{"status":"available","doknr":"OLD251437","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0915.8K1502.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-15","aktenzeichen":"8 K 1502/08","doktyp":"Gerichtsbescheid","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten Verfahrens. \n\nDer Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig \nvollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine brasilianische Staatsangehörige, reiste am 2. März 2008 ohne \nVisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 19. März 2008 heiratete sie in \nTonder, Dänemark, den deutschen Staatsangehörigen Dr. H. G. . \n\n3\n\nNach ihrer Wiedereinreise in das Bundesgebiet beantragte sie am 23. März 2008 \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der ehelichen \nLebensgemeinschaft. Dabei legte sie ihren Pass, die Heiratsurkunde der Tonder \nKommune vom 19. März 2008 und Einkommensnachweise ihres Ehegatten vor, der \nals Studienrat im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen steht. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. März 2008 hörte der Beklagte sie zur beabsichtigten \nVersagung der beantragten Aufenthaltserlaubnis an. Zu Begründung führte er aus, \ndass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum für einen längerfristigen \nAufenthalt in das Bundesgebiet eingereist sei. Die Klägerin könne die \nAufenthaltserlaubnis auch nicht ausnahmsweise nach der visumsfreien Einreise im \nBundesgebiet einholen. § 39 Nr. 3 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) setze u.a. \nvoraus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien. Dies sei bei der Klägerin nicht \nder Fall. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sei nicht nach der Einreise in des \nBundesgebiet entstanden, sondern bereits vorher mit der Eheschließung in \nDänemark am 19. März 2008. Es lägen auch keine besonderen Umstände im Sinne \ndes § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, die für die Klägerin die Nachholung des \nVisumverfahrens unzumutbar machten.\n\n5\n\nDie Klägerin ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 21. April 2008 vortragen, dass \ndie Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe von § 39 Nr. 3 AufenthV ohne Nachholung \ndes Visumverfahrens im Bundesgebiet eingeholt werden könne. Nach der \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei \nbei einer Eheschließung in Dänemark § 5 Abs. 2 AufenthG in den Fällen des § 39 \nAufenthV unanwendbar.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 11. Juli 2007 Untätigkeitsklage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgt.\n\n7\n\nSie beantragt, \nden Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom \n23. März 2008 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. \n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr führt zur Begründung aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AufenthG nicht \nzustehe. Die Klägerin sei ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist. Sie könne die Aufenthaltserlaubnis auch nicht nach § 39 Nr. \n3 AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen. Als brasilianische \nStaatsangehörige sei die Klägerin zwar Angehörige eines in Anlage II der \nVerordnung (EG) Nr. 539/2001 (EG-VisaVO) aufgeführten Staates. Auch greife zu \nihren Gunsten die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, so dass sie sich \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Es fehle jedoch die weitere Voraussetzung \ndes § 39 Nr. 3 AufenthV, wonach die Voraussetzungen eines Anspruchs auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sein müssen. Die \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG seien in ihrem Fall aber \nbereits mit der Eheschließung in Dänemark am 19. März 2008 und damit zu einem \nvor der letzten Einreise in das Bundesgebiet liegenden Zeitpunkt entstanden. Allein \nauf diese letzte Einreise in das Bundesgebiet komme es an. § 39 Nr. 5 AufenthV sei \nmangels einer der Klägerin erteilten Duldung und mangels Eheschließung im \nBundesgebiet ebenfalls nicht einschlägig. Von der Durchführung des \nVisumverfahrens könne auch nicht im Ermessenswege nach § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG abgesehen werden. Die Klägerin habe keine über den bloßen Bestand der \nEhe hinausgehenden Gesichtspunkte vorgetragen, welche die Durchführung eines \nVisumverfahrens vom Heimatland aus als besondere Belastung erscheinen ließen. \nSo seien aus der Ehe bislang keine Kinder hervorgegangen, die auf eine \nununterbrochene Anwesenheit und Betreuung beider Elternteile angewiesen sein \nkönnten. Auch gehe die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach, die durch die \nDurchführung des Visumverfahren aufgegeben werden müsste oder gefährdet wäre. \nZudem sei aufgrund der zeitlichen Abfolge von Einreise (2. März 2008), \nEheschließung (19. März 2008) und Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug (23. März 2008) naheliegend, dass die Klägerin bereits bei der \nEinreise einen dauerhaften Aufenthalt zur Aufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft beabsichtigt habe und damit bewusst und zielgerichtet in \nUmgehung des regelmäßig durchzuführenden Visumverfahrens vorgegangen sei. \nAuch dies rechtfertige die Entscheidung, auf der Durchführung des Visumverfahrens \nzu bestehen.\n\n11\n\nUnter dem 8. August 2008 hat die Kammer die Beteiligten zur beabsichtigten \nEntscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.\n\n12\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDas Gericht kann durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheiden, weil dessen Voraussetzungen \nerfüllt sind und die Beteiligten vorher angehört worden sind. Die Sache weist keine \nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und kann ohne \nweitere Sachaufklärung entschieden werden, wie sich aus den folgenden \nAusführungen ergibt. \n\n15\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO zulässig, aber \nunbegründet.\n\n16\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis \nzum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 AufenthG ohne \nvorherige Durchführung eines Visumverfahrens nicht zu, da die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt ist.\nNach dieser Vorschrift setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis u.a. voraus, dass \nder Ausländer (1.) mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und (2.) die für die \nErteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Ob die \nEinreise mit dem \"erforderlichen\" Visum erfolgt ist, bestimmt sich danach, ob für den \nAufenthaltszweck, zu dem der Ausländer die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis \naktuell begehrt, ein Visum erforderlich ist,\n\n17\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nBeschlüsse vom 14. März 2006 - 11 S 1797 - und vom 30. März \n2006 - 13 S 389/06 - 13 S 389/06 -, beide juris.\n\n18\n\nVorliegend beantragt die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug und damit für einen dauerhaften Aufenthalt. \nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den \nAufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der \nEuropäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. \nGemäß § 6 Abs. 4 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte grundsätzlich ein \nnationales Visum für das Bundesgebiet erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. \nIn der auf der Grundlage von § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erlassenen \nAufenthaltsverordnung, namentlich in den §§ 39 bis 41 AufenthV, ist bestimmt, in \nwelchen Fällen der Aufenthaltstitel nach der Einreise im Bundesgebiet eingeholt \nwerden kann. \n\n19\n\nDie Klägerin ist danach jedoch nicht berechtigt, den Aufenthaltstitel zum \nFamiliennachzug nach der Einreise einzuholen. Die Voraussetzungen des hier allein \nin Betracht zu ziehenden § 39 Nr. 3, 1. Alt. AufenthV i.d.F. des Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) sind nicht erfüllt. \nDanach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus \neinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er \nStaatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 \naufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (1. Alt.) oder \nein gültiges Schengenvisum besitzt (2. Alt.), sofern die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. \n\n20\n\nZwar hielt sich die Klägerin, die als brasilianische Staatsangehörige für \nAufenthalte im Schengen-Gebiet bis zu drei Monaten von der Visumpflicht befreit ist \n(vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II EG-VisaVO), im maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung rechtmäßig im Bundesgebiet auf (vgl. Art. 20 Abs. 1 des Schengener \nDurchführungsübereinkommen - SDÜ -). Es fehlt jedoch an der weiteren \nVoraussetzung, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines \nAufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Der Anspruch der Klägerin auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 AufenthG ist \nbereits am 19. März 2008 mit der Eheschließung mit dem deutschen \nStaatsangehörigen Dr. H. G. in Dänemark und damit vor ihrer letzten \nEinreise in das Bundesgebiet entstanden.\n\n21\n\nUnter \"Einreise\" im Sinne der Bestimmung ist die letzte vor der Entstehung des \nAnspruchs erfolgte Einreise in das Bundesgebiet - ggf. auch aus einem anderen \nSchengen-Staat - zu verstehen, nicht jedoch die letzte Einreise in das Schengen-\nGebiet, \n\n22\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2008 - 8 L \n352/08 -; so auch: VG Kassel, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 4 L \n604/08.KS - juris; a.A.: VG Darmstadt, Beschluss vom 12. März \n2008 - 5 L 168/08.DA -; Benassi, InfAuslR 2008, 127 - \n\"unzureichende Änderung des § 39 Nr. 3 AufenthV im Falle \ndänischer Eheschließung\"; offen gelassen: Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. \nDezember 2007 - 18 B 1535/07 -, juris, sowie OVG Berlin-\nBrandenburg, Beschluss vom 22. April 2008 - OVG 2 S 118/07 -, \nAuAS 2008, 158.\n\n23\n\nDiese Auslegung folgt aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift. \nFür eine Auslegung der Bestimmung im vorstehenden Sinne sprechen zunächst \nWortlaut und Systematik des § 39 AufenthV. Zum einen gestattet § 39 Nr. 3 \nAufenthV, dass ein Ausländer einen Aufenthaltstitel \"im Bundesgebiet\" einholen \nkann. Zum anderen setzt er in der ersten Alternative voraus, dass der Ausländer sich \nrechtmäßig \"im Bundesgebiet\" aufhält. Beides spricht dafür, dass mit Einreise im \nRahmen der weiteren Tatbestandsvoraussetzung ebenfalls die Einreise in das \nBundesgebiet gemeint ist. Die klarstellende Ergänzung des § 39 Nr. 5 AufenthV \ndurch das Richtlinienumsetzungsgesetz, wonach der Erlaubnisanspruch aufgrund \neiner Eheschließung \"im Bundesgebiet\" erworben worden sein muss, weist ebenso \ndarauf hin, dass auch im Rahmen der Ziffer 3 der Erlaubnisanspruch im \nBundesgebiet entstanden sein muss. \nDieses Verständnis entspricht ferner dem Sinn und Zweck des § 39 Nr. 3 AufenthV in \nden Fällen, in denen die Durchführung des Visumsverfahrens wegen einer bereits \nerfolgten - im Rahmen der 1. Alternative abstrakten - Vorabkontrolle entbehrlich \nerscheint, Ausnahmen von dem im deutschen Aufenthaltsrecht geltenden Grundsatz \nzuzulassen, dass ein Ausländer für die Einreise \"in das Bundesgebiet\" zum Zwecke \neines langfristigen Aufenthalts eines Aufenthaltstitels in Form des nationalen Visums \nbedarf (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 4 AufenthG). \nDie Wertung wird schließlich bestätigt durch die amtliche Begründung zu der \nNeufassung des § 39 Nr. 3 AufenthV durch das Richtlinienumsetzungsgesetz (vgl. \nBT-Drucks. 16/5065, S. 240). Danach sollte mit der Änderung der Norm klargestellt \nwerden, dass die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein \nbeabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen \nwerden kann. Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem die Fälle im Blick, in denen \nvisumpflichtige Ausländer mit einem Schengen-Visum für Kurzaufenthalte in das \nBundesgebiet einreisen, dann unter erleichterten Bedingungen in Dänemark heiraten \nund nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis zum \nFamiliennachzug unter Berufung auf § 39 Nr. 3 AufenthV beantragen. Insoweit sollte \nverhindert werden, dass über ein Schengen-Visum trotz unrichtiger Angaben \nhinsichtlich des Aufenthaltszwecks - und damit der Umgehung einer Beteiligung der \nAusländerbehörde (vgl. § 31 AufenthV) - im Visumverfahren ein \nDaueraufenthaltsrecht erlangt werden kann. Diese Motivlage verdeutlicht, dass der \nGesetzgeber unter Einreise im Sinne der Vorschrift die vor der Anspruchsentstehung \nerfolgte Einreise in das Bundesgebiet und nicht die Einreise in das Schengen-Gebiet \nverstanden wissen wollte.\n\n24\n\nEine andere Auslegung des Begriffs \"Einreise\" gebietet insbesondere auch nicht \ndas europäische Gemeinschaftsrecht betreffend die Einreise und den Aufenthalt im \nSchengen-Gebiet für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten mit einem Schengen-\nVisum oder visumfrei. § 39 Nr. 3 AufenthV knüpft ebenso wie § 1 Abs. 2 AufenthV \nzwar an die Begrifflichkeiten des Schengener Durchführungsübereinkommens und \nder Verordnung (EG) Nr. 539/2001 an. Durch § 39 Nr. 3 AufenthV wird die durch das \nGemeinschaftsrecht gewährte Reisefreiheit im Schengen-Gebiet während des \nKurzaufenthaltes (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 SDÜ) jedoch nicht \neingeschränkt, sondern vielmehr vorausgesetzt. Die Bestimmung sieht - wie \ndargelegt - lediglich eine Ausnahme für den im deutschen Aufenthaltsrecht \nbestehenden Grundsatz vor, dass ein Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet \nzum Zwecke eines längerfristigen Aufenthalts eines Aufenthaltstitels in Form eines \nnationalen Visums bedarf. Insoweit wird lediglich von der Regelungskompetenz der \nMitgliedstaaten in Bezug auf Aufenthalte, die drei Monate überschreiten, Gebrauch \ngemacht, ohne die gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Reisefreiheit im Schengen-\nGebiet während eines Kurzaufenthalts bis zu drei Monaten in Frage zu stellen. Es \nhandelt sich daher bei § 39 Nr. 3 AufenthV um eine nationale Vorschrift, die allein \nden in der Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers liegenden Bereich der \nGestattung eines dauerhaften Zuzugs in das Bundesgebiet - mit oder ohne \nnationales Visum - betrifft und damit nach Maßgabe des nationalen Rechts \nauszulegen ist. Allein die Tatsache, dass die Terminologie des Gemeinschaftsrechts \nim Bereich der Kurzaufenthalte verwendet wird, gebietet keine dem ausdrücklichen \nWillen des nationalen Gesetzgebers widersprechende gemeinschaftsrechtliche \nAuslegung des Begriffs der Einreise. \n\n25\n\n§ 39 Nr. 5 AufenthV i.d.F. des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist im Fall der \nKlägerin ebenfalls nicht einschlägig. Weder war ihre Abschiebung im Zeitpunkt der \nAntragstellung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt, noch hat sie aufgrund einer \nEheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis erworben. \n\n26\n\nVon der Verpflichtung zur Einholung eines Visums vor der Einreise ist auch nicht \nnach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Danach kann von dem \nVisumerfordernis abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs \nauf Erteilung erfüllt sind (1. Alt.) oder es aufgrund besonderer Umstände des \nEinzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen (2. Alt.).\n\n27\n\nDie Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG sind hier zwar erfüllt, da im Fall der Klägerin die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \ni.V.m. § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Klägerin ist mit dem deutschen \nStaatsangehörigen Dr. H. G. verheiratet. Auch die allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 - insbesondere Nr. 1 - AufenthG liegen \nvor.\nDer Beklagte hat die damit erforderliche Ermessensentscheidung jedoch \nbeanstandungsfrei in seinem Schriftsatz vom 1. August 2008 getroffen. Insbesondere \nist nicht erkennbar, dass das Ermessen rechtmäßig allein dahingehend auszuüben \nwäre, dass im Fall der Klägerin von dem grundsätzlich durchzuführenden \nVisumverfahren zum Familiennachzug abzusehen wäre. \n\n28\n\nIm Rahmen ihrer Entscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG hat die \nAusländerbehörde bezüglich beider dort aufgeführten Sonderfälle im Wege des \nErmessens zu beurteilen, ob eine Ausnahme von der Einhaltung der Visumsregeln \n(vgl. § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4 AufenthG) vertretbar und angemessen ist. Dabei ist \nzunächst zu berücksichtigen, dass die Regelung als Ausnahmebestimmung \nprinzipiell eng auszulegen ist. Die Durchführung des Visumverfahrens soll nach der \namtlichen Begründung des § 5 Abs. 2 AufenthG sowohl bei Vorliegen eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als auch in allen anderen Fällen die \nRegel bleiben (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70). Auf diese Weise wird einerseits \nsichergestellt, dass die Steuerungsmechanismen des Aufenthaltsgesetzes nicht \nlahmgelegt und die dort vorgesehenen Zugangskontrollen hinsichtlich eines \nAufenthalts in der Bundesrepublik nicht unterlaufen werden. Andererseits wird durch \ndie Regelung deutlich, dass die Einhaltung der Visumsregeln kein Selbstzweck sein \nsoll. \nErforderlich ist demnach eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit, bei der zu berücksichtigen ist, dass die Einhaltung des \nVisumsverfahrens der Regelfall bleiben soll und dass allein die Verpflichtung, zur \nHerstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vor der Einreise ein \nVisum einzuholen, nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Dies erfordert, die legitimen \nInteressen des Ausländers (z.B. wirtschaftliche Interessen, Familieneinheit) gegen \ndas öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumsverfahrens abzuwägen. Dabei \nist zu beachten, dass die Nachholung des Visumsverfahrens stets mit allgemein \nbekannten und deshalb auch vom Gesetzgeber in den Regelungen des \nAufenthaltsgesetzes berücksichtigten Unannehmlichkeiten verbunden ist. Vor allem \naber gilt es, dem Eindruck bei anderen Ausländern entgegenzuwirken, man könne \ndurch eine Einreise stets vollendete Tatsachen schaffen. Die Grenze liegt dort, wo \ndas Beharren auf die Einhaltung des Visumsverfahrens objektiv als unangemessen \nempfunden werden müsste, \nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 - und \nvom 5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, beide juris.\n\n29\n\nGemessen daran begegnet die Ermessensausübung durch den Beklagten keine \nBedenken. Er hat zutreffend in den Blick genommen, dass über den bloßen Bestand \nder Ehe hinaus keine Gesichtspunkte erkennbar seien, welche die Durchführung \neines Visumverfahrens vom Heimatland aus als besondere Belastung erscheinen \nließen. So seien aus der Ehe bislang keine Kinder hervorgegangen, die auf eine \nununterbrochene Anwesenheit und Betreuung beider Elternteile angewiesen sein \nkönnten. Auch gehe die Klägerin keiner Erwerbstätigkeit nach, die durch die \nDurchführung des Visumverfahren aufgegeben werden müsste oder gefährdet wäre. \nDer Beklagte hat auch zu Recht darauf abgehoben, dass aufgrund des engen \nzeitlichen Zusammenhangs zwischen der (ersten) Einreise in das Bundesgebiet am \n2. März 2008, der Eheschließung in Dänemark am 19. März 2008 und der \nBeantragung der Aufenthaltserlaubnis nach Wiedereinreise am 23. März 2008 davon \nauszugehen sei, dass die Klägerin bereits bei der Einreise einen dauerhaften \nAufenthalt zur Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigt habe und \ndamit eine bewusste und zielgerichtete Umgehung des regelmäßig \ndurchzuführenden nationalen Visumverfahrens vorliege. Insofern hat der Beklagte \nzutreffend als erheblichen öffentlichen Belang angeführt, dass aus \ngeneralpräventiven Gründen der Abschreckung anderer Ausländer im Fall des \ngezielten Versuchs einer Umgehung der Erteilungsvoraussetzungen eines \nAufenthaltstitels für einen dauerhaften Aufenthalt die Nachholung des \nVisumverfahrens als angemessenes Mitteln zu fordern sei,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2007 - 18 B 303/07 -, \na.a.O.\n\n31\n\nDavon ausgehend ist es unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden \nFalls nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte dem öffentlichen Interesse an der \nEinhaltung der Visumsregeln den Vorzug einräumt. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-15/8-k-1502-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":17},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-15/8-k-1502-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251437","retrieved":"2026-07-09 02:14:24.767315+00:00"}}