{"status":"available","doknr":"OLD252634","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0820.6L338.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"6 L 338/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.586,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellt Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nverpflichten, den Antragstellern Wohngeld in gesetzlicher Höhe \nzu zahlen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand \ntreffen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Anspruch auf \nein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) sowie dieser Anspruch \ngefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss \n(Anordnungsgrund).\n\n6\n\nDie Antragsteller haben vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass für die \nVerpflichtung des Antragsgegners, ihnen Wohngeld zu zahlen, ein Anordnungsgrund \nbesteht, weil ihnen ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche, \nwohnungsbezogene Nachteile drohen würden, die eine Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigen könnten. Sie haben insbesondere nicht dargelegt oder \nglaubhaft gemacht, dass ohne die Zahlung des Wohngeldes konkret und unmittelbar \ndie Gefahr des Wohnraumverlusts drohte.\n\n7\n\nZur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe, die im Übrigen auch nicht geltend \ngemacht wurden, ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich. Der Erlass einer einstweiligen \nAnordnung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies zur Vermeidung \nschlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist. \n\n8\n\nVgl. schon: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 27. Januar 1993 - \n14 B 4411/92 -.\n\n9\n\nFür den möglichen Eintritt derartiger Folgen ist im vorliegenden Fall nichts \nersichtlich. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Es erscheint der Kammer als angemessen, den \nWert des Streitgegenstandes auf die Hälfte des Betrages festzusetzen, der sich für \ndie Antragsteller aus der vom Antraggegner im Verwaltungsverfahren unter \nZugrundelegung ihrer Einkommensangaben vorgenommenen Probeberechnung des \nWohngeldes für den Regelbewilligungszeitraum von 12 Monaten (1. Januar 2008 bis \n31. Dezember 2008) ergibt. Bei dem errechneten monatlichen Wohngeldanspruch in \nHöhe von 431,- EUR monatlich ergibt sich der festgesetzte Betrag von 2.586,- EUR. \nInsoweit ist sowohl der vorläufige Charakter des Eilverfahrens als auch das geltend \ngemachte Interesse der Antragsteller ausreichend berücksichtigt.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-20/6-l-338-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-20/6-l-338-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252634","retrieved":"2026-07-09 02:15:38.062136+00:00"}}