{"status":"available","doknr":"OLD251557","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0909.2K449.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"2 K 449/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizu-treibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 1987 geborene Klägerin erstrebt mit der vorliegenden Klage, die Übernahme \nder Kosten ihrer bisherigen Wohnung S.----platz 4 in P. während der Dauer der \nHilfe in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nach § 19 SGB VIII in \nS1. .\n\n3\n\nDie Klägerin leidet seit Jahren unter Persönlichkeitsstörungen, \nZwangserkrankungen und erheblichen Kontaktstörungen. Sie hat in der \nVergangenheit über viele Jahre Jugendhilfe, zuletzt in Form der Hilfe für junge \nVolljährige, erhalten. Mit Beschluss des Amtsgerichts P. vom 26. Juli 2005 - 70 \nXVII 211/06 - wurde Frau F. vom Betreuungsverein im diakonischen Werk des \nKirchenkreises P. e.V. zur gesetzlichen Betreuerin der Klägerin bestellt; seit \n2007 waren der Betreuerin die Aufgabenkreise, Sorge für die Gesundheit, \nAufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts-/ Antrags- und \nBehördenangelegenheiten, insbesondere die Vertretung gegenüber dem Jugendamt \nübertragen. Die Klägerin ist Mutter des am 14. September 2005 geborenen Sohnes \nQ. T. H. , der im Haushalt der Mutter der Klägerin - also seiner Großmutter - \nlebt. Seit August 2006 bewohnte die Klägerin ein Einzimmerappartement im Haus S.-\n---platz 4 in P. .\n\n4\n\nIm Jahr 2007 wurde die Klägerin erneut schwanger. Sie beantragte beim \nJugendamt des Beklagten über ihre Betreuerin am 29. November 2007 nach der für \nden Monat Dezember 2007 zu erwartenden Entbindung Hilfe durch Aufnahme in eine \ngemeinsame Wohnform für Mütter und Kinder. Nur mit der Unterstützung einer \nsolchen Einrichtung sei es ihr möglich zu lernen, das Kind angemessen zu versorgen \nund eine dauerhafte Beziehung zu ihm aufzubauen. Die Bewilligung einer solchen \ngemeinsamen Wohnform sei Voraussetzung, um dauerhaft die Rolle als Mutter und \nErzieherin ihres Kindes in vollem Umfang wahrnehmen zu können. Am 14. \nDezember 2007 wurde die Tochter I. M. H. geboren. Nach der Entlassung \naus dem Krankenhaus am 27. Dezember 2007 wechselten die Klägerin und ihre \nTochter in die Mutter-Kind-Gruppe des Caritas Kinder- und Jugendheimes in S1. . \n\n5\n\nMit Antrag vom 21. Dezember 2008 beantragte die Betreuerin der Klägerin beim \nBeklagten während des Aufenthaltes in der Mutter- Kindeinrichtung in S1. ferner \ndie Übernahme der Miete für die bisher bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. . \nZur Vermeidung von spontaner Obdachlosigkeit, wie sie nach der Geburt des \nSohnes Q. T. entstanden sei, erklärte die Betreuerin, dass sie beim \nVormundschaftsgericht einen Antrag auf Genehmigung der Kündigung der Wohnung \nerst stellen werde, wenn sich eine Lebensperspektive der Klägerin mit oder ohne \nTochter abzeichne. Sie gehe davon aus, dass dies nach 1 bis 3 Monaten beurteilt \nwerden könne. Das SGB XII sehe für vergleichbare Fälle (Rehabilitation, \nUntersuchungshaft, Krankenhausaufenthalte) eine Weiterfinanzierung des bisherigen \nWohnsitzes bis zu 6 Monaten vor. Sie sei auf Grund ihrer Erkrankung auf den Erhalt \nder Wohnung angewiesen. Die Grundsicherungsstelle der Stadt P. habe die \nÜbernahme dieser Kosten abgelehnt und insoweit auf die Zuständigkeit des \nJugendamtes des Beklagten verwiesen.\n\n6\n\nNach Durchführung eines Hilfeplangesprächs am 8. Januar 2008 bewilligte der \nBeklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2008 die erstrebte Mutter-Kind-Maßnahme in \nder genannten Einrichtung für die Zeit ab dem 27. Dezember 2007; die Kosten der \nHilfe beliefen sich für die Klägerin auf täglich 128,97 EUR und die Tochter auf 64,48 \nEUR. Die Hilfe wurde befristet bis zum 31. Dezember 2008. Er übernahm ferner die \nder Kosten für den Transfer ihres persönlichen Eigentums nach S1. . Zugleich \nlehnte er den Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen Wohnung \nin P. ab, weil der Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter durch die \nbewilligte Maßnahme gedeckt sei. Der Bescheid vom 23. Januar 2008 und das \nHilfeplanprotokoll wurden der Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 \"vorab \nper Fax\" übermittelt. Die Übermittlung auf dem Postweg schlug zunächst fehl, \nworaufhin der Beklagte den Bescheid vom 23. Januar 2008 und das \nHilfeplanprotokoll am 6. Februar 2008 per Post erneut an die Betreuerin übersandte. \nIn der Rechtsmittel-belehrung des streitbefangenen Bescheides wurde auf das \nRechtsmittel Klage beim Verwaltungsgericht hingewiesen. Auf den Widerspruch der \nBetreuerin vom 29. Januar 2008 wies der Beklagte mit Schreiben vom 1. Februar \n2008 nochmals darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei und der Bescheid \nnur mit der Klage angegriffen werden könne.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 5. März 2008 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die \nKlage sei zulässig. Sie sei insbesondere rechtzeitig erhoben worden. Denn der \nBescheid vom 23. Januar 2008 sei ihr auf dem Postweg erst am 8. Februar 2008 \nzugegangen. Der Lauf der Klagefrist sei durch die Faxübermittlung des Bescheides \nam 24. Januar 2008 nicht in Gang gesetzt worden, weil die Übermittlung \nausdrücklich als Vorabinformation gekennzeichnet gewesen sei. In der Sache hält sie \nan ihrem Begehren fest. Der Beklagte sei auf Grund der Hilfeleistung nach § 19 SGB \nVIII auch verpflichtet, die Kosten der bisherigen Unterkunft zu tragen. Der Beklagte \nhabe im Januar 2008 insoweit eine prognostische Entscheidung treffen müssen. \nDabei habe er zu berücksichtigen, dass eine abschließende Einschätzung der \nEntwicklung der zukünftigen Situation der Klägerin und ihres Kindes zu diesem \nZeitpunkt noch nicht möglich gewesen sei. Für den Fall, dass das Kind bei der \nKlägerin bleiben könne, müsse ein gesichertes und stabiles Umfeld für Mutter und \nTochter erhalten blieben. Wenn sie nicht selbst für die Tochter sorgen könne, sei sie \nerst recht darauf verwiesen, im bisherigen Umfeld zu verbleiben. Die Kündigung der \nWohnung habe sie zunächst nur vermeiden können, weil sie das Erziehungsgeld \nzweckwidrig für die Miete eingesetzt habe. Mittlerweile liefen Verhandlungen mit der \nARGE auf Übernahme der noch offenen Unterkunftskosten.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 23. \nJanuar 2008 zu verpflichten, die Miete- einschließlich Nebenkosten \nfür die von ihr bewohnte Wohnung S.----platz 4 in P. für die \nZeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 zu bewilligen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt.\nDie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig und im \nÜbrigen auch für unbegründet. Die Übernahme von Unterkunftskosten neben der \nHilfe nach § 19 SGB VIII sei im Jugendhilferecht nicht vorgesehen. Im Übrigen habe \ndie Hilfe nach § 19 SGB VIII zum 1. Juli 2008 abgebrochen werden müssen, weil die \nEinrichtung nicht mehr bereit gewesen sei, diese Wohnform für die Klägerin weiter zu \nführen.\n\n11\n\nMit Beschluss vom 25.8.08 hat das Gericht die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der Klage versagt.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig. \n\n15\n\nSie ist insbesondere rechtzeitig erhoben. Die Klägerin hat die in § 74 Abs. 2 \nVwGO vorgeschriebene Klagefrist von 1 Monat eingehalten. \n\n16\n\nNach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der \nÜbermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Absendung als \nbekannt gegeben, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten \nTag nach der Absendung als bekannt gegeben. Da die (erste) Übersendung des \nBescheides vom 23. Januar 2008 an die Betreuerin der Klägerin per Post fehlschlug, \nist ausweislich eines Vermerks in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten der \nBescheid am 6. Februar 2008 erneut bei der Post aufgegeben worden. Der Bescheid \ngilt nach der Fiktion des Gesetzes deshalb der Klägerin als am 9. Februar 2008 \nbekannt gegeben. Soweit die Klägerin in der Klagebegründung hat vortragen lassen, \nder Bescheid sei ihr am 8. Februar 2008 zugegangen, ist dies im vorliegenden \nVerfahren ohne Bedeutung. Denn die Klageerhebung am 5. März 2008 war in beiden \nFällen rechtzeitig.\n\n17\n\nDiesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass der Bescheid vom 23. Januar \n2008 der Betreuerin der Klägerin am 24. Januar 2008 per Fax übermittelt wurde. Ein \nVerwaltungsakt, der mittels Telefax bekannt gegeben wird, ist ein schriftlicher \nVerwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird. Der Einsatz eines Faxgerätes ist \ndeshalb heute grundsätzlich eine Möglichkeit, einen Verwaltungsakt dem Adressaten \nbekannt zu geben. Nicht immer muss aber in der Übermittlung per Telefax zugleich \neine Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes zu sehen sein. Die Übersendung eines \nBescheides auf diesem Weg kann auch als Ankündigung eines durch die Post noch \nzu übermittelnden schriftlichen Verwaltungsaktes zu verstehen sein, wenn die \nÜbermittlung entsprechende Anhaltspunkte enthält. Als ein solcher Anhaltspunkt \nkommt insbesondere in Betracht, wenn die Übersendung - wie hier - ausdrücklich \n\"vorab per Fax\" erfolgte. Bei einer solchen Vorabinformation fehlt der \nBekanntgabewille der Behörde, so dass der Verwaltungsakt erst mit der \nBekanntgabe des nachfolgenden Schriftstücks wirksam wird.\n\n18\n\nSo ausdrücklich mit weiteren Nachweisen U. Stelkens in \nStelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, in der \nKommentierung der § 37 SGB X entsprechenden Vorschrift § 41 VwVfG, \nRdnr. 86. \n\n19\n\nDies ist aber - wie oben ausgeführt - erst am 9. Februar 2008 der Fall \ngewesen.\n\n20\n\nDie Klage ist indes unbegründet.\n\n21\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten für die \nWohnung S.----platz 4 in P. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2008. \nDer Bescheid vom 23. Januar 2008, der die Übernahme dieser Kosten ablehnt, ist \nauch insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n22\n\nDas SGB VIII enthält für das von der Klägerin verfolgte Begehren - anders als \ndas SGB XII - keine Rechtsgrundlage. Richtig ist allerdings, dass nach § 10 Abs. 4 \nSGB VIII bei der Hilfe in einer Mutter-Kind-Einrichtung die Sicherung des \nLebensunterhalts - dazu gehören auch die Unterkunftskosten - durch Leistungen \nnach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII vorgeht.\n\n23\n\nDie Klägerin befand sich im streitbefangenen Zeitraum mit ihrer Tochter I. \nM. im Rahmen einer Hilfemaßnahme nach § 19 SGB VIII in der Mutter-Kind-\nGruppe des Caritas Kinder- und Jugendheimes in S1. . \n\n24\n\nSie kann die erstrebte Übernahme der Unterkunftskosten der bisherigen \nWohnung in P. allerdings nicht auf § 19 Abs. 3 SGB VIII stützen. Danach soll \ndie Leistung auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Person sowie die \nKrankenhilfe umfassen. Diese Vorschrift bezieht sich hinsichtlich der \nAnnexleistungen Unterhalt und Unterkunft auf die Empfänger (sozialpädagogischer) \nHilfen nach § 19 Abs. 1 SGB VIII und deren Kinder, also nur auf die Kosten des \nnotwendigen Lebensunterhalts in der Mutter-Kind-Einrichtung, in der sich der \nElternteil aufhält, nicht aber auf weitere Unterkunftsbedarfe außerhalb dieser \nEinrichtung. \n\n25\n\nAuch wenn man zur Bestimmung des notwendigen Lebensunterhalts an den für \ndie Annexleistungen im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (vgl. § 27 ff. SGB VIII) \nmaßgeblichen § 39 SGB VIII anknüpft, führt dies nicht zu einem für die Klägerin \ngünstigeren Ergebnis. Denn durch die Aufnahme in die Mutter-Kind-Einrichtung ist \nder Unterkunftsbedarf der Klägerin und ihrer Tochter gedeckt. Zwar wird die Hilfe \nnach § 19 Abs. 1 SGB VIII - wie alle andern Hilfen nach diesem Gesetz auch - nur \nbefristet gewährt. Es ist schon fraglich, ob im Jugendhilferecht überhaupt die der \nKlägerin vorschwebende Möglichkeit besteht, bei Maßnahmen, die von vorneherein \nnur auf wenige Wochen oder Monate beschränkt sind, zur Vermeidung zusätzlicher \nKosten durch Umzug, Wohnungsrenovierung und Neuausstattung neben den \ntatsächlichen im Rahmen der Jugendhilfe anfallenden Wohnungskosten zusätzliche \nUnterkunftskosten für einen kurzen überschaubaren Zeitraum zu übernehmen. Dies \nwäre aber nur denkbar, wenn sich mit Sicherheit an die derzeitige Maßnahme eine \nweitere jugendhilferechtliche Maßnahme anschließt. Dies ist aber im vorliegenden \nFall zu verneinen. In der Mitte des hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum von \netwas über einem Jahr vollendete die Klägerin das 21. Lebensjahr. Ob die \nVoraussetzungen für eine Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus vorliegen \n(ein begründeter Einzelfall vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII), ist hier mehr \nals fraglich. Darüber hinaus erstreckte sich der Bewilligungszeitraum für die Hilfe \nnach § 19 SGB VIII hier auf einen Zeitraum von etwas mehr als ein Jahr. Die \nangesprochenen Einspareffekte sind da schon zweifelhaft. Zusätzlich wäre zu \nberücksichtigen, dass die Wohnung in P. nicht nur nicht genutzt wird, sondern \nauch noch die persönliche Habe der Klägerin von P. nach S1. verbracht \nworden war, eine Umzugsersparnis für eine andere Wohnung in P. sich somit \nnicht gerade aufdrängt. Auch die von der Klägerin thematisierten Erwägungen \nhinsichtlich ihrer vom Gericht nicht in Zweifel gezogenen Erkrankungen rechtfertigen \nhier eine Mietübernahme nicht. Es ist insbesondere für das Gericht nicht \nnachvollziehbar dargetan, dass sie in einer Stadt von der Größe P. - auch in \nräumlicher Nähe ihres bisherigen Umfeldes - nicht eine vergleichbare \nEinraumwohnung finden kann. Es bestand deshalb für den Beklagten keine \nVeranlassung, hier die von der Klägerin geforderten Erwägungen anzustellen. \n\n26\n\nEine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die \nMaßnahme hier zum 1. Juli 2008 abgebrochen wurde. Es gab keine das Augenmerk \nauf sich ziehenden Hinweise, dass die bewilligte Hilfe vorzeitig scheitern würde. \nDenn alle Elternteile, die eine Hilfe nach § 19 SGB VIII beantragen, zeichnen sich \ndurch Defizite aus, die ihre Erziehungsfähigkeit in Frage stellen. Es gab aus Sicht \ndes Gerichts keine Anhaltspunkte, dass das Risiko eines Scheitens bei de Klägerin \nhöher war als in anderen vergleichbaren Fällen. \n\n27\n\nFür die von der Klägerin bei der Übernahme zusätzlicher Unterkunftskosten \ngeforderte Prognoseentscheidung des Beklagten war deshalb hier kein Raum.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n29\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-449-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-449-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251557","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.477426+00:00"}}