{"status":"available","doknr":"OLD252851","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0812.1K264.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-08-12","aktenzeichen":"1 K 264/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas in den Schriftsätzen des Klägers vom 15. Mai 2008, 19. Mai 2008 und 6. \nAugust 2008 enthaltene Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsidenten des \nVerwaltungsgerichts (VPVG) O. hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nA. I. Der Kläger ist mit den die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 betreffenden \n(unter Nr. 1. und Nr. 2. seines Schriftsatzes vom 15. Mai 2008 vertiefend geltend \ngemachten) Ablehnungsgründen gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 43 \nZPO ausgeschlossen.\n\n4\n\nNach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der \nBefangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten \nAblehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge \ngestellt hat. Danach ist der Kläger mit seinen die Verfahren 1 K 1213/06 und 1 K \n38/06 betreffenden Ablehnungsgründen ausgeschlossen, weil er in diesem Verfahren \n1 K 264/07 einen Verlegungsantrag gestellt und die Ablehnungsgründe trotz seiner \nKenntnis nicht geltend gemacht hat.\n\n5\n\nDer Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 227 ZPO ist ein Antrag im Sinne des \n§ 43 ZPO.\n\n6\n\n Ebenso: BPatG, Beschluss vom 10. Dezember 1981 - 4 W (pat) \n33/81 -, GRUR 1982, 359 (360); HansOLG Hamburg, Beschluss \nvom 31. Oktober 1960 - 4 W 85/60 -, MDR 1961, 152; RG, \nBeschluss vom 9. November 1895 - V 125/95 -, RGZ 36, 378 \n(380 f.); Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, \n16. Auflage 2004, § 24 Rn. 16; a.A.: Vollkommer, in: Zöller, ZPO, \n26. Auflage 2007, § 43 Rn. 5; Hartmann, in: Baumbach u.a., ZPO, \n65. Auflage 2007, § 43 Rn. 8.\n\n7\n\nFür dieses Normverständnis spricht zunächst der Wortlaut des § 43 ZPO. Der \nBegriff \"Antrag\" erfasst auch einen Terminsverlegungsantrag; der Gesetzestext \nenthält keine Beschränkung auf Sachanträge oder bestimmte Prozessanträge.\n\n8\n\nSinn und Zweck des § 43 ZPO untermauern eine solche Auslegung, nach der \nauch ein Terminsverlegungsantrag die Präklusion auslösen kann. Der Zweck des \n§ 43 ZPO besteht darin, geleistete Richterarbeit nicht nutzlos zu machen. Eine \nPartei, die an der Unbefangenheit eines Richters zweifelt, soll gezwungen werden, \ndies alsbald kundzutun. Deshalb ist sie von ihrem Ablehnungsrecht auszuschließen, \nwenn sie durch Einlassung in die Verhandlung oder die Stellung von Anträgen zu \nerkennen gegeben hat, dass sie den Ablehnungsgrund nicht mehr geltend machen \nwill, das heißt, dass sie dem abgelehnten Richter trotz des Ablehnungsgrundes ihr \nVertrauen im Hinblick auf die erstrebte Entscheidung nicht entzieht. Der Erfüllung \ndieses Zweckes dient es, auch Terminsverlegungsanträge als Anträge im Sinne des \n§ 43 ZPO anzusehen. Denn auch in diesem Fall kann bereits geleistete prozessuale \nArbeit von nennenswertem Gewicht nutzlos werden, wenn die Partei zunächst die \nEntscheidung über ihr Verlegungsgesuch abwarten kann, um erst dann \nAblehnungsgründe vorzubringen. Dass auch die Bearbeitung eines \nVerlegungsantrags nicht unerhebliche Arbeitskraft binden kann, erschließt sich ohne \nweiteres aus der zu daraus resultierenden Rechtsproblemen ergangenen u. a. \nvorgenannten Rechtsprechung und (Kommentar-) Literatur.\n\n9\n\nDem Auslegungsergebnis steht vor diesem Hintergrund auch nicht etwa das \nWesen des Antrags auf Terminsverlegung entgegen.\n\n10\n\n Lediglich darauf abstellend: BFH, Beschluss vom 4. Juli 1985 \n- VB 3/85 -, juris, Rn. 18.\n\n11\n\nIm Gegenteil spricht gerade der Charakter des Verlegungsantrags dafür, diesen \nim Anwendungsbereich des § 43 ZPO einem Sachantrag gleichzustellen. So folgt die \nAnnahme, dass der Verzicht auf das Ablehnungsrecht in dem Verlegungsantrag \nstillschweigend enthalten ist, aus dem mit der Antragstellung zum Ausdruck \ngekommenen Vertrauen in die Unbefangenheit des zuständigen Richters. Die \nEntscheidung über einen Verlegungsantrag ist nämlich in das Ermessen des \nGerichts gestellt; es handelt sich deshalb insoweit gerade nicht um eine rein formale \nTätigkeit. Hinzu kommt, dass die Entscheidung über einen Verlegungsantrag auf den \nGang des Prozesses einen ins Gewicht fallenden Einfluss auszuüben vermag. So \nkann die Ablehnung dieses Antrags für die betroffene Partei mit Blick auf die \nVersagung des rechtlichen Gehörs von erheblicher Bedeutung sein. Soweit das \nBundesverwaltungsgericht in seinem\n\n12\n\n Urteil vom 18. Juni 1964 - III C 123.63 -, NJW 1964, 1870 \n(1870),\n\n13\n\nhierzu ausgeführt hat, es bleibe der Partei unbenommen, bei Erfolglosigkeit ihres \nVerlegungsantrags ihr Ablehnungsrecht geltend zu machen, wenn dieser Antrag den \nVerlust des Ablehnungsrechts nicht zur Folge hätte, so vermag sich die Kammer \ndieser Argumentation nicht anzuschließen. Diese enthält nämlich einen Zirkelschluss, \nindem mit dem Ergebnis der Auslegung ein Argument zu gewinnen versucht wird. \nZudem widerspricht es, wie zuvor ausgeführt, dem Zweck des § 43 ZPO, die Partei \nmit der Ablehnung zuwarten lassen zu können, bis der Richter einmal gegen sie \nentscheidet.\n\n14\n\nAbgesehen von den vorstehenden Ausführungen ist der Kläger zudem mit seinen \nim Schriftsatz vom 15. Mai 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründen, soweit sich \ndiese auf das Verfahren 1 K 38/06 und den Zeitraum bis zur mündlichen \nVerhandlung am 21. Februar 2008 beziehen, gemäß § 43 ZPO auch aus den \nfolgenden Gründen ausgeschlossen.\n\n15\n\nDer Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit \nein, in dem der bereits bekannte Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. \nDer Verlust des Ablehnungsrechts in früheren Verfahren wirkt sich auch auf spätere \nVerfahren aus, wenn die Verfahren in einem Sachzusammenhang stehen und in \neinheitlichen, tatsächlichen oder rechtlichen Vorgängen ihre Grundlage haben.\n\n16\n\n BayVGH, Beschluss vom 21. November 1980 - 11 CS 80 D.61 -, \nBayVBl. 1981, 368 (370); siehe auch BVerwG, Beschluss vom \n23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris, Rn. 3; BGH, Beschluss vom \n1. Juni 2006 - VZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.); OVG NRW, \nBeschluss vom 6. März 2008 - 20 B 2062/07.AK -, juris, Rn. 4.\n\n17\n\nDanach ist der Kläger mit den vorstehenden näher bezeichneten \nAblehnungsgründen auch deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren 1 K 38/06 mit \ndem vorliegenden Verfahren in einem hinreichenden tatsächlichen Zusammenhang \nsteht. Denn in beiden Verfahren geht es um die Gewährung des Familienzuschlags \nin bestimmten Zeiträumen, und der Kläger hat in jenem Verfahren in der mündlichen \nVerhandlung am 21. Februar 2008 den Klageantrag gestellt, ohne die ihm bekannten \nAblehnungsgründe geltend gemacht zu haben.\n\n18\n\nII. Die im Übrigen vorgetragenen Ablehnungsgründe betreffend dieses Verfahren \nrechtfertigen die Ablehnung des VPVG O. nicht.\n\n19\n\nBesorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \n§ 42 Abs. 2 ZPO besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger \nWürdigung aller Umstände berechtigten Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit \ndes Richters zu zweifeln.\n\n20\n\n BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 A 1009.07 u.a. -, \njuris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2008 - 20 B \n2062/07.AK -, juris, Rn. 26, jeweils m.w.N.\n\n21\n\nFehlerhafte Entscheidungen eines Richters und Verfahrensverstöße sind \ngrundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn \ndie Rechts- und Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des \nRichters oder auf Willkür beruhen. Eine auf Willkür beruhende Entscheidung liegt nur \ndann vor, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr \nverständlich oder offensichtlich unhaltbar ist.\n\n22\n\n BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, juris, \nRn. 6; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, \nNJW 1993, 879 (879); BFH Beschluss vom 11. August 1992 - III B \n101/92 -, BB 1992, 1991 (1992); Bay. OLG, Beschlüsse vom \n21. Juli 1988 - 2 Z 63/88 -, MDR 1988, 1063, und vom 12. Mai \n1977 - 1 Z 29/77 -, DRiZ 1977, 244 (245); OLG Zweibrücken, \nBeschluss vom 2. Juli 1982 - 2 WF 50/82 -, MDR 1982, 940; \nCzybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 54 Rn. 68 f.; \nGehrlein, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, \n§ 42 Rn. 28 ff., jeweils m. w. N.\n\n23\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Kläger im Hinblick auf die hier in \nRede stehenden Ablehnungsgründe nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO \nglaubhaft gemacht. Er trägt insoweit zum einen vor, der abgelehnte Richter habe \nnicht auf den Antrag auf Verbindung dieses Verfahrens mit dem Verfahren 1 K 38/06 \nreagiert. Zum anderen macht der Kläger geltend, VPVG O. habe auf den \nVerlegungsantrag vom 16. April 2008 um Angabe von detaillierten Auskünften über \ndie am 16. Mai 2008 anstehenden Hauptverhandlungstermine und den Zeitpunkt der \njeweiligen Terminierung sowie um entsprechende Nachweise gebeten \n(\"ungewöhnliche Ansinnen\"). Nachdem der Kläger dies abgelehnt habe, habe VPVG \nO. den Verlegungsantrag abgelehnt und in dem diesbezüglichen Beschluss \nausgeführt, der Kläger beanspruche wegen seiner beruflichen Stellung eine \n\"bevorzugte Behandlung\". Schließlich habe der abgelehnte Richter die Ausführungen \ndes Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. April 2008 \"bewusst ignoriert\".\n\n24\n\nDieser Vortrag begründet die Befangenheit von VPVG O. schon deshalb \nnicht, weil insoweit keine Rechts- und Verfahrensfehler vorliegen.\n\n25\n\nDies gilt zunächst für die gerügte fehlende Reaktion auf das mit der Klageschrift \nvom 20. März 2007 und dem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 geltende gemachte \nVerbindungsbegehren des Klägers. Die Entscheidung über die Verbindung erfolgt \nnach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts (§ 93 Satz 1 VwGO). Gründe, aus \ndenen VPVG O. auf das Verbindungsbegehren unmittelbar bzw. vor dem für den \n16. Mai 2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung reagieren musste, \nhat der Kläger nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht ersichtlich, zumal der Kläger in \nseinem Schriftsatz vom 12. Juni 2008 die Verbindung lediglich angeregt hat; der \nabgelehnte Richter konnte eine Reaktion auf das Verbindungsbegehren aus \nverfahrensökonomischen Gründen ermessensfehlerfrei zurückstellen.\n\n26\n\nAuch im Hinblick auf den Verlegungsantrag des Klägers vom 16. April 2008 sind \nVerfahrens- und Rechtsverstöße nicht gegeben. Soweit VPVG O. den Kläger \nunter dem 18. April 2008 gebeten hat, die von ihm anberaumten \nHauptverhandlungstermine für den Vormittag des 16. Mai 2008 sowie den Zeitpunkt \nder Terminierung zu benennen und Nachweise beizufügen, ist dies rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i. V. m. § 173 VwGO) kann ein Termin \nnur aus erheblichen Gründen aufgehoben werden. Die erheblichen Gründe sind auf \nVerlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts \nglaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Bei der von einem Beteiligten geltend \ngemachten Terminsüberschneidung kann von Bedeutung sein, welcher Termin früher \nanberaumt worden ist; im Übrigen sind die betroffenen Interessen abzuwägen.\n\n27\n\n Vgl. Hartmann, a. a. O., § 227 Rn. 24, m.w.N.\n\n28\n\nDer Kläger hatte zur Begründung seines Antrags vom 18. April 2008 lediglich \nvorgetragen, er habe am Vormittag des 16. Mai 2008 bereits mehrere \nHauptverhandlungstermine anstehen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden \nAusführungen sowie mit Blick darauf, dass der Kläger zu dem in Rede stehenden \nTermin bereits am 8. März 2008 (Zugang der Ladungsverfügung vom 3. März 2008) \ngeladen worden war, stellt die Bitte des abgelehnten Richters, die Gründe für das \nVerlegungsbegehren näher darzulegen und ggf. zu belegen, ein prozess- und \nmateriellrechtlich (ermessens-) fehlerfreies Verhalten dar; ein \"ungewöhnliches \nAnsinnen\" des abgelehnten Richters vermag die Kammer darin nicht zu erkennen. \nInsbesondere kann sie dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. \nApril 2008 nicht folgen, das Wort eines Berufskollegen - der Kläger ist Richter am \nAmtsgericht - wie auch eines Rechtsanwalts, er sei verhindert, sollte genügen, wenn \ndieser bislang keine Veranlassung gegeben habe, an seinen diesbezüglichen \nAngaben zu zweifeln. Für einen dahingehenden allgemein gültigen und das \nErmessen im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO generell einschränkenden \nGrundsatz, der bei Missachtung einen Verfahrensfehler und ggf. auch einen \nBefangenheitsgrund zur Folge hätte, gibt es keinen greifbaren Ansatzpunkt. \n\n29\n\nNach alledem führt weder der Tenor noch die Begründung des Beschlusses des \nabgelehnten Richters vom 29. Mai 2008 auf einen Rechts- oder Verfahrensfehler. Die \nAblehnung eines Verlegungsantrags ist die in der Regel zwingende Folge, wenn der \nKläger der gerichtlichen Aufforderung im Sinne des § 227 Abs. 2 ZPO - wie hier - \nnicht nachkommt. Auch soweit es in der Begründung des Beschlusses heißt, der \nKläger habe wie jeder andere Beteiligte seine Verhinderungsgründe darzulegen und \nggf. zu belegen, und eine bevorzugte Behandlung stehe dem Kläger nicht zu, ist dies \nrechtlich nicht zu beanstanden. Warum er insoweit von dem abgelehnten Richter \nwegen seines Berufs einer (benachteiligenden) Sonderbehandlung unterzogen \nworden sein soll, hat er nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Für einen \nEinfluss sachfremder Erwägungen bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag \ngibt es außer der entsprechenden, nicht näher substantiierten Vermutung des \nKlägers keinen Anhalt. Der abgelehnte Richter hat die Ausführungen des Klägers in \nseinem Schriftsatz vom 28. April 2008 (\"wie auch eines Rechtsanwaltes\") auch nicht \n\"bewusst ignoriert\", sondern vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Dies \nergibt sich daraus, dass er die vom Kläger begehrte Bevorzugung, die nach dessen \nVortrag Richtern und Rechtsanwälten zugute kommen soll, ausdrücklich \nangesprochen und mit - aus Sicht der Kammer nachvollziehbaren - Gründen \nzurückgewiesen hat.\n\n30\n\nDa somit die vom Kläger mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 zu diesem und den \nVerfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 geltend gemachten Ablehnungsgründe für sich \ngenommen keine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu \nbegründen vermögen, führt auch eine Gesamtschau dieser Ablehnungsgründe nicht \nauf die berechtigte Besorgnis, der abgelehnte Richter würde im Verfahren des \nKlägers nicht unvoreingenommen entscheiden.\n\n31\n\nB. Der Kläger hat auch mit seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2008 keine \nAblehnungsgründe glaubhaft gemacht. Die dienstliche Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO \ni.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO) von VPVG O. vom 15. Mai 2008 begründet nicht die \nBesorgnis der Befangenheit. \n\n32\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags, der abgelehnte Richter habe mit \nseiner Äußerung, die nachträglichen Angriffe betreffend die Vorgänge in den \nVerfahren 1 K 1213/06 und 1 K 38/06 nicht zu kommentieren, insoweit keine \ndienstliche Äußerung abgegeben und die fehlende Bereitschaft gezeigt, sich mit dem \nVorbringen der Parteien ernsthaft auseinander zu setzen. Ein abgelehnter Richter \nhat in seiner dienstlichen Äußerung zu den für das Ablehnungsgesuch \nentscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, soweit das für die \nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch notwendig und zweckmäßig ist. \n\n33\n\n BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50/07 u.a. -, juris, \nRn. 2.\n\n34\n\nHier ist eine solche Stellungnahme in Bezug auf die die Verfahren 1 K 1213/06 \nund 1 K 38/06 betreffenden Ablehnungsgründe weder notwendig noch zweckmäßig. \nDenn der auf diese Verfahren bezogene Vortrag ist, wie zuvor ausgeführt, gemäß § \n43 ZPO präkludiert.\n\n35\n\nDie Formulierung in der dienstlichen Äußerung \"Angriffe gegen meine \nVerhandlungsführung\" ist entgegen der Auffassung des Klägers weder als Fehlgriff \nnoch als überzogene Wortwahl zu werten. Diese rein rechtstechnische \nAusdrucksweise (vgl. nur § 296 Abs. 1 ZPO) enthält keinen greifbaren Anhaltspunkt \nfür eine fehlende Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters. \n\n36\n\nDies gilt auch für die Formulierung \"Ablehnung meiner Person\". Diese \nFormulierung ist ebenso sachlich wie zutreffend (vgl. § 146 Abs. 2 VwGO: \" \nAblehnung von Gerichtspersonen\"); eine persönliche Betroffenheit des abgelehnten \nRichters kommt darin nicht ansatzweise zum Ausdruck.\n\n37\n\nEbenso wenig führt die Rechtsauffassung des abgelehnten Richters, wonach \nGründe für eine Verlegung des Termins auch mit Blick auf die Ausführungen des \nKlägers in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2008 nicht dargelegt seien, auf seine \nBefangenheit. Denn der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst zu ersehen, dass \ndiese Rechtsauffassung offensichtlich unhaltbar ist.\n\n38\n\nLediglich ergänzend merkt die Kammer an, dass die die Verfahren 1 K 1213/06 \nund 1 K 38/06 betreffenden Ablehnungsgründe, die nach den obigen Ausführungen \ngemäß § 43 ZPO präkludiert sind, auch in der Sache nicht greifen. Es liegen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die geltend gemachten Rechts- und \nVerfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des abgelehnten Richters \noder auf Willkür beruhen. Hiervon ausgehend kann die Überprüfung der Richtigkeit \nrichterlicher Rechtsanwendung nur im dafür vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahren \nerfolgen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252851","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-12/1-k-264-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/252851","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/252851","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-08-12/1-k-264-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/252851","retrieved":"2026-07-09 02:15:56.201360+00:00"}}