{"status":"available","doknr":"OLD253392","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0715.2L107.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"2 L 107/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, das Verfahren fortzusetzen und ihrem \nursprünglichen Antrag zu entsprechen, wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe: \nI.\n\n2\n\nDie 37 Jahre alte Antragstellerin ist Mutter von fünf Kindern. Eine Tochter lebt bei \nihrem Vater. Ein Kind lebt im Haushalt der Antragstellerin. Drei Kinder sind vom \nJugendamt des Beklagten im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Pflegefamilien \nuntergebracht. Unter anderem leben die in den Jahren 2001 und 2002 geborenen \nTöchter K. und B. F. seit dem November 2004 in einer Pflegefamilie in \nT. . \n\n3\n\nZunächst hatte die Antragstellerin monatlichen Umgang mit diesen beiden \nTöchtern. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2007 beantragte das Jugendamt des \nAntragsgegners beim Familiengericht in F1. - 11 F 61/07 -, die \nBesuchskontakte auszusetzen. Im Termin vom 20. Dezember 2007 einigten sich die \nBeteiligten auf Vorschlag des Familiengerichts und der Verfahrenspflegerin auf einen \ndurch das Jugendamt fachlich begleiteten Umgang im Umfang von zunächst zwei \nStunden monatlich. Der erste Termin im Haushalt der Pflegeeltern war für den 23. \nDezember 2007 um 15.00 Uhr vorgesehen und ist wohl auch durchgeführt worden. \nDie Antragstellerin beantragte anlässlich des Gerichtstermins durch Erklärung zu \nProtokoll gegenüber dem Jugendamt, ihr Hilfe zur Erziehung zur Anbahnung eines \nbegleiteten Umgangsrechts zu gewähren.\n\n4\n\nDie Antragstellerin stellte unter dem 23. Januar 2008 auf Wunsch des \nAntragsgegners einen förmlichen Antrag auf einem vom Antragsgegner zur \nVerfügung gestellten Formular, in dem sie mehrere Textpassagen, die die \nDatenweitergabe zuließen und mit der Sache befasste Personen von ihrer \nSchweigepflicht entbanden, durchstrich. Der Antragsgegner war damit nicht \neinverstanden und erklärte mit Schreiben vom 21. Februar 2008, dass das \nEinverständnis der Antragstellerin mit den durchgestrichenen Passagen für die \nweitere Sachbearbeitung erforderlich sei; ohne ein solcher könne der Antrag nicht \nsachgerecht weiter bearbeitet werden. \n\n5\n\nDie Antragstellerin hat am 3. März 2008 beim beschließenden Gericht den \nvorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel gestellt, \nihr den begleiteten Umgang mit den Töchtern K. und B. F. zu bewilligen. \nDie von ihr durchgestrichenen Sätze seien datenschutzrechtlich bedenklich und sie \nwerde sich darüber hinaus beim Datenschutzbeauftragten beschweren. Da sich die \nVorlage der Verwaltungsvorgänge verzögerte und die Angelegenheit für das Gericht \nwenig transparent war, wurde für den 8. April 2008 ein Erörterungstermin vor dem \nBerichterstatter anberaumt. Nach umfassender Erörterung der Sach- und Rechtslage \nbeendeten die Beteiligten das Verfahren mit einem Vergleich. In dem Vergleich \nerklärte die Antragstellerin die von ihr vorgenommenen Streichungen im Antrag vom \n23. Januar 2008 für gegenstandslos. Die Vertreterinnen des Antragsgegner sicherten \nzu, sich um den Beginn der Ausübung des begleiteten Umgangs in der 16. \nKalenderwoche zu bemühen. Die Hilfe wurde zunächst für einen Zeitraum von sechs \nMonaten bewilligt. Danach sollte in einem Hilfeplangespräch über die \nWeitergewährung des Umgangsrechts sowie die Form des Umgangs (u.a. Zeit, \nbegleitet, unbegleitet) entschieden werden.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2008, eingegangen bei \nGericht am 17. April 2008, diesen Vergleich \"wegen arglistiger Täuschung und \nDrohung\" angefochten. Es sei ihr in diesem gerichtlichen Verfahren mit dem Entzug \nder Personensorge gedroht worden, wenn sie sich weigere, den Antrag ohne \nEinschränkungen zu unterschreiben. Ferner habe sie der Richter über das \nAntragserfordernis in der Jugendhilfe getäuscht. Bei Darlegung der bestehenden \nRechtslage hätte sie den Vergleich nie geschlossen.\n\n7\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß, \n\n8\n\ndas Verfahren fortzusetzen und ihrem ursprünglichen \nAntrag auf umgehende Bewilligung eines fachlich begleiteten \nUmgangs mit ihren Töchtern K. und B. F. zu \nentsprechen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nNach seiner Auffassung ist das Verfahren durch den im Erörterungstermin vom 8. \nApril 2008 geschlossenen Vergleich abgeschlossen. Die Antragstellerin sei weder \ndurch arglistige Täuschung noch durch Drohung zum Vergleich gezwungen worden. \n\n11\n\nDer Berichterstatter hat unter dem 25. Mai 2008 eine dienstliche Äußerung \nabgegeben, in der er den Ablauf des Termins ausführlich geschildert hat.\n\n12\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n15\n\nDas Gericht legt die Schriftsätze der Antragstellerin vom 16. April 2008 und 8. \nJuli 2008 dahin aus, dass die Fortsetzung des Verfahrens mit dem ursprünglichen \nZiel der Bewilligung eines fachlich begleiteten Umgangs mit ihren Töchtern K. \nund B. F. entsprechend dem teilweise geschwärzten Antrag vom 23. Januar \n2008 erstrebt wird, weil sie den im Erörterungstermin vom 8. April 2008 \ngeschlossenen Vergleich diesen Inhalts nicht habe schließen wollen.\n\n16\n\nDieses Begehren hat keinen Erfolg.\n\n17\n\nEiner Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel einer instanzabschließenden \nEntscheidung des Gerichts steht der im Erörterungstermin vom 8. April 2008 \ngeschlossene Vergleich entgegen. Dieser Prozessvergleich wurde nicht durch eine \nwirksame Anfechtung der Antragstellerin beseitigt.\n\n18\n\nDer Prozessvergleich hat nach der heute herrschenden Auffassung eine \nDoppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, mit der die Beteiligten vor dem \nzuständigen Gericht beispielsweise bis dahin streitige öffentlichrechtliche \nVerpflichtungen oder Rechte verbindlich anerkennen oder übernehmen oder \naufheben. Er ist andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 53 ff. SGB \nX, der nach § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. den §§ 119 ff. BGB, den allgemeinen \nRegelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, angefochten werden kann. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat aber die im Erörterungstermin abgegebene \nWillenserklärung zum Abschluss des Vergleichs nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 \nBGB angefochten, so dass es auch an der Folge fehlt, dass der geschlossene \nVergleich gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen wäre. \n\n20\n\nNach § 123 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige \nTäuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, diese \nWillenserklärung anfechten. Hier wurde die Antragstellerin weder durch arglistige \nTäuschung noch durch Drohung zum Abschluss eines Vergleichs gedrängt. \n\n21\n\nDer Antragstellerin wurde zu keinem Zeitpunkt im Erörterungstermin mit dem \nEntzug des Personensorgerechts gedroht, noch gar wurde angekündigt, dass eine \nsolche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht erfolgen würde. Erst recht fehlt \nes an jeglichem Zusammenhang, dass die durch eine Drohung, ihr werde das \nSorgerecht entzogen, zum Abschluss des Vergleichs gedrängt worden sei.\n\n22\n\nIm Erörterungstermin vom 8. April 2008 ist ausweislich der Niederschrift über \ndiesen Termin mit den Beteiligten erörtert worden, weshalb der Antragsgegner die im \nAntrag geschwärzten Angaben benötigte und aus welchen Gründen die \nAntragstellerin diese Angaben verweigerte. Der Berichterstatter hat hierzu in seiner \ndienstlichen Äußerung vom 25. Mai 2008 ausgeführt:\n\n23\n\n\"Der Termin vom 8. April 2008 war anberaumt worden, da ich bis \ndahin keine Unterlagen des Jugendamtes erhalten hatte. Es ging dem \nAntrag nach um die Durchführung eines vom Jugendamt zu \norganisierenden begleiteten Umgangs der personensorgeberechtigten \nMutter mit zwei vom Jugendamt untergebrachten Kindern. Eine \nAufarbeitung der Hintergründe des Rechtsschutzgesuchs vor dem Termin \nwar mir nicht möglich, da mir die Verwaltungsvorgänge des \nAntragsgegners erst 20 Minuten vor Terminsbeginn zugingen. Im Termin \nversuchte ich deshalb zum einen zu ermitteln, weshalb die von der \nAntragstellerin gestrichenen Passagen des Antragsformulars für den \nAntragsgegner unverzichtbar seien und zum andern, warum es für die \nAntragstellerin ein Problem sei, den förmlichen Antrag des Jugendamtes \nkomplett und \"ungestrichen\" auszufüllen. Die Antragstellerin äußerte sich \ndazu nicht, sondern allein ihr Ehemann führte das Wort. Ich schlug \nHandlungsalternativen vor. So könne die Antragstellerin beispielsweise - \nwenn sie weiterhin datenschutzrechtliche Zweifel an der Notwendigkeit der \ngeforderten Einverständniserklärung zur Datenerhebung, \nDatenverarbeitung und Datenweitergabe habe - den Antrag \nuneingeschränkt ausgefüllt unterschreiben und anschließend durch den \nDatenschutzbeauftragten des Landes überprüfen lassen. Im Verlauf der \nDiskussion über die Zusammenarbeit von Eltern und Jugendamt wies ich \ndarauf hin, dass sie als Personensorgeberechtigte im Interesse ihrer \nKinder und - wie bei der Ausübung des hier streitigen begleiteten \nUmgangsrechts - in ihrem eigenen Interesse zu enger Kooperation mit \ndem Jugendamt angehalten sei. Es wurde von meiner Seite mehrfach auf \nden das Jugendhilferecht prägenden kooperativen pädagogischen \nEntscheidungsprozess verwiesen. Allein in diesem Rahmen erfolgte ein \nHinweis, dass im Rahmen der Hilfe zur Erziehung eine ständige \nVerweigerungs- und Konfrontationshaltung eines \nPersonensorgerechtsinhabers gegenüber dem Jugendamt ihn nicht nur an \nder Wahrnehmung seiner Rechte hindere, sondern - wenn sie auf die \nSpitze getrieben werde -, dem Jugendamt gegebenenfalls Veranlassung \ngeben könne, das Familiengericht anzurufen, was bis zum Verlust des \nPersonensorgerechts führen könne. Es ging - für alle Anwesenden \noffensichtlich - nur um ein Beispiel möglicher Konsequenzen beharrlicher \nKooperationsverweigerung, nicht aber um eine drohende Sanktion der \nAntragstellerin, wenn sie den vom Antragsgegner gewünschten formellen \nAntrag nicht unterzeichne. Der Entzug des Sorgerechts wurde lediglich \nabstrakt als letztmögliche Konsequenz verfestigter fehlender \nKooperationsbereitschaft aufgezeigt. Es wurde ihr weder mitgeteilt, dass \nihr wegen ihres Verhaltens in diesem Verfahren ein solcher Rechtsverlust \nins Haus stehe, noch wurde angekündigt, dass der Berichterstatter oder \ndas Verwaltungsgericht darüber entscheiden werde. Schon gar nicht ist \ndie Äußerung in einem Zusammenhang mit der Beendigung des \nVerfahrens gefallen oder gar um die Antragstellerin zum Abschluss eines \nVergleichs oder der Abgabe einer sonstigen das Verfahren beendenden \nErklärung zu drängen.\"\n\n24\n\nDas Gericht sieht unter Würdigung des Vortrags der Antragstellerin und des \nAntragsgegners keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu \nzweifeln. Bei diesem Sachverhalt vermag die Kammer die von der Antragstellerin \nvorgetragene Drohung nicht nachzuvollziehen. Darüber hinaus war die \nAntragstellerin, nachdem der Ehemann den Termin freiwillig verlassen hatte, \nausdrücklich befragt worden, ob der Erörterungstermin fortgeführt werden sollte. \nWenn sie sich tatsächlich bedroht gefühlt hätte, spricht nach der Einschätzung der \nKammer vieles dafür, dass sie dies verneint hätte. Statt dessen hat sie in der \nnachfolgenden Erörterung immer wieder betont, dass die vorher erörterten \nRechtsfragen sie nicht interessierten, sondern sie allein daran interessiert sei, \nmöglichst bald ihre Töchter zu sehen. \n\n25\n\nDie Antragstellerin wurde auch nicht über das Antragserfordernis in der \nJugendhilfe arglistig getäuscht worden. Der Berichterstatter hat bezüglich der \nErörterung dieses Fragenkomplexes in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Mai \n2008 ausgeführt:\n\n26\n\n\"Während des Termins wies der Ehemann der Antragstellerin immer \nwieder darauf hin, dass es nach seiner rechtlichen Überzeugung für die \nAusübung des begleiteten Umgangs keines Antrags bedürfe. Seine \nEhefrau habe mit dem mit Streichungen versehenen Antrag schon mehr \ngetan, als sie müsse. Er berief sich zur Stützung seiner Auffassung \nmehrfach auf eine Passage der letzten Auflage des Kommentars von \nWulffen, SGB X, der er zu entnehmen glaubte, dass das \nBundessozialgericht bereits seit den 60er Jahre judiziere, im Rahmen des \nJugendhilferechts bedürfe es keines Antrags. In der daran \nanschließenden, sicherlich von allen Seiten engagiert geführten \nrechtlichen Debatte zwischen dem Ehemann der Antragstellerin, der \nVertreterin des Antragsgegners und dem Unterzeichner stellte sich weiter \nheraus, dass die Streichungen im Vordruck darauf abzielten, der vom \nJugendamt mit der Begleitung des Umgangsrechts betrauten Person das \nBerichten über den Ablauf des Umgangs zu untersagen. Der \nUnterzeichner wies auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Antragserfordernis im Jugendhilferecht \nhin. Da ich die genaue Fundstelle nicht dabei hatte, verwies ich den \nEhemann der Antragstellerin bezüglich dieser Frage auf den Kommentar \nvon Wiesner, SGB VIII, dessen 3. Auflage er zum Termin mitgebracht \nhatte. Es wurde insbesondere erwähnt, dass sich das Antragserfordernis \nnach Auffassung des Gerichts weder unmittelbar aus den SGB I noch dem \nSGB X entnehmen lasse und auch nicht aus einer Vorschrift des SGB VIII \nergebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Meinung auf eine \nGesamtschau von Vorschriften des SGB VIII gestützt. Es wurde weiter \ndarauf hingewiesen, dass es in diesen Entscheidungen nur um die \ngrundsätzliche Frage des Antragserfordernisses überhaupt nicht aber um \ndas Erfordernis des Ausfüllens eines vorgegebenen Formulars gehe.\" \n\n27\n\nAuch dieser Darstellung ist die Antragstellerin nicht in einer Weise \nentgegengetreten, die der Kammer Anlass gäbe, an der Richtigkeit der dienstlichen \nÄußerung des Berichterstatters zu zweifeln. Im Übrigen scheidet eine arglistige \nTäuschung hier schon deshalb aus, weil nach Überzeugung der Kammer im \nvorliegenden Fall die abstrakte Frage des Antragserfordernisses in der Jugendhilfe \ndahin stehen kann. Selbst wenn im Termin des Amtsgerichts-Familiengericht- \nF1. am 20. Dezember 2007 die Antragstellung durch Erklärung zu Protokoll \nausreichend war, um ein Jugendhilfeverfahren einzuleiten, so schließt dies im \nEinzelfall die Erforderlichkeit eines (zusätzlichen) Antrags unter Verwendung eines \nVordrucks des Jugendamtes nicht aus. Hier ist solch ein förmlicher Antrag - ohne die \nvon der Antragstellerin vorgenommenen Streichungen - schon deshalb erforderlich, \num zum einen eine vom Jugendamt bestimmte Person mit dem begleiteten \nUmgangsrecht zu betrauen und zum andern als Jugendamt die Verantwortung für \nden begleiteten Umgang tatsächlich ausüben zu können. Nur wenn die vom \nJugendamt beauftragte Person dem Jugendamt regelmäßig über den Ablauf des \nbegleiteten Umgangs berichtet, kann der Antragsgegner sachgerecht seine \nVerantwortung sowohl für die laufenden jugendhilferechtliche Maßnahme ausüben \nals auch für eine zukünftig sachgerechte Entscheidung über die Ausgestaltung des \nUmgangsrechts Sorge tragen.\n\n28\n\nDas Gericht geht ferner in Würdigung des Vortrags der Antragsstellerin im \nSchriftsatz vom 16. April 2008 nicht davon aus, dass sich die Antragstellerin bei \nAbschluss des Vergleichs über Inhalt und Tragweite der von ihr abgegebenen \nErklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit der im Vergleich vorgesehenen \nBewilligung, im Sinne der §§ 119 ff BGB geirrt hat. \n\n29\n\nDa die Antragstellerin den Vergleich nicht wirksam angefochten hat, ist das \nVerfahren durch den Vergleich rechtsverbindlich abgeschlossen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-15/2-l-107-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-15/2-l-107-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253392","retrieved":"2026-07-09 02:16:39.420108+00:00"}}