{"status":"available","doknr":"OLD251730","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0901.8L352.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"8 L 352/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt. \n\n2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der zum \nAktenzeichen 8 K 1630/80 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen \nwerden, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus \nden nachstehenden Erwägungen ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(vgl. § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung \n- ZPO -). \n\n3\n\n2. Der Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni \n2008 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner \nKlage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 enthaltenen \nVersagung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \ni.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Denn die ablehnende \nEntscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden \nRechtsposition des mit einem bis zum 1. Februar 2008 gültigen Schengen-Visum \neingereisten Antragstellers zur Folge, da seinem am 22. Januar 2008 gestellten \nAntrag die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam, \n\n7\n\n vgl. zum Eintritt der Fiktionswirkung, Funke-Kaiser \nin Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsrecht \n(GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, § 81 \nAufenthG, Rdnr. 60 ff. sowie m.w.N. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar \n2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B \n106/04 -. \n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Denn bei der im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der \ngesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen \nVollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. \n\n9\n\nDem Antragsteller steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. \nVerlängerung des aus dem Schengen-Visum folgenden Aufenthaltsrechts als \nnationale Aufenthaltserlaubnis, \n\n10\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, \nRdnr. 29 zu § 6; BT-Drs. 15/420, S. 71, \n\n11\n\nzu. \n\n12\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 30 AufenthG (Ehegattennachzug zu seiner im Besitz einer Niederlassungserlaubnis \nbefindlichen ausländischen Ehefrau, § 30 Abs. 1 Nr. 3. a) AufenthG) setzt unter \nanderem voraus, dass sich der antragstellende Ausländer zumindest auf einfache Art \nin deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Dem stehen \ndie mangelnden Deutschkenntnisse des Antragstellers entgegen. Sprachkenntnisse \nhat er nicht nachgewiesen. Die Bescheinigung der Volkshochschule B. vom \n17. Juni 2008 über die Teilnahme am einmonatigen Integrationskurs trifft hierzu keine \nAussage. Auf die in der Ordnungsverfügung vertretene Auffassung des \nAntragsgegners, dass der Antragsteller über hinreichende sprachlichen Fähigkeiten \nnicht verfüge, hat der Antragsteller lediglich mitgeteilt, er sei sehr bemüht, die \ndeutsche Sprache zu erlernen. Damit hat er eingeräumt, dass er diese \nAnspruchsvoraussetzung zurzeit nicht verwirklicht. Die in § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 \nAufenthG genannten Ausnahmen, unter denen fehlende deutsche Sprachkenntnisse \nunbeachtlich sind, treffen auf den Antragsteller nicht zu.\n\n13\n\nAuch an einer weiteren Voraussetzung fehlt es. Ein Anspruch auf eine \nAufenthaltserlaubnis erfordert unter anderem auch, dass der Antragsteller das für die \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgesetzte Visumserfordernis des § 5 Abs. 2 \nNr. 1 i.V.m. 6 Abs. 4 AufenthG erfüllt, also über ein für einen längerfristigen \nAufenthalt erforderliches Visum verfügt. Dies ist nicht der Fall. Das zum \nvorübergehenden Aufenthalt berechtigende Schengen-Visum reicht hierfür nicht aus. \n\n14\n\nZwar kann die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis zum \nEhegattennachzug abweichend von § 5 Abs. 2 AufenthG auch ohne Einreise mit \ndem erforderlichen Visum im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn eine der in §§ 39 \nbis 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) geregelten tatbestandlichen \nVoraussetzungen vorliegt. Diese Regelungen gehen nämlich dem § 5 Abs. 2 \nAufenthG vor, d. h. der § 5 Abs. 2 AufenthG ist in diesen Fällen nicht anwendbar, \n\n15\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2007 \n- 18 B 1535/07 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 5. März 2008 - 11 S \n378/08 -, vgl. auch Ziff. 5.2.11.1 der Vorläufigen \nAnwendungshinweise zum AufenthG. \n\n16\n\nDer § 39 Nr. 5 AufenthV kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil \ndie zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau bestehende Ehe nicht in der \nBundesrepublik Deutschland geschlossen wurde.\n\n17\n\nAber auch der § 39 Nr. 3 AufenthG verschafft dem Antragsteller nicht das Recht, \nden Aufenthaltstitel ohne vorherige Einholung des erforderlichen Visums im \nBundesgebiet zu erlangen. \n\n18\n\nNach dieser Vorschrift kann der Ausländer einen Aufenthaltstitel im \nBundesgebiet einholen, wenn er ein gültiges Schengen-Visum besitzt, sofern die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der \nEinreise entstanden sind. \n\n19\n\nDer Antragsteller erfüllt diese Voraussetzung nicht. Ein etwaiger Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug) ist nämlich erst nach der \nEinreise entstanden. \n\n20\n\nEinreise im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV ist die (zeitlich letzte) Einreise in das \nBundesgebiet,\n\n21\n\nso auch VG Kassel, Beschluss vom 27. Mai \n2008 - 4 L 604/08.KS -; a. A. VG Darmstadt, \nBeschluss vom 12. März 2008 - 5 L 168/08.DA - \nund Benassi, InfAuslR 2008, 127, 128; offen \ngelassen: OVG NRW, Beschluss vom \n21. Dezember 2007, a. a. O.\n\n22\n\nZwar lässt der Wortlaut auch die Auslegung zu, wonach es auf die Einreise in \nden Schengen-Raum und nicht in das Bundesgebiet ankommt. Allerdings spricht \nbereits die Auslegung des Wortlauts für die hier vertretene Auffassung, dass sich die \nAufenthaltsverordnung zwar gelegentlich (etwa in § 1 Abs. 2) auf die Einreise in das \ngemeinsame Gebiet der Schengen-Staaten und an anderen Stellen (etwa in § 26 \nAbs. 1 AufenthV mit der Bezugnahme auf § 13 Abs. 2 AufenthG) deutlich auf die \nEinreise in das Bundesgebiet bezieht. Aber da sich der hier maßgebliche § 39 \nAufenthV unter der Überschrift des 4. Abschnitts \"Einholung eines Aufenthaltstitels \nim Bundesgebiet\" befindet, spricht dies dafür, dass die Regelungen des § 39 \nAufenthG, wenn sie von \"Einreise\" sprechen, im Zweifel die Einreise in das \nBundesgebiet meinen.\n\n23\n\nDie von der Kammer vertretene Auslegung lässt sich aber jedenfalls eindeutig \nauf die Geschichte der Regelung stützen. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung \ndes § 39 Nr. 3 AufenthV durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I., S. \n1970, 2051) - RL-UmsetzungsG - ausdrücklich bestimmte Fallkonstellationen aus \ndem Anwendungsbereich des § 39 Nr. 3 AufenthV ausschließen. Nach der bisher \ngeltenden Fassung der Vorschrift konnte der Inhaber eines Schengen-Visums einen \nAufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn die Voraussetzungen für den \nAnspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt waren, ohne dass es auf seine \nAbsicht bei der Antragstellung für das Schengen-Visum und den Aufenthaltszweck \nankam. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, war es die Intention \ndes Gesetzgebers, dies zu ändern. Dort,\n\n24\n\nBT-Drs. 16/5965 vom 23.04.2007, S. 240,\n\n25\n\nheißt es: \n\n26\n\n\"Ein visumspflichtiger Ausländer, der mit einem Schengen-\nVisum in das Bundesgebiet mit dem Ziel einreist, zum deutschen \nFamilienangehörigen nachzuziehen (z. B. Heirat eines \nDeutschen in Dänemark), kann unter den Voraussetzungen des \n§ 39 Nr. 3 AufenthV den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach der Einreise stellen, obwohl er im \nVisumantrag nach eigenen Angaben zu touristischen Zwecken \nbegehrt und nur deswegen ein Schengen-Visum ohne \nZustimmung der Ausländerbehörde erhalten kann. Dabei wird \ndas Visum für den Kurzaufenthalt entgegen dem angegebenen \nZweck für einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, für den von \nvornherein ein nationales Visum erforderlich ist, genutzt und \nsomit die Beteiligung der Ausländerbehörde umgangen. In \ndiesem Fall macht er gezielt unrichtige Angaben, um ein \nSchengen-Visum zu erhalten, und kommt dennoch in den \nGenuss von § 39 Nr. 3 AufenthV. \nIm Interesse einer einheitlichen Handhabung des § 39 Nr. 3 \nAufenthV sollte klargestellt werden, dass die Vergünstigung nur \ndann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und \ndamit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des \nangegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden \nAnsonsten kann über ein Schengen-Visum ein \nDaueraufenthaltsrecht trotz unrichtiger Angaben hinsichtlich des \nAufenthaltszwecks erlangt werden.\"\n\n27\n\nDie Kammer legt der Auslegung der Vorschrift dieses vom Gesetzgeber offenbar \nvorausgesetzte Verständnis der Einreise als letzter Einreise in das Bundesgebiet vor \nder Antragstellung zugrunde.\n\n28\n\nSelbst wenn man (trotz der - wie oben ausgeführt - bereits fehlenden \nhinreichenden Sprachkenntnisse) von einem Anspruch des Antragstellers auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis (Ehegattennachzug) ausginge, wäre dieser erst \nnach der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden. Der Antragsteller ist \nersichtlich nach seiner Eheschließung in Dänemark wieder in das Bundesgebiet \neingereist. Dass er danach, wie sein Verfahrensbevollmächtigter hervorhebt, auch \nnoch die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung unterschrieben hat, ist \nin diesem Zusammenhang ohne Belang, weil beides nicht zu den Voraussetzungen \neines Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gehört, vgl. \ninsoweit den Wortlaut des § 39 Nr. 3 AufenthG. Dies wäre unter Umständen im \nRahmen eines hier nicht ersichtlichen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG \n(Aufenthaltserlaubnis für einen ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen \nDeutschen zur Ausübung der Personensorge) der Fall. \n\n29\n\nKann sich der Antragsteller also nicht mit Erfolg auf den § 39 AufenthV berufen, \nverbleibt es dabei, dass er die für einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 30 AufenthG notwendige allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 \ni.V.m. 6 Abs. 4 AufenthG (Einholung des erforderlichen Visums vor der Einreise) \nnicht erfüllt.\n\n30\n\nZwar kann die Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vom \nVisumserfordernis des § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG absehen, wenn die \nVoraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren \nnachzuholen.\n\n31\n\nDiese für die Eröffnung des Ermessens erforderlichen \nTatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. \n\n32\n\nDie Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne der Absehensvorschrift sind \nnicht erfüllt. Dem Erwerb eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nstehen - wie bereits eingangs ausgeführt - die mangelnden Deutschkenntnisse des \nAntragstellers entgegen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ein (im Rahmen des § 5 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG erforderlicher strikter) Anspruch ist auch deshalb nicht \ngegeben, weil der Antragsteller nicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der \nSicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt. Dass die \nBehörde hiervon gemäß § 30 Abs. 3 AufenthG im Ermessenswege absehen kann, \nreicht nicht aus.\n\n33\n\nDie Kammer geht auch nicht davon aus, dass es hier dem Antragsteller auf \nGrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumsverfahren \nnachzuholen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die mit einer Nachholung des \nVisumverfahrens verbundenen Schwierigkeiten nicht das in unzumutbarer Weise \nübersteigen, was andere Ausländer in ähnlicher Lage an üblicher Beschwernis \nhinzunehmen haben. Die Kammer bedenkt durchaus, dass der Antragsteller mit \nseiner Ehefrau und einem nunmehr zweijährigen Kind zusammenlebt, stellt allerdings \nauch in Rechnung, dass die häusliche Gemeinschaft mit der Ehefrau und dem am \n5. Juli 2006 geborenen Kind bis zur Einreise des Antragstellers im November 2007 \nohnehin noch nicht bestand. Der vorgetragene subjektive Wunsch, die vorhandene \nLebensplanung einschließlich der Erwerbstätigkeit der Ehefrau und der \nKinderbetreuung durch den Antragsteller \"konsequent umzusetzen\", hat ohne \nHinzutreten weiterer, nicht ersichtlicher Gesichtspunkte nicht die Verwirklichung der \nobjektiv erforderlichen Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zur \nFolge. \n\n34\n\nDaher kann hier offen bleiben, ob die in der streitbefangenen Ordnungsverfügung \nvorsorglich für das Absehensermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nangesprochenen und in der Klageerwiderung vertieften Ermessensgründe nach den \nfür die Überprüfung behördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Regeln \n(§ 114 VwGO) hinreichend sind, \n\n35\n\nvgl. zum Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG: \nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2007 - 18 B \n303/07 -, DVBl. 2007, 852 (Ls) = AuAS 2007, 195, vom \n5. Oktober 2006 - 18 B 1767/06 -, InfAuslR 2007, 56 = \nEZAR NF 22 Nr. 3, und vom 26. Oktober 2006 - 18 B \n783/06 -.\n\n36\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen \ndie in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juni 2008 enthaltene \nAbschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO \ni.V.m. § 8 AGVwGO NRW zulässig, jedoch ebenfalls unbegründet. \n\n37\n\nBei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das \nprivate Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung. \n\n38\n\nDie Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. \nDie gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung \nnach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil \ner einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht ergibt sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Danach ist die \nAusreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar ist. \nDies ist vorliegend der Fall, weil die Klage gegen die Versagung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende \nWirkung entfaltet und auch im vorliegenden Verfahren der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung keinen Erfolg hat. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\n3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \nAuffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses \nVerfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und \nangemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/8-l-352-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/8-l-352-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251730","retrieved":"2026-07-09 02:14:51.845236+00:00"}}