{"status":"available","doknr":"OLD251558","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0909.2K991.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"2 K 991/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten \ndes Beigeladenen, jedoch mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des \nörtlich unzuständigen Verwaltungsgerichts Düsseldorf angefallen sind. Diese Kosten \nfallen dem Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die seitens des Beklagten ausgesprochene \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der \nBeigeladenen. \n\n3\n\nDem Rechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDie am 26. Juni 1955 geborene Klägerin, der seit 1977 ein Grad der Behinderung \n(GdB) von 100 (u.a. wegen Gehörlosigkeit) zuerkannt ist, begann aufgrund eines \nAnstellungsvertrages vom 11. September 1991 am 15. Oktober 1991 eine Tätigkeit \nals Bilanzbuchhalterin bei dem damals unter D. D1. AG firmierenden \nUnternehmen in L. . Dieses Unternehmen beschäftigte ursprünglich ca. 300 \nMitarbeiter/innen. Zuletzt waren bei dem Unternehmen - inzwischen als D2. I. \nAG firmierend - aufgrund von Änderungen des wirtschaftlichen Umfeldes nur noch 22 \nMitarbeiter/innen tätig, darunter eine Schwerbehinderte, nämlich die Klägerin. Deren \nmonatliches Arbeitsentgelt belief sich zuletzt auf 3.238,- EUR. \n\n5\n\nAm 1. April 2006 wurde bezüglich Fa. D2. -I. das Insolvenzverfahren \neröffnet. Der Beigeladene wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.\n\n6\n\nNach Erstellung eines Interessenausgleichs gem. §§ 111,112 BetrVG, 125 InsO, \neines zugehörigen Restrukturierungskonzepts (Anlage zu diesem \nInteressenausgleich) und schließlich eines Sozialplans gem. §§ 111,112 BetrVG, 123 \nInsO beantragte der Beigeladene unter dem 1. Juni 2006 beim Beklagten die \nZustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin. Eine \nSchwerbehindertenvertretung war bei der Fa. D2. -I. AG nicht vorhanden. Der \nbei der Fa. D2. -I. AG i.L. gebildete Betriebsrat bestätigte in einer \nStellungnahme vom 14. Juni 2006 die Kündigungsgründe; die Klägerin widersprach \nder vorgesehenen Kündigung im Rahmen einer Anhörung von diesem Tage.\n\n7\n\nAm 21. Juni 2006 kam es zu einer Kündigungsschutzverhandlung, in deren \nVerlauf u.a. das Restrukturierungsprogramm erörtert wurde. Auf die Notwendigkeit \ndes Abbaus von sechs weiteren Stellen wurde hingewiesen. Einzelheiten des \nInteressenausgleichs und des Sozialplans wurden diskutiert. Es wurde darauf \nhingewiesen, dass die Kündigung der anderen fünf Mitarbeiter bereits zum 31. \nAugust 2006 ausgesprochen worden sei. Die vorgesehenen Umstrukturierungen \nwurden erläutert. Daraufhin schlug die örtliche Fürsorgestelle unter dem 22. Juni \n2006 in einem Bericht an den Beklagen vor, dem Antrag des Beigeladenen auf \nErteilung der Zustimmung stattzugeben.\n\n8\n\nMit - nunmehr im vorliegenden Verfahren - angefochtenem Bescheid vom 27. \nJuni 2006 erteilte der Beklagte nach § 89 Abs. 3 SGB VIII die beantragte \nZustimmung. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Zustimmung aus \nbetriebsbedingten Gründen wegen Insolvenz erteilt werde. Ein Fall der \nErmessenseinschränkung nach § 89 Abs. 3 Nrn. 1 - 4 SGB IX liege nicht vor, da \nkeine Schwerbehindertenvertretung existiere. Auch ein Fall der \nErmessenseinschränkung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sei nicht anzunehmen, da \ndie Gesamtzahl der Beschäftigten unter 20 Arbeitsplätze sinke (§ 71 SGB IX). Der \nZustimmungsantrag sei vielmehr nach Maßgabe der allgemeinen Vorschrift des § 85 \nSGB IX zu beurteilen; ihm sei hiernach zu entsprechen.\n\n9\n\nDieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Beigeladenen am 28. Juni \n2006 und den Bevollmächtigten der Klägerin am 30. Juni 2006 zugestellt.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 5. Juli 2006, beim Beklagten eingegangen am 10. Juli 2006, \nerhob die Klägerin Widerspruch gegen die seitens des Beklagten ausgesprochene \nZustimmung; unterdessen sprach der Beigeladene durch seine jetzigen \nProzessbevollmächtigten mit Schreiben vom 6. Juli 2006 gegenüber der Klägerin die \nKündigung zum 31. Oktober 2006 aus. Zur Begründung wurde in dem \nKündigungsschreiben darauf verwiesen, dass eine Fortführung des insolventen \nUnternehmens dem Insolvenzverwalter nicht möglich sei, dass ein \nInteressenausgleich mit namentlicher Nennung der von einer Kündigung Betroffenen \ngemäß § 125 InsO vereinbart, ferner ein Sozialplan erarbeitet worden sei und der \nBetriebsrat der Kündigung nach Anhörung zugestimmt habe.\n\n11\n\nDie Klägerin leitete hierauf das arbeitsgerichtliche Verfahren ArbG L. 11 Ca \n5670/06 (Kündigungsschutzklage) ein. Ihre Klage wurde durch Urteil des \nArbeitsgerichts L. vom 23. Januar 2007 - 11 Ca 5670/06 - abgewiesen. Die \nBerufung der Klägerin hiergegen blieb ohne Erfolg und wurde durch Urteil des \nLandesarbeitsgerichts L. vom 30. April 2007 - 9 Sa 263/07 - zurückgewiesen.\n\n12\n\nNach Austausch mehrerer Stellungnahmen der Klägerin und des Beigeladenen \nin dem den Erstbescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 betreffenden \nWiderspruchsverfahren wies der beim Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss \nden Widerspruch der Klägerin gegen seinen Zustimmungsbescheid vom 27. Juni \n2006 durch einen aufgrund der Sitzung vom 30. Mai 2007 ergangenen \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen darauf hingewiesen, dass eine \"gleichsame Unkündbarkeit\" der \nKlägerin (Widerspruchsführerin) dann jedenfalls nicht bestehe, wenn - wie vorliegend \n- der Beigeladene das Insolenzunternehmen fortführe und aus betrieblichen Gründen \ndie Tätigkeitsfelder der verbleibenden Mitarbeiter soweit verändere, dass zukünftig \nauch Tätigkeiten und Anforderungen erfüllt sein müssten, die von der Klägerin \n(Widerspruchsführerin) aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht \nerfüllt werden könnten. Die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung könne unter \ndiesen Umständen nicht verwehrt werden. \nDer Widerspruchsbescheid enthielt in der Rechtsbehelfsbelehrung den Hinweis, dass \nKlage beim \"Verwaltungsgericht Düsseldorf\" erhoben werden könne.\n\n13\n\nDieser Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten des \nBeigeladenen am 29. Juni 2007 (gegen Empfangsbekenntnis) zugestellt. Die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin haben die Zustellung des \nWiderspruchsbescheides (erst) unter dem 2. August 2007 quittiert.\n\n14\n\nDie Klägerin hat mit Klageschrift vom 27. August 2007, beim Verwaltungsgericht \nDüsseldorf eingegangen am 30. August 2007, Klage erhoben. Im Hinblick auf den \nWohnsitz der Klägerin in E. , d. h. im Bezirk des Verwaltungsgerichts Aachen, hat \ndas Verwaltungsgericht Düsseldorf das Verfahren mit Beschluss vom 18. September \n2007 nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 VwGO iVm § 17 a GVG an das \nerkennende Gericht verwiesen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten ermessensfehlerhaft ergangen seien. Der \nmaßgebende Sachverhalt sei durch den Beklagten nicht hinreichend aufgeklärt \nworden. Die Zustimmung zur Kündigung der Klägerin sei auch unter Gesichtspunkten \nder Sozialauswahl grob fehlerhaft.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\n den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 aufzuheben, \n ferner die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für \nnotwendig zu erklären.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und hebt nochmals hervor, dass er nicht über die \narbeitsrechtliche Zulässigkeit der Kündigung, sondern nur über die \nschwerbehindertenrechtliche Zustimmung zur Kündigung im Ermessenswege zu \nbefinden gehabt habe. \n\n21\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n22\n\n die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hält die Zustimmung des Beklagten für alternativlos und ergänzt zur aktuellen \nEntwicklung, dass er als Insolvenzverwalter den Versuch unternommen habe, den \nRestbetrieb fortzuführen, dass dieser Restbetrieb aber zu Ende des Monats Februar \n2008 gänzlich habe eingestellt werden müssen. Allen noch beschäftigten \nMitarbeitern sei vorher gekündigt worden.\n\n24\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten, insbesondere die Ablichtung des Urteils des \nArbeitsgerichts L. vom 23. Januar 2007 - 11 Ca 5670/06 - (Beiakte I, Bl. 132 ff.), \ndie Ablichtung des Urteils des Landesarbeitsgerichts L. vom 30. April 2007 - 9 Sa \n263/07 - (GA Bl. 51 ff.) sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom \n18. August 2008 Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n27\n\nSie ist nicht verfristet. Zwar ist das Empfangsbekenntnis im Zusammenhang mit \nder Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2007 von den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin erst unter dem 2. August 2007 vollzogen \nworden, während der offenbar gleichzeitig zur Zustellung herausgegebene \nWiderspruchsbescheid die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen schon am 29. \nJuni 2007 erreichte und das zuzustellende Schriftstück ausweislich der im Termin \nvorgelegten Handakte spätestens am 4. Juli 2007 in der Kanzlei der \nProzessbevollmächtigten der Klägerin vorlag. Die auch und insbesondere bei einem \nAnwalt gesetzlich zugelassene Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wird jedoch \nnicht bereits mit dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks nebst vorbereitetem \nEmpfangsbekenntnis in der Kanzlei des Anwalts bewirkt, sondern erst mit der \n\"Erteilung\" des Empfangsbekenntnisses. Letztere setzt u.a. die Bereitschaft des \nAnwalts voraus, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen. Die Ausstellung \neines Empfangsbekenntnisses sollte, muss aber nicht in zeitlichem Zusammenhang \nmit der Entgegennahme des Schriftstücks erfolgen.\n Vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 174 Rn. 13 ff., 18.\n\n28\n\nUnter diesen Umständen ist die einmonatige Klagefrist hier für die Klägerin in der \nTat erst am 2. August 2007 in Gang gesetzt worden, so dass sie mit der am 30. \nAugust 2007 bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung bezeichneten \nVerwaltungsgericht Düsseldorf eingegangenen Klageschrift gewahrt worden ist. Ob \ndurch die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin erfolgte \nSachbehandlung bei der Erteilung des Empfangsbekenntnisses - offensichtliche \nwochenlange Verzögerung - ein Verstoß gegen anwaltliche Berufspflichten erfolgt ist, \nsteht hier nicht zur Entscheidung. Zeitpunkt und Wirksamkeit der Zustellung werden \ndurch die verzögerliche Sachbehandlung jedenfalls nicht berührt.\n\n29\n\nDie Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n30\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2006 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt des \nBeklagten vom 27. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n31\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende \nZustimmungsentscheidung sind die §§ 85 ff. des Sozialgesetzbuches IX -\n Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I \nS. 1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der \nAusbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, \nBGBl. I, S. 606 ff.. \n\n32\n\nDie Klägerin ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn für sie ist seit \nJahrzehnten ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Die Klägerin \ngenießt somit den Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX.\n\n33\n\nDer Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin durch \nden Beigeladenen in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei \nerteilt.\n\n34\n\nGemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines \nschwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des \nIntegrationsamtes.\n\n35\n\nVerfahrensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beigeladene hat unter dem 1. Juni \n2006 beim Beklagten die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin \nbeantragt, (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der Klägerin wurde Gelegenheit \ngegeben, zu dem dem Kündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt \numfassend Stellung zu nehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Der Betriebsrat hat die \nKündigungsgründe ausdrücklich bestätigt. Eine Schwerbehindertenvertretung war bei \ndem Beigeladenen nicht vorhanden. Die Anhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, \nweil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und \nBeschäftigung schwerbehinderter Menschen die bis dahin vorgeschriebene \nAnhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen worden ist. Diese \nGesetzesnovellierung ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung \nund Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des auf die \nVerkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Da dieses Gesetz im \nBundesgesetzblatt vom 28. April 2004 veröffentlicht worden und keine abweichende \nÜbergangsregelung vorhanden ist, ist hiernach in allen ab dem 1. Mai 2004 \neingegangenen oder zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen laufenden \nVerwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur Kündigung die \nAnhörung des Arbeitsamtes entbehrlich.\n\n36\n\nMateriellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen \nKündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei \nwelcher das Interesse des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner \nGestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des schwerbehinderten \nArbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen ist.\n\n37\n\nZutreffend ist in den angefochtenen Bescheiden eine Einschränkung der \nErmessensentscheidung nach § 89 SGB IX verneint. Insoweit nimmt die Kammer auf \ndie zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 Bezug \nund weist zum diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin ausdrücklich darauf hin, \ndass in deren Argumentation die Regelung des § 89 SGB IX offensichtlich \nmissverstanden wird: Die in § 89 SGB IX vorgesehenen Einschränkungen der \nErmessensentscheidung würden sich, sofern die jeweiligen tatbestandlichen \nVoraussetzungen gegeben sind, sämtlich zu Lasten des jeweiligen Arbeitnehmers \nauswirken. Indem die Klägerin mithin die Anwendung der Regelung des § 89 SGB IX \nfür sich reklamiert, verlangt sie vom Beklagten die Anwendung einer Norm, die für sie \nnachteilig wäre. § 89 SGB IX bestimmt nämlich ausnahmslos die Voraussetzungen, \nunter denen das Integrationsamt die Zustimmung (sogar) erteilen soll. Die \nRechtsstellung der Klägerin ist unter diesen Umständen - jedenfalls von der \nAusgangssituation her - bei Anwendung der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX \ngünstiger.\n\n38\n\nAllerdings vermag die Kammer auch bei der Überprüfung der \nErmessensentscheidung des Beklagten anhand des § 85 SGB IX keine Rechtsfehler \nzu erkennen. Dabei ist - wie stets in Verfahren dieser Art - ausdrücklich \nhervorzuheben, dass Ermessensentscheidungen von Behörden nach § 114 VwGO \nnur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Steht eine \nEntscheidung im Ermessen einer Behörde, hat diese alle den Streitfall \nkennzeichnenden widerstreitenden Interessen in ihre Entscheidungsfindung \neinzustellen, die Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander \nabzuwägen und sich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn \nund Zweck der Ermächtigung zur behördlichen Ermessenentscheidung gerecht \nwerden, zu orientieren. In Verfahren der vorliegenden Art wegen Anfechtung der \nZustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten \nMenschen kommt hinzu, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nnicht die arbeitsrechtliche Aufarbeitung der ausgesprochenen Kündigung ist. Hierfür \nsind die Arbeitsgerichte zuständig, die im vorliegenden Fall nach Durchführung \nzweier Instanzen bereits rechtskräftig entschieden haben.\n\n39\n\nDer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt - abgesehen von den gesetzlich \nnormierten und bereits erörterten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen - im Falle \nder Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 85 SGB IX nur noch die Frage, \nob die Ermessensentscheidung in dem oben bereits im Zusammenhang mit § 114 \nVwGO erläuterten rechtlichen Rahmen ermessensfehlerfrei ergangen ist.\n\n40\n\nDies ist im vorliegenden Fall zu bejahen.\n\n41\n\nDer vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2007, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nmaßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen \nGesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. \nAuch insoweit verweist die Kammer auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen \nim Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007.\n\n42\n\nSchließlich ist auch die zusammenfassende Ermessensentscheidung des \nBeklagten nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen Erwägungen im \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 orientieren sich an sachlichen und \nnachvollziehbaren Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der Ermächtigung \nentsprechen. Die besonderen Schutzvorschriften der §§ 85 ff. SGB IX haben eine \nzusätzliche Kontrolle in Gestalt einer besonderen Gewichtung der \nSchwerbehinderung des Arbeitnehmers zur Folge; sie führen aber nicht zu einer \nregelmäßigen Unkündbarkeit eines schwerbehinderten Menschen.\n\n43\n\nNach alledem ist die Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden und die Klage daher abzuweisen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 \nVwGO. Da sich der Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags an dem \nKostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihm den \nAnspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten zuzubilligen.\n\n45\n\nDer Antrag der Klägerin nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist gegenstandslos, da \nein hierfür notwendiger Kostenerstattungsanspruch der Klägerin nicht besteht.\n\n46\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-991-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":8},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-991-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251558","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.559558+00:00"}}