{"status":"available","doknr":"OLD253447","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0710.8L178.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"8 L 178/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom \n15. Februar 2008 (8 K 283/08) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 21. Januar 2008 wird hinsichtlich der Versagung des Aufenthaltstitels und \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom \n15. Februar 2008 (8 K 283/08) gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. Januar 2008 hinsichtlich der Versagung \ndes Aufenthaltstitels und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung \nanzuordnen, \n\n4\n\nhilfsweise, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nKlageverfahrens zu untersagen, aufenthaltsbeendende \nMaßnahmen gegen sie durchzuführen,\n\n5\n\nhat mit dem Hauptantrag Erfolg.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin sich gegen die Versagung der Erteilung eines \nAufenthaltstitels wendet, ist der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage gegen die Ablehnung des \nAntrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 84 Abs. 1 Nr. \n1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Auch \nhatte die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners den Verlust einer \nbestehenden Rechtsposition zur Folge, da dem von der Antragstellerin vor Ablauf \nihrer zuletzt bis zum 8. September 2003 gültigen Aufenthaltserlaubnis am \n11. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Erteilung einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis - heute Niederlassungserlaubnis - die Fiktionswirkung des § 69 \nAbs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes (AuslG) zukam, \n\n7\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsrecht (GK-AufenthG), Band II, Stand: September 2007, \n§ 81 AufenthG Rdnr. 53 ff.; zu § 69 AuslG: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und \nvom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -, \n\n8\n\ndie gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch nach Inkrafttreten des \nAufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 fortgalt.\n\n9\n\nDer Antrag ist auch begründet. Denn bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung überwiegt vorliegend das Interesse der Antragstellerin. \nDie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 erweist sich bei \nder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zwar weder als offensichtlich \nrechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig; es spricht allerdings Einiges dafür, \ndass die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis insbesondere im \nHinblick auf die gleichzeitig verfügte Ausweisung der Antragstellerin auf der \nGrundlage von §§ 54 Nr. 5 und 6, 56 Abs. 1 AufenthG ernstlichen rechtlichen \nZweifeln begegnet. In dieser Situation ist im Rahmen der weiteren \nInteressenabwägung auch unter Berücksichtigung der privaten Belange der \nAntragstellerin ihrem Interesse, sich bis zum unanfechtbaren Abschluss des \nKlageverfahrens (vgl. § 80 b Abs. 1 VwGO) weiterhin im Bundesgebiet aufhalten zu \ndürfen und von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, der \nVorrang einzuräumen. \n\n10\n\nOb der Antragstellerin ein Anspruch auf Erteilung der von ihr mit dem Antrag vom \n11. Dezember 2002 in erster Linie begehrten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis \n- heute Niederlassungserlaubnis - zusteht, beurteilt sich gemäß § 104 Abs. 1 \nAufenthG, wonach über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden \nRecht zu entscheiden ist, einerseits noch nach Maßgabe des Ausländergesetzes, \ninsbesondere nach § 24 AuslG, mit Blick darauf, dass der Antrag auf Erteilung eines \nunbefristeten Aufenthaltstitels nach dem 1. Januar 2005 weiterverfolgt wurde, \nandererseits auch nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes in seiner heutigen \nFassung, namentlich nach § 9 AufenthG. Ob die Antragstellerin darüber hinaus \njedenfalls auch einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis \nhat, beurteilt sich, wie § 104 Abs. 1 AufenthG im Umkehrschluss zu entnehmen ist, \nebenfalls nach dem derzeit geltenden Aufenthaltsgesetz.\n\n11\n\nDabei steht der Erteilung eines - unbefristeten oder befristeten - Aufenthaltstitels \nnicht bereits die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben \nworden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem \nGesetz keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. kein Aufenthaltstitel erteilt wird. Zwar tritt \ndie Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nauch dann ein, wenn - wie hier - die Ausweisungsverfügung mangels Anordnung der \nsofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht sofort vollziehbar \nist. Denn nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG lassen \nWiderspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit \nder Ausweisung unberührt,\n\n12\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, \nNWVBl. 1995, 438; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), Beschluss vom 26. März 2001 - 11 S 2111/00 -, \nVBlBW 2001, 327. \n\n13\n\nDie verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verbürgte \nGarantie effektiven Rechtsschutzes gebietet es jedoch, in Fällen, in denen - wie hier - \neinstweiliger Rechtsschutz hinsichtlich der Ausweisung mangels Anordnung nach \n§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nicht eröffnet ist, im Rahmen des \nAussetzungsverfahrens gegen den gesetzlichen Sofortvollzug der Versagung des \nAufenthaltstitels auch zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nAusweisung bestehen. Stellt sich im Rahmen dieser summarischen Prüfung heraus, \ndass die Ausweisungsverfügung aller Voraussicht nach rechtswidrig ist, so greift bei \nder Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung des Aufenthaltstitels die \nSperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht, \nweil voraussichtlich mit der Aufhebung der Ausweisung im Hauptsacheverfahren zu \nrechnen ist (vgl. § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § 84 Abs. 2 Satz 4 AufenthG),\n\n14\n\nvgl. VGH BW, Beschlüsse vom 26. März 2001 - 11 S \n2111/00 -, a.a.O. und vom 18. Dezember 1991 - 11 S 1275/91 -, \nInfAuslR 1992, 700; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl.,§ 84 Rdnr. 6; \nHailbronner, Ausländerrecht, Band 1, Stand: August 2005, § 11 \nRdnr. 45.\n\n15\n\nVorliegend begegnet die vom Antragsgegner in der Ordnungsverfügung vom \n21. Januar 2008 gleichzeitig verfügte Ausweisung der Antragstellerin ernstlichen \nrechtlichen Bedenken. Der diesbezügliche Ausgang des Hauptsachverfahrens stellt \nsich außerdem auch aus tatsächlichen Gründen als offen dar. \n\n16\n\nAuf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen, wie sie sich bislang aus der \nbeigezogenen Ausländerakte ergeben, erscheint es nach summarischer Prüfung \nzunächst zweifelhaft, ob der Regelausweisungsgrund des § 54 Nr. 5 AufenthG, auf \nden der Antragsgegner die Ausweisung unter anderem stützt, gegeben ist. \nNach dieser Vorschrift wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn \nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört \noder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige \nVereinigung unterstützt oder unterstützt hat; auf zurückliegende Mitgliedschaften \noder Unterstützungshandlungen kann die Ausweisung nur gestützt werden, soweit \ndiese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. \n\n17\n\nZwar dürfte die Antragstellerin mit Blick darauf, dass sie - wie sie selbst \neinräumt - bis zum Jahre 2001 - zumindest formal - Mitglied des mit Verfügung des \nBundesministerium des Innern vom 31. Juli 2002 bestandskräftig verbotenen Vereins \n\"Al-Aqsa e.V.\" gewesen ist und darüber hinaus auch das Amt der T. im \nVorstand des Vereins innegehabt hat, jedenfalls die tatbestandliche Voraussetzung \nder Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt, erfüllen. \nEiner den Terrorismus unterstützenden Vereinigung gehört nämlich an, wer im \nEinvernehmen mit der Vereinigung sich in deren Organisation eingliedert und deren \nWillen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Vereinigung \nentfaltet, \n\n18\n\nvgl. Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 \nRdnr. 489.\n\n19\n\nNach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zielen und \nVorgehensweisen der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in dem \nUrteil vom 3. Dezember 2004, mit dem es das Verbot des Vereins \"Al-Aqsa e.V.\" \ndurch das Bundesministerium des Innern bestätigt hat,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 -, DVBl. 2005, 590,\n\n21\n\nist davon auszugehen, dass es sich bei HAMAS um eine den Terrorismus \nunterstützende Vereinigung im Sinne der Vorschrift handelt, wobei zur Auslegung \ndes Terrorismusbegriffs u.a. der Gemeinsamen Standpunkt des Rates \n2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer \nMaßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001 L 344, S. 93) sowie der \nRahmenbeschluss des Rates Nr. 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 (ABl. 2002 L 164, S. \n3) zugrunde zu legen ist. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass \nHAMAS seit dem Jahr 2001 bis heute in der bei der Europäischen Union geführten \nListe der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und \nKörperschaften aufgeführt ist (vgl. Anhang unter 2. zu Art. 1 des Gemeinsamen \nStandpunktes des Rates 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001, a.a.O., sowie \nzuletzt Anhang unter 2. Nr. 17 zu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates \n2007/871/GASP vom 20. Dezember 2007 zur Aktualisierung des Gemeinsamen \nStandpunktes 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur \nBekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes \n2007/448/GASP, ABl. 2007 L 340, S. 109), \n\n22\n\nvgl. zu den Beurteilungskriterien der Terrorismusgefahr: \nBVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 26/03 -, DVBl. 2005, \n1203; Discher in GK-AufenthG, a.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 \nRdnr. 427 ff.\n\n23\n\nFerner hat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts der Verein \n\"Al-Aqsa e.V.\", dem die Antragstellerin unstreitig angehört hat, dadurch zu der von \nHAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes \ninsbesondere durch Selbstmordattentate hineingetragenen Gewalt mittelbar \nbeigetragen, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in \nPalästina ansässige sog. Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell \nunterstützt hat,\n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2004 - 6 A 10/02 -, \na.a.O.\n\n25\n\nDementsprechend steht der Verein \"Al-Aqsa e.V.\" nunmehr ebenfalls auf der von \nder Europäischen Union geführten Liste der an terroristischen Handlungen \nbeteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften (vgl. Anhang unter 2. Nr. 3 \nzu Art. 1 des Gemeinsamen Standpunktes des Rates 2007/871/GASP vom \n20. Dezember 2007, a.a.O.). \n\n26\n\nNach der gegenwärtigen Erkenntnislage lässt sich allerdings nicht feststellen, \ndass das im Fall einer - wie hier - in der Vergangenheit liegenden Mitgliedschaft in \neiner den Terrorismus unterstützenden Vereinigung weitere Erfordernis einer \ngegenwärtigen Gefährlichkeit in der Person der Antragstellerin erfüllt ist. \nDer Antragsgegner stützt seine diesbezügliche Gefährdungsprognose im \nWesentlichen auf die vom Bundesamt für Verfassungsschutz ihm zur Verfügung \ngestellten Erkenntnisse, namentlich das Behördenzeugnis vom 16. April 2007, \nwonach letzterem dienstlich bekannt geworden sei, dass die Antragstellerin derzeit \nals Sekretärin im belgischen \"Al-Aqsa-Verein\" (\"B -C D \") tätig sei. Die \nAntragstellerin bestreitet diese Behauptung jedoch und hat insoweit als Nachweis \neinen Auszug aus dem belgischen Veröffentlichungsblatt \"N. C. \" vom \n14. November 2002 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie auf einer \naußerordentlichen Mitgliederversammlung des belgischen Vereins \"Al-Aqsa ASBL\" \nam 24. September 2002 ihre Vereinsmitgliedschaft aufgegeben hat und von ihren \nFunktionen als Verwalterin (\"administratrice\") und als T. (\"trésorière\") \nzurückgetreten ist sowie dass die Funktion des Sekretärs und des Schatzmeisters \n(\"secretaire et trésorier\") ab diesem Zeitpunkt für eine Dauer von zwei Jahren von \neinem Herrn B. M. wahrgenommen worden ist. Außerdem hat sie eine \nschriftliche Erklärung des derzeitigen Sekretärs des seit dem 26. Oktober 2006 in \n\"B1. B2. \" umbenannten belgischen Vereins, Herrn N1. D. , vom 7. März \n2008 vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass die Antragstellerin seit dem \n24. September 2002 für den Verein \"Al-Aqsa B2. \" in Belgien weder als T. \nnoch als freiwillige Helferin tätig gewesen sei, noch eine andere Funktion ausgeübt \nhabe. Sekretär sei seinerzeit Herr B3. M1. gewesen, gegenwärtig der \nUnterzeichner selbst. Schatzmeister sei heute Herr E. . Diese Erklärung als bloße \nGefälligkeitsbescheinigung zu werten und ihr deswegen jeglichen Aussagewert \nabzusprechen, verbietet sich hier sowohl angesichts des von der Antragstellerin \nebenfalls eingereichten Auszugs aus dem \"N. C. \" vom 14. November 2002, \nin dem die Angaben von Herrn D. - formal - bestätigt werden, sowie auch im \nHinblick darauf, dass die Antragstellerin die ihr vorgehaltene Tätigkeit als Sekretärin \nfür den belgischen Verein \"Al-Aqsa B2. \" bereits in der sicherheitsrechtlichen \nBefragung vom 26. April 2004 bestritten hat. Ob die diesbezüglichen Angaben der \nAntragstellerin und des Sekretärs Herrn D. glaubhaft bzw. ihre Person \nglaubwürdig sind, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht \nabschließend beurteilen, sondern muss vielmehr einer eingehenden Würdigung im \nRahmen des Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Demgegenüber lässt sich \ndem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 16. April 2007 \nnicht entnehmen, auf welche konkreten Feststellungen oder Beobachtungen sich die \ndortigen Erkenntnisse gründen. Insbesondere wird daraus nicht deutlich, ob es sich \nbei der behaupteten Tätigkeit um eine solche als Sekretärin bzw. Schriftführerin des \nVereins im funktionellen Sinne oder aber lediglich um eine solche als - angestellte - \nSchreibkraft handelt. Im letzteren Fall dürfte sich, ungeachtet der Frage, ob der nach \ndem Kenntnisstand der Kammer bislang nicht verbotene belgische Verein \"Al-Aqsa \nB2. \" bzw. \"B1. B2. \" entsprechend der Einschätzung des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz in seiner Stellungnahme vom 13. April 2007 in seiner Zielsetzung \nund Tätigkeit dem verbotenen deutschen Verein Al-Aqsa e.V. gleichzustellen ist, \nauch die weitere Frage stellen, ob eine derartige Tätigkeit angesichts ihres lediglich \nuntergeordneten Charakters überhaupt geeignet wäre, eine von § 54 Nr. 5 AufenthG \nvorausgesetzte gegenwärtige Gefährlichkeit zu begründen. Demnach fehlt es zum \ngegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber an hinreichend \nbelegten Anknüpfungstatsachen, die den Schluss auf eine gegenwärtige \nGefährlichkeit der Person der Antragstellerin rechtfertigen könnten. \nVor diesem Hintergrund lässt sich derzeit auch nicht feststellen, dass die weitere \nTatbestandsalternative des § 54 Nr. 5 AufenthG, nämlich ein - gegenwärtiges - \nUnterstützen einer den Terrorismus unterstützenden Vereinigung von der \nAntragstellerin erfüllt wird. \n\n27\n\nSoweit der Antragsgegner das von ihm gesehene Gefährdungspotenzial ferner \nmit der langjährigen Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Verein \"Al-Aqsa e.V.\" und \neiner daraus folgenden Verbundenheit mit den Zielen des Vereins begründet, die \ndurch das familiäre Umfeld der Antragstellerin noch verstärkt würden, vermag dies \ndie Annahme einer von § 54 Nr. 5 AufenthG geforderten gegenwärtigen \nGefährlichkeit ebenfalls nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Zum einen liegt die \nMitgliedschaft der Antragstellerin und ihre Tätigkeit für den Verein als T. \nausgehend von deren feststehenden formalen Beendigung im Jahre 2001 nunmehr \nsieben Jahre und ausgehend von deren von der Antragstellerin behaupteten \nfaktischen Beendigung im Jahre 1998 bereits zehn Jahre zurück. Schon mit Blick auf \nden nicht unerheblichen Zeitablauf dürfte bei wertender Betrachtung das frühere \nVerhalten der Antragstellerin auf das von dem Verein \"Al-Aqsa e.V.\" ausgehende -\n latente - Gefährdungsrisiko gegenwärtig keinen Einfluss mehr haben. Dies gilt um so \nmehr, als der Verein durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom \n31. Juli 2002 bestandskräftig verboten und aufgelöst worden ist. Insbesondere ist \nauch mit Blick auf die von der Antragstellerin wahrgenommene Funktion im Verein \n\"Al-Aqsa e.V.\" nicht davon auszugehen, dass sie nach der Vereinsauflösung \nweiterhin noch eine zentrale Anlaufstelle für ehemals von dem Verein unterstütze \nPersonen oder Organisationen namentlich im Kontext mit HAMAS darstellt. Sie \ngehörte als T. zwar dem Vorstand und damit dem Handlungs- und \nVertretungsorgan des Vereins an. Dieser Funktion dürfte aber im Gegensatz zu dem \nvon ihrem F. ausgeübten Amt des W. keine zentrale Führungs- und \nLeitungsrolle beizumessen gewesen sein, zumal wenn sich als zutreffend erweisen \nsollte, dass die Antragstellerin - wie sie behauptet - lediglich zusammen mit ihrem \nF. zeichnungsberechtigt war. Diese - vorläufige - Einschätzung wird im Übrigen \nauch dadurch bestätigt, dass der Antragsgegner selbst die Ausweisung nicht auf den \nAusweisungsgrund des § 54 Nr. 7 AufenthG (Leiter eines verbotenen Vereins) \ngestützt hat. \nNichts anderes dürfte letztlich auch im Hinblick auf die nachweislich ebenfalls im Jahr \n2002 aufgegebene Funktion der Antragstellerin als T. in dem belgischen \nVerein \"Al-Aqsa B2. \" gelten. Ungeachtet der im Rahmen des vorliegenden \nEilverfahrens nicht abschließend zu klärenden Frage, ob diese Funktion - wie die \nAntragstellerin behauptet - lediglich formaler Natur war und ob die belgische \nOrganisation dem verbotenen deutschen Verein gleichzustellen ist, dürfte auch \ninsoweit im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf ein Fortwirken der \nTätigkeit der Antragstellerin auf ein ggf. von dieser Vereinigung ausgehendes \n- latentes - Gefährdungsrisiko entfallen sein, da die strukturerhaltenden Tätigkeiten \nfür diese Vereinigung als Vorstandsmitglied bereits seit Jahren von anderen \nPersonen wahrgenommen werden. \n\n28\n\nSchließlich erweist sich die Rechtmäßigkeit der Ausweisung aufgrund von § 54 \nNr. 5 AufenthG auch deshalb als zweifelhaft, weil die Antragstellerin - wovon der \nAntragsgegner zutreffend ausgegangen ist - nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG \nbesonderen Ausweisungsschutz genießt und sie deshalb nach § 56 Abs. 1 Satz 2 \nund 4 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung nach Ermessen ausgewiesen werden kann. Dabei kann dahingestellt \nbleiben, unter welchen Voraussetzungen die im Falle des § 54 Nr. 5 AufenthG nach \n§ 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gegebene gesetzliche Regelvermutung für das \nVorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfällt. \nDenn selbst wenn sich herausstellen sollte, dass die Annahme einer gegenwärtigen \nGefährlichkeit der Antragstellerin durch den Antragsgegner gerechtfertigt ist, bedürfte \nes zumindest im Zusammenhang mit der zu treffenden Ermessensentscheidung \nnoch einer konkreten Bewertung des Maßes der hierdurch geschaffenen \nGefährdungslage, die dann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit den persönlichen \nBelangen der Antragstellerin gegenüber zu stellen wäre. Hierbei fallen zugunsten der \nAntragstellerin insbesondere der Schutz ihrer familiären Lebensgemeinschaft mit \nihrer deutschen Tochter und den beiden weiteren Kindern, die zwar die k \nStaatsangehörigkeit besitzen, gegen die aber keine Ausweisung verfügt worden und \noffenbar auch nicht beabsichtigt ist, nach Art. 6 Abs. 1 GG und ihr langjähriger \nrechtmäßiger Aufenthalt mit den hierbei gewachsenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützten persönlichen Bindungen im Bundesgebiet ins Gewicht. \n\n29\n\nEinen weitergehenden Ausweisungsschutz nach Maßgabe von Art. 12 der \nRichtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die \nRechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen \n(Daueraufenthaltsrichtlinie) dürfte die Antragstellerin allerdings nicht genießen. Denn \nder mit der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verbundene \nbesondere Schutz besteht nicht bereits mit Erfüllung der Voraussetzungen für deren \nErwerb kraft Gemeinschaftsrechts, sondern setzt nach einem - hier fehlendem - \nAntrag die Zuerkennung dieses Status durch den Mitgliedstaat voraus, wobei es sich \ninsoweit um einen konstitutiven, also rechtsbegründendem Akt handelt (vgl. etwa Art. \n1 lit. a) der Richtlinie, wonach Ziel dieser Richtlinie u.a. die Festlegung der \nBedingungen ist, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die \nRechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten \"erteilen kann\", sowie Art. 7 \nAbs. 3 der Richtlinie, wonach der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen bei \nVorliegen der Voraussetzungen die Rechtsstellung eines langfristig \nAufenthaltsberechtigten \"zuerkennt\"),\n\n30\n\nvgl. Kammerurteil vom 16. April 2008 - 8 K 766/06 -, juris, \nunter Hinweis auf die Begründung der Kommission zur \nDaueraufenthaltsrichtlinie vom 13. März 2001, KOM(2001) 127 \nendgültig, S.14. zu Art. 2 lit. g) und S. 19 zum ursprüngl. Art. 9). \n\n31\n\nVorliegend war der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig \nAufenthaltsberechtigten vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügung jedoch \nnicht verliehen worden.\n\n32\n\nRechtlichen Bedenken begegnet weiterhin, ob eine Ausweisung rechtmäßig auf \nder Grundlage des vom Antragsgegner zusätzlich herangezogenen § 54 Nr. 6 \nAufenthG erfolgen kann. \nDanach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er in einer Befragung, \ndie der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt \ndient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber \nfrühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in \nwesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu \nPersonen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus \nverdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der \nAusländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der \nBefragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen \nwurde. \n\n33\n\nAusweislich der vorliegenden Ausländerakte ist eine entsprechende schriftliche \nBelehrung der Antragstellerin vor ihrer sicherheitsrechtlichen Befragung u.a. durch \ndie Ausländerbehörde des Antragsgegners am 26. April 2007 erfolgt. Auch dürfte der \nTatbestand des § 54 Nr. 6 AufenthG dadurch erfüllt sein, dass die Antragstellerin \nausweislich des über die Befragung gefertigten Protokolls u.a. die Fragen Nrn. 30 bis \n34 sowie 43 und 43 a nicht beantwortet hat (\"Möchte ich nicht beantworten\"). Diese \nFragen betrafen inhaltlich im Wesentlichen ihre Verbindungen zu dem belgischen \nVerein \"Al-Aqsa B2. \", der nach der Stellungnahme des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz vom 13. April 2007 wegen seiner engen Verbindungen zu dem \nverbotenen Verein \"Al-Aqsa e.V.\" ebenfalls der Unterstützung des Terrorismus \nverdächtig ist, und damit für die sicherheitsrechtliche Einschätzung der \nAntragstellerin wesentliche Punkte. Daher kann offen bleiben, ob die Antragstellerin \nin der Sicherheitsbefragung darüber hinaus - wie der Antragsgegner meint - auch \nfalsche Angaben gemacht hat, insbesondere durch die Verneinung der ihr \nvorgehaltenen Tätigkeit als Sekretärin für den Verein \"Al-Aqsa B2. \" in Belgien (vgl. \nFrage Nr. 36 des Fragenkatalogs). Diese Tatsache ist nach den vorstehenden \nAusführungen zwischen den Beteiligten nämlich gerade streitig. \nDie Verwirklichung des Tatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG dürfte - entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin - auch nicht dadurch wieder entfallen sein, dass sie \ndie in der Befragung bewusst unbeantwortet gelassenen Fragen in dem Schriftsatz \nihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 19. Juni 2007 nachträglich und noch vor \nErgehen der ausländerbehördlichen Entscheidung beantwortet hat,\n\n34\n\nvgl. ebenso VGH BW, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 \nS 695/07 -, InfAuslR 2008, 159, sowie Discher in GK-AufenthG, \na.a.O., Stand: Januar 2007, § 54 Rdnr. 757 f. \n\n35\n\nMit der Anordnung einer Regelausweisung für den Fall bewusst falscher oder \nunvollständiger Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen, die \nder Unterstützung des Terrorismus verdächtig sind, soll neben der Ermöglichung \neiner umfassenden Ermittlung und Bewertung der von dem einzelnen Ausländer \nausgehenden Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland auch sichergestellt werden, dass Ausländer allgemein im Rahmen von \nSicherheitsbefragungen gegenüber der Ausländerbehörde oder der deutschen \nAuslandsvertretung stets richtige und möglichst vollständige Angaben machen. Der \nGesetzgeber geht davon aus, dass der Verheimlichung früherer Aufenthalte in \nDeutschland oder in anderen Staaten ebenso wie der in wesentlichen Punkten \nfalschen oder unvollständigen Angabe über Verbindungen zu Personen oder \nOrganisationen, die der Unterstützung des internationalen Terrorismus verdächtig \nsind, unlautere sicherheitsrelevante Motive zugrunde liegen und der Aufenthalt eines \nsolchen Ausländers deshalb regelmäßig ein Sicherheitsrisiko in sich birgt,\n\n36\n\nvgl. Begründung des Fraktionsentwurfs zum \nTerrorismusbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 14/7386, S. 56.\n\n37\n\nWürde einem Ausländer die Möglichkeit eröffnet, einen im Rahmen der \nSicherheitsbefragung zunächst verheimlichten Sachverhalt ohne die Gefahr weiterer \nKonsequenzen später zu offenbaren, würde der Druck erheblich eingeschränkt, in \nder - ersten - Sicherheitsbefragung vollständige Angaben zu machen. Der Ausländer \nkönnte dann versucht sein, etwa gerade zur Vermeidung einer weiteren Überprüfung, \nsicherheitsrelevante Umstände zunächst zu verheimlichen und erst dann zu \noffenbaren, wenn er damit rechnen muss, dass die verheimlichten Umstände auch \nohne ihn aufgedeckt werden oder bereits anderweitig bekannt geworden sind,\n\n38\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 16. November 2007 - 11 S \n695/07 -, a.a.O. \n\n39\n\nAllerdings erscheint die Rechtmäßigkeit der Ausweisung trotz des gegebenen \nRegelausweisungsgrundes des § 54 Nr. 6 AufenthG zweifelhaft. Denn die \nAntragstellerin genießt - wie dargelegt - besonderen Ausweisungsschutz und kann \ndeshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nausgewiesen werden (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; Satz 2 AufenthG). Da die \nErfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 6 AufenthG nicht von der \ngesetzlichen Regelvermutung für das Vorliegen schwerwiegender Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung in § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erfasst ist, muss \ndas öffentliche Interesse an der Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung \nnach den konkreten Umständen des Einzelfalles im Vergleich zu dem vom Gesetz \nbezweckten Schutz des Ausländers vor Ausweisungen ein deutliches Übergewicht \nhaben. Dabei ist die Beurteilung an den jeweils verfolgten Ausweisungszwecken \nauszurichten, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 -, \nDVBl. 2000, 425 und vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR \n1997, 8.\n\n41\n\nDies dürfte hier weder in Bezug auf den spezialpräventiven noch im Hinblick auf \nden generalpräventiven Zweck des § 54 Nr. 6 AufenthG der Fall sein. \nZwar haben Verbindungen zu Vereinigungen, die - wie hier wohl auch der belgische \nVerein \"Al-Aqsa B2. \" - nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden der \nUnterstützung des Terrorismus verdächtig sind, grundsätzlich eine hohe Relevanz für \ndie Beurteilung der von einem Ausländer ausgehenden Gefährdung, so dass der \nVerheimlichung solcher Umstände regelmäßig sowohl in spezial- als auch in \ngeneralpräventiver Hinsicht ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Hieran dürfte \nsich nicht schon deshalb etwas ändern, weil die Antragstellerin ihre in der \nSicherheitsbefragung verschwiegenen früheren Verbindungen zu dem belgischen \nVerein \"Al-Aqsa B2. \" später schriftsätzlich durch ihren Prozessbevollmächtigten \noffenbart hat. Denn es spricht Einiges dafür, dass diese Ergänzung u.a. auch durch \ndie nach erfolgter Akteneinsicht gewonnene Erkenntnis motiviert war, dass diese \nUmstände den verantwortlichen Behörden bereits bekannt waren. Allerdings dürfte \nder Verdacht, dass die Antragstellerin die in der Vorschrift genannten Sachverhalte \nauch aus weitergehenden sicherheitsrelevanten Gründen verheimlicht hat, ebenso \nwie das generelle Interesse an vollständigen Angaben zum einen dadurch \nabgemindert werden, dass die Verbindungen der Antragstellerin zu dem belgischen \nVerein \"Al-Aqsa B2. \" nachweislich bereits lange zurückliegen. Zum anderen hat \ndie Antragstellerin ihre früheren Verbindungen zu dieser Vereinigung später \nuneingeschränkt eingeräumt sowie zusätzlich durch Nachweise belegt und damit \nauch Umstände dargetan, die geeignet sind, ein ggf. von ihr ausgehendes \nSicherheitsrisiko deutlich zu machen. Diese Einschätzung drängt sich um so mehr \nauf, wenn man die besonderen Umstände berücksichtigt, unter denen die \nSicherheitsbefragung am 26. April 2007 erfolgt ist. So hat nämlich der frühere \nBevollmächtigte der Antragstellerin zunächst die Beantwortung bestimmter Fragen, \ndie die Antragstellerin zum Teil bereits spontan beantwortet hatte, abgelehnt und \nanschließend - noch während der Sicherheitsbefragung - das Mandat niedergelegt, \nworaufhin die Antragstellerin unter Hinweis auf den fehlenden Rechtsbeistand \nschließlich eine weitere Beantwortung der noch offenen Fragen ebenso wie die \nUnterzeichnung des Protokolls abgelehnt hat. Bei dieser Sachlage begründet der \nbloße Umstand der insoweit unvollständigen Angaben bei der Sicherheitsbefragung \nkeinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass das aufgrund der Verheimlichung \nvermutete allgemeine Sicherheitsrisiko bei ihr auch tatsächlich und aktuell besteht, \nso dass in der Person der Antragstellerin keine schwerwiegenden Gründe der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Ausweisung gegeben sind. \nDarüber hinaus dürfte in der besonderen Situation der Antragstellerin auch dem \ngeneralpräventiven Interesse an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit \nausländerbehördlicher Sicherheitsüberprüfungen nicht ein solches Gewicht \nbeigemessen werden können, dass es gerechtfertigt wäre, den mit einer Ausweisung \nverbundenen Eingriff zum einen in die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre \nLebensgemeinschaft der Antragstellerin sowohl mit ihrer deutschen Tochter als auch \nmit ihren zwei weiteren Kinder und zum anderen in die während ihres rechtmäßigen \nAufenthalts im Bundesgebiet gewachsenen und über Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngeschützten Bindungen allein zum Zwecke der Abschreckung anderer Ausländer \nvorzunehmen.\n\n42\n\nErweist es sich damit nach den vorstehenden Erwägungen einerseits aufgrund \nder bisherigen Erkenntnislage als zweifelhaft und offen, ob der \nAusweisungstatbestand des § 54 Abs. 5 AufenthG erfüllt ist, und bestehen \nandererseits u.a. mit Blick auf den besonderen Ausweisungsschutz, den die \nAntragstellerin nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG genießt, erhebliche Bedenken an \nder Rechtmäßigkeit einer auf § 54 Nr. 6 AufenthG gestützten Ausweisung, kann auch \nder Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gegenwärtig nicht ohne weiteres \nunter Hinweis auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 \nAufenthG abgelehnt werden bzw. wird aufgrund der besonderen Umstände des \nFalles zumindest die Annahme eines Ausnahmefalls von der \nRegelerteilungsvoraussetzung in Betracht zuziehen sein. \n\n43\n\nAus dem gleichen Grund kann der Erteilung eines Aufenthaltstitels derzeit auch \nnicht der besondere Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG \nentgegenhalten werden, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu versagen ist, \nwenn u.a. der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt. \n\n44\n\nIm Übrigen dürfte die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung wenn nicht bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nErteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach Maßgabe von § 24 AuslG bzw. \n§ 9 AufenthG, so doch zumindest die Voraussetzungen für einen Anspruch auf \nErteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Insbesondere ist nach den \nvorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Antragstellerin die \nRegelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt, da sie mit den \nEinkünfte aus ihrer unselbständigen Tätigkeit für den J. C1. - und \nF1. e.V. einerseits und für Herrn Dr. I. O. andererseits sowie dem \nKindergeld den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG nicht nur für sich \nselbst, sondern auch für ihre Kinder sicherstellen kann. \n\n45\n\nUnter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Bedenken und der insoweit \nzumindest als offen einzuschätzenden Erfolgsaussichten der Klage fällt die \nInteressenabwägung auch im Übrigen zugunsten der Antragstellerin aus. Ihrem \nprivaten Interesse, sich zumindest noch bis zum unanfechtbaren Abschluss des \nHauptsacheverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, ist der Vorrang \ngegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen. \n\n46\n\nLässt sich nämlich nach den vorstehenden Ausführungen nicht hinreichend \nsicher feststellen, dass von der Antragstellerin eine gegenwärtige Gefährdung für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Ausreisepflicht lediglich als gering zu veranschlagen. \nDiese Wertung wird im Übrigen auch durch die lange Dauer des vorangegangenen \nVerwaltungsverfahrens bekräftigt. Der Antragsgegner hat, nachdem im Jahr 2002 der \nVerein \"Al-Aqsa e.V.\" verboten worden und die Antragstellerin zusammen mit ihrem \nF. in den Blick der Sicherheitsbehörden geraten war, zunächst bis zur \nrechtskräftigen Bestätigung des Verbotes durch das Bundesverwaltungsgericht Ende \n2004 zugewartet, bis er Anfang des Jahres 2005 aufenthaltsbeendende Maßnahmen \nankündigte. Nach der Anhörung hat er - im Wesentlichen mangels hinreichender \ntatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine von der Antragstellerin ausgehende \ngegenwärtige Gefährlichkeit - weiter bis zum Anfang diesen Jahres zugewartet, bis er \nschließlich die vorliegende Ordnungsverfügung erließ. Diese Art der Sachbehandlung \nzeigt, dass der Antragsgegner offenbar selbst keine gegenwärtige Gefährdung für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung und damit einen Anlass für ein sofortiges Handeln \ngesehen hat. Daher hat er - folgerichtig - auch davon abgesehen, die sofortige \nVollziehung der Ausweisung anzuordnen. Insbesondere besteht aber derzeit kein \ngreifbarer Anhalt dafür, dass die Antragstellerin bis zum Abschluss des \nHauptsachverfahrens sicherheitsrelevante Aktivitäten entfalten wird. Ferner dürfte \ndavon auszugehen sein, dass sie, nachdem sie durch die Ausweisung derart in den \nBlick der Öffentlichkeit geraten ist, auch schon im eigenen und im Interesse ihrer \nKinder von derartigen Betätigungen Abstand nehmen wird. \n\n47\n\nDemgegenüber wiegt das private Interesse der Antragstellerin, vorläufig von \neiner Vollziehung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, schwer. Ins Gewicht fällt \nzum einen ihr langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und die dabei \ngewachsenen persönlichen und sozialen Bindungen, namentlich die vollzogene \nsprachliche, rechtliche und auch wirtschaftliche Integration in die Verhältnisse im \nBundesgebiet. In Anbetracht der gegenwärtigen Einkommenssituation der \nAntragstellerin und der Tatsache, dass sie in der Vergangenheit keine Leistungen zur \nSicherung des Lebensunterhalts der Familie bezogen hat, steht eine \nInanspruchnahme öffentlicher Mittel über Gebühr ebenfalls nicht in Rede. Zum \nanderen streiten für die Antragstellerin ihre über Art. 6 Abs. 1 GG geschützten \nfamiliären Bindungen zu ihren bei ihr lebenden Kindern - namentlich ihrer deutschen \nTochter - die alle im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen sind, ihre schulische \nAusbildung und soziale Prägung hier erfahren haben, und sowohl im Falle einer \nAbschiebung der Antragstellerin als auch im Falle einer gemeinsamen Ausreise mit \nihrer Mutter erheblichen Belastungen ausgesetzt wären, worauf auch die im \ngerichtlichen Verfahren vorgelegten psychotherapeutischen Stellungnahmen bzw. \nAtteste hinweisen. \n\n48\n\nDer Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat schließlich auch insoweit \nErfolg, als die Abschiebungsandrohung betroffen ist. Der Antrag ist zulässig - gemäß \n§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW entfaltet der Widerspruch \ngegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung - und auch \nbegründet. Denn es fehlt an der nach § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzten \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht, weil die aufschiebende Wirkung der Klage gegen \ndie Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den vorstehenden Gründen \ngerichtlichen angeordnet worden ist, vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des \ngesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. \n2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter \ndieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe \nausreichend und angemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253447","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-10/8-l-178-08","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253447","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253447","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-10/8-l-178-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253447","retrieved":"2026-07-09 02:16:44.164760+00:00"}}