{"status":"available","doknr":"OLD251555","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0909.2K213.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-09","aktenzeichen":"2 K 213/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist der leibliche Vater des am 24. März 2002 in Köln geborenen Kindes \nE. T. . Der Kläger und die Mutter des Kindes waren nicht miteinander \nverheiratet. E. kam mit erheblichen körperlichen Fehlbildungen, insbesondere im \nBauch - und Genitalbereich, schwerstbehindert zur Welt. Da die Mutter nicht in der \nLage war, E. ausreichend zu betreuen, wurde ihr durch Beschluss des \nAmtsgerichts B. vom 26. April 2002 - 27 F 163/02 - zunächst vorläufig und mit \nBeschluss vom 3. Juni 2002 dauerhaft die elterliche Sorge entzogen und dem \nJugendamt der Stadt B. als Vormund übertragen.\n\n3\n\nDer Kläger zeigte dem Jugendamt des Beklagten frühzeitig an, dass er davon \nausgehe, dass er der Vater von E. T. sei. Er hat am 24. Juli 2002 in einer \nbeim Jugendamt des Beklagten errichteten Urkunde die Vaterschaft anerkannt. \nDiese Urkunde konnte aber keine Rechtswirksamkeit entfalten, da es hierzu der \nZustimmung der Mutter des Kindes bedurft hätte, die aber nicht auffindbar war. Es \nwurde deshalb ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben. Nach \nEinholung eines biostatistischen Gutachtens hat das Amtsgericht B. mit Urteil vom \n20. November 2002 - 25 F 344/02 - die Vaterschaft des Klägers festgestellt. \n\n4\n\nAnders als die Mutter hat sich der Kläger während des Krankenhausaufenthaltes \nseines Sohnes, der nach kurzer Zeit in das Universitätsklinikum der B. verlegt \nworden war, intensiv um seinen Sohn gekümmert. Er besuchte das Kind fast täglich \nim Krankenhaus und beteiligte sich auch an der Pflege des Kindes. Das Jugendamt \nunterstützte zunächst seine Bemühungen, die Pflege und Erziehung seines Sohnes \nnach dessen Entlassung aus dem Klinikum selbst zu übernehmen. Es bestätigte \nauch die entstandene emotionale Beziehung zwischen Vater und Sohn. Es ging \nanfangs davon aus, dass er Kläger auch der psychischen Belastung, die mit der \nSchwerbehinderung des Kindes verbunden sei, gewachsen sei. Allerdings wies \ninsbesondere das Klinikpersonal darauf hin, dass höchste hygienische Ansprüche an \ndas Pflegepersonal gestellt werden müssen. Es müsse bei der Versorgung des \nKindes eine keimfreie Umgebung gesichert sein. Die Situation des Kindes bedeute \nfür die Pflegeperson nicht nur eine hohe psychische Herausforderung, sondern auch \neinen hohen Zeitaufwand aufgrund der notwendigen medizinischen und \ntherapeutischen Behandlungen.\n\n5\n\nIm September 2002 teilte das Klinikpersonal dem Jugendamt in Gesprächen mit, \ndass der Kläger in angetrunkenem Zustand dort auffällig geworden sei. Er habe sich \ndabei gegenüber dem Klinikpersonal so aufgeführt, dass eine Zusammenarbeit nicht \nmöglich sei. Er sei bereits vorher als wenig umgänglich von dem Klinikpersonal \nbeschrieben worden, so dass die Krankenschwestern nur den allernotwendigsten \nKontakt mit ihm hätten. Im Übrigen entstanden Zweifel an seiner Geeignetheit, weil \nder Kläger behaupte, alle seien gegen ihn und Frau T. , die Mutter des Kindes \nlaufe ständig im Klinikum und insbesondere auf der Kinderstation umher und \nintrigiere dort gegen ihn. Sowohl die dort tätigen Krankenschwestern als auch die \nKliniksozialarbeiter hätten diese Möglichkeit jedoch verneint. Aufgrund dieser Vorfälle \nbezweifelte das Jugendamt die Eignung des Klägers, den hohen Anforderungen der \nPflege und Betreuung seines Sohnes gerecht zu werden und beschloss daher, E. \nT. in eine medizinisch geschulte Pflegefamilie unterzubringen, in der er sich \nseit dem 9. Januar 2003 aufhält. Es handelte sich um eine Inkognitopflegefamilie, d. \nh. dem Kläger war der Aufenthaltsort seines Sohnes nicht bekannt.\n\n6\n\nDie Gründe für diese Unterbringung wurden dem Kläger in einem \nGesprächstermin am 11. Oktober 2002,eröffnet, an dem außer Mitarbeitern des \nJugendamtes und dem Kläger auch eine Mitarbeiterin der Pflegevermittlungsstelle \nder Diakonie E1. teilnahm. In diesem Gespräch wurde der Kläger über die \ngeplante Unterbringung seines Sohnes unterrichtet und auch mit der Tatsache \nkonfrontiert, dass die Fachleute eine Versorgung des Kindes durch ihn für nicht \ndurchführbar hielten. Obwohl er sich als sehr bemüht und zuverlässig im Kontakt mit \nseinem Sohn erwiesen habe, sei eine Versorgung des Kindes im Hinblick auf die \nSchwere der medizinischen Handicaps seines Sohnes und der zu erwartenden \npsychischen Auswirkungen durch die Belastungen der Pflege durch ihn allein nicht \nzu gewährleisten. Darüber hinaus sei auch der geforderte gesicherte familiäre \nRahmen und die damit einhergehende Möglichkeit der Entlastung bei einer \nalleinstehenden Person nicht gegeben. Weiter wurde in diesem Gespräch nochmals \ndie Kritik des Pflegepersonals und der übrigen Mitarbeiter des Klinikums an seinem \nVerhalten gegenüber dem Fachpersonal bezüglich seiner sozialen Kompetenz und \nseiner Wahrnehmung angesprochen. Aus diesen dargelegten Gründen müssten die \nBedürfnisse des Kindes Vorrang vor den Bedürfnissen und Gefühlen der Eltern \nhaben. Ausweislich des Vermerks vom 11. Oktober 2002 nahm der Kläger diese \nInformation gefasst auf, machte jedoch deutlich, dass er sich in der Lage sehe, \nseinen Sohn selbst zu versorgen. Er beabsichtige auch, rechtliche Schritte zu \nunternehmen, um das alleinige Sorgerecht zu erhalten. Insbesondere hielt er an \nseiner Auffassung fest, dass er als leiblicher Vater die medizinische Versorgung \nseines Sohnes genau so gut wie eine Pflegefamilie sicherstellen könne.\n\n7\n\nDer Kläger beantragte deshalb im November 2002 beim AmtsgerichtB., ihm das \nalleinige Sorgerecht für E. T. zu übertragen. In einer Stellungnahme vom \n7. Januar 2003 legte das Jugendamt des Beklagten nochmals die Gründe dar, die es \ndazu veranlasst hatten, E. in eine geeignete Pflegefamilie zu vermitteln. Mit \nBeschluss vom 10. Dezember 2003 - 27 F 438/02 - wies das Amtsgericht B. den \nAntrag des Klägers zurück. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen \nBeschluss wies das Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 29. Juli 2004 - 10 UF \n11/04 - in der Sache zurück.\n\n8\n\nDer Kläger versuchte parallel dazu, mit dem Jugendamt erneut ins Gespräch zu \nkommen, um ihm die Pflege seines Sohnes zu übertragen. Eine dieser \nGesprächsbemühungen lief darauf hinaus, dass seine Nichtberücksichtigung als \nVater des Kind für ihn nicht nachvollziehbar sei, insbesondere, da er sich nach der \nGeburt um seinen Sohn gekümmert habe und dessen wichtigste Bezugsperson \ngewesen sei. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 4. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die \nBenennung der Gründe erstrebt, die den Beklagten veranlasst haben, seinen Sohn \nam 9. Januar 2003 in einer Pflegefamilie unterzubringen. Weiter erstrebt er \nAkteneinsicht in die beim Jugendamt B. geführten Betreuungsakten seines Sohnes. \nEr hielt auch hier daran fest, dass die getroffene Entscheidung des Jugendamtes die \ngewachsene Vater-Sohn-Beziehung gefährde, wenn nicht sogar zerstöre. Das \nElternrecht sei im Grundgesetz gesichert. Für einen so schwerwiegenden und \neinschneidenden Schritt des Jugendamtes müsste ein Grund vorliegen, der eine \nKindeswohlgefährdung befürchten ließe oder ähnlich schwer wiege. Dieser sei \njedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf die Verfahren vor \ndem Familiengericht. Das sei schon deshalb fehlerhaft, weil er dieses Verfahren vor \ndem Amtsgericht erst eingeleitet habe, nachdem ihm vom Beklagten die \nUnterbringung des Sohnes in der Pflegefamilie eröffnet worden sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n1. dem Jugendamt der Stadt B. aufzugeben, die Gründe zu \nbenennen, die das Jugendamt am 9. Januar 2003 dazu \nveranlasst haben, u. a. den Art. 6 des Grundgesetzes der \nBundesrepublik Deutschland außer Kraft zu setzen und seinen \nSohn, E. T. , in eine Pflegefamilie zu vermitteln, \n\n11\n\n2. ihm Akteneinsicht in die beim Jugendamt verwaltete Akte \nseines Sohnes, E. T. , zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr tritt der Klage entgegen. Für den Klageantrag zu 1. fehle es bereits am \nerforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dem Kläger seien die Gründe der \nUnterbringung in eine Pflegefamilie in einem persönlichen Gespräch am 11. Oktober \n2002 erläutert worden. Auch im familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren habe das \nJugendamt in seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2003 die Gründe der \nUnterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie dargelegt. Diese Stellungnahme \nliege dem Kläger vor. Der Klageantrag zu 2. sei zwar zulässig, aber unbegründet. \nDer Kläger erstrebe mit der vorliegenden Klage nicht Einsicht in seine Akte, sondern \nin eine Akte seines Sohnes. Seinem Begehren stehe deshalb sowohl § 25 \nSozialgesetzbuch X als auch § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs \nzu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz \nNordrhein-Westfalen - IFG NRW) entgegen. Denn hier scheiterte ein solches \nInformationsbegehren an den Einschränkungen des § 25 Abs. 3 SGB X bzw. § 9 \nAbs. 1 IFG NRW. Dem Begehren stehe schließlich auch noch die Vorschrift des § 65 \nAbs. 1 SGB VIII entgegen, die mittelbar auch den Jugendhilfeträger verpflichte.\n\n15\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 23. November 2007 den Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit \nBeschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 - als unbegründet zurückgewiesen.\n\n16\n\nDer im Beschwerdeverfahren für den Kläger tätigen Rechtsanwältin L1. \nwurde im November 2007 Akteneinsicht in die beim Gericht vorliegenden \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten gewährt.\n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1., mit dem der Kläger die \nVerpflichtung des Jugendamtes des Beklagten erstrebt, ihm die Gründe zu \nbenennen, die Veranlassung gaben, seinen Sohne E. T. in einer \nPflegefamilie unterzubringen, wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig. \n\n20\n\nDie gewünschte Auskunft ist ihm vom Beklagten zum einen mündlich erteilt \nworden. Diese Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem zu den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten genommenen Vermerk vom 11. Oktober 2002, \nin dem der Ablauf dieses Gesprächs ausführlich dokumentiert worden ist. Der Kläger \nist dem Inhalt dieses Vermerks auch nicht entgegen getreten. Der Beklagte hat zum \nandern schriftsätzlich im Verfahren vor dem Amtsgericht B. (Familiengericht) - 27 F \n438/02 - mit Schriftsatz vom 7. Januar 2003, der dem Kläger übersandt wurde, die \nGründe dargelegt, die ihn dazu bewogen haben, E. in einer Pflegefamilie \nunterzubringen.\n\n21\n\nSoweit der Kläger die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte aus dem Umstand \nherleiten will, dass die Pflegeeltern die Erziehungshilfe schon am 15. September \n2002 und damit 11 Tage vor der - nach der Darstellung des Beklagten die \nVermittlungsentscheidung tragenden Stellungnahme der Kinderklinik vom 26. \nSeptember 2002 beantragt hätten, lässt sich hieraus für eine sachwidrige \nVorwegnahme der Beurteilung, bei wem das Kind auf Dauer zur Pflege \nuntergebracht werden sollte, nichts herleiten. Aus dem oben genannten Schriftsatz \nan das Amtsgericht B. vom 7. Januar 2003 geht nämlich eindeutig hervor, dass das \nJugendamt frühzeitig Kontakt zum Pflegekinderdienst der Diakonie in E1. \naufgenommen hatte, um eine adäquate und dem Kind gerecht werdende \nUnterbringung anzustreben, die aufgrund des Krankheitsbildes höchsten \nAnforderungen genügen müsste. Hinzu kam, dass die Frage der Vaterschaft zu \ndieser Zeit noch nicht geklärt war. Aufgrund des unbekannten Aufenthalts der \nKindesmutter, konnte die Vaterschaftsanerkennung des Klägers vom 24. Juli 2002 \nnoch nicht rechtswirksam erfolgen. Es bedurfte eines gerichtlichen Verfahrens zur \nVaterschaftsfeststellung; erst nach dessen Abschluss konnte der Kläger einen Antrag \nauf elterliche Sorge des Kindes stellen konnte. Ausweislich des Vermerks vom 23. \nSeptember 2002 ist dem Kläger erklärt worden, dass in Anbetracht des bereits länger \nandauernden Klinikaufenthaltes eine Entscheidung über die vom Jugendamt \nangestrebte Unterbringung des Kindes in eine Pflegefamilie ungeachtet des \nAusgangs des Vaterschaftsanerkennungsverfahrens und der Behauptung des \nKlägers, über die - den hohen Anforderungen genügende - Kompetenz zur Pflege \nund Betreuung des Kindes zu genügen, dringend erforderlich sei. Auf die Klärung \ndieser Frage könne deshalb nicht mehr gewartet werden. Im September 2002 kam \nder Kläger deshalb mangels feststehender Vaterschaft auch als vorläufige \nPflegestelle nicht in Betracht. \n\n22\n\nDer Kläger kann sein Begehren auch weiter nicht auf § 83 SGB X stützen, der \nbei unrichtiger oder unvollständiger Auskunft einen Anspruch auf Berichtigung bzw. \nVervollständigung verschaffen kann. Diese Vorschrift ist hier nicht einschlägig, weil \nsich das Auskunftsbegehren nicht auf zur Person des Klägers gespeicherte \nSozialdaten bezieht, sondern auf solche zur Person des Sohnes E. .\n\n23\n\nDie Klage mit dem unter Nr. 2 der Klageschrift geltend gemachten \nAkteneinsichtsanspruch ist zwar zulässig, aber unbegründet. \n\n24\n\nDer für das Jugendhilferecht zuständige 12. Senat des OVG NRW, Beschluss \nvom 10. Dezember 2003 - 12 E 453/02 - hat dazu in einem vergleichbaren Fall \nausgeführt:\n\n25\n\n\"Diesem Begehren [Akteneinsicht in die über den Sohn geführte \nJugendamtsakte] steht § 65 SGB VIII entgegen. Das gilt unabhängig \ndavon, ob der Kläger Beteiligter eines jugendhilferechtlichen Verfahrens \nist, zu dem die in Rede stehende Akte geführt wird. Wäre das der Fall, \nhätte er grundsätzlich nach § 25 Abs. 1 SGB X einen Akten-\nEinsichtsanspruch. Wäre er verfahrensunbeteiligter Dritter, könnte er \nlediglich einen Anspruch auf Entscheidung über sein \nAkteneinsichtsgesuch nach pflichtgemäßem Ermessen geltend machen. In \nbeiden Fällen ließe § 65 Abs. 1 SGB VIII die begehrte Akteneinsicht nicht \nzu. Durch diese Vorschrift wird zwar unmittelbar nur der jeweilige \nJugendamtsmitarbeiter einem Datenweitergabeverbot unterworfen. \nMittelbar verpflichtet die Norm aber auch den Jugendhilfeträger insoweit, \nals er alles zu unterlassen hat, was den Mitarbeiter in die Lage bringen \nkönnte, gegen das Weitergabeverbot zu verstoßen.\n………………………………………………................. \nBei dem Verlangen eines Beteiligten auf Akteneinsicht kommt diese \nmittelbare Verpflichtung über § 25 Abs. 3 SGB X zur Geltung, wonach die \nBehörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, soweit die \nVorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter \nPersonen geheimgehalten werden müssen. Gegenüber dem \nAkteneinsichtsbegehren eines nicht am Verfahren Beteiligten genießen \ndie berechtigten Interessen der Beteiligten oder Dritter an der \nGeheimhaltung jedenfalls keinen geringeren Schutz. \n\n26\n\nDie Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 SGB VIII für ein \nWeitergabeverbot liegen … vor. Nach dieser Vorschrift dürfen Sozialdaten, \ndie dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck \npersönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, von diesem \nnur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen weitergegeben \nwerden……\"\n\n27\n\nIm Übrigen schließt sich das Gericht der ausführlich begründeten Auffassung des \nOVG NRW im Beschluss vom 26. März 2008 - 12 E 115/08 - bezüglich der \nBeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren an. Das OVG NRW hat dort \nausgeführt:\n\n28\n\n\"Die Klage mit dem unter Nr. 2. der Klageschrift geltend \ngemachten Akteneinsichtsanspruch ist aller Voraussicht nach \nunbegründet. Auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts, die der Rechtsprechung des Senats zu §§ 25 \nSGB X, 65 SGB VIII entsprechen,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - 12 E \n453/02 -, Juris,\n\n30\n\nwird Bezug genommen.\n\n31\n\nSoweit der Kläger geltend macht, ihm müsse die Möglichkeit \ngegeben werden, über die damaligen Vorgänge (Entziehung des \nKindes kurz nach der Geburt) Auskunft durch Einsichtnahme in die \nJugendamtsakte zu erlangen, werden die besondere \nrechtssystematische Funktion sowie der Sinn und Zweck des § 65 \nSGB VIII verkannt. Das besondere Weitergabeverbot des § 65 SGB \nVIII überlagert in dem von dieser Regelung erfassten Bereich der \nanvertrauten Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen \nHilfe die sich nach den allgemeinen Regelungen der Akteneinsicht \nund dem Schutz bzw. der Weitergabe von Sozialdaten (§§ 35 SGB I, \n25, 67 bis 85a SGB X, 61 bis 68 SGB VIII) ergebenden \nVerpflichtungen der Jugendämter oder ihrer Rechtsträger zur \nDatenweitergabe bzw. zur ermessenfehlerfreien Entscheidung \nhierüber, indem es Auskunfts- oder Akteneinsichtsansprüche, die auf \neine Weitergabe von anvertrauten Sozialdaten hinauslaufen, \"nur\" in \nden engen Grenzen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII \ngestattet, sie im übrigen jedoch dem Jugendamtsmitarbeiter - und \ndamit mittelbar auch dem Rechtsträger des Jugendamtes (vgl. § 25 \nAbs. 3 SGB X, § 35 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 65 Abs. 2 SGB VIII) - \numfassend und als spezialgesetzliche Norm auch unabhängig davon \nversagt, aus welcher sonstigen Ermächtigungsgrundlage der \njeweilige Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch hergeleitet wird \n(z.B. ergänzend aus § 4 Abs. 1 IFG NRW) und ob insoweit etwaige \nSubsidiaritätsregelungen den Vorrang des § 65 SGB VIII anerkennen \n(z.B. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW). In dieser - partiellen - \nVerbotswirkung erschöpft sich allerdings auch die genannte \nRegelung; Handlungspflichten der Jugendämter werden hierdurch \ngrundsätzlich nicht begründet.\n\n32\n\nVgl. etwa zur mangelnden Regelungsnotwendigkeit bei \nVerweigerung der Einwilligung durch \nPersonensorgeberechtigte: Münder u.a., a.a.O., § 65 Rdn. 14 \na.E.\n\n33\n\nEntfällt die Sperre des § 65 SGB VIII, folgt allein hieraus noch \nnicht die Verpflichtung des Jugendamtes zur Auskunftserteilung \nund/oder zur Gewährung von Akteneinsicht; diese richtet sich \nvielmehr - wie in den von § 65 SGB VIII nicht erfassten Bereichen - \nnach den o.g. allgemeinen Regelungen. \n\n34\n\nVgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 65 Rn. \n1.\n\n35\n\nTragender Grund für die rigorose Einschränkung der \nInformationsweitergabe durch das in § 25 Abs. 3 SGB X i.V.m. § 65 \nSGB VIII - in Abweichung von dem allgemeinen sozialrechtlichen \nAkteneinsichtsrecht nach § 25 Abs. 1 SGB X - verankerte, besondere \nWeitergabeverbot von Sozialdaten in der persönlichen und \nerzieherischen Hilfe ist das staatliche Interesse an einer effektiven \nHilfeerbringung im Interesse des Hilfebedürftigen, in der Regel also \ndie Gewährleistung des Kindeswohls, das in der Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen regelmäßig deutlich höher zu \nveranschlagen ist, als das über die Ausnahmetatbestände des § 65 \nAbs. 1 Satz 1 SGB VIII hinausgehende Informationsbedürfnis eines \nleiblichen und - wie hier - nicht sorgeberechtigten Vaters, dem \nohnehin durch die Beteiligung im jugendhilferechtlichen Verfahren \nund seine Rechtsstellung in den häufig parallel laufenden familien- \nund vormundschaftsgerichtlichen Verfahren, in denen die \nJugendämter nach § 50 SGB VIII mitwirken und unterrichten, \nRechnung getragen ist. \n\n36\n\nGrundlage der staatlich intendierten effektiven Hilfeerbringung im \nInteresse des Hilfebedürftigen ist die besondere vertrauensvolle \nPersonalbeziehung zwischen den Fachkräften des Jugendamtes \neinerseits sowie Leistungsberechtigten und sonstigen Dritten \nandererseits, die den Fachkräften Sozialdaten anvertraut haben. Mit \ndem besonderen Weitergabeverbot des § 65 SGB VIII erkennt der \nGesetzgeber aus fachlich-methodischen Gründen an, dass nur dann, \nwenn in dem hochsensiblen und konfliktträchtigen Bereich der \npersönlichen und erzieherischen Hilfe gewährleistet ist, dass dem \neinzelnen Jugendamtsmitarbeiter anvertraute Sozialdaten - bis auf \nklar definierte Ausnahmetatbestände - von diesem \nJugendamtsmitarbeiter nicht weitergegeben werden (dürfen), sich in \ndem jeweiligen vielschichtigen Hilfeleistungsverhältnis das \nnotwendige persönliche Vertrauensverhältnis zu einem \nJugendamtsmitarbeiter entwickeln kann, das die erforderliche \nOffenheit und Mitwirkungsbereitschaft erzeugt, die für einen Erfolg \nder Hilfeleistung im Interesse des Hilfebedürftigen (und nicht zuletzt \nauch der staatlichen Gemeinschaft) letztlich unverzichtbar sind.\n\n37\n\n§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII knüpft die Beseitigung des \nbesonderen Weitergabeverbots an die Einwilligung desjenigen, der \ndie Sozialdaten dem Mitarbeiter des Jugendamtes anvertraut hat. \nDies kann, muss aber nicht immer zugleich auch der Betroffene sein. \n§ 65 SGB VIII regelt insoweit den Konflikt, der sowohl in § 203 StGB \nals auch in den §§ 67 ff. SGB X angelegt ist, wenn Betroffene und \nanvertrauende Personen nicht identisch sind, konsequent zugunsten \ndes Anvertrauenden.\n\n38\n\nVgl. Münder u.a., a.a.O., § 65 Rn. 11.\n\n39\n\nDamit stellt die genannte Regelung (sofern nicht die weiteren \nAusnahmevorschriften der Nummern 2 bis 5 des Absatzes 1 \neingreifen, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden \nkann) im Interesse der Aufrechterhaltung des Vertrauens sicher, \ndass ausschließlich derjenige, der dem Mitarbeiter des Jugendamtes \nSozialdaten anvertraut hat, auch weiterhin darüber entscheidet, ob \nund ggf. an wen diese Informationen weitergegeben werden dürfen. \nAuf diese Weise vermeidet sie zudem - auf der Ebene des \nWeitergabeverbots - in verwaltungspraktikabler Weise und im \nInteresse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die im Falle der \nMaßgeblichkeit der Einwilligung von \"Betroffenen\" vielfach unklaren \nGrenzziehungen und Erschwerungen infolge gegenläufiger \nInteressen unterschiedlicher \"Betroffener\", wie etwa bei der \nEinwilligung zur Weitergabe von Sozialdaten im Fall einer der \nHilfeleistung vorangegangenen Kindesmisshandlung.\n\n40\n\nVgl. Münder, SGB VIII, 5. Aufl. 2006, a.a.O.\n\n41\n\nEine gleichermaßen zur effektiven Hilfeleistung geeignete, \nverwaltungspraktische Gewährleistung der erforderlichen \nVertrauensbasis, die in Abwägung der gegenläufigen Interessen in \ndem hier in Rede stehenden sensiblen Bereich der persönlichen und \nerzieherischen Jugendhilfe die Rechtsposition eines leiblichen, nicht \nsorgeberechtigten Vaters aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 \nEMRK weniger einschränkt, wird in der Beschwerdebegründung \nschon nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.\n\n42\n\nDas Weitergabeverbot des § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht im \nvorliegenden Fall dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch \nentgegen. Dass durch die begehrte Akteneinsicht - die nach ihrem \nverlautbarten Zweck in der Sache auf die Einsichtnahme in sämtliche \nAktenbestandteile gerichtet ist, die mittelbar oder unmittelbar \nErkenntnisse über die Gründe vermitteln, die zur Übergabe des \nKindes an eine Pflegefamilie geführt haben und damit gerade auf die \nEinsichtnahme in Aktenbestandteile abzielt, die aufgrund fehlender \nEinwilligung gesperrte anvertraute Sozialdaten beinhalten - i.S.d. § \n65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII anvertraute Sozialdaten zur Kenntnis \ndes Klägers gelangen werden, wird in der Beschwerdebegründung \nnicht in Abrede gestellt. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass \nentgegen der Behauptung des Beklagten die für eine Weitergabe der \nin den Akten vorhandenen anvertrauten Sozialdaten an den Kläger \nnach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erforderlichen Einwilligungen \nvorliegen, was eine erfolgreiche Klageweise Geltendmachung des \nAkteneinsichtsbegehrens jedoch angesichts des Verbotscharakters \ndes § 65 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII voraussetzt.\"\n\n43\n\n...........\n\n44\n\nDementsprechend scheidet auch ein Akteneinsichtsanspruch des \nKlägers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ...... aus. Soweit der 21. Senat \ndes OVG NRW im Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, \nJuris, entschieden hat, dass § 25 SGB X keine besondere, ein \nAkteneinsichtsrecht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW \nausschließende Rechtsvorschrift sei, lässt der beschließende Senat \nmit Blick auf das im sozialrechtlichen Verfahren regelmäßig \nbesonders schützenswerte Sozialgeheimnis (§ 35 SGB I) offen, ob \ndiese Auffassung zutrifft. Jedenfalls geht, wie oben dargelegt, das \nverwaltungsverfahrens-unabhängige bundesrechtliche \nWeitergabeverbot des § 65 SGB VIII als besondere Rechtsvorschrift \nüber den Zugang zu anvertrauten Sozialdaten dem durch § 4 Abs. 1 \nIFG NRW vermittelten Zugang zur amtlichen Information vor und \nsperrt auch insoweit das Akteneinsichtsbegehren.\n\n45\n\nDer Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat keinen Anlass \ngegeben von diesen Erwägungen abzuweichen.\n\n46\n\nSoweit die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers in der \nBeschwerdebegründung des Prozesskostenhilfeverfahrens den Antrag gestellt hat, \nden Beklagten zu verpflichten, seine Einwilligung zur Einsichtsnahme der \nJugendamtsakten des Sohnes des Klägers zu erteilen, gibt dies zu keiner für den \nKläger günstigeren Entscheidung Anlass. Zum einen hat der Kläger diesen schriftlich \nangekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. Zum anderen \nist, wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seiner \nEntscheidung ausgeführt hat, der Beklagte hierfür nicht mehr passiv legitimiert. Mit \nBeschluss des Landgerichts B. vom 8. Juni 2007 - 3 T 135/07 - ist der Beklagte aus \nder Vormundschaft entlassen und der Sozialdienst Katholischer Frauen e. V., \nOrtsverein M. , zum neuen Vormund des Kindes bestellt worden. Die dagegen \ngerichtete weitere Beschwerde des Klägers ist durch Beschluss des \nOberlandesgerichts L. vom 18. September 2007 zurückgewiesen worden.\n\n47\n\nDem erkennenden Gericht sind die Entscheidung des Europäischen \nGerichtshofes für Menschenrechte,\nvgl. Urteile vom 8. Juli 2003 - Beschwerde Nr. 31871/96 und \n30943/96 -, FamRZ 2004, 337 ff., und 26. Februar 2004 - \nBeschwerde Nr. 74969/01 - FamRZ 2004, 1456 ff.,\n\n48\n\nzur Rechtsstellung (insbes. in Bezug auf das Umgangsrecht) des \nnichtsorgeberechtigten Vaters von Kindern nicht miteinander verheirateter Eltern im \nLichte der Art. 8 EMRK bekannt; sie hat die Erwägungen des Europäischen \nGerichtshofs für Menschenrechte bei der hier zu treffenden Entscheidung \nberücksichtigt. Sie hat aber auch in Rechnung gestellt, dass der Beklagte auf andere \nWeise die Informationsbeschaffung des Klägers über die aktuelle Situation seines \nKindes sicherstellt, z.B. in dem er ihn regelmäßig zu den Hilfeplangesprächen nach § \n36 SGB VIII einlädt und der Kläger ein eigenes, wenn auch zeitlich beschränktes \nUmgangsrecht mit seinem Sohn hat. Im Übrigen kann im vorliegenden Verfahren \nweder die Unterbringung des Sohnes des Klägers in einer Pflegefamilie rückgängig \ngemacht werden, noch ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, \nSorgerechtsentscheidungen der Familiengerichte zu korrigieren oder auch nur in \nFrage zu stellen. Dies konnte in der Vergangenheit nur im Rechtsmittelzug der \nordentlichen Gerichtsbarkeit oder kann zukünftig bei zu Gunsten des Klägers und \nseines Sohnes geänderten tatsächlichen Verhältnissen durch ein neues \nSorgerechtsverfahren geschehen. \n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n50\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251555","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-213-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":20},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251555","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251555","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-09/2-k-213-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251555","retrieved":"2026-07-09 02:14:36.299791+00:00"}}