{"status":"available","doknr":"OLD253997","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0618.8K1272.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"8 K 1272/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom \n2. Mai 2007 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis beginnend ab dem \n25. März 2005 zum Zwecke der Erwerbstätigkeit zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 8. Januar 1982 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger. Nach \nseiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen B. W. in Tunesien \nam 22. Januar 2003 reiste er mit einem bis zum 24. Juni 2003 gültigen Visum zum \nZwecke der Familienzusammenführung am 28. März 2003 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Am 28. April 2003 erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis zur \nHerstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, die zuletzt bis zum \n24. März 2005 verlängert wurde. Am 6. Mai 2003 erhielt er eine ab dem 5. Mai 2003 \ngültige unbefristete Arbeitsberechtigung für eine berufliche Tätigkeit jeder Art.\n\n3\n\nAm 24. Januar 2005 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner \nAufenthaltserlaubnis. Dem Antrag beigefügt waren Lohnabrechnungen für die \nMonate Oktober bis Dezember 2004, aus denen hervorgeht, dass er seit dem \n9. August 2004 bei der B1. III GmbH & Co. KG/B2. beschäftigt war. Mit \nSchreiben vom 29. März 2005 teilte sein früherer Prozessbevollmächtigter mit, dass \ndie Ehegatten sich getrennt hätten und die Ehefrau in diesem Monat ausgezogen sei. \nDa die eheliche Lebensgemeinschaft bis zum Auszug der Ehefrau mehr als zwei \nJahre bestanden habe, habe der Kläger einen Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG).\n\n4\n\nBei einer persönlichen Vorsprache am 13. Juni 2005 erklärte die Ehefrau des \nKlägers, dass sie seit dem 28. Februar 2005 von ihrem Ehemann getrennt lebe und \nin einer anderen Wohnung wohne. Eine Wiederaufnahme der ehelichen \nLebensgemeinschaft sei nicht beabsichtigt, vielmehr wolle sie die Scheidung.\n\n5\n\nIm Rahmen der Anhörung des Beklagten zur beabsichtigten Versagung der \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte der frühere Prozessbevollmächtigte des \nKlägers aus, dass schon deswegen eine besondere Härte im Fall des Klägers \nanzunehmen sei, weil lediglich vier Wochen bis zum Erreichen der erforderlichen \nzweijährigen Ehebestandszeit fehlten. Auch sonst ergebe sich eine besondere Härte \nwegen einer wesentlichen Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers. In \nseiner Heimat stehe er familiär und wirtschaftlich vor dem Nichts, während er hier \naufgrund seiner Beschäftigung im Restaurant \"L. -City\" seit dem 1. April 2005 eine \ngesicherte Zukunftsperspektive habe.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 2. Mai 2007 lehnte der Beklagte die Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis des Klägers ab und drohte ihm die Abschiebung in sein \nHeimatland binnen drei Monaten nach Zustellung der Verfügung an. Ein Anspruch \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. Da eine eheliche \nLebensgemeinschaft nicht mehr bestehe, komme eine Verlängerung nach § 28 \nAufenthG nicht in Betracht. Eine Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht \nnach § 31 AufenthG scheide ebenfalls aus, weil die erforderliche Bestandszeit der \nehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren nicht erreicht sei. Anhaltspunkte für \neine besondere Härte bestünden ebenfalls nicht. Da der Kläger seit dem 28. Februar \n2006 nicht mehr im Restaurant \"L. -D. \" beschäftigt sei, könne die \nAufenthaltserlaubnis auch nicht zum Zwecke der Beschäftigung nach § 18 AufenthG \nverlängert werden. Die selbstständige Tätigkeit des Klägers im Rahmen seiner \nGewerbeanmeldung vom 19. Oktober 2006 führe ebenfalls nicht zu einem weiteren \nBleiberecht, da die Voraussetzungen des § 21 AufenthG nicht erfüllt seien.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. Mai 2007 gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch \nerhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er einen Anspruch auf \nVerlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot des \nEuropa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien habe. Er sei im Besitz einer unbefristeten \nArbeitsberechtigung und außerdem Arbeitnehmer. Er sei seit dem 12. März 2007 \nbeim Eiscafé \"D1. E. \" zunächst als Aushilfe und seit dem 1. Juni 2007 als \nVollzeitkraft beschäftigt. \n\n8\n\nAuf den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz des Klägers vom 11. Juli 2007 hat \ndie Kammer mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 (8 L 261/07) die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs vom 22. Mai 2007 gegen die Ordnungsverfügung vom \n2. Mai 2007 angeordnet. Die Beschwerde des Beklagten hiergegen wies das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n22. April 2008 (19 B 1821/07) zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 22. November 2007 Untätigkeitsklage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren Bezug \nnimmt. Ergänzend führt er aus, dass eine Beendigung des Aufenthalts unter der \nGeltung des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien nur zulässig sei, wenn \nGründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Status, also Gründe der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit dies rechtfertigten. Insoweit müsse \nin Anlehnung an die Auslegung des Art. 39 Abs. 3 EG-Vertrag eine hinreichend \nschwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Das \npersönliche Verhalten müsse auf eine konkrete Gefahr von schweren Störungen der \nöffentlichen Ordnung hindeuten. Dafür sei vom Beklagten nichts vorgetragen. Er sei \nweiterhin als Arbeitnehmer tätig. Im März 2008 sei er im Hotel-Restaurant \"C. \n\" beschäftigt gewesen. Seit 1. April 2008 arbeite er wieder im Eiscafé \"Ca E. \". \nSeinerzeit sei er von August 2004 bis Ende März 2005 bei der B3. \nGmbH & Co. KG/B2. beschäftigt gewesen. Von April 2005 bis Januar 2006 habe \ner bei der Fa. Klaus C1. , Restaurant \"L. -D. \" gearbeitet. Im Übrigen sei er \nseit Juni 2007 mit der deutschen Staatsangehörigen T. A. verlobt, die er zu \nheiraten beabsichtige, sobald er von seiner Ehefrau geschieden sei. \n\n10\n\nEr beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung \nvom 2. Mai 2007 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis \nbeginnend ab dem 25. März 2005 zum Zwecke der \nErwerbstätigkeit zu erteilen,\n\n12\n\nhilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den gestellten \nAntrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu \nentscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der \nangefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend weist er darauf hin, dass der Kläger \neinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus dem \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien ableiten könne. Auch unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache \"Gattoussi\" \nbegründe das in dem Abkommen enthaltene Diskriminierungsverbot hinsichtlich der \nArbeitsbedingungen keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des \nKlägers. Es verbleibe dabei, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ihm durch die unbefristete Arbeitsberechtigung keine \nweitergehenden Rechte im Hinblick auf die Beschäftigung sowie im Hinblick auf die \nAufenthalt verliehen worden seien. Aufgrund des im damaligen Arbeitserlaubnisrecht \ngeltenden Vorrangs des Aufenthaltsrechts vermittle die unbefristete Arbeitserlaubnis \nwegen ihrer Abhängigkeit vom Aufenthaltsrecht keine von diesem unabhängige, \ngleichsam überschießende Rechte. Die Beurteilung, ob eine Arbeitserlaubnis \nweitergehende Rechte als ein Aufenthaltsrecht vermittle, obliege weiterhin allein den \nnationalen Gerichten nach nationalem Recht.\n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage, mit der der Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den \n24. März 2005 hinaus begehrt, hat Erfolg. \n\n19\n\nSie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne vorherige Durchführung des Widerspruchsverfahrens zulässig. Der \nKläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, eine Verpflichtung zur Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit zu erwirken, da sich diese auf seine \nweitere aufenthaltsrechtliche Stellung auswirken kann,\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juni \n2004 - 1 C 20.03 -, BVerwGE 121, 86 (88).\n\n21\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 2. Mai \n2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 und Abs. 5 VwGO. Dem Kläger steht bezogen auf den für die \nverwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung, \n\n22\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2004 - 1 C 20.03 -, \na.a.O.,\n\n23\n\nein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab dem 25. März 2005 zu. \n\n24\n\nDieser Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus dem nationalem \nAufenthaltsrecht. Der Kläger kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder \nnach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG noch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder \nAbs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- \nund asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I \nS. 1970) verlangen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit Bezug \ngenommen auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 16. Oktober 2007 im \nvorangegangenen Eilverfahren (8 L 261/07), denen der Kläger im vorliegenden \nVerfahren nicht entgegengetreten ist. \nEin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis folgt mit Blick auf die \nunselbständige Erwerbstätigkeit des Klägers auch nicht aus § 18 AufenthG. \nDanach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung \nerteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder \ndurch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt \nist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für \nArbeit zulässig ist. Der Kläger bedarf für seine Tätigkeit als Bedienung in der \nGastronomie grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, da \ninsoweit keine zustimmungsfreie Beschäftigung im Sinne der §§ 2 bis 16 der \nBeschäftigungsverordnung (BeschV) vorliegt. Zwar gilt die dem Kläger am 6. Mai \n2003 vom Arbeitsamt B2. erteilte unbefristete Arbeitsgenehmigung \n(Arbeitsberechtigung) als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für \nArbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung fort (vgl. § 105 Abs. 2 AufenthG). Gemäß \n§ 18 Abs. 3 AufenthG darf jedoch darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis zur \nAusübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die - wie im Fall des Klägers - keine \nqualifizierte Berufsbildung voraussetzt, nur erteilt werden, wenn dies durch - hier \nnicht ersichtliche - zwischenvertragliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf \nGrund einer Rechtsverordnung nach § 42 die Erteilung der Zustimmung zu einer \nAufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist. An letzterem fehlt es hier. \nDenn die Tätigkeit des Klägers unterfällt keinem der Tatbestände der §§ 18 bis 24 \nBeschV, die eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu einer Beschäftigung \nvorsehen, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt. \n\n25\n\nDer Kläger kann jedoch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 des \nEuropa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der \nEuropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der \nTunesischen Republik andererseits vom 17. Juli 1995 (BGBl. 1997 II S. 343 \n- Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien -) einen assoziationsrechtlichen Anspruch \nauf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis herleiten. \nGemäß Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien gewährt jeder \nMitgliedstaat den Arbeitnehmern tunesischer Staatsangehörigkeit, die in seinem \nHoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, \nEntlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit \nberuhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt. \nDie Bestimmung entfaltet in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung mit der Folge, \ndass der Betroffene sich vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann,\n\n26\n\nvgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), \nUrteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \"Gattoussi\", InfAuslR \n2007, 89. \n\n27\n\nDer Kläger unterfällt als tunesischer Staatsangehöriger, der sich bei \nGeltendmachung seiner Rechte legal im Bundesgebiet aufgehalten hat und als \nArbeitnehmer beschäftigt gewesen ist, dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung \n(vgl. Art. 66 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, wonach die Bestimmungen \ndieses Kapitels nicht für die Staatsangehörigen einer Vertragspartei gelten, die im \nHoheitsgebiet des Gastlandes illegal wohnen oder arbeiten). \nIhm wurde am 28. April 2003 eine zuletzt bis zum 24. März 2005 befristete \nAufenthaltserlaubnis und am 6. Mai 2003 eine - unbefristete - Arbeitsberechtigung \nnach § 286 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III) \ni.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) erteilt. Letztere \nbehielt auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 ihre \nGültigkeit (analog § 105 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und gilt bei Verlängerung oder \nErteilung eines neuen Aufenthaltstitels als uneingeschränkte Zustimmung der \nBundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung (vgl. § 105 Abs. 2 \nAufenthG), \n\n28\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band II, Stand: Oktober 2006, \n§ 105 Rdnr. 9 und 5; BT-Drucks. 15/420, S. 101 zu § 105.\n\n29\n\nDer Kläger ist seit August 2004 - und damit auch im Zeitpunkt des Ablaufs der \nihm zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis,\n\n30\n\nvgl. auf diesen Zeitpunkt abstellend EuGH, Urteil vom \n26. Oktober 2006 - C-4/05 - \"Güzeli\", InfAuslR 2007, 1 - \n\n31\n\nmit kurzen Unterbrechungen bis heute als unselbständiger Arbeitnehmer \nbeschäftigt gewesen (von August 2004 bis März 2005 bei der B3. III GmbH & Co. \nKG, B2. ; von April 2005 bis Februar 2006 bei der Firma Klaus C2. \"L. -\nD. \", B2. ; nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nzunächst ab 2006 und dann wieder ab März 2007 und erneut ab April 2008 im \nEiscafe \"Ca E. \"). Der kurzfristige, aber gescheiterte Versuch des Aufbaus einer \nSelbständigkeit im Oktober 2006 hat, wie die erneute Aufnahme einer \nunselbständigen Beschäftigung bereits im März 2007 zeigt, den Arbeitsnehmerstatus \ndes Klägers nicht entfallen lassen.\n\n32\n\nMit Blick darauf, dass dem Kläger eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt \nworden ist, die ihm gestattete, eine unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine die \nDauer seiner Aufenthaltserlaubnis übersteigende Zeit auszuüben, entfaltet das \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien \nvorliegend ausnahmsweise aufenthaltsrechtliche Wirkungen dahingehend, dass der \nKläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur weiteren Ausübung seiner nicht \nselbständigen Beschäftigung beanspruchen kann.\n\n33\n\nDem Wortlaut nach enthält Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien ein an die Mitgliedstaaten gerichtetes Verbot jeglicher auf der \nStaatsangehörigkeit beruhender Benachteiligung im Hoheitsgebiet eines \nMitgliedstaates legal beschäftigter tunesischer Arbeitnehmer gegenüber den eigenen \nStaatsangehörigen dieses Mitgliedstaates in Bezug auf die Arbeits-, Entlohnungs- \nund Kündigungsbedingungen. Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie \neinem tunesischen Staatsangehörigen den Aufenthalt und die Aufnahme einer \nBeschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet durch Erteilung entsprechender \nGenehmigungen gestattet haben, bezüglich aller weiteren Maßnahmen, die das \neingeräumte Recht auf Ausübung der Beschäftigung berühren können, das \nDiskriminierungsverbot zu beachten und alle Maßnahmen, die zu einer \nUngleichbehandlung der Arbeitnehmer in den genannten Bereichen führen können, \nzu unterlassen haben. Genau umschriebene, originäre Rechte im Bereich der \nBeschäftigung, mit denen aus Gründen der praktischen Wirksamkeit zwangsläufig \nauch ein entsprechendes Aufenthaltsrecht einhergeht, werden insoweit jedoch nicht \nverliehen (vgl. auch Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anwendung \nvon Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien, wonach für die Erteilung, \ndie Verlängerung oder die Verweigerung einer Aufenthaltsgenehmigung \nausschließlich die Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten sowie die \ngeltenden bilateralen Übereinkünfte zwischen Tunesien und den betreffenden \nMitgliedstaaten maßgeblich sind). \nNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der für die Auslegung von \nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und dritten Ländern gemäß Art. 300, 310 \ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) geschlossenen \nAbkommen allein zuständig ist, \n\n34\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. September 1987 - 12/86 - \"Demirel\", \nSlg. 1987, 3719,\n\n35\n\nuntersagt das Diskriminierungsverbot es einem Mitgliedstaat daher grundsätzlich \nauch nicht, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines marokkanischen \nStaatsangehörigen, dem er die Einreise und die Aufnahme einer Beschäftigung \nerlaubt hatte, abzulehnen, wenn der ursprüngliche Grund für die Gewährung des \nAufenthaltsrechts bei Ablauf der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besteht,\n\n36\n\nvgl. hierzu und zum Nachstehenden: EuGH, Urteil vom \n2. März 1999 - C-416/96 - \"El-Yassini\", InfAuslR 1999, 218 zu Art. \n40 Abs. 1 des Kooperationsabkommens zwischen der \nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich \nMarokko vom 27. April 1976 (BGBl. 1978 II S. 690 ff. \n- Kooperationsabkommen EWG/Marokko -).\n\n37\n\nDer Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung jedoch auch erkannt, \ndass es sich anders verhalte, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem marokkanischen \nWanderarbeitnehmer in Bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende \nRechte als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen habe. Dies sei dann der Fall, wenn \ndie dem Betroffenen vom Mitgliedstaat gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die \nArbeitserlaubnis sei und der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt habe, ohne dies mit Gründen des \nSchutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründen der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, rechtfertigten zu können. Die \npraktische Wirksamkeit von Art. 40 Abs. 1 Kooperationsabkommen EWG/Marokko \nerfordere nämlich, dass ein marokkanischer Staatsangehöriger, dem \nordnungsgemäß die Erlaubnis erteilt wurde, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine \nbestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine \nRechte aus dieser Bestimmung ausüben könne. Die Beurteilung, ob dem \nArbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung weitergehende Rechte als in Bezug auf \nden Aufenthalt gewährt worden seien, sei dabei Sache des nationalen Gerichts.\n\n38\n\nDiese Auslegung hat der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung vom \n14. Dezember 2006 in der Rechtssache \"Gattoussi\" auf das hier in Rede stehende \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien \nübertragen und dahingehend konkretisiert, dass die Bestimmung im Hinblick auf \nderen praktische Wirksamkeit auch Wirkungen auf das Recht eines tunesischen \nStaatsangehörigen entfaltet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten, wenn \ndieser Staatsangehörige von dem Mitgliedstaat eine ordnungsgemäße Genehmigung \nerhalten hat, eine Berufstätigkeit für eine die Dauer seiner Aufenthaltserlaubnis \nübersteigende Zeit auszuüben, \n\n39\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \n\"Gattoussi\", a.a.O. \n\n40\n\nSoweit in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung der deutschen \nGerichtsbarkeit den in den Europa-Mittelmeer-Abkommen enthaltenen \nDiskriminierungsverboten aufenthaltsrechtliche Wirkungen bisher unter Hinweis \ndarauf abgesprochen worden sind, dass nach deutschem Recht auch eine \nunbefristet erteilte Arbeitsberechtigung wegen des im Arbeitsgenehmigungsrecht \nangelegten Vorrangs des Aufenthaltsrechts (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III, § 8 i.V.m. § 5 \nArGV) keine weitergehenden, von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängigen, \ngleichsam \"überschießenden\" Rechte auf Fortsetzung einer nicht selbständigen \nErwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt vermittle, \n\n41\n\nvgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C \n18/02 -, NVwZ 2004, 241; im Anschluss daran: \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 B 983/05 -, juris, vom \n5. Februar 2004 - 17 B 893/03 -, juris und vom 25. August 2004 \n- 19 B 1312/04 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), \nBeschluss vom 23. März 2006 - 18 B 983/05, juris; VGH Hessen, \nBeschluss vom 6. April 2004 - 9 TG 864/04 -, NVwZ-RR 2005, \n285,\n\n42\n\nkann nach Auffassung der Kammer diese Argumentation nach der Entscheidung \ndes Europäischen Gerichtshofs vom 14. Dezember 2006 nicht aufrechterhalten \nwerden,\n\n43\n\nvgl. ebenso für das Diskriminierungsverbot des Art. 67 Abs. 1 \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Algerien: Verwaltungsgerichtshof \nBaden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 27. September 2007 -\n 13 S 1059/07 -, InfAuslR 2008, 3; a.A.: OVG NRW, Beschluss \nvom 22. Juni 2007 - 18 B 722/07 -, DVBl. 2007, 983 sowie \nBayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2007 - 24 C 06.3378 -, \njuris.\n\n44\n\nDer Europäische Gerichtshof hat in dieser Entscheidung ausdrücklich klargestellt, \ndass, auch wenn Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien nicht der \nRegelung eines Aufenthaltsrechts dient und einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht \nuntersagt, Maßnahmen in Bezug auf das Aufenthaltsrecht eines tunesischen \nStaatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur \nAufnahme einer Beschäftigung in diesem Mitgliedstaat erhalten hat, dies nicht \nbedeutet, dass ein tunesischer Staatsangehöriger sich in keinem Fall auf das \nDiskriminierungsverbot dieser Bestimmung berufen kann, um eine Maßnahme \nanzufechten, die ein Mitgliedstaat ergriffen hat, um sein Aufenthaltsrecht zu \nbeschränken. Denn es könne nicht angenommen werden, dass die Mitgliedstaaten \nüber das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien verfügen, indem sie dessen praktische Wirksamkeit durch \nBestimmungen des nationalen Rechts beschränken. Eine solche Möglichkeit würde \nzum einen die Bestimmungen eines von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten \ngeschlossenen Abkommens beeinträchtigen und zum anderen die einheitliche \nAnwendung dieses Verbots in Frage stellen,\n\n45\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \n\"Gattoussi\", a.a.O. \n\n46\n\nDa der dem Europäischen Gerichtshof vorgelegte Fall aber die Situation eines \ntunesischen Arbeitnehmers betraf, der - wie der Kläger - aufgrund einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitsberechtigung dem deutschen \nArbeitsmarkt angehörte, können diese Feststellungen nur dahin zu verstehen sein, \ndass der Europäische Gerichtshof gerade die besonderen Regelungen des \ndeutschen Arbeitsgenehmigungsrechts - also die Abhängigkeit der \nArbeitsgenehmigung vom aufenthaltsrechtlichen Status nach § 285 Abs. 5 SGB III, \n§ 8 i.V.m. § 5 ArGV - im Blick hatte und auch der nach deutschem Recht unbefristet \nerteilten Arbeitsgenehmigung entsprechende aufenthaltsrechtliche Wirkungen \nbeigemessen hat. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den Ausführungen des \nGeneralanwalts im Schlussantrag vom 6. April 2006, der gerade die im deutschen \nArbeitsgenehmigungsrecht vorgesehene vollständige Abhängigkeit der \nArbeitsgenehmigung vom Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung unter Hinweis \nauf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in Frage \ngestellt hat, und denen der Europäische Gerichtshof mit seiner Auslegung letztlich \ngefolgt ist, \n\n47\n\nvgl. Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6. April \n2006, juris, Rdnr. 57 ff.; VGH BW, Urteil vom 27. September 2007 \n- 13 S 1059/07 -, a.a.O.\n\n48\n\nWenn aber die Auslegung des Diskriminierungsverbotes durch den Europäischen \nGerichtshof vor dem Hintergrund des deutschen Rechts getroffen worden ist und sich \ndieses - namentlich die Regelungen über die Abhängigkeit der Arbeitsgenehmigung \nvom Aufenthaltsrecht - selbst an Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien messen lassen muss, lassen sich die vom Europäischen \nGerichtshof dem Diskriminierungsverbot unter besonderen Umständen zuerkannten \naufenthaltsrechtlichen Wirkungen nicht mehr ohne weiteres unter Hinweis auf die \nBesonderheiten des deutschen Arbeitsgenehmigungsrechts verneinen. Vielmehr ist \nin Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon \nauszugehen, dass gerade die gesetzliche Ausgestaltung des Verhältnisses von \nAufenthalts- und Arbeitsgenehmigung nach deutschem Recht das \nassoziationsrechtliche Diskriminierungsverbot berührt, mit der Folge, dass der \nBetroffene sich ausnahmsweise darauf berufen kann, um eine Verlängerung seines \nAufenthaltes zu erwirken.\n\n49\n\nZwar ist dabei zu berücksichtigen, dass das Diskriminierungsverbot dem \ntunesischen Arbeitnehmer grundsätzlich nur insoweit Rechte verleihen kann, als ihm \nder Aufnahmemitgliedstaat den Aufenthalt und die Aufnahme einer Beschäftigung in \nseinem Hoheitsgebiet erlaubt hat (vgl. Art. 66 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien). Ob und in welchem Umfang diese Erlaubnis erteilt wird, \nbestimmt sich jedoch ausschließlich nach nationalem Recht,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18/02 -, a.a.O.\n\n51\n\nNach deutschem Recht wurden bis zum Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes \nder Aufenthalt und die Beschäftigung durch zwei rechtlich selbständige \nGenehmigungen zweier unterschiedlicher Behörden gestattet, wobei die \nArbeitsgenehmigung sowohl hinsichtlich ihrer Erteilung (vgl. § 284 Abs. 5 SGB III) als \nauch hinsichtlich ihres Fortbestandes (vgl. § 8 i.V.m. § 5 ArGV) von der \nAufenthaltsgenehmigung abhängig war. Die unbefristete Arbeitsgenehmigung \n(Arbeitsberechtigung) wurde allerdings ohne zeitliche Beschränkung, ohne \nWiderrufsvorbehalt und auch ohne auflösende Bedingung, mit anderen Worten ohne \neine das Vertrauen auf den Fortbestand der Genehmigung einschränkende \nNebenbestimmung erteilt. Demnach erfolgte mit der Erteilung der \nArbeitsberechtigung im Anschluss an die Aufenthaltsgenehmigung die Zulassung \ndes tunesischen Staatsangehörigen zum deutschen Arbeitsmarkt wie die eigenen \nStaatsangehörigen mit der Folge, dass der Erlaubnisinhaber auch vom \nAnwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes erfasst war. Insbesondere war \nauch der Umfang der unbefristet erteilten Arbeitsgenehmigung aufgrund des \ngesetzlichen Erlöschenstatbestandes des § 8 i.V.m. § 5 ArGV unter Berücksichtigung \nder Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit mangels \nvorheriger zeitlicher Bestimmbarkeit des Erlöschens nicht von vornherein derart \neingeschränkt, dass bereits der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbotes \nbegrenzt oder gar ausgeschlossen gewesen wäre,\n\n52\n\nvgl. Schlussantrag des Generalanwalts Colomer vom 6. April \n2006, a.a.O., Rdnr. 59 ff., der die geforderte Vermeidung einer \nvollständigen Abhängigkeit zwischen Arbeits- und \nAufenthaltsgenehmigung mit den Grundsätzen des \nVertrauensschutzes und der Rechtsicherheit begründet.\n\n53\n\nIst einem tunesischen Staatsangehörigen nach deutschem Recht eine Erlaubnis \nzum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden, war damit \nauch der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots eröffnet. Dies gilt auch, \nsoweit nach deutschem Recht jede Arbeitsgenehmigung aufgrund des Vorrangs des \nAufenthaltsrechts im Ergebnis nur eine vom Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis \nabhängige Rechtsposition gewährt. \n\n54\n\nFür die weitere Frage, ob dem tunesischen Staatsangehörigen durch die \nunbefristete Arbeitsberechtigung ein \"weitergehendes Beschäftigungsrecht\" \neingeräumt worden ist, das geeignet ist, aufenthaltsrechtliche Wirkungen des \nDiskriminierungsverbotes zu begründen, kommt es nach der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs bei einer rein formalen Betrachtungsweise ferner allein \ndarauf an, ob die zeitliche Geltungsdauer der Arbeitsgenehmigung die zeitliche \nGeltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis übersteigt,\n\n55\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 2. März 1999 - C-416/96 - \"El-Yassini\", \na.a.O., Rdnr. 65 und vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \n\"Gattoussi\", a.a.O., Rdnr. 42.\n\n56\n\nDies war jedoch bei der unbefristeten Arbeitsberechtigung der Fall. Sie wurde -\n wie dargelegt - ohne Einschränkung hinsichtlich ihrer Gültigkeit erteilt und erlosch \nnach Maßgabe des § 8 i.V.m. § 5 ArGV erst dann, wenn dem Ausländer nach Ablauf \nder befristeten Aufenthaltserlaubnis auch kein vorläufiges, verfahrensrechtliches \nBleiberecht bzw. Abschiebungshindernis mehr zur Seite steht. Damit behielt sie stets \nihre Gültigkeit über die Geltungsdauer einer befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis \nhinaus, und zwar insbesondere auch nicht nur als gesetzliche Fiktion ähnlich der \nAufenthaltsgenehmigung nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. heute § 81 Abs. 3 und 4, § 84 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG. Die Zielsetzung des Gesetzgeber, mit der Regelung des § 8 \ni.V.m. § 5 ArGV den Bestand der Arbeitsgenehmigung vollständig an den Bestand \nder Aufenthaltserlaubnis zu knüpfen, ist nach den Auslegungsgrundsätzen des \nEuropäischen Gerichtshofs dabei unbeachtlich. Die mit der dargestellten \ngesetzlichen Ausgestaltung des Verhältnisses von Arbeitsgenehmigung und \nAufenthaltsgenehmigung verbundenen Konsequenzen im Hinblick auf das \nDiskriminierungsverbot, gehen zu Lasten des nationalen Gesetzgeber, der es in der \nHand hat, eine den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit \nhinreichend Rechnung tragende gesetzliche Regelung zu schaffen, wie dies mit dem \nInkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes und dem darin vorgesehenen sog. \"one-stop-\ngovernment\" nunmehr auch umgesetzt ist. \n\n57\n\nDurch die Regelung des § 8 i.V.m. § 5 ArGV und im Anschluss daran durch die \nbehördliche Versagung des weiteren Aufenthaltes wird daher nach den vorstehenden \nAusführungen nach Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig ein \nBeschäftigungsrecht entzogen, das nach seinem objektiven Regelungsgehalt eine \nlängere Gültigkeitsdauer hatte als die befristet erteilte Aufenthaltserlaubnis, ohne \ndass der Schutz von berechtigten Interessen des Staates, wie insbesondere Gründe \nder öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die nach der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs die Beschränkung des Diskriminierungsverbotes \nallein ermöglichen, dies rechtfertigten. Auch im vorliegenden Fall ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Ablehnung der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis gerade auf den Schutz eines berechtigten Interesses des \nStaates, namentlich auf Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder \nGesundheit, gestützt wird. \n\n58\n\nDer Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof in der \nRechtssache \"Gattoussi\" auf den vorliegenden Fall steht insbesondere auch nicht \nentgegen, dass es sich in dem dort dem Gerichtshof vorgelegten Fall um eine \nnachträgliche Befristung der ursprünglich mit einer längeren Frist erteilten \nAufenthaltserlaubnis gehandelt hat, während hier die Versagung der Verlängerung \nder Aufenthaltserlaubnis nach deren Fristablauf in Rede steht. Zum einen hat der \nEuropäische Gerichtshof die Auslegung des Diskriminierungsverbotes, wonach \ndieses unter bestimmten Umständen ausnahmsweise auch aufenthaltsrechtliche \nWirkungen entfalten kann, erstmals in einem Fall geprägt, dem ebenfalls die \nVersagung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag,\n\n59\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1999 - C-416/96 - \"El-Yassini\", \na.a.O.\n\n60\n\nZum anderen hat der Europäische Gerichtshof die dort entwickelte \nRechtsprechung in der Rechtssache \"Gattoussi\" im Wege eines \"Erst-Recht-\nSchlusses\" auf das Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien und den dort zugrunde liegenden Fall einer nachträglichen \nBefristung der Aufenthaltserlaubnis übertragen, woraus abzuleiten ist, dass die \nRechtsprechung in gleicher Weise nach wie vor auch Geltung für \nVerlängerungssituationen beansprucht,\n\n61\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \n\"Gattoussi\", a.a.O., Rdnr. 42.\n\n62\n\nIm Übrigen ist zu beachten, dass bei einem anderem Verständnis, namentlich \neinem Festhalten an der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Beurteilung der \nDiskriminierungsverbote der Europa-Mittelmeer-Abkommen in der ober- und \nhöchstgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs zu den aufenthaltsrechtlichen Wirkungen von deutschen \nArbeitsgenehmigungen letztlich ins Leere gehen würde, wenn man sie auf solche \nFälle beschränken würde, in denen nach innerstaatlichem Recht von der \nAufenthaltserlaubnis unabhängige Beschäftigungsrechte verliehen worden sind, da \nnach deutschem Recht mit der Arbeitsgenehmigung gerade keine \naufenthaltsunabhängigen Rechte verliehen werden,\n\n63\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 27. September 2007 - 13 S 1059/07 -\n, a.a.O.\n\n64\n\nDer in Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien in \nVerbindung mit der dem Kläger unbefristet erteilten Arbeitsberechtigung zuerkannten \naufenthaltsrechtlichen Wirkung steht schließlich auch unter Berücksichtung \nvölkerrechtlicher Auslegungsgrundsätze nicht die Gemeinsame Erklärung der \nVertragsparteien zu dieser Bestimmung entgegen, die den Inhalt des \nDiskriminierungsverbotes festlegt und gemäß Art. 91 des Europa-Mittelmeer-\nAbkommens/Tunesien Bestandteil des Abkommens ist,\n\n65\n\nvgl. a.A.: Hailbronner, \"Gattoussi/Stadt Rüsselsheim - ein \nneuer Schritt des EuGH zur Entmündigung der Mitgliedstaaten ?\", \nNVwZ 2007, 415. \n\n66\n\nDer Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung in der Rechtsache \n\"Gattoussi\" ausdrücklich erkannt, dass Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-\nAbkommen/Tunesien nach seinem Wortlaut, nach der Zielsetzung des Abkommens \nund insbesondere auch nach der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien, \nwonach die Bestimmung, was die nichtdiskriminierende Behandlung bei der \nEntlassung anbetrifft, nicht in Anspruch genommen werden kann, um die \nVerlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung zu erwirken, als solche nicht der \nRegelung eines Aufenthaltsrechts dient und damit keine originären \nassoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechte begründet. Dementsprechend sei es einem \nMitgliedstaat grundsätzlich auch nicht untersagt, Maßnahmen in Bezug auf das \nAufenthaltsrecht eines tunesischen Staatsangehörigen zu ergreifen, der zunächst die \nErlaubnis zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung in diesem \nMitgliedstaat erhalten hat. Der Europäische Gerichtshof hat zugleich jedoch auch \nklargestellt, dass dieser Grundsatz es nicht in jedem Fall ausschließt, dass ein \ntunesischer Staatsangehöriger sich auf das Diskriminierungsverbot berufen kann, um \nsich gegen eine aufenthaltsbeschränkende Maßnahme zu wenden. Eine \naufenthaltsrechtliche Wirkung desselben hat er ausnahmsweise für den Fall \nangenommen, dass der Mitgliedstaat bei - wie dargelegt - rein formaler Betrachtung \ndem tunesischen Staatsangehörigen weitergehende Rechte in Bezug auf die \nBeschäftigung als in Bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Anknüpfungspunkt für \ndiese Auslegung ist dabei in erster Linie der eigenständige Erteilungsakt des \nMitgliedstaates, durch den dieser selbst einen Vertrauenstatbestand für den \nBetroffenen gesetzt hat. Davon ausgehend würde sich eine Verweigerung der \nWahrnehmung der vom Mitgliedstaat selbst eingeräumten Rechtsposition unter \nBerufung auf die Gemeinsame Erklärung als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu \nund Glauben darstellen. \nDementsprechend hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die \nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Grundsatz anerkannt, dass das \nDiskriminierungsverbot aus Gründen der praktischen Wirksamkeit unter besonderen \nUmständen aufenthaltsrechtliche Wirkungen entfalten kann, und zwar auch unter \nBerücksichtigung der Gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien, die auch dem \ndieser Entscheidung zugrundeliegenden Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko beigefügt ist. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat im Anschluss daran lediglich die für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls \nvom Europäischen Gerichtshof geforderten weiteren Umstände - Einräumung einer \nweitergehenden Rechtsposition - verneint. \n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 - 1 C 18/02 -, a.a.O.\n\n68\n\nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinsame Erklärung zu Art. \n64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien ihrem Wortlaut nach allein die \nnichtdiskriminierende Behandlung bei der Entlassung, also im Bereich der \nKündigungsbedingungen betrifft. Der Europäische Gerichtshof hat in seiner ersten \nEntscheidung zu Art. 40 Kooperationsabkommen EWG/Marokko in der Rechtssache \n\"El Yassini\" die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen des Diskriminierungsverbotes \njedoch nicht aus dem Gebot der Gleichbehandlung im Bereich der \nKündigungsbedingungen, sondern vielmehr aus dem Gebot der Gleichbehandlung \nim Bereich der Arbeitsbedingungen abgeleitet. Denn Art. 40 Kooperationsabkommen \nEWG/Marokko sah im Gegensatz zu der Nachfolgeregelung des Art. 64 Abs. 1 \nEuropa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko, dem das in Rede stehenden \nDiskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. 1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien \nentspricht, eine nichtdiskriminierende Behandlung nur hinsichtlich der Arbeits- und \nEntlohnungsbedingungen vor. \nIm Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die \nKündigungsbedingungen erkannt, dass die von dem Diskriminierungsverbot \ngrundsätzlich nicht berührte Berechtigung des Mitgliedstaates zur Regelung des \nAufenthaltes eines Ausländers, dem zunächst die Erlaubnis zum Aufenthalt und zur \nAufnahme einer Berufstätigkeit erteilt worden ist, nicht dadurch in Frage gestellt wird, \ndass der Betroffene durch die Verweigerung des weiteren Aufenthaltes gezwungen \nwird, sein Arbeitsverhältnis vor dem mit dem Arbeitgeber vertraglich vereinbarten \nTermin zu beenden, \n\n69\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-97/05 - \n\"Gattoussi\", a.a.O., Rdnr. 37 sowie Schlussantrag des \nGeneralanwaltes vom 6. April 2006, a.a.O., Rdnr. 46 bis 52. \n\n70\n\nVor diesem Hintergrund behält die Gemeinsame Erklärung im Hinblick darauf, \ndass insoweit klargestellt ist, dass privatrechtliche Verträge weder die Interessen der \nMitgliedstaten noch der Europäischen Gemeinschaft zu berühren vermögen, einen \neigenständigen Bedeutungsgehalt, auch wenn damit lediglich ein ohnehin \nbestehender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts bestätigt wird.\n\n71\n\nNach alledem steht dem Kläger aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 64 Abs. \n1 Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien in Verbindung mit der ihm unbefristet \nerteilten Arbeitsberechtigung ein assoziationsrechtlicher Anspruch auf Verlängerung \nseiner Aufenthaltserlaubnis zu. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). \n\n72\n\nGegen das vorliegende Urteil wird unter Übergehung der Berufungsinstanz die \nRevision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 134 \nAbs. 2 Satz 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \nGleichzeitig wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auch die \nBerufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nzugelassen (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-18/8-k-1272-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BeschV 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-18/8-k-1272-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253997","retrieved":"2026-07-09 02:17:30.196225+00:00"}}