{"status":"available","doknr":"OLD253867","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0624.2K371.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"2 K 371/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu \neinem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Beklagten erbrachten \nAufwendungen im Jugendhilfefall ihrer Tochter K. S. .\n\n3\n\nDie Kläger sind die Eltern der am 27. September 1986 geborenen K. S. . \nK. hielt sich vom 19. November 2004 bis zum 7. Januar 2005 im B. -\nKrankenhaus in B. zur stationären Behandlung auf. Es folgte in der Zeit vom \n14. Februar 2005 bis zum 13. Mai 2005 eine tagesklinische Behandlung. \nAnschließend kehrte K. ganz in den Haushalt ihrer Eltern zurück. Ab dem \n16. November 2005 musste sie sich erneut einer stationären Behandlung im B. -\nKrankenhaus zu unterziehen. Nach den Angaben der Tochter gegenüber dem \nKrankenhaus lehnten die Kläger eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt strikt ab. \nWährend dieses Krankenhausaufenthaltes nahm K. in Zusammenarbeit mit der \nzuständigen Sozialarbeiterin des Krankenhauses zunächst Kontakt mit dem \nJugendamt des Kreises B. auf, in dem die Familie der Kläger damals ihren Wohnsitz \nhatte. In der Folge übernahm der Beklagte als örtlicher Jugendhilfeträger den \nJugendhilfefall K. S. ; im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige wurde \nK. ab dem 7 . Dezember 2005 stationär in der Einrichtung Haus \"L. \" \nuntergebracht. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 30. Dezember 2006 \nnochmals schriftlich die seit dem 7. Dezember 2004 gewährte Hilfe für junge \nVolljährige in einer betreuten Wohnform. \n\n4\n\nMit formlosen Schreiben vom 14. Dezember 2005 unterrichtete der Beklagte die \nKläger über die Gewährung der Jugendhilfe für die Tochter K. . Die dabei \nentstehenden Aufwendungen beliefen sich zurzeit auf monatlich ca. 4.000,00 EUR. \nGemäß den gesetzlichen Vorgaben würden die junge Volljährige und deren Eltern zu \nden entstehenden Kosten in Form eines Kostenbeitrags herangezogen. Die Höhe \ndes Kostenbeitrags richte sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen. \nUm zu prüfen, ob und in welcher Höhe sie zum Kostenbeitrag bzw. \nUnterhaltszahlungen in der Lage seien, werde gebeten, innerhalb einer Woche in der \nDienststelle vorzusprechen. Kindergeld, Kindergeldzuschlag u. ä. seien von den \nEltern ab Beginn der Hilfeleistungen dem Jugendamt zu erstatten.\n\n5\n\nMit Leistungsbescheid vom 14. Dezember 2005 forderte der Beklagte die Kläger \nauf, zu der Jugendhilfemaßnahme einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu \nleisten. Ferner teilte er mit, dass er bei der Familienkasse die Abzweigung des \nKindergeldes beantragt habe. Zugleich forderte er die Kläger auf, das bei ihnen bis \nzum Wirksamwerden des Erstattungsbegehrens bei der Familienkasse noch \neingehende Kindergeld für K. umgehend an das Jugendamt zu überweisen. \n\n6\n\nAm 20. Dezember 2005 sprachen die Eltern beim Jugendamt des Beklagten vor \nund erklärten ihre Bereitschaft, das Kindergeld für K. weiter zu leiten und baten, \nvon einer Abzweigung des Kindergeldes bei der Familienkasse abzusehen. Weiter \nbaten sie von einer Heranziehung zu einem weiteren Kostenbeitrag abzusehen, da \ndie Familie ohnehin schon diverse Schuldverpflichtungen und besondere \nBelastungen infolge von Krankheiten zu tragen hätte. Die Kläger weigerten sich, die \nüber diese Vorsprache gefertigte Niederschrift zu unterzeichnen. \n\n7\n\nDie Kläger erhoben gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2005 Widerspruch. \nDie Jugendhilfeleistungen seien ungerechtfertigt, weil ihre Tochter ihrer Meinung \nnach nicht in die Obhut des Jugendamtes der Stadt B. gehöre. Sie befände sich \nschon seit geraumer Zeit in psychiatrischer Behandlung und hätte sich in Absprache \nmit den Eltern für einen therapeutischen WG-Platz in B1. unter der Obhut des \nB. -Krankenhauses entschieden. Ohne das Wissen der Eltern hätte sie diesen \nPlatz nicht in Anspruch genommen. Sie sei von einem Kurs ihres freiwilligen sozialen \nJahres ohne Begründung nicht mehr nach Hause gekommen. Ihrer Meinung nach \nbenötigte K. dringend ständiger psychotherapeutischer Obhut.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. Die Entscheidung, einen Kostenbeitrag \nmindestens in Höhe des Kindergeldes zu fordern, sei gesetzlich vorgegeben. Die \nGewährung der materiellen Hilfe sei auch nicht zu beanstanden. Die volljährige \nTochter K. habe am 7. Dezember 2005 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung \ngestellt. Die zuständigen pädagogischen Fachkräfte der Stadt B. hätten zusammen \nmit der Tochter und weiteren Beteiligten im Hinblick der ortsüblichen \nVerfahrensweise die Bewilligung einer Hilfe gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII ab dem \n7. Dezember 2005 entschieden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung \nmöglicherweise nicht den Erwartungen der Kläger entsprochen habe. Sie sei aber \nrechtmäßig und erforderlich gewesen. Daher sei auch als Folge die Heranziehung \nder Kläger zur Zahlung des Kindergeldes rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 27. Februar 2006 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die \nHeranziehung zu einem Kostenbeitrag ablehnen. Sie hätten in der Vergangenheit \nerleben müssen, dass ihre Tochter in zwei Welten lebe. Sie baue sich zunächst eine \nScheinwelt auf, in der alles gut funktioniere und alles in Ordnung sei. Wenn \nirgendwann die Probleme überhand nähmen und sie das nicht mehr bewältigen \nkönne, flüchte sie regelmäßig in ein Krankheitsbild und kollabiere. Aus diesem Grund \nseien sie der Ansicht, dass ihre Tochter nicht in eine Jugendwohngruppe für \nschwererziehbare Kinder gehöre, sondern in eine medizinisch-psychiatrische \nBehandlung. Zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 habe die Tochter ein freiwilliges \nsoziales Jahr an der L1. in B. begonnen. Auch hier hätten die Kläger von ihr \nnur positive Rückmeldungen erhalten. Sie hatte angeblich keine Schwierigkeiten. \nNach drei Monaten hätten sie einen Anruf der Kursleiterin erhalten, dass ihre Tochter \nfür die Gruppe nicht mehr tragbar und kollabiert sei. Die Kursleiterin habe zugesagt, \ndie Tochter nach Hause zu bringen. Eine Stunde später habe sie mitgeteilt, dass die \nTochter nicht nach Hause wolle. Sie habe es vorgezogen, sich ins B. -\nKrankenhaus zu einer so genannten Krisenintervention zu begeben. Seit ihrer \nEntlassung aus dem B. -Krankenhaus sei K. durch den Beklagten im Haus \n\"L. \" in B.. untergebracht. Nach Kenntnis der Kläger handele es sich insoweit um \neine Einrichtung für schwererziehbare Kinder. Dort hielten sich überwiegend 14 bis \n15-jährige Jugendliche auf, während ihre Tochter bereits 19 Jahre alt sei. Die \nRichtigkeit ihrer Einschätzung ergebe sich daraus, dass sie sich nach der Aufnahme \nim Haus \"L. \" im Mai 2006 wieder in aktuelle Behandlung des C. . -\nKrankenhauses habe begeben müssen. Dort sei wohl im Eilverfahren eine \nBetreuerbestellung für ihre Tochter eingeleitet worden, über die noch nicht \nentschieden sei. Sie hielten an ihrer Einschätzung fest, dass Jeanine einer \nmedizinisch-psychologischen Betreuung und nicht einer jugendhilferechtlichen \nUnterbringung bedürfe.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember \n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n12. Januar 2006 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hält an den versagenden Bescheiden fest. K. S. sei auf Empfehlung \nder zuständigen Sachbearbeiterin des Sozialdienstes des C. . -Krankenhauses \nin B. beim Jugendamt des Beklagten vorstellig geworden, um Leistungen und die \nHilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII zu beantragen. Aufgrund der \nEmpfehlung der Mitarbeiterin des Sozialdienstes habe das Jugendamt davon \nausgehen können, dass eine weitere medizinische Behandlung K. nicht \nerforderlich sei. Auch aus den gutachterlichen Stellungnahmen des C. . -\nKrankenhauses vom 21. März 2005 und 19. Mai 2005 sei kein Hinweis auf eine \nnotwendige stationäre medizinische Behandlung zu entnehmen gewesen. \n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDer Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2005, in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 12. Januar 2006, erweist \nsich als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren geschützten Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nAufgabe des Kostenbeitrags nach den § 91 ff. SGB VIII ist es, (nachträglich) den \nNachrang der Jugendhilfe herzustellen. Erste Voraussetzung ist die Erbringung einer \njugendhilferechtlichen Leistung durch den Jugendhilfeträger, für die nach dem \nKatalog des §§ 91 f SGB VIII ein Kostenbeitrag zu leisten ist. \n\n20\n\nDies ist hier der Fall. Der Beklagte gewährt der Tochter der Kläger seit dem \n7. Dezember 2005 Hilfe für junge Volljährige gemäß den §§ 41, 34 SGB VIII in \nvollstationärer Heimunterbringung. Dementsprechend sind die Kläger als Eltern auf \nder Grundlage des § 91 Abs. 1 Nrn. 8 und 5 b i. V. m. § 92 Abs. 1 Nrn. 5 SGB VIII zu \nden Kosten heranzuziehen. Zwar sind Eltern gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB III \nnachrangig - also nach den jungen Volljährigen - zur Zahlung eines Kostenbeitrags \nverpflichtet. Dieser Nachrang wirkt sich hier jedoch hier nicht zu Gunsten der Kläger \naus, da der Beklagte seine Vorleistungen nicht aus einem Kostenbeitrag gegenüber \nder Tochter der Kläger, die kein Einkommen hat, refinanzieren kann. Dass dem \nGrunde nach eine Kostenbeitragspflicht der Kläger besteht, kann somit nach \nAuffassung des Gerichts nicht zweifelhaft sein.\n\n21\n\nDer Beklagte hat die Kläger unverzüglich nach Hilfeaufnahme mit Schreiben vom \n14. Dezember 2005 entsprechend der Vorgabe des § 92 Abs. 3 SGB VIII über die \nLeistungsgewährung und die Folgen für die Unterhaltspflicht und den Bezug des \nKindergeldes unterrichtet. Die Warnfunktion, die dieser rechtswahrenden Mitteilung \nu.a. für diese Leistungen der Familienkasse zukommt, konnte deshalb hier ihre \nWirksamkeit entfalten. Die Kläger mussten nach Eingang dieses Schreibens wissen, \ndass sie über das Kindergeld für K. ab dem 7. Dezember 2005 nicht mehr \nverfügen durften.\n\n22\n\nEs muss ferner eine Akzessiorität von Leistung und Kostenheranziehung \nbestehen, d.h. ein Kostenbeitrag kann erst mit Hilfebeginn einsetzen und kann \nlängstens für die Dauer der jugendhilferechtlichen Maßnahme gefordert werden. Dies \nist nach dem Bescheid vom 14. Dezember 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 unproblematisch. Denn die \nKostenforderung setzt dort erst mit dem Tag des Hilfebeginns ein; über das konkrete \nEnde der Heranziehung konnte nichts gesagt werden, weil das Ende der \njugendhilferechtlichen Leistung damals noch nicht absehbar war.\n\n23\n\nAuch die Rechtmäßigkeit der Höhe des festgesetzten Kostenbeitrags in Höhe \ndes Kindergeldes von 154,00 EUR unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. \nWerden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und \nbezieht ein Elternteil Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser nach § 94 \nAbs. 3 Satz 1 einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. \nAuch die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur Festsetzung der \nKostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und \nJugendhilfe - Kostenbeitragsverordnung (Kostenbeitrag s. V.) vom 1. Oktober 2005 -, \nder die Vorgaben des § 94 Abs. 3 SGB VIII näher spezifiziert, sind gegeben. Der \nBeklagte erbringt vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe. Die Kläger erhalten das \nKindergeld für den jungen Menschen und müssen nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 der \nKostenbeitragsV keinen Kostenbeitrag leisten, der niedriger als das monatliche \nKindergeld ist. Ob sie über das Kindergeld für K. hinaus einen weiteren \nKostenbeitrag zu leisten haben, ist in diesem Rahmen ohne Bedeutung. Es kann \ndeshalb für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens dahinstehen, ob der Beklagte \nbereits bestandskräftig entschieden hat, ob von der Erhebung eines weiteren \nKostenbeitrags abzusehen ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten des \nBeklagten lässt sich diese Frage nicht beantworten.\n\n24\n\nDer Kostenbeitrag ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Bewilligung der \nJugendhilfe nach dem Vortrag der Kläger zu Unrecht erfolgt ist. Die von den Klägern \nerhobenen Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfe \nüberzeugen nicht. \n\n25\n\nDas gilt insbesondere für den Einwand, die Tochter brauche allein psychiatrische \nHilfe und kein Jugendhilfe. Zum einen ergibt sich aus den zu den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten genommenen Berichten des \nAlexianerkrankenhauses vom 21. März 2005 und 19. Mai 2005, dass K. ein \nausgeprägt physisch und psychisch entwicklungsverzögertes Verhalten zeigt. In \nkeiner dieser Stellungnahmen wird von einer etwaig erforderlichen weiteren \nstationären medizinischen Betreuung gesprochen. Zwar wird dort als Abhilfe zum \neinen eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen; andererseits \ngehört es zu den regelmäßigen Aufgaben der Jugendhilfe, solche \nEntwicklungsretardierungen - häufig in Zusammenarbeit mit ambulanten ärztlichen \nund psychotherapeutischen Hilfeangeboten - in entsprechenden Einrichtungen der \nfreien Träger der Jugendhilfe sozialpädagogisch bearbeiten zu lassen. Entscheidend \nfür die Auffassung des Gerichts ist in diesem Zusammenhang, dass die Jugendhilfe \nnícht quasi im Alleingang der Tochter auf den Weg gebracht wurde. Vielmehr ergibt \nsich aus den dem Gericht vorliegenden Akten des Jugendamtes, dass die \nAntragstellung in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst des C. . -Krankenhaus \nzunächst beim Kreis B. und später beim Beklagten erfolgte. Dies geschah, weil die \nK. behandelnden Ärzte und der sozialarbeiterische Dienst des \nAlexianerkrankenhauses der Auffassung waren, dass es sich bei K. eben nicht \num einen Fall einer Patientin für betreutes Wohnen in einer Einrichtung für \npsychiatrisch Erkrankte handelt. \n\n26\n\nAuch hat das Jugendamt diesen Antrag nicht ungeprüft bewilligt, sondern auf den \nAntrag der Tochter durch seine zuständigen Mitarbeiter ein Hilfeplanverfahren - das \ndie Jugendhilfe prägende Instrumentarium der Entscheidungsfindung - eingeleitet. \nInsbesondere im Hilfeplangespräch vom 14. Dezember 2005 wurde abschließend \nerörtert, welche Defizite bei K. vorliegen, welche konkreten Ziele (vor allem \nnochmaliger Versuch des Beginns einer Berufsausbildung im Sommer 2006), welche \nHilfen zur Stabilisierung der Persönlichkeit in Anspruch genommen werden sollen \nund in welchen konkreten Schritte die Ziele der Hilfe angegangen werden sollen. Bei \ndieser Vorgeschichte hält das Gericht den entsprechenden Sachvortrag des \nBeklagten im Klageverfahren für glaubhaft, dass auf den Widerspruch der Kläger \ngegen die Kostenheranziehung von der zuständigen Sachbearbeiterin des \nJugendamtes nochmals Rücksprache mit den Mitarbeitern des Sozialdienstes des C. \n. -Krankenhauses genommen wurde, um wiederum die Frage der \nangemessenen Behandlung und Betreuung der Tochter der Kläger zu besprechen. \nDanach ergab sich, dass Ärzte und Sozialdienst des C. . -Krankenhauses sich \neinig waren, dass die Tochter der Kläger nicht psychisch erkrankt und ihre \nBehandlung und Betreuung keine Sache der Psychiatrie ist, sondern eine soziale \nProblematik vorliegt, die mit der Familie zusammenhänge, und sozialpädagogisch \nbetreut und gelöst werden muss. Diese Einschätzung muss zu Beginn der Hilfe \ngetroffen werden; die Richtigkeit kann deshalb nicht damit in Zweifel gezogen \nwerden, dass die Tochter nach dem Vortrag der Kläger im Mai 2006 - also während \ndes Aufenthaltes im Haus \"L. \" - nochmals für einige Zeit stationär im C. . -\nKrankenhaus aufgenommen werden musste.\n\n27\n\nFerner gibt auch der weitere Vortrag keinen Anlass für eine abweichende \nEntscheidung. Zwar ist in der Vergangenheit tatsächlich über die Aufnahme der \nTochter K. in ein Projekt des SKF B1. gesprochen worden. Dies ist aber \nnach den glaubhaften Angaben des Beklagten kein medizinisch therapeutisches \nAngebot für psychiatrisch Erkrankte gewesen, sondern ebenfalls ein Angebot der \nJugendhilfe. \n\n28\n\nOhne rechtlich durchschlagende Bedeutung sind schließlich die Einwände der \nKläger, bei der Einrichtung \"L. \" handele es um eine Einrichtung für schwer \nerziehbare Kinder und ihre Tochter sei in einer Gruppe mit 14 bis 15 jährigen \nMädchen untergebracht worden. Jugendhilfe nehmen der Natur der Sache nach \nKinder, Jugendliche und junge Volljährige in Anspruch, bei denen der \nSozialisationsprozess bis zur Aufnahme der Jugendhilfe - aus welchen Gründen \nauch immer - nicht gelungen oder missglückt ist. Was von der Öffentlichkeit \"als \nschwer erziehbare\" Kinder oder Jugendliche wahrgenommen wird, beschreibt einen \nPersonenkreis mit erheblichen Entwicklungsdefiziten, die die Betroffenen hindern, \neine \"normale\" altersgerechte Entwicklung der Persönlichkeit zu durchlaufen. Dies \nkann sich zum Beispiel im Scheitern der Schullaufbahn, dem nicht gelingenden \nEinstieg in das Berufsleben, dem Abrutschen in Kriminalität oder Sucht äußern. Die \nUrsache hierfür kann beispielsweise in einer Erkrankung, in schwierigen familiären \nVerhältnissen, aber auch in einer etwaigen Erziehungsunfähigkeit der \nErziehungsberechtigten oder in zahlreichen anderen Gründen liegen. Das Gericht \nlegt dabei Wert auf die Feststellung, dass mit dieser beispielhaften Aufzählung keine \nentsprechende \"Einschätzung\" der Kläger ausgesprochen wird. Es soll lediglich \nverdeutlicht werden, dass sich hinter dem Schlagwort der \"schwer Erziehbaren\" \nhäufig etwas anderes verbirgt als die Wahrnehmung \"von außen\" suggeriert. Sie \nhaben sicherlich alle unterschiedliche Bereiche, in denen sich ihr Entwicklungsdefizit \näußert. Aber all diese Kinder, Jugendliche und junge Volljährige brauchen die Hilfe \ndes Jugendamtes, um sich doch noch zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Mit Blick auf ihre - sicherlich \nindividuellen - Defizite der Persönlichkeitsentwicklung und das angestrebte Ziel der \nJugendhilfe unterscheiden sie sich nicht von der Tochter der Kläger und können \ndeshalb im Idealfall gemeinsam erfolgreich an der Überwindung ihrer jeweiligen \nEntwicklungsverzögerung arbeiten. Auch altersgemischte Gruppen können dafür \ngeeignet sein.\n\n29\n\nBei dieser Sachlage kann die Richtigkeit der Behauptung der Kläger, ihre Tochter \nhabe jederzeit nach Hause kommen können, dahin stehen. Denn selbst dann, wenn \ndurch eine Beweisaufnahme die Richtigkeit dieser Behauptung bestätigt würde, \nwürde dies die Notwendigkeit der Jugendhilfe und damit die Rechtmäßigkeit der \nHilfegewährung nicht in Frage stellen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-24/2-k-371-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-24/2-k-371-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253867","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.015427+00:00"}}