{"status":"available","doknr":"OLD252770","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0814.8L298.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-14","aktenzeichen":"8 L 298/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.\n \n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der - sinngemäß - gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom \n4. Juni 2008 (8 K 1107/08) gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 22. April 2008 anzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu untersagen, die Antragstellerin \nabzuschieben,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer \nKlage in Bezug auf die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners enthaltene \nVersagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) statthafte Antrag zwar zulässig. Denn die \nablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits \nbestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge, da ihrem Antrag auf \nVerlängerung der bis zum 31. Dezember 2005 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom \n28. Dezember 2005 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG zukam,\n\n7\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 3, Stand: Februar 2008, \n§ 81 AufenthG, Rdnr. 60 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 22. Januar \n2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nder Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich \nrechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. \n1 Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen \nist.\n\n9\n\nDer Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu \nStudienzwecken in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Antragstellerin \nsteht - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein \nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG \ni.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1950) nicht zu. \n\n10\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis \nzum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht \nerreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der \nInhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des \nStudiums bestimmt, die auch in der Aufenthaltserlaubnis als Zweck des Aufenthalts \nentsprechend anzugeben ist (vgl. Ziff. 16.2.4 der vorläufigen Anwendungshinweise \ndes Bundesministeriums des Innern, Stand: Dezember 2004 - vorl. AWH -) . \n\n11\n\nDie Antragstellerin, die im März 1995 zu Studienzwecken ins Bundesgebiet \neingereist und seit dem Wintersemester 1997/1998 an der Rheinisch-Westfälischen \nTechnischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen) immatrikuliert ist, studierte \nzunächst im Magisterstudiengang \"Wirtschaftsgeographie\" im Hauptfach sowie \n\"Geographie\" und - ab dem 2. Semester - \"Volkswirtschaftslehre\" in den \nNebenfächern. Zu diesem Zweck wurden ihr bis zum 11. Dezember 2003 \nAufenthaltsbewilligungen erteilt. Im Sommersemester 2004 wechselte die \nAntragstellerin im Hauptfach von \"Wirtschaftsgeographie\" zu \"Geographie\", wobei sie \nentsprechend ihrem Leistungsstand um 5 Semester zurückgestuft wurde (vom 14. in \ndas 9. Fachsemester), und belegte \"Wirtschaftsgeographie\" im Nebenfach \n(14. Fachsemester). Die Aufenthaltsbewilligung wurde ihr zu diesem Zweck \nletztmalig bis zum 31. Dezember 2005 verlängert. \nIm Sommersemester 2006, d.h. nach Ablauf der letzten Aufenthaltsbewilligung, \nwechselte die Antragstellerin auf Anraten ihres Studienberaters wegen erheblicher \nfachlicher Schwierigkeiten im Nebenfach \"Volkswirtschaftslehre\", in dem sie trotz \nwiederholter Versuche die Zwischenprüfung bis dato nicht bestanden hatte \n(17. Fachsemester), in das Nebenfach \"Geologie\". Dort wurde sie aufgrund bereits \nerbrachter Studienleistungen in das 4. Fachsemester eingestuft. Zum \nWintersemester 2006/2007 gab sie - ebenfalls auf Anraten des Studienberaters - den \nMagisterstudiengang \"Geographie\" schließlich auf und wechselte zum \nBachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\", in dem sie gegenwärtig \n(Sommersemester 2008) im 4. Fachsemester studiert. Unter Berücksichtigung der \nbisherigen Studienzeit befindet die Antragstellerin sich derzeit im \n22. Hochschulsemester.\n\n12\n\nDer ursprüngliche Aufenthaltszweck - erfolgreicher Abschluss im \nMagisterstudiengang \"Geographie\" bzw. \"Wirtschaftsgeographie\" - ist nach dem \ndamit vollzogenen Wechsel des Studiengangs entfallen bzw. nicht mehr erreichbar. \nSoweit man zugunsten der Antragstellerin davon ausgeht, dass sich der Wechsel \nvom Magisterstudiengang \"Geographie\" bzw. \"Wirtschaftsgeographie\" zum \nBachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" grundsätzlich nicht als unzulässiger \nZweckwechsel im Sinne des § 16 Abs. 2 AufenthG darstellt, wofür zum einen die \nBeibehaltung der Fachrichtung \"Geographie\" und zum anderen die Befürwortung und \nZulassung des Studiengangwechsels durch die Hochschule spricht (vgl. insoweit \nauch Ziff. 16.2.4 und 16.2.5 der vorl. AWH), lässt sich jedoch im Rahmen der \ninsoweit erforderlichen Prognose nicht feststellen, dass in dem nunmehr belegten \nBachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" ein erfolgreicher Abschluss aller \nVoraussicht nach noch in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. \n\n13\n\nBei der Beurteilung des \"angemessenen Zeitraums\" kommt es grundsätzlich \nnicht auf die Gesamtdauer der Ausbildung, sondern auf den Zeitraum an, der \nausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss \nvoraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist \nallerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf \nabzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt \nregelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit \nbeendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene \nUrsachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen oder aufgrund \neiner inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere \nStudienverzögerungen nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss \ndes Studiums zu rechnen ist, \n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 \n- und vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, \n493.\n\n15\n\nWie aus der durch das Richtlinienumsetzungsgesetz eingeführten Vorschrift des \n§ 52 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG folgt, der nunmehr die Möglichkeit des Widerrufs einer \nnach § 16 Abs. 1 AufenthG zum Zwecke des Studiums erteilten Aufenthaltserlaubnis \nbei unzureichenden Studienfortschritten eröffnet, ist in diesem Zusammenhang \nebenfalls von Bedeutung, ob der Ausländer unter Berücksichtigung der \ndurchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen \nStudiengang und seiner individuellen Situation bislang ausreichende \nStudienfortschritte vorweisen kann. \n\n16\n\nGemessen daran ist im Fall der Antragstellerin mit einem erfolgreichen Abschluss \ndes Studiums im Bachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" in noch \nangemessener Zeit nicht zu rechnen. \nInsoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich zum Zeitpunkt \ndes Wechsels zum Bachelorstudiengang im Wintersemester 2006/2007 in dem \nursprünglichen Magisterstudiengang im Hauptfach \"Geographie\" bereits im \n14. Fachsemester (infolge der Rückstufung um 5 Semester nach dem \nHauptfachwechsel, sonst bereits im 19. Fachsemester) und in den Nebenfächern \n\"Wirtschaftsgeographie\" und \"Volkswirtschaftslehre\" bereits im 19. Fachsemester \nbzw. 18. Fachsemester befand. Damit war die durchschnittliche Studiendauer in den \nFächern \"Geographie\" und \"Wirtschaftsgeographie\", die laut Auskunft des \nAkademischen Auslandsamtes der RWTH Aachen vom 19. September 2003 bei ca. \n14 Fachsemestern liegt, bereits erreicht bzw. sogar um 4 Semester überschritten, \nohne dass zu diesem Zeitpunkt ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit auch \nnur in Aussicht geständen hätte. Die Beeinträchtigungen des Studienverlaufs \nberuhten dabei nach den Angaben des Auslandsamtes der RWTH Aachen (vgl. \nBescheinigung vom 21. Dezember 2005) im Wesentlichen auf den erheblichen \nfachlichen Schwierigkeiten der Antragstellerin im Nebenfach \"Volkswirtschaftslehre\", \nin dem es ihr auch nach wiederholten Versuchen nicht gelungen war, die für die \nZulassung zum Hauptstudium erforderliche Zwischenprüfung erfolgreich abzulegen. \nAus diesem Grund war der Antragstellerin vom zuständigen Fachstudienberater auch \nder Wechsel zum Bachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" angeraten \nworden, bei dem das Fach Volkswirtschaftslehre künftig nicht mehr Bestandteil des \nStudiums wäre, damit die Antragstellerin noch eine Chance erhalte, innerhalb \nabsehbarer Zeit einen Studienabschluss zu erlangen. Weitere Gründe für die \nerhebliche Studienverzögerung bis zu diesem Zeitpunkt sind nicht ersichtlich. Soweit \ndie Antragstellerin anlässlich der ersten Stellungnahme des Auslandsamtes der \nRWTH Aachen vom 19. September 2003 auf eine Erkrankung im Herbst 2002 \nverwiesen hatte, vermag diese allein die ganz erheblichen Verzögerungen während \ndes Studienverlaufs nicht nachvollziehbar zu erklären. Abgesehen davon sind in der \nFolgezeit gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht mehr geltend gemacht worden, \nso dass als Ursache für den verzögerten Studienverlauf letztlich die fachlichen \nSchwierigkeiten der Antragstellerin festzuhalten sind. Unter diesen Umständen \nkonnte unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer in dem \nMagisterstudiengang \"Geographie\" sowie der bis dahin erbrachten Studienleistungen \nim Zeitpunkt des Studiengangwechsels nicht mehr von einem ordnungsgemäßen \nStudium gesprochen werden. \n\n17\n\nWas nunmehr den im Wintersemester 2006/2007 aufgenommenen \nBachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" anbetrifft, lässt sich unter \nBerücksichtigung des bisherigen Studienverlaufs ebenfalls nicht feststellen, dass mit \neinem erfolgreichen Studienabschluss in einem noch angemessenen Zeitraum zu \nrechnen ist. \nDiese Einschätzung beruht im Wesentlichen darauf, dass die bisherigen Prognosen \ndes Auslandsamtes bzw. der Studienberatung der RWTH Aachen zum \nvoraussichtlich Studienabschluss der Antragstellerin sich in der Vergangenheit \nsowohl in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht sämtlich nicht bestätigt haben. So \nkam es weder zu dem in der Bescheinigung vom 19. September 2003 bis zum Ende \ndes Jahres 2005 und damit zum 17. Fachsemester als möglich prognostizieren \nAbschluss im Magisterstudiengang \"Geographie\", noch konnte die Antragstellerin \nden Abschluss des Bachelorstudiengangs \"Angewandte Geographie\" innerhalb des \nvom Fachstudienberater angesichts der Anerkennungsfähigkeit zahlreicher bereits im \nMagisterstudiengang erbrachter Leistungen für möglich gehaltenen Zeitrahmens von \n2 Semestern (vgl. Vermerk vom 18. Januar 2006) und damit zum Ende des \nSommersemesters 2007 realisieren. Vielmehr befindet die Antragstellerin sich \nausweislich der letzten Stellungnahme der RWTH Aachen vom 4. April 2008 \ngegenwärtig bereits im 4. Fachsemester des Bachelorstudiengangs \"Angewandte \nGeographie\". Zudem ist laut jüngster Einschätzung des Fachstudienberaters beim \naugenblicklichen Leistungsstand der Antragstellerin ein Studienabschluss - entgegen \nder ersten Prognose aus Januar 2006 - (erst) bis zum Ende des Sommersemesters \n2009 realisierbar. Damit ist jedoch bereits jetzt entgegen Ziff. 16.2.5 der vorl. AWH \nnach dem Studiengangswechsel eine Verlängerung der Gesamtstudiendauer von \nmehr als 18 Monaten festzustellen und dies, nachdem bereits im ersten Studiengang \ndie durchschnittliche Studiendauer erreicht bzw. überschritten war. \n\n18\n\nDiese gesamte Entwicklung des bisherigen Studienverlaufs zeigt, dass die \ntatsächlichen Studienleistungen der Antragstellerin in der Vergangenheit stets hinter \nden als realisierbar eingeschätzten Leistungserwartungen zurückgeblieben sind. \nInsbesondere ist auch nach Wegfall des für die Antragstellerin offenbar mit \nbesonderen Schwierigkeiten verbundenen Studienfachs \"Volkswirtschaftslehre\" keine \nnachhaltige Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen. Vielmehr ließ ihr \nLeistungsstand trotz Anerkennung der bereits erbrachten Studienleistungen in den \nFächern \"Wirtschaftsgeographie\", \"Geographie\" und zuletzt \"Geologie\" gerade auch \nnicht den von der RWTH Aachen innerhalb von 2 Semestern für realisierbar \ngehaltenen Abschluss im Bachelorstudiengang \"Angewandte Geographie\" zu. Vor \ndiesem Hintergrund erweist sich die letzte Einschätzung des Fachstudienberaters der \nRWTH Aachen, wonach ein Abschluss bis zum Ende des Sommersemesters 2009 \nrealisierbar sei, letztlich nicht als tragfähig für die Annahme eines noch in \nangemessener Zeit realisierbaren Studienabschlusses. Vielmehr schließen die \ninsgesamt schon überlange Studiendauer der Antragstellerin, die gegenwärtig bereits \nim 22. Hochschulsemester studiert, und das Ausbleiben einer deutliche \nLeistungssteigerung selbst nach Wechsel des Studiengangs die berechtigte \nAnnahme aus, dass die Antragstellerin ihre Ausbildung nunmehr innerhalb eines \nangemessenen Zeitrahmens beenden können wird. \n\n19\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin sich einschließlich \nder studienvorbereitenden Maßnahmen bereits seit März 1995 zu Studienzwecken \nim Bundesgebiet aufhält. Nach Ziff. 16.1.2.5 i.V.m. 16.2.7 der vorl. AWH ist die \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken jedoch abzulehnen, \nwenn das Studium nicht innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren \nerfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Antragstellerin, die sich nunmehr seit \nmehr als 13 Jahren im Bundesgebiet aufhält, hat die Höchstaufenthaltsdauer von 10 \nJahren damit schon bei weitem überschritten und hatte dies im Übrigen auch bereits \nzum Zeitpunkt des Wechsels des Studiengangs im Wintersemester 2006/2007. \nVor diesem Hintergrund wäre, selbst wenn man ausgehend von der letzten \nEinschätzung der Studienberatung der RWTH Aachen vom 4. April 20087 zugunsten \nder Antragstellerin einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der nächsten 2 \nSemester unterstellen würde, die Ausübung des dem Antragsgegner in § 16 Abs. 1 \nSatz 5, 2 Halbsatz AufenthG eröffneten Ermessens bei der \nVerlängerungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise zu Lasten der \nAntragstellerin ausgeübt worden. Denn das ausländerbehördliche Ermessen bei der \nEntscheidung über die Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen zu \nStudienzwecken wird durch die vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern als die nachgeordneten Behörden bindende \nVerwaltungsvorschriften im Sinne einer bundesweit einheitlichen Ausübung gelenkt. \nDie in Ziff. 16.1.2.5 i.V.m. 16.2.7 der vorl. AWH enthaltene Vorgabe, das \nausländerbehördliche Ermessen in Fällen, in denen ein erfolgreicher \nStudienabschluss innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren nicht \n(mehr) erreicht werden kann, zu Lasten der ausländischen Studierenden auszuüben, \nberuht insbesondere auch auf der sachgerechten Erwägung, eine \nAufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern. Sie trägt \nder in den §§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 52 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck \nkommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung Rechnung, wonach eine \nAufenthaltsgestattung zum Zwecke des Studiums lediglich auf einen \nvorübergehenden Aufenthalt angelegt und eine Aufenthaltsverfestigung im \nGrundsatz nicht vorgesehen ist. Sie stellt dementsprechend sicher, dass während \neines Studienaufenthaltes keine Aufenthaltszeiten von solcher Dauer erreicht \nwerden, die mit Blick auf eine damit einhergehende Integration in die hiesigen \nVerhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von den heimatlichen Gegebenheiten \ninsbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine spätere \nAufenthaltsbeendigung in den Bereich des Unvertretbaren rücken könnten.\n\n20\n\nDie Antragstellerin kann ferner auch nicht die Ausstellung einer \n- deklaratorischen - Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG verlangen, da ihr \nein - konstitutives - Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des \nAssoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB Nr. 1/80) \nnicht zusteht. \n\n21\n\nNach dieser Bestimmung hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären \nArbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem \nJahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner \nArbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz \nverfügt (erster Gedankenstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung \nhat er - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der \nGemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei \neinem Arbeitgeber seiner Wahl zu bewerben (zweiter Gedankenstrich). Nach vier \nJahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er freien Zugang zu jeder von ihm \ngewählten Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis (dritter Gedankenstrich). \nWie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Gerichtshof) wiederholt \nentschieden hat, erwachsen einem türkischen Arbeitnehmer, der die \nVoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt, nicht nur \nbeschäftigungsrechtliche Ansprüche, sondern zugleich auch diejenigen \naufenthaltsrechtlichen Rechte, deren er bedarf, um seine beschäftigungsrechtlichen \nAnsprüche effektiv wahrzunehmen,\n\n22\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), \nUrteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - (Kurz), Slg. 2002, \nI-10691 und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), Slg. \n1998, I-7747. \n\n23\n\nDie Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen der hier allein in Betracht zu \nziehenden Bestimmung des Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 selbst \ndann nicht, wenn sie ausweislich der im Rahmen des Prozesskostenhilfeantrags für \ndas Klageverfahren vorgelegten Lohnabrechungen für die Monate Januar bis März \n2008, die als Eintrittsdatum den 1. Januar 2004 ausweisen, bereits seit diesem \nZeitpunkt in dem Gastronomiebetrieb \"Q. \" ihres Bruders C. T. auf der \nBasis einer geringfügigen Beschäftigung (400,- EUR) tätig gewesen sein sollte. \n\n24\n\nZwar dürfte die Antragstellerin im Hinblick auf eine solche geringfügige \nBeschäftigung Arbeitnehmerin im Sinne der Bestimmung sein. Nach der \nRechtsprechung des Gerichtshofs ist Arbeitnehmer in diesem Sinne jeder türkische \nStaatsangehörige, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei lediglich \nsolche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig \nuntergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des \nArbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand für einen anderen nach dessen \nWeisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung \nerhält,\n\n25\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - \n(Payir u.a.) und vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O.\n\n26\n\nDavon ausgehend dürften sich die Leistungen, die die Antragstellerin im Rahmen \nder geringfügigen Beschäftigung in dem Gastronomiebetrieb gegen ein monatliches \nEntgelt in Höhe von 400,- EUR erbringt, als tatsächliche und echte wirtschaftliche \nTätigkeit darstellen. Mit Blick auf die Höhe der Vergütung und die Dauer des \nBeschäftigungsverhältnisses ist auch nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit nur völlig \nuntergeordneter Natur wäre. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Übrigen \ngeklärt, dass auch eine Teilzeitbeschäftigung, selbst wenn die aus ihr erzielten \nEinkünfte nicht ausreichen, um das jeweilige Existenzminimum zu gewährleisten, und \nder Beschäftigte seine Einkünfte durch andere zulässige Mittel zur Bestreitung des \nLebensunterhalts aufstocken muss, die Arbeitnehmereigenschaft begründen \nkann,\n\n27\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 23. März 1982, - Rs. 53/81 - (Levin), \nSlg. 1982, 1035 und vom 3. Juni 1986 - Rs. 139/85 - (Kempf), Slg. \n1986, 1741; Gutmann in GK-AufenthG, Band 5, Stand: Februar 2007, \nArt. 6 ARB 1/80, Rdnr. 45 m.w.N.\n\n28\n\nArbeitnehmer im Sinne der Bestimmung kann insbesondere auch ein türkischer \nStaatsangehöriger sein, dem die Einreise und der Aufenthalt - wie hier - zu \nStudienzwecken gestattet ist. Denn Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 erfasst alle türkischen \nStaatsangehörigen, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer \nhaben, ohne zu verlangen, dass sie bereits als Arbeitnehmer eingereist sind. Sofern \ndie objektiven Voraussetzungen der Bestimmungen erfüllt sind und insbesondere \nfeststeht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine tatsächliche Tätigkeit \nhandelt, ist der Umstand, dass der Betroffene als Student zum Studium eingereist ist, \nnicht von Belang. Denn die in Art. 6 ARB Nr. 1/80 eingeräumten Rechte stehen den \ntürkischen Staatsangehörigen unabhängig von den Gründen zu, aus denen ihnen die \nEinreise, der Aufenthalt und die Beschäftigung ursprünglich gestattet worden \nsind,\n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - Rs. C-294/06 - (Payir \nu.a.).\n\n30\n\nDie Antragstellerin erfüllt jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen des Art. 6 \nAbs. 1, ARB Nr. 1/80, nämlich dass der türkische Arbeitnehmer ein Jahr lang \nununterbrochen bei ein und demselben Arbeitgeber ordnungsgemäß beschäftigt \ngewesen ist und dem regulären Arbeitsmarkt angehört hat. \nNach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine ordnungsgemäße \nBeschäftigung eine gesicherte und nicht nur vorläufige Rechtsposition auf dem \nArbeitsmarkt eines Mitgliedstaates und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht \nvoraus. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem türkischen Arbeitnehmer \nein Aufenthaltsrecht nur aufgrund einer nationalen Regelung eingeräumt war, nach \nder der Aufenthalt während des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nim Aufnahmeland erlaubt ist, da der Betroffene das Recht, sich bis zu einer \nendgültigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Staat \naufzuhalten und dort zu arbeiten, in diesem Fall nur vorläufig erhalten hat,\n\n31\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C-188/00 - \n(Kurz), a.a.O., vom 20. September 1990 - Rs. C-192/89 - \n(Sevince), Slg. 1990, I-3461, und vom 16. Dezember 1992 - Rs. C-\n237/91 -, (Kus), Slg. 1992, I-6781.\n\n32\n\nDie Antragstellerin, deren Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zuletzt bis \nzum 31. Dezember 2005 verlängert wurde, hatte danach lediglich bis zu diesem \nZeitpunkt eine gesicherte Rechtsposition inne. Die infolge ihres \nVerlängerungsantrags vom 28. Dezember 2005 eingetretene Fiktionswirkung nach \n§ 81 Abs. 4 AufenthG vermochte nach den vorstehenden Grundsätzen hingegen nur \neine vorläufige Rechtsposition zu vermitteln, mit der Folge, dass die Beschäftigung \nnach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr als ordnungsgemäß im Sinne des Art. 6 \nAbs. 1 ARB Nr. 1/80 anzusehen ist. Im Hinblick auf die danach allein \nberücksichtigungsfähigen Beschäftigungszeiten - 1. Januar 2004 bis 31. Dezember \n2005 - gehörte die Antragstellerin jedoch nicht aufgrund einer mindestens einjährigen \nununterbrochenen ordnungsgemäßen Beschäftigung dem regulären Arbeitsmarkt an. \n\n33\n\nDer Begriff \"regulärer Arbeitsmarkt\" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, \ndie den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaates über die \nEinreise in sein Hoheitsgebiet und über die Beschäftigung nachkommen und somit \ndas Recht haben, eine Berufstätigkeit in diesem Staat auszuüben. Der Begriff \n\"regulär\" ist synonym mit legal bzw. rechtmäßig zu verstehen. Erforderlich ist, dass \ndie Beschäftigung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des \nAufnahmemitgliedstaates - namentlich des Aufenthaltsrechts und des Arbeitsrechts - \nausgeübt wird, dass also alle für die Berufsausübung erforderlichen Genehmigungen \nvorliegen,\n\n34\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 19. November 2002 - Rs. C 188/00 - \n(Kurz), a.a.O.; vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - (Birden), \na.a.O. \n\n35\n\nVorliegend war der Antragstellerin die Aufnahme einer Beschäftigung im \nfraglichen Zeitraum nur in begrenztem Umfang gestattet. Bis zum 31. Dezember \n2004 waren ihren Aufenthaltsbewilligungen Auflagen beigefügt, wonach ihr eine \nNebentätigkeit lediglich bis zu 3 Monaten bzw. 90 Tagen oder 180 halben Tagen \njährlich sowie eine arbeitsgenehmigungsfreie Tätigkeit an der Hochschule erlaubt \n(vgl. § 9 Nr. 8 und 9 der Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV -), eine \nweitergehende Erwerbstätigkeit hingegen untersagt war. Nach Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 galt die zuletzt bis zum 31. Dezember 2005 \ngültige Aufenthaltsbewilligung gemäß § 101 Abs. 2 AufenthG als \nAufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG fort, mit der Folge, dass die \nRegelung des § 16 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ab diesem Zeitpunkt Anwendung fand. \nDanach berechtigt eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken - kraft Gesetzes - \nzur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im \nJahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten an \nder Hochschule oder an anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ohne zeitliche \nEinschränkung. \n\n36\n\nDavon ausgehend kann die Antragstellerin durch die geringfügige Beschäftigung \nim Gastronomiebetrieb ihres Bruders, selbst wenn sie diese in dem Zeitraum vom \n1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 durchgängig ausgeübt haben sollte, kein \nAufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 erworben \nhaben, da die Beschäftigung ausschließlich in dem von den Auflagen bzw. von § 16 \nAbs. 3 AufenthG vorgegebenen zeitlichen Rahmen gestattet war. Durch eine damit \nallein erlaubte Beschäftigung von 90 vollen Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr \nkann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1, erster Gedankenstrich ARB Nr. 1/80 \njedoch bereits wegen des Erfordernisses einer mindestens einjährigen \nununterbrochenen Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber nicht \nentstehen. Insbesondere kann nach Wortlaut und nach Sinn und Zweck der Auflagen \nbzw. der Bestimmung des § 16 Abs. 3 AufenthG die zugelassene Erwerbstätigkeit \nauch nicht auf mehr als 180 Tage im Jahr verteilt werden, um eine ununterbrochene \nBeschäftigung während eines Jahres zu erreichen. Denn durch die Auflagen bzw. \n§ 16 Abs. 3 AufenthG soll gerade die Verfestigung eines zu Studienzwecken erteilten \nAufenthalts und damit auch ein Hineinwachsen in den Arbeitsmarkt mit der Folge \neventueller assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte verhindert werden,\n\n37\n\nvgl. VGH Hessen, Beschluss vom 6. März 2006 - 12 TG \n786/06 -, Inf-AuslR 2006, 355; Gutmann in GK-AufenthG, a.a.O., Art. 6 \nARB 1/80, Rdnr. 64.\n\n38\n\nAn der - behördlichen bzw. gesetzlichen - Beschränkung der Beschäftigung der \nAntragstellerin bestehen auch mit Blick auf die den türkischen Arbeitnehmern im \nAssoziationsratsbeschluss eingeräumten Rechte keine rechtlichen Bedenken. Der \nBeschluss Nr. 1/80 lässt nämlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, \nVorschriften sowohl über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr \nHoheitsgebiet als auch über die Voraussetzungen für deren erste Beschäftigung zu \nerlassen, namentlich die Bedingungen der Beschäftigung bis zum Ablauf des in Art. 6 \nAbs. 1, erster Gedankenstrich des Beschlusses genannten Jahres festzulegen. Der \nBeschluss regelt in Art. 6 Abs. 1 lediglich die Stellung der türkischen Arbeitnehmer, \ndie - nach mindestens einjähriger Beschäftigung - bereits ordnungsgemäß in den \nArbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates eingegliedert sind, vermittelt jedoch kein \nRecht auf Einreise oder auf - erstmalige - Beschäftigung, \n\n39\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 - \n(Birden), a.a.O. und vom 30. September 1997 - Rs. C-98/96 - \n(Ertanir), Slg. I 1997, I-5179). \n\n40\n\nSoweit die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung \nenthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber nicht begründet. \n\n41\n\nBei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche \nVollzugsinteresse gegenüber den privaten Interessen der Antragstellerin an einem \neinstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich \nals offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin \nist ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr im Besitz eines erforderlichen \nAufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der \nAusreisepflicht folgt aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. \n\n42\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat \nebenfalls keinen Erfolg. \n\n43\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht \n(Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige \nMaßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat \nAnordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. \n§§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n44\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft zu machen \nvermocht. Anhaltspunkte für eine rechtliche und/oder tatsächliche Unmöglichkeit der \nAbschiebung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Allein der mit einer Aufenthaltsbeendigung einhergehende Abbruch des \nStudiums vermag kein Abschiebungshindernis im vorstehenden Sinne zu begründen. \n\n45\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n46\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 1 und 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das \nAntragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens \nin Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und \nangemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/8-l-298-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-14/8-l-298-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252770","retrieved":"2026-07-09 02:15:49.688869+00:00"}}