Lebenssituation weder seinen Alltag noch die dringend\nerforderlichen Behandlungen gewährleisten können.\n\n101\n\nDie 8. Kammer des erkennenden Gerichts hat in einem Einstellungs- und\nKostenbeschluss vom 1. Februar 2006, mit dem ein ausländerrechtliches\nEilverfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen 8 L 444/05 abgeschlossen worden\nist, den Standpunkt eingenommen, unter Berücksichtigung der besonderen\ngesundheitlichen und persönlichen Situation des Antragstellers, namentlich mit Blick\nauf die wiederholt ärztlich bescheinigte Behandlungsbedürftigkeit der\npsychiatrischen, neurologischen und internistischen Erkrankungen, der erheblich\nreduzierten Kritikfähigkeit insbesondere im Hinblick auf die Planung von\nerforderlichen Therapien sowie die durch die Bestellung eines Betreuers belegte\nBetreuungsbedürftigkeit des Antragstellers bestünden hinreichende Anhaltspunkte\nfür das Vorliegen eines - zielstaatsbezogenen - Abschiebungshindernisses nach § 60\nAbs. 7 AufenthG.\n\n102\n\nMit Attest vom 24. Juni 2005 hatte auch die den Kläger behandelnde Fachärztin\nDr. N.-C. den Standpunkt eingenommen, der Kläger werde die wegen seiner\nschwergradigen Erkrankung weiterhin erforderliche nervenärztliche Behandlung in\nseiner Heimat nicht in Anspruch nehmen können, da er weder über die finanziellen\nMittel noch über die Kritikfähigkeit zur Planung seiner Therapien verfüge.\n\n103\n\nDas erkennende Gericht hält es demgegenüber nicht für wahrscheinlich, sondern\nfür unwahrscheinlich, dass dem Kläger in der Türkei die notwendige Hilfe nicht zuteil\nwerden wird. Dabei folgt das Gericht den in der Diagnose und Therapie der\nErkrankung des Klägers übereinstimmenden und überzeugenden Bescheinigungen\nder S.-I.-Klinik und der Frau Dr. N.-C. insbesondere auch, soweit beide eine\nBetreuung des Klägers für erforderlich halten, um seine fortlaufende Behandlung\nsicherzustellen. \n\n104\n\nDas Gericht folgt jedoch nicht der von der den Kläger behandelnde Fachärztin\nDr. N.-C. im Attest vom 24. Juni 2005 vertretenen Auffassung, der Kläger werde er\ndie wegen seiner schwergradigen Erkrankung weiterhin erforderliche nervenärztliche\nBehandlung in seiner Heimat nicht in Anspruch nehmen können, da e weder über die\nfinanziellen Mittel noch über die Kritikfähigkeit zur Planung seiner Therapien verfüge.\nDiese Einschätzung der Frau Dr. N.-C., die im Übrigen weder in diesem noch in\nspäteren Attesten näher begründet wird, kann nicht überzeugen, weil sie - wie\ndargelegte wurde - zu Unrecht davon ausgeht, dass der Kläger in der Türkei schon\nwegen fehlender finanzieller Mittel die notwendige Behandlung nicht werde erlangen\nkönnen, und weil sie ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Kläger die\nnötige Hilfe von seinen engsten Verwandten erhalten wird, erfolgt ist. \n\n105\n\nAufgrund der Angaben des derzeit bestellten Betreuers und des Klägers in der\nmündlichen Verhandlung ergibt sich folgendes Bild vom notwendigen Umfang der\nBetreuung des Klägers in der Türkei:\n\n106\n\nEbenso wie in Deutschland bedarf der Kläger vordringlich der Beaufsichtigung\nbzw. Überwachung durch eine Betreuungsperson, um sicherzustellen, dass er auch\nin der Türkei in der Regel einmal monatlich einen Psychiater aufsucht, der seinen\nZustand beurteilt und die danach notwendigen Medikamente für den Folgemonat\nverschreibt, und um sicherzustellen, dass er täglich die verordneten Medikamente\neinnimmt.\n\n107\n\nNicht anders als in Deutschland braucht er eine Betreuungsperson, die\nihm hilft und zur Seite steht, wenn es zu einer akuten Exazerbation der\nbekannten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie kommt, denn die dann\nerforderliche Einweisung in ein Krankenhaus und die anschließende\nNachsorge kann er nicht alleine bewältigen.\n\n108\n\nSchließlich benötigt er zur Führung eines eigenständigen Lebens wegen\nder von der S.-I.-Klinik attestierten kognitiven Defizite, verminderten\nHandlungsplanung, deutlichen Einschränkungen in der Kritikfähigkeit, der\nKonzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizite und der Antriebsstörung auch in\nder Türkei immer wieder der Hilfe durch eine Betreuungsperson, die ihm\ngeduldig hilft, wenn Termine einzuhalten und wichtige Termine zu organisieren\nsind und ihre Einhaltung zu überwachen ist, wenn er wegen seiner Probleme\nmit der räumlichen Orientierung zu besonderen Orten wie z.B. zu der\nmündlichen Verhandlung im Verwaltungsgericht in Aachen begleitet werden\nmuss, wenn ihm wegen seiner Vergesslichkeit die gleichen Dinge ständig\nerneut erklärt werden müssen, und wenn er einen Rat oder Anstoß benötigt,\num seine Alltagsaufgaben zu erledigen und eine strukturierte Tagesplanung\neinzuhalten.\n\n109\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger die vorstehend im Umfang\nbeschriebene notwendige Betreuung im Hause seiner Mutter in Kahramanmaras\ndurch seine engsten Verwandten - die Mutter und seine drei Kinder - erhalten wird,\ndie sich ihrer familiären Verpflichtung, dem Sohn bzw. Vater in der Not zu helfen,\nnicht entziehen werden, weil die zu leistende Hilfe, die arbeitsteilig von ihnen\nerbracht werden kann, sie nicht überfordert und ihnen deshalb vor dem Hintergrund\ndes bereits dargelegten starken Zusammenhalts türkischer Familien zuzumuten ist.\nIm Einzelnen ist zu den - überschaubaren - erforderlichen Betreuungsleistungen\nauszuführen:\n\n110\n\nDer regelmäßige Besuch eines Psychiaters erfordert ersichtlich keinen\naußerordentlichen Aufwand, weil anzunehmen ist, dass der Kläger in der Türkei\nnach- wo nach seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt (VV I Bl. 21) die\nVerwandten unter der Anschrift Magrali mahelesi, 27 sokak No. 11, Kahramanmaras,\nleben - zurückkehren und dort - wie seine Kinder und seine geschiedene erste Frau -\nbei seiner Mutter leben wird. Kahramanmaras, die Hauptstadt der gleichnamigen\nProvinz im Südosten der Türkei, hat mehr als 320.000 Einwohner und ist Standort\neiner Universität. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger das\nStadtgebiet nicht verlassen muss, um die notwendige psychiatrische Behandlung\nund alle verordneten Medikamente zu erhalten. Damit wird sich auch der zeitliche\nAufwand der Betreuungsperson, die den Kläger - wie derzeit der Betreuer in\nDeutschland - gelegentlich einmal im Monat zur Behandlung begleitet, in Grenzen\nhalten. \n\n111\n\nAuch ist zu erwarten, dass die Kontrolle, ob der Kläger täglich die verordneten\nMedikamente einnimmt, die Betreuungsperson weder zeitlich noch psychisch\nübermäßig beanspruchen wird. Denn es ist weder dargetan worden noch aus den in\ndas Verfahren eingeführten ärztlichen Attesten oder mit Blick auf das Ergebnis der\nAnhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ersichtlich, dass der Kläger\nbezüglich der täglichen Medikamenteneinnahme derzeit in Deutschland einer\nengmaschigen Beaufsichtigung bedarf. Der Betreuer des Klägers hat nicht\nangegeben, dass er die Tabletteneinnahme des Klägers täglich überwacht. Die\neinzige Person, die diese Aufgabe ansonsten erfüllen könnte, ist die deutsche\nFreundin des Klägers, die aber nach der \"Bescheinigung zur Vorlage beim\nAmtsgericht\" der S.-I.-Klinik in Bad Dürkheim/Pfalz vom 27. April 2005 dem Kläger\nkeine stützende Hilfe sein kann, weil sie Alkoholikerin ist und den Kläger zwar\n\"bemuttert\", jedoch keine Einsicht in seine oder ihre eigene Erkrankung hat. Das\nGericht geht deshalb davon aus, dass der Kläger bezüglich der täglichen\nMedikamenteneinnahme derzeit in Deutschland nur \"weitmaschig\" beaufsichtigt\nwerden muss, weil eine gewisse Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation bei ihm\nvorhanden ist. In dieser Einschätzung sieht sich das Gericht dadurch bestätigt, dass\nder Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt, seine deutsche Freundin\nhabe dem Bundesamt erklärt, er benötige keine Hilfe, wenn er seine Medikamente\nhabe, erwidert hat:\n\n112\n\n\"Es ist nicht richtig, dass ich keine Hilfe benötige, wenn ich meine\nMedikamente habe. Ich benötige Hilfe. Immer wenn es komplizierter ist,\nkann ich mich nicht selbst verständigen. Ich brauche dann einen\nDolmetscher und gehe dann auch oft zu beeidigten Dolmetschern.\"\n\n113\n\nIn dieser Antwort zeigt sich, dass der Kläger durchaus den Willen hat, bei\neinfachen Problemstellungen seine Angelegenheiten selbst zu regeln, wobei seine\nSprachprobleme in Deutschland für ihn das größte Hindernis bilden, weil er - wie sein\nBetreuer dargelegt hat - nur ein bisschen Deutsch spricht, das aber ausreicht, um\nganz einfache Dinge mit ihm zu besprechen. Nur bei komplizierten Sachverhalten\n- und dazu zählt die tägliche Medikamenteneinnahme nach seiner Antwort nicht -\nbenötigt er regelmäßig Hilfe. Außerdem ist festzustellen, dass weder dargetan\nworden noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger sich in den Jahren seit seiner\nEntlassung aus der S.-I. -Klinik der notwendigen Behandlung und Medikation\nwidersetzt oder sie gar abgelehnt hat. Der einzige dokumentierte Wutausbruch des\nKlägers seit dem Jahre 2005, der dazu geführt hat, dass auf Verlangen des Klägers\ndas Amtsgericht Aachen den ersten gerichtlich bestellten Betreuer abgelöst und\ndurch den derzeitigen Betreuer ersetzt hat, beruhte nach den Angaben der Anwältin\ndes Klägers in der mündlichen Verhandlung darauf, dass der Kläger zutiefst darüber\nverärgert war und noch ist, dass sein erster Betreuer pflichtgemäß die deutsche\nSozialbehörde von einer Rente unterrichtet hat, die der Kläger in der Türkei bezieht,\nworaufhin seine Asylbewerberleistungen um den Betrag der türkischen Rente gekürzt\nwurden; dies hat den Kläger so sehr erregt, dass er - ohne jede Einsicht in die\nVerpflichtung des Betreuers zur Abgabe wahrheitsgemäßer Angaben gegenüber\ndeutschen Behörden - dem Betreuer die Tür eingetreten hat. Auch zu der Bedrohung\neines Vetters in Aachen im Jahre 1999 ist es nur gekommen, weil der Kläger ihn für\neine aus seiner Sicht unberechtigte kurzfristige Inhaftierung verantwortlich gemacht\nhat. Dass der Kläger mit seiner Mutter oder seinen Kindern Streit beginnen wird,\nwenn sie ihn bei Bedarf daran erinnern, seine Medikamente einzunehmen, einen\nTagesplan einzuhalten und einmal im Monat einen Arzt aufzusuchen, ist\ndemgegenüber nicht anzunehmen. Vielmehr ist zu erwarten, dass er in der Türkei\neine wohlmeinende Beaufsichtigung durch seine engsten Verwandten nicht\nablehnen, sondern annehmen wird.\n\n114\n\nDafür, dass die den Kläger betreuenden Verwandten auch nicht durch die\nErledigung von Alltagsaufgaben für den Kläger wie Kochen, Waschen, Essen\nzubereiten und Einkaufen überfordert werden, spricht, dass der Kläger insoweit in\nDeutschland eine gewisse Eigenständigkeit gezeigt hat, sodass nicht anzunehmen\nist, dass er in seiner Familie unzumutbar mit Alltagsaufgaben belasten wird. Dass er\nsich bemühen wird, jedenfalls arbeitsteilig zu seiner Versorgung in der Türkei\nbeizutragen, leitet das Gericht auch daraus ab, dass der Kläger in Deutschland stets\nbereit war, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Obwohl seine\nArbeitsunfähigkeit amtlich anerkannt ist, hat er - wie die Ausländerbehörde mitgeteilt\nhat - noch kurz vor der mündlichen Verhandlung wiederholt einem Pizzabäcker in\nAachen bei Küchenarbeiten - wie er sagt - unentgeltlich geholfen. Dass er sich auch\nin der Türkei wieder um eine für ihn zu bewältigende Arbeit bemühen wird, ist\ndeshalb zu erwarten, zumal er in der Heimat nicht mit Sprachproblemen zu kämpfen\nund nicht mit Arbeitsverboten wie in Deutschland zu rechnen hat. Zu dieser\nEinschätzung trägt auch bei, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt\nhat, er habe in der Türkei früher jede Arbeit angenommen, die er gefunden habe, und\ndass er eine gewisse Eigenständigkeit und Eigenverantwortung seit der Einrichtung\neiner Betreuung in Deutschland dadurch gezeigt hat, dass er - abgesehen von\nMietzahlungen und eventuellen Nachzahlungen für Miete, Heizung und Strom - die\nder Betreuer für ihn regelt, ansonsten sein Geld selbst verwaltet.\n\n115\n\nDie den Kläger betreuenden Verwandten werden schließlich auch nicht dadurch\nüberfordert werden, dass er jedenfalls in Deutschland Schriftverkehr nicht abwickeln\nkann, weil er - wie sein Betreuer erklärt hat - nicht lesen kann. Ob er auch\nSchriftstücke in türkischer Sprache nicht lesen oder jedenfalls nicht erstellen kann,\nobwohl er angegeben hat, sich gelegentlich auf Gespräche mit Frau Dr. N.-C. mit\neinem Wörterbuch vorzubereiten, bedarf keiner Klärung. Denn es ist nicht damit zu\nrechnen, dass ein nennenswerter Schriftverkehr des Klägers in der Türkei anfallen\nwird, weil der in Deutschland vom Betreuer erledigte Schriftverkehr in der Türkei nicht\nmehr anfällt. Durch die zu erwartende Wohnungnahme im Haus der Mutter wird kein\nSchriftverkehr mit der Mutter ausgelöst werden, und auch der Schriftverkehr mit\ntürkischen Behörden wird nur einen Bruchteil des Schriftverkehrs ausmachen, den\nder Betreuer mit deutschen Behörden und Gerichten für ihn erledigen musste. Dass\nseine Kinder gelegentlich anfallenden Schriftverkehr in der Türkei abwickeln werden,\nist vor diesem Hintergrund anzunehmen.\n\n116\n\nDaneben trägt zu der Einschätzung des Gerichts, dass die notwendige\nBetreuung des Klägers seine engere Familie nicht überfordern wird, wesentlich bei,\ndass der Kläger sich derzeit nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen\nVerhandlung offenbar so sehr vom Alkohol gelöst hat, dass eine Suchtbehandlung\nnicht mehr erforderlich ist. Lediglich \"in schwierigen Situationen, bei besonderen\nProblemen\" trinkt er noch problematische Mengen Alkohol, offenbar aber ohne\ndeswegen fremd- oder eigengefährdend zu entgleisen. Würde er wieder in der Türkei\nleben, wäre auch der Hauptgrund für die Entgleisungen entfallen, die ganz\nwesentlich die - offenbar erfolgreiche - Entziehungskur in der S.-I. -Klinik notwendig\ngemacht haben. Der Kläger müsste nämlich nicht mehr mit der ständigen\nUngewissheit leben, ob er in die Türkei abgeschoben wird.\n\n117\n\nBei abschließender Wertung überwiegen die Gründe, die für eine Unterstützung\ndes Klägers durch seine Familie in Kahramanmaras sprechen, auch deswegen, weil\ner die Bande zu ihr nicht endgültig zerschnitten hat. In der mündlichen Verhandlung\nhat der Kläger hierzu erklärt, er halte Kontakt nach Zuhause, er telefoniere im\nGrunde aber nur mit seiner Mutter und mit seinen Kindern. Weiter hat er erklärt:\n\n118\n\n\"Natürlich möchte ich endlich wieder einmal in die Türkei und dort\nBesuche machen. Ich möchte dort Urlaub machen. Ganz besonders\nsehne ich mich danach, meine Kinder wiederzusehen. Ich habe sie schon\nso lange nicht mehr gesehen.\"\n\n119\n\nWeshalb seine Mutter und seine Kinder ihn trotz der erkennbar noch\nvorhandenen emotionalen Bindung nicht aufnehmen und wie beschrieben\nunterstützen sollten, ist nicht ersichtlich, zumal auch die Anwesenheit seiner ersten\ngeschiedenen Frau im Haushalt nicht unbedingt für eine Ablehnung des Klägers\ndurch die Familie spricht; denn immerhin lässt der Kläger seiner geschiedenen Frau,\nder Mutter seiner Kinder, die kleine türkische Rente auszahlen, deretwegen er sich\nmit seinem ersten Betreuer überworfen hat. \n\n120\n\nDa - wie bereits dargelegt wurde - im vorliegenden Verfahren nur solche\nGefahren ein Abschiebungshindernis begründen können, die in den spezifischen\nVerhältnissen im Zielstaat begründet sind, wird durch die Entscheidung in diesem\nKlageverfahren nicht vorgezeichnet, ob im Zusammenhang mit einer Abschiebung so\nerhebliche Gefahren für Leib und Leben des Klägers drohen, dass eine Abschiebung\nunmöglich ist. Im vorliegenden Verfahren ist das Gericht zu der Einschätzung\ngelangt, dass der Kläger in der Türkei auf ein Umfeld treffen wird, in dem er - einmal\nwieder zurück im Heimatland - nicht gefährdeter als derzeit in Deutschland wird leben\nkönnen. Ob er eine Abschiebung ohne schweren gesundheitlichen Schaden wird\nüberstehen können, ist demgegenüber von der Ausländerbehörde gesondert vor\ndem Hintergrund zu entscheiden, dass der Kläger - wie aus seinen mehrfachen\nEinreisen nach Deutschland zu ersehen ist und was er in der mündlichen\nVerhandlung auch klar ausgesprochen hat - einfach nicht in die Türkei zurückkehren\nwill und genau dann in schwere gesundheitliche Krisen geraten ist, als er ab dem\nJahr 2001 in die Türkei abgeschoben werden sollte. Diesen - nach Einschätzung\ndieses Gerichts ojektiv nicht begründbaren - Widerstand gegen eine Abschiebung in\nsein Heimatland wird der Kläger trotz der mit seiner Weigerungshaltung verbundenen\nGefahren voraussichtlich auch in Zukunft nicht aufgeben; dies wird dann aber ein\nProblem des Vollstreckungsverfahrens sein.\n\n121\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83 b\nAsylVfG; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2\nVwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-18/6-k-913-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-18/6-k-913-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251340","retrieved":"2026-07-09 02:14:16.345001+00:00"}}