{"status":"available","doknr":"OLD252850","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0812.6L449.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"6 L 449/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der\nUntersagung unerlaubten Glücksspiels (Sportwetten).\n\n4\n\nDer Antragsteller betreibt in B. eine Annahmestelle für Sportwetten mit fester\nGewinnquote, sog. Oddset-Wetten, die er im Online-Betrieb an die Firma \"I.\nSportwetten GmbH\" aus L. /P. - eine nach Kärntner Landesrecht\nzugelassene Anbieterin von Sportwetten, die aber nicht über eine Erlaubnis\ndeutscher Behörden verfügt - vermittelt.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 untersagte der Antragsgegner\ndem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die weitere Ausübung der Tätigkeit\n\"Vermittlung von Sportwetten\", soweit sich diese auf die Annahme bzw. Vermittlung\nvon Sportwetten erstreckt, die durch ein in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenes\nSportwettunternehmen veranstaltet werden. Er gab dem Antragsteller auf, die\nuntersagte Tätigkeit spätestens bis zum 15. November 2007 einzustellen, und drohte\nfür den Fall der Nichtbefolgung oder nicht fristgerechten Befolgung der Anordnung\nein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR an. Außerdem ordnete er die sofortige\nVollziehung der Ordnungsverfügung an, zu deren Begründung er ausführte: Der\nAntragsteller verfüge nicht über die nach den §§ 1 und 2 des Sportwettengesetzes\nNRW - SpWettG NRW - erforderliche Erlaubnis, in Nordrhein-Westfalen Sportwetten\nmit festen Gewinnquoten (Oddset-Wetten) zu veranstalten. Die Tätigkeit des\nAntragstellers sei auch nicht erlaubnisfähig, weil eine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1\nSatz 2 SpWettG NRW nur einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder\neiner juristischen Person des privaten Rechts, deren Anteile überwiegend juristische\nPersonen des öffentlichen Rechts gehörten, erteilt werden dürfe. Das Veranstalten\nvon Sportwetten ohne die beschriebene behördliche Erlaubnis beeinträchtige die\nöffentliche Sicherheit, weil es als Glücksspiel im Sinne von § 284 des\nStrafgesetzbuches - StGB - zu werten und damit - unabhängig davon, ob der\nVeranstalter strafrechtlich belangt werden könne - als die öffentliche Veranstaltung\neines Glücksspiels verboten sei. Wegen der Gefahr weiteren Schadenseintritts sei es\ngeboten, die Tätigkeit zu untersagen. Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs\ngemäß Art. 49 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\n- EGV - stehe der Verfügung nicht entgegen, weil sie gemäß Art. 55 in Verbindung\nmit Art. 46 Abs. 1 EGV beschränkt werden dürfe, wenn die Beschränkungen dem\nSchutz von Spielern gegen Spiel- und Wettsucht und vor Wettbetrug und dem Ziel\ndienten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern. Die Anordnung der sofortigen\nVollziehung sei erforderlich, weil insbesondere der mit der weiteren\nGeschäftstätigkeit des Antragstellers einhergehende Verstoß gegen die\nstrafbewehrte Vorschrift des § 284 Abs. 1 StGB im Interesse der Allgemeinheit nicht\nlänger hingenommen werden könne. \n\n6\n\nAm 16. November 2007 legte der Antragsteller gegen die Verfügung des\nAntragsgegners Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. \n\n7\n\nAm 19. November 2007 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung\nvorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung er im Wesentlichen\ngeltend macht: \n\n8\n\nDie angefochtene Untersagungsverfügung begegne schwerwiegenden und\ndurchgreifenden sowohl verfassungsrechtlichen als auch gemeinschaftsrechtlichen\nBedenken; dies gelte für den Zeitraum bis zum Ende des Jahres 2007 ebenso wie für\nden Zeitraum ab dem 1. Januar 2008. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags zum\nGlücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV -) ergebe sich -\nsofern man von der Wirksamkeit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen\nRechtslage ausgehe - die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung des\nAntragsgegners aus einem weiteren Gesichtspunkt. Ausgehend von der\nUnanwendbarkeit sämtlicher der Betätigung des Antragstellers bis zum 31.\nDezember 2007 unter Umständen entgegenstehenden Rechtsvorschriften habe es\nsich bei der bis dahin ausgeübten Vermittlungstätigkeit um eine legale gewerbliche\nBetätigung gehandelt, die aufgrund der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV\nzumindest bis zum 31. Dezember 2008 fortgesetzt werden könne. \n\n9\n\nVon der Unanwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2007 der Betätigung des\nAntragstellers entgegenstehenden Rechtsvorschriften sei bereits auszugehen, weil\ndas in Nordrhein-Westfalen errichtete staatliche Wettmonopol in seiner damaligen\nAusgestaltung mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar gewesen sei. Weiter habe nach\nden Vorgaben des EuGH hinsichtlich des Ausschlusses privater Sportwettanbieter,\ndie über eine in einem Mitgliedstaat der EU erteilte Genehmigung verfügten, von\neinem Verstoß gegen Art. 43 und 49 EGV ausgegangen werden müssen, weil die\nBeschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit damals nicht\ngerechtfertigt gewesen sei. Es habe dem Sportwettenmonopol in seiner damaligen\nGestalt an dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis einer systematischen und\nkohärenten Wettpolitik gefehlt. Erst recht habe dies mit Blick auf die deutsche\nGlücksspielpolitik insgesamt gegolten. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des\nSportwettenmonopols habe sich als logische Folge aus dem Urteil des BVerfG vom\n23. März 2006 (1 BvR 1054/01) ergeben, weil nach dieser Entscheidung die\nVorgaben des Grundgesetzes denen des Gemeinschaftsrechts entsprochen hätten\nund die rechtliche Ausgestaltung des Sportwettenmonopols dem höherrangigen\nRecht nicht angepasst worden sei. Es habe eine ordnungsrechtliche\nÜbergangsregelung des BVerfG im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht gefehlt; eine\n\"übergangsweise Weiteranwendung\" gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts sei mit\ndem Konzept des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts schlicht\nunvereinbar gewesen. Auch sei allein schon wegen des damals bestehenden\nRegelungsdefizits von einer gemeinschaftsrechtswidrigen Rechtslage auszugehen.\nEbenso habe eine kohärente und systematische Wettpolitik gefehlt, weil die frühere\nexpansive Vertriebspraxis teilweise fortgeführt worden sei und die staatliche\nSportwette Oddset - über den 31. Dezember hinaus bis heute - von einer\nlangjährigen expansiven Werbe- und Vertriebspolitik profitiere, deren Anreizwirkung\nnie rückgängig gemacht worden sei. Des weiteren ergebe sich die Inkohärenz der\nWettpolitik daraus, dass sie den Pferdesport gänzlich ausspare. Schließlich fehle\nunabhängig von allen Besonderheiten in der Wettpolitik eine systematische und\nkohärente Glücksspielpolitik auch und erst recht im Hinblick auf andere Formen des\nGlücksspiels wie das kleine und das große Automatenspiel und den Betrieb von\nSpielcasinos durch private Veranstalter oder Betreiber. Die Untersagungsverfügung\nsei auch von Anfang an insbesondere deshalb ermessensfehlerhaft gewesen, weil\nder Antragsgegner die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rechtslage verkannt\nhabe.\n\n10\n\nAuch gegen die zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Rechtslage bestünden\nschwerwiegende und nach allen verfügbaren lnformationen durchgreifende\nverfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken, aus denen sich die\nRechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung für die Zeit ab dem 1. Januar 2008\nergebe. Das neue Recht genüge weder den verfassungsrechtlichen Anforderungen\nnoch seien die gravierenden Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der\nbisherigen Rechtslage durch das neue Recht ausgeräumt worden. Das\nBundesverfassungsgericht habe die Aufrechterhaltung des Sportwettenmonopols\ndaran geknüpft, dass (1.) das Gesetz inhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt\nder Sportwetten regele, (2.) der Vertriebsweg so ausgewählt und eingerichtet sei,\ndass Möglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes genutzt\nwürden, und (3.) der bisherige Vertrieb über ein breit gefächertes Netz von Lotto-\nAnnahmestellen erheblich reduziert werde. Keine dieser Vorgaben des BVerfG sei\nerfüllt worden. Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des neuen Rechts ergebe sich\nweiterhin insbesondere aus dem Fehlen einer kohärenten und systematischen\nWettpolitik. Auch würden die neuen gesetzlichen Verpflichtungen nicht konsequent\neingehalten. So würden z.B. die Sportwette Oddset und die Lotterie Keno anreizend\nund zum Spiel ermunternd beworben. \n\n11\n\nDer Antragsteller beantragt sinngemäß,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die\nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Oktober 2007\nanzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr tritt den Ausführungen des Antragstellers entgegen und hält auch in Ansehung\nder zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen neuen Rechtslage an der\nUntersagungsverfügung vom 24. Oktober 2007 fest.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des\nAntragsgegners Bezug genommen. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer zur Entscheidung gestellte Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft.\n\n19\n\nDabei ist unerheblich, dass der Antragsteller den ursprünglich bezüglich der\nGrundverfügung zutreffend auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nseines Widerspruchs gerichteten Antrag nicht von sich aus der mit dem Inkrafttreten\ndes GlüStV (GV NRW 2007, 445, 454) am 1. Januar 2008 entstandenen neuen\nRechtslage - seit diesem Stichtag kommt nach § 2 des Art. 1 des Gesetzes des\nLandes Nordhein-Westfalen zum GlüStV vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007,\n445) der GlüStV unmittelbar zur Anwendung - mit Blick auf § 9 Abs. 2 GlüStV\nangepasst hat. Denn das Gericht hat dem Umstand, dass die zunächst behördlich\nverfügte Vollziehungsanordnung durch die am 1. Januar 2008 eingetretene\nRechtsänderung obsolet geworden ist, durch interessengerechte Auslegung des\nAntrags (\"Anordnung\" der aufschiebenden Wirkung auch bezüglich der\nGrundverfügung) Rechnung getragen.\n\n20\n\nDer zulässige Antrag ist aber nicht begründet. \n\n21\n\nIm Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung überwiegt das\nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und\nihrer alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers, auch künftig\nSportwetten an einen Veranstalter, der in Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis\nzur Veranstaltung von Sportwetten verfügt und dem in Nordrhein-Westfalen auch\nkeine Erlaubnis erteilt werden kann, vermitteln und hierfür werben zu dürfen, weil\nsich die angefochtene Untersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren\nnur möglichen summarischen Überprüfung als rechtmäßig erweist und die vor\ndiesem Hintergrund vorzunehmende Interessenabwägung zum Nachteil des\nAntragstellers ausfällt. \n\n22\n\nMaßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung von\nDauerverwaltungsakten - als solcher ist die Ordnungsverfügung vom 24. Oktober\n2007 einzuordnen - ist regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung; steht diese - wie hier - noch aus, ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen\nEntscheidung abzustellen. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2007 - 1 BvR\n2218/06 -, Rn.38, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August\n2007 - 13 A 1354/06 - und vom 18. April 2007 - 4 B 1246/06 -,\njuris; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 17. März\n2008 - 6 S 3069/07 -, juris.\n\n24\n\nDeshalb ist zutreffende Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der\nVermittlung unerlaubter Glücksspiele - hier durch die Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners vom 24. Oktober 2007, die der Antragsgegner nach Hinweis des\nGerichts auf die seit dem 1. Januar 2008 geltende Rechtslage aufrecht hält -\nnunmehr § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV.\n\n25\n\nDie rechtliche Beurteilung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2007 auf der\nGrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV begegnet nicht etwa deshalb rechtlichen\nBedenken, weil der Antragsgegner sein Ermessen auf der Grundlage des - bei Erlass\nder Verfügung noch anzuwendenden - § 14 Abs. 1 OBG NRW ausgeübt hat. Ihrem\nWesen und Ziel nach sind die beiden Vorschriften nämlich vergleichbar, und es\nspricht vieles dafür, dass das durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV\neingeräumte Ermessen wegen der Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284\nStGB) regelmäßig in derselben Weise zu Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null\nreduziert ist wie dies bisher für die §§ 14 Abs. 1 OBG NRW und 15 Abs. 2 Satz 1\nGewO angenommen worden ist. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -\n, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 7. April 2008 - 7 L\n347/08 -, juris. \n\n27\n\nUnabhängig davon ist die rechtliche Beurteilung der Ordnungsverfügung vom\n24. Oktober 2007 nach neuem Recht im vorliegenden Eilverfahren geboten, weil zu\nerwarten ist, dass die Widerspruchsbehörde im noch anhängigen\nWiderspruchsverfahren von ihrem Recht Gebrauch machen wird, die Begründung\nder Verfügung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen und nunmehr für das\nEinschreiten maßgeblichen Rechtsgrundlage anzupassen sowie das behördliche\nErmessen auf der Grundlage des jetzt geltenden Rechts neu auszuüben. Auch unter\ndem Gesichtspunkt des \"Nachschiebens von Gründen\" ist es der\nWiderspruchsbehörde nicht verwehrt, die Ausgangsverfügung des Antragsgegners in\ndieser Weise nachzubessern, weil dadurch - wie bereits aufgezeigt worden ist - die\nVerfügung nicht in ihrem Wesen verändert wird. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, 09. April 2002 - 4 B 20/02 -, Buchholz\n316 § 45 VwVfG Nr 25; Hessischer VGH, Beschluss vom 26.\nMärz 2004 - 8 TG 721/04 -, DÖV 2004, 625-626; Ziekow,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, § 45 Rdnrn. 7 f. mit Hinweis auf\nBVerwG Buchholz 316 § 45 VwVfG Nr. 23.\n\n29\n\nEbensowenig ergeben sich rechtliche Bedenken aus den Regelungen der\nbehördlichen Zuständigkeiten nach neuem Recht. Der Antragsgegner ist als örtliche\nOrdnungsbehörde gemäß § 18 Abs. 3 Gesetzes zur Ausführung des GlüStV - GlüStV\nAG NRW -, in Kraft getreten als Art. 2 des Gesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen zum GlüStV, auch weiterhin für Untersagungsverfügungen gegen\nSportwettenvermittler, die in seinem Zuständigkeitsbereich tätig sind, sachlich\nzuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c)\nGlüStV AG NRW, § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die\nBezirksregierung Düsseldorf verlagert worden, weil der Antragsteller Sportwetten im\nOnline-Betrieb entgegennimmt und weiterleitet. Dem Antragsteller wird nämlich nicht\nvorgeschrieben, wie er die von ihm entgegengenommenen Sportwetten an den\nWettveranstalter weiterleitet - etwa über das Internet, per Fax oder durch Boten -.\nVielmehr betrifft die ihm untersagte Tätigkeit ausschließlich die in seiner\nAnnahmestelle zwischen ihm und den Kunden ablaufenden Vorgänge der\nV e r m i t t l u n g von Sportwetten von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche\nErlaubnis verfügen. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 -\n, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom\n21. Februar 2008 - 1 L 1849/07 -, Rechtsprechungsdatenbank\ndes Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/\nnrwe2/index.php).\n\n31\n\nDie angefochtene Verfügung ist auch ansonsten bei der im vorläufigen\nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer\nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. \n\n32\n\nDie Anordnung des Antragsgegners, Werbung für Sportwetten zu unterlassen,\ndie in NRW nicht erlaubt sind, ist von der Ermächtigungsnorm - § 9 Abs. 1 Satz 2,\nSatz 3 Nr. 3 GlüStV - gedeckt. Aus dem Gesamtinhalt der Verfügung ergibt sich\ndabei mit hinreichender Klarheit, dass dem Antragsteller ausschließlich die Werbung\nfür private Sportwettenveranstalter untersagt wird, die in Nordrhein-Westfalen\nunerlaubte Sportwetten anbieten. Auch handelt es sich bei den Sportwetten der von\ndem vermittelten Unternehmen veranstalteten Art um Glücksspiele im Sinne des § 3\nAbs. 1 Satz 1 GlüStV, nachdem der Gesetzgeber durch § 14 Abs. 1 GlüStV AG NRW\neindeutig entschieden hat, dass auch Sportwetten \"Wetten gegen Entgelt auf den\nEintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 3\nGlüStV sind. Schließlich vermittelt der Antragsteller in seinem Geschäftslokal auch\n\"unerlaubte\" Glücksspiele, weil der Veranstalter mit Sitz in P. , dessen\nSportwetten er vermittelt, nicht im Besitz einer in Nordrhein-Westfalen gültigen\nErlaubnis ist, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV, 14 Abs. 2 Satz 2 GlüStV AG NRW\nerforderlich ist, weil die über das Internet Sportwetten anbietenden Unternehmen -\n hier der vom Antragsteller vermittelte Veranstalter mit Sitz in P. - (auch) in\nNordrhein-Westfalen Glücksspiele veranstalten und durchführen, indem sie Spielern\nhier die Möglichkeit zur Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 4 GlüStV eröffnen. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B\n1215/07 -, Rdnrn. 12 - 17, juris und Rechtsprechungsdatenbank\ndes Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/\nindex.php).\n\n34\n\nDass der Veranstalter der vom Antragsteller vermittelten Sportwetten einer in\nNordrhein-Westfalen gültigen Erlaubnis bedarf und dass darüber hinaus dem vom\nAntragsteller vermittelten Veranstalter mit Sitz in P. der Erwerb der in\nNordrhein-Westfalen erforderlichen Erlaubnis wegen des staatlichen\nSportwettenmonopols ebenso wenig wie nach früherem Recht möglich ist (§ 10 Abs.\n1, 2 GlüStV, §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GlüStV AG NRW), verstößt nicht gegen\nVerfassungsrecht. Insbesondere verletzt es den Antragsteller nicht in seinem\nGrundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n35\n\nNach der Rechtsprechung des BVerfG greift ein staatliches Glücksspielmonopol\nzwar in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit privater\nWettunternehmer ein. Der Eingriff in die Berufsfreiheit kann jedoch durch das\nüberragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, die\nsowohl für die Teilnehmer an Glücksspielen wie auch für ihre Familien und die\nGemeinschaft zu schwerwiegenden Folgen führen kann, gerechtfertigt sein. Das\nstaatliche Wettmonopol ist dabei grundsätzlich ein geeignetes und erforderliches\nMittel zur Erreichung dieses legitimen Ziels. Allerdings ist ein staatliches\nSportwettenmonopol wegen des mit dem vollständigen Ausschluss Privater\nverbundenen schwerwiegenden Eingriffs in die Berufsfreiheit nur dann zumutbar,\nwenn es am Ziel einer konsequenten und wirklichen Bekämpfung der Wett- und\nSpielsucht ausgerichtet wird und materiell-rechtliche Regelungen und strukturelle\nSicherungen sicherstellen, dass die fiskalischen Interessen des Staates hinter das\nZiel der Erreichung der legitimen Schutzzwecke des Gesetzes zurücktreten.\n\n36\n\nGrundlegend BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR\n1054/01 -, BVerfGE 115, 276-320, sowie Beschluss vom\n26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, NVwZ-RR 2008, 1.\n\n37\n\nDer GlüStV und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum GlüStV\ngenügen bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung den\nVorgaben, die das Bundesverfassungsgericht an die Ausgestaltung eines staatlichen\nWettmonopols gestellt hat.\n\n38\n\nDer 13. Senat des OVG NRW hat in dem bereits zitierten Beschluss vom 22.\nFebruar 2008 - 13 B 1215/07 - mit überzeugender Begründung dargelegt, \n\n39\n\nvgl. die Randnummern 33 bis 55 des in juris veröffentlichten\nBeschlusstextes,\n\n40\n\ndass nach summarischer Prüfung im Eilverfahren das mit der am 1. Januar 2008\nin Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen aufrecht erhaltene staatliche\nSportwettenmonopol zwar als Eingriff in die Berufsfreiheit privater Wettunternehmer\nzu werten ist, nicht aber die Berufsfreiheit privater Wettunternehmer verletzt, weil er\ndurch das überragend wichtige Gemeinwohlziel der Bekämpfung der Spiel- und\nWettsucht gerechtfertigt ist. Dafür ist - wie das OVG NRW im Einzelnen darlegt -\nausschlaggebend, dass die Neuordnung des Glücksspielwesens seit dem 1. Januar\n2008 bei zusammenfassender Bewertung der nachfolgend aufgelisteten Maßnahmen\nund Regelungen insgesamt konsequent und aktiv auf das Ziel der Begrenzung der\nWettleidenschaft ausgerichtet ist. So \n\n41\n\nenthalten der GlüStV und das GlüStV AG NRW entsprechend der in §\n1 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GlüStV AG NRW benannten\nZielsetzung,\n\n42\n\n- das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu\nverhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame\nSuchtbekämpfung zu schaffen,\n\n43\n\n- das Glücksspielangebot zu begrenzen und den\nnatürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und\nüberwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf\nnicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,\n\n44\n\n- den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,\n\n45\n\n- sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß\ndurchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften\ngeschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge - und\nBegleitkriminalität abgewehrt werden,\n\n46\n\nsowie dem ergänzend in § 1 Nr. 5 GlüStV AG NRW benannten Ziel,\n\n47\n\n- einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu\ngewährleisten, \n\n48\n\nzahlreiche spezielle Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung der\nGlücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des\nGlücksspielangebots, zum Jugend- und Spielerschutz sowie zur\nSicherstellung eines fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität;\n\n49\n\nenthält der GlüStV - den Vorgaben des BVerfG entsprechend -\ninhaltliche Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Glücksspielen,\nVorgaben zur Beschränkung der Vermarktung sowie umfassende\nRegelungen über Werbung und zum Jugend- und Spielerschutz;\n\n50\n\nstellt der GlüStV in Verbindung mit dem nordrhein-westfälischen\nAusführungsgesetz sicher, dass die jeweiligen Kontrollinstanzen eine\nausreichende Distanz zu fiskalischen Interessen des Staates\naufweisen;\n\n51\n\nenthält speziell für Sportwetten § 14 Abs. 2 bis 4\nGücksspielstaatsvertrag AG NRW besondere Regelungen zur\nGewinnhöhe, zu Einsatzgrenzen sowie zum Annahmeschluss;\n\n52\n\nenthält der GlüStV weiter zahlreiche allgemeine Vorschriften zum\nSpielerschutz, nämlich \n\n53\n\n- Regelungen über die Selbst- und Fremdsperre in § 8 GlüStV,\n\n54\n\n- speziell für Sportwetten in § 21 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung,\nden Ausschluss eines gesperrten Spielers durch\nAusweiskontrollen, vergleichbare Identitätskontrollen und\nAbgleiche mit der Sperrdatei zu gewährleisten,\n\n55\n\n- in § 6 die Verpflichtung der Veranstalter und Vermittler von\nöffentlichen Glücksspielen zur Entwicklung von Sozialkonzepten\nsowie in § 7 Abs. 1 zur Aufklärung und in § 7 Abs. 2 GlüStV zu\nHinweisen auf die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehenden\nSuchtgefahren;\n\n56\n\n- im Anhang des GlüStV Richtlinien betreffend die den\nVeranstaltern im Einzelnen obliegenden Verpflichtungen;\n\n57\n\n- eine Ausgestaltung der Vertriebswege in der Weise, dass\nMöglichkeiten zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes\nz.B. dadurch genutzt werden, dass § 4 Abs. 4 GlüStV das als vom\nBundesverfassungsgericht als bedenklich angesehene\nVeranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet\nuntersagt, und dass § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV, § 11 Abs. 1 GlüStV\nAG NRW grundsätzlich die Teilnahme Minderjähriger am\nGlückspiel verbieten und die Veranstalter zur Sicherstellung des\nAusschlusses Minderjähriger von der Teilnahme verpflichten;\n\n58\n\n- in § 10 Abs. 3 GlüStV die Verpflichtung der Länder, die die\nZahl der Annahmestellen zu begrenzen; \n\n59\n\n- in § 9 Abs. 5 GlüStV eine die Einführung neuer\nGlücksspielangebote und die erhebliche Erweiterung bestehender\nVertriebswege erschwerende Regelung; \n\n60\n\n- in § 5 GlüStV allgemein Werbebeschränkungen für alle Arten der\nim Staatsvertrag geregelten Glücksspiele und in § 21 GlüStV ein\nspezielles Werbeverbot für Sportwetten (Trikot- und\nBandenwerbeverbot);\n\n61\n\nbesteht speziell für Sportwetten nach § 14 Abs. 4 Satz 2 GlüStV AG\nNRW ein Verbot, auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die\nregelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,\nWettannahmestellen zu errichten oder zu betreiben.\n\n62\n\nIn dem in Rede stehenden Beschluss \n\n63\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B\n1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 56 bis 71 und 117 bis 130 -\n\n64\n\nwird sodann weiter mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass \n\n65\n\nder Gesetzgeber in Ausnutzung des ihm vom BVerfG eingeräumten\nBeurteilungsspielraums aus ordnungs- und gesellschaftspolitischen\nGründen weniger einschneidende Maßnahmen als das staatliche\nGlücksspielmonopol, insbesondere die Zulassung staatlich kontrollierter\ngewerblicher Wettunternehmen, in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise ablehnen durfte;\n\n66\n\nin Bezug auf die Neuregelung des Glücksspielwesens die vom\nBundesverfassungsgericht geforderte konsequente am Ziel der\nBekämpfung von Suchtgefahren erfolgte Ausgestaltung des\nSportwettenmonopols nicht deshalb zweifelhaft ist, weil die Bundesländer -\nund damit auch Nordrhein-Westfalen - durch die abschließende\nNormierung des Bundes in der Gewerbeordnung (GewO) und der\nSpielverordnung (SpielV) gehindert waren, im GlüStV das gewerbliche\nSpiel in Spielhallen zu regeln;\n\n67\n\nsich auch bei Einbeziehung der bundesrechtlich geregelten\ngewerblichen Spiele und Pferdewetten keine Anhaltspunkte für eine\nVerfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols ergeben;\n\n68\n\nes für die Frage, ob die vom Antragsteller vermittelten Sportwetten\nunerlaubt sind, nicht darauf ankommt, ob der vermittelte\nSportwettenveranstalter über eine Gewerbegenehmigung, die aufgrund\ndes Gewerbegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 6.\nMärz 1990 (GBI. DDR I S. 138) erteilt wurde, oder über eine von anderen\nMitgliedstaaten erteilte Erlaubnis - hier über eine im Glücksspielbereich\nerteilte Genehmigung des Mitgliedstaats P. - verfügt, weil insoweit\neine Anerkennungspflicht in Nordrhein-Westfalen nicht besteht, woraus\nfolgt, dass sie in Nordrhein-Westfalen nicht gelten.\n\n69\n\nDen vorstehend aufgezeigten Ausführungen des Beschlusses des OVG NRW\nvom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 - zur Verfassungsmäßigkeit der am 1. Januar\n2008 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretenen Neuregelung zum Glücksspielwesen\nschließt sich das erkennende Gericht - ebenso wie das VG Gelsenkirchen,\n\n \n70\n\nvgl. Beschluss vom 7. April 2008 - 7 L 347/08 -, juris -\n\n71\n\nim Ergebnis und in der Begründung an und sieht mit Rücksicht auf die\nMöglichkeit der Parteien, über das Internet die vollständigen Gründe der\nEntscheidung einzusehen, davon ab, sie hier detaillierter wiederzugeben.\n\n72\n\nIst die angegriffene Untersagung der Durchführung privater Sportwetten auf der\nGrundlage der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung zum\nGlücksspielwesen mangels sonstiger Rechtsbedenken auf der Ebene der deutschen\nRechtsordnung nicht zu bestanden, kommt es allein noch auf die Frage an, ob der\nAntragsteller auf der höherrangigen Ebene des Europäischen Gemeinschaftsrechts\nindividuelle Rechtspositionen besitzt, die dem von ihm geltend gemachten\nAussetzungsinteresse ein überwiegendes Gewicht verleihen. Das ist nach der im\nvorläufigen Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung zur Überzeugung\nder Kammer nicht der Fall. Dies folgt im Einzelnen aus den überzeugenden\nAusführungen des OVG NRW im Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -\nzur Vereinbarkeit der am 1. Januar 2008 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getretenen\nNeuregelung zum Glücksspielwesen mit Gemeinschaftsrecht.\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B\n1215/07 -, a.a.O., Rdnrn. 72 bis 146.\n\n74\n\nAuch diesen Ausführungen des OVG NRW schließt sich die Kammer im Ergebnis\nund in der Begründung an, und zwar vor allem aus den nachfolgenden\nErwägungen.\n\n75\n\nDie mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene Beschränkung der\nGrundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Niederlassungs- und\nDienstleistungsfreiheit), auf die sich der Antragsteller aufgrund seiner Verflechtung\nmit einem in P. ansässigen Wettunternehmen beruft, ist als gerechtfertigt\nanzusehen. Sie ist - wie bereits im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit\nder aktuellen Gesetzeslage dargelegt wurde - aus zwingenden Gründen des\nAllgemeininteresses, die in der Rechtsprechung des EuGH anerkannt sind, erfolgt,\nnämlich zum Verbraucherschutz, zur Betrugsvorbeugung und -bekämpfung und zur\nVermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen.\nAuch ist sie verhältnismäßig im Sinne des Gemeinschaftsrechts, denn sie ist\ngeeignet, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu gewährleisten und geht nicht\nüber das hinaus, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. \n\n76\n\nDiese Wertungen bauen auf den folgenden zentralen Anforderungen des EuGH\nan die Verhältnismäßigkeit nationaler Beschränkungen der Grundfreiheiten aus\nArt. 43 und 49 EGV im Bereich des Glücksspielwesens auf:\n\n77\n\nDer EuGH hat den Mitgliedstaaten im Kontext mit den die\nGlücksspielaktivitäten begrenzenden Regelungen ein Ermessen eingeräumt,\ndie Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und\ngegebenenfalls auch das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen.\n\n78\n\nBeschränkungen mit dem Ziel, die Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer zu\nbeschränken und die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, müssen aus\nGründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden,\ndie Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in\ndiesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.\n\n79\n\nOb das staatliche Wettmonopol tatsächlich dem von dem Mitgliedstaat\ngeltend gemachten und dem vom Gerichtshof anerkannten Ziel gerecht wird,\nist von dem nationalen Gericht zu prüfen.\n\n80\n\nFestzustellen ist schließlich, dass die Anforderungen des\nGemeinschaftsrechts im Wesentlichen mit denen des deutschen\nVerfassungsrechts übereinstimmen. \n\n81\n\nDavon ausgehend erweist sich bei summarischer Prüfung im Eilverfahren die für\nden Glücksspielsektor der Sportwetten am 1. Januar 2008 in Kraft getretene\nNeuregelung jedenfalls dann als gemeinschaftsrechtskonform und insbesondere\nvereinbar mit dem gemeinschaftsrechtsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,\nwenn lediglich darauf abzustellen ist, ob die Regelungen im Sektor der Sportwetten -\nisoliert betrachtet - den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts genügen. Denn wie\nbereits die Ausführungen zur Vereinbarkeit der am 1. Januar 2008 in Kraft\ngetretenen Regelungen mit (deutschem) Verfassungsrecht gezeigt haben, ist davon\nauszugehen, dass das im GlüStV und im GlüStV AG NRW zum Ausdruck kommende\nGesamtkonzept tatsächlich die Gelegenheit zur Teilnahme an Sportwetten begrenzt\nund insgesamt eine kohärente und systematische Begrenzung der Sportwettensucht\ngewährleistet; aus den gleichen Gründen erweist sie sich als eine für den Bereich der\nSportwetten insgesamt kohärente und systematische Begrenzung der\nSportwettensucht auch im Sinne der Rechtsprechung des EuGH.\n\n82\n\nAllerdings ist umstritten, ob der EuGH die Forderung nach einem kohärenten und\nsystematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit auf den gesamten\nGlücksspielbereich, auf den monopolisierten Bereich oder nur auf den einzelnen\nGlücksspielsektor - hier die Sportwetten - bezieht. \n\n83\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07\n-, a.a.O., Rdnrn. 90 ff. m.z.N.\n\n84\n\nDiese Frage hält die Kammer in Übereinstimmung mit den Wertungen des OVG\nNRW nicht für entscheidungsbedürftig, weil sich nicht an ihr entscheidet, ob die\nNeuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols zum 1. Januar 2008 der\nForderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Begrenzung der\nWetttätigkeit entspricht. Denn selbst wenn der gesamte nationale Glücksspielmarkt in\nden Blick zu nehmen wäre, könnte die vom Europäischen Gerichtshof geforderte\nKohärenz nach summarischer Prüfung noch festgestellt werden. Der nationale\nGesetzgeber ist nämlich auch bei einer notwendigen Gesamtbetrachtung nicht\ngezwungen, sämtliche Glücksspielsektoren einem einheitlichen Regelungswerk zu\nunterwerfen. Aus dem vom Europäischen Gerichtshof anerkannten weiten\nBeurteilungsspielraum folgt eine Berechtigung zu unterschiedlichen sektoralen\nRegelungen, vorausgesetzt, die einzelnen sektorspezifischen Regelungen\nentsprechen sich in der Zielsetzung, jede Regelung ist - für sich betrachtet -\nerforderlich und geeignet, und die sektorspezifischen Regelungen stehen zueinander\nnicht in einem krassen Missverhältnis.\n\n85\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07\n-, a.a.O., Rdnr. 116 m.z.N.\n\n86\n\nDavon ausgehend entscheidet sich die Frage, ob die Neuregelung des\nstaatlichen Sportwettenmonopols zum 1. Januar 2008 der Forderung des EuGH nach\neiner kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit entspricht,\nletztlich daran, ob die Regelungen für unterschiedliche Glücksspielsektoren - dies\nsind die im GlüStV geregelten Sektoren und die bundesrechtlich geregelten\ngewerblichen Spiele und Pferdewetten - sich in der Zielsetzung entsprechen, ob jede\nRegelung für sich betrachtet erforderlich und geeignet ist und ob die\nsektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis\nstehen. \n\n87\n\nDie damit - bezogen auf die Kohärenzanforderungen des EuGH - entscheidende\nFrage nach der Verhältnismäßigkeit der einzelnen sektorspezifischen Regelungen,\nnach ihrer gemeinsamen Zielsetzung und nach ihrer Stimmigkeit im Verhältnis\nzueinander ist - wiederum in voller Übereinstimmung mit den Ausführungen des 13.\nSenats des OVG NRW - nach der im vorliegenden Verfahren alleine möglichen\nsummarischen Überprüfung in dem Sinne zu beantworten, dass dem Kohärenzgebot\ndes EuGH auch bei einer Gesamtbetrachtung des nationalen Glücksspielmarkts -\nauch mit Blick auf die bundesrechtlich geregelten gewerblichen Spiele und\nPferdewetten - hinreichend Rechnung getragen worden ist. \n\n88\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07\n-, a.a.O., Rdnrn. 117 bis 138.\n\n89\n\nDer Antragsgegner geht daher zu Recht davon aus, dass die Durchführung von\nSportwetten den von der Antragstellerin beworbenen Unternehmen ohne die\nerforderliche Erlaubnis weiterhin nicht gestattet ist.\n\n90\n\nAus der Übergangsvorschrift des § 25 Abs. 2 GlüStV ergibt sich für den\nAntragsteller keine günstigere Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem\nHauptsacheverfahren. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in\nBezug genommene Absatz 2 a.a.O. ist nicht zu seinen Gunsten anzuwenden, weil\ndie Kammer nach summarischer Prüfung der Rechtslage davon ausgeht, dass der\nAntragsteller auch im Jahr 2007 nicht berechtigt war, in Nordrhein-Westfalen\nSportwetten eines in Nordrhein-Westfalen nicht zugelassenen\nSportwettenveranstalters zu vermitteln. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung der\nfrüher für die Materie zuständigen 3. Kammer des Gerichts, dass \n\n91\n\n(1.) in Nordrhein-Westfalen die private Vermittlung von Sportwetten bis zum\n31. Dezember 2007 als ordnungsrechtlich verboten anzusehen war und in\naller Regel unter Anordnung sofortiger Vollziehung untersagt werden konnte,\nund\n\n92\n\n(2.) das in Nordrhein-Westfalen geregelte Staatsmonopol für die\nVeranstaltung von Sportwetten durch die Weitergeltungsanordnung des\nBVerfG eine Ausgestaltung erfahren hatte, die den Anforderungen des\nGemeinschaftsrechts an eine Einschränkung der dadurch betroffenen\nGrundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV (Dienstleistungs- und\nNiederlassungsfreiheit) genügte. \n\n93\n\nWegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss der 3. Kammer des\nGerichts vom 27. Juni 2007 - 3 L 206/07 -, der in der Rechtsprechungsdatenbank\ndes Justizministeriums NRW (http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe2/index.php)\nveröffentlich ist und in dem insbesondere dargelegt wird, dass \n\n94\n\n(1.) die private Vermittlung von Sportwetten jedenfalls materiell unzulässig\nwar, weil sie gegen die vom Bundesverfassungsgericht besonders\nausgestaltete Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols verstieß,\ndamit die Unversehrtheit der Rechtsordnung als Rechtsgut der öffentlichen\nSicherheit beeinträchtigte und - wie in der Ordnungsverfügung des\nAntragsgegners erfolgt - nach der ordnungsbehördlichen Generalklausel in\n§ 14 Abs. 1 OBG NRW unterbunden werden konnte, \n\n95\n\n(2.) im Anschluss an das Grundsatzurteil des BVerfG vom 28. März 2006\n- 1 BvR 1054/01 - das Land Nordrhein-Westfalen in der Übergangszeit bis\nEnde 2007 - wie das Bundesverfassungsgericht in den Gründen zweier\nNichtannahmebeschlüssen zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen\nausdrücklich klargestellt hat, \n\n96\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. August 2006 - 1 BvR\n2677/04 -, einzusehen im Internet unter der URL\nhttp://www.bverfg.de/\nentscheidungen/rk20060802_1bvr267704.html, und 07.\nDezember 2006 - 2 BvR 2428/06 -, NJW 2007, 1521 bis\n1523,\n\n97\n\n das bestehende staatliche Sportwettenmonopol in einer Übergangszeit\naufrecht erhalten konnte, sofern es - wie im Grundsatzurteil des BVerfG\ngefordert - unverzüglich damit begann, sein Monopol konsequent am Ziel der\nBegrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht\nauszurichten, \n\n98\n\n(3.) die vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit angeordneten\nMaßgaben in Nordrhein-Westfalen ausreichend erfüllt wurden und dass \n\n99\n\n(4.) die mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verbundene\nBeschränkung der Grundfreiheiten aus Art. 43 und 49 EGV in Nordrhein-\nWestfalen durch das in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2007\naufrecht erhaltene Staatsmonopol für die Veranstaltung von Sportwetten\ngerechtfertigt war. \n\n100\n\nAn der davon abweichenden, im Kammerbeschluss vom 25. August 2006 - 6 L\n494/06 - geäußerten Auffassung, dass das in der Übergangszeit bis zum 31.\nDezember 2007 aufrecht erhaltene Staatsmonopol für die Veranstaltung von\nSportwetten gemeinschaftsrechtswidrig war, weil ein Verstoß gegen den\ngemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für eine Übergangszeit\nnicht hingenommen werden könne, hält die Kammer nach Einbeziehung der für die\nEntscheidung der 3. Kammer des Gerichts im zitierten Beschluss vom 27. Juni 2007\nmaßgeblichen Gründe nicht mehr fest.\n\n101\n\nErmessensfehler sind vor dem Hintergrund des aufgezeigten Lösungswegs nicht\nersichtlich.\n\n102\n\nDie Androhung des Zwangsgeldes ist - mit Rücksicht auf die mit Betrieben dieser\nArt zu erzielenden Gewinne rechtlich auch der Höhe nach - nicht zu\nbeanstanden.\n\n103\n\nVor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen\nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der\nUntersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache\nnicht nachkommen zu müssen, zu ihren Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-\nWestfalen - das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar\n2008 geltenden Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben\nausgerichtet worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt\nhaben, darf die Vermittlung privater Sportwetten unterbunden werden. Dass ein\nbesonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung solcher Maßnahmen\nbesteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach Rechtsmittel grundsätzlich\nkeine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung entspricht dem mit der\nNeuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der Wett- und Spielsucht\nund ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten. Umgekehrt besteht\nan der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der Erzielung von\nGewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates Interesse.\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere\nInteressenabwägung zugunsten der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht\nersichtlich. \n\n104\n\nIst demnach die sofortige Vollziehung der Grundverfügung berechtigt, besteht\nkein Anlass, hinsichtlich der rechtmäßig erlassenen Zwangsgeldandrohung vom\nRegelvorrang des Vollzugsinteresses nach § 8 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zur\nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) abzuweichen.\n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n106\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes (GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-12/6-l-449-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-12/6-l-449-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252850","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.106192+00:00"}}