{"status":"available","doknr":"OLD251889","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0826.9K648.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"9 K 648/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin war im Schuljahr 2006/2007 Schülerin der 9. Klasse des T. -\nGymnasiums in C. . Bis zum 1. Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 hatte sie an \ndieser Schule den bilingualen Bildungsgang besucht, den sie danach aufgegeben \nhat.\n\n3\n\nUnter dem 23. März 2007 beantragten die Eltern der Klägerin bei dem Beklagten \ndie Erstattung von Schülerfahrkosten für das 1. Halbjahr des Schuljahrs 2006/2007 in \nHöhe von 199,10 EUR.\n\n4\n\nDer Beklagte gab dem Antrag mit Bescheid vom 24. April 2007 in Höhe von \n157,50 EUR statt und lehnte eine weitere Erstattung mit der Begründung ab, dass \nSchülerfahrkosten nur für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule übernommen \nwerden könnten. Dies sei für die Klägerin das Gymnasium in N2 , da sie den \nbilingualen Bildungsgang des T. -Gymnasiums nicht mehr besuche. Nach § 9 \nAbs. 6 der Verordnung zur Ausführung von § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes \n(SchfkVO) würden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule \nbesucht werde, vom Schulträger der besuchten Schule Schülerfahrkosten nur bis zur \nHöhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen \nöffentlichen Schule anfallen würde. Eine Erstattung der Schülerfahrkosten der \nKlägerin könne daher nur in Höhe der Preisstufe für Fahrten zwischen der Wohnung \nder Klägerin und der nächstgelegenen Schule in N. erfolgen.\n\nDie Eltern der Klägerin erhoben mit Schreiben vom 24. Mai 2007 Widerspruch und \nmachten geltend, dass die Schülerfahrkosten vom Beklagten in voller Höhe zu er-\nstatten seien, weil die Klägerin beim Wechsel auf eine weiterführende Schule den \nbilingualen Bildungsgang gewählt habe. Die spätere Aufgabe dieses Bildungsgangs \nsei unerheblich. Ein Schulwechsel nur aus finanziellen Gründen sei für die Klägerin \nnicht zumutbar.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 \nunter Bezugnahme auf die Gründe des Ausgangsbescheides zurück und führte \ndarüber hinaus aus, dass für den geltend gemachten Erstattungsanspruch \nmaßgeblich sei, welche Schule im Erstattungszeitraum nächstgelegene Schule \ngewesen sei. In diesem Zeitraum habe die Klägerin den bilingualen Bildungsgang \nnicht mehr besucht.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 4. Juli 2007 Klage erhoben.\nSie ist der Auffassung, dass ihr ein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung \nder vollen Beförderungskosten zum T. -Gymnasium in C. zustehe. Dieses sei \nfür sie die nächstgelegene Schule, da dem Besuch einer anderen Schule \nschulorganisatorische Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nentgegenstünden. Gemäß § 9 Abs. 5 SchfkVO stünden dem Besuch der \nnächstgelegenen Schule schulorganisatorische Gründe auch dann entgegen, wenn \nein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn \ndie Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies sei bei ihr der Fall. Bis zur \nAbwahl des bilingualen Bildungsgangs habe sie das T. -Gymnasium bereits \ndreieinhalb Jahre besucht. Sie habe sich in der Schule eingelebt und Freundschaften \ngeschlossen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, nunmehr auf ein anderes \nGymnasium zu wechseln.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n24. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n4. Juni 2007 zu verpflichten, ihr auf den Antrag vom 23. März \n2007 Schülerfahrkosten in Höhe von 199,10 EUR statt \n157,50 EUR zu erstatten.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.\n\n12\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. November 2007 auf den \nEinzelrichter übertragen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Inhalt der \nGerichtsakte sowie der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 24. April 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen \nAnspruch gegen den Beklagten auf eine über den von diesem gewährten Betrag \nhinausgehende Erstattung von Schülerfahrkosten für das 1. Halbjahr des Schuljahres \n2006/2007.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten ist \n§ 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung \nmit den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung in der für den \nstreitbefangenen Erstattungszeitraum maßgeblichen Fassung vom 16. April 2005. \nNach §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten dem Grunde nach für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule. \nNächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für Schüler der nicht \nbereits in § 9 Abs. 1 und 2 SchfkVO angeführten Schulen, wenn - wie vorliegend - \nkein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, \nbei Gymnasien auch die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit \ndem gering-sten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht \nwerden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht \nentgegenstehen.\n\n18\n\nDanach ist vorliegend, da die Klägerin keinen bilingualen Bildungsgang besucht, \nnächstgelegene Schule das Gymnasium B. in N. . Es ist von der Wohnung \nder Klägerin in N. mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem \nzumutbaren Aufwand an Zeit zu erreichen. Seinem Besuch stehen auch keine \nschulorganisatorischen Gründe entgegen. Nach Auskunft des Sekretariats der \nSchule standen im hier maßgeblichen Schuljahr 2006/2007 der Aufnahme eines \nSchülers in die Klasse 9 keine Kapazitätsgründe entgegen.\n\n19\n\nEs liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 5 SchfkVO vor. Nach dieser Vorschrift stehen \nschulorganisatorische Gründe dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann \nentgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der \nSchullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt \ninsbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und \nnach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe.\n\n20\n\nEine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Ausbildung hinsichtlich der \nFremdsprachenfolge wird von der Klägerin nicht geltend gemacht. Sie steht auch \naußer Betracht, da die Fremdsprachenfolge der besuchten Schule mit der des \nGymnasiums in N. vereinbar ist.\n\n21\n\nErforderlich ist nach der vorgenannten Vorschrift, dass etwaige im Fall eines \nSchulwechsels drohende wesentliche Beeinträchtigungen der schulischen \nAusbildung ihre Ursache in dem erreichten Stand der Schullaufbahn finden. Dies ist, \nungeachtet der Frage, ob insofern überhaupt von einer wesentlichen \nBeeinträchtigung der schulischen Ausbildung die Rede sein kann, hinsichtlich der \nvon der Klägerin geltend gemachten Integration in das Schulleben der besuchten \nSchule nicht der Fall. Allgemeine Umstellungsprobleme, die sich für den Schüler \ndurch einen Schulwechsel in der Regel ergeben, Schwierigkeiten in seinem \npersönlichen Umfeld oder andere nicht unterrichtsbezogene Gründe sind in diesem \nZusammenhang unbeachtlich.\n\n22\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 26. Februar 2004 - 19 E 215/04 -, \njuris; Urteil vom 18. April 1989 - 16 A 952/87 -, NWVBl. 1990, 22; \nUrteil vom 6. Juni 1990 - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482.\n\n23\n\nBesucht die Klägerin danach mit dem T. -Gymnasium in C. eine andere als die \nnächstgelegene Schule, was ihr freisteht, werden gemäß § 9 Abs. 6 SchfkVO \nSchülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule, hier dem Beklagten, nur \nbis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen \nSchule, hier des Gymnasiums in N. , anfallen würde.\n\n24\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-26/9-k-648-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-26/9-k-648-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251889","retrieved":"2026-07-09 02:15:09.090604+00:00"}}