{"status":"available","doknr":"OLD251752","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0829.9L323.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-29","aktenzeichen":"9 L 323/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 EUR\n festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, \n\n4\n\n1. vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den am 31. \nJanuar 2008 gestellten Antrag keine aufenthaltsbeendenden \nMaßnahmen durchzuführen sowie\n\n5\n\n2. eine Duldungsbescheinigung zu erteilen, \n\n6\n\nhaben keinen Erfolg.\n\n7\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erweist sich auch nach \nAblehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als statthaft, weil der darauf \ngerichtete Antrag nach § 81 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nmangels rechtmäßigen Aufenthaltes keine Fiktionswirkung ausgelöst hat. \n\n8\n\nDer Aufenthalt ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, weil der \nAntragsteller ohne Visum eingereist ist. Die nachträgliche Einholung eines \nAufenthaltstitels wird durch § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ermöglicht, weil die \nAbschiebung des Antragstellers weder ausgesetzt gewesen noch - wie auszuführen \nsein wird - auszusetzen ist. \n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein \nbestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch durch \nvorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). \nAnordnungsgrund und -anspruch sind glaubhaft zu machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO, \n920 Abs. 2, 294 ZPO. \n\n10\n\nEin Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. \n\n11\n\nNach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \nunmöglich ist. Es sind indes im vorliegenden Fall zum einen keine Besonderheiten \nerkennbar, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 GG einer zeitweisen Trennung \nzur Durchführung eines ordnungsgemäßen Einreiseverfahrens entgegenstehen oder \nmit Blick auf Art. 8 EMRK für eine Integration des Antragstellers sprechen. \n\n12\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: Burr in Gemeinschaftskommentar \nzum AufenthG, § 25, Rdn. 134, 147, 149. \n\n13\n\nZum anderen fehlt es an einem für den Duldungsanspruch wegen eines \nrechtlichen Abschiebungshindernisses vorauszusetzenden feststehenden \nEheschließungstermin.\n\n14\n\nVgl. zu diesem Erfordernis für eine Vorwirkung aus Art. 6 GG: OVG \nNRW, Beschluss vom 2. April 2008 - 18 B 501/08 -, juris.\n\n15\n\nEin Anordnungsanspruch besteht auch nicht hinsichtlich einer \nErmessensduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Danach kann einem \nAusländer eine Duldung unter anderem erteilt werden, wenn dringende humanitäre \noder persönliche Gründe seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet \nerfordern. \n\n16\n\nZwar lässt der Bescheid des Antragsgegners Ausführungen auch zu einem \nDuldungsermessen nicht erkennen, da ohne nähere Differenzierung ein Anspruch \nmit dem Hinweis auf \"die ständige Rechtsprechung des OVG NRW sowie den \nentsprechenden Erlass\" verneint wird. \n\n17\n\nDies führt indes hier noch nicht auf einen Anordnungsanspruch. \n\n18\n\nZunächst dürfte bereits die bloße Absicht der Eheschließung für die \nErforderlichkeit im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht ausreichen, wenn \nauch ein gewisser Spielraum unterhalb der Fallgruppe unmittelbar bevorstehender \nEheschließungen verbleibt. \n\n19\n\nVgl. hierzu Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthG, § 60 a, Rdn. 233.\n\n20\n\nSelbst wenn man aber von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen \neiner Ermessensduldung ausgeht, kann weder von einer anspruchsbegründenden \nErmessensreduzierung noch von einer überwiegenden Erfolgsaussicht ausgegangen \nwerden. Insbesondere lässt sich beides nicht aus dem Erlass des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2008 - 15-39.10.01 - herleiten. Nach \ndessen Nr. I.2 sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, die nach der \nEheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (nach § 28 \nAbs. 1 Nr. 1 oder § 30 Abs. 1 AufenthG) haben, zu dulden. Der hier allein in Betracht \nkommende § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d AufenthG setzt für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis an den Ehegatten eines Ausländers indes voraus, dass dieser \nseit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubis besitzt. Frau T. hat ausweislich des in \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen Ausländerzentralregisterauszuges aber erst \nseit April 2007 eine Aufenthaltserlaubnis. Besteht mithin kein Anspruch auf Erteilung \neines Aufenthaltstitels, bedarf es auch nach Nr. I.3 des Erlasses eines konkreten, \nunmittelbar bevorstehenden Termins für die Eheschließung.\n\n21\n\nMangels eines Anspruches auf Aussetzung der Abschiebung scheidet auch ein \nAnspruch auf Erteilung einer Duldungsbescheinigung aus. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe eines Viertels des \nAuffangstreitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 1 Sätze 1 und 2 \nGKG. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das \nAntragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend angemessen \nberücksichtigt.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251752","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-29/9-l-323-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251752","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251752","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-29/9-l-323-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251752","retrieved":"2026-07-09 02:14:53.709814+00:00"}}