{"status":"available","doknr":"OLD252673","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0819.3K1887.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-19","aktenzeichen":"3 K 1887/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Ausweisung aus dem Bundesgebiet, die \nAndrohung der Abschiebung und die Versagung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis.\n\n3\n\nDer am 1. Juni 1958 geborene Kläger ist jordanischer Staatsangehöriger. Er ist \nmit der am 21. Mai 1960 geborenen jordanischen Staatsangehörigen B. , geb. \nN. , verheiratet. Aus der Ehe sind drei in Aachen geborene Kinder \nhervorgegangen, und zwar die beiden volljährigen Töchter I. B1. , geboren am \n23. Juli 1986, und A. B1. , geboren am 8. Mai 1990, sowie der Sohn Ibrahim B1. , \ngeboren am 7. Dezember 1998. Die Tochter I. besitzt seit August 2005 die deutsche \nStaatsangehörigkeit.\n\n4\n\nDer Kläger reiste am 15. Februar 1977 - zu Studienzwecken - in das \nBundesgebiet ein und erhielt hier befristete Aufenthaltsbewilligungen bzw. zuletzt \nbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach den jeweils geltenden aufenthaltsrechtlichen \nVorschriften. Am 6. Oktober 1985 reiste seine Ehefrau B. - ebenfalls zu \nStudienzwecken - in das Bundesgebiet ein. Auch ihr wurde der Aufenthalt durch \nbefristete Aufenthaltstitel erlaubt.\n\n5\n\nAm 7. Dezember 1991 wurde auf einer konstituierenden Sitzung unter Leitung \ndes Klägers und Beteiligung seiner Ehefrau der in Aachen ansässige Verein Al-Aqsa \ne.V. gegründet. Daneben waren der Kläger und seine Ehefrau Gründungsmitglieder \ndes am 6. Juli 1993 in Verviers (Belgien) gegründeten belgischen Vereins Al-\nAqsa.\n\n6\n\nAm 11. September 2001 kam es zu einer Reihe von Selbstmordanschlägen auf \nsymbolträchtige zivile und militärische Gebäude in den Vereinigten Staaten. Sie \nwurden von Angehörigen der islamistischen Terrororganisation Al-Qaida \nausgeführt.\n\n7\n\nDas Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar \n2002 änderte das Vereinsgesetz dahin, dass sog. Ausländervereine u.a. dann \nverboten werden können, wenn diese Vereine Gewaltanwendung als Mittel zur \nDurchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützen, befürworten \nbzw. hervorrufen sollen oder wenn diese Vereine Vereinigungen innerhalb oder \naußerhalb des Bundesgebiets unterstützen, die Anschläge gegen Personen oder \nSachen veranlassen, befürworten oder androhen.\n\n8\n\nMit vereinsrechtlicher Verbotsverfügung vom 31. Juli 2002 wurde der deutsche \nAl-Aqsa-Verein durch das Bundesministerium des Inneren verboten und aufgelöst. \nZur Begründung heißt: Der vom Kläger geleitete Al-Aqsa-Verein sei ein bundesweit \ntätiger Ausländerverein, dessen Tätigkeit Gewaltanwendung als Mittel zur \nDurchsetzung politischer oder religiöser oder sonstiger Belange unterstütze, \nbefürworte und hervorrufe. Durch die Vereinstätigkeit werde die im Nahen Osten \neinflussreiche Palästinenservereinigung HAMAS unterstützt und damit eine \nVereinigung außerhalb des Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen oder \nSachen veranlasse. Der verbotene Verein richte sich gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung. Der Kläger sei Vereinsleiter und in die Strukturen der \nislamischen Muslimbrüderschaft (MB) in Deutschland eingebunden; er habe an \nVeranstaltungen des Islamischen Bundes Palästina (IBP) und der islamischen \nGemeinschaft Deutschland e.V. (IGD) teilgenommen. Die IGD sei 1960 von \nAnhängern der MB in Deutschland gegründet worden. Der 1981 von in Deutschland \nlebenden Angehörigen der palästinensischen MB gegründete IBP vertrete seit \nBeginn der so genannten 1. Intifada im Jahr 1987 die Position der HAMAS in \nDeutschland. In früheren Jahren habe sich der Kläger auch öffentlich mit Ideen und \nZielen dieser Organisation identifiziert und auch organisatorische Aufgaben mit \nAußenwirkung wahrgenommen. Auf mehreren Veranstaltungen der IGD und des IBP \nEnde der 90er Jahre sei Al-Aqsa e.V. mit einem eigenen Stand, an dem der Kläger \nbisweilen auch selbst Schriften verkauft habe, vertreten gewesen. Während der \nKläger noch Anfang der 90er Jahre offen Flugblätter für HAMAS verteilt habe, \nversuchten er und sein Verein heute, offensichtlich um Nachfragen und Kritik \nhinsichtlich der Verwendung der Spendengelder zu vermeiden, jede Nähe zu \nHAMAS von sich zu weisen. Der Kläger unterhalte jedoch nach wie vor \nVerbindungen zu HAMAS, auch wenn dies nicht mehr im selben Maß wie früher \nöffentlich sichtbar sei. Auf einer Veranstaltung des IBP zum islamischen Opferfest \nam 10. März 2001 habe er persönlich die Spenden der zahlreichen Teilnehmer \nentgegengenommen.\n\n9\n\nAuf einen vom Kläger für den Verein Al-Aqsa erhoben Eilantrag setzte das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - das \nVereinsverbot gegen Al-Aqsa e.V. vorläufig mit der Maßgabe aus, dass der Verein \nbis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Umgang mit Spendengeldern \nentsprechend zu dokumentieren habe. Von der damit für eine Übergangszeit \neingeräumten Möglichkeit der Fortführung der Vereinstätigkeit unter Erfüllung von \nDokumentationspflichten machte der verbotene Verein keinen Gebrauch.\n\n10\n\nMit Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - wies das \nBundesverwaltungsgericht die Klage gegen das Vereinsverbot rechtskräftig ab und \nführte zur Begründung aus, dass der Al-Aqsa-Verein sich gegen den Gedanken der \nVölkerverständigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes i.V.m. Art. \n9 Abs. 2 des Grundgesetzes richte. Der Verein unterstütze die terroristischen \nAktivitäten der HAMAS mittelbar, indem er Spenden für von der Hamas dominierte \nSozialvereine sammele. Die HAMAS sei eine Organisation, bei der man soziale \nAktivitäten nicht vom politischen und terroristischen Vorgehen trennen könne. Aus \nzahlreichen Indizien ergebe sich, dass dem Vorsitzenden des Vereins (Kläger im \nvorliegenden Verfahren) dies bewust gewesen sei.\n\n11\n\nMit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung vom 6. Mai 2005 wies der Beklagte \nden Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die \nAbschiebung in sein Heimatland Jordanien an. Ferner lehnte er die Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger als \nehemaliger Leiter des unanfechtbar verbotenen Vereins Al-Aqsa e.V. den Tatbestand \neiner Regelausweisung gemäß § 54 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes erfülle. Eine \nAusweisung nach Ermessen komme nicht in Betracht, da der Kläger weder \nbesonderen Ausweisungsschutz genieße noch mit Blick auf seinen langjährigen \nAufenthalt mit Ehefrau und drei Kindern einen Ausnahmetatbestand verwirkliche. \nEine günstige Zukunftsprognose könne dem Kläger wegen seiner Verankerung im \nislamistischen Umfeld nicht erteilt werden. Da ein Ausweisungsgrund vorliege, \nscheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.\n\n12\n\nMit Beschluss vom 11. Juli 2005 - 8 L 435/05 - hat die 8. Kammer des \nangerufenen Gerichts die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nAusweisung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens wiederhergestellt und im \nÜbrigen den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Die \nBeschwerde gegen die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes hat das \nOberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 4. Oktober 2005 - 19 B 1230/05 - \nunter Hinweis auf den (seinerzeit) unbekannten Aufenthalt des Klägers als \nunzulässig verworfen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2005 wies die Bezirksregierung Köln den \nvom Kläger erhobenen Widerspruch zurück.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 24. August 2005 Klage erhoben und macht geltend, dass die \ngegen ihn bzw. den Al-Aqsa-Verein erhobenen Vorwürfe haltlos seien:\nUnberechtigt sei - erstens - der Vorwurf, er bzw. der Verein propagiere die \nZerstörung des Staates Israel. Aus den umfangreich sichergestellten \nVereinsunterlagen ergebe sich, dass er sich zu keiner Zeit politisch artikuliert habe. \nDer Verein verstehe sich als humanitäre, karitative und unpolitische Organisation. Er \nbzw. der Verein habe niemals zur Zerstörung des Staates Israel aufgerufen oder \nderartiges propagiert. Zum Heiligen Krieg habe man zu keiner Zeit aufgerufen; damit \nzusammenhängende Aktionen seien nicht unterstützt worden. Ohne Grundlage sei - \nzweitens - der Vorwurf, man habe Selbstmordattentate befürwortet, indem der Verein \nin Spendenaufrufen u. a. die Unterstützung von Märtyrerfamilien in Palästina \nangekündigt habe. Der Beklagte lasse sich von einem unrichtigen Begriffverständnis \nleiten, wenn er den Begriff Märtyrer, d. h. Shaheed, nicht in einem kulturellen, \nreligiösen und sprachlichen Verständnis wiedergebe. Ein Shaheed (Märtyrer) sei \nnach dem religiösen Verständnis nicht nur derjenige, der bei Kampfhandlungen \numgekommen sei. Lege man den Koran zugrunde, umfasse dieser Begriff auch \nPersonen, die aufgrund von Pest und Seuche sterben, die durch eine \nBauchverletzung sterben, die ertrinken, die unter einem Steinschlag oder Erdrutsch \numkommen. An einigen Stellen des Koran könne man auch Hinweise darauf finden, \ndass im Kindbett gestorbene Frauen unter diesen Begriff zu fassen seien. Im Übrigen \nhabe der Verein bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht \nausdrücklich vorgetragen, dass zu keiner Zeit gezielt die Waisenkinder einer \nbestimmten Personengruppe finanziell unterstützt worden seien. Ganz im Gegenteil \nsei eine Unterstützung von Waisenkindern völlig unabhängig von den Umständen \ndes Todes des Vaters bzw. der Eltern erfolgt. So habe der Verein auch Kinder und \nFamilien unterstützt, deren Vater/Ehemann von palästinensischen Organisationen \nwegen vorgeworfener Kollaboration mit israelischen Behörden ermordet worden \nseien. Wären die Vorwürfe des Beklagten zutreffend, hätte eine Unterstützung dieser \nFamilien nicht erfolgen dürfen. Aus den sichergestellten Vereinsunterlagen ergebe \nsich, dass von 533 unterstützten Kindern 45 ihren Vater als Shaheed verloren hätten. \n29 Kinder, die vom Verein betreut worden seien, hätten ihren Vater durch Ermordung \nunter dem Vorwurf der Kollaboration mit Israel verloren. Bereits aus dieser Statistik \nfolge, dass der Al-Aqsa-Verein humanitäre und karitative Zwecke verfolge. Kinder \nund Familien habe man nach ihrer Notlage beurteilt und nicht nach der Person des \nVaters. Mit der selektiven und tendenziösen Argumentationsweise des Beklagten \nkönne dieser - unter anderen politischen Voraussetzungen - der Unterstützung des \nStaates Israel beschuldigt werden. Soweit ihm, dem Kläger, - drittens - der Vorwurf \ngemacht werde, er sei persönlich in die Strukturen der islamischen \nMuslimbruderschaft in Deutschland eingebunden, sei diese Behauptung falsch. Er \nsei kein Mitglied oder Unterstützer der Muslimbruderschaft. Vielmehr sei er Mitglied \nder Islamischen Gemeinschaft in Deutschland. Diese gehöre zu den ältesten \nislamischen Vereinigungen in Deutschland. Sie habe gute Kontakte zur bayerischen \nLandesregierung, zu Kirchen sowie zu zahlreichen sozialen Vereinen gepflegt und \nbemühe sich um die Integration der Muslime in die deutsche Gesellschaft. Was \n- viertens - den Vorwurf angehe, er habe an Veranstaltungen des Islamischen \nBundes Palästina teilgenommen, organisatorische Aufgaben mit Außenwirkung \nwahrgenommen und Anfang der 90er Jahre Flugblätter für die HAMAS verteilt, sei \ndazu Folgendes zu sagen: Im Laufe der Jahre habe er an unzähligen \nVeranstaltungen unterschiedlichster Organisationen teilgenommen, um die Tätigkeit \ndes Vereins dazustellen und Spenden zu erhalten. Der Verein habe versucht, auf \nallen legalen Wegen an potenzielle Spender zu gelangen, wie es bei Fundraising-\nOrganisationen üblicherweise der Fall sei. Die Behauptung, er habe HAMAS-\nFlugblätter verteilt, sei schlicht unzutreffend. Auch habe er zu keiner Zeit \norganisatorische Aufgaben mit Außenwirkung für den Islamischen Bund Palästina \nwahrgenommen.\nAngesichts dessen sei festzustellen, dass die vom Beklagten erhobenen \nBehauptungen unzutreffend seien. Der Verein habe zu keiner Zeit verdeckt oder \nkonspirativ gearbeitet. Der Verein habe von sich aus zu deutschen Dienststellen \nKontakt aufgenommen. Der Fluss der Spendengelder sei im Einzelnen dokumentiert \nworden. Der Verein sei bis zu seinem Verbot Mitglied des Migrantenforums der \nEuropäischen Union gewesen, er habe über Beziehungen zu zahlreichen NGO's in \nDeutschland und Europa verfügt. Es stehe fest, dass der Verein seit dem Verbot \nkeine Tätigkeit mehr ausgeübt habe. Eine Wiederholungsgefahr bestehe damit nicht.\nDer Tatbestand der Regelausweisung in § 54 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes greife \nsomit nicht, es lägen vom Regelfall abweichende Umstände vor. Allein eine solche \nEinordnung des Sachverhalts entspreche dem bei der Anwendung des einfachen \nGesetzesrechts zu beachtenden Gebot der Verhältnismäßigkeit. Dass er und der \nVerein den in Rede stehenden Sozialvereinen Gelder ausschließlich für deren \nsoziale Zwecke habe zukommen lassen, werde die beantragte Beweisaufnahme \nergeben. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine zweckverfehlende Verwendung \ndieser Gelder durch die Sozialvereine im Verfahren zu keiner Zeit festgestellt worden \nsei. Die aufgestellte Behauptung, dass die betreffenden Sozialvereine zum HAMAS-\nUmfeld gehören sollen, sei gerade nicht offenkundig, sondern umstritten und müsse \nim Wege der Beweisaufnahme geklärt werden. Dabei werde darauf hingewiesen, \ndass ein Großteil der Überweisungen über Bankinstitute und Überweisungsträger \nabzuwickeln seien, die unter Aufsicht der israelischen Behörden stünden. Weiterhin \nverfüge weder das Auswärtige Amt noch die deutsche Vertretung in Ramallah über \nListen von unbedenklichen bzw. bedenklichen Sozialvereinen in den \npalästinensischen Gebieten. Weiterhin sei zu bedenken, dass erst über ein Jahr \nnach dem Vereinsverbot von Mitte 2002 die Organisation HAMAS auf die so \ngenannte EU-Terrorliste gesetzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits seit \nüber einem Jahr keine Vereinstätigkeit mehr erfolgt. \nDes Weiteren habe es der Beklagte versäumt, den seit 1977 und damit \nungewöhnlich lang bestehenden Aufenthalt in Deutschland unter dem Gesichtspunkt \nder Verhältnismäßigkeit aufenthaltsrechtlicher Maßnahmen zu berücksichtigen. Auch \nsei der Umstand, dass die familiäre Lebensgemeinschaft mit drei in Deutschland \ngeborenen Kindern geführt worden sei, nicht mit dem ihm nach Art. 8 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention erforderlichen Gewicht berücksichtigt \nworden.\nZu den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen führt der Kläger \naus: Der Innenminister des Landes NRW werde bekunden, dass vor dem Verbot \nvertrauensvolle Kontakte zwischen dem Verein und den Sicherheitsbehörden \nbestanden hätten. Der Präsident des Verfassungsschutzes werde bekunden, dass \nder Kläger die Aktivitäten des verbotenen Vereins nicht fortgesetzt habe. Der \nPräsident des Bundesnachrichtendienstes werde bekunden, dass die in Palästina \nansässigen Organisationen, die der Verein unterstützt habe, auch Unterstützung von \nstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen erhalten hätten, die nach Ansicht des \nBND keine Verbindung zur HAMAS oder vergleichbaren islamistischen \nOrganisationen hätten. Die Zeugen E. und C. könnten bekunden, dass es \nsich bei den unterstützten Vereinen in Palästina um humanitäre Vereine handele, die \nauch von Organisationen unterstützt würden, die keine Unterstützer der HAMAS \nseien. Die Zeugen könnten weiter bekunden, dass Vertreter der EU-Mitgliedstaaten \nmit Vertretern der HAMAS bis in die jüngste Zeit hinein Kontakte unterhalten \nhätten.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndie aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 6. Mai 2005 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Köln vom 27. Juli 2005 aufzuheben sowie den \nBeklagten zu verpflichten die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis, \nzuletzt gültig bis 8. September 2003, zu verlängern,\nhilfsweise,\ndie Durchführung einer gerichtlichen Beweisaufnahme durch \nEinvernahme des Innenministers des Landes Nordrhein-\nWestfalen, des Präsidenten des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz, des Präsidenten des \nBundesnachrichtendienstes, der Bundesministerin für \nwirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der \nIslamexpertin V.E. und des Islamexperten J.C. als \n(sachverständige) Zeugen.\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die angefochtenen Bescheide und tritt den \nBeweisanträgen entgegen.\n\n19\n\nDas Gericht hat den Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 25. Oktober \n2005 unter Fristsetzung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers \naufgefordert. Daraufhin hat der Kläger den im Aktivrubrum genannten Aufenthalt im \nBrüsseler Stadtteil N1. offenbart.\n\n20\n\nMit Beschluss vom 10. Juli 2008 - 8 L 178/08 - hat die 8. Kammer des \nangerufenen Gerichts die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen - 8 K \n283/08 - geführten Klage der Ehefrau des Klägers gegen die ihr gegenüber \nergangene Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2008 (Ausweisung, Versagung des \nAufenthaltstitels, Abschiebungsandrohung) angeordnet.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere der \ngestellten Beweisanträge, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Gerichtsakten, Verwaltungsvorgänge und Unterlagen verwiesen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Kammer konnte über die Klage auch ohne die persönliche Anwesenheit des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Weder bestand eine \ngerichtliche Anordnung des persönlichen Erscheinens noch ein Rechtsanspruch auf \nTeilnahme an der mündlichen Verhandlung. Vielmehr durfte der in Belgien aufhältige \nKläger das Bundesgebiet aufgrund der während der Dauer des Klageverfahrens \nbestehenden Wirksamkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung nicht betreten, \nvgl. § 11 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die unangefochten gebliebene \nEntscheidung des Beklagten, dem Kläger auch nicht ausnahmsweise zu erlauben, \ndas Bundesgebiet zum Zwecke der Terminsteilnahme kurzfristig zu betreten (vgl. \n§ 11 Abs. 2 AufenthG), ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte geht dort zutreffend \ndavon aus, dass der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich \nverbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör im vorliegenden Fall nicht die persönliche \nAnwesenheit des Klägers vor Gericht verlangt, sondern durch die \nTerminsanwesenheit des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts gewahrt wird.\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n25\n\nDie aufenthaltsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Mai 2005 \nund der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 27. Juli 2005 sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n26\n\nFür die Fortführung des Klageverfahrens im Wege der beantragten \nBeweisaufnahme ist kein Raum. Die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen \nsind für die Entscheidung nicht erheblich. Sie können als wahr unterstellt werden, \nsoweit der Kläger sinngemäß behauptet, dass in der Zeit vor dem Vereinsverbot \n(\"vertrauensvolle\") Kontakte zwischen dem Verein und den deutschen \nSicherheitsbehörden bestanden hätten. Ebenso kann als wahr unterstellt werden, \ndass der Kläger in der Zeit nach dem Vereinsverbot die Aktivitäten des verbotenen \nAl-Aqsas-Vereins nicht fortgesetzt habe und dass Vertreter der EU-Mitgliedstaaten \nmit Vertretern der HAMAS bis in die jüngste Zeit hinein Kontakte unterhalten haben \nsollen. Für das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der auf § 54 Nr. 7 \nAufenthG gestützten Ausweisungsverfügung sind diese Tatsachen nämlich \nunerheblich, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu dieser \nRechtsgrundlage ergibt.\nSoweit der Kläger im Wege der Beweisaufnahme der Sache nach geklärt wissen will, \nob die in Palästina ansässigen Organisationen, die der Verein gefördert habe, \nUnterstützer der HAMAS seien, rechtfertigt dies ebenfalls keine Beweisaufnahme im \nvorliegenden Klageverfahren. Die unter Beweis gestellte Tatsache betrifft das der \nAusweisung vorgelagerte und bereits rechtskräftig abgeschlossene \nVereinsverbotsverfahren. Dort hat das erst- und letztinstanzlich zuständige \nBundesverwaltungsgericht (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) die aufgeworfene Frage unter \nAusschöpfung aller in Betracht kommenden Beweismittel hinreichend geklärt und mit \nrechtskräftiger Entscheidung, deren Begründung sich die Kammer unabhängig von \nder ohnehin nach § 54 Nr. 7 AufenthG gegebenen Bindungs- bzw. \nTatbestandswirkung zu eigen macht, festgestellt, dass die von Al-Aqsa bzw. dem \nKläger unterstützten Sozialvereine Al-Muyamma al-Islami, Al-Yamiya al-Islamiya \n(Islamic Society) und Jamiyat al-Salah (Al-Salah Islamic Association) der HAMAS \nzugehörig sind.\n\n27\n\nVgl. zu den Einzelheiten: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) \nUrteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10.02 - NVwZ 2005, 1437 \nff.\n\n28\n\nDie angefochtene Ausweisungsverfügung hat der Beklagte zu Recht auf die \nRechtsgrundlage des § 54 Nr. 7 AufenthG gestützt.\n\n29\n\nNach dieser Norm wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er zu den \nLeitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke \noder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die \nverfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. \n\n30\n\nSo liegt der Fall hier: Der Kläger war Leiter des Vereins Al-Aqsa e.V. in Aachen, \nda er dessen Vorstandsvorsitzender war. Dieser Verein wurde mit Verfügung des \nBundesministeriums des Inneren vom 31. Juli 2002 verboten und aufgelöst. Die \nKlage des Vereins gegen diese Verbotsverfügung ist vom Bundesverwaltungsgericht \nmit Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02- unanfechtbar abgewiesen worden. In \nseiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Verein \nden Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes i.V.m. Art. 9 \nAbs. 2 GG erfüllte, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung \nrichtete.\n\n31\n\nDamit liegt ein Tatbestand vor, der \"in der Regel\" zur Ausweisung führt. \n\n32\n\nDie Rechtsansicht des Klägers, die Tatbestandsmerkmale des § 54 Nr. 7 \nAufenthG seien aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einschränkend in dem Sinne \nauszulegen, dass allein ein offenkundig gerechtfertigtes Vereinsverbot zur \nAusweisung des ehemaligen Vereinsleiters führen könne, teilt das Gericht nicht. Die \nGefahr einer \"schematischen\" Gesetzesanwendung ohne Ansehung des Einzelfalles \nbesteht nicht. Vielmehr kommen Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit durch die \nMöglichkeit der Herabstufung der Regelausweisung zur Ermessensausweisung und \ndurch die Prüfung eines vom Regeltatbestand abweichenden Ausnahmefalles zum \nTragen.\n\n33\n\nAllerdings war der Beklagte im Falle des Klägers nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 5 \nAufenthG verpflichtet, über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden. Der \nKläger genießt - nach wie vor - keinen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 AufenthG. Er war bis zum - hier maßgeblichen - Zeitpunkt \ndes Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht im Besitz einer \nNiederlassungserlaubnis bzw. einer vor dem 1. Januar 2005 erteilten \nAufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 101 \nAbs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgelten würde oder einer \nsonstigen Aufenthaltserlaubnis. \n\n34\n\nEr lebte auch nicht mit deutschen Familienangehörigen in familiärer \nLebensgemeinschaft. Beim Erlass der Ausweisungsverfügung im Mai 2005 besaß \nseine Tochter I. noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese erhielt sie erst im \nAugust 2005. Der Kläger ist ferner nicht als Asylberechtigter anerkannt.\n\n35\n\nDer Umstand, dass der Kläger vor wenigen Wochen aus der Abschiebehaft in \nBelgien einen Asylantrag bei den belgischen Behörden gestellt hat, führt nicht dazu, \ndass der Beklagte nunmehr über die Ausweisung des Klägers nach Ermessen zu \nentscheiden oder die Ausweisung aufzuheben hätte.\n\n36\n\nZwar kann bei einer Asylantragstellung in Deutschland nach § 56 Abs. 4 Satz 1 \nAufenthG ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung \nausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als \nAsylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG abgeschlossen wird. Allerdings erscheint bereits zweifelhaft, ob \nnach dem gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union \nauf dem Gebiet des Asyl- und Ausländerrechts eine entsprechende Anwendung der \ndeutschen Vorschrift auf die Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat \ngeboten ist. Indes kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, weil jedenfalls \ndie Ausnahme in Satz 2 des § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingreift, wonach ein \nanhängiges Asylverfahren einer Ausweisung nicht entgegensteht, die aus \"aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\" erfolgt (§ 56 \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG). Das wiederum ist regelmäßig - so auch hier - der Fall, wenn \nder ausgewiesene Ausländer und Asylbewerber zu den Leitern eines Vereins \ngehörte, der deshalb unanfechtbar verboten wurde, weil er sich gegen den \nGedanken der Völkerverständigung richtete.\n\n37\n\nDie Vergünstigung einer Ermessensentscheidung kommt dem Kläger auch nicht \nim Wege einer einzelfallbezogenen Korrektur der vom Gesetzgeber abstrakt-generell \nfür geboten erachteten Ausweisung zu Gute. Von der Ausweisung im Regelfall darf \nnämlich nur dann abgewichen werden, wenn ein Ausnahmefall im Sinne der \nGesetzessystematik vorliegt. Ein solcher Ausnahmefall ist nur dann anzunehmen, \nwenn ein atypischer Geschehensablauf vorliegt, der so bedeutsam ist, dass er \njedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. \nDies ist der Fall, wenn besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer \nentlasten oder auf Grund derer seine Ausweisung als unangemessene Härte \nerschiene. Atypische Umstände können sich aus dem Werdegang des betroffenen \nAusländers oder auch den besonderen Umständen der Vereinstätigkeit ergeben. \nAnknüpfungspunkte bieten insoweit auch die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten \nBelange des Ausländers, mithin die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthaltes, seine \nschutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im \nBundesgebiet, die Folgen seiner Ausweisung für die sich im Bundesgebiet \nrechtmäßig aufhaltenden und mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden \nFamilienangehörigen und das Vorliegen von tatsächlichen oder rechtlichen \nDuldungsgründen im Sinne von § 60a Abs. 2 AufenthG sowie die Vereinbarkeit mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 6 GG und Art. 8 der Europäischen \nMenschenrechtskonvention (EMRK).\n\n38\n\nAuf der Grundlage der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden \nSach- und Rechtslage hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass der Fall \ndes Klägers keine vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist.\n\n39\n\nSolche Umstände lassen sich zunächst nicht dem Verbotsverfahren und der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Dezember 2004 entnehmen. \nEs sind insoweit keine den Kläger \"entlastenden\" Besonderheiten erkennbar. \nVielmehr lässt sich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entnehmen, \ndass die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes deshalb erfüllt \nwaren, weil der Kläger als Vorsitzender des Vereins Kenntnisse über die \nVerbindung/Verflechtungen zwischen den von dem Verein Al-Aqsa e.V. unterstützten \nSozialvereinen und HAMAS hatte und selbst eine besondere Affinität zu HAMAS und \nderen grundlegenden Überzeugungen aufweist. Der Kläger nahm zudem gerade als \nVorsitzender des Vereins eine zentrale Stellung in dem Verein wahr. Das \nBundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Verein \nAl-Aqsa e.V. zu der von der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in das \nVerhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen \nGewalt dadurch beigetragen hat, dass er über einen langen Zeitraum und in \nbeträchtlichem Umfang in Palästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS \nzuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat. Das Gericht hat dargelegt, dass es sich \nbei der Organisation HAMAS, die Gewalttaten gegenüber Israel und den israelischen \nStaatsbürgern ausübt, um ein einheitliches Gebilde handelt - auch wenn sie nicht als \norganisatorische Einheit auftritt -, bei denen die sozialen Aktivitäten, die von den der \nOrganisation zuzuordnenden Sozialvereinen entfaltet werden, nicht von dem \nmilitärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen von HAMAS getrennt werden \nkönnen. Durch die jahrelange finanziellen Unterstützung der u.a. im Urteil im \neinzelnen genannten Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, mit \nSpendengeldern in beträchtlichem Umfang hat der Verein mittelbar die terroristischen \nAktivitäten von HAMAS unterstützt. Dies wertet das Bundesverwaltungsgericht als \nschwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der \nVölkerverständigung. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung \ngelangt, dass dem Kläger als Vorsitzenden des Vereins die aufgezeigten Umstände \nund Verflechtungen der Sozialvereine mit HAMAS bekannt waren. Nach den \nFeststellungen des Gerichts bewegte sich der Kläger als Vorsitzender des Vereins im \nBundesgebiet in einem islamistisch-palästinensisch geprägten religiösen und \npolitischen Umfeld. Er ist Mitglied des \"Islamische Gemeinschaft Deutschland e.V.\" \n(IGD) und nahm an Veranstaltungen dieser Organisation und des \"Islamischer Bund \nPalästina\"(IBP) teil. Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner zu der Überzeugung \ngelangt, dass sich der Verein Al-Aqsa e.V. mit HAMAS und den von HAMAS \nverübten Gewalttaten identifizierte, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, \ndass der Vorstand, insbesondere der Kläger als Vorsitzender eine besondere Nähe \nzu HAMAS und deren Grundüberzeugung aufweist.\n\n40\n\nVgl. zum Vorstehenden bereits VG Aachen, Beschluss im \nzugehörigen Eilverfahren vom 11. Juli 2005 - 8 L 435/05 -.\n\n41\n\nDiese Feststellungen des Bundesverwaltungsgericht werden auch nicht durch \nden Vortrag des Klägers erschüttert. Das Bundesverwaltungsgericht hat maßgeblich \ndarauf abgestellt, dass der Verein den Verbotstatbestand erfüllt, weil er sich gegen \nden Gedanken der Völkerverständigung richtete und dies auch in der Person des \nVorsitzenden - des Klägers - zum Ausdruck kam. Darauf, ob der Kläger etwa als \nVorsitzender die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, \nentsprechende Propaganda betrieben, die Unterstützung von sog. \"Märtyrerfamilien\" \nangekündigt oder Flugblätter für HAMAS verteilt hat, ist das \nBundesverwaltungsgericht in seinen Gründen nicht eingegangen. Auf die Frage, ob \nder Kläger ein Mitglied der sog. Muslimbruderschaft sei, hat das \nBundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht abgestellt, sondern ausgeführt, dass der \nKläger Mitglied des IGD ist und diese Organisation die mitgliedstärkste Organisation \nvon Anhängern der Muslimbruderschaft ist und eine Nähe zur Muslimbruderschaft \nbestehe. \n\n42\n\nEs sind auch keine besonderen Umstände im Zeitraum nach Erlass der \nVerbotsverfügung bis zur mündlichen Verhandlung eingetreten, die ein Abweichen \nvom Regelfall rechtfertigen könnten. Insbesondere fehlt jeder Anhalt, dass sich der \nKläger deutlich und nach außen erkennbar von seiner früheren Funktion als \nVorsitzender des verbotenen Vereins bzw. von der von dem \nBundesverwaltungsgericht dargelegten Spendentätigkeit des Vereins und die daraus \nfolgende mittelbaren Unterstützung der HAMAS distanziert hat.\n\n43\n\nDabei ist - nach wie vor - davon auszugehen, dass es sich bei HAMAS um eine \nden Terrorismus unterstützende Vereinigung handelt. Zur Auslegung des \nTerrorismusbegriffs greift die Kammer auf den Gemeinsamen Standpunkt des Rates \n2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer \nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001 L 344, S. 93) sowie den \nRahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002 L 164, S. \n3) zurück. Die HAMAS ist seit dem Jahr 2001 bis heute in der bei der Europäischen \nUnion geführten Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, \nVereinigungen und Körperschaften aufgeführt (vgl. Anhang unter 2. zu Art. 1 des \nGemeinsamen Standpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, \na.a.O., sowie zuletzt Anhang unter 2. Nr. 17 zu Art. 1 des Gemeinsamen \nStandpunktes des Rates 2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007 zur \nAktualisierung des Gemeinsamen Standpunktes 2001/931/GASP über die \nAnwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur \nAufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2007/448/GASP, ABl. 2007 L 340, S. \n109).\n\n44\n\nDie Kammer hat ferner die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger derzeit den \nrechtlichen Sanktionen im Bundesgebiet ausweicht, um seine in Deutschland \nverbotenen Aktivitäten vom Nachbarstaat Belgien aus fortzusetzen.\n\n45\n\nDer vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass der Verein seine Tätigkeit nach \nder Verbotsverfügung im August 2002 eingestellt und darauf verzichtet hat, die \nVereinstätigkeit unter den Auflagen fortzuführen, die das Bundesverwaltungsgericht \nmit Beschluss vom 16. Juli 2003 - 6 VR 10.02 - zur Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes angeordnet hat, besagt daher nichts für einen Gesinnungswandel \ndes Klägers. Maßgeblich erscheint vielmehr, dass der Kläger sich im Anschluss an \ndie aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der aufenthaltsrechtlichen Kontrolle entzog \nund untertauchte. Erst unter dem durch gerichtliche Hinweise erzeugten Druck, \nwonach ein Untertauchen schon für sich genommen zum Prozessverlust führen \nkönne, offenbarte er seinen Aufenthalt in Belgien. Dass der Kläger, der jedenfalls vor \nseiner Asylantragstellung gehalten war, das Schengen-Gebiet zu verlassen, \ngleichwohl im Schengen-Staat Belgien Aufenthalt genommen hat, erlangt Bedeutung \nvor folgendem Hintergrund: Der Kläger hat in der Vergangenheit nicht nur in \nDeutschland, sondern parallel dazu auch in Belgien Aktivitäten im islamistischen \nUmfeld entfaltet. So wurde in Belgien schon 1993 unter seiner Leitung und \nBeteiligung seiner Ehefrau ein Al-Aqsa-Verein gegründet, dessen Sitz im belgischen \nVerviers nur knapp 50 km vom Sitz des verbotenen Al-Aqsa Vereins in Aachen \nentfernt war. Auch die mitgeteilte Adresse des Klägers in Brüssel (\"BD \") ist ein \nweiteres Indiz dafür, dass der Kläger die in Deutschland verbotenen Aktivitäten \nfortführt und von einem Gesinnungswandel keine Rede sein kann. So nennt das \namerikanische Office of Foreign Assets Control in einer (den Prozessbeteiligten \nübersandten) Liste vom 5. Juni 2008 über \"blocked persons\", für die kein \nZahlungsverkehr abgewickelt werden darf, unter der vorgenannten Adresse in \nBrüssel den deutschen und den belgischen Al-Aqsa Verein. Anders als aus den vom \nBeklagten überreichten Behördenzeugnissen des deutschen Bundesamts für \nVerfassungsschutz, die aus dem Jahr 2002 stammen und damit der Aktualität \nentbehren, erläutert die amerikanische NEFA-Foundation in einem im Internet frei \nzugänglichen Bericht vom April/Mai 2008,\n\n46\n\nvgl. den zu den Gerichtsakten genommenen Bericht \"The \nMuslim Brotherhood in Belgium\" auf der Internet-Homepage der \nNEFA-Foundation \"www.nefafoundation.org\",\n\n47\n\ndass der Kläger für ein in Belgien (u.a. in Brüssel und Verviers) bestehendes \nislamistisches Netzwerk aktiv ist. Auf eine schriftliche Nachfrage des Gerichts, ob die \ndortigen Angaben zum Kläger (Seite 5 des Berichts der NEFA-Foundation mit einem \nBild des Klägers) zuträfen, hat der Kläger nicht reagiert. Der derzeit amtierende \nPräsident von Al-Aqsa Belgien, Mohamed El Hajjaji, sah sich allerdings veranlasst, in \nder Presse auf den Bericht der NEFA-Foundation zu reagieren und betonte in einem \nden Beteiligten übermittelten Interview mit der belgischen Zeitung Le Soir vom 5. Mai \n2008, der belgische Al-Aqsa-Verein, den man inzwischen in Aksahum (für Aksa \nhumanitaire) umbenannt habe, verfolge rein humanitäre Aufgaben und verfüge über \nkeinerlei Verbindung zur HAMAS (\"Mais, je n'ai jamais vu un type du Hamas !\"). Der \nVerein Aksahum sammele Spenden für Waisenkinder, Behinderte und Arme in Gaza, \nWestjordanland und Jerusalem, und zwar ungefähr zwischen 500.000,- und \n650.000,- EUR jährlich. Ohne dass es auf die Details des NEFA-Berichts und der \nEinlassungen von Mohamed El Hajjaji, auf die sich auch der Kläger mit Schriftsatz \nvom 1. August 2008 bezieht, letztlich ankommt, reichen diese Informationsquellen \ngleichwohl als Indizien dafür aus, dass der Kläger sich nicht aus dem islamistischen \nUmfeld gelöst hat.\n\n48\n\nAuch die langjährige - rechtmäßige - Aufenthaltsdauer des Klägers seit 1977 \nvermag einen Ausnahmefall im Sinne einer besonderen Härte nicht zu vermitteln. Die \nKammer verkennt hierbei nicht, dass die Ausweisung für den Kläger eine \ntiefgreifende Veränderung seiner Lebensumstände bewirkt. Auch ein sehr langer \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gebietet es jedoch nicht, bereits von \nVerfassungs wegen von einer Ausweisung abzusehen, wenn wie vorliegend ein \nAusweisungsgrund erfüllt ist, der ein Verhalten unterbinden soll, das sich gegen den \nGedanken der Völkerverständigung richtet. Mit der Einfügung dieses neuen Regel-\nAusweisungsgrundes hat der Gesetzgeber zu erkennen geben, dass er diesem \nSchutzgut, dass auch von Art. 9 Abs. 2 GG erfasst wird, eine hohe Bedeutung \nbeimisst. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Kläger erst im Alter von 18 \nJahren aus seinem Heimatland Jordanien in das Bundesgebiet eingereist ist. \nAnhaltspunkte dafür, dass er sich etwa in einem außergewöhnlichem hohen Maße in \ndie Verhältnisse im Bundesgebiet integriert hat, sind nicht erkennbar. Dagegen \nspricht im Übrigen auch gerade seine langjährige Tätigkeit als Vorsitzender des \nverbotenen Vereins und die von ihm und dem Verein getätigte mittelbare \nUnterstützung von HAMAS durch Spendengelder an entsprechende Sozialvereine \nüber einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang. Es bestehen auch in \nwirtschaftlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine derartige besondere Integration \nim Bundesgebiet.\n\n49\n\nVgl. VG Aachen, Beschluss im zugehörigen Eilverfahren vom \n11. Juli 2005 - 8 L 435/05 -.\n\n50\n\nAuch der Umstand, dass der Kläger mit seiner Ehefrau, die ebenfalls jordanische \nStaatsangehörige ist, und seinen im Bundesgebiet geborenen Kindern, die derzeit im \nAlter von 9, 18 und noch 22 Jahren sind, in familiärer Lebensgemeinschaft im \nBundesgebiet lebe, vermag die Annahme eines Ausnahmefalles auch unter dem \nBlickwinkel des Art. 6 GG und des Art. 8 der Europäischen Menschrechtskonvention \n(EMRK) nicht zu rechtfertigen. Der Umstand, dass ein Ausländer in einer familiären \nLebensgemeinschaft lebt, und die damit typischerweise einhergehenden Bindungen \nbegründen für sich genommen keine Abweichung von der Regel des § 54 \nAufenthG,\n\n51\n\nso schon BVerwG, Beschluss vom 15. Januar \n1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG \n1990 Nr. 12.\n\n52\n\nGemessen daran gelangt die Kammer zu folgender Bewertung: Sollte das vom \nKläger in Belgien angestrengte Asyl(streit)verfahren erfolglos bleiben, ist es den \nEheleuten und dem minderjährigen Sohn zuzumuten, die familiäre \nLebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland Jordanien herzustellen. Die damit \nverbundene Trennung von den Töchtern ist zumutbar, weil diese volljährig sind. \nSollte der Kläger als Ergebnis des Asylverfahrens ein dauerhaftes Bleiberecht in \nBelgien erhalten, wäre dadurch eine neue Sachlage gegeben, auf deren Grundlage \ndie von Art. 8 EMRK geschützten Belange des Zusammenlebens in der Kernfamilie \nvon den jeweils zuständigen Behörden berücksichtigt werden müssten.\nAußerdem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass einer der \nFamilienangehörigen des Klägers zwingend auf dessen weiteren Verbleib im \nBundesgebiet angewiesen wäre. Ferner kommt hinzu, dass der aufenthaltsrechtliche \nStatus der Ehefrau nach Maßgabe der gegen sie ergangenen \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes durch Eilbeschluss vom 10. Juli 2008 - 8 L 178/08 - noch der \nKlärung im Hauptsacheverfahren bedarf, weil die betreffende Ordnungsverfügung \nweder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig anzusehen \nist.\n\n53\n\nAbschließend merkt die Kammer in Bezug auf die Ausweisungsverfügung an, \ndass es dem Kläger unbenommen bleibt, zur Vermeidung etwaiger Härten - etwa \nnach Änderung der Sachlage - einen Antrag auf Befristung des mit der Ausweisung \nverbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen. Die in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung getroffene Aussage über die unbefristete Wirkung der \nAusweisung stünde dem nicht entgegen. Insoweit handelt sich lediglich um einen \nHinweis auf die Gesetzeslage, nach der ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, \ngrundsätzlich nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten \ndarf, vgl. § 8 Abs. 2 AuslG und § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 -\n.\n\n55\n\nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden, sie entspricht den gesetzlichen \nVorgaben der §§ 58 und 59 AufenthG.\n\n56\n\nDer mit der Klage begehrten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht die \nrechtmäßige Ausweisung entgegen, vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG und davor § 8 Abs. 2 Satz 2 des Ausländergesetzes.\n\n57\n\nNach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252673","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-19/3-k-1887-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252673","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252673","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-19/3-k-1887-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252673","retrieved":"2026-07-09 02:15:41.314848+00:00"}}