{"status":"available","doknr":"OLD251969","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0822.7K397.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-22","aktenzeichen":"7 K 397/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in\nHöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Verrechnung von\nInvestitionskosten mit einer Abwasserabgabe.\n\n3\n\nIm Auftrag des Klägers wurde in den Jahren 1998/99 ein Verbindungssammler\nvon T. -C. nach T. -L. gebaut und am 30. Juni 1999 an das\nKanalnetz der Kläranlage T. angeschlossen. Am selben Tage wurde die\nKläranlage C. außer Betrieb genommen. Über den Anschluss informierte der\nKläger den Funktionsvorgänger der Beklagten, das frühere Landesumweltamt\nNordrhein-Westfalen (LUA), mit Formblatt über die \"Mitteilung über den\nvorgesehenen Anschluss einer vorhandenen Einleitung an eine\nAbwasserbehandlungsanlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG\" am 29. Juli 1998. Die\nGesamtkosten für den Bau des Verbindungssammlers beliefen sich auf 1.209.975,50\nDM. Auf Antrag des Klägers vom 10. April 2000 wurde ein Teil dieser\nInvestitionskosten mit der Abwasserabgabe für die Kläranlage C. bzw. die\nzugehörigen Mischwasserkanalnetze als wegfallenden Einleitungen verrechnet.\n\n4\n\nUnter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar\n2004 - 9 C 13.03 - beantragte der Kläger mit Schreiben vom 01. Juni 2006 beim LUA,\ndie Aufwendungen für den Bau des Verbindungssammlers C. - L. (E.Nr.\n224014/018) mit den für die Kläranlage T. und die zugehörigen\nMischwasserkanalnetze gezahlten Abwasserabgaben gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in\nHöhe von 182.970,42 EUR zu verrechnen. Diesen Antrag lehnte das LUA mit\nBescheid vom 18. August 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, der geltend\ngemachte Anspruch sei verjährt. Gemäß § 78 Abs. 2 LWG NRW verjähre der\nAnspruch auf Rückzahlung gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in fünf Jahren. Die\nVerjährung beginne mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsanspruch\nentstanden sei. Fristbeginn sei danach der 01. Januar 2000, Fristende der 31.\nDezember 2005.\n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit\nWiderspruchsbescheid vom 04. April 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus,\nder Anspruch des Klägers sei verjährt. Der Rückzahlungsanspruch entstehe bereits\nmit der tatsächlichen Inbetriebnahme des Verbindungssammlers und nicht erst mit\nder Abgabe der Verrechnungserklärung, hier am 01. Juni 2006. Ausgehend von dem\nAnschluss der Kläranlage C. an die Kläranlage T. am 30. Juni 1999 habe\ndie Frist am 01. Januar 2000 zu laufen begonnen. Fristablauf sei danach am 31.\nDezember 2004 gewesen. Die Verfristung des Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3\nund 4 AbwAG sei auch nicht erst mit der Novellierung des Landeswassergesetzes\nam 03. Mai 2005 in Kraft getreten. Es liege keine unzulässige gesetzliche\nRückwirkung vor. Bei der Ergänzung des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG (\"sowie\nRückzahlungen nach den § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG\") handele es sich nur um eine\ngesetzliche Klarstellung im Interesse des geordneten Vollzugs. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 07. Mai 2007 Klage erhoben. Er führt aus, der Anspruch auf\nVerrechnung sei nicht nach § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW verjährt. Die im\nWiderspruchsbescheid angeführte Fassung des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW in der\nFassung vom 03. Mai 2005 finde auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt keine\nAnwendung. Maßgeblich sei vielmehr die bei Durchführung der\nInvestitionsmaßnahme geltende Fassung der Norm mit folgendem Wortlaut: \"Der\nAnspruch auf Zahlung der Abgabe und der Anspruch auf Erstattung überzahlter\nBeträge verjähren in fünf Jahren.\" Er, der Kläger, mache aber nicht die Erstattung\nüberzahlter Beträge, sondern die Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 4\nAbwAG geltend. Hierfür sehe § 78 Abs. 2 LWG NRW in der bei Durchführung der\nInvestitionsmaßnahme geltenden Fassung keine Verjährungsregelung vor. Die\nAuffassung der Beklagten, dass Verrechnungsansprüche gleichwohl der (früheren)\nRegelung des § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW unterfielen, treffe nicht zu. Die Norm\ntreffe ihrem Wortlaut nach zur Verrechnung von Aufwendungen nach § 10 Abs. 4\nAbwAG ersichtlich keine Regelung. Auch die Systematik der Regelungen über die\nAbwasserabgabe im Landeswassergesetz und die Entstehungsgeschichte des § 78\nAbs. 2 Satz 1 LWG NRW sowie Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes\nsprächen für das hier vertretene Ergebnis.\n\n7\n\nSelbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass hier das Landeswassergesetz in\nseiner aktuellen Fassung zugrundezulegen sei, wäre der Anspruch auf Verrechnung\nder Abwasserabgabe nicht verjährt. Auf die Verrechnung fänden die bürgerlich-\nrechtlichen Vorschriften über die Aufrechnung sinngemäß Anwendung. Für eine\nVerrechnung bedürfe es daher einer Willenserklärung des\nVerrechnungsberechtigten. Erst danach, wenn die Behörde diese\nVerrechnungserklärung anerkannt habe, entstehe der Anspruch auf Rückzahlung\nnach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des\nLandesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2006\nin Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 04. April 2007 zu\nverpflichten, die Aufwendungen des Klägers für den Bau des\nVerbindungssammlers C. -L. mit der\nAbwasserabgabe für die Kläranlage T. und der\nzugehörigen Mischwasserkanalnetze für die Jahre 1996 bis\n1999 (taggenau) in Höhe von 182.970,42 EUR zu\nverrechnen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in den angefochtenen\nBescheiden. Ergänzend trägt sie vor:\n\n13\n\nDer Verrechnungsanspruch sei gemäß § 78 LWG NRW verjährt. Der\nErstattungsanspruch entstehe nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit der\nInbetriebnahme der Anlage, die errichtet bzw. erweitert werde. Bei einem Anschluss\nvorhandener Einleitungen an eine andere Abwasserbehandlungsanlage sei der\nZeitpunkt dieses Anschlusses relevant. Die Inbetriebnahme im Sinne des § 10 Abs. 3\nSatz 1 AbwAG entspreche im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG die\nerstmalige Zuführung des Abwassers zu der Abwasserbehandlungsanlage. Danach\nsei der Anspruch hier mit dem Bau des Verbindungssammlers von C. nach\nL. und dessen Anschluss an das Kanalnetz der Kläranlage T. am 30.\nJuni 1999 entstanden. Die Verjährungsfrist beginne danach am 01. Januar 2000 und\nende am 31. Dezember 2004. Der Kläger habe seinen Verrechnungsanspruch aber\nerst mit Schreiben vom 01. Juni 2006 geltend gemacht. Bei der Ergänzung des § 78\nAbs. 2 Satz 1 LWG NRW handele es sich nur um eine gesetzliche Klarstellung. Auch\neine \"Rückzahlung\" aufgrund von Verrechnungen nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG sei\nletztlich ein Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge.\n\n14\n\nVerjährung sei aber auch anzunehmen, wenn man die vom Kläger vertretene\nArgumentation zugrunde legte. Ihm sei nicht darin zu folgen, dass ein\nRückzahlungsanspruch erst mit dem Verrechnungsbescheid entstehe. Dem Urteil\ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2005 sei zu entnehmen, dass die\nVerrechnung nicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr\nihre Höhe und damit die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhöhung betreffe. Hierüber sei\nim Abgabenbescheid selbst zu entscheiden. Sei der Bescheid schon ergangen,\nmüsse der hierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im\nUmfang des Verrechnungsanspruchs wieder beseitigt werden. Das Gericht gehe\nsomit davon aus, dass die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG Teil des\nFestsetzungsverfahrens sei. Daraus folge, dass die Fristen der\nFestsetzungsverjährung ebenfalls für den Verrechnungsanspruch griffen. Diese\nAnsicht habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom\n29. September 2006 vertreten. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n18\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und\ndamit zulässig. Das Begehren des Klägers ist auf den Erlass eines Verwaltungsaktes\ngerichtet. Die Verrechnungserklärung des Klägers ist als Antrag auf Erlass eines\nentsprechenden Verwaltungsaktes mit dem Ziel einer nachträglichen Reduzierung\nder festgesetzten Abwasserabgabe um den verrechnungsfähigen Betrag\nanzusehen,\n\n19\n\nvgl. zur Entscheidung über die Verrechnung durch\nVerwaltungsakt BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 4.04 -,\njuris mit weiteren Nachweisen; OVG SH, Urteil vom 21. Januar\n2004 - 2 LB 155/02 -, juris.\n\n20\n\nDie Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg.\n\n21\n\nDer Bescheid des Landesumweltamtes NRW vom 18. August 2006 in Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 04. April 2007 ist rechtmäßig und\nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nDer Kläger kann die Verrechnung seiner Aufwendungen mit der\nAbwasserabgabe für die Kläranlage T. und der zugehörigen\nMischwasserkanalnetze gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AbwAG nicht\nmehr verlangen.\n\n23\n\nNach § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AbwAG können die Aufwendungen\nfür die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener\nEinleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen\ndes § 18 b WHG entspricht oder an diese angepasst wird, mit der Abwasserabgabe\nverrechnet werden, die in einem Zeitraum von drei Jahren vor der vorgesehenen\nInbetriebnahme geschuldet wird.\n\n24\n\nEine Verrechnung kommt danach aber nur in Betracht, solange die\nFestsetzungsfrist der jeweiligen Abgabe noch nicht abgelaufen ist. Das ist hier der\nFall.\n\n25\n\nDie Verrechnung nach der Vorschrift des § 10 Abs. 4 AbwAG, die den Bau von\nZuführungskanälen wie eine Erweiterung der betreffenden Abwasseranlage nach §\n10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG ansieht und auch auf der Ebene der Verrechnung\ngleichstellt,\n\n26\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - 22 B 99.3330 -\njuris; allgemein zum Verhältnis von § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG\nsiehe BVerwG, Beschluss vom 06. Mai 2001 - 9 B 12.01 - juris;\nKöhler/Meyer, Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 2006, § 10 Rn.\n127 m.w.N.; Kotulla, Abwasserabgabengesetz, Kommentar, 2005,\n§ 10 Rn. 84,\n\n27\n\nist Teil des Festsetzungsverfahrens. Sie kann nicht lediglich im Wege einer\nbloßen rechtserheblichen Willenserklärung des Abgabenschuldners bewirkt werden.\nDenn die Investitionsaufwendungen begründen keine selbständige Forderung des\nAbgabenschuldners gegenüber der Abgabenbehörde, die der Abgabenforderung\nentgegengehalten werden könnte, um zu einer vereinfachten Erfüllung zu gelangen.\nDie Verrechnung betrifft, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits\nerwähnten Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, NVwZ 2005, 1070, klargestellt hat,\nnicht die Ebene der Erfüllung der Abgabenschuld, sondern vielmehr ihre Höhe und\nmithin die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung. Hierüber ist im Abgabenbescheid\nselbst zu entscheiden. Ist der Bescheid - wie hier - schon ergangen, muss der\nhierdurch gesetzte Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Abgabe im Umfang des\nVerrechnungsanspruchs wieder beseitigt werden,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 9 C 4.04 -, NVwZ\n2005, 1070 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, Beschluss vom 29.\nSeptember 2006 - 22 ZB 06.1871 u.a., NVwZ-RR 2007, 294; OVG\nSH, Urteil vom 21. Januar 2004 - 2 LB 155/02 -, juris; Zöllner, in:\nSieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz -\nAbwasserabgabengesetz, Band 2, § 10 AbwAG Rn. 53 (Stand: Juli\n2007).\n\n29\n\nIst danach die Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG als Teil des\nFestsetzungverfahrens anzusehen, so folgt daraus, dass die Fristen der\nFestsetzungsverjährung auch für die Verrechnung gelten. Das Institut der\nFestsetzungsverjährung dient im Abgabenrecht der Rechtssicherheit und dem\nRechtsfrieden,\n\n30\n\nvgl. BFH, Urteil vom 15. Juni 1988 - I R 121/86 -, DB 1988,\n2339; Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004, § 169\nRn. 4; Kruse, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung -\nFinanzgerichtsordnung, Kommentar, Vor § 169 AO Rn. 4; Rüsken,\nin: Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 9. Auflage 2006, § 169\nRn. 1, jeweils m.w.N.\n\n31\n\nEs bewirkt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist die Rechte aus dem Steuer-\nbzw. Abgabenschuldverhältnis erlöschen und die Ungewissheit über das Bestehen\nvon Ansprüchen endgültig entfällt. Der Steuer- bzw. Abgabenpflichtige braucht nach\nEintritt der Festsetzungsverjährung nicht mehr damit zu rechnen, dass Steuern bzw.\nAbgaben für zurückliegende Jahre gegen ihn festgesetzt werden. Andererseits kann\nder Steuer- bzw. Abgabengläubiger nach Ablauf der Frist sicher sein, dass etwaige\nErstattungsansprüche nicht mehr bestehen,\n\n32\n\nvgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2004,\n§ 169 Rn. 4 m.w.N.\n\n33\n\nVon einem derartigen Verständnis ist ersichtlich auch der Landesgesetzgeber\nausgegangen, auch wenn er in § 85 LWG NRW nicht auf die Vorschrift des § 169\nAbs. 1 Satz 1 AO Bezug nimmt. Wenn er der Auffassung wäre, dass die\nVerrechnung unabhängig von dem Lauf der Festsetzungsfrist zulässig sein sollte,\nhätte es der besonderen Regelung für den Fall der Verrechnung in § 78 Abs. 2 LWG\nNRW nicht bedurft.\n\n34\n\nDie Frist für die Festsetzung der den genannten Zeitraum erfassenden\nAbwasserabgaben war bei Stellung des Verrechnungsantrages mit Schreiben vom\n01. Juni 2006 bereits abgelaufen. \n\n35\n\nDie Verrechnung ist dem jeweiligen Abgabenbescheid, auf den sie sich bezieht,\ndergestalt zuzuordnen, dass dieser Bescheid, soweit es die Regelungen über die\nFestsetzungsfrist noch erlauben, geändert wird. In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich\ndie Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 auf die in den drei Jahren vor der\nvorgesehenen Inbetriebnahme geschuldeten Abgabe. Der Inbetriebnahme im Sinne\ndes § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG entspricht im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4\nAbwAG die erstmalige Zuführung des Abwassers zur\nAbwasserbehandlungsanlage,\n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 A 2055/99 -\n, NVwZ-RR 2001, 257.\n\n37\n\nNach diesen Kriterien bezieht sich die Verrechnung auf den Zeitraum 30. Juni\n1996 bis 29. Juni 1999, da der Anschluss des Verbindungssammlers von C. nach\nL. an das Kanalnetz der Kläranlage T. am 30. Juni 1999 erfolgten.\n\n38\n\nDie Festsetzungsfrist für die Abwasserabgabe beträgt nach § 77 Abs. 2 Satz 1\nLWG NRW für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1996 drei Jahre nach Ablauf des\nVeranlagungsjahres, danach zwei Jahre. Sie beginnt im Falle der Abgabeerklärung\nmit der Vorlage der notwendigen Daten und Unterlagen, im Falle der endgültigen\nAbrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG nach Ablauf des Jahres, in dem die errichtete\noder erweiterte Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb genommen worden ist (§ 77\nAbs. 2 Satz 2 Halbs. 2 LWG NRW). Im Falle der Verrechnung nach § 10 Abs. 4\nAbwAG ist die erstmalige Zuführung des Abwassers zur\nAbwasserbehandlungsanlage maßgeblich. Da vorliegend der Anschluss an das\nKanalnetz der Kläranlage T. am 30. Juni 1999 erfolgte, begann die\nFestsetzungsfrist am 01. Januar 2000 und endete am 31. Dezember 2001, so dass\nsie bei Eingang des Verrechnungsantrag beim LUA mit Schreiben vom 01. Juni 2006\noffensichtlich abgelaufen war. \n\n39\n\nDer Kläger kann dem im Hinblick auf die rechtliche Zuordnung einer Verrechnung\nnach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG zum Festsetzungsverfahren nicht mit Erfolg\nentgegenhalten, ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 10 Abs.3 und 4 AbwAG\nentstehe erst nach Anerkennung der Verrechnungserklärung des Abgabepflichtigen\ndurch die Behörde. Im Abwasserabgabenrecht ist der für das Entstehen des\nabgaberechtlichen Schuldverhältnisses maßgebliche Tatbestand die Einleitung von\nAbwasser (§§ 1, 9 AbwAG). Wird der Tatbestand verwirklicht, resultiert daraus ein\nAbgabeanspruch des Staates gegenüber dem Einleiter. Diesem Anspruch kann der\nAbgabenschuldner nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein\nVerrechnungsanspruch entgegengesetzt werden. Dies kann im Vorfeld der\nAbgabenfestsetzung erfolgen oder - wie hier - nach Erlass des Abgabenbescheides,\nund zwar auch nach Eintritt seiner formellen Bestandskraft. Versäumt es der\nAbgabenpflichtige, seinen nachträglichen Verrechnungsanspruch innerhalb des\ndurch das Verfahren der Festsetzung eröffneten Zeitrahmens geltend zu machen,\nerwächst die Abgabenfestsetzung in materielle Bestandskraft,\n\n40\n\nvgl. VG Regensburg, Urteil vom 29. Mai 2006 - RN 13 K\n04.2558 -.\n\n41\n\nWäre für den Beginn der Festsetzungsfrist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der\nAbgabenschuldner die Verrechnung geltend macht, so stünde es in seinem Belieben\nstünde, den Beginn der Festsetzungsverjährung selbst zu bestimmen. Dies führte auf\nSeiten des Abgabengläubigers zu jahrelangen Unsicherheiten hinsichtlich des\nBehaltendürfens bereits vereinnahmter Gelder. Eine derartige Ungewissheit liefe\ndem Sinn und Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung erkennbar\nzuwider,\n\n42\n\nvgl. BayVGH, Beschluss vom 29. September 2006 - 22 ZB\n06.1871 u.a., NVwZ-RR 2007, 294.\n\n43\n\nAuf dieser Grundlage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Verrechnung\nauch die Regelung über die Zahlungsverjährung gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 LWG\nNRW entgegensteht. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§\n708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-22/7-k-397-07","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/251969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/251969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-22/7-k-397-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/251969","retrieved":"2026-07-09 02:15:15.898181+00:00"}}