{"status":"available","doknr":"OLD252772","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0814.9L264.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"9 L 264/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Den Antragstellern wird für das Verfahren erster Instanz \nProzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen \nWahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt J. aus E. beigeordnet. \n\n2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nden Prognoseunterricht für den Antragsteller zu 3. zu wiederholen. Im Übrigen wird \nder Antrag abgelehnt.\n\n Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte \nauferlegt.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie beantragte Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, weil die Antragsteller nach \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen die Kosten der \nProzessführung nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus \nden nachstehenden Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 der \nZivilprozessordnung - ZPO -). \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, den Antragsteller zu 3. vorläufig zum Besuch \nder Realschule zuzulassen,\n\n5\n\nhat im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n6\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels \ngerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile \nentstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 ZPO.\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.\n\n8\n\nEin Anordnungsgrund liegt mit Blick auf den Schuljahresbeginn vor. \n\n9\n\nDie Antragsteller haben auch einen Anordnungsanspruch auf Wiederholung des \nPrognoseunterrichts, \n\n10\n\nvgl. in diesem Zusammenhang VG Minden, Beschluss vom 9. Juli \n2007 - 2 L 267/07 -; VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2008 - 1 K \n1201/08 -, NRWE, \n\n11\n\nglaubhaft gemacht, weil der Prognoseunterricht einen beachtlichen,\n\n12\n\nvgl. zu Verfahrensfehlern bei Entscheidungen mit \nBeurteilungsspielraum Kuntze in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § \n114 Rdn. 47, \n\n13\n\nVerfahrensfehler aufweist. \n\n14\n\nNach § 11 Abs. 4 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(SchulG) i.V.m. § 8 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der \nGrundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS -) entscheidet ein \ndreitägiger Prognoseunterricht, ob ein Kind zum Besuch der gewählten Schulform \nzugelassen wird, wenn es die Eltern an einer Schulform anmelden, für die es - wie im \nvorliegenden Fall - nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit \nEinschränkungen geeignet ist. Nach Abschluss des Prognoseunterrichts wird eine \nSchülerin oder ein Schüler gemäß §§ 11 Abs. 4 Satz 5 SchulG, 8 Abs. 8 Satz 1 AO-\nGS nur dann durch abschließenden Bescheid des Schulamtes nicht zum Besuch der \ngewählten Schulform zugelassen, wenn die in Absatz 7 genannten Personen \neinstimmig davon überzeugt sind, dass die Eignung für die gewählte Schulform \noffensichtlich ausgeschlossen ist, die Schülerin oder der Schüler also auch nicht mit \nEinschränkungen für die gewählte Schulform geeignet ist.\n\n15\n\nDie Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. April 2008 ist mit § 8 \nAbs. 7 Satz 2 AO-GS nicht zu vereinbaren. Danach erteilen den Unterricht jeweils \neine Lehrerin oder ein Lehrer einer Grundschule und einer weiterführenden Schule. \nNach Nr. 8.74 der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in \nder Grundschule wechseln sich die am Prognoseunterricht beteiligten Lehrerinnen \nund Lehrer in Unterricht und Beobachtung ab. Daraus folgt, dass der \nPrognoseunterricht im Wechsel von zwei Lehrkräften erteilt wird,\n\n16\n\nvgl. Jehkul u.a., AO-GS, Kommentar und Handbuch, 8. Auflage \n2007, S. 225 f.; Jülich u.a., Schulrechtshandbuch Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar zum Schulgesetz, 2007, R 357,\n\n17\n\nmithin drei, \n\n18\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 19 B 1207/07 -, \njuris,\n\n19\n\nLehrpersonen insgesamt beteiligt sind, welche dann beraten und - ggf. \neinstimmig - entscheiden. Die Durchführung des Prognoseunterrichts vom 7. bis 9. \nApril 2008 erfolgte aber durch fünf Personen. Neben der Schulaufsichtsbeamtin \nwaren die Grundschullehrerin V. sowie die Lehrer an weiterführenden Schulen \nO. , I. und U. beteiligt. Auch ein Wechsel in Unterricht und \nBeobachtung war nicht gewährleistet, weil die beiden Gymnasiallehrer I. und \nU. nicht durchgängig anwesend waren. \n\n20\n\nDie Kammer sieht des Weiteren ein einstimmiges Beratungsergebnis auch nicht \nals durch die Unterschriften unter das Ergebnisprotokoll dokumentiert. Denn darauf \nfehlt die Unterschrift des Lehrers U. .\n\n21\n\nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, welche Bedeutung zusätzlich dem \nUmstand zuzumessen ist, dass eine weitere Lehrperson anwesend war, die über ihre \nAnwesenheit hinaus ihre Beobachtungen \"mit in die Beratung eingebracht hat\".\n\n22\n\nDie Kammer gelangt im vorliegenden Fall nicht entsprechend der Konstellation \nder Nichtversetzung, \n\n23\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 -, \njuris, \n\n24\n\nzur Verpflichtung des Antragsgegners zu einer vorläufigen Zulassung zum \nBesuch der Realschule, weil nach der im Eilverfahren notwendigerweise \nsummarischen Überprüfung kein Fehler in der Bewertung der vom Antragsteller zu \n3. im Prognoseunterricht erbrachten Leistungen vorliegen dürfte. Zwar scheinen die \nLeistungen in Mathematik den Anforderungen für einen Realschulbesuch zu \nentsprechen; dagegen dürften die Leistungen in Sachkunde und Lesen dahinter \nzurück bleiben.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/9-l-264-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252772","retrieved":"2026-07-09 02:15:49.847948+00:00"}}