{"status":"available","doknr":"OLD251642","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0904.6K343.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-04","aktenzeichen":"6 K 343/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungs-\nbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist ebenso wie der Beigeladene Inhaber eines landwirtschaftlichen \nBetriebs.\n\n3\n\nMit Vertrag vom 1. Dezember 1983 pachtete der Vater des Beigeladenen, der \nden landwirtschaftlichen Betrieb seinerzeit führte, von Frau T. (damals: Frau \nT1. ) landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung I. und N. . Die \nGesamtgröße der Flächen wurde mit 5 ha bezeichnet. Im Pachtvertrag wurde eine \nLaufzeit von zwölf Jahren vereinbart.\n\n4\n\nUnter dem 16. November 1985 erklärte Frau T. gegenüber dem Vater des \nBeigeladenen: \"Hiermit bescheinige ich, ..., dass ich bezüglich des Pachtvertrags \nvom 01.12.1983 auf die Milch aus der Milch-Garantiemengen-Verordnung verzichte \nund keine Ansprüche stelle.\"\n\n5\n\nIm Jahre 1990 verstarb der Vater des Beigeladenen. Seine Mutter führte den \nBetrieb fort. Sie trat in das mit Frau T. bestehende Pachtverhältnis ein.\n\n6\n\nAm 7. Januar 1997 schloss die Mutter des Beigeladenen mit dem Beigeladenen \nfür die Zeit ab dem 1. Januar 1997 einen Pachtvertrag über den bis dahin von ihr \ngeführten Betrieb mit einer Gesamtgröße von 46,679 ha.\n\n7\n\nMit Vertrag vom 15. Januar 1997 pachtete der Beigeladene von Frau T. für \ndie Zeit ab dem 1. Januar 1997 die in der Gemarkung I. und N. gelegenen \nFlächen.\n\n8\n\nIn einer die Unterschrift von Frau T. tragenden gesonderten Erklärung \nebenfalls vom 15. Januar 1997 heißt es: \"Hiermit verzichte ich auf meine Milchquote \nund überlasse diese Herrn B. T2. , da ich selbst keine Landwirtschaft betreibe \nund dies in Zukunft auch nicht tun werde. Die gleiche Erklärung bestand schon im \nVertrag mit dem Vater, Herrn X. T2. , vom 01.12.1983, sowie der Mutter, Frau \nN1. T2. , die den Betrieb 1990 übernahm.\" Die Erklärung wurde auch von \ndem Beigeladenen unterschrieben.\n\n9\n\nIn einem von Frau T. unterschriebenen Formular über eine \"Bescheinigung \nzur Vorlage bei der Alterskasse der rhein. Landwirtschaft, Düsseldorf\" (Blatt 29 der \nBeiakte I) wird ausgeführt: \"Es wird hiermit bescheinigt, dass Frau N1. T2. in \nI. von mir in der Zeit bis 31.12.1996 5 ha landw. Nutzfläche gepachtet hatte. Im \ngegenseitigen Einvernehmen scheidet der Pächter aus dem Pachtverhältnis aus. Ab \ndiesem Zeitpunkt tritt Herr B. T2. in I. in das Pachtverhältnis ein und \nübernimmt alle sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten \n(Vertragsübernahme).\"\n\n10\n\nAm 17. Februar 1997 beantragte der Beigeladene beim Rechtsvorgänger des \nBeklagten mit Blick auf die Pachtung des landwirtschaftlichen Betriebs mit einer \nnunmehrigen Gesamtgröße von 51,679 ha, ihm den Übergang einer Referenzmenge \nin Höhe von 487.122 kg zu bescheinigen. \n\n11\n\nMit Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger des \nBeklagten wegen der Rückgewähr der gepachteten Teilfläche mit einer Größe von 5 \nha den Übergang einer Referenzmenge von 47.130 kg von der Mutter des \nBeigeladenen auf Frau T. .\n\n12\n\nMit weiterem Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger \ndes Beklagten dem Beigeladenen den flächengebundenen Übergang einer \nReferenzmenge von 47.130 kg von Frau T. auf den Beigeladenen zum 1. \nJanuar 1997 aufgrund der Pacht der Teilfläche von 5 ha.\n\n13\n\nGleichfalls mit Bescheid vom 12. März 1997 bescheinigte der Rechtsvorgänger \ndes Beklagten dem Beigeladenen den flächengebundenen Übergang einer \nReferenzmenge von insgesamt 439.992 kg durch Pacht eines ganzen Betriebs von \nseiner Mutter auf den Beigeladenen mit Wirkung vom 1. Januar 1997.\n\n14\n\nMit notariellem Vertrag vom 10. Mai 2002 kaufte der Kläger die an den \nBeigeladenen verpachteten Flächen in der Gemarkung N. von Frau T. . \nUnter Ziffer II. des Vertrags wurde vereinbart: \"Mitverkauft sind etwaige auf den \nvorgenannten Grundstücken ruhende Milch- und Rübenkontingente.\" Der Kläger trat \nin den mit dem Beigeladenen bestehenden Pachtvertrag ein.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 30. September 2002 kündigte der Kläger gegenüber dem \nBeigeladenen das Pachtverhältnis über die landwirtschaftliche Nutzfläche in der \nGemarkung N. , Flur 6, Flurstücke Nr. 6, 5, 4, 3, 2, Flur 5, Flurstücke Nr. 14 und \n13 sowie Flur 4, Flurstück Nr. 18, zum 31. Oktober 2004.\n\n16\n\nAm 8. Dezember 2004 beantragte der Kläger beim Rechtsvorgänger des \nBeklagten, ihm den Übergang einer Referenzmenge anlässlich der Rückgewähr der \nPachtfläche vom 1. November 2004 zu bescheinigen. Für den Fall, dass es sich um \neine Altpachtflächenrückübertragung handele, gab der Kläger vorsorglich an, auf die \nReferenzmenge angewiesen zu sein.\n\n17\n\nMit Bescheid vom 4. März 2005 bescheinigte der Beklagte dem Kläger, dass mit \nWirkung vom 1. November 2004 durch Rückgewähr einer für die Milcherzeugung \ngenutzten Teilfläche von 5 ha eine Referenzmenge auf ihn übergehe. Der Übergang \nerfolge von dem Beigeladenen, der eine Referenzmenge von 47.130 kg abgebe.\n\n18\n\nDagegen erhob der Beigeladene Widerspruch und machte zur Begründung \ngeltend: Es handele sich um die Übergabe einer Altpachtfläche. Die ehemalige \nVerpächterin, Frau T. , habe bereits mit Vertrag vom 15. Januar 1997 wirksam \nauf die Referenzmenge verzichtet. An diesen Verzicht sei der neue Eigentümer \ngebunden, weil er in den Pachtvertrag eingetreten sei. Im Übrigen stelle diese von \nder damaligen Verpächterin mitunterzeichnete Vereinbarung auch jetzt noch eine \nabweichende Vereinbarung im Rahmen des Pächterschutzes dar, die nach § 7 Abs. \n4 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) zugelassen sei. Die \ndamaligen Vertragsparteien hätten sich entschlossen, anstelle der Unterverpachtung \neinen neuen Pachtvertrag direkt mit dem Beigeladenen abzuschließen. In diesem \nZusammenhang habe die Verpächterin die Verzichtserklärung abgegeben.\n\n19\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, der Verzicht vom 15. Januar \n1997 sei allenfalls für den Fall der Flächenrückgewähr vereinbart worden. Eine \nwirksame Verzichtsausübung sei aber zum Zeitpunkt der Rückgabe unter der \nGeltung der maßgeblichen Vorschriften der Zusatzabgabenverordnung nicht mehr \nmöglich. Es sei nicht einmal der mit der Mutter des Beigeladenen vereinbarte \nVerzicht umgesetzt worden. Vielmehr habe der Rechtsvorgänger des Beklagten \nanders bescheinigt. Entsprechend handele es sich bei dem zwischen Frau T. \nund dem Beigeladenen abgeschlossenen Pachtvertrag vom 15. Januar 1997 um \neinen Neupachtvertrag.\n\n20\n\nUnter dem 1. September 2005 beantragte der Beigeladene beim Beklagten, die \ndrei Bescheinigungen vom 12. März 1997 dahingehend abzuändern, dass ihm \nnunmehr der Übergang der gesamten Referenzmenge auf der Grundlage der \nÜberlassung des Betriebs mit den gepachteten 5 ha bescheinigt werde.\n\n21\n\nMit seiner am 2. September 2005 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobenen \nund unter dem Aktenzeichen 3 K 1947/05 geführten Klage begehrte der Beigeladene \ndie Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 4. März 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 2. August 2005.\n\n22\n\nMit Beschluss vom 7. September 2005 lud das Gericht den Kläger zu dem \nVerfahren 3 K 1947/05 bei.\n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 im Verfahren 3 K 1947/05 teilte der \nBeklagte mit, dass er seinen Bescheid vom 12. März 1997, soweit dieser zum 1. \nJanuar 1997 aufgrund der Pachtung von 5 ha durch den Beigeladenen von der \nVerpächterin, Frau T. , einen flächengebundenen Referenzmengenübergang \nvon 47.130 kg bescheinige, insoweit aufhebe, als damit ein flächengebundener \nÜbergang nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MGV und nicht ein flächenloser \nReferenzmengenübergang nach § 7 Abs. 2 a) Satz 2 Nr. 1 MGV bescheinigt worden \nsei. Darüber hinaus hebe der Beklagte den Bescheid vom 4. März 2005 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 2. August 2005 auf. Zur Begründung führte der Beklagte \naus, der genannte Bescheid vom 12. März 1997 sei insoweit zu ändern gewesen, als \ndass unrichtig von einem flächengebundenen Referenzmengenübergang anlässlich \ndes abgeschlossenen Pachtvertrags zwischen der Verpächterin und dem \nBeigeladenen im Jahre 1997 ausgegangen worden sei. Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf eine Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 der \nMilchabgabenverordnung (MilchAbgV). Denn es liege kein Übergang einer \nReferenzmenge gemäß § 12 Abs. 2 MilchAbgV in Verbindung mit § 7 Abs. 4 bzw. \nAbs. 5 MGV vor. Ein Referenzmengenübergang nach § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 3 MGV \nsei nicht gegeben, weil es an der Rückgewähr einer Altpachtfläche fehle. Der \nBeigeladene habe das bereits bestehende Pachtverhältnis nicht fortgesetzt. Vielmehr \nhabe er mit Frau T. einen neuen Pachtvertrag geschlossen, der ab dem 1. \nJanuar 1997 gelte. Im Übrigen wäre, selbst wenn durchgehend eine Altverpachtung \nangenommen würde, der Übertragungsbescheid jedenfalls in einer 26.050 kg \nübersteigenden Höhe rechtswidrig, weil selbst bei einem Angewiesensein des \nKlägers auf die Referenzmenge maximal 5.000 kg/ha übergehen würden. Unter der \nAnnahme einer Neuverpachtung habe der Kläger keinen Anspruch auf \nBescheinigung eines Übergangs, der nach § 7 Abs. 5 MGV erfolgt wäre. Bei einer \nNeuverpachtung gehe nur die Referenzmenge über, deren Übergang bei der \nÜberlassung der Pachtsache nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV bescheinigt worden sei. Die \nvormals ausgestellte Bescheinigung vom 12. März 1997 hinsichtlich des Übergangs \neiner Referenzmenge - flächengebunden wegen der Verpachtung dieser 5 ha - sei \naber insoweit aufzuheben gewesen, als hierbei auf § 7 Abs. 2 Satz 1 MGV - also auf \neinen flächengebundenen Übergang - abgestellt worden sei. In dem \nabgeschlossenen Neupachtvertrag sei die Überlassung der Referenzmenge nicht \nmitvorausgesetzt worden. Vielmehr sei die Überlassung der Referenzmenge in einer \ngesonderten Vereinbarung zwischen Frau T. und dem Beigeladenen - die als \n\"Verzichtserklärung\" bezeichnet werde - aufgeführt. Die flächenlose \nWeiterverpachtung der Referenzmenge bzw. die Weitergabe der Fläche ohne \nReferenzmenge sei nur dann nicht möglich, wenn die Referenzmenge nach § 7 Abs. \n4 Satz 2 MGV zurückgewährt worden wäre, also die Mutter des Beigeladenen \nPächterschutz hätte geltend machen können. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, \nweil sie selbst die Milcherzeugung aufgegeben habe. Die Bescheinigung, die den \nÜbergang der Referenzmenge flächengebunden bei der Neuverpachtung festlege, \nsei somit aufzuheben. Die Bescheinigung sei in eine Bescheinigung flächenlosen \nÜbergangs zu ändern, weil sich die Verzichtserklärung vom 15. Januar 1997 als \nsolche Überlassungsvereinbarung darstelle. Da nach § 7 Abs. 5 MGV bei \nRückgewähr der Referenzmenge der Kläger als letzter Verpächter der Fläche nur die \nReferenzmenge erhalten könne, die bei Überlassung der Pachtsache auf dem \nHinweg bescheinigt worden sei, sei der streitgegenständliche Bescheid vom 4. März \n2005 mangels entsprechender Bescheinigung der Hinübertragung aufzuheben.\n\n24\n\nIn der Gerichtsakte des Verfahrens 3 K 1947/05 ist auf Blatt 23 R vermerkt: \n\"Schreiben vom 16.12.2005 wurde dem Beigeladenen zugeschickt durch \nBeklagten.\"\n\n25\n\nDer Beigeladene und der Beklagte erklärten das Verfahren 3 K 1947/05 in der \nHauptsache für erledigt.\n\n26\n\nMit Schriftsatz vom 16. Januar 2006 zeigten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers gegenüber dem Gericht dessen Interessenwahrnehmung im Verfahren 3 K \n1947/05 an. Sie trugen vor, dass der Kläger erfahren habe, dass bereits eine \nEntscheidung durch das Gericht ergangen sei. Er habe aber weder eine \nStellungnahme des Beklagten erhalten noch sei ihm eine Entscheidung bekannt.\n\n27\n\nUnter dem 17. Januar 2006 teilte das Gericht den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers mit, dass das Verfahren 3 K 1947/05 nach Erledigung der Hauptsache \neingestellt worden sei.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 6. Februar 2006, bei den Prozessbevollmächtigten des \nKlägers eingegangen am 7. Februar 2006, teilte der Beklagte mit, dass er \"mit \nSchreiben vom 16.12.2005 wie folgt entschieden habe\": Den mit der Klage 3 K \n1947/05 angefochtenen Bescheid vom 4. März 2005, mit dem bescheinigt worden \nsei, dass mit Wirkung vom 1. November 2004 eine Referenzmenge von 47.130 kg \nvon dem Beigeladenen auf den Kläger übergehe sowie den den Widerspruch des \nBeigeladenen zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 2. August 2005 habe \nder Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Der am 8. \nDezember 2004 durch den Kläger gestellte Antrag auf Ausstellung einer \nBescheinigung wegen Rückgewähr einer Referenzmenge werde zurückgewiesen. \nZur Begründung führte der Beklagte unter dem Punkt \"Rechtliche Wertung\" aus, \nseinen Bescheid vom 12. März 1997, soweit dieser zum 1. Januar 1997 aufgrund der \nPachtung von 5 ha durch den Beigeladenen von der Verpächterin, Frau T. , \neinen flächengebundenen Referenzmengenübergang von 47.130 kg bescheinige, \nhabe er mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 insoweit aufgehoben, als damit ein \nflächengebundener und nicht ein flächenloser Referenzmengenübergang bescheinigt \nworden sei. Die angefochtenen Bescheide seien aufgehoben worden, da sie \nrechtswidrig seien. Der \"im vorigen Absatz geänderte Bescheid\" sei insoweit zu \nändern gewesen, als dass von einem flächengebundenen Referenzmengenübergang \nanlässlich des abgeschlossenen Pachtvertrags zwischen der Verpächterin und dem \nBeigeladenen im Jahre 1997 ausgegangen worden sei. Der Kläger habe keinen \nAnspruch auf eine Bescheinigung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV, weil kein \nÜbergang nach § 12 Abs. 2 MilchAbgV in Verbindung mit § 7 Abs. 4 bzw. Abs. 5 \nMGV erfolgt sei.\n\n29\n\nDer Kläger erhob am 7. März 2006 Widerspruch \"gegen den Bescheid vom \n06.02.2006\". Zur Begründung trug er vor, Frau T. habe gegenüber dem \nBeigeladenen keine Verzichtserklärung abgegeben. Dazu legte er eine mit dem \nUnterschriftszug der Frau T. versehene \"Bescheinigung\" (siehe Blatt 154 der \nBeiakte II) mit folgendem Inhalt vor: \"Hiermit bescheinige ich, Wilma T. , ..., dass \nich gegenüber Herrn B. T2. keine Verzichtserklärung bezüglich Milchquote \nausgesprochen habe. Mir ist beim Verkauf der Gemarkung N. , Flur 6 Nr. \n2+3+4+5+6, Flur 5 Nr. 13+14 und Flur 4 Nr. 8 bewusst gewesen, dass auch die \ndazugehörige Milchquote von 47.130 kg auf Herrn H. N. übergeht.\"\n\n30\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2008 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 und vom 17. \nAugust 2007 habe der Beklagte Frau T. um Auskunft zu dem durch den Kläger \nvorgelegten Schreiben gebeten, jedoch keine Antwort erhalten. Die Echtheit der \nErklärung der Frau T. vom 15. Januar 1997 stehe nicht in Frage. Der nunmehr \nvorgelegten Erklärung stünden erhebliche Zweifel entgegen. Diese sei auf dem \nBriefkopf des Klägers gefertigt. Die auf dem Schreiben befindliche Unterschrift der \nFrau T. weise eine Blau-Lila-Färbung auf und könne ebenso gut durchgepaust \nsein. Des Weiteren sei der Inhalt der Erklärung dem Anschein nach von dem Kläger \nvorformuliert worden. Würde überdies die Verzichtserklärung als schriftliche \nVereinbarung zum Übergang der Referenzmenge entfallen, entfiele zwar die \nflächenlose Übertragung der Referenzmenge zwischen Frau T. und dem \nBeigeladenen. Denn ein solches Neupachtverhältnis über eine Referenzmenge sei \ndamals gerade nicht vereinbart worden. Dies bedeute aber, dass der Kläger aus \neinem Wegfall der Verzichtserklärung gleichwohl keine Rechte herleiten könne. In \neinem solchen Fall wäre eine Referenzmenge mit der zum 1. Januar 1997 erneut \nverpachteten Fläche gerade nicht mit übergegangen. Mangels Hinübertragung \nscheide auch eine Rückübertragung auf den Verpächter im Zeitpunkt der \nRückgewähr der Fläche aus.\n\n31\n\nDer Kläger hat am 21. Februar 2008 Klage erhoben.\n\n32\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, Frau T. habe ihm gegenüber \nerklärt, sich nicht an die Abgabe der Verzichtserklärung vom 15. Januar 1997 \nerinnern zu können. Auch sei die Unterschrift auf der Verzichtserklärung für sie nicht \ntypisch. Sie könne nicht bestätigen, dass dies ihre eigene Unterschrift sei. Frau \nT. habe die im Widerspruchsverfahren vorgelegte Erklärung, sie habe keine \nVerzichtserklärung abgegeben, eigenhändig unterschrieben. Es werde darüber \nhinaus in Frage gestellt, ob eine Verzichtserklärung über die Referenzmenge \nüberhaupt möglich gewesen sei. Die Milchquote sei zum damaligen Zeitpunkt \nflächengebunden gewesen. Insoweit fehle eine rechtliche Grundlage für einen \nVerzicht. Soweit der Beklagte der Auffassung sei, der Beigeladene und Frau T. \nhätten kein Neupachtverhältnis über eine Referenzmenge geschlossen, verkenne er \nebenfalls die Flächenbindung der Referenzmenge. Die Parteien seien sich auch \ndarüber einig gewesen, dass die auf den Flächen ruhenden Referenzmengen \nübergehen sollten. Es sei nicht ersichtlich, warum Frau T. einen Teil der \nReferenzmengen unentgeltlich auf den Beigeladenen hätte übertragen sollen. Bei \nAbschluss des notariellen Kaufvertrags vom 10. Mai 2002 sei das Thema der \nVeräußerung der Milchquote ausdrücklich angesprochen worden. Frau T. habe \ndem Kläger und dem Notar erklärt, sie sei sich bewusst, dass eine Übertragung auch \ndie Milchquote umfasse. Dies sei gerade der Grund dafür gewesen, dass für die \nFutterfläche ein erhöhter Kaufpreis vereinbart worden sei. Die Übertragung der \nMilchquote sei durch die Erhöhung des Kaufpreises kompensiert worden. Der \nbestandskräftige Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 \nentfalte gegenüber dem Kläger keine Bindungswirkung. Der Änderungsbescheid sei \nlediglich dem Beigeladenen bekannt gegeben worden. Der Kläger habe von ihm \nAnfang 2006 lediglich zufällig Kenntnis erhalten. Für eine Verwirkung sei kein Raum. \nEr, der Kläger, habe unmittelbar nach Kenntnis des Änderungsbescheids zum \nAusdruck gebracht, dass er die Übertragung auf den Beigeladenen nicht akzeptieren \nwerde.\n\n33\n\nDer Kläger beantragt,\n\n34\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 6. \nFebruar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. \nJanuar 2008 zu verpflichten, ihm den Übergang einer \nAnlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg zu \nbescheinigen.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n38\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n39\n\nEr trägt vor, es stehe für das vorliegende Verfahren mit bindender Wirkung fest, \ndass auf den Flächen - selbst wenn es sich um ein Altpachtverhältnis gehandelt \nhaben sollte - keine Referenzmenge mehr geruht habe. In dem Verfahren 3 K \n1947/05 habe der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 die teilweise \nAufhebung der Übertragungsbescheinigung vom 12. März 1997 verfügt und zwar \ninsoweit, als mit dieser Bescheinigung eine flächengebundene Übertragung der \nReferenzmenge anstelle einer flächenlosen Referenzmengenübertragung \nbescheinigt worden sei. Dieser Aufhebungs- und Abänderungsbescheid sei \nbestandskräftig geworden, da weder der Kläger noch Frau T. dagegen \nRechtsmittel eingelegt hätten. Es liege somit ein bestandskräftiger Bescheid darüber \nvor, dass die streitgegenständliche Referenzmenge von 47.130 kg flächenlos und \nendgültig von Frau T. auf den Beigeladenen übergegangen sei. Bei Rückgabe \nder Flächen habe daher kein Referenzmengenübergang mehr erfolgen können. Im \nÜbrigen habe Frau T. die Erklärung vom 15. Januar 1997 abgegeben. Sie habe \nniemals ein Interesse an der Referenzmenge gehabt und deshalb schon im Jahr \n1985 gegenüber dem Vater des Beigeladenen einen diesbezüglichen Verzicht \nerklärt. Die Unterschrift der Frau T. unter dem Schriftstück stimme auch in jeder \nHinsicht mit der Unterschrift unter dem notariellen Kaufvertrag, den der Kläger mit \nFrau T. geschlossen habe, überein. \n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen. Bezug genommen wird überdies auf den Inhalt der \nGerichtsakte des Verfahrens 3 K 1947/05.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter entschieden.\n\n43\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n44\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 30. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Abs. 1 VwGO).\n\n45\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheinigung des Übergangs einer \nAnlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg von dem Beigeladenen auf ihn \nwegen der Rückgewähr der in der Gemarkung N. gelegenen Pachtflächen am \n1. November 2004. \n\n46\n\nZur Entscheidung des Rechtsstreits sind diejenigen Rechtsvorschriften des \nGemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts heranzuziehen, die sich für den \nZeitpunkt des umstrittenen Referenzmengenübergangs - hier den Zeitpunkt der \nRückgabe der Pachtflächen am 1. November 2004 - Geltung beilegen; denn der \nÜbergang wird nicht durch die angefochtene Bescheinigung bewirkt, sondern erfolgt \nunabhängig von ihr.\n\n47\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. \nOktober 2007 - 3 C 12.07 -, juris Rn. 11, vom 16. März 2005 - 3 \nC 18.04 -, juris Rn. 17, vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, \njuris Rn. 13 und vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 106, 314 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 547 = juris Rn. 19.\n\n48\n\nAnzuwenden ist damit die sich am 1. November 2004 Geltung beimessende \nVerordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung \n(Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) vom 26. März 2004 mit Wirkung vom 1. April \n2004 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 462) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143).\n\n49\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch aus § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV auf Ausstellung \nder begehrten Bescheinigung.\n\n50\n\nNach dieser Vorschrift hat der Milcherzeuger dem Käufer durch eine von der \nzuständigen Landesstelle ausgestellte, mit Gründen versehene Bescheinigung in den \nFällen des Übergangs von Anlieferungs-Referenzmengen - außer im Falle des § 10 a \nAbs. 1 Satz 1 MilchAbgV in Verbindung mit § 11 Abs. 6 MilchAbgV - nachzuweisen, \nwelche Anlieferungs-Referenzmengen, von welchem Milcherzeuger, mit welchem \nReferenzfettgehalt auf ihn übergegangen sind.\n\n51\n\nDer Beklagte ist bereits deshalb daran gehindert, dem Kläger wegen der \nRückgabe der in der Gemarkung N. belegenen Pachtflächen nach der \nvorgenannten Bestimmung den Übergang einer Anlieferungs-Referenzmenge in \nHöhe von 47.130 kg von dem Beigeladenen auf ihn zu bescheinigen, weil der \nBeklagte mit Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids \nvom 16. Dezember 2005 mit für ihn - den Beklagten - bindender Wirkung wirksam \nbescheinigt hat, dass die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 47.130 kg \nflächenungebunden auf den Beigeladenen übergegangen, ihm also ohne Bindung an \ndie Pachtfläche zugeordnet worden ist.\n\n52\n\nZwar ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2005 dem \nKläger gegenüber nicht in Bestandskraft erwachsen.\n\n53\n\nFormelle Bestandskraft tritt mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ein, \nmithin wenn in der durch den Verwaltungsakt geregelten Sache nach den insoweit \nmaßgeblichen Vorschriften keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr gegeben sind, sei \nes, weil alle in Betracht kommenden Rechtsbehelfe bereits ausgeschöpft wurden, \noder sei es, weil die Betroffenen die dafür vorgesehenen Fristen nicht genutzt \nhaben.\n\n54\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. 29; \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 43 \nRn. 20; Erichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1983, 185, \n186.\n\n55\n\nDie Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes kann dabei je nach dem Zeitpunkt \nder Bekanntgabe an verschiedene Betroffene zu unterschiedlichen Zeitpunkten - also \nrelativ - eintreten.\n\n56\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. 30; \nErichsen/Knoke, Bestandskraft von Verwaltungsakten, NVwZ \n1983, 185, 186.\n\n57\n\nDaran gemessen konnte der Änderungsbescheid des Beklagten vom 16. \nDezember 2005 im Verhältnis zu dem Kläger nicht in formeller Bestandskraft \nerwachsen, weil er ihm nicht bekannt gegeben wurde. Denn die Widerspruchsfrist \ndes § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO knüpft an eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts an \nden Beschwerten an, ohne die eine Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt \nwird.\n\n58\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 70 Rn. 6 \ng.\n\n59\n\nUnter einer Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist \ndie Eröffnung des Verwaltungsaktes, das heißt der Tatsache des Ergehens und des \nInhalts des Verwaltungsakts, mit Wissen und Willen der Behörde, die den \nVerwaltungsakt erlässt, zu verstehen.\n\n60\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 41 Rn. \n7.\n\n61\n\nIn der Übersendung des Schriftsatzes vom 16. Dezember 2005, in dem der \nÄnderungsbescheid enthalten ist, im Verfahren 3 K 1947/05 durch den Beklagten an \ndas Gericht liegt keine Bekanntgabe des Änderungsbescheids an den Kläger. Mit der \nÜbermittlung des Schriftsatzes wollte der Beklagte nicht dem Kläger die Tatsache \ndes Ergehens des Änderungsbescheids eröffnen. Vielmehr ging es dem Beklagten \ndarum, zu dem vorangegangenen Schriftsatz des Beigeladenen vom 24. Oktober \n2005 Stellung zu nehmen und dem Klagebegehren des Beigeladenen \nnachzukommen. Dass der Beklagte den Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 und den \ndarin eingeschlossenen Änderungsbescheid ohne auf den Kläger bezogenen \nBekanntgabewillen an das Gericht versandte, zeigt zudem die in der Gerichtsakte \ndes Verfahrens 3 K 1947/05 auf Blatt 23 R vermerkte Auskunft des Beklagten, dass \nder Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 dem Kläger gesondert durch den Beklagten \nübersandt worden sei.\n\n62\n\nEine solche gesonderte Übersendung lässt sich in den Akten jedoch nicht \nfeststellen, so dass auch auf diesem Wege keine Bekanntgabe des \nÄnderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 an den Kläger nachzuweisen ist.\n\n63\n\nVgl. zum Nachweis der Bekanntgabe: Kopp/Ramsauer, \nVwVfG, 10. Auflage 2008, § 41 Rn. 24 f.\n\n64\n\nSchließlich ist auch in der Bekanntgabe des Bescheids vom 6. Februar 2006 an \nden Kläger, dessen Prozessbevollmächtigten dieser am 7. Februar 2006 zuging, \nkeine Bekanntgabe des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 zu \nsehen.\n\n65\n\nGegenstand der Bekanntgabe ist nach § 41 VwVfG NRW nur der \nVerwaltungsakt. Gemeint ist damit die Bekanntgabe des verfügenden Teils des \nVerwaltungsakts, also die Regelung im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Demgegenüber \ngehört die Begründung nicht zwingend zum bekannt zu gebenden \nVerwaltungsakt.\n\n66\n\nVgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage \n2008, § 41 Rn. 15 f.;\n\n67\n\nDer verfügende Teil des an den Kläger adressierten Bescheids vom 6. Februar \n2006 bezieht sich indes nicht auf die Änderung des Bescheids vom 12. März 1997, \nsondern lediglich auf die Aufhebung des Bescheids vom 4. März 2005 und des \nWiderspruchsbescheids vom 2. August 2005 sowie auf die Ablehnung des Antrags \ndes Klägers vom 8. Dezember 2004. Die Änderung des Bescheids vom 12. März \n1997, die am 16. Dezember 2005 erfolgt ist, findet erst in der Begründung des \nBescheids vom 6. Februar 2006 im Abschnitt \"Rechtliche Wertung\" Erwähnung. Sie \ngehört damit nicht zu dem dem Kläger unter dem 6. Februar 2006 bekannt \ngegebenen Verwaltungsakt.\n\n68\n\nObwohl der Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2005 dem Kläger gegenüber \nkeine Bestandskraft erlangt hat, ist er aber gleichwohl im Sinne von § 43 Abs. 1 \nVwVfG NRW mit der innerhalb des Verfahrens 3 K 1947/05 erfolgten Bekanntgabe \nan den Beigeladenen wirksam geworden.\n\n69\n\nVgl. zur äußeren Wirksamkeit eines Verwaltungsakts: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 20. Juni 1991 - 7 A 23/90 -, NVwZ 1992, 991 = \njuris Rn. 8; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 43 Rn. \n5; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § \n43 Rn. 165.\n\n70\n\nDies hat zur Folge, dass der Beklagte an den Bescheid vom 12. März 1997 in der \nGestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005, mit dem die \nstreitgegenständliche Anlieferungs-Referenzmenge von 47.130 kg dem \nBeigeladenen als flächenungebunden auf ihn übergegangen zugeordnet wird, \ngebunden ist.\n\n71\n\nDie in der Bescheinigung getroffene Feststellung über die Zuordnung von \nReferenzmengen ist für Molkereien und Behörden bindend. Die Verbindlichkeit der \nFeststellung ergibt sich daraus, dass sie Regelungsgehalt der Bescheinigung ist. \nAuch eine unrichtige Feststellung bleibt wirksam und damit verbindlich, solange und \nsoweit der Verwaltungsakt, dessen Entscheidungssatz die Feststellung ist, nicht \nzurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder \nauf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Gibt eine Bescheinigung \neinen Referenzmengenübergang unrichtig wieder, dann ändert sich zwar dadurch \nnicht die materielle Rechtslage, die Beteiligten sind aber gehindert, sich auf die \nwahre Rechtslage zu berufen, solange die Bescheinigung und mit ihr die Feststellung \nnicht korrigiert sind. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - 3 C 2.95 -, juris Rn. \n22; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG R.-P.), Urteil \nvom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03 -, juris Rn. 37.\n\n73\n\nDer Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom \n16. Dezember 2005 ist nicht erledigt. Die in ihm enthaltene Feststellung ist auch nicht \nkorrigiert worden, so dass sie weiterhin Bindungswirkung entfaltet.\n\n74\n\nDer Kläger kann sich auch nicht deswegen auf eine von dem Bescheid vom 12. \nMärz 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 \nabweichende, für ihn günstige Rechtslage berufen, weil er gegen diesen Bescheid \nWiderspruch erhoben hätte, dem gemäß § 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO \naufschiebende Wirkung mit der Konsequenz zukäme, dass aus dem Bescheid vom \n12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 für \ndas vorliegende Verfahren keine rechtlichen Folgerungen zu ziehen wären.\n\n75\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 3. April 2007 - 3 B 6.07 -, \njuris Rn. 4; OVG R.-P., Urteil vom 7. Januar 2004 - 8 A 10866/03 \n-, juris Rn. 40; sowie allgemein zu den Rechtsfolgen der \naufschiebenden Wirkung: Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. \nAuflage 2006, § 80 Rn. 39.\n\n76\n\nDenn der Kläger hat gegen den Bescheid vom 12. März 1997 in der Gestalt des \nÄnderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 keinen Widerspruch eingelegt. \n\n77\n\nDer (Verpflichtungs-)Widerspruch des Klägers vom 7. März 2006 richtet sich \n\"gegen den Bescheid vom 06.02.2006\". Da der Änderungsbescheid des Beklagten \nvom 16. Dezember 2005 aber - wie dargelegt - dem Kläger nicht mit Bescheid vom \n6. Februar 2006 bekannt gegeben wurde, kann sich der Widerspruch vom 7. März \n2006 unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, \n157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht auf den Änderungsbescheid vom \n16. Dezember 2005 beziehen. \n\n78\n\nAuch eine Widerspruchseinlegung zu einem späteren Zeitpunkt lässt sich nicht \nersehen. Die Widerspruchsbegründungsschreiben des Klägers vom 17. März 2006, \nvom 5. April 2006 und vom 29. Juni 2006 nehmen auf den Änderungsbescheid vom \n16. Dezember 2005, gegen den der Kläger mittels eines (Dritt-)Anfechtungswider-\nspruchs hätte vorgehen müssen, nicht Bezug. \n\n79\n\nDies spiegelt sich auch im zur Entscheidung gestellten Klageverfahren wider, in \ndem der Kläger den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 30. Januar 2008 im Wege der Verpflichtungsklage \nangreift. Eine Anfechtungsklage gegen den Änderungsbescheid vom 16. Dezember \n2005 in Form einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO mit der Begründung, sein \ndiesbezüglicher Widerspruch sei vom Beklagten nicht beschieden worden, hat er \nnicht erhoben.\n\n80\n\nUngeachtet des Umstands, dass bereits die Bindungswirkung des Bescheids \nvom 12. März 1997 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Dezember 2005 \neinem Klageerfolg entgegen steht, steht der geltend gemachte Anspruch dem Kläger \naber auch deswegen nicht zu, weil kein Fall des Übergangs einer Anlieferungs-\nReferenzmenge wegen der Rückgabe der in Rede stehenden Pachtflächen am \n1. November 2004 vorliegt.\n\n81\n\nGemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 MilchAbgV - der allein als Übergangstatbestand in \nBetracht kommt - gehen, soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge mit Ablauf \ndes 31. März 2000 oder später beendet werden, die entsprechenden Anlieferungs-\nReferenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2 a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 der \nMilch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 MilchAbgV genannten \nFassung auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 vom Hundert der \nzurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, \nin dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden.\n\n82\n\nVorliegend fehlt es bereits an einem Pachtvertrag im Sinne von § 12 Abs. 1 \nMilchAbgV, der Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 MGV in der in § 7 Abs. 4 \nMilchAbgV genannten Fassung betrifft.\n\n83\n\nDenn der zwischen dem Beigeladenen und Frau T. am 15. Januar 1997 \ngeschlossene Pachtvertrag über die landwirtschaftlichen Grundstücke in I. und \nN. für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 betrifft keine Anlieferungs-\nReferenzmenge.\n\n84\n\nDie zwischen dem Beigeladenen und Frau T. getroffene Vereinbarung ist \nnach §§ 133, 157 BGB dahingehend zu verstehen, dass nicht auf Grund des \nPachtvertrags (vgl. § 7 Abs. 1 MGV) eine Referenzmenge auf den Pächter \nübergehen sollte. Frau T. verzichtete in einer von dem Pachtvertrag \ngesonderten Erklärung vom 15. Januar 1997 vielmehr ausdrücklich auf ihre \nMilchquote und überließ diese dem Beigeladenen im Wege einer Vereinbarung nach \n§ 7 Abs. 2 a) Satz 2 MGV.\n\n85\n\nEs ist nicht zweifelhaft, dass Frau T. die Verzichtserklärung vom 15. Januar \n1997 abgab. Das Schriftbild der Unterschrift der Frau T. unter der Erklärung \nvom 15. Januar 1997 entspricht dem Schriftbild ihrer anderen in den Akten \nenthaltenen Unterschriften unter dem Pachtvertrag mit dem Vater des Beigeladenen \nvom 1. Dezember 1983 (unter dem Namen T1. ), unter der am 16. November \n2005 gegenüber dem Vater des Beigeladenen abgegebenen Verzichtserklärung, \nunter der \"Bescheinigung zur Vorlage bei der Alterskasse der rhein. Landwirtschaft \nDüsseldorf\", unter dem Pachtvertrag vom 15. Januar 1997 und unter dem notariellen \nVertrag mit dem Kläger vom 10. Mai 2002.\n\n86\n\nDas Vorbringen des Klägers unter Vorlage einer \"Bescheinigung\" der Frau T. \ndes Inhalts, dass sie bezüglich der Milchquote keine Verzichtserklärung gegenüber \ndem Beigeladenen abgegeben habe, vermag diesen Befund nicht zu erschüttern. \nGegen die Echtheit dieser \"Bescheinigung\" sprechen die im Widerspruchsbescheid \nvom 30. Januar 2008 vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte.\n\n87\n\nDie Verzichtserklärung der Frau T. vom 15. Januar 1997 steht auch im \nEinklang mit der objektiven Interessenlage, weil Frau T. , die keine \nLandwirtschaft betrieb, augenscheinlich kein Interesse an der Referenzmenge hatte. \nDies hatte sie schon mit ihrer Verzichtserklärung gegenüber dem Vater des \nBeigeladenen im Jahre 1985 zum Ausdruck gebracht. \n\n88\n\nDass es in dem notariellen Kaufvertrag vom 10. Mai 2002 unter II. heißt: \n\"Mitverkauft sind etwaige auf den vorgenannten Grundstücken ruhende Milch- und \nRübenkontingente\" ändert daran nichts. Denn die Überlassungsvereinbarung im \nSinne von § 7 Abs. 2 a) Satz 2 MGV vom 15. Januar 1997 bleibt durch diese \nVertragsklausel unberührt. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-04/6-k-343-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-04/6-k-343-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251642","retrieved":"2026-07-09 02:14:44.061218+00:00"}}