{"status":"available","doknr":"OLD252707","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0818.5K1545.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-18","aktenzeichen":"5 K 1545/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1972 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2003/2004 an der \nRWTH Aachen Zahnmedizin und begehrt die Bescheinigung des \nLeistungsnachweises \"Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II\" im Jahre \n2006.\n\n3\n\nIm Sommersemester 2006 unterzog der Kläger sich der Veranstaltung 'Kurs und \nPoliklinik der Zahnerhaltungskunde II', deren erfolgreicher Besuch Voraussetzung für \ndie Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung ist. Nach - wohl nicht förmlicher - \nVerweigerung der Erteilung eines Leistungsnachweises legte der Kläger hiergegen \nmit anwaltlichem Schreiben vom 14. Juli 2006 Widerspruch ein, über den der \nBeklagte bis heute nicht entschieden hat.\n\n4\n\nAm 18. Juli 2006 stellte der Kläger einen Antrag, den Beklagten im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm einen vorläufigen Leistungsnachweis \nüber die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an 'Kurs und Poliklinik der \nZahnerhaltungskunde II' zu erteilen. Zur Begründung trug er vor, dass es für den \nbelastenden Verwaltungsakt einer gesetzlichen Grundlage entbehre. Als solche \nkönnten insbesondere nicht die Studienordnung oder der Kursplan (Lernportfolio) \ndienen. Außerdem habe er regelmäßig und erfolgreich an der Lehrveranstaltung \nteilgenommen. Die laut Kursplan benötigten Leistungen habe er erbracht, lediglich \nvon acht danach erforderlichen Seitenzahnfüllungen habe er nur sechs erbracht. Die \nzwei erforderlichen Epikrisen habe er schriftlich vorbereitet, sie jedoch aus zeitlichen \nGründen nicht den Assistenten vortragen können. Die Verweigerung des \nLeistungsnachweises sei willkürlich. Er sei das Opfer fortdauernder \nDrangsalierungen gewesen. So sei verhindert worden, dass er sämtliche laut \nKursplan erforderlichen patientenbezogenen Leistungen erbringen konnte und es sei \ndurch willkürliche Negativatteste die Erlangung des Leistungsnachweises unmöglich \ngemacht worden. Andere Kursteilnehmer hätten die erforderliche Punktzahl nur \ndadurch erreicht, dass ihnen etwa Seitenzahnfüllungen als Frontzahnfüllung o.ä. \nattestiert worden seien. Bei ihm sei dies nicht erfolgt. Auch existiere keine \ndurchgängige Systematik für die Vergabe positiver oder negativer (roter) Testate. Er \nhabe auch die beiden im Laufe des Kurses geschriebenen Klausuren, die nicht \nVoraussetzung für ein Bestehen seien, nicht bestanden.\n\n5\n\nDen Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 26. Juli 2006 - 5 L 421/06 - \nab; die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28. Juli 2006 - 14 B 1510/06 - \nzurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 2. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt \nund vertieft er sein Vorbringen aus dem vorangegangenen Eilverfahren und trägt \nergänzend vor: Er habe an der Lehrveranstaltung - wie in § 36 Abs. 1 ZÄPrO \ngefordert - regelmäßig teilgenommen. Für die Frage, wann bzw. unter welchen \nVoraussetzungen eine erfolgreiche Teilnahme vorliege, liege keine ausreichende \nnormative Grundlage vor. Die fehlenden zwei Seitenzahnfüllungen seien ihm zu \nUnrecht nicht attestiert worden. Der Assistent R. habe am 20. April 2006 eine \nSeitenzahnfüllung nicht testiert, weil der Zwischenzahnkontakt nicht stark genug \ngewesen sei. Da aber nicht gefordert worden sei, dass er diese erneuerte, hätte die \nLeistung gewertet werden müssen. Auch eine bei einem anderen Patienten Ende \nJuni gelegte Seitenzahnfüllung sei wegen nicht ausreichendem \nZwischenzahnkontakt nicht testiert worden. Bei einer erneuten Behandlung habe er - \nder Kläger - aber festgestellt, dass durch die natürliche Zahnbewegung ein deutlicher \nZwischenzahnkontakt vorlag. Da Herr R. aber nicht in der Abteilung \nauffindbar gewesen sei, habe er den Patienten ohne attestierte Füllung entlassen \nmüssen. In einem weiteren Fall sei ihm die Attestierung einer Seitenzahnfüllung \nverweigert worden, weil er nach den Weisungen des Assistenten nur eine \nZementfüllung und nicht wie erforderlich eine Compositefüllung habe verwenden \nkönnen. Letztere werde aber von Zahnärzten in entsprechenden Fällen durchaus \nverwandt. Am 13. Juli habe er für das Einsetzen eines Inlays die Behandlungszeit \nüberschreiten müssen, weil ein benötigtes Inlay angeblich von Prof. S. \nweggeworfen worden sei und zunächst ein neues habe hergestellt werden müssen. \nProf. S. habe später aber in einer E-Mail verneint, die Arbeit des Klägers \nentsorgt zu haben. Auch in anderen Fällen seien ihm zu Unrecht Testate verweigert \nworden bzw. nicht erforderliche oder zu aufwändige Arbeiten abverlangt worden. Bei \nden Patienten T. und I. -L. seien ihm zu Unrecht Parodontosebehandlungen \nnicht anerkannt worden. Zum Vortragen der Epikrise sei es nicht gekommen, weil die \nAssistentin in beiden Fällen keine Zeit gehabt habe. Für die Forderung nach \nbestandenen Klausuren fehle es bereits an einer rechtlichen Grundlage.\n\n7\n\nZwischenzeitlich - im Sommersemester 2008 - hat der Kläger den \nLeistungsnachweis 'Kursus und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' erworben. Sein \nrechtliches Interesse an der begehrten Entscheidung ergibt sich seiner Auffassung \nnach daraus, dass er mit dem Makel des Durchgefallenseins behaftet sei und zwei \nJahre später in das Examen habe gehen können.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1. die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen \ndes Leistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik \nZahnerhaltungskunde II' im Sommersemester 2006 \naufzuheben,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass das Nichtbestehen des \nLeistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde \nII' im Sommersemester 2006 rechtswidrig war.\n\n12\n\n2) die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor: Rechtliche Grundlage der angefochtenen \nEntscheidung sei § 10 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin \nder RWTH Aachen mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 1. Oktober 2003, \ndie wiederum auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 des Hochschulgesetzes NRW fuße. \nDer Kläger habe weder den aus zwei Klausuren bestehenden theoretischen Teil \nnoch den praktischen Teil der Veranstaltung bestanden. Im Praktischen Teil habe er \nnur die Hälfte der erforderlichen credits erreicht. Der Kläger hätte noch drei \nplastische Füllungen im Seitenzahnbereich vornehmen und außerdem Nachweise \nüber die Durchführung einer Parodontaltherapie an zwei weiteren Patienten \nerbringen müssen. Weiter fehlten zwei Befunde im Sinne einer Epikrise sowie eine \nGoldgussfüllung. Kompensationsmöglichkeiten in der Weise, dass \nFrontzahnfüllungen als Seitenzahnfüllungen gerechnet werden könnten o. ä. sähen \nweder die Studienordnung noch das Praktikantenheft vor und würden auch den \nanderen Studierenden nicht zugestanden. Der Kläger sei im Übrigen in keiner Weise \nvon Assistenten an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert worden. \nEine Neubewertung der erbrachten Leistungen sei mangels zuverlässiger \nBewertungsgrundlage nicht möglich. Bewertet würden nicht nur die Endergebnisse, \nsondern auch Zwischenschritte wie die Entfernung von Karies oder das Legen einer \nUnterfütterung. Darüber hinaus seien auch Leistungen gar nicht erbracht worden, wie \naus der Stellungnahme von Prof. Dr. M. vom 25. Juli 2005 ersichtlich sei.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zum vorliegenden sowie zu den Verfahren wegen Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes 5 L 421/06 und 5 L 263/07 und der überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Gericht kann aufgrund der mündlichen Verhandlung durch Urteil über das \nKlagebegehren entscheiden. Der in der mündlichen Verhandlung von dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers gestellte Antrag auf Gewährung von Einsicht in \nNotizen der Assistenten bedurfte keiner gesonderten Entscheidung vorab, da es sich \nnicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 der Verwaltungsgerichtordnung \n(VwGO) handelt. Akteneinsicht war nicht zu gewähren, da die Notizen sich nicht bei \nden dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Akten befinden, § 100 VwGO. Eine \nAuslegung des Begehrens dahingehend, die von den Assistenten gefertigten Notizen \nbeizuziehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Bei der dem Gericht nach § 86 Abs. \n1 VwGO obliegenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen \nsteht diesem ein Ermessen zu. In Ausübung diesen Ermessens sieht das Gericht von \neiner Beiziehung der vorgenannten Notizen ab. Denn es sind weder dem Vorbringen \nder Beteiligten noch sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass \nsich hieraus Anknüpfungspunkte für eine bessere Bewertung der klägerischen \nLeistungen ergeben könnten noch dafür, dass der Beklagte hiervon zum Nachteil des \nKlägers abgewichen wäre oder positive Feststellungen nicht zur Kenntnis genommen \nhätte. In dieser Situation ist das Gericht nicht verpflichtet, in Nachforschungen \ndarüber einzutreten, ob vielleicht irgendein bisher nicht entdeckter Umstand auf die \nRechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss gewesen \nsein könnte,\n\n19\n\nvgl. Höfling/Rixen in Sodann/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, \n2. Aufl., § 86 VwGO Rdnr. 49.\n\n20\n\nDie Klage hat keinen Erfolg; sie ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem \nHilfsantrag unbegründet.\n\n21\n\nAllerdings bestehen gegen die Zulässigkeit des Klagebegehrens insgesamt, \ninsbesondere dem Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses auch nach \nzwischenzeitlich erfolgreich bestandenem Leistungsnachweis keine durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ergibt sich wegen \ndes ansonsten verbleibenden Makels des zweimaligen Durchgefallenseins, auch \nwenn es selbst bei einem Klageerfolg wegen des im Sommer 2007 ebenfalls nicht \nbestandenen Leistungsnachweises in jedem Falle bei einem Fehlversuch verbleiben \nwürde.\n\n22\n\nDie Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen des \nLeistungsnachweises 'Kurs und Poliklinik Zahnerhaltungskunde II' im \nSommersemester 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten.\n\n23\n\nDer Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Entscheidung des \nBeklagten über die Nichterteilung des Leistungsnachweises wegen eines hierauf \nbestehenden Anspruchs rechtswidrig war. Denn ein solcher Anspruch kann nicht \nfestgestellt werden. Eine nachträgliche Aufklärung der der jeweiligen Beurteilung \nzugrunde liegenden Sachlage, die als Grundlage für eine prüfungsrechtliche \nEntscheidung dienen könnte, ist wegen Zeitablaufs und Unumkehrbarkeit der \nArbeiten nicht mehr möglich. Dies hat zur Folge, dass weder von den Prüfern noch \nvom Gericht eine Feststellung zu den erbrachten Leistungen und ihrer Qualität \nvorgenommen werden kann. Auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom \n26. Juli 2006 im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes - 5 L 421/06 - sowie \nden auf die hiergegen eingelegte Beschwerde ergangenen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen vom 28. Juli 2006 \n- 14 B 1510/06 - wird Bezug genommen.\n\n24\n\nEine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Beklagten ergibt sich auch nicht mit \nRücksicht auf das klägerische Vorbringen, wonach es für das Prüfungsverfahren und \ndamit für die Feststellung des Nichtbestehens an einer hinreichenden gesetzlichen \nGrundlage fehlt.\n\n25\n\nWegen der von (negativen) prüfungsrechtlichen Entscheidungen betroffenen \nGrundrechte der Freiheit der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nund/oder der Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 2 Abs. 1 GG, bedürfen diese einer \ngesetzlichen Grundlage. Insoweit ergibt sich aus § 36 Abs. 1 Buchstabe c ZÄPrO als \nVoraussetzung für die Zulassung zur Zahnärztlichen Prüfung die Erforderlichkeit \neines Nachweises über den erfolgreichen Besuch von Kurs und Poliklinik der \nZahnerhaltungskunde. Ausdrückliche Reglungen über den Prüfungsstoff, das \nPrüfungsverfahren und Bestehensvoraussetzungen fehlen in Bezug auf den hier \nstreitigen Leistungsnachweis. Eine Verpflichtung, in der ZÄPrO die Einzelheiten der \nBenotung oder der Bestehensgrenze zu regeln, besteht nicht,\n\n26\n\nvgl. so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Juli 2003 \n- 2 A 10770/03 -, juris: Keine Verpflichtung des \nLandesgesetzgebers, die Einzelheiten der Benotungs- bzw. \nBestehensregelungen in der Juristischen Ausbildungs- und \nPrüfungsordnung des Landes Rheinland-Pfalz zu regeln.\n\n27\n\nGenauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens dürfen weitgehend einer \nVerordnung vorbehalten bleiben und können auch nur auf dieser Ebene sinnvoll \ngeregelt werden. Da die Entwicklung der Medizin und die Vorstellungen von den \nnotwendigen Mindestkenntnissen eines Arztes sich ständig wandeln, kann etwa die \nAufstellung von Prüfungsstoffkatalogen dem Verordnungsgeber überlassen werden, \nder sich dabei an dem gesetzlich vorgesehenen Zweck der Prüfung orientieren \nmuss,\n\n28\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14. März \n1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, juris.\n\n29\n\n§ 86 Abs. 1 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. \nMärz 2000 in der Fassung der Änderung vom 30. November 2004 (HG a.F.) \nermächtigte den Fachbereichsrat, für jeden Studiengang eine Studienordnung zu \nerlassen, die auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung \nder fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung sowie der Anforderungen der \nberuflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums beschreibt. Dementsprechend \nverlangt § 9 Abs. 2 der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin der RWTH \nAachen mit dem Abschluss Zahnärztliche Prüfung vom 9. September 2004 (StudO) \nim klinischen Studienabschnitt einen Kursus und die Poliklinik der \nZahnerhaltungskunde II und definiert in § 10 Abs. 2 Satz 3 StudO die \nVoraussetzungen für eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme. Danach ist für \neine erfolgreiche Teilnahme der erfolgreiche Abschluss eines praktischen Teils \n(Praktikumsaufgaben mit entsprechenden Protokollen, Testaten, einer \nAbschlussaufgabe) und/oder der erfolgreiche Abschluss eines theoretischen Teils \n(Kolloquium, mündliche oder schriftliche Prüfungen, Referate) erforderlich. Dies \nentspricht dem in § 1 ZÄPrO beschriebenen Ziel der zahnärztlichen Ausbildung, den \nZahnarzt für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch auszubilden.\nDass die Studienordnung keine näheren Regelungen über die Zahl und Art der \nerforderlichen Protokolle, Testate und Einzelheiten der Abschlussarbeit enthält, ist \nunbedenklich. Denn die Anforderungen hieran unterliegen - wie dargelegt - den \nEntwicklungen in der Medizin und sich ständig wandelnden Anforderungen daran, \nwas notwendige Mindestkenntnisse sind. Nähere Regelungen enthält das von Prof. \nDr. M. als Inhaber des Lehrstuhls für Konservierende Zahnheilkunde \nherausgegebene Praktikantenheft (Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II), \ninsbesondere die darin enthaltene Kursordnung. Gegen eine Verlagerung der \nnäheren Ausgestaltung der Prüfung bzw. der Bewertungskriterien in die Kursordnung \nbestehen letztlich keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn eine \nerforderliche, aber auch hinreichende Korrektur bzw. Begrenzung des \nGestaltungsspielraums erfahren die prüfungsrechtlichen Regelungen dabei durch die \nsich aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden \nGrundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Chancengleichheit,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, \njuris.\n\n31\n\nSonstige Verfahrensfehler, die die Annahme einer Rechtswidrigkeit der \nVerweigerung des Leistungsnachweises tragen würden, sind nicht ersichtlich. \n\n32\n\nDies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, \nwonach die Abnahme der Prüfungsleistungen durch nicht hierzu Berechtigte, nämlich \nbestellte Betreuer, erfolgt sei, während Prof. Dr. M. als Lehrstuhlinhaber keine \npersönlichen Feststellungen zu den erbrachten Leistungen des Klägers getroffen \nhabe. \nNach § 95 Abs. 1 HG a.F. sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen neben \nHochschullehrerinnen und Hochschullehrern unter anderem auch wissenschaftliche \nMitarbeiter an den Universitäten, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und \nLehrbeauftragte sowie ferner in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene \nPersonen, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszwecks erforderlich oder \nsachgerecht ist, befugt. Die Erteilung des streitgegenständlichen \nLeistungsnachweises erfolgt nach § 10 Abs. 2 StudO durch ein Zeugnis, welches \nausweislich der Anlage 4 zu § 36 Abs. 2 ZÄPrO (Muster 4) der Leiter der Klinik - \nPoliklinik - oder des Kurses ausstellt. Nach § 10 Abs. 2 S. 6 StudO legt der \nverantwortlich Lehrende spätestens zum Beginn der Lehrveranstaltungen die Form \nund die Kriterien für den Leistungsnachweis fest und gibt sie per Aushang und durch \nandere Medien bekannt. Dies ist hier in dem von Prof. Dr. M. als \nLehrstuhlinhaber zur Veranstaltung 'Kurs und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II' \nfür das Sommersemester 2006 herausgegebenen Praktikantenheft sowie dem \nzugehörigen Lernportfolio geschehen. Das Praktikantenheft weist auf dem Deckblatt \nals Betreuer Prof. Dr. H. , ZA B. R. und ZA N. T1. aus. \nHierbei handelt es sich Personen, die dem in § 95 Abs. 1 HG a.F. genannten Kreis \nvon zur Abnahme von Hochschulprüfungen Berechtigten angehören. Umstände, die \nan der erforderlichen fachlichen Qualifikation dieser Personen zweifeln lassen \nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Aufgaben der vom \nLehrstuhlinhaber bestellten Betreuer sind im Einzelnen in der Kursordnung \naufgeführt. So kann etwa nach § 5 Satz 2 der Kursordnung die Kontrolle der \nregelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme über den Lehrstuhlinhaber hinaus von \nden Kursbetreuern vorgenommen werden. Auch die Vergabe und Begründung von \nso genannten roten Einträgen wird nach § 6 Ziff. 4 a.E. der Kursordnung von dem \nKursbetreuer oder der Kursbetreuer vorgenommen. Entsprechende Regelungen \nfinden sich für die Erteilung von Verwarnungen (§ 6 Ziff. 5 a.E. der Kursordnung) und \ndie Nichtanerkennung von Leistungen (§ 6 Ziff. 6 a.E. der Kursordnung). Die \nInformation über Organisation und Inhalte sowie die zu erbringenden praktischen und \nsonstigen Leistungen des Kurses erfolgt ebenfalls durch die Betreuer, § 9 Abs. 2 der \nKursordnung. Die Endbewertung nimmt nach seinen Darlegungen in der mündlichen \nVerhandlung Prof. Dr. M. auf der Grundlage der ihm vorgelegten \nLeistungsberichte der Assistenten, des jeweiligen Lernportfolios sowie der \nKrankenakten vor. Dabei ist nichts dafür ersichtlich, dass Prof. Dr. M. bei seiner \nEndbewertung von den Feststellungen der Betreuer zum Nachteil des Klägers \nabgewichen ist. Erfolgt die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb des \nLeistungsnachweises entsprechend § 10 Abs. 2 der Kursordnung - wie hier - durch \nden verantwortlich Lehrenden, so begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, \nwenn dieser für das Prüfungsverfahren hierzu im Sinne des § 95 Abs. 1 HG a.F. \ngeeignete Personen beizieht. Weder das Hochschulgesetz noch die Studienordnung \nenthalten dem entgegenstehende Vorschriften. Der zeitliche Umfang der \nVeranstaltung, der Umfang der zu fertigenden Arbeiten und die Zahl der Teilnehmer \nlassen die Heranziehung fachlich qualifizierter Assistenten zur Erreichung des \nPrüfungszwecks erforderlich und sachgerecht erscheinen. Eine Betreuung jedes \nKursteilnehmers und Begutachtung jeder Einzelleistung am Patienten ausschließlich \ndurch den Lehrstuhlinhaber dürfte demgegenüber den Lehrbetrieb unvertretbar \nbelasten und erschweren.\n\n33\n\nSonstige, zu einer Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Bewertung führende \nVerfahrensfehler können nicht festgestellt werden.\nSoweit der Kläger vorträgt, anderen Studenten seien Seitenzahnfüllungen als \nFrontzahnfüllungen anerkannt worden, ist der Beklagte dem entgegengetreten. \nLetztlich muss dieser Frage - ebenso wie dem schriftsätzlich angekündigten, aber \nnicht in der mündlichen Verhandlung förmlich gestellten Antrag des Klägers, drei \nnamentlich benannte Studentinnen als Zeuginnen zu hören - aber auch nicht weiter \nnachgegangen werden. Der Kläger kann sich nicht auf die angebliche 'Anerkennung \nnicht erbrachter Prüfungsleistungen durch andere zahnärztliche Tätigkeiten' bei drei \nanderen Kursteilnehmerinnen berufen, da dies - den Vortrag als wahr unterstellt - \ngegen die Kursordnung verstoßen würde und der Kläger keine Gleichbehandlung im \nUnrecht verlangen kann.\nFerner wurden weitere für ein Bestehen erforderliche Leistungen nicht erbracht, wie \netwa die Epikrise, die nach den Vorgaben unter Ziff. 6.1 des Praktikantenheftes zum \nBehandlungspraktikum - Modul 2, Mindestleistungen, und nach dem \nLeistungserfassungsbogen im Behandlungspraktikum - Modul 2, bei zwei Patienten \nerforderlich ist. Ferner fehlen ausweislich des vorgelegten Lernportfolios danach \nerforderliche Nachweise über eine erfolgreich durchgeführte Parodontaltherapie an \nzwei Patienten. Von den erforderlichen acht plastischen Füllungen im \nSeitenzahnbereich sind lediglich sechs belegt, davon eine allerdings nicht anerkannt. \nVon drei erforderlichen Goldgussfüllungen sind nur zwei belegt.\nHierzu macht der Kläger zwar geltend, dass ihm bei den Patienten L1. und \nC. jeweils zu Unrecht Testate zu Seitenzahnfüllungen verweigert und bei den \nPatienten L1. und I1. eine weitere Füllung versagt sowie ein nicht \nnotwendiger Aufbau einer Krone abverlangt worden sei. Ferner sei bei dem \nPatienten T2. sei eine Seitenzahnfüllung zu Unrecht mit einem '-' bewertet und \ndaher nicht gezählt worden; bei dem Patienten D. habe er keine Compositefüllung \naufbauen dürfen, sondern habe Ketac verwenden müssen. Die Parodonthose-\nTherapie habe er an zwei Patienten durchgeführt, sei ihm aber zu Unrecht nicht \nbescheinigt worden. Diese Einwendungen sind auf ihre Berechtigung aus den im \nBeschluss der Kammer vom 26. Juni 2006 - 5 L 421/06 - und oben nochmals \ndargelegten Gründen nicht mehr überprüfbar. Eine Rechtswidrigkeit der \nvorgenommenen Bewertungen kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. \nHierzu reicht es nicht aus, wenn allein der Prüfling die sach- und fachgerechte \nAusführung der Arbeiten an den Patienten behauptet, ohne dass hierfür oder \numgekehrt für die Unrichtigkeit der von den Prüfern vorgenommenen Feststellungen \nAnhaltspunkte ersichtlich wären und eine weitere Aufklärung - auch durch das \nGericht - aus den oben dargelegten Gründen nicht mehr möglich ist. Ein Rückgriff auf \ndie jeweiligen Krankenakten ist nicht geeignet, nachträglich Feststellungen zur \nQualität von Prüfungsleistungen zu tätigen, da sie hierfür keine hinreichend \nverlässliche Entscheidungsgrundlage bilden. Denn die ärztliche \nDokumentationspflicht umfasst zwar alle für die Behandlung und ihren Verlauf sowie \nfür die Diagnosestellung wichtigen Wahrnehmungen, Feststellungen und \nMaßnahmen und ist insbesondere auch für die Liquidation des Arztes wichtig,\n\n34\n\nvgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Band 2, Rdnr. B 183 ff. (190)\n\n35\n\nEine Dokumentation der Qualität der durchgeführten Maßnahmen ist danach \naber nicht Ziel und Zweck von Krankenunterlagen. Auch die hier geführten \nKrankenakten enthalten nach den Angaben von Prof. Dr. M. in der mündlichen \nVerhandlung keine Dokumentation der Qualität der Prüfungsleistungen. So geben sie \netwa nicht einmal wieder, wer die angegebenen Leistungen erbracht hat und treffen \nkeine Aussagen dazu, ob sie den Anforderungen des hier streitgegenständlichen \nLeistungsnachweises entsprechen.\nDie Epikrisen hat der Kläger nach seinen Angaben nicht durchführen können, weil \ndie Assistentin gerade keine Zeit gehabt habe und bis zum Kursende nicht mehr \nausreichend Zeit für eine erneute Vorstellung der Patienten gewesen sei. Damit liegt \nin jedem Falle eine erforderliche Leistung nicht vor. Ob dies aus Gründen geschah, \ndie - wie der Kläger vorträgt - ausschließlich in der Sphäre des Beklagten lagen, kann \ndahinstehen. Eine Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Leistungsnachweises \nkann hieraus folgend nicht angenommen werden. Denn zum einen fehlen - wie \ndargelegt - weitere erforderliche Leistungen und zum anderen hätte es dem Kläger \noblegen, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um den Beklagten rechtzeitig auf \nden drohenden Zeitablauf hinzuweisen und auf die Durchführung der Epikrise \nhinzuwirken. Den Kläger traf in diesem Falle - sein Vorbringen als wahr unterstellt - \nebenso wie dies etwa bei der Geltendmachung von Störungen im äußeren \nPrüfungsablauf (Lärm, Hitze etc.) regelmäßig angenommen wird - zunächst die \nPflicht zur Rüge bzw. Forderung von Abhilfe. Dass dies geschehen sein soll, ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n36\n\nSchließlich führt auch die Rüge, den gestellten Klausuren fehle es an einer \nrechtlichen Grundlage, nicht zum Klageerfolg. Nach § 10 Abs. 2 Ziff. 2 StudO besteht \ndie erfolgreiche Teilnahme bei der praktischen Lehrveranstaltung auch in dem \nerfolgreichen Abschluss eines theoretischen Teils, der danach auch in Gestalt einer \nschriftlichen Prüfung erfolgen kann.\n\n37\n\nNach alledem und aus den vorgenannten Gründen hat auch der hilfsweise \ngestellte Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des \nBeklagten über das Nichtbestehen des Leistungsnachweises keinen Erfolg. \n\n38\n\nFür den auf die Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren gerichteten Antrag zu 2) besteht ein \nRechtsschutzinteresse nicht, da nach Klageabweisung mit entsprechender \nKostenfolge zu Lasten des Klägers keine Kostenerstattung zu Gunsten des Klägers \nin Betracht kommt.\n\n39\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-18/5-k-1545-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-18/5-k-1545-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252707","retrieved":"2026-07-09 02:15:44.121923+00:00"}}