{"status":"available","doknr":"OLD251971","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0822.9K924.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"9 K 924/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der \nVollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Genehmigung der Beklagten, die in X. bestehende \nGemeinschaftshauptschule I. (GHS I. ) um einen Realschulzweig zu \nerweitern.\n\n3\n\nDie Gemeinde X. ist Schulträgerin der derzeit dreizügig geführten \nGHS I. . Eine Realschule besteht im Gemeindegebiet nicht. In seiner Sitzung vom \n7. September 2006 beschloss der Rat der Gemeinde X. im Rahmen der \nanlassbezogenen Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der Gemeinde, die \nbestehende Hauptschule um den Zweig einer Realschule zu erweitern.\n\n4\n\nUnter dem 8. September 2006 beantragte der Bürgermeister bei der Beklagten \ndie hierzu erforderliche Genehmigung und führte unter Bezugnahme auf die \nbeigefügte anlassbezogene Fortschreibung des Schulentwicklungsplanes der \nGemeinde X. (Stand: 1. August 2006) zur Begründung aus, dass die \nErweiterung der bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig zur \nSicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots angezeigt \nsei. Die nach dem Schulgesetz bestehenden Voraussetzungen lägen vor. Der \nBestand von Schulen benachbarter Schulträger - der Stadt I1. und der \nGemeinden H. und T. - sei entgegen deren Stellungnahmen nicht \ngefährdet. Die Realschule I1. werde zurzeit fünfzügig geführt; von einer \nBestandsgefährdung sei erst bei Abfall unter eine Zweizügigkeit auszugehen. Die \nRealschule P. werde derzeit nur von einem Schüler aus dem Gemeindegebiet \nX. besucht. Bestandsgefährdungen von Schulen in H. oder T. seien \ndurch die geplante Erweiterung der GHS I. nicht zu erwarten. Die in ihrer - der \nKlägerin - Schulentwicklungsplanung angesetzte Übergangsquote von 35 % \nentspreche den Anmeldezahlen von Schülern aus X. .\n\n5\n\nMit Bescheid vom 27. März 2007 versagte die Beklagte die von der Klägerin \nbeantragte Genehmigung und führte zur Begründung unter anderem aus, die \nGenehmigung schulorganisatorischer Beschlüsse im Sinne des § 81 Abs. 2 des \nSchulgesetzes (SchulG) sei gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG zu versagen, wenn \nein Beschluss den Vorschriften des § 81 Abs. 1 und der §§ 78 bis 80, 82 und 83 \nSchulG widerspreche. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG seien die Schulträger \ngehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein \nregional ausgewogenes, differenziertes (schulisches) Angebot zu achten. Dieses neu \nin das Schulgesetz aufgenommene Gebot erfordere für die Erweiterung eines \nbestehenden Angebots, das sich zulasten eines anderen Schulträgers auswirken \nkönne, einen regionalen Konsens. Die Stadt I1. als Nachbarkommune mit \nentsprechendem Schulangebot habe sich nicht mit einer Erweiterung der \nHauptschule in X. einverstanden erklärt. Solange es aber an dem \nerforderlichen Konsens fehle, sei eine Genehmigung nicht möglich, sofern die \nNachbarkommune ihr Einverständnis nicht willkürlich verweigere. Hier habe die Stadt \nI1. gegen die geplante Erweiterung von einer sachlichen Begründung \ngetragene Bedenken erhoben.\n\n6\n\nIhren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie \ndem Gebot der Rücksichtnahme gegenüber benachbarten Schulträgern genügt \nhabe. Die Stadt I1. habe lediglich ihre - der Klägerin - Prognosezahlen infrage \ngestellt. Nach diesen Zahlen seien aber Schulen benachbarter Schulträger in ihrem \nBestand nicht gefährdet. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, bei den \nprognostizierten Schülerzahlen auch auswärtige Schüler zu berücksichtigen. \nZutreffend sei, dass seit Jahren zwischen 21 und 38 Schüler und Schülerinnen aus \ndem Stadtgebiet I1. die GHS I. besuchten. Ein solches sich auch für die \nnächsten Jahre abzeichnendes Faktum dürfe nicht als Spekulation der Gemeinde \nX. gewertet werden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2007 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück, weil der Beschluss des Rates der Gemeinde \nX. vom 7. September 2006 den §§ 80 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 und 82 Abs. 1 \nSchulG widerspreche. Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG enthaltene \nRücksichtnahmegebot verlange, dass kein Schulträger eine \nSchulentwicklungsplanung betreibe, die zulasten benachbarter Schulträger gehe, \ninsbesondere vorhandene Schulen nicht gefährde. Dabei brauche es sich im \nGegensatz zu § 83 Abs. 1 SchulG nicht um eine Bestandsgefährdung einer anderen \nSchule zu handeln, es könne auch genügen, wenn infolge einer geplanten \nMaßnahme Schulen in ihrer Zügigkeit reduziert würden, sodass etwa der \nbenachbarte Schulträger seinerseits schulorganisatorische Maßnahmen ergreifen \nmüsste. Dabei dürfe nicht jede unbegründete Gegendarstellung eines benachbarten \nSchulträgers eine schulorganisatorische Maßnahme verhindern. Es genüge aber \nauch nicht allein, dass der benachbarte Schulträger im Vorfeld des Beschlusses \nlediglich beteiligt wurde. Zudem sei der von der Stadt I1. vorgebrachte \nallgemeine Rückgang der Schülerzahlen nach der demokratischen Entwicklung \nplausibel, sodass eine Erweiterung der Hauptschule X. um einen \nRealschulzweig Realschüler aus I1. abziehen und damit deren Schulen \nverkleinern würde. Zudem erfordere § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG (\"zu diesem Zweck\") \nauch die Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes. \nDies bedeute, dass die Genehmigung versagt werden müsse, wenn im \nPlanungszeitraum von mindestens fünf Jahren ein wohnortnahes und differenziertes \nBildungsangebot bereits gegeben ist. Dies ergebe sich neben dem Wortlaut auch \naus einer historischen Auslegung, da diese Formulierung des Zweckes erst in der \nNovellierung des Schulgesetzes 2006 neu aufgenommen worden sei. Die vorherige \nGesetzesfassung habe diese Voraussetzungen nicht enthalten. Die geforderte \nWohnortnähe sei bereits dann gegeben, wenn andere Schulen derselben Schulform \nauch auf dem Gebiet anderer Schulträger gut erreichbar seien, wobei die \nZumutbarkeitsgrenze aus dem Schülerfahrkostenrecht (Fahrzeit von 90 Minuten für \neine einfache Fahrtstrecke) heranzuziehen sei. Die Realschulen der Gemeinde \nH. und der Stadt I1. seien von X. aus innerhalb dieser Zeit \nerreichbar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die von \nder Klägerin beabsichtigte Erweiterung ihrer Hauptschule nur ausnahmsweise \nermögliche. Die Ausnahmesituation müsse deshalb klar erkennbar sein. Dies sei \naber weder aus den tatsächlichen Umständen noch aus der Begründung des \nAntrages noch aus der Begründung des Widerspruches erkennbar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 7. September 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nauf Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung des Ratsbeschlusses vom \n7. September 2006 weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des § 83 \nAbs. 1 Satz 2 SchulG lägen vor. In X. gebe es keine Realschule und der \nBestand der Schule eines anderen Schulträgers werde nicht gefährdet. Weitere \nVoraussetzungen gebe es nicht. Zielsetzung müsste dabei die Sicherstellung eines \nwohnortnahen und differenzierten Bildungsangebotes sein, mithin auch die \nVerbesserung des Bildungsangebotes, wie sich aus der Gesetzesbegründung \nergebe, in der schon von einem Rückgang der Schülerzahlen ausgegangen werde. \nAus den Gesetzesbegründungen ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein \norganisatorischer Zusammenschluss nur dann möglich sein solle, wenn ohne einen \nsolchen die Gewährleistung des Bildungsangebotes im Bereich des Schulträgers \ngefährdet sei. Zu diesem Ergebnis komme im Übrigen auch das von der Beklagten \nbefragte Ministerium in seiner Stellungnahme vom 9. März 2007, in der dieser \nRechtsstandpunkt als vertretbar bezeichnet werde. Hinsichtlich des Tatbestands-\nmerkmals \"wohnortnah\" könne im Übrigen nicht auf die Beförderungszeit von \n1,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln abgestellt werden, da es in ganz \nNordrhein-Westfalen keinen Standort gebe, wo die Schule bei Betrachtung der \nreinen Fahrzeit weiter entfernt liege. Zudem bedeute dieser Begriff aus der Sicht der \nMenschen in einer Gemeinde, dass in dieser Gemeinde eine Grundschule, eine \nHauptschule und eine Realschule vorhanden seien. Die geplante Maßnahme der \nKlägerin führe auch zu keiner Gefährdung des Bestandes der Schule eines anderen \nSchulträgers. Das sei zwischen der Klägerin und der Beklagten unstreitig. Streitig \nseien allenfalls die Voraussetzungen der Regelungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG \n(Rücksichtnahmegebot) und des § 82 SchulG zur Mindestgröße von Schulen. § 80 \nAbs. 2 Satz 2 SchulG erfordere weder ein Einvernehmen der Nachbargemeinden \nnoch einen regionalen Konsens und entfalte so keine Sperrwirkung. Das ergebe sich \nauch nicht aus der Gesetzesbegründung. Zudem sei § 83 Abs. 1 Satz 3 SchulG \ngegenüber § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG die speziellere Regelung, sodass auch \nsystematische Gründe gegen die Forderung des Bestehens eines regionalen \nKonsenses sprächen. Im Übrigen habe die Klägerin die Belange der \nNachbargemeinden berücksichtigt und diese über ihre Planung vor der \nBeschlussfassung in Kenntnis gesetzt. Von keiner der Nachbargemeinden seien \nTatsachen vorgebracht worden, welche die Gefährdung des Bestandes einer Schule \nbefürchten lassen müssten.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 8. August 2007 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, den vom Gemeinderat der Klägerin \nin seiner Sitzung vom 7. September 2006 gefassten Beschluss \nzur Erweiterung der Gemeinschaftsgrundschule I. um den \nZweig einer Realschule zu genehmigen.\n\n11\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Beklagte verweist zur Begründung darauf, dass die von der Klägerin \nbegehrte Genehmigung nur ausnahmsweise und nur zur Sicherstellung eines \nwohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots erteilt werden könne. Für das \nBestehen eines solchen Ausnahmefalls habe die Klägerin nichts dargelegt und es sei \nauch sonst nicht erkennbar, woraus er sich hier ergeben sollte. Auch werde dem \ngesetzlichen Merkmal der Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten \nBildungsangebotes nicht entsprochen. Wenn dieser Zweck nicht erfüllt werden \nkönne, weil er bereits erreicht sei, lägen auch die Voraussetzungen für eine \nErweiterung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG nicht vor. Ein wohnortnahes und \ndifferenziertes Bildungsangebot liege aber hier bereits - wie im \nWiderspruchsbescheid ausführlich dargelegt - vor. Dabei brauche die zeitliche \nGrenze des § 13 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung nicht abschließend in den \nBlick genommen zu werden, da sowohl die Fahrtzeitangaben der Klägerin wie auch \nder Beigeladenen deutlich unterhalb dieser Grenze verblieben. Daneben sei das \nRücksichtnahmegebot des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG nicht erfüllt und entfalte \ndeshalb eine Sperrwirkung. Zwar führe nicht jede Verweigerung des \nEinverständnisses eines benachbarten Schulträgers zur Versagung einer nach § 83 \nAbs. 2 SchulG beantragten Genehmigung. Es müssten solche Erklärungen \nbenachbarter Schulträger außer Betracht bleiben, in denen das Einverständnis \nrechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich verweigert werde, was hier allerdings nicht der \nFall sei. Ein Vorrang des § 83 Abs. 1 SchulG vor dem § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG sei \nnicht anzunehmen, da beispielsweise Konstellationen vorstellbar seien, in denen \neine Bestandsgefährdung benachbarter Schulen eintrete, ohne dass der \nbenachbarte Schulträger dies nach § 80 Abs. 2 SchulG einwende. Es sei davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber den Bestand von Schulen dadurch zusätzlich \nhabe sichern wollen. Soweit schließlich die Mindestgröße der Schule streitig \ngewesen sei, gebe es inzwischen eine zum Zweck landeseinheitlicher Handhabung \nden Bezirksregierungen von Ministerium mitgeteilte Auffassung, wonach für die \nbereits vorhandene Schule (hier: die Hauptschule) nicht mehr gefordert werden solle, \ndass sie über mindestens 28 Schüler je Klasse verfüge. Diese Voraussetzung solle \nnur für den neu eingerichteten Schulformzweig gelten.\n\n14\n\nDie Beigeladene trägt vor, die begehrte Genehmigung sei zu Recht versagt \nworden. Ein wohnortnahes Bildungsangebot im Sinne der Zumutbarkeitsgrenzen des \nSchülerfahrkostenrechtes sei bereits gegeben. Schülerinnen und Schüler aus \nX. könnten die Realschulen in I1. und H. problemlos erreichen. \nEntgegen dem Ergebnisprotokoll des Schulministeriums sei von einer erforderlichen \nKlassenstärke von 28 Schülern auszugehen, weil auf die Vorschriften für die \nErrichtung verwiesen sei. Die Auswirkungen einer Genehmigung stünden schließlich \ndem Rücksichtnahmegebot im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG entgegen, weil \ndie schulische Infrastruktur der Stadt I1. seit Jahrzehnten darauf ausgerichtet \nsei, dass die Realschulen der Stadt I1. Kinder aus der Gemeinde X. \naufnähmen. Im Januar 2007 hätten 164 Kinder aus X. die Realschule I1. \nund 18 die Realschule P. besucht; bei der Realschule P. seien es derzeit \n13. Bei Wegfall eines Zuges - wovon auch die Klägerin ausgehe - wäre die \nRealschule I1. in ihrer Vierzügigkeit und die Realschule P. sogar in ihrer \nExistenz gefährdet, was angesichts der Investitionen in die Realschule I1. nicht \nvertretbar wäre.\n\n15\n\nDem hält die Klägerin entgegen, dass ausweislich der bei ihr geführten \nUnterlagen im Schuljahr 2007/08 und im Schuljahr 2008/09 kein Kind aus X. \nzur Realschule P. gewechselt habe. Auch nach den von der Beigeladenen \nvorgelegten Prognosezahlen verringere sich ihre angenommene Zügigkeit im \nRealschulbereich für das Schuljahr 2012/13 durch die Maßnahme der Klägerin bei \nrealistischer Einschätzung um einen Zug (von 6,1 auf 5,1). Die Beigeladene hätte es \ndann durch geeignete Maßnahmen - etwa die Festlegung der Zügigkeit - in der \nHand, den Bestand der Realschule P. zu sichern. Im Übrigen lasse sich dem \nGesetz nicht entnehmen, dass schulorganisatorische Maßnahmen zur \nwohnortnäheren und optimierteren Sicherstellung des differenzierten \nBildungsangebotes - wie die von der Klägerin geplante Erweiterung um einen \nRealschulzweig - zu versagen seien. Die begehrte Erweiterung der Hauptschule um \neinen Realschulzweig könnte durch den bereits von der Gemeinde X. \neingerichteten Schülerspezialverkehr den Zeitaufwand des Schulweges für die \nRealschüler halbieren.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27. März 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. August 2007 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -).\n\n20\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung des \nRatsbeschlusses vom 7. September 2006 über die Erweiterung der bestehenden \nHauptschule um den Zweig einer Realschule.\n\n21\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der \nvorliegenden Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Dezember 1989 \n- 8 C 17.87 -, NJW 1990, 2700 ff.\n\n23\n\nRechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind daher § 83 Abs. 1 Satz 2 in \nVerbindung mit § 81 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 486). Danach kann der \nSchulträger ausnahmsweise zu diesem Zweck (Sicherstellung eines wohnortnahen \nund differenzierten Bildungsangebots) auch eine bestehende Hauptschule um einen \nZweig der Realschule erweitern, wenn es in seinem Gebiet eine Schule dieser \nSchulform nicht gibt und der Bestand der Schule eines anderen Schulträgers \ndadurch nicht gefährdet wird. Dabei gelten gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 SchulG die \nVorschriften dieses Gesetzes über die Errichtung von Schulen. Nach § 81 Abs. 3 \nSatz 1 SchulG bedarf der Beschluss des Schulträgers der Genehmigung durch die \nobere Schulaufsichtsbehörde. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu \nversagen, wenn der Beschluss den Vorschriften des Absatzes 1 und der §§ 78 bis \n80, 82 und 83 SchulG widerspricht.\n\n24\n\nDie danach für die von der Klägerin begehrte Genehmigung erforderlichen \nVoraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n25\n\nAllerdings scheitert der Anspruch der Klägerin nicht bereits an einer fehlenden \nZustimmung des Ministeriums. Zwar bedarf nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG die \nGenehmigung zur Errichtung eines organisatorischen Zusammenschlusses von \nSchulen der Zustimmung des Ministeriums. Indessen bezieht sich dieses \nZustimmungserfordernis ausdrücklich auf die Errichtung eines Zusammenschlusses \nund setzt demzufolge voraus, dass zwei bestehende Schulen \nzusammengeschlossen werden, wie es auch in § 83 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 \nSchulG geregelt ist. Die vorliegend begehrte Genehmigung betrifft jedoch nicht den \nZusammenschluss bestehender Schulen, sondern nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG \ndie Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um den Zweig einer naturgemäß \nnoch nicht bestehenden Realschule. Zu demselben Ergebnis gelangt die Befassung \nmit der Historie des Gesetzes. In dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur \nZweiten Änderung des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. \nMärz 2006 ist zu § 83 SchulG ebenfalls ausgeführt, dass der organisatorische \nZusammenschluss von Haupt- und Realschulen voraussetzt, dass es diese Schulen \nbereits gibt.\n\n26\n\nVgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 14/1572, S. 105 \n(Allge-meine Begründung, Nr. 3).\n\n27\n\nDer Erteilung der begehrten Genehmigung steht auch § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG \nnicht entgegen. Danach sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und \ngegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes \nAngebot zu achten. Das Gesetz trifft aber keine Regelungen zu einer eventuellen \nNichteinhaltung dieses Gebotes. Jedenfalls ist ihm die Notwendigkeit des \nEinvernehmens anderer Schulträger nicht zu entnehmen. Für dieses Verständnis \nspricht im Übrigen der systematische Zusammenhang mit § 80 Abs. 4 Satz 1 SchulG, \nder zu einer gemeinsamen Schulentwicklungsplanung verpflichtet, wenn etwa die \nVoraussetzungen für die Errichtung von Haupt- und Realschulen nur durch \nSchülerinnen und Schüler mehrerer Gemeinden gesichert werden können. Bei \nZweifeln über diese Verpflichtung ist das Verfahren durch § 80 Abs. 4 Satz 2 SchulG \ndahingehend ausgestaltet, dass innerhalb ihres Bezirks die obere \nSchulaufsichtsbehörde und bezirksübergreifend das Ministerium entscheiden. Der \nFall einer notwendig gemeinsamen Schulentwicklungsplanung ist vorliegend indes \nnicht gegeben, weil die Klägerin für den geplanten Realschulzweig nicht auf Schüler \nbenachbarter Schulträger angewiesen wäre.\n\n28\n\nDie Erweiterung einer bestehenden Hauptschule um einen Realschulzweig \nentspricht aber nicht der sich aus § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG ergebenden \nZweckbestimmung der Sicherstellung eines wohnortnahen und differenzierten \nBildungsangebots, an welche § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG mit der Formulierung \"zu \ndiesem Zweck\" anknüpft.\n\n29\n\nZwar erfüllt die geplante Maßnahme das Erfordernis der Sicherstellung, denn \n\"sicherstellen\" bedeutet dem Wortsinn nach auch garantieren oder \ngewährleisten,\n\n30\n\nvgl. http://www.wie-sagt-man-noch.de/synonyme/sicherstellen.html \n(auf-gerufen am 20. August 2008),\n\n31\n\nso dass entgegen der Annahme der Beklagten und der Beigeladenen die \nSicherstellung eines Bildungsangebots in einer Gemeinde nicht dessen Bestand \nvoraussetzt. \n\n32\n\nDie geplante Schulerweiterung würde auch zu einem differenzierten \nBildungsangebot führen, denn im Gebiet der Gemeinde X. gibt es derzeit bis \nauf die GHS I. keine Realschule oder eine anderweitige Schulform der \nSekundarstufe I.\n\n33\n\nAllerdings erfordert § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG die Sicherstellung eines \nwohnortnahen und differenzierten Bildungsangebots. Ein solches differenziertes \nBildungsangebot steht den Schülerinnen und Schülern der Gemeinde X. \nindessen bereits wohnortnah zur Verfügung.\n\n34\n\nDie Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs \"wohnortnah\" seinem Wortsinn \nnach ergibt, dass es nur auf die Nähe zum Wohnort und nicht auf eine Sicherstellung \nbesagten Bildungsangebotes im Wohnort ankommen kann. (Wohn-)Ort ist nämlich \nnicht die Wohnung in einem Ort, sondern gemäß § 7 Abs. 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB) der Ort, an dem der Wohnsitz durch ständige Niederlassung \nbegründet wird; die ist in der Regel die Gemeinde.\n\n35\n\nVgl. hierzu: Heinrichs/Ellenberger in Palandt, BGB, 67. Auflage \n2008, § 7 Rdnr. 1.\n\n36\n\nVon seinem Sinngehalt her ist das Tatbestandsmerkmal \"wohnortnah\" auf die \nGewährleistung eines mit einem zumutbaren zeitlichen Aufwand erreichbaren \nBildungsangebotes gerichtet. Dies legt es nahe, schon mangels anderweitiger \nKriterien die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 der Schülerfahrkostenverordnung \nheranzuziehen. Danach ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr \nzumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten \nVerkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei \nStunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor \n6.00 Uhr die Wohnung verlassen muss. Dies bedeutet, dass ein Schulweg von \n1,5 Stunden pro Fahrt als zumutbar anzusehen ist. Sowohl nach den von der \nKlägerin als auch den von der Beigeladenen jeweils vorgelegten Berechnungen und \nFahrplänen können Schülerinnen und Schüler aus X. mit öffentlichen \nVerkehrsmitteln die Realschule in H. wie auch die Realschulen in I1. \njedenfalls in maximal einer Stunde erreichen; dies gilt sowohl für die Fahrten zum \nUnterrichtsbeginn als auch für die Heimfahrten nach Unterrichtsende. Wegen der \nnäheren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Fahrpläne und Berechnungen Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nMit Blick darauf, dass die Einhaltung des weiteren Erfordernisses des § 83 Abs. 1 \nSatz 2 SchulG, nämlich die Nichtgefährdung des Bestandes der Schule eines \nanderen Schulträgers, zwischen den Beteiligten umstritten ist, nimmt das erkennende \nGericht ergänzend auch zu dieser Frage, die letztlich offen bleiben kann, Stellung. Es \ndürfte bereits fraglich sein, ob diese gesetzliche Voraussetzung einschlägig ist, wenn \nauf dem Gemeindegebiet des benachbarten Schulträgers zwei oder mehrere \nSchulen der betroffenen Schulform bestehen, von denen nur eine in ihrem Bestand \ngefährdet sein kann. Denn der Wortlaut der Bestimmung stellt auf die Gefährdung \ndes Bestandes \"der\" Schule ab, was auch in die Richtung einer Bestandsgefährdung \nder Schulform gehen könnte. Doch könnte dies letztlich auf sich beruhen, weil eine \nGefährdung des Bestandes der Realschule P. - diese ist als derzeit zwei-zügig \ngeführte Schule vorrangig in den Blick zu nehmen - in dem Prognosezeitraum von \nmindestens fünf Jahren (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 SchulG) nicht feststellbar sein dürfte. \nZwar kommt die Beigeladene nach ihrer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten \nBerechnung zu einer Zügigkeit von 1,9 im Schuljahr 2012/13. Dieser Berechnung ist \nindessen als Klassengröße der nach § 6 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur \nAusführung des § 93 Abs. 2 SchulG festgesetzte Klassenfrequenzrichtwert von 28 \nzugrunde gelegt. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 lit. a dieser Verordnung ist für die \nKlassengröße bei bis zu dreizügigen Realschulen aber eine Bandbreite von 26 bis \n30 Schülerinnen und Schülern festgelegt, das heißt, die Klassengröße kann \ndurchaus auch 26 betragen. Legte man der Berechnung der Beigeladenen die von \nihr prognostizierten Schülerzahlen und eine Klassenstärke von 26 zugrunde, ergäbe \nsich eine rechnerisch unter 2 liegende Zügigkeit erst im Jahre 2014/15 und damit \naußerhalb des zu berücksichtigenden Prognosezeitraumes.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; \ndie Kosten umfassen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil \ndiese einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n40\n\nDie Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, \nweil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Insbesondere sind die in ihrer \nBedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Anforderungen an eine \nSicherstellung eines wohnortnahen Bildungsangebotes in der bisherigen \nRechtsprechung ungeklärt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-22/9-k-924-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-22/9-k-924-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251971","retrieved":"2026-07-09 02:15:16.057381+00:00"}}