{"status":"available","doknr":"OLD253358","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0716.5K1481.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-16","aktenzeichen":"5 K 1481/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Oktober \n2007 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Dezember \n2007 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der \nKatholischen Fachhochschule NRW in B. in der Fachrichtung Soziale Arbeit ab \ndem 1. September 2007 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin erlangte im Juli 2003 die Fachhochschulreife. In der Zeit von \nOktober 2003 bis Juli 2004 absolvierte sie ein Praktikum am Jugendhilfezentrum in \nB. -C. . Sodann besuchte sie von September 2004 bis Juli 2006 die \nBischöfliche D. -G. -Schule in B. -C. in der Fachrichtung \nSozialpädagogik. Nach Durchlaufen eines Anerkennungsjahres schloss sie im Jahr \n2007 die Ausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin ab. Der Landrat des Kreises \nB. gewährte ihr Ausbildungsförderung in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni \n2006. \n\n3\n\nAb dem Wintersemester 2007/2008 besucht die Klägerin die Katholische \nFachhochschule in B. in der Fachrichtung Soziale Arbeit. Sie beantragte am 25. \nJuli 2007 bei dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr \nStudium. \n\n4\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 mit der \nBegründung ab, dass die Klägerin mit ihrer ersten Ausbildung an der D. -G. -\nSchule die Fördermöglichkeit nach § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle \nFörderung der Ausbildung (BAföG) ausgeschöpft habe. Die Voraussetzungen für die \nFörderung einer einzigen weiteren Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG lägen nicht \nvor. Sie habe vor allem nicht eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine \nabgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetze (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG). \nDie D. -G. -Schule sei seit dem 1. August 2004 als eine sogenannte echte \nFachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, deren Besuch eine \nabgeschlossene Berufsausbildung voraussetze, zu werten. \n\n5\n\nDie Klägerin erhob am 26. Oktober 2007 Widerspruch. Die Bezirksregierung L. \nwies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2007 mit der \nBegründung zurück, dass die von der Klägerin besuchte Fachschule für \nSozialpädagogik eine sogenannte echte Fachschule sei. Dies ergebe sich aus den \nRegelungen der Anlage E der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs \n(APO-BK). Nach deren Bestimmungen dienten die darin aufgeführten \nBildungsgänge, u.a. der Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesens, der \nberuflichen Weiterbildung und bauten auf einer Erstausbildung und Berufserfahrung \nauf. Soweit in § 28 Abs. 1 der Anlage E der APO-BK für den Fachbereich \nSozialwesen die Anforderungen an die Aufnahme in die Fachschule erweitert \nwürden, werde nicht zugleich auf das Erfordernis einer vorhergehenden \nBerufsqualifikation verzichtet. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben. Sie macht geltend, in \nihrem Fall seien bereits die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG, \nwonach die vorherige Ausbildung den Zugang zu der jetzigen Ausbildung ermöglicht \nhabe, erfüllt. Ihr sei nämlich von der Katholischen Fachhochschule die Ausbildung in \nder Fachrichtung Sozialpädagogik mit dem Abschluss Erzieherin empfohlen worden, \nweil ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einer einschlägigen Fachrichtung \neine höhere Bewertung nach den Aufnahmekriterien der Fachhochschule ergebe. Es \nseien auch die Kriterien des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG erfüllt. Wenn auch die \nD. -G. -Schule nunmehr als echte Fachschule gelte, würden aufgrund der \nVerordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des \nBerufskollegs auch Schüler aufgenommen, die noch über keinen \nberufsqualifizierenden Abschluss verfügten. Dies treffe auch auf sie selbst und die \nmeisten ihrer Mitschülerinnen an der D. -G. -Schule zu. Sie habe vor dem Besuch \nder D. -G. -Schule keine Berufsausbildung abgeschlossen. Sie gehöre aber zu \ndem Personenkreis, den der Gesetzgeber durch die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BAföG habe begünstigen wollen. \n\n7\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. \nOktober 2007 und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 3. Dezember 2007 zu verpflichten, \nder Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der \nKatholischen Fachhochschule NRW in B. in der \nFachrichtung Soziale Arbeit ab dem 1. September 2007 zu \nbewilligen,\n\n9\n\nsowie die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für \ndas Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte in diesem und in dem Verfahren 5 L 452/07 und der beigezogenen \nVerwaltungsakte ergänzend Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDas Gericht konnte mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n16\n\nDie Klage ist begründet.\n\n17\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 3. Dezember 2007 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n18\n\nDie Klägerin hat Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung gemäß \n§§ 11 ff. BAföG für ihr Studium an der Katholischen Fachhochschule in B. . \n\n19\n\nIn dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilverfahren 5 L 452/07 \nhat das Gericht in seinem rechtskräftigen stattgebenden Beschluss vom 7. Januar \n2008 Folgendes ausgeführt:\n\n20\n\n\"Die Antragstellerin erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Förderung \neiner einzigen weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Nach dieser \nBestimmung wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung \nlängstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, wenn der \nAuszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an \neiner Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine \nabgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat. Die \nAntragstellerin hat in der Zeit von September 2004 bis Juli 2006 die Fachschule für \nSozialpädagogik an dem Berufskolleg des Bistums B. \"D. -G. -Schule\" \nbesucht und sodann ein praktisches Anerkennungsjahr absolviert. Gemäß der \nÄnderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen \ndes Berufskollegs vom 9. Dezember 2003 (GV. NRW 2003, S. 751) - APO-BK - ist \ndie Fachschule für Sozialpädagogik mit Wirkung zum 1. August 2004 in den Kreis der \nsogenannten echten Fachschulen gemäß Anlage E der APO-BK aufgenommen \nworden. Bei den Fachschulen der Anlage E handelt es sich allerdings um solche, die \nder beruflichen Weiterbildung dienen und auf der beruflichen Erstausbildung und \nBerufserfahrungen aufbauen (postsekundäre Ausbildung), § 1 Abs. 1 der Anlage E. \nDementsprechend wird gemäß § 5 Abs. 1 der Anlage E in die Fachschule \naufgenommen, wer u. a. mindestens einen für die Zielsetzung der jeweiligen \nFachrichtung einschlägigen Ausbildungsberuf abgeschlossen hat oder wer eine \neinschlägige Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren nachweist. Diese für alle \nFachschulen der Anlage E geltenden Bestimmungen sprechen zunächst dafür, dass \nauch die von der Antragstellerin besuchte Fachschule eine solche darstellt, deren \nBesuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG eine abgeschlossene \nBerufsausbildung voraussetzt. Hiervon ging das Gericht zunächst noch in seinem \nBeschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) in einem ähnlich gelagerten Fall aus, \nohne dass es auf diese Rechtsfrage für den seinerzeit zu entscheidenden Fall \nankam. \n\n21\n\nMaßgebend für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung der besuchten \nEinrichtung zu den Ausbildungsstätten des § 2 Abs. 1 BAföG sind allerdings Art und \nInhalt der Ausbildung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die formale Bezeichnung der \nEinrichtung in gesetzlichen Regelungen ist demgegenüber nicht entscheidend. \nVielmehr sind die konkreten Zugangsvoraussetzungen der in Rede stehenden \nAusbildungsstätte im Sinne der Anlage E der APO-BK in den Blick zu nehmen. \n\n22\n\nDie (allein) den Fachbereich Sozialwesen betreffende Regelung des § 28 der \nAnlage E über die Aufnahmevoraussetzungen in diesen Fachbereich lässt in \nAbsatz 1 Satz 3 \"als gleichwertige Qualifizierung\" gegenüber dem einschlägigen \nAusbildungsberuf das Bestehen der Prüfung zum Erwerb beruflicher Kenntnisse in \nBildungsgängen gemäß § 2 Abs. 2 der Anlage C der APO-BK im Berufsfeld \nSozialwesen zu. Die Bildungsgänge der Anlage C der Verordnung vermitteln gemäß \n§ 1 Abs. 1 einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse und \nden Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der \nFachhochschulreife. Die in § 28 Abs. 1 Satz 3 der Anlage E zitierte Bestimmung des \n§ 2 Abs. 2 der Anlage C betrifft allein die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in \nVerbindung mit der Fachhochschulreife. \n\n23\n\nGemäß diesen Regelungen haben Auszubildende somit auch dann die \nMöglichkeit, die Fachschule für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie noch nicht \nüber eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und auch noch keine \nfünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Dem entspricht der \nberufliche Werdegang der Antragstellerin und nach ihren glaubhaften Angaben auch \neiner Mehrzahl von ehemaligen Mitschülern an der Fachschule der D. -G. -\nSchule. Dem entsprechen schließlich auch die im Internet unter www. \naufgeführten Aufnahmevoraussetzungen der Fachschule für Sozialpädagogik an der \nBischöflichen D. -G. -Schule. Als solche werden aufgeführt: \"Fachoberschulreife \nund eine einschlägige, d.h. fachrichtungsbezogene Berufsausbildung oder eine \nzweijährige Berufsfachschule oder Fachoberschule oder Einzelfallentscheidung bei \nAbiturienten\". \n\n24\n\nWenn aber nach den gesetzlichen Bestimmungen über die \nAufnahmevoraussetzungen zu der von der Auszubildenden besuchten Fachschule \nder Zugang zu dieser (auch) dann eröffnet wird, wenn der Auszubildende noch keine \nBerufsausbildung abgeschlossen hat, hat der Absolvent dieser Ausbildung auch \nausbildungsförderungsrechtlich keine Fachschulklasse abgeschlossen, deren \nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nBAföG. Die Antragstellerin gehört vielmehr zu dem Personenkreis, die der \nGesetzgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG begünstigen \nwollte. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2006 (5 L 28/06) \nausgeführt:\n\"Der Gesetzgeber hat die Förderungsmöglichkeit der von dieser Bestimmung (§ 7 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG) erfassten Ausbildungen geschaffen, um eine \nförderungsrechtliche Gleichstellung der Berufsfachschulausbildung mit den \nbetrieblichen oder dualen Ausbildungen zu erreichen. Letztere Ausbildungen werden \nvon §§ 2 und 7 Abs. 1 BAföG nicht erfasst, so dass sich Zeiten, die der \nAuszubildende in ihnen zugebracht hat, nicht nachteilig auf den Grundanspruch nach \n§ 7 Abs. 1 BAföG auswirken, während Berufsfachschüler durch den Erwerb ihrer \nersten beruflichen Qualifikation häufig ihren Förderungsanspruch nach § 7 Abs. 1 \nBAföG verlieren, nämlich dann, wenn ihre berufsbildende Ausbildung drei Jahre \ngedauert und zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geführt hat. Eben dieser \nGruppe der Berufsfachschüler will § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BAföG \nAusbildungsförderung für eine weitere Ausbildung bis zu deren \nberufsqualifizierenden Abschluss gewähren, um sie hinsichtlich ihrer \nFörderungschancen für eine zweite berufsqualifizierende Ausbildung gleichzustellen \nmit den im dualen System Ausgebildeten, deren förderungsrechtlicher Anspruch auf \nErstausbildung in vollem Umfang erhalten geblieben ist. Die in § 7 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 BAföG als \"erste berufsbildende\", \"zumindest dreijährige Ausbildung\" \numschriebene ist deshalb als eine Ausbildung gekennzeichnet, die den \nGrundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft hat. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C \n74.84 -, FamRZ 1988, 1105.\n\n26\n\n.....Ist schließlich der Grund für die Einfügung des Tatbestandsmerkmals der \n\"mindestens dreijährigen\" Ausbildung in die Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 \nBAföG, lediglich sicherzustellen, dass im Anschluss an einen Berufsfachschulbesuch \nnicht noch eine dritte berufsqualifizierende Ausbildung gefördert wird,\n\n27\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 26. November 1986 - 16 A 2781/85 -, \nFamRZ 1988, 662,\n\n28\n\nund soll andererseits nach einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung an \neiner Berufsfachschule mit Blick auf die oben zitierte gesetzgeberische Absicht noch \neine weitere Ausbildung zu fördern sein, greift die Vorschrift auch zugunsten einer \nAuszubildenden ein, die sich in einer Ausbildungssituation wie die Antragstellerin \nbefindet. Der Gesetzgeber sah nämlich, wie ausgeführt, die weitere Förderung nach \neiner weniger als drei Jahre dauernden Ausbildung an einer Berufsfachschule über \n§ 7 Abs. 1 BAföG als gesichert an und verlangte - lediglich zur Begrenzung der \nFörderungsmöglichkeiten weiterer Ausbildungen - als erste berufsqualifizierende \nAusbildung eine mindestens dreijährige und damit die Ausschöpfung des \nGrundanspruchs bewirkende Ausbildung an einer Berufsfachschule. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1986, a.a.O.\"\n\n30\n\nAn diesen Ausführungen hält die Kammer auch im vorliegenden Fall fest. Die \nAntragstellerin hat vor Aufnahme des Studiums an der Katholischen Fachhochschule \nin B. eine Fachschule besucht, deren Besuch im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 5 BAföG eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt. Diese zuvor \nabsolvierte Ausbildung steht damit ihrem Grundanspruch auf Ausbildungsförderung \nnicht entgegen.\" \n\n31\n\nAn diesen Erwägungen hält das Gericht auch für den hier zu entscheidenden \nRechtsstreit fest. \n\n32\n\nDer Klage war dementsprechend stattzugeben.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war \ngemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin mit \nBlick auf die rechtliche Problematik des Falles nicht zuzumuten war, das Verfahren \nohne rechtlichen Beistand zu betreiben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-16/5-k-1481-07","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":19},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-16/5-k-1481-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253358","retrieved":"2026-07-09 02:16:36.786242+00:00"}}