{"status":"available","doknr":"OLD253764","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0626.1K1271.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"1 K 1271/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 und der \nWiderspruchsbescheid ihres Vorstandes vom 14. November 2007 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Untersagung einer Tätigkeit des \nKlägers als selbständiger Rentenberater. \n\n3\n\nEr stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Januar \n2007 als Büroleiter der Verwaltungsstelle C. im Dienst der Beklagten. Mit \nSchreiben vom 11. August 2006 teilte er mit, dass er die Absicht habe, sich nach der \nVersetzung in den Ruhestand im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung als \nselbständiger Rentenberater niederzulassen. \n\n4\n\nNach Anhörung untersagte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juni \n2007 die Aufnahme einer solchen Tätigkeit. Auf der Grundlage eines Beschlusses \ndes Personalausschusses ihres Vorstandes vom 21. Juni 2007 führte sie aus, die \nEntscheidung beruhe auf nach § 69a Abs. 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes \n(BBG), weil eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht ausgeschlossen \nwerden könne. Der Kläger habe in seiner aktiven Dienstzeit im Referat \nRentenversicherung gearbeitet. Es bestehe die Möglichkeit, dass er das während \ndieser Dienstzeit erworbene \"Amtswissen\" für private Zwecke bzw. zum Schaden des \nDienstherrn nutze. In dieses Wissen flössen die Kenntnis dienstlicher Weisungen, \nZusammenhänge und sonstiger dienstlicher Vorgänge, die im allgemeinen der \nÖffentlichkeit nicht zugänglich seien, sowie auch kollegiale Kontakte oder frühere \nAutorität als Vorgesetzter zu anderen Angehörigen der Dienstherrin ein. Auch sei zu \nbesorgen, dass er aktive Mitarbeiter der Verwaltung in einen Loyalitätskonflikt \nbringen könne und dadurch das Vertrauen der Allgemeinheit in eine \nunvoreingenommene und unparteiische Amtsführung in der öffentlichen Verwaltung \nerschüttern werde. Ein solcher Loyalitätskonflikt könne entstehen, wenn ein \nBediensteter der Versicherung im Spannungsfeld zwischen seinen, des Klägers, \nInteressen als Rentenberater und dem Interesse der Dienstherrin eine Entscheidung \nin einer Rentenangelegenheit zu treffen habe. Es sei nicht auszuschließen, dass eine \npersönliche Verbindung des Bediensteten zum Kläger bestehe, die eine objektive \nEntscheidungsfindung erschwere. Darüber hinaus bestehe auch die Gefahr, dass bei \nden Versicherten der Eindruck entstehe, seine persönlichen Beziehungen zu den \nDienstkräften der Versicherung könnten Rentenangelegenheiten in einer nicht \nsachgemäßen Weise fördern. Schließlich sei zu bedenken, dass er die in den Blick \ngenommene Tätigkeit in einer Angelegenheit ausüben wolle, in der die Behörde \ngleichfalls tätig werde oder tätig werden könne, da die Auskunfts- und \nBeratungspflicht nach §§ 13 bis 15 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) zu \nden Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung gehöre. Eine Tätigkeit in einem \nsolchen Aufgabengebiet sei gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BBG ein Grund, einem \naktiven Beamten eine solche Tätigkeit zu versagen. Dieser Konflikt sei auch auf \neinen Ruhestandsbeamten übertragbar. Er sei darin zu sehen, dass der Beamten in \nKonkurrenz zu seiner Behörde seine Leistungen für Dritte bringe, die zu erbringen \ndie Behörde in der Lage und bereit sei.\n\n5\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und führte aus, selbstverständlich werde er die im \nDienst erworbene Fachkunde und seine Berufserfahrung für die Beratertätigkeit \nnutzen. Das von der Beklagten angesprochene \"Amtswissen\" sei dabei aber ohne \nBedeutung. Bei Mitarbeitern der Beklagten könne durch seine Tätigkeit als \nRentenberater auch kein Loyalitätskonflikt entstehen. Dies sei schon deshalb \nausgeschlossen, weil seinerseits keine persönlichen Verbindungen zu Mitarbeitern \nbestünden, die solche Konflikte auslösen könnten. Auch gebe es keine Gründe für \ndie Beklagte, den eigenen Mitarbeitern zu misstrauen. Schließlich sei durch die §§ 13 \nbis 15 SGB I kein Beratungsmonopol der Rentenversicherungsträger eingeführt \nworden, so dass nach wie vor auch Rentenberater tätig sein dürften.\n\n6\n\nAuf der Grundlage eines Beschlusses des Ausschusses für \nPersonalangelegenheiten - als Beratungsausschuss - vom 9. November 2007 wies \nder Vorstand der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n14. November 2007 unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus dem \nangefochtenen Bescheid als unbegründet zurück. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 23. November 2007 Klage erhoben.\nEr meint weiterhin, bei seiner Tätigkeit als Rentenberater bestehe kein \nZusammenhang zu der dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren. Die \nRentenangelegenheiten, an denen er in dieser Zeit mitgewirkt habe, seien entweder \nerledigt oder bedürften aus anderen Gründen keiner Beratung mehr. Es sei nicht zu \nbesorgen, dass seine Tätigkeit als Rentenberater dienstliche Interessen der \nBeklagten beeinträchtigten. Die rechtmäßige und richtige Beratung von Versicherten \nlaufe dienstlichen Interessen nicht zuwider, sondern führe dazu, dass sachdienliche \nund vernünftige Anträge gestellt würden, was gerade im Interesse der Beklagten und \nauch der Öffentlichkeit liege. Als Rentenberater könne er einem Versicherten nicht zu \nAnsprüchen verhelfen, die ihm nicht zustünden. Seine Tätigkeit bringe Mitarbeiter der \nBeklagten nicht in Loyalitätskonflikte. Die Rentenanträge würden von diesen vielmehr \ngleich bearbeitet, unabhängig davon, ob sie mit Hilfe eines Rentenberaters oder \nalleine gestellt worden seien. Die diesbezügliche Sorge der Beklagten sei abwegig \nund widerspreche der täglichen Praxis. Er löse als Rentenberater bei den \nVersicherten auch keine besondere Erwartungshaltung aus, jedenfalls keine \ndahingehende, dass seine Beteiligung Vorteile bei der Rentenberechnung \nverspräche. Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 65 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nBBG gelte nur für genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten von aktiven Beamten \nund gebe für die Versagung der Ausübung einer Beschäftigung nach § 69a Abs. 2 \nBBG nichts her. Im Übrigen nehme er als Rentenberater eine andere Stellung als die \nberatenden Versicherungen ein. Er sei persönliche bevollmächtigter Vertreter des \nVersicherten, was die Beratungsstellen der Versicherungen nicht seien. Insoweit \nbestehe kein Konkurrenzverhältnis.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 2007 und den \nWiderspruchsbescheid deren Vorstandes vom 14. November \n2007 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen \nBescheiden.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten sich hiermit übereinstimmend einverstanden erklärt haben, vgl. § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n17\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \nseinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nRechtsgrundlage für die Bescheide der Beklagten ist § 69a Abs. 2 BBG. Danach \nist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach § 69a Abs. 1 BBG zu untersagen, \nwenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. \nGemäß § 69a Abs. 1 BBG hat ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit \nVersorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb \neines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte - wie der Kläger - mit dem \nEnde des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, \ninnerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine \nBeschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in \nden letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im \nZusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden \nkönnen, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde \nanzuzeigen. Dies hat der Kläger gemacht.\n\n19\n\nDie daraufhin nach Anhörung des Klägers ausgesprochene Versagung der \nAufnahme einer Tätigkeit als freier Rentenberater ist rechtswidrig. Gegenüber der \nüblichen Beschränkung privater Nebentätigkeiten von aktiven Beamten war dem \nGesetzgeber bei der Vorschrift des § 69a BBG für aus dem aktiven Dienst \nausgeschiedenen Beamte ein wesentlich engerer Rahmen gezogen. Schon beim \naktiven Beamten folgt aus dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit des \nArt. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes \ndas grundsätzliche Recht auf weitere entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft, das \nnur zur Sicherung der geschuldeten vollen, unparteiischen Dienstleistung \nweitergehend als bei Jedermann eingeschränkt werden kann. Erst recht muss das für \nden ausgeschiedenen Beamten gelten, soweit hier nicht schon die Freiheit der Wahl \nund Ausübung eines neuen Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift. Denn die \nSicherung einer gegenwärtigen Dienstleistung gemäß Art. 33 Abs. 5 GG kommt nicht \nmehr in Betracht, sondern allenfalls noch eine Sicherung der Integrität der vorherigen \nDienstleistung. Auch diese rechtfertigt - allerdings nur bei hinreichend naheliegender \nMöglichkeit einer Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht - begrenzte \nBeschränkungen, wie sie § 69 a BBG vorsieht,\n\n20\n\nvgl. Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, Loseblattsammlung, Stand Juni 2008, §§ \n69 a, Rdnr. 2 m.w.N.\n\n21\n\nDie Untersagung einer Tätigkeit nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst soll \nverhindern, dass ein früherer Beamter das während seiner aktiven Dienstzeit \nerworbene \"Amtswissen\" für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn nutzt. Mit \ndiesem Inhalt begegnet das in § 69a Abs. 2 BBG geregelte Tätigkeitsverbot keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken,\n\n22\n\nvgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6.6.1990 - 2 A 119/89 -, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 1992, 19.\n\n23\n\nDie Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Anzeigepflicht ist durch die auch \nnach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst fortwirkende Treuepflicht des \nRuhestandsbeamten seinem früheren Dienstherrn gegenüber zur Sicherung der \nIntegrität der vorherigen Dienstleistung als hergebrachter Grundsatz des \nBerufsbeamtentums und durch das wichtige Gemeinschaftsgut der \nFunktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt,\n\n24\n\nvgl. VG Regensburg, Urteil vom 14.05.2003 - RN 1 K 03.133 -, \nZBR 2004, 365, m.w.N.\n\n25\n\nDabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Dienstherr von einem \nehemaligen Beamten aufgrund der Nachwirkungen des besonderen gegenseitigen \nDienst- und Treueverhältnisses bei einer Berufstätigkeit nach Beendigung des \naktiven Beamtenverhältnisses eine Rücksichtnahme im Hinblick auf die Wahrung \ndienstlicher Belange erwarten kann. Zu solchen Belangen zählen die von der \nBeklagten angeführten Ziele, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht in einen \nLoyalitätskonflikt zu bringen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine \nunvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei der öffentlichen Verwaltung \nnicht zu erschüttern,\n\n26\n\nvgl. OVG Koblenz, a.a.O.\n\n27\n\nBeurteilungsmaßstab für eine mögliche Besorgnis der Beeinträchtigung \ndienstlicher Interessen ist die Sicht eines sachlich denkenden Bürgers. Es ist zu \nfragen, ob nach den konkreten Umständen ein vernünftiger Grund besteht, eine \nunsachliche Beeinflussung des Amtshandelns zu befürchten. Der konkret begründete \nAnschein einer derartigen Gefahr ist dabei nur bei einem nicht unerheblichen \nZusammenhang zwischen der beabsichtigten Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit \nund der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus \ndem Beamtenverhältnis gegeben,\n\n28\n\nvgl. für die Vorschrift des § 20 a Abs. 2 des Soldatengesetzes: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6.12.1989 - 6 C 52/87 -, \nBVerwG 84, 194.\n\n29\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich weder annehmen, dass der \nKläger in seiner aktiven Beamtenzeit erworbenes \"Amtswissen\" missbräuchlich \ngegen seine frühere Dienstherrin einsetzen könnte, noch ist die Annahme \ngerechtfertigt, dass er Mitarbeiter der Beklagten in Loyalitätskonflikte bringen wollte \noder könnte.\n\n30\n\nDie vom Kläger beabsichtigte freie Rentenberatung ist eine Beschäftigung im \nSinne des § 69a Abs. 1 BBG, denn sie steht im Zusammenhang mit der als aktiver \nBeamter ausgeübten Tätigkeit des Klägers als Büroleiter im Referat \nRentenversicherung der Verwaltungsstelle C. der Beklagten. Der \nZusammenhang ist nicht nur darin zu sehen, dass er Kenntnisse und Erfahrungen \naus dieser Tätigkeit für die neue Beschäftigung als Rentenberater nutzen kann, \nsondern auch darin, dass er als Bevollmächtigter eines Rentenantragstellers \nmöglicherweise gegenüber seiner früheren Dienststelle tätig werden muss.\n\n31\n\nAllerdings wird diese Tätigkeit als Rentenberater nicht maßgeblich durch die \nfrühere Funktion des Klägers als Büroleiter bei der Verwaltungsstelle C. \nerleichtert oder begünstigt. Vielmehr nutzen dem Kläger hier in erster Linie seine \nKenntnisse und sein Wissen im materiellen Rentenrecht. Es ist nichts dafür \nersichtlich, dass er Kenntnisse in der Organisation der Verwaltung der \nRentenversicherung zum Nutzen eines Mandanten und zum Schaden der Beklagten \nmissbräuchlich einsetzen könnte. Darüber hinaus begründet die im Dienst erworbene \nFachkunde und Berufserfahrung bei einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen \nDienstes nicht abstrakt und ohne weitere Anhaltspunkte dafür, dass der \nRuhestandsbeamte zum Schaden seines früheren Dienstherren handeln will, die \nBesorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen,\n\n32\n\nvgl. VG Regensburg, a.a.O.\n\n33\n\nDes weiteren liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger durch \nsein Auftreten für Rentenantragsteller Mitarbeiter der Beklagten in Loyalitätskonflikte \nbringen könnte. Solche Konflikte könnten allenfalls bei Mitarbeitern der \nVerwaltungsstelle C. der Beklagten auftreten. Mitarbeiter anderer \nVerwaltungsstellen dürften entweder gar nicht wissen, das der Kläger früher bei der \nBeklagten beschäftigt war, oder mangels persönlichen Kontaktes zu ihm einer \nBeeinflussung unzugänglich sein. Ein generelles Verbot der Rentenberatung ist \ndeshalb unter Beachtung der grundgesetzlich geschützten Rechte auf freie Wahl und \nAusübung eines Berufes (Art. 12 Abs. 1 GG) und der freien, selbstbestimmten \nVerwertung der Arbeitskraft (Art. 2 Abs. 1 GG) nicht notwendig und somit \nunverhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der von \nder Beklagten befürchtete Loyalitätskonflikt voraussetzt, dass sich die aktiven \nMitarbeiter, seien es Beamte oder Angestellte, vom Auftreten des Klägers \nbeeinflussen lassen und fehlerhaft verhalten. Hierfür liegen aber keinerlei Hinweise \nvor. \n\n34\n\nSchließlich begründen die §§ 13 bis 15 SGB I keinen Konkurrenzschutz. Diese \n\"Einweisungsvorschriften\" des Ersten Titels des Zweiten Abschnitts des SGB I \nbegründen Verpflichtungen der Leistungsträger zur Aufklärung der Bevölkerung über \nRechte und Pflichten nach dem SGB I (§ 13), zur Beratung über diese Rechte und \nPflichten (§ 14) und zur Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten \nnach diesem Gesetzbuch. Im Gegensatz zu selbständigen Rentenberatern sind ihre \nDienstleistungen kostenlos. Andererseits dürfen letztere Sozialleistungsansprüche \ngegenüber den Leistungsträgern geltend machen und dabei ihre Mandanten - künftig \nauch vor dem Landessozialgerichten - vertreten (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des \nSozialgerichtsgesetzes i.d.F. des ab 1. Juli 2008 geltenden \nRechtsdienstleistungsgesetzes). Ein Konkurrenzverhältnis zwischen \nBeratungsstellen der Beklagten und der angezeigten Tätigkeit des Klägers besteht \ninsoweit nicht.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-26/1-k-1271-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-26/1-k-1271-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253764","retrieved":"2026-07-09 02:17:10.585665+00:00"}}