{"status":"available","doknr":"OLD251601","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0905.6L373.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-05","aktenzeichen":"6 L 373/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K \n1682/08 geführten Klage gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. Juli 2008 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n4\n\nist zulässig, aber unbegründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf zwei Jahre befristeten Verbots \nder Pferdehaltung und -betreuung ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), demzufolge das besondere Interesse an \nder sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist.\n\n6\n\nErforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des \nbesonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige \nVollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse \ndas Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm \nbekämpften Verwaltungsakt nicht betroffen zu werden.\n\n7\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. \n85.\n\n8\n\nDiesen Anforderungen hat der Antragsgegner genügt. Er hat mit Blick auf den \nvorliegenden Einzelfall ausgeführt, dass die aufschiebende Wirkung eines \nRechtsmittels zu dem nicht hinzunehmenden Ergebnis führen würde, dass vom \nAntragsteller gehaltene Tiere während der Dauer eines verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens weiterhin trotz der wiederholten und massiven Verletzung \ntierschutzrechtlicher Vorschriften nicht hinreichend engmaschig kontrolliert werden \nkönnten. Es stehe zu befürchten, dass andernfalls Tiere nicht tierschutzgerecht \ngehalten würden oder ihnen gar Schaden zugefügt werde, ohne dass dies durch die \nentsprechende behördliche Kontrolle unterbunden bzw. geahndet werden könne. \nNach der amtstierärztlichen Prognose sei die Annahme gerechtfertigt, dass der \nAntragsteller auch zukünftig die von ihm gehaltenen und betreuten Pferde nicht \nangemessen pflegen und verhaltensgerecht unterbringen werde.\n\n9\n\nDie sodann in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzuungunsten des Antragstellers aus.\n\n10\n\nMaßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der \nangefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der \nVerwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das \nVollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen \neinerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung \nbis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die \nErfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit \neinzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der \naufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins \nGewicht.\n\n11\n\nGemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers.\n\n12\n\nDie streitbefangene Verfügung des Antragsgegners vom 22. Juli 2008 erweist \nsich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.\n\n13\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung eines Verbots der Pferdehaltung und \n-betreuung ist § 16 a Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in Verbindung mit \n§ 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG.\n\n14\n\nNach § 16 a Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung \nfestgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen \nAnordnungen. Sie kann nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG insbesondere \ndemjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG oder einer Anordnung nach § 16 \na Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den \nvon ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende \nSchmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder \nBetreuen von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art untersagen, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige \nZuwiderhandlungen begehen wird.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \ngegeben.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat sowohl der Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG, wonach, \nwer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen \nBedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltsgerecht \nunterbringen muss, als auch Anordnungen des Antragsgegners nach § 16 a Satz 2 \nNr. 1 TierSchG, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der \nAnforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen kann, \nwiederholt und grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Pferden \nerhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt.\n\n17\n\nOhne dass es eines Rückgriffs auf die \"Leitlinien zur Beurteilung von \nPferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten\", die durch eine beim \nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete \nSachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 aufgestellt worden sind und \ndenen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der \nHaltung von Pferden entnommen werden können,\n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 1997 - 20 A \n688/96 -, juris Rn. 29; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil \nvom 25. Oktober 2006 - 6 K 3359/04 -, juris Rn. 110,\n\n19\n\nbedarf, ergibt sich das Vorliegen wiederholter und grober Verstöße des \nAntragstellers gegen die Pflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG bereits daraus, dass seine \nPferdehaltung mehrfach Veranlassung zu einem veterinärbehördlichen Einschreiten \ndes Antragsgegners mit dem Ziel der Herstellung tierschutzgerechter \nHaltungsbedingungen gab und der Antragsteller den tierschutzrechtlichen \nAnordnungen des Antragsgegners nicht Folge leistete bzw. diese nicht zum Anlass \nnahm, seine Pferdehaltung den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechend \neinzurichten. Denn in einer Zuwiderhandlung gegen eine auf § 16 a Satz 2 Nr. 1 \nTierSchG gestützte Verfügung liegt in der Regel auch ein Verstoß gegen die \ngesetzlichen Pflichten des § 2 TierSchG.\n\n20\n\nVgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. 24.\n\n21\n\nEine solche Situation ist hier gegeben.\n\n22\n\nMit - zwischenzeitlich bestandskräftiger - Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 \ngab der Antragsgegner dem Antragsteller auf, den in seiner Obhut befindlichen \nPferden pferdetaugliches Futter in ausreichender Menge und in pferdetauglicher \nQualität zur Verfügung zu stellen. Mit - ebenfalls inzwischen bestandskräftiger - \nOrdnungsverfügung vom 14. Juli 2006 forderte der Antragsgegner den Antragsteller \nauf, den von ihm gehaltenen Pferden und Ponys einen geeigneten künstlichen \nWitterungsschutz zur Verfügung zu stellen. Mit für sofort vollziehbar erklärter \nOrdnungsverfügung vom 12. Dezember 2006 ordnete der Antragsgegner gegenüber \ndem Antragsteller an, den in seiner Obhut befindlichen Pferden pferdetaugliches \nTränkwasser in ausreichender Menge anzubieten. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 \ngab der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf, die sich in seiner Obhut befindliche Shettystute \"Maxima\" tierärztlich \nuntersuchen zu lassen, sie entsprechend dem tierärztlichen Befund zu behandeln \nund Untersuchung und Behandlung dem Antragsgegner nachzuweisen. Der \nAntragsgegner hatte bei Kontrollen am 25. und am 26. Juni 2007 festgestellt, dass \ndie Stute \"Maxima\" Veränderungen der Haut zeigte, die als \"Sommerekzem\" \nbezeichnet werden und bei dem befallenen Tier einen extremen Juckreiz \nhervorrufen.\n\n23\n\nWas die Ordnungsverfügung vom 12. Juni 2006 und namentlich, was die mit \nOrdnungsverfügung vom 14. Juli 2006 aufgegebene Zurverfügungstellung eines \nkünstlichen Witterungsschutzes anbelangt, musste der Antragsgegner mit der \nFestsetzung von Zwangsgeldern Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, weil der \nAntragsteller diese Verpflichtungen nicht erfüllte. \n\n24\n\nNoch im Januar 2008 stellte der Antragsgegner bei Vor-Ort-Kontrollen fest, dass \nes entgegen der Verfügung vom 14. Juli 2006 an einem ausreichenden künstlichen \nWitterungsschutz fehlte. Dies war auch am 4. Juni 2008 nach wie vor der Fall, als der \nBerichterstatter der Kammer im Verfahren 6 K 322/08, in dem der Antragsteller sich \ngegen die Festsetzung eines (weiteren) Zwangsgeldes durch den Antragsgegner mit \nVerfügung vom 16. Januar 2008 wandte, einen Ortstermin durchführte und das \nGrundstück des Antragstellers an der L. Straße 75 in Augenschein nahm. Obwohl \nder Antragsteller sich anlässlich des Ortstermins im Vergleichsweg verpflichtete, \neinen geeigneten künstlichen Witterungsschutz bis zum 18. Juli 2008 zu errichten, \nhat er sich auch an diese Vereinbarung - soweit ersichtlich - nicht gehalten.\n\n25\n\nIndem der Antragsteller den von ihm gehaltenen Pferden Futter, Tränkwasser - \ndies auch während einer Hitzeperiode Ende April/Anfang Mai 2007, als den Pferden \nnach den Feststellungen des Antragsgegners über Tage hinweg kein Tränkwasser in \nausreichender Menge zur Verfügung stand - Witterungsschutz und tierärztliche \nVersorgung vorenthielt, verstieß er wiederholt und grob gegen die aus § 2 Nr. 1 \nTierSchG folgenden Pflichten, die Tiere angemessen zu ernähren, zu pflegen und \nverhaltensgerecht unterzubringen.\n\n26\n\nDass die amtstierärztlichen Einschätzungen, die zu der Annahme von Verstößen \ngegen § 2 Nr. 1 TierSchG führten und dem Erlass der vorgenannten \nOrdnungsverfügungen zugrunde lagen, zutreffend waren, ist - auch ungeachtet der \nBestandskraft der Ordnungsverfügungen vom 12. Juni 2006 und vom 14. Juli 2006 - \nnicht zweifelhaft. Der fachlichen Einschätzung des Amtstierarztes kommt bei der \nDurchführung tierschutzrechtlicher Vorschriften von Gesetzes wegen - wie in §§ 15 \nAbs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG hervorgehoben wird - eine vorrangige \nBeurteilungskompetenz zu.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A \n688/96 -, juris Rn. 32; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(BayVGH), Beschluss vom 4. März 2008 - 9 CS 07.3396 -, juris \nRn. 5; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), \nBeschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris Rn. 22.\n\n28\n\nEs ist nicht ersichtlich, dass die Amtstierärzte des Antragsgegners diese \nBeurteilungskompetenz vorliegend überschritten haben könnten.\n\n29\n\nZu den dargelegten Pflichtenverstößen tritt der weitere Verstoß gegen § 2 Nr. 1 \nTierSchG in Verbindung mit § 1 Satz 2 TierSchG, der es verbietet einem Tier ohne \nvernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, lediglich hinzu, der \ndarin zu sehen ist, dass der Antragsteller nach dem derzeitigen Sach- und \nStreitstand mit großer Wahrscheinlichkeit am 4. Juli 2008 in F. ein von ihm \ngehaltenes Pferd mit einem Hammer erschlagen bzw. es niedergeschlagen hat, \nwodurch es infolge eines Herz-Kreislauf-Versagens starb.\n\n30\n\nDies folgt aus dem Ergebnis der bisherigen behördlichen Ermittlungen. Der von \nder Polizei hinzugezogene Amtstierarzt des Kreises Aachen stellte - wie sich seiner \ngutachterlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2008 entnehmen lässt - fest, dass dem \nhochgradig abgemagerten Pferd, bei dem es sich um den Fuchsscheckwallach \n\"Pinto\" handelte, am Kopf im Bereich der Stirnplatte unterhalb der Ohrwurzel mit \neinem Schlag mit einem schweren Vorschlaghammer eine frisch blutige Verletzung \nzugefügt worden war, aus der sich auf Druck weiteres Blut entleerte. Die Polizei \nbeschlagnahmte einen im Kofferraum des Pkw des Antragstellers liegenden Hammer \n(Fäustel), an dem Tierhaaranhaftungen erkennbar waren. Nach der Sektion des \nPferdes durch eine Amtstierärztin des Kreises Düren, bei der sich keine \nAnhaltspunkte dafür ergaben, dass das Tier an einer Erkrankung der inneren Organe \ngelitten haben könnte, wurden dessen Kopf und der beschlagnahmte Hammer durch \ndas Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Rhein-Ruhr-Wupper (CVUA-RRW) \nin Krefeld einer weiteren Untersuchung unterzogen. Das CVUA-RRW gelangte zu \ndem Befund, dass dem Schecken im Bereich des Stirn- und Scheitelbeines seitlich \nrechts des Sagitalkammes ein schwerer Schlag beigebracht wurde, wobei diese \nKnochen durchschlagen wurden und eine Impressionsfraktur mit diversen \nKnochenfragmenten entstand. Durch die Wucht des Schlages zerriss die harte \nHirnhaut und trat eine schwere Schädigung vornehmlich der rechten Hirnhälfte mit \nQuetschung und Zerreißung von Hirnmaterial ein. Der mit großer Kraft ausgeführte \nSchlag verursachte eine herdförmige Zerstörung des Gehirnes. Nach Ansicht des \nCVUA-RRW war der Schlag nicht sofort todbringend. Vielmehr sei das Tier an Herz-\nKreislauf-Versagen verstorben. Der beschlagnahmte Hammer komme als \nTatwerkzeug in Betracht.\n\n31\n\nBei dieser Sachlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller das \nPferd mit dem beschlagnahmten Hammer erschlagen bzw. niedergeschlagen und \nsolchermaßen zu Tode gebracht hat. \n\n32\n\nDie Einlassungen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen \nseiner Anhörung am 18. Juli 2008 stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Es ist \nnicht glaubhaft, dass das Pferd ohne Gewalteinwirkung durch den Antragsteller an \neiner schweren Kolik verstorben sei. Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme \ndes Amtstierarztes des Kreises B. vom 14. Juli 2008 zeigte das Tier keine \nVorerkrankung. Die starke Abmagerung mit Muskelabbau (Atrophie) sei nicht auf \neiner Erkrankung der inneren Organe oder eine Infektion, sondern vielmehr auf \nZahnfehlstellungen und die Ausbildung von Zahnhaken bei Fehlen mehrerer \nBackenzähne zurückzuführen, was nicht durch einen Zahntierarzt korrigiert worden \nsei. Gegen das Vorbringen des Antragstellers spricht ferner, dass der im Kofferraum \nseines Pkw vorgefundene Hammer Tierhaaranhaftungen aufwies und die \nVerletzungen dem Tier nach den sachverständigen Stellungnahmen nur durch \nerhebliche Gewalteinwirkung mit einem schweren Werkzeug - wie dem \nbeschlagnahmten Hammer - zugefügt worden sein können. Würde der Hammer dem \nAntragsteller - wie er behauptet - nicht gehören und hätte er diesen nur benötigt, um \nsich \"hinsichtlich der Einzäunung Platz zu verschaffen, um mit (seinem) Pkw auf die \nWeide fahren zu können\", hätte zudem kein Anlass bestanden, diesen im Kofferraum \nseines Fahrzeugs zu verstauen, anstatt ihn wieder auf die Wiese zurückzulegen, wo \ner nach den Angaben des Antragstellers zuvor gelegen habe.\n\n33\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, § 16 a Satz 1 TierSchG setze \"festgestellte \nVerstöße\" voraus, die hier nicht gegeben seien, verkennt er einerseits, dass § 16 a \nSatz 1 TierSchG als Vorschrift mit ordnungsrechtlichem Charakter,\n\n34\n\nvgl. insoweit Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 16 a Rn. \n1,\n\n35\n\ngenauso zum Erlass von Anordnungen \"zur Verhütung künftiger Verstöße\" \nbefugt, die im Falle des Antragstellers - wie noch auszuführen sein wird - zu \nbefürchten sind, sowie andererseits, dass die Untersagung der Tierhaltung an die \nbesonderen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG geknüpft \nist. Wie dargelegt, ist jedoch nach summarischer Prüfung als festgestellt zu \nbetrachten, dass der Antragsteller § 2 Nr. 1 TierSchG und behördlichen \nAnordnungen nach § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG wiederholt und grob \nzuwidergehandelt hat.\n\n36\n\nMit seinem Hinweis auf die Unschuldsvermutung dringt der Antragsteller \ngleichfalls nicht durch. \n\n37\n\nDie in Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem \nRechtsstaatsprinzip sowie in Art. 6 Abs. 2 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention verankerte Unschuldsvermutung greift nicht ein. Denn \ndie Untersagung der Tierhaltung und -betreuung enthält keine verbindliche Aussage \nüber Schuld oder Unschuld des Betroffenen.\n\n38\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2006 - 5 B \n704/06 -; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Mai \n2002 -1 BvR 2257/01-, Neue Juristische Wochenschrift 2002, \n3231 = juris Rn. 9.\n\n39\n\nDurch die aufgeführten Verstöße hat der Antragsteller den von ihm gehaltenen \nPferden erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt.\n\n40\n\nDavon ist bei einem Vorenthalten elementarer Versorgungsleistungen wie dem \nZurverfügungstellen von Futter, Tränkwasser und Witterungsschutz sowie mit Blick \nauf den Vorfall vom 4. Juli 2008 auszugehen.\n\n41\n\nÜberdies ist bei Vorliegen gravierender und zahlreicher Verstöße gegen § 2 \nTierSchG eine Untersagung der Pferdehaltung bereits dann gerechtfertigt, wenn die \nGefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche Schmerzen, Leiden und \nSchäden zugefügt werden. Es muss nicht zu erheblichen Schmerzen, Leiden und \nSchäden der Tiere gekommen sein; ausreichend ist eine entsprechende \nGefahrenprognose der zuständigen Behörde, bei der der hypothetische \nGeschehensablauf - bei unterstelltem Nichteinschreiten der Veterinärbehörde - zu \nberücksichtigen ist. Mit anderen Worten: Die Tierschutzbehörde muss nicht \nsehenden Auges zuwarten, bis den Tieren, nachdem weniger belastende \nEinzelanordnungen keine nachhaltige Besserung der Pferdehaltung gebracht haben, \nerhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden.\n\n42\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-\nW.), Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris Rn. 10 f.; \nHessVGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 11 TG 677/06 -, juris \nRn. 26.\n\n43\n\nDarauf, ob dem Tierhalter zugleich eine Straftat im Sinne von § 17 TierSchG \nnachgewiesen werden kann, kommt es nicht an. \n\n44\n\nVgl. VGH B.-W., Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 \n-, juris Rn. 12.\n\n45\n\nDemgemäß besteht im zugrunde liegenden Fall aufgrund der gravierenden und \nzahlreichen Pflichtenverstöße des Antragstellers, die bislang aufgetreten sind, auch \ndie den Erlass einer Untersagungsverfügung tragende Gefahr, dass es ohne die \nUntersagung der Pferdehaltung und -betreuung zu erheblichen Schmerzen und \nLeiden der von ihm gehaltenen Tiere kommen würde.\n\n46\n\nIm Anschluss daran ist auch die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin \nZuwiderhandlungen gegen die Halterpflichten des § 2 Nr. 1 TierSchG begehen wird, \ndurch Tatsachen ohne Weiteres gerechtfertigt. \n\n47\n\nVgl. zu der insoweit zu erstellenden Prognose OVG NRW, \nBeschluss vom 25. April 2005 - 20 B 267/05 -.\n\n48\n\nDie Untersagungsverfügung des Antragsgegners leidet nicht an einem \nErmessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist sie verhältnis-\nmäßig.\n\n49\n\nDem Antragsgegner stand kein milderes Mittel als das Verbot der Pferdehaltung \nund -betreuung zur Verfügung, um künftigen Verstößen des Antragstellers gegen \nBestimmungen des Tierschutzgesetzes effektiv vorzubeugen. Spezielle, auf einzelne \nMissstände bezogene tierschutzrechtliche Ordnungsverfügungen haben in der \nVergangenheit nicht zu einer den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden \nTierhaltung des Antragstellers geführt.\n\n50\n\nDie Anordnung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Antragsgegner \nhat den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung getragen, indem er das \nVerbot der Pferdehaltung und -betreuung auf zwei Jahre befristet hat.\n\n51\n\nVgl. hierzu auch VG Münster, Beschluss vom 2. April 2008 - \n1 L 194/08 -, juris Rn. 20, wonach auch ein unbefristetes \nHaltungsverbot mit Blick auf die Wiedergestattungsmöglichkeit \nnach § 16 a Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG verhältnismäßig \nsein kann.\n\n52\n\nBesondere Umstände, die trotz der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der \nstreitgegenständlichen Verfügung ausnahmsweise eine andere Interessenbewertung \nzugunsten des Antragstellers gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Das private \nInteresse des Antragstellers, die Pferdehaltung und -betreuung einstweilen \nfortzusetzen, ist in Anbetracht der zu erwartenden weiteren Beeinträchtigungen der \nGesundheit und des Wohlbefindens seiner Pferde geringer zu werten als das \nöffentliche Interesse an ihrem sofortigen Schutz.\n\n53\n\nDie Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- EUR für jeden Fall der \nZuwiderhandlung gegen das Verbot der Pferdehaltung und -betreuung stellt sich \ngleichfalls als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die Interessenabwägung auch \ninsoweit zum Nachteil des Antragstellers ausfällt. Die Zwangsgeldandrohung steht im \nEinklang mit §§ 63, 60, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 55 Abs. 1 des Verwaltungs-\nvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n55\n\nDie Bestimmung des § 155 Abs. 4 VwGO führt nicht zu einer abweichenden \nKostenverteilung, weil - wie der Antragsteller vorbringt -, der Antragsgegner ihn \ngezwungen habe, gleichsam \"blind\" Rechtsbehelfe einzulegen, weil er ihm eine \nAkteneinsicht ohne sachlichen Grund verwehrt habe.\n\n56\n\nGemäß § 155 Abs. 4 VwGO können Kosten, die durch Verschulden eines \nBeteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden.\n\n57\n\nDies setzt voraus, dass der betreffende Beteiligte unter Außerachtlassung der \nerforderlichen und zumutbaren Sorgfalt durch sein Verhalten einen anderen \nBeteiligten oder das Gericht zu Prozesshandlungen oder Entscheidungen veranlasst \nhat, die an sich nicht erforderliche Kosten verursacht haben. Der Begriff des \nVerschuldens schließt immer die Vorwerfbarkeit des Verhaltens ein. \n\n58\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 155 Rn. \n80.\n\n59\n\nDas schuldhafte Verhalten des Beteiligten muss ursächlich für das Entstehen \nbestimmter Kosten gewesen sein, die ohne dieses schuldhafte Verhalten nicht \nentstanden wären.\n\n60\n\nVgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 155 Rn. \n81.\n\n61\n\nDaran gemessen sind die Verfahrenskosten nicht nach § 155 Abs. 4 VwGO \nabweichend von § 154 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der \nAntragsgegner hat die Stellung des Eilantrags durch den Antragsteller nicht \nschuldhaft veranlasst. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass der \nStellung des Eilantrags bereits am 12. August 2008 eine eigenverantwortliche \nEntscheidung des Antragstellers zugrunde liegt, welche die Ursächlichkeit etwaiger \nVerfahrensfehler des Antragsgegners für die Antragstellung - die im Übrigen nicht \nersichtlich sind - unterbricht.\n\n62\n\nVgl. dazu Neumann, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § \n155 Rn. 97.\n\n63\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der \nbegehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, der hier \nmangels anderweitiger Anhaltspunkte zugrunde zu legen ist, regelmäßig lediglich zur \nHälfte angesetzt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-05/6-l-373-08","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-05/6-l-373-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251601","retrieved":"2026-07-09 02:14:40.252117+00:00"}}