{"status":"available","doknr":"OLD253323","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0717.16K720.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-17","aktenzeichen":"16 K 720/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Auflösung des Geschäftsbereichs \n\"Patientenmanagement\" zum 1. April 2008 der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob die Auflösung des Geschäftsbereichs \n\"Patienten-management\" zum 1. April 2008 mitbestimmungspflichtig ist.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. März 2008 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller \ndavon, dass er den Geschäftsbereich \"Patientenmanagement\" auflösen und die \ndortigen Beschäftigten mitsamt den von ihnen ausgeübten Tätigkeiten anderen \nGeschäftsbereichen zuweisen wolle. Er betonte, dass mit der Auflösung für alle \nBeschäftigten unterhalb der Gruppenleiterebene keine Änderung der bisherigen \nAufgabenstellung verbunden sei. Aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass \nder Beteiligte als Folge der Auflösung einen Personalüberhang von 23,63 Vollkräften \n(VK) errechnet hat, den er u. a. durch die Nichtverlängerung von zeitlich befristeten \nVerträgen erwirtschaften will.\n\n5\n\nUnter dem 19. März 2008 monierte der Antragsteller die Art und Weise der \nInformation. Er forderte den Beteiligten auf, die Gründe für die Auflösung des \nGeschäftsbereichs zu nennen. Vorsorglich wies er auf die aus seiner Sicht wegen \nder Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs notwendige \nMitbestimmung und auf das Mitwirkungsrecht bei der Auflösung von wesentlichen \nTeilen der Dienststelle hin.\nDemgegenüber verwies der Beteiligte mit Schreiben vom 20. März 2008 darauf, dass \nallenfalls die Eingliederung der Beschäftigten in die anderen Geschäftsbereiche \nmitbestimmungspflichtig sein könne; diesbezüglich würden noch Konzepte \nerarbeitet.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 7. April 2008 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet.\n\n7\n\nSeiner Ansicht nach zielt die Auflösung des Geschäftsbereichs \nPatientenmanagement darauf ab, Arbeitsabläufe zu vereinfachen und Personal \neinzusparen. Nach den Erklärungen des Beteiligten soll die Auflösung dazu \nbeitragen, Schnittstellen zu vermeiden, Arbeitsprozesse zu optimieren und \nArbeitsabläufe zu erleichtern; der Beteiligte strebe einen \"schlankeren Prozess\" an. \nDies sei der klassische Fall der Erleichterung des Arbeitsablaufs, der die \nBeschäftigten mit einer erheblichen Mehrarbeit im Sinne einer Hebung der \nArbeitsleistung belaste, weil der Beteiligte gleichzeitig 21 befristete Arbeitsverträge \naus dem Geschäftsbereich nicht mehr verlängern wolle. Insoweit sei die Maßnahme \ngem. § 72 Abs. 3 Nr. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) \nmitbestimmungspflichtig.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass die Auflösung des Geschäftsbereichs \nPatientenmanagement zum 1. April 2008 der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nSeiner Ansicht nach erzeugt die Auflösung des Geschäftsbereichs selbst keine \nBeteiligungsrechte des Personalrats. Solche ergäben sich vielmehr erst bei der \nUmsetzung der Maßnahme, d. h. der Integration der Beschäftigten in die übrigen \nGeschäftsbereiche. Dementsprechend habe er den Personalrat mit Schreiben vom \n17. Juni 2008 u. a. um dessen Zustimmung zu der geplanten Eingliederung der \nAufgabenstellung der stationären Aufnahmekräfte in den Geschäftsbereich \n\"Pflegedirektion\" gebeten.\nDie Auflösung des Geschäftsbereichs bedeute weder eine Erleichterung der \nArbeitsabläufe noch bewirke sie eine Hebung der Arbeitsleistung. Die Erleichterung \nder Arbeitsabläufe sei ausgeschlossen, weil sich die bisherigen Aufgabengebiete \nnicht veränderten, sondern nur deren Zugehörigkeit verlagert werde, um die \nthematisch eng miteinander verbundenen Organisationseinheiten auch formell \neinander zugehörig erscheinen zu lassen. Was die Nichtverlängerung von 21 \nbefristeten Verträgen anbetreffe, sei diese Maßnahme jedenfalls nicht kausal auf die \naktuelle Veränderung zurückzuführen, sondern werde allenfalls durch weitere \nUmsetzungsschritte ausgelöst, die erst noch konkretisiert und ggf. dem Personalrat \nvorgelegt werden müssten. Betriebsbedingte Kündigungen seien gegenwärtig nicht \nbeabsichtigt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer zulässige Antrag ist in der konkret gestellten Fassung statthaft. Zwar ist der \nGeschäftsbereich \"Patientenmanagement\" inzwischen aufgelöst worden, weil der \nBeteiligte ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verneint hat. Es ist aber nichts \ndafür ersichtlich, dass die Maßnahme nicht ohne Schwierigkeiten wieder rückgängig \ngemacht werden könnte, sodass es keiner abstrakten Antragstellung bedarf.\n\n16\n\nDer Antrag ist auch begründet, denn die Maßnahme unterliegt der \nMitbestimmung des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG in der ab \n17. Oktober 2007 geltenden Fassung. Hiernach hat der Personalrat, soweit - wie \nhier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei \nMaßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des \nArbeitsablaufs.\n\n17\n\nUnter Hebung der Arbeitsleistung fallen Maßnahmen, die darauf abzielen, die \nEffektivität der Arbeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, das heißt, die Güte und \nMenge der zu leistenden Arbeit zu steigern,\n\n18\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nLoseblattsammlung Stand Oktober 2007, § 72 Rdnr. 323.\n\n19\n\nEntscheidend ist die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen \nBeschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, mag sie in \ngesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-\npsychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes oder eines \ngeänderten Arbeitsablaufs bestehen. Der - erhöhte - körperliche Einsatz und geistige \nAufwand, den der Beschäftigte erbringen muss, um das ihm abverlangte \nArbeitsergebnis in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erzielen, löst das \nMitbestimmungsrecht aus,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom \n30.08.1985 - 6 P 20/86 -, ZBR 1986, 144.\n\n21\n\nWenn der Beteiligte demgegenüber einwendet, dass die Auflösung des \nGeschäftsbereichs \"Patientenmanagement\" für sich genommen \npersonalvertretungsrechtlich \"neutral\" sei, weil die Beschäftigten ihre Aufgaben und \nderen Erledigung in dem bisherigen Umfang in einen anderen Geschäftsbereich \nmitnehmen, so dass eine Hebung der Arbeitsleistung erst bei späteren Maßnahmen \nin den anderen Geschäftsbereichen in Betracht käme, ist dem nicht zu folgen. Die \nMitbestimmung ist nicht davon abhängig, dass der beabsichtigte Erfolg einer Hebung \nder Arbeitsleistung schon zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme objektiv \nfeststeht. Es reicht, dass die Maßnahme darauf ausgerichtet ist, die bislang von den \nBeschäftigten erbrachte Arbeitsmenge zu steigern. Ist diese Zielrichtung erkennbar, \nwird der Mitbestimmungstatbestand ausgelöst, weil er gerade vor Durchführung der \nMaßnahme und vor der tatsächlichen Belastung der Beschäftigten eingreifen \nsoll.\n\n22\n\nDie Zielrichtung des Beteiligten, mit der Auflösung des Geschäftsbereichs auch \ndie Arbeitsleistung der Betroffenen zu steigern, ist ohne Weiteres erkennbar. Der \nBeteiligte erwartet von der Änderung der Arbeitsorganisation die Freisetzung von \nmindestens 21 Vollkräften, die bislang im Geschäftsbereich \"Patientenmanagement\" \ntätig waren. Angesichts dieser Zahl ist es schlechterdings nicht vorstellbar, dass die \n21 Beschäftigten bislang keine konstruktiven und verwertbaren Arbeiten für das \nPatientenmanagement verrichtet haben und deshalb ersatzlos wegfallen können. \nVielmehr steht zu vermuten, dass die bislang von den 21 freizusetzenden \nBeschäftigten verrichtete Arbeit zukünftig von dem übrigen Personal verrichtet \nwerden muss, ohne dass dies zu Beginn des Mitbestimmungsverfahrens schon \nobjektiv geklärt sein müsste. Ob die Übertragung der Aufgaben dann zu einer \nÜberlastung führt oder die Beschäftigten erstmalig zu 100 Prozent auslastet, ist im \nRahmen des Mitbestimmungsverfahrens zu diskutieren.\n\n23\n\nDiese Überlegungen gelten ebenso für den Mitbestimmungstatbestand der \nErleichterung des Arbeitsablaufs.\n\n24\n\nUnter Arbeitsablauf ist die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von \nArbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Es \nwird geprüft, was in welcher Reihenfolge wann und wo zu tun ist. Dabei bezeichnet \nder Begriff \"Arbeitsablauf\" nicht nur in gleicher Weise ständig wiederkehrende \nArbeitsvorgänge, die in gleicher Abfolge bei den betreffenden Beschäftigten \nregelmäßig arbeitstäglich eine ganze Reihe von Malen stattfinden müssen. Nach \ndem Regelungszweck der Vorschrift erfasst er vielmehr auch solche \nArbeitsvorgänge, die unregelmäßig vorkommen. Denn Maßnahmen, welche dazu \nbestimmt sind, in den Hergang der Arbeit einzugreifen, um dem Beschäftigten \neinzelne Verrichtungen - etwa durch Vereinfachung der zu erfüllenden Aufgaben \noder durch die Gestellung von technischen Hilfsmitteln - zu erleichtern, die also seine \nkörperliche oder geistige Inanspruchnahme durch den einzelnen Arbeitsvorgang oder \ndurch die Abfolge mehrerer aneinander anschließende Arbeitsvorgänge verringern \nsollen, unterliegen der Mitbestimmung, weil die so zu verstehende Erleichterung des \nArbeitsablaufs in aller Regel mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, \ndes Arbeitspensums, verbunden ist,\n\n25\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 72 \nRdnr. 328 m. w. N.\n\n26\n\nMit der Auflösung des Geschäftsbereichs und der Neuorganisation strebt der \nBeteiligte eine wesentliche Verbesserung des Arbeitsablaufs mit dem Ziel einer \nReduzierung von Kosten an. Aus dem Schriftsatz vom 17.06.2008 an den \nPersonalrat ergibt sich, dass er die Firma N. D. mit der Erstellung eines \nKonzepts zur Optimierung der Arbeitsabläufe beauftragt hat. Danach soll die \nAuflösung und die weitgehende Integration der Aufgaben in den Geschäftsbereich \n\"Pflegedirektion\" dazu führen, dass bisher parallel von beiden Bereichen erhobene \nPatientendaten sowie Übermittlungs-, Koordinations- und Kommunikationsaufwände \nund die Benutzung unterschiedlicher medico-Module entfallen und damit eine \nbeachtliche Verringerung des Gesamtaufwandes eintritt. Insofern ist es Ziel der \nÜbertragung, Personalkosten einzusparen, die bisher zwischen den beiden \nBereichen bestehenden Schnittstellen zu verringern und insgesamt einen \nschlankeren Prozess ohne Einschränkung der Leistungen gegenüber den Patienten \nzu erreichen. Hierdurch wird deutlich, dass die Auflösung den Arbeitsablauf \ninsgesamt flüssiger, einfacher oder in anderer Weise rationeller gestalten soll, was in \nder Regel auch zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Beschäftigten \nführen kann. Letzteres ist wiederum Voraussetzung dafür, dass in diesem Fall \nüberhaupt eine Mitbestimmung des Personalrats eingeführt ist.\n\n27\n\nEine solche höhere Beanspruchung steht hier ohne Weiteres im Raum. Auch \nwenn der Beteiligte vorträgt, dass die künftig wegfallenden 23,63 Stellen für \nVollkräfte nicht durch betriebsbedingte Kündigungen erwirtschaftet werden sollen, ist \ndas Ergebnis bei einer Nichtverlängerung der befristeten Arbeitsverträge das \nGleiche: Die von diesen Kräften bislang wahrgenommenen Tätigkeiten werden nun \nauf andere verteilt, die entsprechend belastet werden. Ob die Belastung unzumutbar \nist, ist deshalb im Mitbestimmungsverfahren zu klären.\n\n28\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-17/16-k-720-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-17/16-k-720-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253323","retrieved":"2026-07-09 02:16:34.157940+00:00"}}