{"status":"available","doknr":"OLD253322","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0717.9L214.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"9 L 214/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, \n\n4\n\n1. den Antragstellern Akteneinsicht in die Schulakte ihres \nSohnes L. zu gewähren und\n\n5\n\n2. die Vollständigkeit des Akteninhalts zu versichern,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht \nauf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, \nwenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materielle \nAnspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines \nAnspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten \nunzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. \nV. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung.\n\n8\n\nDie Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n9\n\nGrundlage für den von ihnen vorliegend verfolgten Anspruch auf Akteneinsicht ist \n§ 120 Abs. 7 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG). Danach \nsind Eltern und Schüler berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu \nnehmen; das Recht auf Einsichtnahme umfasst auch das Recht zur Anfertigung oder \nAushändigung von Kopien. \n\n10\n\nDieser Anspruch erscheint nach summarischer Prüfung erfüllt. \n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat versichert und unter Beweis gestellt, dass die \nAntragsteller Einsicht in die gesamten bei ihr über den Sohn der Antragsteller \ngeführten Akten erhalten haben. \n\n12\n\nSoweit die Antragsteller dem mit dem Vortrag entgegentreten, Blatt 16 des \nVerwaltungsvorgangs entspreche nicht dem von ihnen in der Schule als 16. Blatt \nkopierten Aktenbestandteil, hat die Antragsgegnerin dies damit plausibel erklärt, dass \ndie Akten von ihrer Prozessbevollmächtigten nachträglich chronologisch paginiert \nworden seien. Dies lässt sich auch anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nnachvollziehen. Beide Vorgänge enthalten ensprechend dem Vortrag der \nAntragsgegnerin eine Paginierung jeweils in der oberen rechten Ecke der Blätter, \nausgeführt in derselben Handschrift, während ansonsten die Schülerakte unpaginiert \nist und der weitere Verwaltungsvorgang noch eine unchronologische Paginierung in \nder rechten unteren Ecke der Blätter trägt. \n\n13\n\nSoweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten bei ihrer Akteneinsichtnahme \nin der Schule ein oder zwei mit Klebezetteln markierte Blätter sowie eine \nKlarsichthülle mit handgeschriebenen Notizen nicht einsehen dürfen, die ihnen auch \ndanach nicht zugänglich gemacht worden seien, fehlt es an der Glaubhaftmachung. \nDie angekündigten diesbezüglichen Eidesstattlichen Versicherungen sind nicht \nvorgelegt worden.\n\n14\n\nNichts anderes gilt im Hinblick auf die als Anspruchsgrundlagen für ein \nAkteneinsichtsbegehren ebenfalls in Betracht zu ziehenden § 29 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfahlen (VwVfG NRW), \nder gemäß §§ 2 Abs. 3 Nr. 3, 9 VwVfG NRW Anwendung finden könnte, wenn die \nBefassung der Antragsgegnerin durch die Antragsteller mit dem Vorwurf des \nMobbings gegen ihren Sohn sich auf den Erlass eines Verwaltungsakts richtete, und \n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das \nLand Nordrhein-Westfalen (IFG NRW), so dass die Frage der Subsidiarität nach § 1 \nAbs. 1 VwVfG NRW bzw. § 4 Abs. 2 IFG NRW jeweils dahinstehen kann.\n\n15\n\nWas das Antragsbegehren zu 2. anbelangt, steht einem Anordnungsanspruch \nentgegen, dass die Antragsgegnerin die von den Antragstellern geforderte \nVersicherung im vorliegenden Verfahren abgegeben hat. Sie hat in den Schriftsätzen \nvom 6. Mai und 3. Juni 2008 versichert, dass die Antragsteller Einsicht in die \ngesamten bei ihr über den Sohn der Antragsteller geführten Akten erhalten haben \nund dass diese Akten vollständig dem Gericht vorgelegt worden sind. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253322","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-17/9-l-214-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253322","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253322","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-17/9-l-214-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253322","retrieved":"2026-07-09 02:16:34.084353+00:00"}}