{"status":"available","doknr":"OLD251799","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0828.16K1689.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-28","aktenzeichen":"16 K 1689/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Beteiligte betreibt ein Personalrestaurant, in dem arbeitstäglich \n7 bis 10 Mittagsmenüs angeboten werden. Bislang werden diese Menüs in dem \neigenen Speisebetrieb vorbereitet und im dortigen Kühlhaus zwischengelagert. Je \nnach Anforderung werden die Menüs servierfertig in das Personalrestaurant \nverbracht.\n\n4\n\nUnter dem 17. Juni 2008 teilte das Betriebscenter Gastronomie dem \nDienststellenleiter mit, dass geplant sei, während einer Testphase 3 der \nMittagsmenüs im Personalrestaurant durch Produkte der Firma B. zu ersetzen. \nDies biete sich an, um neue Wege in der Personalbeköstigung zu beschreiten und \nden Anforderungen eines modernen, ernährungsphysiologischen und ausgewogenen \nEssens gerecht zu werden. Das Angebot der Firma B. solle während eines \nZeitraums von 5 Wochen getestet werden, in denen bis zu 3 Mitarbeiter der Firma \nB. vor Ort seien. Die Essensausgabe werde allerdings weiter durch die eigenen \nKräfte des Personalrestaurants erfolgen. Eine Preisänderung sei hiermit nicht \nverbunden. \n\n5\n\nDiese Information gab der Beteiligte am gleichen Tag an den Antragsteller \nweiter.\n\n6\n\nAm 8. Juli 2008 forderte der Antragsteller für die geplante Maßnahme das \nMitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) ein. Es handle sich um eine Maßnahme \nder Verwaltung von Sozialeinrichtungen. In diesem Bereich seien in der \nVergangenheit alle wesentlichen Entscheidungen gemeinsam vom Dienststellenleiter \nund Personalrat getroffen worden. Es könne nicht angehen, dass der \nDienststellenleiter nunmehr einseitig entscheide und die gemeinsam mit dem \nPersonalrat ausgewählten Produkte verändere.\n\n7\n\nDaraufhin wiederholte der Beteiligte seine Ansicht, dass die vorübergehend \ngeplante Angebotsänderung im Personalrestaurant keine Beteiligung des \nPersonalrats auslöse.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat am 13. August 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\nEr meint, dass jegliche Maßnahme im Zusammenhang mit den Sozialeinrichtungen \nder Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG unterliege. Zu Berücksichtigen \nsei auch, dass sich die Arbeitsabläufe der Mitarbeiter im Personalrestaurant durch \ndie geänderte Angebotspalette verändern würden.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Durchführung eines fünfwöchigen \nTestlaufs mit Produktkomponenten der Firma \"B. \" im \nPersonalrestaurant der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nEr ist weiterhin der Ansicht, dass die Testphase nicht mitbestimmungspflichtig \nist.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n17\n\nGemäß § 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG hat der Personalrat mitzubestimmen \"in sozialen \nAngelegenheiten bei ... der Verwaltung von Sozialeinrichtungen\". Diese \nVoraussetzungen liegen bei der geplanten Maßnahme nicht vor.\n\n18\n\nZwar ist das Personalrestaurant eine Sozialeinrichtung. Hierunter ist eine auf \nDauer berechnete, organisierte Veranstaltung zu verstehen, die von der Verwaltung \nerrichtet worden ist, um den Beschäftigten Vorteile zukommen zu lassen. Es muss \nsich - wie hier - um eine Einrichtung handeln, die als abgesonderter Teil konkreter \nMittel mit einer eigenen Organisation verwaltet werden kann,\n\n19\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nStand September 2007, § 72 Rdnr. 269 .\n\n20\n\nDemgegenüber fehlt es an dem Merkmal der \"Verwaltung\". Zur Verwaltung einer \nSozialeinrichtung gehören alle auf den laufenden Betrieb und die Unterhaltung dieser \nEinrichtung bezogenen Maßnahmen, darunter auch solche, welche Leistungen an \ndie Beschäftigten betreffen, d.h. in einem weiteren Sinne alle Maßnahmen der \ninneren Organisation der Sozialeinrichtung,\n\n21\n\nso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 6. Februar 2002 - 1 A 144/00.PVL -, PersR \n2002, 478 ff.\n\n22\n\n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG ist nach seinem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck \ndahin auszulegen, dass das Gesetz ein umfassendes und lückenloses \nBeteiligungsrecht der Personalvertretung nicht nur bei Neueinrichtungs- und \nAuflösungsmaßnahmen, sondern bei allen wichtigen Veränderungen einer \nSozialeinrichtung vorsieht. Maßnahmen, die eine Änderung, nämlich eine Erhöhung \noder Verringerung des Leistungsangebots der betreffenden Sozialeinrichtung zum \nGegenstand haben, stellen sich problemlos als Maßnahmen der Organisation und \nFührung der Geschäfte im Rahmen des laufenden Betriebs einer solchen Einrichtung \ndar, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2002, a. a. O.\n\n24\n\nHiervon sind jedoch Bagatellfälle ausgenommen. Dies folgt zum einen daraus, dass \n§ 72 Abs. 2 Nr. 4 LPVG für den Personalrat kein dem Dienststellenleiter \ngleichgeordnetes Verwaltungs-/Organisationsrecht betreffend die Sozialeinrichtung \nstatuiert, sondern ihm \"nur\" ein Mitbestimmungsrecht zubilligt; der Personalrat ist \nalso nicht zur (Mit-)Verwaltung in allen Angelegenheiten berufen. Zum anderen hat \nder Gesetzgeber die Mitbestimmung bei der Verwaltung von Sozialeinrichtungen in \neine Reihe mit derjenigen bei der Einrichtung oder Auflösung von \nSozialeinrichtungen gestellt. Die Verwaltung muss also ähnlich existentielle \nVorgänge erfassen, um das Mitbestimmungsrecht auszulösen.\n\n25\n\nDie vorübergehende und testweise Ersetzung von 3 Mittagsmenüs ist kein derart \nbedeutsamer Umstand. Die Ersetzung von 3 Mittagsmenüs durch solche der Firma \nB. während deines Zeitraums von 5 Wochen kann nicht als eine wichtige \nVeränderung im Personalrestaurant angesehen werden. Während der Testphase \nsollen die Beschäftigten auswählen können - und dies ist durchaus als eine positive \nErweiterung des Angebots anzusehen -, ob sie den von dem eigenen Speisebetrieb \nhergestellten Menüs oder denjenigen der Firma B. den Vorzug geben. \n\n26\n\nErst die anschließende Wertung durch den Beteiligten kann für die Beschäftigten \nbedeutsam werden. Nach Abschluss der Testphase sind die Ergebnisse \nnotwendigerweise zu analysieren. Der Beteiligte wird den Antragsteller informieren \nund gegebenenfalls eine Vorlage zur Mitbestimmung erstellen müssen, wenn er \nbeabsichtigt, die Menüs der Firma B. endgültig in das Angebot des \nPersonalrestaurants aufzunehmen. Eine endgültige Übernahme der Menüs könnte \nder erste Schritt weg von der eigenen Herstellung der Mittagmenüs sein und ist \ndeshalb ohne weiteres eine wichtige Veränderung bei der Verwaltung der \nSozialeinrichtung, die das Mitbestimmungsrecht auslöst.\n\n27\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-28/16-k-1689-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-28/16-k-1689-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251799","retrieved":"2026-07-09 02:14:57.922060+00:00"}}