{"status":"available","doknr":"OLD253647","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0701.1L240.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"1 L 240/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter eines voll ausgebauten \nGymnasiums mit mehr als 360 Schülern, Besoldungsgruppe A 16 BBesO, am \nGymnasium A. der Stadt K. , mit einem Mitbewerber des Antragstellers zu \nbesetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten \ndes Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die am Gymnasium A. der Stadt K1. \nausgeschriebene Stelle des Oberstudiendirektors als Leiter eines \nvoll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, \nBesoldungsgruppe (BBesO A 16), mit einem anderen Bewerber \nals dem Antragsteller, insbesondere mit dem Beigeladenen zu \nbesetzen und alles zu unterlassen, was eine Beförderung eines \nMitbewerbers bewirken könnte, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers um diese Stelle unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden ist,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. \nHierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO das zu sichernde \nRecht (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) \nglaubhaft zu machen.\n\n6\n\nDer Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln \nvom 5. Mai 2008, mit dem sie dem Antragsteller angekündigt hat, dass sie die \nausgeschriebene Stelle trotz des Widerspruchs mit dem Beigeladenen besetzen \nwird. Zuvor hatte die Bezirksregierung Köln dem Antragsteller mitgeteilt, dass er \ninfolge der fehlenden Zustimmung des Schulträgers als sog. abgelehnter Bewerber \nnicht nochmals vorgeschlagen werden könne und deshalb in dem sich \nanschließenden Vorschlags- und Zustimmungsverfahren gemäß § 61 Abs. 4 des \nSchulgesetzes (SchulG) nicht mehr berücksichtigt werden könne.\n\n7\n\nEs besteht auch ein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller eine Verletzung \nseines Bewerbungsverfahrensanspruchs glaubhaft gemacht hat.\n\n8\n\nDer Bewerbungsverfahrensanspruch enthält vor allem das Recht, dass der \nDienstherr bei konkurrierenden Bewerbungen die Auswahl unter Beachtung des \ndurch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungskräftig verbürgten Grundsatzes \nder Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) vorzunehmen hat. Dem entspricht \neinfachgesetzlich die Regelung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes (LBG). Dieser \nAnspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Ein \nAnordnungsanspruch ist zu bejahen, wenn es nach dem im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn \ngetroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, \nweil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung \ngefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in dem neuen \nrechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest \"offen\" sein, was \nbereits zu bejahen ist, wenn seine Auswahl möglich erscheint.\n\n9\n\nVgl. dazu: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nKammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, \nZBR 2002, 427.\n\n10\n\nVorliegend spricht vieles dafür, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des \nAntragstellers dadurch verletzt worden ist, dass der Antragsgegner ihn aus rechtlich \nnicht tragfähigen Gründen aus dem Auswahlverfahren betreffend die Bestellung zum \nSchulleiter des Gymnasiums A. der Stadt K1. ausgeschlossen hat. \n\n11\n\nDer Ausschluss basiert auf § 61 Abs. 4 Satz 4 SchulG. Absatz 4 der Vorschrift \nbefasst sich mit dem Verfahren, das sich an den Besetzungsvorschlag der \nSchulaufsichtsbehörde, das Votum der Schulkonferenz und die Verweigerung der \nZustimmung des Schulträgers zu dem gewählten (oder abgelehnten) Bewerber \nanschließt. Für diesen Fall bestimmt § 61 Abs. 4 Satz 3 SchulG, dass die \nSchulkonferenz nach Verweigerung der Zustimmung (des Schulträgers) innerhalb \nvon vier Wochen einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen \nvorlegen kann. Satz 4 bestimmt weiter, dass \"ein Bewerber nicht noch einmal \nvorgeschlagen werden kann, wenn der Schulträger seine Zustimmung verweigert \nhat\".\n\n12\n\nHiervon ausgehend hat der Antragsgegner die Verweigerung der Zustimmung \ndes Schulträgers vom 29. Februar 2008 zu der Besetzung der Schulleiterposition mit \ndem Antragsteller zum Anlass genommen, die Schulkonferenz aufzufordern, \nnunmehr einen zweiten Vorschlag aus den vorliegenden Bewerbungen vorzulegen, \nund andererseits den Antragsteller aus diesem Verfahren ausgeschlossen.\n\n13\n\nVordergründig könnte sich insoweit die Frage stellen, ob der \nBewerbungsverfahrensanspruch desjenigen, dem der Schulträger seine Zustimmung \nverweigert hat, untergeht, weil die schulrechtliche Regelung seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch überlagert.\n\n14\n\nDiese Frage kann indes dahinstehen, weil vieles dafür spricht, dass § 61 Abs. 4 \nSatz 4 SchulG gegen höherrangiges Recht verstößt, so dass der Erlass der \neinstweiligen Anordnung im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes für den \nAntragsteller geboten ist.\n\n15\n\nDas Verfahren zur Bestellung eines Schulleiters betrifft die Nahtstelle zwischen \nverschiedenen Grundprinzipien des Schulwesens. Betroffen sind die staatliche \nBefugnis zur Organisation, Planung, Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens, \ndas kommunale Selbstverwaltungsrecht und nicht zuletzt das Beamtenrecht. \nWährend die Schulaufsichtsbefugnis weitgehend unbestritten ist, wurde die \nMitwirkung des Schulträgers bei der Besetzung der Schulleiter über Jahre hinweg \ndiskutiert, wobei die Forderungen und Anregungen vom völligen Wegfall der \nSchulträgerbeteiligung über ihren Ausbau auf weitere Personalentscheidungen bis \nhin zur Herstellung der vollen Personalhoheit der Schulträger reichten.\n\n16\n\nVgl. Margies/Roeser Schulverwaltungsgesetz, 3. Auflage, \n§ 21 a SchVG, Rdnr. 2.\n\n17\n\nMit der grundlegenden Änderung des Verfahrens zur Bestellung der \nSchulleitungen durch das 2. Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. Juni 2006 (GV.NRW, S. 278) kommt der Wille des \nGesetzgebers zum Ausdruck, auch im Personalbereich Entscheidungskompetenzen \nauf die eigenverantwortlicher werdenden Schulen zu verlagern.\n\n18\n\nVgl. Julich/van den Hövel/Packwitz, Schulrechtshandbuch NRW, § \n61 SchulG Rdn. 1.\n\n19\n\nDies ändert indes nichts daran, dass die Schulleiter Beamte des Landes sind und \nnach § 61 Abs. 1 Satz 4 2. HS , Abs. 3 Satz 10 SchulG die dienstrechtlichen \nVorschriften unberührt bleiben. Für Beamte gilt nach wie vor Art. 58 der Verfassung \ndes Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW), nach dessen Satz 1 die \nLandesregierung die Landesbeamten ernennt. Das Ernennungsrecht der \nLandesregierung hat nicht nur formellen, sondern auch materiellen Gehalt. Der \nmaterielle Gehalt schließt ein, dass die Regierung entscheidenden Einfluss haben \nmuss bei der Auslese der Beamten des Landes. Sie trägt auch die Verantwortung \ndafür, dass diese Auslese eine sachliche Personalauslese ist, die nach Eignung, \nBefähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, \nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen, \nvorzunehmen ist, vgl. § 7 Abs. 1 LBG.\n\n20\n\nSo: Verfassungsgerichtshof NRW (VGH NRW), Urteil vom \n23. Februar 1963 - VGH 6/62 -, OVGE 18 S. 316, 318.\n\n21\n\nDas verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Leistungsprinzip bei \nBeamtenernennungen und -beförderungen wird mit der Regelung des § 61 Abs. 4 \nSatz 4 SchulG umgangen, wenn der Schulträger dem bestgeeigneten Bewerber \nseine Zustimmung - hier im übrigen ohne Benennung von sachlichen Gründen - \nverweigert und damit bewirkt, dass dieser Bewerber nicht noch einmal vorgeschlagen \nwerden kann, d. h. aus dem weiteren Bewerbungsverfahren herausgenommen \nwerden muss. Das Verfahren mag - unter Hervorhebung der Mitwirkung des \nSchulträgers - seine Berechtigung für den Fall haben, dass die \nSchulaufsichtsbehörde dem Schulträger mehrere Bewerber zur Zustimmung \nvorschlägt, die sie zuvor als gleich gut beurteilt hat. Es führt jedoch in dem hier zu \nentscheidenden Fall dazu, dass der Antragsteller als der eindeutig bestgeeignete \nBewerber von der Besetzung der Stelle ausgeschlossen ist. Die der Bewerbung \nzugrunde liegende dienstliche Beurteilung vom 7. Juli 2006 bescheinigt dem \nAntragsteller, dass seine Leistungen die Anforderungen im besonderen Maße \nübertreffen, während die Leistungen des Beigeladenen in der dienstlichen \nBeurteilung vom 12. Mai 2007 dahingehend bewertet wurden, dass sie \"die \nAnforderungen übertreffen\". Dass die beiden dienstlichen Beurteilungen von zwei \nverschiedenen Beurteilern erstellt wurden, beseitigt nicht ihre Vergleichbarkeit. Der \nAntragsteller ist also um eine ganze Notenstufe besser beurteilt als der Beigeladene, \nso dass die ausgewiesene Stelle mit ihm zu besetzen wäre.\n\n22\n\nDem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Da dieser keinen Antrag gestellt und \nsich damit nicht dem Kostenrisiko unterworfen hat, wäre es unbillig, seine Kosten \ndem Antragsgegner aufzuerlegen.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-01/1-l-240-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-07-01/1-l-240-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253647","retrieved":"2026-07-09 02:17:00.203991+00:00"}}