{"status":"available","doknr":"OLD251800","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0828.16K867.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"16 K 867/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechte des Antragstellers anlässlich der \nEinstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern.\n\n4\n\nZum 1. April 2008 stellte die G. Aachen ohne Beteiligung des Personalrats eine \nwissenschaftliche Mitarbeiterin befristet für eine Stelle im Fachbereich \nBauingenieurwesen ein. \n\n5\n\nDer Antragsteller monierte diese Vorgehensweise; seiner Meinung nach hätte er \nzumindest gemäß § 73 Nr. 2 LPVG an der Stellenausschreibung beteiligt werden \nmüssen.\n\n6\n\nDem widersprach der Beteiligte. Mit Schreiben vom 11. April 2008 erläuterte er, \ndass eine Stellenausschreibung in diesem Fall gesetzlich nicht vorgesehen und \ndeshalb unterblieben sei. Im übrigen handele es sich gar nicht um eine der \nMitbestimmung unterliegende Einstellung im Sinne des § 73 Nr. 2 LPVG. Da eine \nwissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt worden sei, wäre die Maßnahme nur \nmitbestimmungspflichtig gewesen, wenn die Dame einen entsprechenden Antrag \ngestellt hätte. Ein Antrag habe jedoch nicht vorgelegen. Dabei sei davon \nauszugehen, dass die Mitarbeiterin über ihr Antragsrecht informiert gewesen sei, weil \nsie bereits auf eine mehrjährige Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer \nanderen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen zurückblicken könne.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 28. April 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschluss-verfahren eingeleitet.\n\n8\n\nEr behauptet, es entspreche der langjährigen Übung des Beteiligten, offene \nStellen auszuschreiben. Demnach komme es nicht darauf an, ob eine besondere \ngesetzliche Ausschreibungspflicht bestehe. Die langjährige Übung könne nicht \nwillkürlich in Einzelfällen unterbleiben. So aber sei der Beteiligte verfahren.\nDes Weiteren sei der Beteiligte verpflichtet, potenzielle Kandidaten für die \nStellenbesetzung vorab darüber zu informieren, dass sie die Mitbestimmung des \nPersonalrats bei der Einstellung beantragen könnten. Diese Informationspflicht \nbestehe gegenüber den Kandidaten und ergebe sich auch aus dem Gebot der \nvertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten. \nSie diene schließlich dazu, die konstitutionellen Rechte des Antragstellers zu \nerhalten.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\n1. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, bei \nbefristeten, aus Studienbeiträgen finanzierten Einstellungen von \nwissenschaftlichen Mitarbeitern eine Stellenausschreibung \nvorzunehmen und hierbei den Antragsteller gemäß § 73 Nr. 2 \nLPVG zu beteiligen;\n\n11\n\n2. festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die \nkünftigen wissenschaftlichen Mitarbeiter bei Einstellungen \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG darüber zu belehren, dass die \nMitbestimmung des Personalrats bei Maßnahmen nach § 72 \nAbs. 1 Satz 1 LPVG nur auf Antrag der Mitarbeiter zustande \nkommt, und die künftigen Mitarbeiter aufzufordern, sich hierüber \nzu erklären.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n14\n\nDie Behauptung des Antragstellers betreffend die Stellenausschreibung sei \nfalsch. Eine solche Ausschreibung erfolge grundsätzlich nur bei Einstellungen, bei \ndenen die Finanzierung aus allgemeinen Haushaltsmitteln durch das Land erfolge. \nSoweit die Finanzierung der betroffenen Stelle aus Drittmitteln und befristet erfolge, \nsei eine Ausschreibung nicht üblich, weil die Bedarfsstelle regelmäßig schon über \neinen Kandidaten verfüge, dem die Arbeit übertragen werden solle. Nur in dem Fall, \ndass die Bedarfsstelle keinen potenziellen Kandidaten benennen könne, erfolge eine \nAusschreibung. Dies komme aber so gut wie nie vor. Vorliegend habe es sich um \neine befristete Stelle gehandelt, die aus Drittmitteln finanziert werde und bei der der \nDekan des Fachbereichs Bauingenieurwesen einen konkreten Besetzungsvorschlag \ngemacht habe. Deshalb sei eine Ausschreibung unterblieben.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Antrag zu 1. ist zulässig.\nEr nimmt in der Form eines abstrakten Feststellungsbegehrens die Rechtsfrage auf, \ndie sich nach Abschluss der Einstellung stellt. Da der Arbeitsvertrag inzwischen \ngeschlossen worden ist, ist die Maßnahme nicht mehr abänderbar. Es besteht auch \neine Wiederholungsgefahr, da der Beteiligte seine Vorgehensweise bei den \nverschiedenen Stellenbesetzungen dezidiert beschrieben hat und daran festhält, \ndass er eine Ausschreibung auch künftig bei befristeten, aus Drittmitteln finanzierten \nStellen nicht vornehmen will. Dies ist letztlich ein häufig wiederkehrender Vorgang \ninnerhalb der G. Aachen, so dass der Antragsteller zu Recht eine gerichtliche \nKlärung begehrt.\n\n18\n\nAuch der Antrag zu 2. ist zulässig.\nEr beschreibt ebenfalls ein abstraktes Rechtsproblem, nämlich inwieweit der \nBeteiligte verpflichtet ist, zukünftige wissenschaftliche Mitarbeiter schon bei den \nersten Einstellungsgesprächen darauf hinzuweisen, dass sie die Mitbestimmung des \nPersonalrats beantragen können, und sie aufzufordern, sich hierüber zu \nerklären.\n\n19\n\nBeide Anträge sind jedoch nicht begründet.\n\n20\n\nDies gilt zunächst für den Antrag zu 1. \nDabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte derartige Stellen in der Vergangenheit \nregelmäßig ausgeschrieben und den Personalrat beteiligt hat. Die Rechtslage hat \nsich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des \nLandespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Oktober 2007 grundlegend geändert. \nEine regelmäßige Mitwirkung des Personalrats bei der Stellenausschreibung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter existiert nicht mehr. Dies ergibt sich aus folgendem: \n\n21\n\nGemäß § 73 Nr. 2 LPVG wirkt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mit \"bei ... Stellenausschreibungen, soweit die \nPersonalmaßnahme der Mitbestimmung unterliegt\". Mit dieser Formulierung wurde \ndie Vorschrift gegenüber der früheren Fassung des Gesetzes tiefgreifend verändert. \nDas Mitwirkungsrecht ist nunmehr schon vom Wortlaut her dahin gehend beschränkt, \ndass eine Beteiligung des Personalrats nur noch dann zu erfolgen hat, wenn die der \nStellenausschreibung zugrunde liegende Personalmaßnahme der Mitbestimmung \nunterliegt. Dies deckt sich mit der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des \n§ 73 LPVG (LT-Drucks. 14/4239), wenn es dort heißt, dass \"die Mitwirkung bei \nStellenausschreibungen sich auf solche Personalmaßnahmen erstrecken soll, die \nanschließend der Mitbestimmung unterliegen\", \n\n22\n\nvgl. dazu Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertrtungsgesetz \nNRW, 2008, S. 172\n\n23\n\nDaraus resultiert bei der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern ein \ngrundlegendes Problem: Bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern ist zum Zeitpunkt \nder Stellenausschreibung noch nicht bekannt, ob das Mitbestimmungsverfahren \neinzuleiten ist, da die Mitbestimmung des Personalrats von dem Antrag des \nbetreffenden Kandidaten/der betreffenden Kandidatin abhängt, vgl § 72 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG. Dieses Problem lässt sich nur dahin gehend lösen, dass man untersucht, \nwelche Bedeutung die Antragstellung durch die wissenschaftlichen Mitarbeiter hat: \nEntweder besteht ohne den Antrag überhaupt kein Mitbestimmungsrecht oder es \nbesteht ein Mitbestimmungsrecht, an dessen Ausübung der Personalrat durch den \nfehlenden Antrag jedoch gehindert ist. Die Frage ist dahin gehend zu beantworten, \ndass der Antrag eine Sachentscheidungsvoraussetzung ist. Ohne den Antrag dürfen \nweder der Personalrat noch die Dienststelle Angelegenheiten des wissenschaftlich \nBeschäftigten als mitbestimmungspflichtig behandeln, \n\n24\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nStand September 2007, § 72 Rdnn. 208 ff. .\n\n25\n\nDie Antragstellung ist bei den wissenschaftlichen (und künstlerischen) \nMitarbeitern bewusst eingeführt worden, um die Wissenschaftsfreiheit zu betonen. \nIhnen soll eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber den Einflussmöglichkeiten des \nPersonalrats gesichert werden; insbesondere soll das Antragserfordernis zugunsten \nder wissenschaftlich oder künstlerisch tätigen Mitarbeiter ein Eindringen der \nPersonalvertretung in ihre Persönlichkeitssphäre verhindern,\n\n26\n\nvgl. dazu: Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 26. August \n1993 - 2 AZR 376/93 -.\n\n27\n\nDemnach unterliegt die Stellenausschreibung bei wissenschaftlichen Mitarbeitern \nnach der Neufassung des § 73 Nr. 2 LPVG nicht - mehr - der Mitwirkung des \nPersonalrats, weil sie notwendigerweise zu einem Zeitpunkt erfolgen muss, bei dem \ndas Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG wegen der Regelung \nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 LPVG noch gar nicht existiert.\n\n28\n\nAuch der Antrag zu 2. ist unbegründet.\nDer Beteiligte ist nicht verpflichtet, die Kandidaten für eine Einstellung bei den \nEinstellungsgesprächen vorab darüber zu informieren, dass sie die Mitbestimmung \ndes Personalrats beantragen können. Da sie dazu nicht verpflichtet sind, sind sie des \nWeiteren nicht gehalten, die Kandidaten aufzufordern, sich zu der Mitbestimmung \ndes Personalrats zu erklären.\n\n29\n\nEine Rechtsgrundlage für die Informationspflicht ist nicht ersichtlich. Eine \nInformationspflicht folgt zunächst nicht aus dem vom Antragsteller angeführten \nGrundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dieser Grundsatz bezieht sich \ngerade auf das Verhältnis zwischen Antragsteller und Beteiligten. Es legt dem \nBeteiligten nicht auf, sich auch im Rechtsverhältnis zu außen stehenden Dritten in \neiner Weise zu verhalten, die die vom Antragsteller gewünschte Rechtspositionen \nfördert. Um es deutlich auszudrücken: Der Beteiligte muss nicht Dritten gegenüber \ndarauf hinweisen, dass es in der Dienststelle auch einen Personalrat gibt, der gerne \nfür die künftigen Beschäftigten tätig werden möchte und dass es dazu allerdings \neines Antrags des künftigen Beschäftigten bedarf.\n\n30\n\nAuch die konstitutionellen Rechte des Personalrats begründen keine \nVerpflichtung des Beteiligten, die künftigen Beschäftigten vorab zu informieren. Die \nkonstitutionellen Rechte des Personalrats betreffen ausschließlich das Verhältnis zu \nden vorhandenen Mitarbeitern und Beschäftigten, zu deren kollektiven Schutz das \nPersonalvertretungsrecht dient. Insoweit hat das BAG schon 1993 ausführlich und \nimmer noch zutreffend schon 1993 darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber sich \nbewusst dafür entschieden hat, den wissenschaftlichen Mitarbeiter in seiner eigenen \nStellung und Rechtsposition zu stärken, was aber gleichzeitig auch bedeutet, dass \ndiese Person sich selbst um ihre Rechtsstellung kümmern muss.\n\n31\n\nEine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-28/16-k-867-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-28/16-k-867-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251800","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.995422+00:00"}}