{"status":"available","doknr":"OLD251731","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0901.8L69.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"8 L 69/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum \nAktenzeichen 8 K 1630/80 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 5. Dezember 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen in der Ordnungsverfügung \nvom 5. Dezember 2007 ausgesprochenen Versagung des beantragten \nAufenthaltstitels ist zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der \nAusländerbehörde hat den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des \nAusländers zur Folge, wenn er rechtzeitig unter Geltung der ursprünglich erteilten \nAufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag stellt, so dass die Fiktionswirkung \ndes § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst wird, \n\n6\n\n vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar \nzum Aufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band 3, Stand: \nFebruar 2008, § 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie \nm.w.N. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom \n22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März \n2004 - 19 B 106/04 -. \n\n7\n\nSo liegt der Fall hier. Dem am 1. August 2006 gestellten Antrag auf Erteilung \neiner Niederlassungserlaubnis (und dem darin liegenden hilfsweise gestellten Antrag \nauf Verlängerung der bis zum 16. August 2006 erteilten Aufenthaltserlaubnis) kam \ndie Fiktionswirkung zu.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der \ngesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen \nVollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. \n\n9\n\nDem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und auch \nkein solcher auf eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu. \n\n10\n\nEine Niederlassungserlaubnis kann dem Antragsteller schon deshalb nicht erteilt \nwerden, weil er nicht seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wie \ndies § 9 Abs. 2 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) voraussetzt. Diese \nVoraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Ausländer ununterbrochen seit fünf Jahren \nüber die Aufenthaltserlaubnis verfügt. Zwar hat der Antragsteller nach seiner Einreise \nim Jahre 1999 und einem erfolglosen Asylverfahren seine erste Aufenthaltserlaubnis \nim Hinblick auf die damals geschlossene, inzwischen geschiedene Ehe mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen bereits am 5. Oktober 2000 erhalten, zuletzt verlängert \nbis zum 22. Mai 2005. Eine - wenn auch kurze - Unterbrechung des rechtmäßigen \nAufenthalts des Antragstellers ist allerdings eingetreten, weil er einen \nVerlängerungsantrag erst am 24. Mai 2005 gestellt und darauf am 16. August 2005 \nerneut eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hat. Seitdem sind fünf Jahre erlaubte \nAufenthaltsdauer nicht erfüllt. Dass der Antragsgegner dem Antragsteller darauf \n- fälschlich - eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgestellt hat, \nändert diese Rechtslage nicht. \n\n11\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Verlängerung der ihm nach § 31 \nAbs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Der Grund hierfür liegt nicht darin, \ndass die erste Verlängerung am 16. August 2005 bzw. zum 16. August 2006 erging, \nobwohl die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen keine zwei Jahre rechtmäßig \nim Bundesgebiet bestanden hatte. Für § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine mehr als \nzweijährige Ehebestandszeit im Inland unter rechtmäßigem Aufenthalt des \nAusländers erforderlich; der Ausländer muss für den Familien- und \nEhegattennachzug eine Aufenthaltserlaubnis besitzen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Satz 1 \nAufenthG),\n\n12\n\nvgl. nur Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Rdnr. \n33 zu § 31 AufenthG.\n\n13\n\nDies war hier nur für die Zeit von der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nam 5. Oktober 2000 bis zum Getrenntleben ab dem Juni 2002 der Fall, also lediglich \nfür etwa zwanzig Monate. Die nicht gegebene zweijährige Ehebestandszeit bei \nrechtmäßigem Aufenthalt kann dem Antragsteller aber nunmehr, nachdem die erste \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht mit einer \nGeltungszeit bis zum 16. August 2006 erfolgt ist, nicht mehr entgegen gehalten \nwerden.\n\n14\n\nAllerdings muss der Antragsteller bei der nunmehr begehrten Verlängerung die \n(sonstigen) gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören auch die \nRegelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG. \n\n15\n\nDie beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt bereits deswegen \nnicht in Betracht, weil im Fall des Antragstellers die Regelerteilungsvoraussetzung \ndes § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift setzt die \nErteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein \nAusweisungsgrund besteht. Der Antragsteller erfüllt aber aufgrund seiner \nstrafrechtlichen Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom \n14. Dezember 2001: 50 Tagessätze wegen Betruges in drei Fällen, Urteil des \nAmtsgerichts Eisleben vom 6. Februar 2002: 160 Tagessätze wegen Betruges in \ndreiundzwanzig Fällen, Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 9. September 2005: \n25 Tagessätze wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Versicherungsschutz, Urteil des \nAmtsgerichts Aachen vom 4. April 2006: 60 Tagessätze wegen Verstoßes gegen das \nPflichtversicherungsgesetz in Tateinheit mit Kennzeichenmißbrauch) den \nAusweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Er hat nicht nur vereinzelt \noder geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen, wobei vorsätzliche Straftaten, \nwie vorliegend gegeben, grundsätzlich nicht geringfügig sind,\n\n16\n\nHailbronner, Kommentar zum \nAufenthaltsgesetz, Rdnr. 27 zu § 55 AufenthG.\n\n17\n\nAusreichend für die tatbestandliche Erfüllung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist \ndas bloße Vorliegen eines Ausweisungstatbestandes. Erforderlich ist nicht, dass der \nAusländer ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte, \n\n18\n\nHailbronner, a. a. O., Rdnr. 20 zu § 5 AufenthG; \nWelte, a. a. O., Rdnr. 68 zu § 5 AufenthG.\n\n19\n\nGründe für eine Ausnahme von dem Regel-Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG sind nicht ersichtlich. Die Kammer kann sich der Auffassung des \nAntragstellers nicht anschließen, bei den von ihm begangenen Straftaten handele es \nsich um Bagatelldelikte, die keinen Ausweisungsgrund darstellten. \n\n20\n\nEs ist auch nicht dadurch der \"Verbrauch\" eines Ausweisungsgrundes als \nAusprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eingetreten, dass der \nAntragsgegner die letzte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits in Kenntnis \ndes Zentralregister-Auszugs vom 10. Oktober 2003 vorgenommen hat. Der \nAntragsgegner hat hierdurch keinen Tatbestand geschaffen, aufgrund dessen der \nAntragsteller erwarten kann, dass ihm das Verbleiben im Bundesgebiet weiterhin \n- ohne Beachtung seiner Verurteilungen - erlaubt wird. Denn ein einem Ausländer \ndurch das Verhalten der Ausländerbehörde vermittelter Vertrauensschutz steht unter \ndem Vorbehalt, dass sich die hierfür maßgeblichen Umstände nicht ändern,\n\n21\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 18 \nB 732/06 -.\n\n22\n\nSo ist es aber vorliegend. Seit der Einholung des genannten Zentralregister-\nAuszugs hat der Antragsteller erneut Straftaten begangen. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass der Antragsgegner nach Einholung eines neuen Zentralregister-\nAuszugs vom 12. November 2007 nunmehr die neu hinzugekommenen oben \naufgeführten Verurteilungen durch das Amtsgericht Aachen vom 9. September 2005 \nund vom 4. April 2006, die schon für sich allein genommen einen Ausweisungsgrund \ndarstellen, zum Anlass genommen hat, ihm seine Straftaten im Rahmen des § 5 Abs. \n1 Nr. 2 AufenthG entgegen zu halten. \n\n23\n\nEntgegen seiner Ansicht steht dem Antragsteller kein - konstitutives - \ngemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der \nAssoziation (ARB Nr. 1/80) zu. Nach dieser Bestimmung hat - vorbehaltlich der \nBestimmungen des Art. 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur \nBeschäftigung - der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines \nMitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer \nBeschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen \nArbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt. Das Recht auf \n(Weiter-)Beschäftigung, das dem Arbeitnehmer in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 nach \neinem bestimmten Zeitraum ordnungsgemäßer Beschäftigung verliehen wird, \nbeinhaltet untrennbar auch ein Recht auf Aufenthalt, da andernfalls ersteres \nwirkungslos bliebe,\n\n24\n\n Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n(EuGH), Urteil vom 16. Dezember 1992 - C-237/91 - \n(Kus), Slg. 1992, I-6781.\n\n25\n\nDer Antragsteller erfüllt bereits die zeitlichen Vorgaben für ein \nassoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich ARB Nr. \n1/80 nicht, da er nicht nachgewiesen hat, ein Jahr bei demselben Arbeitgeber \nbeschäftigt gewesen zu sein. Die von ihm vorgelegten Unterlagen weisen eine \nsolche mindestens einjährige Beschäftigungsdauer bei einem Arbeitgeber nicht \naus.\n\n26\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage \ngegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 \nenthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO i.V.m. § 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. \n\n27\n\nBei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das \nprivate Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung. \n\n28\n\nDie Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung \nnach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil \ner einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die \nAusreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. \nDies ist vorliegend der Fall, weil die Klage gegen die Versagung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende \nWirkung entfaltet und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\n3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \nAuffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses \nVerfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und \nangemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/8-l-69-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/8-l-69-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251731","retrieved":"2026-07-09 02:14:51.929069+00:00"}}