{"status":"available","doknr":"OLD253998","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0618.8K2513.03.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"8 K 2513/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Beklagten wird untersagt, die personen-bezogenen Daten des \nKlägers beim Betreten der Justizvollzugsanstalt B. von dessen Personalausweis \noder Reisepass maschinell abzulesen und zu speichern. Dem Beklagten wird \naufgegeben, die anlässlich des Besuchs des Klägers vom 6. Februar 2003 in der \nJustizvollzugsanstalt B. gespeicherten Daten zu löschen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen das in der Justizvollzugsanstalt B. (JVA) seit \nEnde des Jahres 2000 übliche Verfahren, seine persönlichen Daten beim Betreten \nder Anstalt - wie bei allen Besuchern - vom Personalausweis oder Reisepass \nmaschinell abzulesen und zu speichern. Ferner begehrt er die Löschung der bisher \nauf diese Weise gespeicherten Daten.\n\n3\n\nAnlässlich eines Besuchs des Klägers in der JVA am 2. August 2002 verlangten \ndie Pfortenbediensteten vom Kläger, ihnen seinen Personalausweis auszuhändigen, \num die in diesem enthaltenen maschinenlesbaren Daten mittels eines Lesegeräts \nauszulesen und in einem elektronischen Pfortenbuch festzuhalten. Da der Kläger \nweder einen Personalausweis noch einen Reisepass, sondern nur seinen \nAnwaltsausweis dabei hatte, wurde bei diesem Besuch eine Ausnahme gemacht. Mit \nSchreiben vom 5. August 2002 wies der Kläger den Präsidenten des \n(zwischenzeitlich aufgelösten) Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen auf \nseine Rechtsauffassung hin, wonach aufgrund des § 3 a Personalausweisgesetz \n(PAuswG) eine Speicherung und Verarbeitung der Ausweisdaten in diesem Fall \nunzulässig sei. Nachdem der Leiter der JVA dem Präsidenten des \nLandesjustizvollzugsamtes Bericht erstattet hatte, schrieb dieser dem Kläger unter \ndem 9. Dezember 2002, er sehe keinen Anlass zu Maßnahmen der Dienstaufsicht. \nDas Scannen der Ausweispapiere sei nicht zu bemängeln. Die Übernahme von \nwenigen Ausweisdaten (Name, Vorname, Ausweisnummer) ersetze lediglich die \nsonst übliche manuelle Abschrift. Das Lesegerät sei zwischen Tastatur und PC \neingeschleift mit der Folge, dass es manuelle Eingaben simuliere. Dies diene der \nmöglichst schnellen Abwicklung des Besucherverkehrs und damit den Interessen von \nBesuchern und Inhaftierten. Schließlich erfolge keine unmittelbare Speicherung, \nsondern der Benutzer des Lesegeräts müsse die Richtigkeit gesondert bestätigen. \nHierdurch werde deutlich, dass es sich nur um eine technische Unterstützung der \nAufgaben der Pfortenbeamten handele. Mit Schreiben vom 14. Januar 2003 \nübersandte der Kläger dem Beklagten eine von ihm eingeholte Stellungnahme der \nLandesbeauftragten für den Datenschutz vom 27. Dezember 2002, in dem diese die \nklägerische Rechtsauffassung unterstütze, dass das Auslesen und Speichern der \nPersonalausweisdaten datenschutzrechtlich unzulässig sei. Der Gesetzgeber habe \nbei der Einführung des maschinenlesbaren Personalausweises die Nutzung der \nMaschinenlesbarkeit zur Speicherung der eingelesenen Daten in § 3 a Abs. 2 \nPAuswG auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die gleichzeitige Speicherung \ngesetzlich vorgeschrieben sei. Diese gesetzgeberische Absicht werde durch die \nHandhabung der Justizvollzugsanstalten unterlaufen, da es für die dortigen \nLesegeräte an einer besonderen gesetzlichen Regelung fehle. Es sei entscheidend, \ndass die gespeicherten Daten letztlich zu sachfremden Zwecken - hier der \nArbeitserleichterung der Bediensteten - herangezogen würden. Gerade eine solche \nsachfremde Verwendung habe aber außerhalb der ausdrücklich gesetzlich \nzugelassenen Fälle verhindert werden sollen, um weiteren Begehrlichkeiten und \nletztlich einem Missbrauch des Identitätspapiers einen Riegel vorzuschieben. Diese \nAuffassung werde auch im 16. Datenschutzbericht vertreten. Der Beklagte erwiderte \nhierauf mit Schreiben vom 27. Februar 2003 an den Kläger, auch nach erneuter \nPrüfung sei kein Anlass zur Änderung der Rechtsauffassung gegeben. Die Ansicht \nder Datenschutzbeauftragten werde vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen \nnicht geteilt.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2003 beantragte der Kläger, ihm den Zugang zu den \nJustizvollzugsanstalten künftig ohne automatisches Lesen und Speichern von Daten \naus seinem Personalausweis zu gewähren. Das automatische Erfassen und \nSpeichern verstoße gegen § 17 Abs. 2 Passgesetz (PassG) und § 3 a Abs. 2 \nPAuswG. Eine gesetzliche Ermächtigung hierzu gebe es nicht. Der Beklagte lehnte \ndiesen Antrag mit Bescheid vom 12. August 2003 ab. Zur Begründung griff er auf die \nArgumentation aus einem Schreiben vom 11. März 2003 zurück, dass der damalige \nJustizminister zu dieser Frage an die Rechtsanwaltskammer Köln gerichtet hatte. Der \nBeklagte führte aus, das Ministerium teile die Rechtsansicht der Landesbeauftragten \nfür den Datenschutz nicht. Das Ausweislesegerät stelle letztlich gegenüber dem \nfrüher manuell geführten Pfortenbuch nicht mehr als eine bloße Lese- und \nEingabehilfe dar, durch die der Umfang der erhobenen Daten nicht erweitert werde. \nDas Gerät lese vielmehr nicht einmal alle benötigten Daten. Diese würden vielmehr \ndurch eine ergänzende manuelle Eingabe aufgenommen. Datenschutzrechtliche \nBelange seien nicht beeinträchtigt, eine erhöhte Missbrauchsgefahr sei nicht \ngegeben. Die Landesdatenschutzbeauftragte berücksichtige weder den Wortlaut des \n§ 3 a Abs. 2 PAuswG noch berücksichtige sie gesetzessystematische Aspekte und \nden Regelungsgehalt der Bestimmung. Die Vorschrift untersage (nur) die \nSpeicherung von Daten \"beim\" Lesen durch Lesegerät. Dies geschehe hier gerade \nnicht. Es würden zunächst nur die in den beiden Lesezeilen im unteren Bereich der \nvorderen Seite des Ausweises enthaltenen Daten eingelesen, dann mittels Tastatur \nmanuell die Adresse des Besuchers hinzugefügt, sodann die so zusammen- \ngestellten Daten durch eine manuelle Bestätigung gespeichert. Aus der \nGesetzessystematik ergebe sich davon abgesehen, dass § 3 a Abs. 2 PAuswG \nohnehin nur Speicherungen i. S. d. Abs. 1 meine, also die Speicherung von Daten, \ndie aus dem Abruf von Daten aus dem polizeilichen Fahndungsbestand gewonnen \nwürden. Verboten sei den zum Abruf befugten Stellen, zu denen die \nJustizvollzugsanstalten nicht gehörten, die Speicherung nur dem Abruf dienender \nDaten. Die Vollzugsanstalten verwendeten die Lesegeräte überhaupt nicht zu einem \nautomatischen Abruf.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. November 2003 Klage erhoben.\n\n6\n\nEr trägt vor, die Sache gehöre entgegen der Ansicht des Beklagten vor das \nVerwaltungsgericht. Es bestehe Streit über eine bestimmte Datenerhebungspraxis \nder JVA B. . Diese Materie werde von der Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 des \nEinführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) nicht erfasst. Auch \n§ 109 Abs. 1 Satz 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) komme nicht zum Tragen. Hier \ngehe es nicht um eine spezifisch vollzugsbehördliche Maßnahme \"im Vollzug der \nUntersuchungshaft\" und auch nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter im \nSinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Die Sache sei eine (datenschutzrechtliche) \nStreitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit nicht durch eine Sonderzuweisung entzogen sei. Der \nBeklagte könne sich gegenüber der Zuweisung nach § 40 VwGO nicht mit der von \nihm bemühten Analogie zu den für den Strafvollzug gelten Vorschriften des StrVollZG \nbehelfen bzw. hiergegen nicht durchdringen. Ein Vorverfahren sei nicht \ndurchzuführen. Der Kläger begehre nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes, \nsondern die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens sowie die Löschung von \nDaten im Wege der Leistungsklage.\n\n7\n\nDie Klage sei auch begründet. Die Vorgehensweise der JVA B. verstoße \ngegen das geltende Recht. Laut § 3 a Abs. 2 PAuswG und § 17 Abs. 2 PassG \ndürften personenbezogene Daten, soweit nichts anderes bestimmt sei, beim \nautomatischen Lesen nicht in Dateien gespeichert werden. Das elektronische \nPfortenbuch sei eine Datei im Rechtssinne. Bereits im ersten Leseschritt würden der \nSache nach Ausweisdaten in das System eingespeist, und zwar im Wege der \nSpeicherung im Rechtssinn. Die Daten könnten nach bestimmten Merkmalen \ngeordnet und ausgewertet werden. Der Einwand, es sei, bevor die Speicherung \nerfolge, noch ein manueller Zwischenschritt erforderlich, mache die Speicherung \nnicht zu einer erlaubten. Auch wenn noch von Hand eingegriffen werde, würden die \nDaten \"beim\" Lesen gespeichert. Ein beliebiger manueller Bestätigungsschritt ändere \nnichts an der Qualität der Maßnahme. Die Vorschrift (\"beim automatischen Lesen\") \nmeine nicht nur das gleichzeitige Auslesen und Speichern. \"Beim\" Lesen heiße nicht \n\"zugleich mit dem Lesen\", sondern \"anlässlich des Lesens\". Es sei so, dass die \neingelesenen Daten unverändert, wenn auch nicht ohne Hinzufügung weiterer Daten, \nin das System eingingen. Der Gesetzgeber habe sich sicherlich nicht vorgestellt, die \nbesondere Gefährlichkeit maschinenlesbarer Ausweise werde dadurch behoben, \ndass man nach dem Einlesen für das Speichern noch einen manuellen Bestätigungs-\nSchritt vorsehe. Er habe sich im PAuswG und PassG vielmehr für die Bereitstellung \nvon Daten in maschinenlesbarer Form nur zugleich mit den sehr restriktiven \nRegelungen des § 3 a PAuswG und des § 17 Abs. 2 PassG entschieden, um den \nallzu sorglosen Umgang mit diesen Daten zu verhindern und den Gefahren zu \nbegegnen, die auf der erleichterten Erfassung der auf dem Ausweis elektronisch \nlesbar vorhandenen Informationen beruhten. Der Beklagte könne sich auch nicht mit \ndem normativen Umfeld des § 3 a Abs. 2 PAuswG verteidigen. Die Vorschrift sei \nentgegen der Ansicht des Beklagten nicht auf Vorgänge gemäß § 3 a Abs. 2 1. \nHalbsatz PAuswG beschränkt. Die erhobenen Daten seien gemäß §§ 12 Abs. 3 Satz \n1 a), 13, 19 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) zu löschen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n1. dem Beklagten zu untersagen, die personenbezogenen \nDaten des Klägers beim Betreten der Justizvollzugsanstalt \nB. von dessen Personalausweis oder Reisepass maschinell \nabzulesen und zu speichern,\n\n10\n\n2. die anlässlich des Besuchs des Klägers vom 6. Februar \n2003 in der Justizvollzugsanstalt B. gespeicherten Daten zu \nlöschen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Da der Kläger die \nJVA mit dem Ziel des Besuchs eines Untersuchungsgefangenen aufgesucht habe, \nbezögen sich seine Anträge auf Maßnahmen einer Justizvollzugsbehörde auf dem \nGebiet der Untersuchungshaft, wofür gemäß § 23 EGGVG die Zuständigkeit eines \nordentlichen Gerichts gegeben sei. Erfasst seien alle Maßnahmen der \nVollzugsbehörden im Vollzug. Das zeige auch eine Parallele zum Bereich des \nStrafvollzuges. Dort sei in §§ 27 Abs. 3, 29 Abs. 1 Satz 1 StrVollzG auch die \nRechtsposition des Verteidigers einschließlich seines Besuchsrechts mit der Folge \ngeregelt, dass eine auf diesen Bereich zielende Regelung einer JVA der \ngerichtlichen Kontrolle der Strafvollstreckungskammer unterliege. Im Wege der \nAnalogie müsse auch für die Untersuchungshaft diese Zuständigkeit gelten. Sollte \nder Besuch eines Strafgefangenen bezweckt gewesen sein, wäre ohnehin die \nZuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gegeben. Im übrigen sei kein \nVorverfahren durchgeführt worden. \n\n14\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Die bei der JVA durchgeführte Praxis sei \nrechtlich unbedenklich. Die bis zum Jahr 2000 praktizierte handschriftliche \nEintragung der Besucherdaten in ein Pfortenbuch werde wohl auch vom Kläger als \nrechtmäßig angesehen. Im Grunde geschehe jetzt nichts anderes. Das Lesegerät sei \nnur eine Lese- und Eingabehilfe, es würden noch weitere Daten manuell hinzugefügt \nund dann alle Daten abgespeichert. Die Lesegeräte würden die Ausweise übrigens \nnicht scannen. Sie seien nicht dazu in der Lage, die in Klarschrift vorhandenen Daten \noder das Passfoto zu lesen oder gar zu übernehmen. Der Beklagte führt weiter unter \nWiederholung seiner Argumentation aus dem Schreiben vom 12. August 2003 aus, \nrechtlich sei diese Handhabung erlaubt; § 3 a PAuswG verbiete sie nicht. \n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg. \n\n18\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Nach § 40 Abs. 1 Verwaltungs-\ngerichtsordnung (- VwGO -) ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten in allen \nöffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art eröffnet, soweit \ndiese nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen \nsind. Es handelt sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-\nverfassungsrechtlicher Art. Gestritten wird um die Anwendung einer öffentlich-\nrechtlichen Norm, nämlich um § 3 a Abs. 2 PAuswG (bzw. § 17 Abs. 2 PassG), der \ndie Zulässigkeit einer Datenspeicherung beim automatischen Lesen von \nPersonalausweisen regelt. \n\n19\n\nDie Streitigkeit ist nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich \nzugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \"soweit\"). Sie hat insbesondere keinen \nJustizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG zum Gegenstand. Nach § 23 Abs. 1 \nEGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit der \nAnordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den \nJustizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf den Gebieten des \nbürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der \nfreiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen werden. Das gleiche \ngilt für Anordnungen, Verfügungen oder sonstige Maßnahmen der Vollzugsbehörden \nim Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln \nder Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges vollzogen werden. \nEine Streitigkeit auf einem dieser Gebiete liegt nicht vor, insbesondere geht es nicht \num eine Maßnahme im Vollzug der Untersuchungshaft. Unmittelbarer \nStreitgegenstand ist die Auslegung und Anwendung des § 3a PAuswG, der nicht zu \nden von § 23 Abs. 1 EGGVG erfassten Gebieten gehört. Es handelt sich hierbei \nvielmehr um eine bereichsspezifische Datenschutzregelung. Zwar kann der Zweck \ndes Besuchs einer JVA, für den der Beklagte das Hergeben und die Bereitschaft zum \nautomatischen Auslesen und zum Speichern von Personalausweisdaten verlangt \n- wie im Fall des Klägers - das Aufsuchen eines Untersuchungsgefangenen sein. Das \nführt aber nicht dazu, dass die nicht im Haftrecht angesiedelte, unmittelbar \nstreitbefangene Norm zu einer solchen des Untersuchungshaftrechts wird bzw. kraft \neines weiten Zusammenhangs diesem Bereich zuzurechnen ist, für den die \nordentlichen Gerichte zuständig wären. Gleiches gilt für einen etwaigen geplanten \nBesuch eines Strafgefangenen und die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer \ngemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 23 \nEGGVG wegen seines Ausnahmecharakters eng auszulegen ist,\n\n20\n\nvgl. v. Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, \n3. Aufl., § 40 Rdnr. 98 mit Rechtsprechungs-\nnachweis.\n\n21\n\nDie Klage ist als Leistungsklage auch sonst zulässig. Eines Vorverfahrens \nbedurfte es nicht, weil § 68 VwGO für allgemeine Leistungsklagen nicht einschlägig \nist. Der Kläger begehrt die Unterlassung eines bestimmten Verhaltens \n(Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage) sowie die Löschung von Daten \n(Leistungsklage).\n\n22\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n23\n\nDer Kläger hat einen Unterlassungsanspruch (Klageantrag zu 1.) und einen \nAnspruch auf Datenlöschung (Klageantrag zu 2.). \n\n24\n\nDie in der JVA B. geübte Praxis ist rechtlich nicht erlaubt. Sie bedürfte einer \ngesetzlichen Grundlage. Eine solche gibt es nicht. \n\n25\n\nDie Verwendung der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten eines \nAusweisinhabers bzw. Passinhabers stellt einen Eingriff in dessen Recht auf \n\"informationelle Selbstbestimmung\" dar. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat \nmit seinem \"Volkszählungsurteil\" vom 15. Dezember 1983,\n\n26\n\n- 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 \nBvR 420/83, 1 BvR 440/83 -, BVerfGE 65, 1, BGBl \nI 1984, 31, NJW 1984, 419, DVBl 1984, 128, \nDÖV 1984, 156, DVBl 1984, 385,\n\n27\n\nklargestellt, dass unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung der \nSchutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und \nWeitergabe seiner persönlichen Daten vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht des \nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst wird. Das Grundrecht \ngewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die \nPreisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (Recht auf \n\"informationelle Selbstbestimmung\"). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im \nüberwiegenden Allgemeininteresse zulässig und bedürfen einer \nverfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der \nNormenklarheit entsprechen muss. In dieser Entscheidung hat das \nBundesverfassungsgericht weiter ausgeführt (Rdnr. 147), dass dieses Recht unter \nden heutigen und künftigen Bedingungen der automatischen Datenverarbeitung in \nbesonderem Maße des Schutzes bedarf. Eine hohe Gefährdung liegt vor allem darin, \ndass bei Entscheidungsprozessen nicht mehr wie früher auf manuell \nzusammengetragene Karteien und Akten zurückgegriffen werden muss, sondern \nheute vielmehr mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung Einzelangaben über \npersönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren \nPerson (personenbezogene Daten) technisch gesehen unbegrenzt speicherbar und \njederzeit ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar sind. Eine \nweitere Besonderheit liegt darin, dass personenbezogene Daten darüber hinaus mit \nanderen Datensammlungen zu einem teilweise oder weitgehend vollständigen \nPersönlichkeitsbild zusammengefügt werden können, ohne dass der Betroffene \ndessen Richtigkeit und Verwendung zureichend kontrollieren kann. Damit haben sich \nin einer bisher unbekannten Weise die Möglichkeiten einer Einsichtnahme und \nEinflussnahme erweitert. \n\n28\n\nUnter anderem in seinem Urteil vom 20. November 2007, \n\n29\n\n- 1 BvR 1254/07 -, DVBl 2008, 575, NJW 2008, \n1505, DuD 2008, 352, \n\n30\n\nzur automatisierten Kennzeichenerfassung von Fahrzeugen, mit dem es die dort \nangegriffenen Vorschriften als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus \nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht \nauf informationelle Selbstbestimmung eingestuft hat, hat das \nBundesverfassungsgericht diese Argumentation aufgegriffen und vertieft. In der \nEntscheidung führt es aus, dass durch die elektronische Datenverarbeitung eine \nGefährdungslage bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern \nentstehen kann. Eine Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der \nelektronischen Datenverarbeitung liegt nach den Worten des Gerichts in der Menge \nder verarbeitbaren Daten, die auf konventionellem Wege gar nicht bewältigt werden \nkönnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten \nGefährdungslage entspricht der hierauf bezogene erforderliche Grundrechtsschutz. \n\n31\n\nDie danach erforderliche gesetzliche Rechtsgrundlage für die hier \nstreitbefangene Verwendung der maschinenlesbaren Ausweis- oder Passdaten von \nAusweisinhabern bzw. Passinhabern, die die JVA B. besuchen wollen, gibt es \nnicht. Die Handhabung der JVA ist insbesondere nicht nach § 3 a Abs. 2 PAuswG \n(oder der gleichlautenden Vorschrift des § 17 Abs. 2 PassG) erlaubt. § 3 a PAuswG \nregelt (u. a.) die Voraussetzungen der Nutzung der auf der Vorderseite enthaltenen \nmaschinenlesbaren Zone des Personalausweises (und des Reisepasses). Er lautet \nwie folgt:\n\n32\n\n\"(1) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen den \nPersonalausweis nicht zum automatischen Abruf personenbezogener Daten \nverwenden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Polizeibehörden und -\ndienststellen des Bundes und der Länder sowie, soweit sie Aufgaben der \nGrenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden den Personalausweis im \nRahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zum automatischen Abruf \npersonenbezogener Daten verwenden, die für Zwecke \n1. der Grenzkontrolle,\n2.der Fahndung oder Aufenthaltsfeststellung aus Gründen der \nStrafverfolgung, Strafvollstreckung oder der Abwehr von Gefahren \nfür die öffentliche Sicherheit im polizeilichen Fahndungsbestand \ngeführt werden. Über Abrufe, die zu keiner Feststellung geführt \nhaben, dürfen, vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nach Absatz 2, \nkeine personenbezogenen Aufzeichnungen gefertigt werden.\n\n33\n\n(2) Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes \nbestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in \nDateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen \nFahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.\"\n\n34\n\nUm einen nur bestimmten Behörden erlaubten Abruf nach Abs. 1 der Vorschrift \ngeht es vorliegend nicht. Abruf bedeutet nämlich, dass mit Hilfe des automatischen \nAuslesens Daten aus anderen Datenbanken (polizeilicher Fahndungsbestand) \nerschlossen, also Daten daraus durch das Auslesen erschlossen werden, \n\n35\n\nim Einzelnen dazu Süßmuth/Koch, Erl. zu § 3 a \nPAuswG, Rdnr. 17 ff., ebenso die Kommentierung \nvon Ehmann/Brunner, Pass- und Ausweisrecht, zu \n§ 17 PassG.\n\n36\n\nVielmehr geht es vorliegend um das in § 3 a Abs. 2 PAuswG geregelte Speichern \nbeim automatischen Lesen. Inhaltlich bestimmt die Vorschrift, dass beim \nautomatischen Lesen des Ausweises gewonnene Daten ausschließlich unter den \nVoraussetzungen des § 163 d StPO in Dateien gespeichert werden dürfen. Der \n§ 163 d StPO ist nämlich die einzige Norm, die im Sinne der Ausnahmeklausel \n\"soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist\" innerhalb der Verbotsnorm des § 3 a \nAbs. 2 PAuswG eine Speicherung beim Lesen zulässt. \n\n37\n\nDiese Bedeutung der Norm erschließt sich aus einem Blick auf ihre \nVorgeschichte. Nach Einführung der Maschinenlesbarkeit der Ausweise durch das \n4. Änderungsgesetz zum PAuswG vom 25. Februar 1983,\n\n38\n\nsiehe hierzu die Beschlussempfehlung und \nBericht des Innenausschusses, BT-Drs. 8/3498, \n\n39\n\nwurde § 3 a PAuswG durch das 5. Änderungsgesetz vom 19. April 1986,\n\n40\n\nvgl. Gesetzentwurf, BT-Drs. 10/2177,\n\n41\n\ngeltendes Recht. \n\n42\n\nMit dem 5. Änderungsgesetz zum PAuswG sollten ausdrücklich \"die nach dem \nVolkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts veranlassten datenschutz-\nrechtlichen Ergänzungen\" vorgenommen werden. § 3 a Abs. 2 der Entwurfsfassung \nenthielt allerdings noch 5 Absätze. Sein Abs. 2 lautete zu Beginn: \n\n43\n\n\"Personenbezogene Daten dürfen beim automatischen Lesen des \nPersonalausweises nicht in Dateien gespeichert werden. Abweichend von \nSatz 1 dürfen Polizeibehörden des Bundes und der Länder....Abrufe \naufzeichnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass \ndies \n1. zur Aufklärung einer der in § 100a der Strafprozessordnung genannten \nStraftaten oder\n2. zur Verhütung einer solchen unmittelbar drohenden Straftat \nführen kann...\" \n\n44\n\nGesetz wurde er mit folgendem Wortlaut:\n\n45\n\n\"Personenbezogene Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes \nbestimmt ist, beim automatischen Lesen des Personalausweises nicht in \nDateien gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen \nFahndungsbestand, die zu einer Feststellung geführt haben.\"\n\n46\n\nDer Gesetzgeber fügte also den Zusatz \"soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt \nist\" ein und verschob den (auf die in § 100 a StPO genannten Straftaten bezogenen) \nRest der Entwurfsvorschrift einschließlich der Abs. 3 - 5 in ein anderes Gesetz, \nnämlich in einen neuen § 163 d StPO (\"Schleppnetzfahndung\"). Dieser lautet:\n\n47\n\n\"(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß \n1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder\n2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten \nbegangen worden ist, so dürfen die anläßlich einer grenzpolizeilichen \nKontrolle, im Falle der Nummer 1 auch die bei einer Personenkontrolle nach \n§ 111 anfallenden Daten über die Identität von Personen sowie Umstände, \ndie für die Aufklärung der Straftat oder für die Ergreifung des Täters von \nBedeutung sein können, in einer Datei gespeichert werden, wenn \nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Auswertung der Daten zur \nErgreifung des Täters oder zur Aufklärung der Straftat führen kann und die \nMaßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Dies gilt \nauch, wenn im Falle des Satzes 1 Pässe und Personalausweise \nautomatisch gelesen werden. Die Übermittlung der Daten ist nur an \nStrafverfolgungsbehörden zulässig.\n\n48\n\n(2) Maßnahmen der in Absatz 1 bezeichneten Art dürfen nur durch den \nRichter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre \nErmittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet \nwerden. Hat die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen die \nAnordnung getroffen, so beantragt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die \nrichterliche Bestätigung der Anordnung. § 100b Abs. 1 Satz 3 gilt \nentsprechend.\n\n49\n\n(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muß die Personen, deren Daten \ngespeichert werden sollen, nach bestimmten Merkmalen oder Eigenschaften \nso genau bezeichnen, wie dies nach der zur Zeit der Anordnung vorhandenen \nKenntnis von dem oder den Tatverdächtigen möglich ist. Art und Dauer der \nMaßnahmen sind festzulegen. Die Anordnung ist räumlich zu begrenzen und \nauf höchstens drei Monate zu befristen. Eine einmalige Verlängerung um nicht \nmehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten \nVoraussetzungen fortbestehen.\n\n50\n\n(4) Liegen die Voraussetzungen für den Erlaß der Anordnung nicht mehr \nvor oder ist der Zweck der sich aus der Anordnung ergebenden Maßnahmen \nerreicht, so sind diese unverzüglich zu beenden. Die durch die Maßnahmen \nerlangten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie \nfür das Strafverfahren nicht oder nicht mehr benötigt werden; eine \nSpeicherung, die die Laufzeit der Maßnahmen (Absatz 3) um mehr als drei \nMonate überschreitet, ist unzulässig. Über die Löschung ist die \nStaatsanwaltschaft zu unterrichten.\"\n\n51\n\nSomit ist es nach § 3 a Abs. 2 PAuswG generell verboten, Daten in Dateien zu \nspeichern, wenn sie durch Verwendung der Lesezone des Passes beim \nautomatischen Lesen gewonnen wurden. Eine - und die einzige - Ausnahme stellt \nnach der derzeitigen Gesetzeslage die Speicherung beim Lesen aufgrund des \n§ 163 d StPO unter den dort genannten Voraussetzungen dar,\n\n52\n\nvgl. im Einzelnen Ehmann/Brunner, Pass- und \nAusweisrecht, § 17 PassG, Rdnr. 11, 12; \nSüßmuth/Koch, Erl. zu § 3 a PAuswG, Rdnr. 26; \nMeyer-Goßner, StPO-Kommentar, § 163 d, Rdnr. \n12.\n\n53\n\nHieraus folgt, dass die streitbefangene Praxis nämlich das Speichern \npersonenbezogener Daten beim automatischen Lesen des Personalausweises in \nDateien, an den Pforten von Justizvollzugsanstalten, nicht erlaubt ist. Die Erfüllung \nder Voraussetzungen des § 163 d StPO bei dieser Führung des elektronischen \nPfortenbuchs nimmt der Beklagte nicht für sich in Anspruch.\n\n54\n\nDer vom Beklagten geäußerte Standpunkt, nur den zum Abruf nach § 3 a Abs. 1 \nPAuswG befugten Stellen sei die Speicherung verboten, die Vollzugsanstalten \ngehörten nicht zu diesen Behörden, übersieht das oben dargelegte generelle \nSpeicherungs-Verbot. Abgesehen davon wäre es nicht nachvollziehbar, dass ein \nnach dieser Argumentation sogar für die in § 3 a Abs. 1 PAuswG genannten und \n\"privilegierten\" Stellen geltendes Verbot für alle sonstigen Stellen nicht gelten soll. \nVor allem aber übersieht der Beklagte mit dieser Argumentation den vom \nBundesverfassungsgericht beschriebenen, oben dargelegten und in § 3 a Abs. 2 \nPAuswG einfachgesetzlich umgesetzten Gesetzesvorbehalt behördlicher \nMaßnahmen im Bereich der Einschränkung von Grundrechten, hier in der \nAusprägung des Rechts auf \"informationelle Selbstbestimmung\". \n\n55\n\nDer Vortrag des Beklagten, im Grunde geschehe mittels der elektronischen \nErfassung nichts anderes als das, was bis zum Jahr 2000 in Form der \nhandschriftlichen Eintragung der Besucherdaten in ein Pfortenbuch praktiziert und \nwohl auch vom Kläger als rechtmäßig angesehen worden sei, verkennt die vom \nBundesverfassungsgericht in den o. g. Urteilen ausführlich dargelegten, mit der \nelektronischen Datenverarbeitung einhergehenden besonderen Risiken, die wegen \nder potentiell höheren Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit von Grundrechts-\ngefährdungen erhöhte Schutzmechanismen erfordern. \n\n56\n\nDer Einwand des Beklagten, hier liege keine Speicherung \"beim automatischen \nLesen\" i. S. d. § 3 a Abs. 2 PAuswG vor, überzeugt nicht. Soweit der Beklagte \ndarlegt, es würden zunächst nur die in den beiden Lesezeilen im unteren Bereich der \nvorderen Seite des Ausweises enthaltenen Daten eingelesen, dann mittels Tastatur \nmanuell die Adresse des Besuchers hinzugefügt, sodann die so zusammen \ngestellten Daten durch eine manuelle Bestätigung gespeichert und das Lesegerät \ndiene nur als Lese- und Eingabehilfe, muss er sich Folgendes entgegenhalten \nlassen. \n\n57\n\nTrotz der Tatsache, dass außer der durch das Lesegerät automatisch gelesenen \nDatenmenge A noch eine durch das Auge des Bediensteten gelesene und von Hand \neingegebene Datenmenge B hinzugefügt und die nunmehr Gesamtmenge A+B in \neiner Datei, dem elektronischen Pfortenbuch, gespeichert wird, bleibt es bei dem \nfolgenden Tatbestand: Die durch das Lesegerät automatisch gelesene Datenmenge \nA wird gespeichert. Dadurch, dass die JVA das Lesegerät als \"Lese- und \nEingabehilfe\" benutzt und das Gelesene dann speichert, werden die vom \nBundesverfassungsgericht beschworenen Gefahren der elektronischen \nDatenverarbeitung potentiell akut und wird das datenschutzrechtliche \nSicherungsbedürfnis ausgelöst. \n\n58\n\nDer Vortrag, dass das Lesen und das Speichern nicht exakt gleichzeitig \ngeschehe, sondern zeitlich erst nach dem manuellen Erfassen der Datenmenge B \nund einem Speicherbefehl erfolge, ist nicht geeignet, Zweifel am Vorliegen der \nSpeicherung beim Lesen zu wecken. Entscheidend ist, dass es sich um einen \neinheitlichen Ablauf handelt, der von Anfang an dem Ziel folgt, die Datenmenge A \nsogleich zu speichern. Die Notwendigkeit eines Speicherbefehls kann den Ablauf-\nZusammenhang nicht zerstören. Er wird sogar in aller Regel selbstverständlicher \nBestandteil eines Speicherungsvorgangs sein. Wegen der vom Beginn des Ablaufs \nin Gestalt des automatischen Lesens bereits gegebenen Zielgerichtetheit auf das \nSpeichern hin stört auch die im selben Arbeitsgang vorgenommene, wenige \nSekunden beanspruchende Eingabe der Datenmenge B den Zusammenhang nicht. \nAm Schluss dieses einheitlichen Ablaufs steht der Speicherbefehl, der sich auf beide \nDatenmengen bezieht. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz und \nInformationsfreiheit hat in ihrem 16. Datenschutzbericht, S. 165, 166, zu Recht \nangeführt, das Gesetz meine mit Speichern \"beim automatischen Lesen\" nicht \nlediglich ein technisch gleichzeitig erfolgendes Einlesen und Speichern. Es komme \nnicht auf die technische, auf Sekundenbruchteile exakte Gleichzeitigkeit von Lesen \nund Speichern an. Dies stimmt auch unter dem Gesichtspunkt, dass man, die Lesart \ndes Beklagten als richtig unterstellt, durch zeitliches Abwarten des Speicherns oder \ndie beliebig gestaltbare Zwischenschaltung von Befehlen, das Gesetz mit Leichtigkeit \numgehen könnte. \n\n59\n\nDie Frage, ob - wie der Kläger meint - ohnehin bereits das Speichern des \nLeseergebnisses beim Lesevorgang im Arbeitsspeicher eine Speicherung i. S. d. \n§ 3 a Abs. 2 PAuswG darstellt, kann daher offen bleiben. Die Kammer merkt aber \nFolgendes an. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen \n(DSG NRW), fast wortgleich mit § 3 Abs. 4 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), \nist Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem \nDatenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung. \n\n60\n\nGrundsätzlich mag auch das Festhalten von Daten in einer Zwischendatei \nSpeicherung im datenschutzrechtlichen Sinn sein können,\n\n61\n\nso Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, \nStand: Januar 2008, § 3, Rdnr. 81.\n\n62\n\nEntscheidend bzw. erforderlich ist dabei aber in jedem Fall, dass die Information \nnach dem Fixieren auf einem Datenträger wiedergewonnen werden kann,\n\n63\n\nStähler, Kommentar zum DSG NRW, E, Erl. zu \n§ 3, Rdnr. 11, \n\n64\n\nsie also für eine spätere Wahrnehmung \"nachlesbar\" festgehalten wird,\n\n65\n\nGola/Schomerus, BDSG-Kommentar, 9. \nAuflage, § 3 Rdnr. 26, 27.\n\n66\n\nDies wird bei einem reinen Arbeitsspeicher jedenfalls dann nicht der Fall sein, \nwenn die temporär abgelegten Informationen nicht wenigstens durch Einzeleingabe \noder eine besondere Programmierung unter einer speziellen, die Rückholbarkeit \ngewährleistenden Zwischendatei-Bezeichnung - und sei es automatisch - in einem \nbesonderen temporären Verzeichnis gesichert, sondern lediglich unbenannt bis zu \nihrer Überschreibung vorhanden bleiben. Eine Zwischendatei-Sicherung müsste \nüberdies zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung, also zum Zweck des Rückgriffs, \nerfolgen. \n\n67\n\nDer Klageantrag zu 2., die anlässlich des (weiteren) Besuchs des Klägers vom \n6. Februar 2003 in der Justizvollzugsanstalt B. gespeicherten Daten zu löschen, \nist ebenfalls begründet. Gemäß § 19 Abs. 3 a) DSG NRW sind personenbezogene \nDaten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies ist hier wegen des \nVerstoßes gegen das Speicherungsverbot in § 3 a Abs. 2 PAuswG der Fall. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253998","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-18/8-k-2513-03","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163d","ref_norm":"163d","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253998","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253998","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-18/8-k-2513-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253998","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.288022+00:00"}}