{"status":"available","doknr":"OLD253710","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0627.5K1409.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"5 K 1409/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die\nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe\nvon 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn\nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu\nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1. und der am 00.00.0000 geborene\nKläger zu 2. sind verheiratet und Eltern der am 00.00.0000 geborenen Klägerin zu 3.\nund des am 00.00.0000 geborenen S. Q. , des Klägers des abgetrennten\nKlageverfahrens 5 K 1266/08.A. Alle Kläger stammen aus dem Ort H. in Nepal.\nSie sind nepalesische Staatsangehörige hinduistischen Glaubens vom Volk der\nNewar. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2004 auf dem Luftweg\nin die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nBei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\n(im Folgenden: Bundesamt) am 21. Oktober 2004 machte der Kläger zu 2. zur\nBegründung seines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben:\n\n4\n\nEr habe zuletzt mit seiner Frau und den Kindern im Dorf B. X. bei H.\ngelebt. Dort sei sein Elternhaus gewesen. Die letzten vier bis fünf Jahre habe er dort\naber nicht durchgehend gewohnt. Er sei vielmehr ständig unterwegs gewesen. Die\nletzten Jahre habe er mit seiner Frau und den Kindern in L. im Stadtteil C.\ngewohnt. Er habe 14 Jahre die Schule besucht und danach als Lehrer sowohl an\nprivaten wie auch an Regierungsschulen gearbeitet. Eine richtige Ausbildung zum\nLehrer habe er allerdings nicht. Zuletzt habe er in B. gearbeitet. Vor sechs bis\nsieben Jahren habe er angefangen als Lehrer zu arbeiten. Gleichzeitig habe er\nparallel eine Ausbildung gemacht. Er habe mal gearbeitet, mal die Ausbildung\ngemacht. Das sei ca. zwei bis drei Jahre lang so gegangen. Seine Familie habe viel\nLand besessen. Dies sei verpachtet gewesen. Sie hätten die Hälfte des Ertrages\nbekommen, das seien immer so zwischen 25 bis 30 Sack Getreide gewesen.\nAußerdem habe er noch Geld von der Partei erhalten.\n\n5\n\nSeit etwa 15 Jahren sei er Mitglied der Nepal Communist Party Maobadi. Seit\nden Jahren 1996/1997 sei er immer aktiver geworden und habe schließlich im\nUntergrund gearbeitet. Die Polizei habe immer häufiger seine Wohnung durchsucht.\nZum Schluss sei es immer schlimmer geworden. Für die Partei habe er alles\ngemacht, was diese ihm empfohlen habe. Er habe insbesondere die Buchhaltung\ngemacht und sich um die Ausbildung gekümmert. Er habe alle Spenden gesammelt\nund sie einzeln aufgeführt. Die Spenden habe er nicht selbst gesammelt. Er habe\nvielmehr Leute losgeschickt, die dann von Haus zu Haus gegangen seien. Er habe\ndann aufgeschrieben, was sie ihm gebracht hätten. In den Dörfern habe er auch\nProgramme durchgeführt und die Bevölkerung im Sinne der Partei motiviert. Er habe\nihnen erklärt, warum sie kämpfen müssten. Er habe erklärt, dass der König eine\nschlechte, illegale Arbeit mache und dass die Partei eine Demokratie aufbauen wolle.\nEr habe ihnen erklärt, dass Reiche und Arme künftig alle gleich sein sollten. Abends\nsei er zur vorher vereinbarten Zeit hierzu in die Dörfer gegangen und habe sich dort\nmit den Dorfbewohnern getroffen. Er sei ein Parteimitglied auf etwas höherem\nNiveau im Distrikt gewesen. Die Partei sei in sehr viele Abteilungen untergliedert. Es\ngebe Kämpfer, die \"rote Armee\", und auch Juristen, die sich um Gesetzmäßigkeiten\nkümmerten. Er selbst habe im Distriktkomitee mitgearbeitet. Es gebe auch das\nFinanzierungskomitee, die Rechtsabteilung, die Abteilung für Ausbildung und\nMotivation, die Abteilung für kulturelle Dinge. Er sei eins von sieben Mitgliedern des\nDistriktkomitees gewesen und habe sich in der Rangfolge dort etwa in der Mitte\nbewegt. Sich selbst habe er immer schützen können. Seine Tochter sei aber\nnunmehr in ein Alter gekommen, in dem man ihr etwas habe antun können. Seine\nFrau habe nicht länger in Nepal bleiben wollen, weil es dort zu gefährlich sei. Die\nPolizei und das Militär, also die Uniformierten, seien oft zu seiner Frau gegangen und\nhätten sie bedrängt und nach ihm gefragt. Sie hätten nach ihm gesucht. Seitdem sie\nin L. gelebt hätten, seien sie etwa zweimal wöchentlich, auch in Zivil, zu seiner\nFrau gegangen. Im Dorf sei es noch nicht so schlimm gewesen, weil die Partei dort\nnoch nicht so aktiv gewesen sei. Dann sei die Partei aber immer aktiver geworden.\nEr selbst habe nie mit Polizisten gesprochen, weil er immer habe fliehen können,\nwenn er erfahren habe, dass Polizisten im Teeladen gewesen seien oder wenn diese\nzu einer kulturellen Veranstaltung gekommen seien, die von den Maobadi organisiert\nworden sei. Auch seine Kinder seien nicht in Ruhe gelassen worden. In der Schule\nseien sie immer nach ihm gefragt worden und von Polizisten auch geschlagen\nworden. Sie hätten Angst bekommen, überhaupt noch zur Schule zu gehen. Sie\nhätten mentale Probleme gehabt. Ihm sei gedroht worden, dass sie die Tochter\nmitnehmen würden. Seine Familie sei auch bei den Nachbarn verhasst. Kein\nVermieter sei mehr bereit gewesen, sie aufzunehmen. Deswegen seien sie\nschließlich ausgereist. Er habe L. eine Woche vor seiner Familie verlassen und\nsei mit dem Bus nach H1. gefahren. Seine Familie sei dann eine Woche später\nnachgekommen. In H1. seien sie 2 1/2 Monate geblieben und dann zusammen\nmit dem Zug nach Delhi gefahren. Am Donnerstag, 14. Oktober 2004, sei er dann mit\nseiner Familie mit der Indian Airlines nachts zwischen 2.00 Uhr bis 3.00 Uhr mit\neinem Direktflug von Delhi nach Frankfurt geflogen, wo sie mittags gegen 12.00 Uhr\nangekommen seien. In Frankfurt hätten sie alle Papiere an eine Kontaktperson\nabgeben müssen. Dort hätten sie dann einen Tag verbracht. Am nächsten Tag seien\nsie zum Hauptbahnhof gegangen und von dort aus mit dem Zug nach Gießen zur\nAufnahmeeinrichtung gefahren. Für die Flucht habe er an den Schleuser 900.000 bis\n1.000.000 Rupien zahlen müssen.\n\n6\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 21. Oktober 2004 machte\ndie Klägerin zu 1. zur Begründung ihres Asylantrages im Wesentlichen folgende\nAngaben:\n\n7\n\nSie habe mit den Kindern fünf bis sechs Jahre lang im Stadtteil C. in\nL. in einer Dreizimmerwohnung gewohnt. Ihr Mann sei fast nie da gewesen.\nWeil sie in L. Probleme gehabt hätten, seien sie in diesen vier bis fünf Jahren\nauch drei- bis viermal umgezogen, nicht nur innerhalb des Stadtteils C. ,\nsondern auch nach Ghanabahal. Sie habe die Schule nach 10 Jahren Schulbesuch\nohne Abschluss verlassen und sei danach Hausfrau gewesen. Manchmal habe sie\nauch auf dem Feld gearbeitet. Sie sei ausgereist, weil ihr Mann für die Maoisten\ngearbeitet habe. Damals hätten sie noch im Dorf gelebt und er sei Lehrer gewesen.\nDas sei fünf bis sechs Jahre her, die Kinder seien damals noch klein gewesen. Die\nPolizisten seien dann zu ihrem Haus gekommen und hätten ihnen Ärger gemacht,\nweil ihr Mann bei den Maoisten gearbeitet habe. Sie hätten sie und die drei Kinder\nunter Druck gesetzt und verlangt, dass sie das Haus nicht verlassen. Nachts seien\netwa sechs bis sieben Personen ins Dorf gekommen. Sie hätten an die Tür\ngeschlagen und seien reingekommen und hätten das Haus durchsucht. Dabei hätten\nsie Sachen zerstört und sie und die Kinder geschlagen. Die Dorfbewohner hätten\ndem Militär gesagt, dass sie zu den Kommunisten gehörten. Das vermute sie\njedenfalls. Die Polizei habe sie auch gefragt, wo ihr Mann sei. Das sei sehr häufig\npassiert, ca. zwei- bis dreimal im Monat. Sie seien jedes Mal auch nicht einfach nur\nreingekommen, sondern seien immer länger geblieben und hätten das Haus intensiv\ndurchsucht. Sie habe das Land schon länger verlassen wollen, habe ihren Mann\naber jetzt erst überzeugen können. Einmal, das sei vor ca. vier Monaten gewesen,\nseien wieder Polizisten und Armeeleute gekommen. Sie hätten gewusst, dass sie\nalleine gewesen sei und ihr schlimme Dinge gesagt. Sie hätten sie packen wollen, sie\nhabe sich aber gewehrt und versucht wegzulaufen. Dabei sei sie eine kleine Treppe\nruntergefallen und habe sich an der Hand verletzt. Ihr Mann sei vielleicht zweimal im\nJahr bei der Familie gewesen und dann auch höchstens für eine Stunde. Zusätzlich\nhätten sie das Problem, dass ihr Mann sich von den Maoisten Geld geliehen habe\nund sie nunmehr Probleme hätten, das Geld zurückzuzahlen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 2005 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger\ndieses Verfahrens sowie des Klägers des abgetrennten Parallelverfahrens 5 K\n1266/08.A, S. Q. , als unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und Abschiebungsverbote nach\n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung\nder Abschiebung nach Nepal oder in einen anderen Staat auf, die Bundesrepublik\nDeutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu\nverlassen. Zur Begründung wies das Bundesamt im Wesentlichen darauf hin, dass\neiner Asylanerkennung bereits entgegenstehe, dass die Kläger nicht glaubhaft\ngemacht hätten, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu\nsein. Der Asylanspruch scheitere daher bereits an der Drittstaatenregelung. Im\nÜbrigen sei das Verfolgungsvorbringen der Kläger unglaubhaft.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 17. Juni 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr\nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholen. Ergänzend weisen sie\ndarauf hin, dass die Widersprüche, auf die das Bundesamt im angefochtenen\nBescheid hinweise, zum Teil auf offensichtliche Übermittlungsfehler und\nMissverständnisse zurückzuführen seien. Die verbleibenden vermeintlichen\nWidersprüche seien alle auflösbar. Die Kläger seien daher als Asylberechtigte\nanzuerkennen. Hinsichtlich des S. Q. (ursprünglich der Kläger zu 4.) sei\nzudem vom Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG auszugehen. Er leide an einer ausgeprägten juvenilen chronischen\nArthritis, die sehr schmerzhaft sei und seine Bewegung stark einschränke. Falls\ndiese Erkrankung nicht adäquat weiterbehandelt werde, könne es ausweislich der\nvorgelegten ärztlichen Unterlagen sehr schnell zu schweren Verkrüppelungen\nführen.\n\n10\n\nDie Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 das\nVerfahren, soweit die Klage vom Kläger S. Q. erhoben worden ist, abgetrennt.\nDas abgetrennte Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 K 1266/08.A\nfortgeführt.\n\n11\n\nDie verbliebenen Kläger zu 1. bis 3. beantragen im vorliegenden Verfahren,\n\n12\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides\ndes Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2005\nzu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und\nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG vorliegen,\nhilfsweise\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe\ndes ablehnenden Bescheides.\n\n16\n\nDie Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Nepal, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n17\n\nDie Kläger sind in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 persönlich zu\nihrem Asyl- und Abschiebungsschutzbegehren angehört worden. Wegen der\nEinzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes\n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n20\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der ordnungsgemäß\ngeladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf\ndiese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist\n(vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat keinen Erfolg. Sie\nist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2005 ist rechtmäßig\nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1\nVwGO).\n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach\nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).\n\n23\n\nOb das Fehlen eines Anspruches auf Asylgewährung bereits daraus folgt, dass\ndie Kläger nicht glaubhaft gemacht haben, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik\nDeutschland eingereist zu sein (vgl. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -), kann die Kammer vorliegend offen lassen.\nDenn die Kläger haben jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, politisch verfolgt im Sinne\ndes Art. 16 a Abs. 1 GG zu sein. \n\n24\n\nPolitisch verfolgt ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine\nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie\ninsbesondere Rasse, Nationalität sowie die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe)\nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer\nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende\n(\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n25\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli\n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n26\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89 -,\nBVerfGE 83, 216, 230.\n\n28\n\nOb davon ausgehend dem Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchenden\nzuzumuten ist, in seinem Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist\ndanach zu beurteilen, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder\nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in\ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl bzw.\nAbschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Asyl- bzw.\nAbschiebungsschutzsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist,\nweil objektive Anhaltspunkte vorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als\nnicht ganz entfernt und damit als durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen\n(herabgesetzter Wahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -,\nBVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1995 -\n9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29.\n\n30\n\nIst der Asyl- bzw. Abschiebungsschutzsuchende dagegen unverfolgt in die\nBundesrepublik Deutschland eingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur\ndann Erfolg, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchttatbestände politische\nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab),\nso dass eine Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und\nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asyl- bzw.\nAbschiebungsschutzsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -; OVG\nNRW, Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A -.\n\n32\n\nDie Anerkennung als Asyl- bzw. Abschiebungsschutzberechtigter setzt\ngrundsätzlich voraus, dass die asyl- bzw. abschiebungsschutzbegründenden\nTatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind. Dabei ist ein voller\nBeweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten - haben, nicht zu fordern.\nInsoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich der Asyl- bzw.\nAbschiebungsschutzsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand\nbefindet. Jedoch ist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asyl- bzw.\nAbschiebungsschutzsuchenden fallen, von ihm eine zusammenhängende, in sich\nstimmige - d.h. im Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde -\nSchilderung seines persönlichen Verfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist,\nseinen Asyl- bzw. Abschiebungsschutzanspruch lückenlos zu tragen,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 -\n9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135.\n\n34\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger nicht glaubhaft gemacht,\ndass sie ihr Heimatland Nepal wegen einer vor der Ausreise erlittenen oder\nunmittelbar drohenden Verfolgung verlassen haben und keine hinreichende\nSicherheit vor erneuter Verfolgung besteht und sie deswegen politisch verfolgt im\nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG sind.\n\n35\n\nSoweit die Kläger vortragen, wegen der Tätigkeit des Klägers zu 2. in der \"Nepal\nCommunist Party Maobadi\" über Jahre hinweg Belästigungen und\nBeeinträchtigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein,\nvermag die Kammer schon nicht zu erkennen, dass insoweit die asylerhebliche\nSchwelle, ab deren Überschreitung von einer ausweglosen, also einer \"nicht anders\nals durch Ausreise zu bewältigenden\" Lage gesprochen werden kann, überschritten\nworden ist. Der Kläger zu 2. war selbst zu keiner Zeit irgendwelchen\nBeeinträchtigungen ausgesetzt, weil er die letzten Jahre vor der Ausreise\nüberwiegend im Untergrund gearbeitet haben will. Die übrigen Familienangehörigen\nseien jahrelang, etwa zwei- bis dreimal im Monat, aufgesucht und nach dem Kläger\nzu 2. gefragt worden, ohne dass aus diesen Nachfragen allerdings hinreichend\ndeutlich geworden ist, aus welchem Grund der Kläger zu 2. gesucht worden sein soll,\nob gegen ihn etwa ein Haftbefehl o.Ä. vorlag. Regelmäßig sei die Wohnung\ndurchsucht worden, sie selbst seien beleidigt, geschubst und gepackt und\ngelegentlich wohl auch geschlagen worden. Einmal sei die Klägerin zu 1. hierbei\ngestürzt und habe sich am Arm verletzt. Nähere zeitliche Angaben zu diesen\nVorfällen hat die Klägerin zu 1. nicht gemacht. Aus ihren Angaben ergibt sich\nvielmehr das Bild, dass nicht nur die Belästigungen durch Polizei und\nSicherheitskräfte, sondern vor allem auch die auf der Zugehörigkeit der Familie der\nKläger zu den Maoisten fußende Missachtung und der Argwohn von Nachbarn,\nVermietern und anderen dazu beigetragen haben, dass sich im Laufe der Jahre der\nAusreisewunsch verfestigt hatte. Über viele Jahre hinweg haben die Klägerin zu 1.\nund ihre Kindern die gesellschaftlichen Probleme, die sie mit Nachbarn und\nVermietern, mit Lehrern und Schulkameraden hatten, sowie die ständigen\nBelästigungen durch Polizei und Sicherheitskräfte ertragen und hingenommen. Dass\ndie Situation unerträglich war, ist ihren Angaben nicht zu entnehmen und wird durch\nden weiteren Verbleib im Heimatland auch nicht belegt. Eine Steigerung der\nBeeinträchtigungen, eine Zuspitzung der Situation durch immer kürzere\n\"Besuchsintervalle\" der Polizei, eine Änderung der Qualität der Belästigungen o.Ä.,\nalso einen eigentlichen Ausreiseanlass, der regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist,\ndass die Situation im Heimatland unerträglich (\"ausweglos\") geworden ist, haben die\nKläger nicht glaubhaft gemacht. Den Ausreiseentschluss mag letztlich allein der\nUmstand beeinflusst haben, dass die Kläger - abstrakt und subjektiv - glaubten, dass\naufgrund des inzwischen erreichten Alters der Klägerin zu 3. für diese ein erhöhtes\nVerfolgungsrisiko entstanden war. Dies reicht aber für die Annahme einer\nVorverfolgung nach Auffassung der Kammer nicht aus.\n\n36\n\nUngeachtet dessen wären die Kläger aber selbst dann nicht als Asylberechtigte\nanzuerkennen, wenn das Gericht von einer Vorverfolgung im Heimatland ausginge\nund damit der herabgesetzte Prognosemaßstab zur Anwendung käme. Denn die\nKläger sind nach Überzeugung der Kammer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland vor\npolitischer Verfolgung hinreichend sicher.\n\n37\n\nDiese Annahme folgt aus der Einschätzung der Kammer, dass nach der\npolitischen und gesellschaftlichen Situation, wie sie sich aktuell in Nepal darstellt,\n(frühere) Angehörige der Maoisten keine Verfolgungsmaßnahmen seitens der\nSicherheitskräfte oder der Polizei in Nepal zu befürchten haben. Die politische\nSituation in Nepal entwickelt sich bereits seit dem Jahr 2006 in Richtung einer\nnachhaltigen Befriedung des gesamten Landes. Maoisten und Regierungsparteien\nhaben insoweit nach dem Sturz des Königs Gyanendra Bir Bikram Shah Dev\n(\"Gyanendra\") im April 2006 in einer vom (kommissarischen) Ministerpräsidenten\nGirija Prasad Koirala und vom Maoistenchef Pushpa Kamal Dahal (\"Prachanda\")\nsowie den Führern der Sieben-Parteien-Allianz (SPA) am 8. November 2006\nunterzeichneten Übereinkunft die Weichen für den Frieden gestellt. Die Maoisten\nerklärten ihre Bereitschaft, ihre Waffen abzugeben und sich an einer neuen\nÜbergangsregierung zu beteiligen. Beide Seiten einigten sich darauf, das Vermögen\ndes nepalesischen Königshauses zu verstaatlichen. Am 21. November 2006 wurde\nvon Koirala und Prachanda schließlich die Friedensvereinbarung (\"Peace\nAgreement\") unterschrieben. Dieses Friedensabkommen beendete den\njahrzehntelangen bewaffneten Konflikt in Nepal und zeigte Wege für die politische,\ngesellschaftliche und wirtschaftliche Umgestaltung des Landes auf. Es sah die\nBeteiligung der Maoisten an der Bildung einer Übergangsregierung vor, die im\nGegenzug ihre \"Volksbefreiungsarmee\" und ihr Waffenarsenal unter die Aufsicht der\nVereinten Nationen stellen sollten. Das Parlament sollte aufgelöst und durch ein\nneues Übergangsparlament unter Beteiligung der Maoisten ersetzt werden.\nRebellenführer Prachanda sicherte zu, dass seine Organisation dem bewaffneten\nKampf abschwöre und in eine politische Organisation umgewandelt werde,\n\n38\n\nvgl. Frankfurter Rundschau (FR) vom 22. November 2006;\nFrankfurter Allgemeine Tageszeitung (FAZ) vom 22. November\n2006; Die Tageszeitung (taz) vom 22. November 2006; amnesty\ninternational, Jahresbericht 2007.\n\n39\n\nAm 16. Dezember 2006 einigten sich die Regierung und die kommunistischen\nRebellen auf eine Übergangsregierung. König Gyanendra sollte demnach entmachtet\nwerden und die Exekutivgewalt sollte bei Ministerpräsident Koirala liegen. Am\n15. Januar 2007 verabschiedete das Parlament eine Übergangsverfassung, die den\nWeg für eine Regierungsbeteiligung der Maoisten frei machte. Am 1. April 2007\nwurde das 22-köpfige Kabinett der Übergangsregierung in L. vom neuen\nPremierminister Koirala vereidigt. Die Maoisten stellten fünf Minister, wobei\nPrachanda selbst kein Ministeramt bekleidete,\n\n40\n\nvgl. FR vom 18. Dezember 2006; Süddeutsche Zeitung (SZ)\nvom 18. Dezember 2006; FR vom 16. Januar 2007; Neue Züricher\nZeitung (NZZ) vom 18. Januar 2007; FAZ vom 25. Januar 2007; SZ\nvom 2. April 2007; FAZ vom 2. April 2007; Schweizerische\nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom 25. Oktober 2007.\n\n41\n\nÜber einen der Hauptstreitpunkte, die Zukunft der Monarchie, sollte eine\nverfassungsgebende Versammlung entscheiden. Da die Wahlen für dieses Gremium,\ndie zunächst für den 20. Juni 2007 angesetzt waren und dann auf den 22. November\n2007 verschoben wurden, am 5. Oktober 2007 wiederum auf einen späteren\nZeitpunkt verschoben worden waren, sprach sich das Übergangsparlament in Nepal\nam 28. Dezember 2007 mit der überwältigenden Mehrheit der 329 Abgeordneten für\ndie Abschaffung der Monarchie aus. Die Wahlen zur verfassungsgebenden\nVersammlung wurden auf den 10. April 2008 festgesetzt. Bis dahin wurde König\nGyanendra gestattet, mit seiner Familie noch im Palast zu wohnen,\n\n42\n\nvgl. NZZ vom 28. September 2007; FR vom 12. Oktober 2007;\nNZZ vom 5. November 2007; FR vom 29. Dezember 2007; SZ vom\n29. Dezember 2007; FAZ vom 29. Dezember 2007.\n\n43\n\nBei den Wahlen vom 10. April 2008 konnten die Maoisten schließlich einen\nklaren Wahlsieg feiern und mit 220 gewonnenen der insgesamt 601 Sitze als stärkste\nPartei aus den Wahlen hervorgehen. Die drei wichtigsten Parteien einigten sich auf\neine von den Maoisten geführte Regierung. Zu Beginn der konstituierenden Sitzung\nder verfassungsgebenden Versammlung am 28. Mai 2008 stimmte die\nüberwältigende Mehrheit von 560 Abgeordneten für die Abschaffung der Monarchie\nund rief die Republik aus. Der entmachtete König Gyanendra zog am 11. Juni 2006\nschließlich aus dem (ehemaligen) Königspalast aus,\n\n44\n\nvgl. zur aktuellen Entwicklung in den letzten Wochen: FR vom\n14. April 2008; taz vom 21. April 2008; FR vom 22. April 2008; FR\nvom 24. April 2008; taz vom 24. April 2008; SZ vom 24. April 2008;\nFR vom 28. Mai 2008; sowie: Heinzle, Politischer Wechsel nach\n240 Jahren Monarchie, Bericht vom 22. April 2008,\nhttp://www.tagesschau.de/ ausland/nepal38.html; Stute, Nepal ist\neine Republik, Bericht vom 28. Mai 2008, http://www.dw-\nworld.de/dw/article/0,2144, 3366923,00.html; Heinzle, Monarchie in\nNepal abgeschafft, Bericht vom 28. Mai 2008,\nhttp://www.tagesschau.de/ausland/nepal56.html; Heinzle, Nepals\nlanger Abschied von der Monarchie, Bericht vom 28. Mai 2008,\nhttp://www.tagesschau.de/ausland/nepal46.html; Spiegel-online,\nVerfassungsgebende Versammlung ruft Republik aus, Bericht vom\n28. Mai 2008, http://\nwww.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,556179,00.html; Bärthlein,\nNepal hofft auf demokratischen Wandel, Bericht vom 29. Mai 2008,\nhttp://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3368282,00.html; Bärth-\nlein, Der letzte König geht, Bericht vom 11. Juni 2008,\nhttp://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,3404323,00.html; SZ,\nEntmachteter König verlässt den Palast, Bericht vom 11. Juni\n2008, http://www.sueddeutsche.de/ausland/artikel/251/179699/\n(alle Internetseiten abgerufen am 12. Juni 2008).\n\n45\n\nDas ehemalige Königreich Nepal hat damit in den vergangenen zwei Jahren\nerfolgreich einen friedlichen und von der breiten Mehrheit des Volkes getragenen\nWechsel von einer Monarchie zur Republik geschafft. Maßgeblich beteiligt an dieser\nEntwicklung waren die Maoisten unter Prachanda, die mit deutlicher Mehrheit die\nstärkste Partei in der neu gewählten verfassungsgebenden Versammlung stellen und\nnach dem Willen der Mehrheit die künftige Regierung anführen sollen. Die Kammer\nverkennt insoweit nicht, dass die politischen Verhältnisse in Nepal noch in Bewegung\nsind und die verfassungsgebende Versammlung vor großen Herausforderungen\nsteht. Insbesondere die künftige Regierungsbildung sowie die Funktionszuweisung\nan den künftigen Premierminister sowie den künftigen Präsidenten werden in der\nVersammlung kontrovers diskutiert, weshalb diese Fragen derzeit schnellere\nFortschritte der Versammlung blockieren,\n\n46\n\nvgl. auch hierzu neben den bereits zitierten Presseberichten:\nKönig, Schwerer Neustart, http://www.uni-\nkassel.de/fb5/frieden/regionen/ Nepal/streit.html (abgerufen im\nInternet am 12. Juni 2008).\n\n47\n\nTrotz der damit derzeit bestehenden Schwierigkeiten beim Aufbau eines neuen\nStaates hat sich der Friedensprozess insgesamt als stabil erwiesen. Die Maoisten\nsind in der Regierungsverantwortung und werden dabei nicht nur im eigenen Land,\nsondern auch von der Weltöffentlichkeit intensiv beobachtet. Bei allen Rückschlägen,\ndie es in der Vergangenheit bereits gegeben hat und die auch für die nähere Zukunft\nzu erwarten sind, ist eine Umkehrung der politischen Verhältnisse und eine\nDestabilisierung der Lage in Nepal nicht zu erwarten.\n\n48\n\nEine Wahrscheinlichkeit, als ehemaliges Mitglied der Maoisten bei einer\nRückkehr nach Nepal politischen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann\ndie Kammer vor dem Hintergrund dieser politischen Entwicklungen in Nepal daher\nallgemein und insbesondere auch für die Kläger des zur Entscheidung stehenden\nVerfahrens ausschließen,\n\n49\n\nvgl. zu der allgemeinen Einschätzung: VG Kassel, Urteil vom\n22. Januar 2008 - 2 E 72/07.A -, und VG Arnsberg, Urteil vom 28.\nJuni 2007 - 7 K 2689/05.A -, beide <juris>.\n\n50\n\nSoweit sich die Kläger darauf berufen, sie seien wegen der politischen Tätigkeit\ndes Klägers zu 2. für die Maoisten in Nepal verfolgt worden bzw. in der Gefahr, bei\neiner Rückkehr verfolgt zu werden, führt dies daher aus den dargelegten Gründen\nnicht zum Erfolg des Asylbegehrens.\n\n51\n\nIm Ergebnis gilt dies auch für den weiteren Vortrag, Gefahr drohe den Klägern\ndeshalb, weil der Kläger zu 2. zur Finanzierung der Ausreise ihm anvertraute Gelder\nder Maoisten unterschlagen habe. Insoweit ist bereits auffällig, dass der Kläger zu 2.\ndiesen Aspekt bei seiner Anhörung beim Bundesamt selbst mit keinem Wort erwähnt\nhat. Die Klägerin zu 1. hat diesen Punkt zwar angesprochen, ihm aber erkennbar\nkeine große Bedeutung beigemessen, weil sie ihn erst auf weiteres Befragen\nvorgetragen hat, nachdem sie zuvor bereits erklärt hatte, alle Gründe für ihr\nAsylbegehren vorgetragen zu haben. Die Kläger berufen sich insoweit nunmehr in\nerster Linie auf einen am 2. Juni 2008 zur Gerichtsakte gereichten Brief, der auf den\n10. Juli 2005 datiert, in nepalischer Sprache verfasst ist und ausweislich der vom\nKläger zu 2. gefertigten Übersetzung in die englische Sprache davon berichtet, dass\nder Kläger zu 2. wegen seiner Flucht und der Unterschlagung des Parteigeldes von\nden Maoisten bestraft und unter Druck gesetzt werden soll, das Geld\nzurückzuzahlen. Diesem Brief habe der Kläger zu 2. zunächst keine große\nBedeutung beigemessen. Nachdem er im Internet allerdings auf einen Bericht vom\n20. Mai 2008 gestoßen sei, dem zufolge am 17. Mai 2008 eine Person von den\nMaoisten umgebracht worden sein soll, weil diese ebenfalls Parteigelder illegal an\nsich genommen habe, habe er nun große Angst, nach Nepal zurückzukehren, weil er\ndas Geld nicht zurückzahlen könne.\n\n52\n\nInsoweit ist zunächst festzustellen, dass der Kammer eine Überprüfung, ob der\nvom Kläger zu 2. angeführte Fall mit seiner Situation überhaupt vergleichbar ist, nicht\nmöglich ist. Der Vortrag des Klägers erschöpft sich in diesem Punkt in der Vorlage\neines wohl in nepalischer, jedenfalls nicht in deutscher oder englischer Sprache\nverfassten Berichts aus dem Internet. Weder der Inhalt des Berichts, noch der\nVerfasser und sonstige Umstände, die eine Authentifizierung des Berichts\nermöglichen könnten, werden deutlich gemacht. Die bloße Behauptung des Klägers,\nder Fall der ermordeten Person sei mit seinem Fall vergleichbar, weil diese Person\nebenfalls Parteigelder an sich genommen habe, ist nicht nachvollziehbar und damit\nerkennbar unzureichend. Auch dem Brief, der ebenfalls nicht in deutscher Sprache,\nsondern nur mit einer vom Kläger zu 2. gefertigten Übersetzung (wohl) aus der\nnepalischen Sprache vorgelegt worden ist, ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger\nzu 2. aktuell bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Bestrafung durch die\nMaoisten zu befürchten hat. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass der Brief\nauf den 10. Juli 2005 datiert und damit allenfalls, wenn man aufgrund der\nGesamtumstände nicht ohnehin von einem Gefälligkeitsschreiben ausgeht, die\nSituation vor drei Jahren beschreibt. Wie die Kammer im Einzelnen aufgezeigt hat,\nhat Nepal in den vergangenen drei Jahren eine intensive, umwälzende Entwicklung\ndurchlaufen. Die Maoisten haben sich von einer im Untergrund arbeitenden\nRebellenorganisation, die die Zivilbevölkerung drangsalierte und von ihr\n\"Spendengelder\" erpresste, zur stärksten Partei im Parlament entwickelt, die\nvoraussichtlich auch den künftigen Regierungschef stellen wird. Die Lage im Jahr\n2005 ist daher in keiner Weise mit der heutigen Situation vergleichbar. Vor diesem\nHintergrund kommt dem Brief heute auch kein berücksichtigungsfähiger\nErklärungsinhalt (mehr) zu. Ungeachtet dessen begegnet der Vortrag des Klägers zu\n2. in diesem Zusammenhang auch deswegen Zweifeln, weil er davon spricht, den\nMaoisten insgesamt 25.000,-- EUR zu schulden. Dieser Betrag ergibt sich entgegen\nseinen Angaben aber nicht aus dem Brief. Er lässt sich auch nicht damit in Einklang\nbringen, dass das unterschlagene Geld nach den Angaben des Klägers zu 2. der\nFinanzierung der Ausreise diente, die Ausreise aber lediglich 12.000,-- EUR bis\n13.000,-- EUR gekostet hat (vgl. Bl. 4 der Sitzungsniederschrift).\n\n53\n\nSelbst wenn aber trotz aller Zweifel der Vortrag richtig sein sollte, dass der Kläger\nParteigelder unterschlagen hat und diese von der Partei tatsächlich noch\nzurückgefordert werden, ist nicht erkennbar, weshalb er nicht in der Lage sein sollte,\ndiese Gelder, die er widerrechtlich an sich genommen hat, nach Aufnahme einer\nArbeitstätigkeit in Nepal an die Maoisten ratenweise zurückzuführen. Sollte er durch\ndie Unterschlagung des Geldes in Nepal einen Straftatbestand verwirklicht haben, so\nwird er sich gegebenenfalls hierfür zu verantworten haben. Hierbei handelte es sich\ndann aber nicht um eine politische Verfolgungshandlung, sondern um die Ahndung\nkriminellen Unrechts. Dass der Kläger zu 2. wegen eines asylerheblichen Merkmals\neiner besonders harten Strafe ausgesetzt sein wird, ist nach den Erkenntnissen über\ndie aktuelle politische Lage in Nepal nicht zu erwarten.\n\n54\n\nUnter Berücksichtigung aller Gesamtumstände sind die Kläger, die beachtliche\nNachfluchtgründe ebenfalls nicht vorgetragen haben, daher nicht als politisch verfolgt\nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, weshalb ihnen ein Anspruch auf\nAnerkennung als Asylberechtigte nicht zusteht.\n\n55\n\nDie Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein\nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine\nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu\neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung\nbedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Kläger - wie\nzuvor dargelegt - keine Verfolgung aus politischen Gründen im Falle der Rückkehr in\nihr Heimatland befürchten müssen.\n\n56\n\nDas - hilfsweise verfolgte - Abschiebungsschutzbegehren nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG ist ebenfalls unbegründet.\n\n57\n\nEine konkrete Gefahr, der Folter oder der Todesstrafe unterworfen zu werden (§\n60 Abs. 2 und 3 AufenthG), besteht vorliegend nicht. Ebenso wenig sind\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, dass in Nepal eine unmenschliche, erniedrigende\noder menschenrechtswidrige Behandlung durch den Staat (§ 60 Abs. 5 AufenthG\ni.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention) landesweit droht. \n\n58\n\nSchließlich können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg auf ein\nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser\nVorschrift kann von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer\nim Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.\nMaßgebend ist allein das Bestehen einer konkreten individuellen Gefahr für die\ngenannten Rechtsgüter ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm\nzuzurechnen ist,\n\n59\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -;\nvgl. zu der früheren - weitgehend wortgleichen - Regelung des § 53\nAbs. 6 Satz 1 AuslG zudem: BVerwG, Urteile vom 25. November\n1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 ff., und vom 17. Oktober\n1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff.\n\n60\n\nFür das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG genügt nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben\noder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Ansatz mit dem im\nasylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angelegten\nGefahrenbegriff identisch, wobei allerdings aufgrund der Tatbestandsmerkmale der\n\"konkreten\" Gefahr für \"diesen\" Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine\neinzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation\nhinzutreten muss,\n\n61\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A -,\na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -,\nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 46; Urteil vom 9. März 1996 - 9 C\n116.95 -, NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, S. 57 m.w.N.,\n\n62\n\ndie überdies landesweit droht,\n\n63\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.\n\n64\n\nGemessen an diesen (strengen) Anforderungen steht den Klägern kein\nzielstaatsbezogener Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.\nDenn es ist nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihnen bei\neiner Rückkehr nach Nepal eine konkrete und erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder\nFreiheit droht.\n\n65\n\nDie Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG,\ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253710","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-27/5-k-1409-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253710","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253710","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-27/5-k-1409-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253710","retrieved":"2026-07-09 02:17:05.539542+00:00"}}