{"status":"available","doknr":"OLD253574","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0703.6K1466.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"6 K 1466/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n4\n\nT a t b e s t a n d :\n\n5\n\nDer Kläger führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit der vorliegenden Klage \nwendet er sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Bescheinigung über den \nÜbergang einer Anlieferungsreferenzmenge.\n\n6\n\nIn der Zeit vor dem 2. April 1984 verpachtete die Beigeladene an den Kläger die \nGrundstücke Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 \nund 34. \n\n7\n\nMit notariellem Übertragungsvertrag vom 20. Mai 1983 übertrug die Beigeladene \ndas Eigentum an dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 9, Flurstück 2, jeweils \nzur Hälfte an ihre Kinder, Frau H. K. und Herrn O. U. , ebenso ihren \n588/37890 Miteigentumsanteil an den Grundstücken Gemarkung C. , Flur 9, \nFlurstücke 32, 33 und 34.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2005 kündigte die Beigeladene gegenüber dem \nKläger den Pachtvertrag über die Grundstücke Gemarkung C. , Flur 9, \nFlurstücke 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34 zum 31. Oktober 2007.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 6. September 2007 teilte Frau H. K. dem Beklagten \nmit, der Kläger habe im September 2006 ihrem Bruder, Herrn B. U. , \ngegenüber erklärt, \"der von ihm auf der Parzelle Gemarkung C. (Flur 9, \nFlurstücke 2, 32, 33, 34) angebaute Mais sei von ihm auch verfüttert worden\". \nGleichwohl habe der Kläger gewollt, dass Herr B. U. eine vorbereitete \nErklärung unterschreibe, derzufolge die Flächen in den letzten drei Jahren nicht zur \nMilcherzeugung genutzt worden seien.\n\n10\n\nAm 8. September 2007 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die \nAusstellung einer Bescheinigung über die Rückgewähr von Milchreferenzmengen \naus Anlass der Rückgewähr eines verpachteten Betriebsteils von dem Kläger an sie. \nDie Referenzmenge solle unverzüglich auf ihren Sohn B. U. übergehen. \nZeitpunkt der Rückgewähr sei der 1. November 2007. \n\n11\n\nDer Kläger legte dem Beklagte Unterlagen über den Verkauf von Mais vor, aus \ndenen sich ergebe, dass er die gepachteten Flächen Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33, 34 \nseit dem Jahr 2004 nicht mehr zur Milcherzeugung genutzt habe. Bei den Unterlagen \nhandelte es sich um einen Kontoauszug vom 27. Juli 2004 (u. a. über eine \nÜberweisung von 3.060,- EUR von Herrn G. -Q. K1. an den Kläger), eine \nRechnung über den Verkauf von Mais an Herrn L. H1. vom 4. Dezember 2006, \neine Rechnung und eine Quittung über den Verkauf von Mais bzw. Maissilage an \nHerrn M. B1. vom 23. Dezember 2005, eine Rechnung über den Verkauf von \nMais an Herrn I. .-K2. . O1. vom 25. Oktober 2005 sowie eine Rechnung der \nRaiffeisen Waren-Zentrale (RWZ) Rhein-Main eG über eine Lieferung von \nBrotweizen vom 16. August 2007.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 12. November 2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass \ner die von dem Kläger eingereichten Belege nicht anerkenne. Die vorgelegten \nUnterlagen könnten nicht eindeutig belegen, dass die Flächen Gemarkung C. \nFlur 9, Flurstücke 2, 32, 33, 34 nicht als Milcherzeugungsflächen bewirtschaftet \nworden seien: In die Rechnung der RWZ vom 16. August 2007 seien Gemarkung, \nFlur und Flurstücke nachträglich eingefügt worden. In der Rechnung vom 4. \nDezember 2006 fehlten Mengen- und Hektarangaben sowie Flurbezeichnungen. \nAuch in die Rechnung vom 23. Dezember 2005 seien Gemarkung, Flur und \nFlurstücke nachträglich eingetragen worden. Zudem stimme die gekaufte Menge \nMaissilage nicht mit der Gesamtgröße der Parzelle überein. Letzteres gelte auch für \ndie Rechnung vom 25. Oktober 2005. Was den Kontoauszug vom 27. Juli 2004 \nanbelange, fehle eine Rechnung. Gemarkung, Flur und Flurstücke seien hier \nebenfalls nachträglich auf den Kontoauszug geschrieben worden.\n\n13\n\nMit Bescheid vom 19. November 2007 bescheinigte der Beklagte der \nBeigeladenen den Übergang einer Anlieferungsreferenzmenge von 23.733 kg von \ndem Kläger auf sie im Rahmen der Rückgewähr eines Altpachtbetriebsteils zum 1. \nNovember 2007.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor, der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte \nbescheinige, dass eine Anlieferungsreferenzmenge von ihm auf die Beigeladene \nübergegangen sei, sei rechtswidrig, weil durch die Rückgabe der Fläche an die \nBeigeladene keine Referenzmenge auf diese habe übergehen können. Bei der \nzurückgegebenen Fläche habe es sich nämlich nicht um eine Milcherzeugungsfläche \ngehandelt. Er, der Kläger, habe die Fläche in den letzten drei Jahren vor Rückgabe \nnicht mehr zur Milcherzeugung genutzt. Er habe sämtliche Erträge von der hier in \nRede stehenden Teilfläche seit dem Jahr 2004 durchgängig verkauft und niemals in \nirgendeiner Weise zur Verfütterung an die Kühe verwendet. Dies habe er bereits im \nVerwaltungsverfahren durch die Vorlage von Belegen über den Verkauf der Früchte \nnachgewiesen. Die vorgelegten Verkaufsbelege bezögen sich auch jeweils auf die \nErnte von den zurückgegebenen Flächen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 über \nden Übergang einer Milchreferenzmenge in Höhe von 23.733 kg \nan die Beigeladene aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2008 hat das Gericht über die \nFrage, wie und zu welchem Zweck die Parzelle Gemarkung C. , Flur 9, \nFlurstücke 2, 32, 33 und 34 in den Jahren von 2004 bis 2007 durch den Kläger \ngenutzt worden ist, durch die Vernehmung des Herrn H2. S. , des Herrn S1. \nH1. , der Frau N. S. , der Frau I1. D. -C1. , des Herrn B. \nU. , der Frau N1. U. und den Herrn O. U. , als Zeugen Beweis \nerhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n22\n\nMit Schriftsätzen vom 17. Juni 2008 und vom 19. Juni 2008 nimmt die \nBeigeladene zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung: Der Landwirt Q. \nK1. habe Herrn B. U. gegenüber am 17. Juni 2008 erklärt, dass der laut \nRechnung vom 25. Juli 2004 gekaufte Mais der einzige gewesen sei, den er vom \nKläger gekauft habe. Bei dem ausweislich der Rechnung vom 25. Juli 2004 von \nLandwirt K1. gekauften Mais müsse es sich um den Mais aus dem Jahre 2003 \ngehandelt haben, weil die Ernte des Jahres 2004 erst später - ca. im September bzw. \nOktober 2004 - eingebracht worden sei. Der Landwirt K1. habe weiterhin am 17. \nJuni 2008 gesagt, er wisse nicht, von welchen Flächen der Mais stamme, den er im \nJahre 2004 vom Kläger gekauft habe. Er habe diesen Mais vielmehr aus dem \nrechten Silo auf dem Hof des Klägers bezogen, der zu diesem Zeitpunkt bereits zu \n1/3 aufgebraucht gewesen sei. Der linke Silo sei zu diesem Zeitpunkt leer gewesen. \nWeiter habe Herr Q. K1. erklärt, der Kläger habe ihn ebenfalls am 17. Juni \n2008 aufgesucht. Der Kläger habe von ihm - so der Landwirt K1. - eine Erklärung \ndarüber erhalten wollen, dass der erworbene Mais von den besagten Flächen \nstamme. Herr Q. K1. habe dem Kläger jedoch mitgeteilt, dass er nichts \nunterschreiben oder bestätigen könne, weil er nicht wisse, von welchen Flächen der \ngekaufte Mais gestammt habe. \n\n23\n\nMit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 nimmt der Beklagte zum Ergebnis der \nBeweisaufnahme dahingehend Stellung, dass die Nichtnutzung als \nMilcherzeugungsfläche nicht belegt sei. Der Kläger habe die Flurstücke Nr. 33 und \nNr. 34 nicht in seinem Flächenverzeichnis verzeichnet. Außerdem seien die Flächen \nin gesamter Größe von anderen und laut Flächenverzeichnis nicht mit Mais \nbewirtschaftet worden. Soweit die Zeugen sich auf die Flächen Flurstücke Nr. 33 und \nNr. 34 bezogen hätten, sei dies somit ersichtlich falsch. Im Übrigen - was die \nFlurstücke Nr. 2 und Nr. 32 angehe - sei den Zeugen entgegen zu halten, dass sie \nihre Aussage im Wesentlichen nur vom Hörensagen auf der Grundlage der Angaben \ndes Klägers hätten tätigen können. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Beweis \ndafür erbracht, dass er den Mais von den Flurstücken Nr. 2 und Nr. 32 verkauft habe. \nFür das Jahr 2006 solle der gesamte Mais ab Feld verkauft worden sein. Sei an den \nZeugen H1. - wie es sich aus der diesbezüglichen Rechnung ergebe - aber nur \nKörnermais verkauft worden, sei der Rest der Pflanze auf dem Feld verblieben. Der \nZeuge H1. behaupte ferner, er habe 10 ha Mais gekauft, belege aber nicht, \ndass er den Mais auch gerade von dieser Fläche gekauft habe. Laut seinem \nFlächenverzeichnis habe der Kläger 13,67 ha Mais angebaut. Da der Zeuge H1. \naber nur 10 ha Mais gekauft haben wolle und die Flurstücke Nr. 2 und Nr. 32 3,63 ha \nausmachten, könne der Mais von dieser Fläche beim Kläger verblieben sein. Dieser \nMais könne daher auch wieder in das angeschnittene Silo gepackt und \ndementsprechend verfüttert worden sein.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne weitere mündliche Verhandlung.\n\n27\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n28\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 19. November 2007 über den Übergang einer \nAnlieferungsreferenzmenge in Höhe von 23.733 kg von dem Kläger an die \nBeigeladene ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nZur Entscheidung des Rechtsstreits sind im Ausgangspunkt diejenigen \nRechtsvorschriften des Gemeinschaftsrechts und des nationalen Rechts \nheranzuziehen, die sich für den Zeitpunkt des umstrittenen \nReferenzmengenübergangs - hier den Zeitpunkt der Rückgabe der Pachtflächen am \n1. November 2007 - beilegen; denn der Übergang wird nicht durch die angefochtene \nBescheinigung bewirkt, sondern erfolgt unabhängig von ihr.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 2. \nOktober 2007 - 3 C 12.07 -, juris Rn. 11, vom 16. März 2005 - 3 \nC 18.04 -, juris Rn. 17, vom 18. Dezember 2003 - 3 C 48.02 -, \njuris Rn. 13 und vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 106, 314 = Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) \n1998, 547 = juris Rn. 19.\n\n31\n\nAnzuwenden ist damit die sich am 1. November 2007 Geltung beimessende \nVerordnung zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung \n(Milchabgabenverordnung - MilchAbgV) vom 7. März 2007, in Kraft getreten am 1. \nApril 2007 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - I S. 258), aufgehoben erst durch die am 1. \nApril 2008 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung der EG-\nMilchquotenregelung.\n\n32\n\nGemäß § 52 Satz 1 MilchAbgV werden Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 \nMilchAbgV durch eine Übergangsbescheinigung bescheinigt. \n\n33\n\n§ 48 Abs. 1 MilchAbgV sieht vor, dass Pachtverträge, die Referenzmengen nach \n§ 7, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garantiemengen-Verordnung \n(MGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die \nzuletzt durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535) geändert worden ist, \nbetreffen und vor dem 1. April 2000 geschlossen worden sind, weiter gelten und \nabweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 MilchAbgV zwischen den bisherigen \nPachtvertragsparteien verlängert oder verkürzt werden können. Soweit die in § 48 \nAbs. 1 MilchAbgV genannten Pachtverträge mit Ablauf des 31. März 2000 oder \nspäter beendet werden, gehen gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV die \nentsprechenden Referenzmengen nach § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 \nMGV in der in § 48 Abs. 1 MGV genannten Fassung auf den Verpächter mit der \nMaßgabe über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Referenzmenge zu \nGunsten des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen \nwerden.\n\n34\n\nDie Voraussetzungen für eine Bescheinigung des Übergangs einer \nAnlieferungsreferenzmenge von dem Kläger auf die Beigeladene nach § 52 Satz 1 in \nVerbindung mit § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV sind gegeben.\n\n35\n\nDer Anwendungsbereich des § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV ist eröffnet, weil der \nzwischen dem Kläger und der Beigeladenen über die Flächen Gemarkung C. , \nFlur 9, Flurstück 2 und Flur 9, Flurstücke 32, 33 und 34 geschlossene Pachtvertrag \neine Referenzmenge nach § 7 MGV - nämlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV - betrifft, \nvor dem 1. April 2000 - nämlich bereits vor dem 2. April 1984 - geschlossen und nach \ndem 31. März 2000 - nämlich zum 1. November 2007 - beendet wurde.\n\n36\n\nAuch die weitere - zwischen den Beteiligten allein streitige - Voraussetzung, dass \ndie in Rede stehenden Pachtflächen bis zum insoweit maßgebenden Zeitpunkt \nunmittelbar vor der Aufgabe der Milchwirtschaft durch den Kläger - nach seinen \nAngaben letztlich im Januar 2007 mit der Weggabe der restverbliebenen Kühe - für \ndie Milcherzeugung genutzt wurden, ist erfüllt.\n\n37\n\nVgl. zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, \nUrteil vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, BVerwGE 106, 134 = \nDVBl. 1998, 537 = juris Rn. 26.\n\n38\n\nDie Anforderung, dass die betreffende Pachtfläche für die Milcherzeugung \ngenutzt worden sein muss, kommt in dem - von § 48 Abs. 3 Satz 1 MilchAbgV in \nBezug genommenen - § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV zum Ausdruck, wonach § 7 Abs. 1 \nSatz 2 und Abs. 2 MGV hinsichtlich der übergehenden Referenzmenge \nentsprechend gelten, wenn Teile eines Betriebs, die für die Milcherzeugung genutzt \nwerden, auf Grund eines Pachtvertrags, der vor dem 2. April 1984 abgeschlossen \nworden ist, nach dem 30. September 1984 an Verpächter zurückgewährt werden. \nAus dem Umstand, dass die für die Milcherzeugung verwendeten Flächen zum \nBerechnungsmaßstab für die zu übertragende Referenzmenge werden und damit \nvorausgesetzt wird, dass die Übertragung sonstiger Flächen die Referenzmenge \nunberührt lässt, folgt, dass eine Referenzmenge nur übergeht, wenn die \nzurückgegebene Fläche in einem funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung \nstand.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 1994 - 3 C 40.91 -, \njuris Rn. 30 Urteil, vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. \n32 (jeweils zu Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1371/84 \nder Kommission vom 16. Mai 1984 mit den \nDurchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel \n5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 - Amtsblatt L 132 -) und \nvom 13. Oktober 1994 - 3 C 26.92 -, juris Rn. 43; \nOberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein (OVG \nS.-I. .), Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, juris Rn. \n43.\n\n40\n\nBei den in Rede stehenden Flächen - Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, \n32, 33 und 34 - handelte es sich in dem im vorliegenden Zusammenhang \nmaßgeblichen Zeitpunkt um Flächen, die für die Milcherzeugung genutzt \nwurden.\n\n41\n\nDer Charakter einer Fläche als Milcherzeugungsfläche hängt davon ab, ob sie \nsich im Zeitpunkt der Flächenrückgabe bzw. - bei vorheriger vollständiger Einstellung \nder Milcherzeugung durch den Pächter - im Zeitpunkt unmittelbar vor Aufgabe der \nMilchwirtschaft,\n\n42\n\nvgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 3 \nC 50.96 -, BVerwGE 106, 134 = DVBl. 1998, 537 = juris Rn. \n26.\n\n43\n\nals solche darstellt, wobei dem System der Fruchtfolge Rechnung zu tragen ist. \nEine in dieses System eingebundene Fläche gilt auch dann als \nMilcherzeugungsfläche, wenn sie unmittelbar vor dem Bewertungszeitpunkt nicht für \ndie Milcherzeugung verwendet worden ist. Für die Bewertung ist stets die ganze \nFruchtfolgeperiode in den Blick zu nehmen. Es genügt, wenn die Fläche zumindest in \neinem Jahr der Fruchtfolgeperiode zur Milcherzeugung beigetragen hat.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. September 1995 - 3 C 1.94 -, \njuris Rn. 32 und vom 23. Juni 1995 - 3 C 6.94 -, juris Rn. 26; \nOVG S.-I. ., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, juris Rn. \n38.\n\n45\n\nZur Milcherzeugung verwendete Flächen sind davon ausgehend solche, die in \neinem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur Milcherzeugung \nstehen. Der Bezug zur Milcherzeugung fehlt immer dann, wenn die betreffenden \nParzellen ausschließlich zu anderen Zwecken oder gar nicht genutzt worden sind. \nMaßgeblich für die Flächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d. h. die \nRealisierung des Zwecks \"Milcherzeugung\" im weitesten Sinne.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Januar 1998 - 3 C 50.96 -, \nBVerwGE 106, 314 = DVBl. 1998, 547 = juris Rn. 24 und vom 2. \nDezember 1993 - 3 C 82.90 -, juris Rn. 32 und 36.\n\n47\n\nFür die Milcherzeugung werden jedenfalls alle diejenigen landwirtschaftlichen \nFlächen verwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes gewonnen \nwird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch in denjenigen Jahren der \nMilcherzeugung, in denen auf ihnen im Zuge der üblichen, bodenbedingten \nFruchtfolge Produkte für andere Zwecke angebaut werden. Ein solcher \nFruchtwechsel dient nämlich - zumindest auch - der Wiederherstellung der \nBodeneignung für Zwecke der Milchproduktion und kommt der späteren - \nunmittelbaren - Wiederverwendung der Fläche für die Milcherzeugung zugute.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, \njuris Rn. 40 unter Hinweis auf Gerichtshof der Europäischen \nGemeinschaften, Urteil vom 17. Dezember 1992 - C-79/91 -, \njuris.\n\n49\n\nDer Begriff der Milcherzeugungsfläche ist in einem dynamischen Sinn zu \nverstehen. Daher können landwirtschaftliche Nutzflächen, die der Milcherzeugung \ngedient haben, die Eigenschaft als Milcherzeugungsflächen verlieren.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1994 - 3 B \n46.94 -, juris Rn. 4, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 3 C 26.92 -, \njuris Rn. 43.\n\n51\n\nEine unwiderlegliche Vermutung, dass sämtliche landwirtschaftliche Flächen \neines Milchbetriebs zur Milcherzeugung verwendet worden sind, besteht jedenfalls \ndann nicht, wenn es sich um einen Mischbetrieb handelt.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 -, \njuris Rn. 32.\n\n53\n\nAllerdings lässt sich das Bestehen einer widerleglichen tatsächlichen Vermutung \ndes Inhalts annehmen, dass die von einem Milchviehbetrieb bewirtschafteten \nGrundstücke zumindest im Wege der Fruchtfolge in einem zwei- bis dreijährigen \nTurnus auch der Milcherzeugung dienen.\n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 3 C 82.90 \n-, juris Rn. 47; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 13. August 1992 - 3 L 2646/92 -, juris Rn. 54; \nVerwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 10. April 2008 - 2 A \n7/08 -, juris Rn. 24.\n\n55\n\nDie Feststellung, dass sich die Nutzungsart aufgrund betrieblicher Dispositionen \ndes Pächters verändert hat, was zu einer Widerlegung der vorgenannten \ntatsächlichen Vermutung führte, setzt das Vorliegen objektiv nachprüfbarer Kriterien \nvoraus. Behauptet ein Pächter nach Ablauf eines Pachtverhältnisses, er habe die \nanfänglich zumindest mittelbar für die Milcherzeugung verwendete Fläche ab einem \nbestimmten Zeitpunkt nicht mehr für diesen Zweck genutzt, so muss diese \nBehauptung durch eine signifikante Veränderung der Bodennutzung dokumentiert \nwerden, die eine turnusmäßige Wiederaufnahme der Milcherzeugung ausschließt \noder zumindest nicht erwarten lässt. Das ist etwa dann denkbar, wenn infolge einer \nVerlegung von Produktionsstätten (z. B. Aussiedlung) oder Erwerb bzw. Zupacht \nneuer Flächen eine Umstrukturierung eines Betriebes vorgenommen wird. Dagegen \nsind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn angesichts der anstehenden \nRückgabe von Pachtflächen innerhalb des Zeitraums einer üblichen Fruchtfolge von \ndrei oder vier Jahren auf diesen Flächen nur noch Marktfrüchte angebaut werden, \nohne im Übrigen die Betriebsstruktur zu verändern.\n\n56\n\nVgl. OVG S.-I. ., Urteil vom 9. Oktober 2002 - 2 L 143/98 -, \njuris Rn. 39.\n\n57\n\nGemessen an diesen Maßstäben handelte sich bei den in Rede stehenden \nFlächen - Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, 32, 33 und 34 - im \nmaßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor der Aufgabe der Milchwirtschaft durch den \nKläger im Januar 2007 unter Berücksichtigung einer üblichen Fruchtfolge von drei \nJahren um Flächen, die für die Milcherzeugung genutzt wurden.\n\n58\n\nDie Flächen waren ursprünglich, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nam 11. Juni 2008 bestätigt hat, für die Milcherzeugung genutzt worden, weil auf \nihnen Futter für das vom Kläger ehemals gehaltene Milchvieh gewonnen wurde. Es \nist daher im Anschluss an das oben Gesagte - weil es sich bei dem klägerischen \nlandwirtschaftlichen Betrieb um einen Mischbetrieb handelt - widerleglich zu \nvermuten, dass die im Rahmen der seinerzeitigen Milcherzeugung durch den Kläger \nbewirtschafteten Flächen unter Berücksichtigung der Fruchtfolge auch in den \nsolchermaßen in die Betrachtung einzubeziehenden Jahren 2004, 2005 und 2006 bis \nzur Aufgabe der Milchwirtschaft durch den Kläger im Januar 2007 für die \nMilcherzeugung Verwendung fanden.\n\n59\n\nDiese tatsächliche Vermutung ist im Verlauf des Verfahrens - auch nicht durch \ndie in der mündlichen Verhandlung durchgeführte Beweisaufnahme - dahingehend \nwiderlegt worden, dass die Flächen, um die es streitgegenständlich geht, die \nEigenschaft einer Milcherzeugungsfläche verloren hätten.\n\n60\n\nEine zur Widerlegung der Vermutung führende Feststellung, dass sich die \nNutzungsart gerade in Bezug auf die in Rede stehenden Flächen aufgrund \nbetrieblicher Dispositionen des Klägers verändert hätte, lässt sich auf der Grundlage \nobjektiv nachprüfbarer Kriterien nicht treffen.\n\n61\n\nNach dem eigenen Bekunden des Klägers in der mündlichen Verhandlung und \nauch nach den Aussagen der von ihm benannten Zeugen H2. S. , N. S. \nund I1. D. -C1. habe sich die Nutzungsart der Flächen in den Jahren \n2004, 2005 und 2006 gegenüber den Vorjahren gerade nicht objektiv verändert. \nVielmehr sei auf den Flächen nach wie vor Mais angebaut worden. Der Unterschied \nzu den Vorjahren habe - so die Einlassung der Klägerseite in der mündlichen \nVerhandlung - allein darin gelegen, dass der auf diesen Flächen angebaute Mais nun \nnicht mehr an die im Betrieb des Klägers gehaltenen Kühe verfüttert worden sei, weil \ndieser Mais entweder direkt ab Feld (was die Ernte der Jahre 2004 und 2006 \nangehe, die der Landwirt K1. bzw. der Zeuge S1. H1. erworben hätten) \noder komplett als Silage (was die Ernte des Jahres 2005 anbetreffe, die an den \nLandwirt Jennißen gegangen sei) verkauft worden sei.\n\n62\n\nBereits die Tatsache, dass die Flächennutzung in den Jahren 2004, 2005 und \n2006 keine objektive Änderung erfahren hat und die Struktur des Betriebs des \nKlägers offenbar auch im Übrigen gleichgeblieben ist, reicht bereits aus, um die \ntatsächliche Vermutung, dass die Flächen Gemarkung C. , Flur 9, Flurstücke 2, \n32, 33 und 34 bis zur Einstellung der Milcherzeugung durch den Kläger für die \nMilcherzeugung genutzt worden sind, als nicht widerlegt anzusehen.\n\n63\n\nAber auch ungeachtet dessen lässt sich ein Verlust der Eigenschaft einer \nMilcherzeugungsfläche nicht feststellen.\n\n64\n\nDie Zeugen H2. und N. S. konnten sich - worauf auch der Beklagte in \nseinem nachgereichten Schriftsatz vom 27. Juni 2008 zu Recht hinweist - nicht \naufgrund eigener Anschauung dazu äußern, wie der auf den in Rede stehenden \nFlächen angebaute Mais in den Jahren 2004, 2005 und 2006 vom Kläger genutzt \nworden ist. Der Zeuge H2. S. stützte seine Aussage hinsichtlich der Jahre \n2004 und 2006 auf die Angaben des Klägers. Auch wenn der Zeuge H2. S. \ngesehen haben sollte, dass im Jahre 2005 \"die komplette Ernte an Mais\" in den \nrechte Silo auf dem Hof des Klägers gekommen ist, entzieht es sich seiner Kenntnis, \nvon welchen Flächen der silierte Mais im Einzelnen stammte und zu welchem Zweck \ner hernach verwendet worden ist. Entsprechendes gilt für die Zeugin N. S. , \ndie für den Kläger, ihren Bruder, bis in das Jahr 2006 die Buchführung gemacht habe \nund die entgegen ihrer Bekundung nicht sicher wissen kann, dass die Fütterung der \nMilchkühe des Klägers in den Jahren 2004, 2005 und 2006 nicht mittels des Mais \nerfolgt ist, der auf den im Streit befindlichen Flächen angebaut wurde.\n\n65\n\nDie Zeugin D. -C1. , die Ehefrau des Klägers, vermochte über die genaue \nHerkunft des jeweils geernteten Mais gleichfalls keine letztgültige Aussage zu treffen, \ndie auf eigenen Wahrnehmungen beruhte. Sie räumte ein, es sei ihr Ehemann, der \nKläger, gewesen, der sie darüber in Kenntnis gesetzt habe, von welchem Feld der \ngeerntete Mais gestammt habe.\n\n66\n\nDer Zeuge S1. H1. konnte sich allein zu dem Jahr 2006 äußern, in dem \ner von dem Kläger Mais gekauft habe, den er, der Zeuge S1. H1. , selbst \ngeerntet habe. Der Zeuge S1. H1. war aber nicht in der Lage, mit \nBestimmtheit zu sagen, dass der Mais, den er geerntet habe, auch von den Flächen \nherrührte, um die es im vorliegenden Klageverfahren geht.\n\n67\n\nAber auch im Übrigen bestehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens \ndes Klägers zum Verbleib des auf den in Rede stehenden Flächen in den Jahren \n2004, 2005 und 2006 angebauten Mais.\n\n68\n\nDie von dem Kläger dem Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege \nüber den Verkauf des Mais, die ohnehin nur mit geringer Aussagekraft im Hinblick \nauf die Beantwortung der hier umstrittenen Frage ausgestattet sind, passen nicht zu \ndem Vortrag des Klägers sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen in der \nmündlichen Verhandlung. In der Rechnung von 4. Dezember 2006 erscheint als \nEmpfänger des Mais ein Herr L. H1. und nicht der Zeuge S1. H1. . In \nder Rechnung vom 23. Dezember 2005 ist als Empfänger des Mais Herr M. B1. \nbenannt, von dem in der mündlichen Verhandlung ebenso wenig die Rede war wie \nvon Herrn I. .-K2. . O1. , der in der Rechnung vom 25. Oktober 2005 als \nEmpfänger eingetragen ist. In der mündlichen Verhandlung hieß es demgegenüber, \nden Mais der Ernte des Jahres 2005 - soweit er für das vorliegende Verfahren eine \nRolle spiele - habe der Landwirt Jennißen erworben.\n\n69\n\nWeitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags ergeben sich \naus den Aussagen der Zeugen B. U. , N1. U. und O. U. in der \nmündlichen Verhandlung. Danach habe der Kläger ihnen gegenüber vor der \nBeendigung des Pachtverhältnisses nie verlautbart, dass der Mais von den in Rede \nstehenden Flächen verkauft und nicht an seine Kühe verfüttert worden sei. Der \nKläger sei vielmehr an den Zeugen B. U. mit einer vorbereiteten, auf den 10. \nSeptember 2006 datierten Erklärung herangetreten, in welcher der Zeuge B. \nU. habe bestätigen sollen, dass die Flächen Gemarkung C. , Flur 9, \nFlurstücke 2, 32, 33 und 34 nicht zur Milcherzeugung genutzt worden seien. Der \nZeuge B. U. habe die Unterschrift unter diese Erklärung jedoch verweigert, \nweil sie nicht der Wahrheit entsprochen habe. Dass der Kläger mit der benannten \nErklärung auf den Zeugen B. U. zugegangen ist, deutet darauf hin, dass es \nihm im Vorfeld des Endes des Pachtverhältnisses darum ging, für ihn günstige \nBelege zu beschaffen, wozu Anlass vor allem dann bestanden haben mag, wenn der \nzu bestätigende Inhalt der Erklärung nicht mit der objektiven Sachlage im Einklang \nstand.\n\n70\n\nDass das Verhalten des Klägers Ungereimtheiten aufweist, ergibt sich schließlich \nauch aus dem nachgereichten Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Juni 2008, \ndessen Inhalt der Kläger nicht entgegen getreten ist. Offenbar hat der Kläger \ndemzufolge nach der mündlichen Verhandlung versucht, den Landwirt K1. zur \nAbgabe einer für ihn, den Kläger, günstigen Erklärung darüber, dass der von \nLandwirt K1. im Jahre 2004 gekaufte Mais von den streitigen Flächen stamme, \nzu bewegen versucht, obgleich Landwirt K1. , wie dieser dem Zeugen B. \nU. gesagt habe, eine solche Erklärung nicht habe tätigen können, weil er nicht \nwisse, auf welchen Flächen der gekaufte Mais angebaut worden sei. \n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und \n2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-03/6-k-1466-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-03/6-k-1466-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253574","retrieved":"2026-07-09 02:16:54.817865+00:00"}}