{"status":"available","doknr":"OLD253923","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0620.6K1464.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-20","aktenzeichen":"6 K 1464/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 widerrief \nder Beklagte gegenüber dem Kläger den Zuwendungsbescheid vom 22. September \n1998 über die Gewährung einer Zuwendung für den Neubau eines Dressurstadions \ninsoweit, als dass ein über 1.931.510,80 DM hinaus gehender Zuwendungsbetrag \ngewährt worden war. Die Summe von 68.489,20 DM (= 35.017,97 EUR) forderte der \nBeklagte zurück. In der Bescheidbegründung heißt es, gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG \nNRW seien erbrachte Leistungen vom Zuwendungsempfänger zu erstatten, wenn \nder Verwaltungsakt, der Grundlage der Zuwendung sei, ganz oder teilweise \naufgehoben werde. Da der Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe von \n35.017,97 EUR aufgehoben habe, sei dieser Betrag bis zum 1. September 2006 zu \nerstatten. Gemäß § 49 a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG NRW sei der Erstattungsbetrag \nvom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum Eingang der Zahlung mit 5 %-Punkten über \ndem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 29. August 2006 Widerspruch.\n\n4\n\nMit Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006 \nwiderrief der Beklagte gegenüber dem Kläger unter Aufhebung des Teilaufhebungs- \nund Rückforderungsbescheids vom 10. August 2006 den Zuwendungsbescheid vom \n22. September 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte den gewährten \nFörderbetrag in Höhe von 1.022.583,76 EUR zuzüglich Zinsen zurück.\n\n5\n\nDen dagegen von dem Kläger erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Dezember 2006 zurück.\n\n6\n\nAm 21. Dezember 2006 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Aachen \nmit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom \n29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember \n2006. Diese Klage wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 1729/06 geführt.\n\n7\n\nIm Erörterungstermin vom 6. März 2007 zum Verfahren 3 K 1729/06 schlug das \nGericht den Beteiligten folgenden Vergleich vor:\n\n8\n\n\"In Erwägung, dass ... \n\n9\n\n- die Jahresfrist gemäß §§ 49 a Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW (spätestens) im Mai 2006 endete, weil sie \n(spätestens) dadurch in Gang gesetzt wurde, dass der Beklagte \nder Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2005 mitteilte, dass man \ndie vom Rechnungsprüfungsamt Köln aufgegriffenen \nBeanstandungen nicht weiterverfolge und sich dieser Vorgang \ninsoweit erledigt habe,\n\n10\n\n- die Weisung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 25. Juli 2006 \nan den Beklagten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben und \nbei der erneuten Festsetzung (Kürzung) der Zuwendung den \nInhalt der einschlägigen Erlasse des Finanzministeriums anders \nals bisher zu würdigen, die Jahresfrist nicht neu beginnen bzw. \naufleben lassen konnte,\n\n11\n\nschlägt das Gericht den Parteien mit Blick auf das angesichts \ndes Streitwerts in Höhe von 1.022.583,76 EUR gegebene \nKostenrisiko folgenden Vergleich vor:\n\n12\n\nV e r g l e i c h :\n\n13\n\n1. Der Beklagte hebt den Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 29. September 2006 \nsowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember \n2006 mit der Folge auf, dass der ursprüngliche \nTeilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom \n10. August 2006 über eine Rückforderung von \n35.017,97 EUR auflebt.\n\n14\n\n2. Der Kläger lässt seinen Klageanspruch fallen \nund nimmt seinen Widerspruch gegen den \nursprünglichen Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 10. August 2006 \nzurück, der damit in Bestandskraft erwächst.\n\n15\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden \ngegeneinander aufgehoben.\n\n16\n\n4. ...\"\n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 27. März 2007 erklärte der Kläger, er werde den seitens des \nGerichts vorgeschlagenen Vergleich unter der Bedingung annehmen, dass dieser um \neine Präambel des Inhalts \"Die Parteien schließen zur endgültigen Erledigung aller \nRückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis \nfolgenden abschließenden Vergleich\" und um eine Ziffer \"5. Mit Abschluss des \nVergleichs sind alle Ansprüche der Parteien aus dem Zuwendungsverhältnis gemäß \nZuwendungsbescheid vom 22. September 1998 abgegolten.\", ergänzt werde. Der \nVertreter des Beklagten habe sich mit der Ergänzung des Vergleichs um die \nPräambel sowie um eine Ziffer 5 bereits telefonisch einverstanden erklärt.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 29. März 2007 erklärte der Beklagte auch gegenüber dem \nGericht sein Einverständnis mit dem Ergänzungsvorschlag der Klägerseite.\n\n19\n\nMit Beschluss vom 2. April 2007 unterbreitete das Gericht den Beteiligten, die \nErgänzungsanregung des Klägers aufgreifend, folgenden Vergleichsvorschlag:\n\n20\n\n\"In Erwägung, dass ... \n\n21\n\n- die Jahresfrist gemäß §§ 49 a Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 \nVwVfG NRW (spätestens) im Mai 2006 endete, weil sie \n(spätestens) dadurch in Gang gesetzt wurde, dass der Beklagte \nder Klägerin mit Schreiben vom 19. Mai 2005 mitteilte, dass man \ndie vom Rechnungsprüfungsamt Köln aufgegriffenen \nBeanstandungen nicht weiterverfolge und sich dieser Vorgang \ninsoweit erledigt habe,\n\n22\n\n- die Weisung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 25. Juli 2006 \nan den Beklagten, den Zuwendungsbescheid aufzuheben und \nbei der erneuten Festsetzung (Kürzung) der Zuwendung den \nInhalt der einschlägigen Erlasse des Finanzministeriums anders \nals bisher zu würdigen, die Jahresfrist nicht neu beginnen bzw. \naufleben lassen konnte,\n\n23\n\nschlägt das Gericht den Parteien mit Blick auf das angesichts \ndes Streitwerts in Höhe von 1.022.583,76 EUR gegebene \nKostenrisiko folgenden Vergleich vor:\n\n24\n\nDie Parteien schließen zur endgültigen Erledigung aller \nRückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen \nZuwendungsverhältnis folgenden abschließenden\n\n25\n\nV e r g l e i c h :\n\n26\n\n1. Der Beklagte hebt den Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 29. September 2006 \nsowie den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember \n2006 mit der Folge auf, dass der ursprüngliche \nTeilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom \n10. August 2006 über eine Rückforderung von \n35.017,97 EUR auflebt.\n\n27\n\n2. Der Kläger lässt seinen Klageanspruch fallen \nund nimmt seinen Widerspruch gegen den \nursprünglichen Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 10. August 2006 \nzurück, der damit in Bestandskraft erwächst.\n\n28\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden \ngegeneinander aufgehoben.\n\n29\n\n4. ...\n\n30\n\n5. Mit Abschluss des Vergleichs sind alle \nAnsprüche der Parteien aus dem \nZuwendungsverhältnis gemäß Zuwendungsbescheid \nvom 22. September 1998 abgegolten.\"\n\n31\n\nMit Schriftsätzen vom 2. April 2007 erklärten die Beteiligten die Annahme des \nVergleichsvorschlags des Gerichts vom selben Tage.\n\n32\n\nMit Schreiben vom 23. April 2007 bat der Beklagte den Kläger, den Betrag in \nHöhe von 35.017,97 EUR zu erstatten, nachdem der vom Verwaltungsgericht in \nAachen am 6. März 2007 angeregte Vergleich mittlerweile Rechtskraft erlangt \nhabe.\n\n33\n\nMit Zinsfestsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2007 forderte der Beklagte den \nKläger zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 21.063,50 EUR für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 1999 bis zum 23. April 2007 auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass der \nim Verfahren 3 K 1729/06 geschlossene Vergleich vom 2. April 2007 unter Ziffer 1 \nbesage, dass der ursprüngliche Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom \n10. August 2006 über eine Rückforderung von 35.017,97 EUR wieder auflebe. In \ndem besagten Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass der Erstattungsbetrag \nvom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zum Eingang des Rückforderungsbetrags mit 5 \n%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sei. Der im Vergleich festgelegte \nErstattungsbetrag sei am 24. April 2007 bei der Hauptkasse des Beklagten \neingegangen.\n\n34\n\nDer Kläger erhob am 11. Oktober 2007 Widerspruch. Zur Begründung machte er \ngeltend: Dem Inhalt des Vergleichs lasse sich bereits dem Grunde nach kein \nAnspruch auf die geltend gemachte Zinsforderung entnehmen. Eine Auslegung des \nVergleichs anhand der ihm zugrunde liegenden Interessenlage ergebe, dass jede \nüber 35.017,97 EUR hinaus gehende Forderung mit Abschluss des Vergleichs nach \ndem Willen der Parteien abgegolten sei. Die abschließende Regelung in Ziffer 5 des \nVergleichs erfasse auch etwaige Zinsansprüche. Die ausdrückliche Nennung des \nRückforderungsbetrags aus dem Bescheid vom 10. August 2006 in Ziffer 1 des \nVergleichs dokumentiere darüber hinaus zweifelsfrei, dass die Parteien davon \nausgegangen seien, mit Zahlung dieses Betrags eine endgültige Erledigung des \nRechtsstreits herbeizuführen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung des \nKontexts des geschlossenen Vergleichs nach Treu und Glauben. Denn die zur \nEntscheidung des Verfahrens 3 K 1729/06 berufene Kammer habe in ihren dem \nVergleichsvorschlag vorangehenden Erwägungen unmissverständlich auf die \nVerfristung schon des Rückforderungsbegehrens des Beklagten vom 10. August \n2006 hingewiesen. Ein Rückzahlungsanspruch des Beklagten auf Zinsen oder \nirgendeines Teilbetrags habe mithin gerade nicht bestanden. Dennoch habe der \nKläger sich zur Erstattung der in dem Bescheid vom 10. August 2006 genannten \nSumme bereit erklärt. Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten \nZinsanspruchs fehlerhaft. \n\n35\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2007 änderte der Beklagte den \nZinsfestsetzungsbescheid vom 4. Oktober 2007 insoweit ab, als auf den \nHauptforderungsbetrag Zinsen in einer 15.240,78 EUR übersteigenden Höhe \ngefordert wurden. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur \nBegründung führte er aus, in dem Vergleich vom 2. April 2007 sei nicht geregelt \nworden, dass mit der Zahlung der Hauptforderung von 35.017,97 EUR alle \nwechselseitigen Forderungen erledigt seien. Vielmehr sei ausdrücklich zum \nRegelungsinhalt des Vergleichs gemacht worden, dass der ursprüngliche \nTeilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid wieder auflebe. Hierzu gehöre auch \ndie Verzinslichkeit des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. Der \nRückforderungsbetrag sei daher auch ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu \nverzinsen. Dem Widerspruch könne lediglich insoweit stattgegeben werden, als der \nKläger geltend mache, die Zinsberechnung sei fehlerhaft.\n\n36\n\nDer Kläger hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n37\n\nZur Begründung trägt er ergänzend vor, dass der ursprünglich von dem Gericht \nvorgeschlagene Vergleich keine \"Abgeltungsklausel\" enthalten habe. Diese sei erst \nauf Anregung des Klägers in den Beschluss vom 2. April 2007 in Ziffer 5 \naufgenommen worden. \n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\nden Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober \n2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n26. November 2007 aufzuheben.\n\n40\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n41\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n42\n\nEr trägt vor, er habe sich bei Erlass des Zinsfestsetzungsbescheids an dem \nWortlaut des Vergleichs sowie den Erörterungen im Termin vom 6. März 2007 im \nVerfahren 3 K 1729/06 orientiert. In dem Termin sei beklagtenseits ausdrücklich auf \ndie Frage der Zinserhebung hingewiesen worden. \n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte \n3 K 1729/06.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n45\n\nÜber die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 87 a Abs. 2 und \n3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter \nentschieden.\n\n46\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n47\n\nDer Zinsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 26. November 2007 ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n48\n\nDenn der Beklagte hat mit Abschluss des Vergleichs im Verfahren 3 K 1729/06 \nam 2. April 2007 auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags von 35.017,97 EUR \nverzichtet, was zum Erlöschen der Zinsforderung geführt hat.\n\n49\n\nVgl. zur Möglichkeit eines Verzichts auf die Zinsforderung: \nSachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 49 a \nRn. 81; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 49 a Rn. \n21.\n\n50\n\nZwar beinhaltet der vorgenannte Vergleich keinen ausdrücklichen Verzicht des \nBeklagten auf die in Rede stehende Zinsforderung. Ein Verzicht ist dem Vergleich \njedoch durch Auslegung zu entnehmen.\n\n51\n\nDer Prozessvergleich nach § 106 VwGO ist sowohl eine Prozesshandlung als \nauch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die Rechtsregeln des materiellen \nRechts gelten. Als Prozesshandlung führt er zur Prozess-, als materiellrechtlicher \nVertrag zur Streitbeendigung.\n\n52\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 4 B \n175.93 -, NJW 1994, 2306 = juris Rn. 8.\n\n53\n\nWelchen Inhalt der den Streit beendende materiellrechtliche Vertrag hat, ist durch \nAuslegung unter entsprechender Heranziehung der Auslegungsgrundsätze der \n§§ 133, 157 BGB zu ermitteln.\n\n54\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteile vom 26. Januar 1993 - 1 C 29.92 -\n, BVerwGE 92, 29 = NJW 1993, 2193 = juris Rn. 12 und vom 1. \nDezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 = NJW 1990, \n2700 = juris Rn. 26.\n\n55\n\nIm Einzelnen hat die Auslegung von Verträgen dabei vom Wortlaut der \nVereinbarungen und von dem diesem zu entnehmenden objektiv erklärten \nParteiwillen auszugehen. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen des \nVertragstextes schaden nicht, wenn die sich daraus ergebenden Zweifel im Wege \nder Auslegung, zu der auch außerhalb der Vertragsurkunde liegende Umstände \nherangezogen werden dürfen, behoben werden können. Aus dem Inhalt der \nVertragserklärungen selbst müssen sich aber zureichende Anhaltspunkte für die \nAuslegung ergeben, dass ein Vertrag gewollt war und welchen konkreten Inhalt er \nhaben soll (sog. Andeutungstheorie). Gegenstand und Zweck von vertraglichen \nRechten und Pflichten dürfen nicht ausschließlich anhand von Umständen ermittelt \nwerden, die außerhalb der Vertragsurkunden liegen. Ob die Willenserklärungen \nübereinstimmen und welcher Inhalt vereinbart war, ist eine Frage der Auslegung im \nEinzelfall. §§ 133, 157 BGB als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze sind \nentsprechend anwendbar. Vertragszweck und -inhalt müssen unter Berücksichtigung \ndes erklärten Parteiwillens und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben \nermittelt werden. Bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten eines Vertrags ist diejenige \nAuslegung zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit führt, wenn sie dem objektiven Willen \nder Parteien nicht ausdrücklich zuwider läuft und sich innerhalb der \nAuslegungsschranken der §§ 133, 157 BGB hält. Auch eine ergänzende \nVertragsauslegung ist zulässig, wenn eine Vereinbarung der Parteien in einem \nregelungsbedürftigen Punkt fehlt, wobei der Grund für die \"Lücke\" unerheblich ist. \nAbzustellen ist bei so einer Ergänzung darauf, was die Parteien bei einer \nangemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche \nVertragsparteien vereinbart haben würden, wenn sie den von ihnen nicht geregelten \nFall bedacht hätten. \n\n56\n\nVgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, \n§ 54 Rn. 34 mit weiteren Nachweisen.\n\n57\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist dem im Verfahren 3 K 1729/06 von den \nBeteiligten am 2. April 2007 geschlossenen Vergleich - sei es im Wege der \nerläuternden, sei es im Wege der ergänzenden Auslegung - zu entnehmen, dass der \nBeklagte auf die Verzinsung des Erstattungsbetrags von 35.017,97 EUR verzichtet \nhat.\n\n58\n\nAuch wenn der Beklagte keinen ausdrücklichen Verzicht erklärt hat, lässt sich am \nWortlaut des Vergleichstextes festmachen, dass der Vergleich nach Treu und \nGlauben den objektiven Erklärungsgehalt eines Verzichts auf die Zinsforderung hat. \n\n59\n\nIn Ziffer 1 des Vergleichs ist lediglich davon die Rede, dass der ursprüngliche \nTeilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 \"über eine \nRückforderung von 35.017,97 EUR\" auflebt. Von einer Zinsforderung des Beklagten \nwird an dieser herausgehobenen Stelle des Vergleichs, die seinen Kern darstellt, \nnicht gesprochen. Dazu hätte jedoch gerade dann Anlass bestanden, wenn die \nFrage der Verzinsung - wie der Beklagte im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 \nnochmals vorgetragen hat - im Verfahren 3 K 1729/06 im dortigen Erörterungstermin \nvom 6. März 2007 explizit thematisiert worden ist. Dies gilt um so mehr, als der \nspäter geltend gemachte Zinsbetrag von zunächst 21.063,50 EUR und aktuell noch \n15.240,78 EUR im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unerheblich ins Gewicht fällt. \n\n60\n\nDes Weiteren ist in Ziffer 5 des Vergleichs ausdrücklich festgehalten, dass mit \nAbschluss des Vergleichs \"alle Ansprüche der Parteien aus dem \nZuwendungsverhältnis gemäß Zuwendungsbescheid vom 22. September 1998 \nabgegolten\" sein sollen. Dieser Passus ist in einer Zusammenschau mit dem in Ziffer \n1 konkret aufgeführten Zahlbetrag von 35.017,97 EUR und mit der dem Vergleich \nvorangestellten \"Präambel\", dass der Vergleich \"zur endgültigen Erledigung aller \nRückforderungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Zuwendungsverhältnis\" \ndahingehend zu verstehen, dass es mit der Erstattung eines Betrags von 35.017,97 \nEUR von dem Kläger an den Beklagten sein Bewenden haben soll und der Kläger \nnicht mit weiteren Forderungen aus diesem Zuwendungsverhältnis rechnen muss. \nDieser objektive Parteiwille kommt in der Verwendung der Worte \"endgültig\" und \n\"alle\" hinreichend eindeutig zum Ausdruck.\n\n61\n\nGegen diese Lesart spricht nicht die Ziffer 2 des Vergleichs, die der Beklagte zur \nStützung seines Standpunkts im Erörterungstermin vom 18. Juni 2008 insbesondere \nins Feld geführt hat. Genauso wenig wie ein \"Aufleben\" des Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheids vom 10. August 2006 vom Wortverständnis her notwendig \ndie Befugnis des Beklagten zur Geltendmachung von Zinsen mitenthalten muss, folgt \naus der in Ziffer 2 des Vergleichs getroffenen Regelung mit dem Inhalt, dass der \nKläger seinen Klageanspruch fallen lässt und seinen Widerspruch gegen den \nTeilaufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10. August 2006 zurücknimmt, \n\"der damit in Bestandskraft erwächst\", notwendig, dass der Beklagte im Nachgang zu \ndem Vergleichsabschluss noch einen Zinsanspruch gegen den Kläger soll \ndurchsetzen können.\n\n62\n\nDenn der Zinsanspruch ist nicht Regelungsgegenstand des Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheids vom 10. August 2006 und kann damit auch formalrechtlich \ngesehen von vornherein nicht mit diesem \"Aufleben\" und in Bestandskraft \nerwachsen.\n\n63\n\nIn sachlicher Hinsicht bestimmt der durch den bekannt gegebenen Inhalt des \nVerwaltungsakts bezeichnete, ggf. durch Auslegung näher festzulegende \nEntscheidungsgegenstand den Umfang der materiellen Bestandskraft, also die im \nVerwaltungsakt verbindlich mit Wirkung nach außen getroffene Regelung. \nAusgangspunkt für die Festlegung des Entscheidungsgegenstands ist der \nEntscheidungsausspruch des bindenden Bescheids.\n\n64\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage \n2008, § 43 Rn. 56 und Rn. 58.\n\n65\n\nDer Entscheidungssausspruch des Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheids vom 10. August 2006 trifft jedoch - anders als etwa der \nAufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29. September 2006, der den \nFörderbetrag \"zuzüglich Zinsen\" zurückforderte -,\n\n66\n\nvgl. zur Frage der Regelung des Zinsanspruchs durch \nBescheid: BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 - 3 C 64.88 -, \nNVwZ 1992, 772 = juris Rn. 58 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. \nAuflage 2008, § 49 a Rn. 23,\n\n67\n\nkeine Regelung hinsichtlich der Zinsen. Diesbezüglich findet sich in der \nBegründung des Bescheids allein ein Hinweis auf die materielle Rechtslage. Ein \nbloßer Hinweis auf die Rechtslage ist jedoch grundsätzlich noch keine Regelung mit \nder Wirkung eines Verwaltungsakts.\n\n68\n\nVgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage \n2008, § 35 Rn. 83.\n\n69\n\nDaraus folgt, dass die Zinsforderung nicht mit dem Teilaufhebungs- und \nRückforderungsbescheid vom 10. August 2006 \"aufleben\" und in Bestandskraft \nerwachsen konnte. \n\n70\n\nEinem solchen Verständnis hing im Übrigen augenscheinlich der Beklagte selbst \nim Zeitpunkt des Erlasses des Zinsfestsetzungsbescheids vom 4. Oktober 2007 an. \nDort führte der Beklagte gleichfalls aus, er habe in seinem Bescheid vom 10. August \n2006 darauf \"hingewiesen\", dass der Erstattungsbetrag zu verzinsen sei. \n\n71\n\nDarüber hinaus deuten die Entstehungsgeschichte des Vergleichs vom 2. April \n2007 und die im Hintergrund stehende Interessenlage auf einen Verzicht des \nBeklagten auf die Erhebung von Zinsen hin.\n\n72\n\nDie bereits in Bezug genommene Ziffer 5 des letztendlichen Vergleichstextes und \ndie \"Präambel\" sind auf Anregung der Klägerseite in den ursprünglichen \nVergleichsvorschlag vom 6. März 2007 aufgenommen worden, der ansonsten \nunverändert geblieben ist. Allem Anschein nach ging es dem Kläger mit der \nAufnahme der zusätzlichen Bestimmungen gerade darum, den endgültigen \nCharakter des Vergleichsschlusses im Hinblick auf eine Beschränkung der den Streit \nbeendenden Zahlungspflicht des Klägers auf 35.017,97 EUR zu unterstreichen. Ein \nanderslautender Bedeutungsgehalt kann der Ziffer 5 und der \"Präambel\" nicht \nbeigemessen werden. Da der Beklagte dem Änderungsvorschlag des Klägers ohne \nWeiteres zustimmte, widerspräche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem \nBeklagten nichtsdestotrotz in der Folge eine Befugnis zur Geltendmachung von \nZinsen zuzugestehen. Wie aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 23. \nApril 2007 hervorgeht, ging zudem offenbar auch der Beklagte selbst zunächst davon \naus, dass den Kläger nurmehr eine Zahlungspflicht in Höhe von 35.017,97 EUR \ntreffe. Auf eine Pflicht zur Verzinsung wies der Beklagte den Kläger in diesem \nSchreiben nämlich nicht mehr hin.\n\n73\n\nAuch die Interessenlage, die den Hintergrund des Vergleichsschlusses bildet, \nstreitet für die Annahme eines Verzichts. Der Vergleich muss im Kontext der \nEinschätzung der Rechtslage durch das seinerzeit zuständige Gericht gesehen \nwerden. Dieses hat seinem Vergleichsvorschlag, den die Beteiligten zu ihrer \nvertraglichen Vereinbarung gemacht haben, unter anderem die Erwägung \nvorangestellt, dass die Jahresfrist der §§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW \nspätestens im Mai 2006 geendet habe. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der im \nVerfahren 3 K 1729/06 angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid \nvom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. \nDezember 2006 rechtswidrig und aufzuheben gewesen wäre. Mit Blick darauf durfte \nder Kläger mit einem erstinstanzlichen Klageerfolg rechnen und hatte zu dem \nAbschluss eines Vergleichs nur Anlass, um das Prozessrisiko auch für ihn gering zu \nhalten. Durfte der Kläger - für den Beklagte ersichtlich - aber einem Erfolg seiner \nKlage entgegen sehen, kann seine Bereitschaft, gleichwohl einen \nRückforderungsbetrag an den Beklagten zu erstatten, nur als begrenzt angesehen \nwerden. Auch und gerade angesichts dieser Ausgangssituation ist der Vergleich vom \n2. April 2007 dahingehend zu interpretieren, dass der Kläger zwar an einer gütlichen \nBeilegung des Rechtsstreits interessiert war, dies aber nur bis zur Grenze der \nZahlung eines konkret bezifferten Betrags, hier also 35.017,97 EUR, um vor \nnachgehenden Forderungen des Beklagten aus dem streitigen Subventionsverhältnis \ngeschützt zu sein. Dass der Beklagte sich auf diese für ihn zu Tage tretende \nbeschränkte Zahlungsbereitschaft des Klägers einließ, um in Ansehung der für ihn \nungünstigen Rechtslage überhaupt eine Erstattungszahlung zu erhalten, muss er \nsich nunmehr nach Treu und Glauben als Verzicht auf die Zinsforderung entgegen \nhalten lassen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n75\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253923","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-20/6-k-1464-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253923","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253923","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-20/6-k-1464-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253923","retrieved":"2026-07-09 02:17:23.497452+00:00"}}