{"status":"available","doknr":"OLD252636","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0820.3L242.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-20","aktenzeichen":"3 L 242/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines \nFachmarktzentrums einschließlich gastronomischer Betriebe sowie eines Parkplatzes \nwird angeordnet. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, zu 2/8 (zwei Achtel) und der \nAntragsgegner sowie die Beigeladene jeweils zu 3/8 (drei Achtel).\n\n1\n\n Die aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines \nFachmarktzentrums einschließlich gastronomischer \nBetriebe sowie eines Parkplatzes wird angeordnet. \n\n2\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n3\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, zu 2/8 (zwei Achtel) und der Antragsgegner \nsowie die Beigeladene jeweils zu 3/8 (drei Achtel).\n\n4\n\nG r ü n d e :\nDer Antrag mit dem Inhalt,\n\n5\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage des \nAntragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung eines \nFachmarktzentrums einschließlich gastronomischer \nBetriebe sowie eines Parkplatz anzuordnen,\n\n6\n\n2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Ausnutzung der \nangefochtenen Baugenehmigung vom 13. März 2008 im \nWege einer sofort vollziehbaren Bauordnungsverfügung zu \nuntersagen. \n\n7\n\nhat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n8\n\nEr ist als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen \nBaugenehmigung gemäß § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in \nVerbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig.\n\n9\n\nDer zulässige Aussetzungsantrag ist auch begründet.\n\n10\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der \ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das (Nachbar-) Interesse der \nAntragsteller an der Aussetzung der für das strittige Vorhaben erteilten \nBaugenehmigung, weil die erhobene Baunachbarklage - jedenfalls nach derzeitiger \nSachlage - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird.\n\n11\n\nAuch nach Maßgabe der am 19. Oktober 2008 eingegangen anwaltlichen \nErklärungen des Antragsgegners und der Beigeladenen, die nunmehr zu \nberücksichtigen sind, ist ein nachbarrechtsrelevanter Mangel festzustellen, auf den \nes voraussichtlich im Hauptsacheverfahren ankommen dürfte.\n\n12\n\nEs entspricht nämlich anerkannten Rechts, dass eine Baugenehmigung auf die \nKlage eines betroffenen Nachbarn aufzuheben ist, wenn sie unter Verstoß gegen \n§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) unbestimmt ist und sich die Unbestimmtheit gerade auf solche \nMerkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine \nVerletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz des \nNachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n13\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil \nvom 13. Mai 1994 - 10 A 1025/90 -, juris.\n\n14\n\nDas ist hier der Fall. \nSo ist unklar, wie sich die Genehmigungslage hinsichtlich der nördlich der Ruhezone \ndes Antragstellergrundstücks geplanten PKW-Zufahrt von der K.---straße über die \ndort befindliche Stellplatzanlage zum Parkplatz des geplanten Fachmarktzentrums \ndarstellt. Dabei kommt es noch nicht einmal entscheidungserheblich darauf an, dass \ninsoweit eine gutacherliche Bewertung durch einen Schallschutzsachverständigen \nfehlt, worauf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 28. Juli 2008 - 7 B 496/08.NE - bei der Gewährung von \nEilrechtsschutz im Normenkontrollverfahren hingewiesen hat.\nUnklar ist auch die Frage, ob die an das Grundstück U. -Straße 46 westlich \nangrenzenden 15 Stellplätze, deren Fläche ca. 12 m an das Nachbargrundstück \nheranreicht, derzeit zum Genehmigungsumfang gehören oder nicht.\nSchließlich verbleiben nachbarrechtsrelevante Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob \ndie vom Lärmgutachter geforderter Beschränkung der Ladenöffnungszeiten im \nFachmarktzentrum auf die Zeit von 7.00 Uhr - 21.30 Uhr allein durch die \nBezugnahme auf das betreffende Lärmgutachten in einer Weise zum Gegenstand \nder Baugenehmigung geworden ist, die dem Gebot der Bestimmtheit entspricht und \ndie bei Verstößen eine Vollstreckung gegen den Baugenehmigungsinhaber \nzulässt.\n\n15\n\nOffenbar geht der Antragsgegner mit Blick auf die vorgenannten Gesichtspunkte \ndes Vorhabens davon aus, dass sich die Genehmigungslage zu Gunsten der \nnachbarlichen Belage geändert habe. So führt er mit Schriftsatz vom 19. August \n2008 aus, eine Betroffenheit des Antragstellers im Sinne eines nachbarrechtlichen \nAnspruchs sei \"nicht (mehr) gegeben\". Er nimmt dazu Bezug auf die Erklärung der \nBeigeladenen mit Schriftsatz vom gleichen Tage, die darin \"mit ausdrücklicher \nSchutzwirkung zu Gunsten des Antragstellers\" auf die PKW-Zufahrt von der K.---\nstraße und die vorbeschriebenen 15 Stellplätze verzichtet sowie die Verbindlichkeit \nder Ladenöffnungszeiten vorsorglich klarstellt.\n\n16\n\nIndes können wirksame Änderungen einer Baugenehmigung - vom vollständigen \nVerzicht auf die Ausnutzung der Baugenehmigung einmal abgesehen - nicht durch \nbloße Erklärung des Bauherrn bewirkt werden, sondern nur durch behördliche \nErteilung einer eigens zu beantragenden Änderungs- oder Tekturgenehmigung. Auf \ndiese Weise sollen Unklarheiten über den Inhalt der bauaufsichtlichen Zulassung \nauch und gerade gegenüber den betroffenen Nachbarn ausgeschlossen werden. \nVon einer weiteren Darlegung dieses allgemeinen Grundsatzes des Rechts der \nVorhabenzulassung sieht das Gericht gegenüber den anwaltlich vertretenen \nBeteiligten angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache ab.\n\n17\n\nErfolglos bleibt hingegen das unter Ziffer 2 des Antrags verfolgte Begehren auf \nStilllegung der Bauarbeiten, weil es insoweit - jedenfalls derzeit - an einem \nRechtschutzbedürfnis fehlt. Es bleibt zunächst abzuwarten, ob die beigeladene \nBauherrin angesichts der erst aus dem vorliegenden Eilbeschluss resultierenden \nAussetzung der Baugenehmigung von sich aus auf deren Ausnutzung \nverzichtet.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-20/3-l-242-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-20/3-l-242-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252636","retrieved":"2026-07-09 02:15:38.216807+00:00"}}