{"status":"available","doknr":"OLD251556","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0909.2K287.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"2 K 287/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die seitens des Beklagten erteilte Zustimmung zur \nordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beigeladenen. Dem \nRechtsstreit liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDer am 25. Juni 1948 geborene Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung \n(GdB) von 50 (wegen Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und \nFunktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule) anerkannt ist, nahm am 15. April 1998 \nbei der Beigeladenen eine Tätigkeit als Busfahrer auf. Die Beigeladene beschäftigte \nin dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Zeitraum ca. 165 \nArbeitnehmer, davon 19 Schwerbehinderte; dementsprechend beläuft sich die \nSchwerbehindertenquote auf mehr als 11 vom Hundert.\n\n4\n\nSeit 2002 fielen beim Kläger krankheitsbedingte Fehlzeiten in folgendem Umfang \nan:\n\n5\n\n 2002 45 Arbeitstage\n 2003 89 Arbeitstage\n 2004 116 Arbeitstage\n Januar 2005 21 Arbeitstage.\n\n6\n\nWährend der Zeit vom 1. Februar 2005 bis 30. April 2006 erhielt der Kläger eine \nzeitlich befristete Rente gemäß § 102 Abs. 2 SGB VI seitens der Deutschen \nRentenversicherung Rheinland. Mit der Begründung, dass der Kläger mindestens \nsechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben \nkönne, wurde die Weiterbewilligung der Rente über den 30. April 2006 abgelehnt. \nHiergegen erhob der Kläger Widerspruch.\n\n7\n\nAm 27. April 2006 meldete sich der Kläger bei der Beigeladenen zur \nArbeitsaufnahme ab Mai 2006 zurück, allerdings mit der einschränkenden Erklärung, \ner könne aus gesundheitlichen Gründen lediglich sechs Stunden Fahrdienst \nverrichten. Darüber hinaus hatte er bereits am 20. April 2006 die bei der \nBeigeladenen gebildete Schwerbehindertenvertretung dahingehend informiert, dass \ner gemäß ärztlichem Gutachten nicht mehr als Busfahrer tätig sein solle. Dies teilte \ner mit Schreiben vom 29. April 2006 auch der Beigeladenen mit. Diese stellte ihm \ndaraufhin anheim, seine Fahrtauglichkeit attestieren zu lassen. \n\n8\n\nIn der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 war der Kläger erneut krank \ngeschrieben. Ab 1. August 2006 bezog er Arbeitslosengeld, bevor ab 15. August \n2006 eine erneute Krankschreibung (jedenfalls bis 20. Oktober 2006, dem Datum \ndes Antrags der Beigeladenen auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung wegen \nkrankheitsbedingter Fehlzeiten) erfolgte.\n\n9\n\nUnter dem 20. Oktober 2006 beantragt die Beigeladene beim Beklagten die \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers wegen krankheitsbedingter \nFehlzeiten; dieser Antrag ging am 7. November 2006 beim Beklagten ein. Im \nRahmen einer ersten Kündigungsschutzverhandlung bei der örtlichen Fürsorgestelle \nder Stadt E. am 6. Dezember 2006 wurde - als Zwischenergebnis - die Einholung \neines Gutachtens des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) des TÜV Rheinland \nveranlasst. Dieses Gutachten vom 24. Januar 2007, auf das wegen der Einzelheiten \nBezug genommen wird (Beiakte I, Bl. 74 ff.), weist folgende Zusammenfassung aus \n(Beiakte I, Blatt 76, 77):\n\n10\n\n\"Zusammenfassung:\n\n11\n\nBei dem seit 1998 als Busfahrer im Linienverkehr tätigen Patienten \nbestehen obige Diagnosen, aufgrund derer von 01.02.05 bis 31.04.06 eine \nbefristete Rente bei Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen wird. Aktuell soll \ngeklärt werden, ob einer Wiederaufnahme der Busfahrertätigkeit \ngesundheitliche Gründe entgegenstehen.\nBei der Untersuchung findet sich bei bekannten degenerativen Knochen- und \nGelenksveränderungen eine kräftig ausgeprägte Muskulatur des gesamten \nBewegungsapparates. Unter regelmäßig ausgeübter, intensiver \nkrankengymnastischer Betätigung durch den Patienten selbst und unter \northopädisch verordneten Anwendungen sei es insgesamt zu einer \nkontinuierlichen Beschwerdeminderung gekommen. \nDamit ergibt sich aktuell im Vergleich zu den vorliegenden \nUntersuchungsbefunden von 2006 eine deutliche Verbesserung des klinischen \nZustandes.\nDas gemeinsame Gespräch ergibt zudem, dass sich Herr L. in der Lage \nsieht, den ihm durch seine früher ausgeübte Tätigkeit genau bekannten \nBelastungen des Busfahrens zu begegnen.\nZum Zeitpunkt der Untersuchung ergeben sich keine Hinweise auf eine \npsychische Beeinträchtigung, die für die Tätigkeit als Busfahrer relevant sein \nkönnte.\n\n12\n\nZu der Fragestellung wird folgende arbeitsmedizinische Einschätzung \ngegeben:\nIn Kenntnis der vorliegenden Befunde sowie unter Berücksichtigung des Alters \ndes Patienten wird nach Anamnese und Untersuchung vom 09.01.07 \nfestgestellt, dass Herr L. für die Busfahrtätigkeit im Linienverkehr \ngesundheitlich prinzipiell geeignet ist.\nDiese Einigung gilt jedoch unter der Voraussetzung, dass die \nArbeitsplatzbedingungen seinem gesundheitlichen Zustand entsprechend \noptimiert werden. Hierbei ist an technische, organisatorische, den \nArbeitsablauf betreffende, und persönliche Maßnahmen zu denken. So sollten \nbeispielsweise zusätzliche Fehlbelastungen/-haltungen bei der Fahrtätigkeit \noder beim Heben und Tragen von Lasten vermieden werden; auf regelmäßige \nPausen muss geachtet werden, ein Teildienst ist zu befürworten. Wie von \nHerrn L. angegeben sind keine häufigen Hebe- und Tragearbeiten \nauszuführen.\n\n13\n\nDr. med. S. M. Dr. med. H. W. \nAssistenzärztin im AMZ Fachärztin für Arbeitsmedizin/\nKöln/Bonn Verkehrsmedizin\n Ltd. Ärztin im AMZ\n Köln/Bonn/Königswinter.\"\n\n14\n\nZwischenzeitlich betrieb der Kläger beim Arbeitsgericht Aachen (8 Ca 3642/06/d) \ngegen die Beigeladene ein Klageverfahren auf Beschäftigung als Busfahrer, \nhilfsweise auf Lohnzahlung. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wurde auf \nVeranlassung des Gerichts unter dem 23. März 2007 ein arbeitsmedizinisches \nSachverständigengutachten durch das Institut für Arbeitsmedizin und \nArbeitssicherheit (IfAS) E1. . med. Dipl.-Ing. F. E2. , Facharzt für \nAllgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Sicherheitsingenieur, B., \nerstellt. Die Ergebnisse dieses Gutachtens, auf das wegen des Wortlauts insgesamt \nwiederum Bezug genommen wird (BA I, Bl. 83 ff.), sind in Abschnitt XII (Beiakte I, \nBlatt 110 - 112) wie folgt niedergelegt:\n\n15\n\n \"XII. Beantwortung Ihrer Fragen aus der Beweisanordnung\n \nEs soll Beweis erhoben werden zu den Fragen, ob der Kläger zum 02.05.2006 \nund ab dem 02.05.2006 in der Folgezeit sowie derzeit eine Tätigkeit\n\n16\n\na) als Busfahrer oder\n\n17\n\nb) als Kontrolleur, Tankwart oder leidensgerecht als gewerblicher \nMitarbeiter mit sonstigen Tätigkeiten im Betrieb der Beklagten \n\n18\n\nausüben konnte und ausüben kann, durch Einholung eines \narbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens.\n\n19\n\nDurch die obengenannten Diagnosen im Zusammenhang mit den \nberuflichen Tätigkeiten des Klägers können folgende Arbeiten im positiven \nLeistungsbild noch verrichtet werden:\n\n20\n\nDer Kläger ist noch in der Lage, leichte Arbeiten möglichst in wechselnden \nKörperhaltungen mit der Möglichkeit Sitzen, Gehen, Stehen zum Zeitpunkt \nselbst zu bestimmen, Laufleistungen von mindestens 4 x 800 m sind \nzumutbar, ohne Überkopftätigkeiten, ohne häufiges Bücken, ohne \nZwangshaltungen, ohne Absturzgefahr nur noch in Tagesschicht (Früh- und \nSpätschicht) ohne Nachtschicht nur noch in geschlossenen Räumen \nvollschichtig zu arbeiten.\n\n21\n\nAn das Seh- und Hörvermögen sind erhöhte Anforderungen gemäß der \nFahrerlaubnisverordnung zustellen.\n\n22\n\nBei dem Kläger werden geistige Funktionen insgesamt nicht \nbeeinträchtigt, er kann im Rahmen seiner geistigen Möglichkeiten vollständig \neingesetzt werden.\n\n23\n\nDer Kläger kann noch an 5 Tagen in der Woche mit den betriebsüblichen \nPausen in der Tagesschicht arbeiten.\n\n24\n\nEs sind folgende Arbeiten im negativen Leistungsbild auszuschließen:\n\n25\n\nHeben und Tragen über 10 kg, einseitige Körperhaltung (z. B. \nÜberkopfarbeiten, Knien, langes Stehen etc.), häufiges Bücken, häufiges Ein- \nund Aussteigen aus Fahrzeugen, taktgebundene Arbeiten. Arbeiten bei Stress \nund Akkord sind nicht zumutbar, desgleichen Arbeiten mit häufigem Besteigen \nvon Leitern und Gerüsten. Arbeiten mit Gefährdung durch Kälte, Hitze, Nässe \nund starken Temperaturschwankungen und Zugluft dürfen nicht durchgeführt \nwerden.\n\n26\n\nDie vorliegende festgestellte Leistungseinbuße des Probanden ist für das \nskelettäre System von dauernder und schicksalhafter Natur, es ist eine \nProgredienz der Erkrankungen auch durch natürliche Alterung sicher \nanzunehmen. Roborierende Heilmaßnahmen sind sicherlich indiziert, um den \njetzigen Gesundheitszustand und durch das Restleistungsvermögen zu \nstabilisieren, von einer Heilung der muskuloskelettären Erkrankungen ist nicht \nauszugehen.\n\n27\n\nDas verbliebene Restleistungsvermögen entspricht nicht den \ntätigkeitsimmanenten Anforderungen der ausgeübten Tätigkeit als \nBusfahrer.\n\n28\n\nIn direkter Beantwortung Ihrer Fragen ist festzustellen, dass für den Kläger \nzum 02.05.2006 und ab dem 02.05.2006 in der Folgezeit Bedenken gegen \neine Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen und der damit \nverbundenen Leistungswandlung bestanden und auf Weiteres bestehen.\n\n29\n\nFür Tätigkeiten unter Einhaltung des positiven und negativen \nLeistungsbildes kann der Kläger eingesetzt werden.\n\n30\n\nE1. . E. E2. .\"\n\n31\n\nIn dem Verwaltungsverfahren, welches durch den Antrag der Beigeladenen auf \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung in Gang gesetzt worden war, kam es am 16. \nApril 2007 zu einer weiteren Kündigungsschutzverhandlung bei der örtlichen \nFürsorgestelle in E. . In Würdigung des TÜV-Gutachtens vom 23. März 2007 kam \nes nicht zu einer gütlichen Einigung; die Beigeladene hob bei dieser Gelegenheit \nhervor, dass fast alle Busse der Beigeladenen nach Maßgabe der vom Kläger \nskizzierten Anforderungen \"behindertengerecht\" ausgestattet seien.\n\n32\n\nUnter dem 21. Mai 2007 teilte die bei der Beigeladenen bestehende \nSchwerbehindertenvertretung dem Beklagten mit, dass gegen die Kündigung keine \nEinwände erhoben würden. Unter dem 22. Mai 2007 widersprach der Betriebsrat - \nallerdings ohne nähere Begründung - der beabsichtigten Kündigung.\n\n33\n\nUnter dem 24. Mai 2007 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte \n(und im vorliegenden Verfahren streitbefangene) Zustimmung zur ordentlichen \nKündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. In dem Bescheid stellte der \nBeklagte u. a. fest, dass der Kläger zum geschützten Personenkreis gehöre, dass ein \nZusammenhang zwischen beabsichtigter ordentlicher Kündigung und \nSchwerbehinderung vorliege, dass auch nach Einschätzung der \nSchwerbehindertenvertretung keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Kläger bei \nder Beigeladenen bestehe, dass die Kündigung unter arbeitsrechtlichen \nGesichtspunkten nicht offensichtlich unwirksam sei, dass die finanziellen Einbußen \ndes Klägers mit der im Jahre 2008 anstehenden Vollendung des 60. Lebensjahres \ndurch die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente abgemildert \nwürden, dass die Beigeladene die Pflichtquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfülle und \ndass nach alledem das Interesse der Beigeladenen als Arbeitgeberin an der \nBeendigung des Arbeitsverhältnisses überwiege. \n\n34\n\nDieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen \njeweils am 29. Mai 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.\n\n35\n\nUnter dem 6. Juni 2007 wiederholte der Schwerbehindertenvertreter bei der \nBeigeladenen nochmals in schriftlicher Form seine Erklärung, wonach der \nbeantragten ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt \nwerde.\n\n36\n\nDaraufhin sprach die Beigeladene gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13. \nJuni 2007 unter Hinweis auf den Sach- und Streitstand des vorangegangenen \nVerwaltungsverfahrens die (ordentliche) Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. \nDezember 2007 aus. \n\n37\n\nMit Schreiben vom 19. Juni 2007 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten \nWiderspruch gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai \n2007.\n\n38\n\nIn der Folgezeit wurde bekannt, dass das Arbeitsgericht Aachen mit einem \nbereits am 10. Mai 2007 verkündeten Urteil die Klage des Klägers gegen die \nBeigeladene auf Beschäftigung und Lohnzahlung abgewiesen hatte. Dieses \narbeitsgerichtliche Verfahren ist inzwischen beim Landesarbeitsgericht (LAG) Köln \n(Az.: 7 Sa 1349/07) in Berufungsrechtszug anhängig. Nach dem letzten hier \naktenkundigen Erkenntnisstand gemäß Sitzungsprotokoll des Landesarbeitsgerichts \nvom 7. Mai 2008 ist dort im Rahmen eines Auflagen- und Beweisbeschlusses die \nErläuterung des Sachverständigengutachtens E1. . E2. vom 23. März 2007 \ndurch den Sachverständigen vorgesehen. \n\n39\n\nDer Widerspruch des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten \nvom 24. Mai 2007 war am 23. November 2007 Gegenstand einer Sitzung des beim \nIntegrationssamt und bei der Hauptfürsorgestelle gebildeten \nWiderspruchsausschusses. Aufgrund dieser Beratung wurde der Widerspruch des \nKlägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 zurückgewiesen. Dieser \nWiderspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen \nEmpfangsbekenntnis am 21. Januar 2008 zugestellt.\n\n40\n\nAm 15. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der \nzustimmenden Bescheide des Beklagten begehrt. Er ist der Auffassung, dass den \nbeiden Bescheiden keine zutreffende Würdigung der zahlreichen medizinischen \nGutachten zugrunde liege. Auch bestünden im Betrieb der Beigeladenen für den \nKläger noch Beschäftigungsmöglichkeiten, etwa als Kontrolleur. Schließlich sei das in \ndem arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers gegen die Beigeladene \n(Kündigungsschutzklage - ArbG Aachen 5 Ca 2318/07 d) unter dem 31. März 2008 \nerstellte arbeitsmedizinische Gutachten des L1. Zentrums für Arbeitsmedizin e. V., \nauf das wegen des vollständigen Wortlauts verwiesen wird (Gerichtsakte Bl. 36 ff.), \nmit der \n\n41\n\n \"Zusammenfassung\n\n42\n\nAuf der Grundlage der recherchierten Daten wird zu den im \nBeweisbeschluss gestellten Fragen wie folgt Stellung genommen:\n\n43\n\nHerr L. war am 13.6.2007 und in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der \ngutachterlichen Beurteilung gesundheitlich in der Lage, seine Tätigkeit als \nBusfahrer im Liniendienst auszuüben. Zum Zeitpunkt 13.6.2007 durfte aber \ndavon ausgegangen werden, dass auf Grund des chronischen progredienten \nCharakters der Wirbelsäulenerkrankung weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten \nfolgen würden. Mit einer Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit in \nabsehbarer Zeit konnte aber dennoch gerechnet werden. \nHerr L. ist für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig \neinsetzbar.\n\n44\n\nHerr L. ist nicht geeignet für Arbeiten/Tätigkeiten:\n mit häufigem Bücken\n in Zwangshaltung\n unter ungünstigen ergonomischen Bedingungen\n mit wechselnder Körperhaltung\n mit Überkopfarbeiten\n mit exzentrischen Wirbelsäulenbelastungen\n mit häufigen Rotationsbewegungen des Kopfes bzw. des Körpers\n die häufiges Treppen- oder Leitersteigen erfordern.\n\n45\n\nIch versichere eidesstattlich, dass ich das vorstehende Gutachten \nunparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstattet habe.\n\n46\n\nE1. . med. N. T. \nFacharzt für Innere Medizin\nFacharzt für Arbeitsmedizin\"\n\n47\n\nzu seinen Gunsten zu berücksichtigen.\n\n48\n\nDer Kläger beantragt,\n\n49\n\n den Zustimmungsbescheid des Beklagten vom 24. Mai 2007 \nsowie den Widerspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses beim Beklagten vom 16. Januar \n2008 aufzuheben sowie die Hinzuziehung seiner \nProzessbevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO für notwendig zu erklären.\n\n50\n\nDer Beklagte beantragt,\n \n die Klage abzuweisen.\n\n51\n\nZur Begründung verweist er darauf, dass der Sachverhalt umfangreich und \nabschließend ermittelt worden sei. Die negative Zukunftsprognose werde durch \nmehrere Gutachten gestützt. Er, der Beklagte, habe somit sein Ermessen \npflichtgemäß und rechtsfehlerfrei ausgeübt.\n\n52\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n53\n\n die Klage abzuweisen.\n\n54\n\nSie hält die angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerfrei und hebt nochmals \nhervor, dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger angesichts seiner \ngesundheitlichen Einschränkungen nicht bestehe.\n\n55\n\nDie Akte des Arbeitsgerichts Aachen 5 Ca 2318/07 d (Kündigungsschutzklage) \nwurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. \nAugust 2008. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die im \nVerfahren gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten I und II) verwiesen.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n57\n\nDie zulässige Klage hat keinen Erfolg.\n\n58\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 24. Mai 2007 und 16. Januar \n2008 sind rechtmäßig und verletzen daher den Kläger nicht in seinen geschützten \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n59\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage für die im Streit stehende \nZustimmungsentscheidung sind die §§ 85 ff. des Sozialgesetzbuches IX - \nRehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. \n1046 ff. -, hier anzuwenden in der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der \nAusbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, \nBGBl. I S. 606 ff.\n\n60\n\nDer Kläger ist schwerbehindert im Sinne des § 69 SGB IX, denn für ihn ist seit \nJahren ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Der Kläger fällt somit in \nden Anwendungsbereich des Sonderkündigungsschutzes nach den §§ 85 ff. SGB \nIX.\n\n61\n\nGemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines \nschwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. \n\n62\n\nDer Beklagte hat die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch \ndie Beigeladene in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei \nerteilt.\n\n63\n\nVerfahrensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n64\n\nDie Beigeladene hat unter dem 20. Oktober 2006 beim Beklagten die \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers beantragt (vgl. § 87 Abs. 1 Satz \n1 SGB IX). Dem Kläger wurde wiederholt Gelegenheit gegeben, zu dem dem \nKündigungsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend Stellung zu \nnehmen (§ 87 Abs. 2 SGB IX). Der Betriebsrat hat die Gelegenheit zur \nStellungnahme genutzt und der beabsichtigten Kündigung - allerdings ohne nähere \nBegründung - widersprochen. Die bei der Beigeladenen gebildete \nSchwerbehindertenvertretung hat die Kündigungsgründe ausdrücklich bestätigt. Eine \nAnhörung des Arbeitsamtes war entbehrlich, weil in Art. 1 Ziffer 20 a des Gesetzes \nzur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die \nbis dahin vorgeschriebene Anhörung des zuständigen Arbeitsamtes gestrichen \nworden ist. Diese Gesetzesnovellierung ist nach Art. 7 des Gesetzes zur Förderung \nder Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen am ersten Tag des \nauf die Verkündung folgenden Monats in Kraft getreten. Da dieses Gesetz im \nBundesgesetzblatt von 28. April 2004 veröffentlicht worden ist und der Gesetzgeber \nkeine abweichende Übergangsregelung vorgesehen hat, ist hiernach in allen ab dem \n1. Mai 2004 eingegangenen oder zu diesem Stichtag noch nicht abgeschlossenen \nlaufenden Verwaltungsverfahren der Integrationsämter auf Zustimmung zur \nKündigung die Anhörung des Arbeitsamtes entbehrlich. \n\n65\n\nDie seitens des Beklagten erteilte Zustimmung ist auch in der Sache nicht zu \nbeanstanden. \n\n66\n\nMateriellrechtlich hat das Integrationsamt bei der Ausübung des besonderen \nKündigungsschutzes nach § 85 SGB IX eine Ermessensentscheidung zu treffen, in \nwelcher das vor allem betriebswirtschaftlich geprägte Interesse des Arbeitgebers an \nder Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten gegen das Interesse des \nschwerbehinderten Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes abzuwägen \nist.\n\n67\n\nDer sog. besondere Kündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX hat nach der \nKonzeption des Gesetzes nicht etwa von vornherein einen Ausschluss der \nordentlichen Kündigungsmöglichkeit zur Folge. Im Vergleich mit der \nkündigungsrechtlichen Situation eines Arbeitnehmers, der nicht zum Kreis der \nschwerbehinderten Menschen gehört, bewirkt der \"besondere\" Kündigungsschutz \nnach §§ 85 ff. SGB IX eine vorherige zusätzliche Überprüfung der \nKündigungsabsicht des Arbeitgebers im Wege einer nach umfangreicher \nSachverhaltsermittlung durchzuführenden Interessenabwägung in dem \nvorbeschriebenen Sinne.\n\n68\n\nDie Entscheidung, die das Integrationsamt in Ausführung der §§ 85 ff. SGB IX zu \ntreffen hat, ist von ihrer rechtlichen Struktur her eine Ermessensentscheidung, die \nsich auf die Belange des Schwerbehindertenrechts beschränkt. Unter diesen \nUmständen ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht die \narbeitsrechtliche Aufarbeitung der ausgesprochenen Kündigung. Hierfür sind die \nArbeitsgerichte zuständig, die im vorliegenden Fall im Rahmen des \nKündigungsschutzprozesses bereits mit der arbeitsrechtlichen Beurteilung der \nKündigung des Klägers vom 13. Juni 2007 befasst sind. \n\n69\n\nDie Kammer vermag bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung des \nBeklagten anhand des § 85 SGB IX keine Rechtsfehler zu erkennen. Dabei ist - wie \nstets in Verfahren dieser Art - ausdrücklich hervorzuheben, dass \nErmessensentscheidungen von Behörden nach § 114 VwGO nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Steht eine Entscheidung im \nErmessen der Behörde, hat diese alle den Streitfall kennzeichnenden \nwiderstreitenden Interessen in den Prozess ihrer Entscheidungsfindung einzustellen, \ndie Gesichtspunkte angemessen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen und \nsich dabei ausschließlich an sachlichen Erwägungen, die dem Sinn und Zweck der \nErmächtigung zur behördlichen Ermessensentscheidung gerecht werden, zu \norientieren. \n\n70\n\nDie Ermessensentscheidung des Beklagten, wie sie in den angefochtenen \nBescheiden vom 24. Mai 2007 und 16. Januar 2008 zum Ausdruck gekommen ist, \nerweist sich als ermessensfehlerfrei, da sie den vorbeschriebenen Anforderungen \nentspricht.\n\n71\n\nDer vom Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt erlassene \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2008, auf den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nmaßgeblich abzustellen ist, hat alle für den vorliegenden Streit wesentlichen \nGesichtspunkte erkannt und sachgerecht in den Abwägungsprozess eingestellt. Im \nWiderspruchsbescheid sind alle bis dahin vorliegenden gutachtlichen Äußerungen \ngewürdigt und in den Abwägungsprozess eingeführt. Die Erwägungen im \nWiderspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 orientieren sich nach Überzeugung der \nKammer an sachlichen und nachvollziehbaren Kriterien, die dem Sinn und Zweck der \nErmächtigung entsprechen. Die Schwerbehinderung des Klägers ist angemessen \nberücksichtigt worden. \n\n72\n\nInsbesondere führt der Umstand, dass die zum Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vorliegenden Gutachten (des AMD - TÜV Rheinland - vom \n24. Januar 2007 sowie des IfAS - E1. . E2. - vom 23. März 2007) jedenfalls auf \nden ersten Blick nicht ganz widerspruchsfrei erscheinen, nicht zu einer für den Kläger \ngünstigeren Beurteilung. Der Beklagte hat aus den bis dahin bekannten \nkrankheitsbedingten Ausfallzeiten des Klägers in Verbindung mit den Aussagen in \ndiesen beiden Gutachten insbesondere angesichts der ausdrücklich \nhervorgehobenen Progedienz des Leidens rechtsfehlerfrei den Schluss gezogen, \ndass beim Kläger eine negative Zukunftsprognose zu erwarten ist. Die Gutachten \nsind in ihren Aussagen zu den eigentlichen Leistungseinschränkungen des Klägers \nweitgehend deckungsgleich; die unterschiedlichen Schlussfolgerungen zu der Frage, \nob der Kläger \"prinzipiell\" geeignet ist, eine \"Tätigkeit als Busfahrer im Liniendienst \nauszuüben\", beruhen nach der Überzeugung der Kammer in erster Linie auf \nabweichenden Einschätzungen zu der Frage, was hierunter in arbeitsrechtlicher \nHinsicht zu verstehen ist, etwa welche künftigen Ausfallzeiten der Beigeladenen \nangesichts der Sachzwänge, die sich aus der Bedienung eines Busliniendienstes \nergeben, zuzumuten sind und welches Maß an gesundheitlicher Stabilität unter \ndiesen Gegebenheiten vor allem ein Busfahrer im Liniendienst mitbringen muss.\n\n73\n\nSämtliche im Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2008 angestellten \nErwägungen halten einer Überprüfung anhand der §§ 85 ff. SGB IX stand.\n\n74\n\nNach alledem ist die Zustimmungsentscheidung des Beklagten rechtlich nicht zu \nbeanstanden und die Klage daher abzuweisen. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDa die Beigeladene sich durch Antragstellung an dem Kostenrisiko des Verfahrens \nbeteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für \nerstattungsfähig zu erklären. \n\n76\n\nDer vom Kläger gestellte Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist \ngegenstandslos, da es infolge Abweisung der Klage an einem \nKostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zu seinen Gunsten fehlt.\n\n77\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ \n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-287-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-287-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251556","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.391939+00:00"}}