{"status":"available","doknr":"OLD251732","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0901.5K1763.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-09-01","aktenzeichen":"5 K 1763/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Beigeladenen gegen die Kostenentscheidung im\nBeschluss der Kammer vom 12. August 2008 - 5 K 1156/08 - wird\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Beigeladene.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie gemäß § 152 a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen die - nach §\n158 Abs. 2 VwGO unanfechtbare - Kostenentscheidung im Beschluss der Kammer\nvom 12. August 2008 - 5 K 1156/08 - gerichtete Anhörungsrüge ist zulässig, aber\nnicht begründet.\n\n3\n\nNach § 152 a VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung\nbeschwerten Beteiligten das Verfahren fortzusetzen, wenn - wie hier - ein\nRechtsmittel gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den\nAnspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise\nverletzt hat (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die danach statthafte, auch fristgerecht\nerhobene Anhörungsrüge bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.\n\nDas Gericht hat mit dem in dem Verfahren 5 K 1156/08 ergangenen Beschluss vom\n12. August 2008, mit dem es im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung eine\nErstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen verneint hat,\nden Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.\n\n4\n\nDas in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerte Gebot des\nrechtlichen Gehörs erfordert es, dass das Gericht die Ausführungen der\nProzessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es soll als\nProzessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern\nergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der\nNichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte\nbrauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der\nEntscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon\nauszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene\nBeteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.\nNur dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines\nBeteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den\nEntscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des\nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem vom Gericht vertretenen\nRechtsstandpunkt ohnehin unerheblich war. Das Gebot rechtlichen Gehörs\nverpflichtet das Gericht nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines\nVerfahrensbeteiligten auch zu folgen,\n\n5\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nNovember 2004 - 1 BvR 179/03 -, NVwZ 2005, 204;\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschlüsse vom 11.\nFebruar 2008 - 5 B 17.08 -, vom 1. Juli 2008 - 9 KSt 3.08 - und\nvom 25. Juli 2008 - 8 B 51.08 -, alle (juris);\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), u.a. Beschluss vom 25. Juni 2008 - 13 C 179/08 - (juris).\n\n6\n\nDer Beigeladene beruft sich zur Begründung seiner Anhörungsrüge darauf, die\nKammer habe in ihrer Kostenentscheidung den Umstand unberücksichtigt gelassen,\ndass er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. Juli 2008 einen Klageabweisungsantrag\ngestellt habe. Durch die Antragstellung habe er sich aber einem eigenen Kostenrisiko\nunterworfen und damit nach der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung die\nVoraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit der ihm entstandenen\naußergerichtlichen Kosten erfüllt (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Verletzung\nrechtlichen Gehörs habe sich daher in entscheidungserheblicher Weise\nausgewirkt.\n\n7\n\nDie Kammer hat den Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung rechtlichen\nGehörs jedoch nicht verletzt. Entgegen der Annahme des Beigeladenen hat die\nKammer den Umstand der Sachantragstellung mit Schriftsatz vom 23. Juli 2008\nsogar ausdrücklich zur Kenntnis genommen und im Rahmen der zu treffenden\nKostenentscheidung gewürdigt. Sie hat es bei der Würdigung der gegenläufigen\nKosteninteressen jedoch - anders als der Beigeladene - für billig gehalten, dem\nUmstand entscheidende Bedeutung beizumessen, dass dieser Sachantrag erst nach\nder durch Klagerücknahme bewirkten Beendigung des Verfahrens zur Akte gelangt\nist. Damit hat die Kammer aber, anders als es der Beigeladene interpretiert, die mit\nSchriftsatz vom 23. Juli 2008 erfolgte Antragstellung nicht missachtet, sondern ihr im\nRahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung vielmehr lediglich nicht den\nStellenwert beigemessen, der ihr nach Auffassung des Beigeladenen zukommen\nmüsste. Die Gehörsrüge des Beigeladenen richtet sich daher im Ergebnis gegen die\nKostenentscheidung selbst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nkann nach den eingangs dargestellten Anforderungen, die Art. 103 Abs. 1 GG auch\nan gerichtliche Entscheidungen stellt, hierin jedoch nicht liegen.\n\n8\n\nDer Sache nach handelt es sich bei der erhobenen Anhörungsrüge daher wohl\nauch eher um eine \"Gegenvorstellung\", gerichtet auf eine nochmalige Überprüfung\nder Richtigkeit der \"angefochtenen\" Entscheidung. Legte man die - unbegründete -\nAnhörungsrüge in dieser Weise aus bzw. deutete man sie in eine Gegenvorstellung\num, so führte jedoch auch dies nicht zum Erfolg des Begehrens des Beigeladenen.\nDenn die Kammer bleibt bei ihrer Einschätzung, dass die getroffene\nKostenentscheidung, insbesondere die Verneinung einer Erstattungsfähigkeit der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der Billigkeit entspricht. Dabei geht die\nKammer, wie auch der Beigeladene, davon aus, dass dem Umstand der\nAntragstellung maßgebliche, wenngleich auch nicht ausschließliche, Bedeutung für\ndie Frage der Billigkeit einer Erstattungsfähigkeit zukommt. Eine Antragstellung\nwährend der Anhängigkeit des Klageverfahrens ist jedoch nicht erfolgt. Die mit\nSchriftsatz vom 23. Juli 2008 vorgenommene Antragstellung war in diesem Sinne\n\"verspätet\". Nach Auffassung der Kammer muss ein Kläger, der - wie hier die Kläger\nnach dem ablehnenden Beschluss der Kammer vom 30. Juni 2008 im Verfahren des\nvorläufigen Rechtsschutzes 5 L 263/08 - die voraussichtliche Erfolglosigkeit seiner\nKlage erkennt, hierauf im Vertrauen darauf, dass mangels Antragstellung des\nBeigeladenen (bislang) keine zusätzlichen außergerichtlichen Kosten entstanden\nsind, zur Vermeidung dieser weiteren Kosten mit einer Klagerücknahme reagieren\nkönnen. Auf der anderen Seite ist in die Billigkeitsentscheidung nicht zugunsten des\nBeigeladenen einzustellen, dass ihm durch eine (vorzeitige) Klagerücknahme die\nMöglichkeit genommen wurde, einen Sachantrag zu stellen. Insoweit ist zu\nberücksichtigen, dass der Beiladungsbeschluss dem Beigeladenen vorliegend am\n12. Juni 2008 zugestellt worden ist, die Verfahrensbeendigung durch\nKlagerücknahme jedoch erst nahezu sechs Wochen später erfolgte. Während dieses\nZeitraums war der Beigeladene überdies beteiligt an dem - auf eine schnelle\nEntscheidung angelegten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Der\nBeigeladene hatte daher bis zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung ausreichend\nZeit und Gelegenheit - und mit Blick auf das anhängige Eilverfahren auch Anlass -,\nsich am Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen Sachantrag zu\nstellen.\n\n9\n\nVor dem Hintergrund dieser Erläuterungen bleibt die Kammer auch nach\nnochmaliger Überprüfung bei ihrer Kostenentscheidung. Auch eine Auslegung bzw.\nUmdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung führte daher nicht zum\nErfolg.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine\nStreitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 der Anlage I zum\nGerichtskostengesetz (Kostenverzeichnis) nicht erforderlich.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.\n\n12\n\nKüppers-Aretz Weyers Hammer\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/5-k-1763-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-09-01/5-k-1763-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251732","retrieved":"2026-07-09 02:14:52.003490+00:00"}}