{"status":"available","doknr":"OLD254041","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0617.2K1132.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"2 K 1132/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 16. Februar 1970 im L. geborene Kläger ist kamerunischer \nStaatsangehöriger, ledig und Angehöriger des Volkes der Bayang. Seinen Angaben \nzufolge verließ er sein Heimatland Anfang Mai 2006 in E. mit dem Schiff, kam \nabends am 4. Juni 2006 an einem ihm unbekannten Seehafen an und meldete sich \nam 5. Juni 2006 bei der Bundespolizeiinspektion in E1. als Asylsuchender. Dort \nführte er u.a. aus, dass er sich seit 2 Tagen im Bundesgebiet befinde und in seinem \nHeimatland 1 Jahr und 3 Monate in Haft gesessen habe. Seinen Asylantrag \nbegründete er bei seiner Anhörung am 8. Juni 2006 wie folgt:\n\n3\n\nIn seinem Heimatland habe er als Grundschullehrer gearbeitet. Er habe das \nGymnasium besucht, abgeschlossen und anschließend zwei Jahre an der Universität \nstudiert. Nach Abbruch des Studiums habe er ein Jahr eine Lehrerausbildung am \nCollege im L. absolviert. Seine Mutter sei vor einigen Monaten gestorben, zwei \nseiner Brüder lebten in den USA und ein jüngerer Bruder studiere an der Uni in \nYaounde. Seine letzte offizielle Anschrift im Heimatland sei die Q. D. , \nN. -N1. , Südwest Provinz, gewesen. Er selbst habe noch zwei Kinder (ein \nJahr und vier Jahre alt), die bei ihren Müttern lebten.\n\n4\n\nEr habe sein Heimatland verlassen, weil er Mitglied des SCNC sei und Anfang \nletzten Jahres an einer Demonstration teilgenommen habe. Sie hätten T-Shirts \ngetragen und Halsbänder verteilt. Nachdem die Demonstration nachmittags beendet \ngewesen sei, habe es abends eine Zusammenkunft gegeben. Als \"public relation \nofficer\" habe er die meisten Reden gehalten. Auf dem Heimweg sei er von zwei \nMännern des CID in Zivil angehalten worden und verhaftet worden. Er sei zur \nPolizeiwache Gendarmerie in E2. M. gebracht worden. Ihm sei Ruhestörung, \nSeparation und Landesverrat vorgeworfen worden. Im Gefängnis sei er brutal \ngeschlagen und gefoltert worden, das rechte Handgelenk sei ihm gebrochen worden. \nEr habe drei Monate auf der Polizeiwache verbracht und sei dann in das \nZentralgefängnis verlegt worden. Auch dort sei er brutal behandelt worden. Man \nhabe gewusst, dass er einer der wichtigsten Drahtzieher der Teilung sei. Er sei in \neinem kleinen Raum untergebracht gewesen und habe nur einmal nachmittags \netwas zu Essen erhalten. Er sei über ein Jahr inhaftiert gewesen. Man habe ihn dann \nherausgeschmuggelt. Er glaube, dass dies von den verantwortlichen Führern des \nSCNC organisiert worden sei. Als \"public relation officer\" sei er einfach ausgewählt \nworde; eine besondere Ausbildung habe er nicht erfahren.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 20. Juni 2006 - zugegangen am 27. Juni 2006 - lehnte das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht \nvorlägen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen und forderte den Kläger unter \nFristsetzung zur Ausreise auf. Ihm wurde für den Fall der Nichtausreise die \nAbschiebung nach Kamerun angedroht.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 6. Juli 2006 Klage erhoben und sich auf sein bisheriges \nVorbringen berufen. Ergänzend legte der Kläger ein ärztliches Attest vom 11. August \n2006 über den Bruch des rechten Handgelenkes vor. Ferner bestehe aufgrund \nseines Gesundheitszustandes ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 des \nAufenthaltsgesetzes. Im September 2006 sei eine HIV-Infektion festgestellt und im \nMai 2007 sei ein Nierentumor links diagnostiziert worden. Der Kläger legte dazu \närztliche Atteste des Universitätsklinikums N2. vom 22. September 2006, \n23. August 2007 und 29. April 2008 vor. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni \n2006 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen (Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft) sowie festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie verweist darauf, dass in den großen Städten Kameruns eine HIV-Infektion \nbehandelbar sei und führt dies eingehend aus. Im Übrigen lasse die von dem Kläger \nvorgelegte Bescheinigung über den Bruch des rechten Handgelenkes keinen \nRückschluss auf die Glaubhaftigkeit seines bisherigen Vorbringens zu. \n\n12\n\nDer Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen \nworden. Diese hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Asylgründen \ngehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift \nverwiesen.\n\n13\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 17. Juni 2008 das Verfahren des Klägers \nunter dem Aktenzeichen 2 K 1278/08.A abgetrennt, soweit der Kläger unter \nAufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2006 die Feststellung begehrt, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. \nFerner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte, \nStellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte \nErkenntnisliste).\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDas Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entscheiden, \nda die Beteiligten darauf bei der Ladung hingewiesen worden sind.\n\n16\n\nDie nach der Verfahrenstrennung noch bezüglich der Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 60 \nAbs. 2 - 6 AufenthG anhängige Klage ist nicht begründet.\n\n17\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 20. Juni 2006 (Ziffern 2 und \n3 - mit Ausnahme der noch in dem Verfahren 2 K 1278/08.A zu entscheidenden \nFeststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG -) ist insoweit rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n18\n\nDer Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung (§ 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- \nAufenthG - zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 - BGBl.I S. \n1970 -) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG.\n\n19\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der \nAnwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten \nRechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem \nBegriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 18. Februar 2002 - 9 C 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.\n\n20\n\nDarüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG \n- auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des \nLebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht \nanknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine \nVerfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 \nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September \n2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend \nanzuwenden.\n\n21\n\nEinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nbesteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer \nRückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also \ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach \nanzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der \nAusländer sein Heimatland auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar \nbevorstehender politischer Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. \nIm ersten Fall der sog. Vorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf \nFeststellung i.o. Sinne zu, wenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer sein Land hingegen unverfolgt \nverlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher \nNachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. wenn dem Ausländer bei \nverständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Verfolgung i.o. \ngenannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; \nBVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139 ff.\n\n22\n\nDer Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch \nzu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände \nim Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C \n74.81 -, BVerwGE 66, 237.\n\n24\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, \nwenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des \nbehaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der \nsachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der \nAuswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise \nangemessen zu berücksichtigen ist,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C \n27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das \nGericht hat auf Grund der mündlichen Verhandlung und des bisherigen Vorbringens \ndes Klägers nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger sein Heimatland \nKamerun wegen einer bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung \nverlassen hat. Dem Kläger kann nicht geglaubt werden, dass er sein Heimatland \nverlassen musste, weil er wegen seiner aktiven Tätigkeit für die Organisation des \nSCNC festgenommen bzw. verfolgt worden sei. Seinen Angaben vor dem \nBundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu seiner politischen Tätigkeit für \ndiese Organisation sind insgesamt äußerst oberflächlich und detailarm gehalten. Im \nGegensatz zu seinen eingehenden Schilderungen der allgemeinen politischen \nVerhältnisse in seinem Land beschränken sich seine Angaben zu seinen konkreten \nTätigkeiten darauf, dass er seit dem Jahr 2001 Mitglied bzw. seit 2002 aktives \nMitglied des SCNC sei und aktiv in der Öffentlichkeitsarbeit als \"public relation \nofficer\" gewesen sei, d.h. er habe geredet und Artikel z.B. für Flugblätter \ngeschrieben. Auch auf weitere Nachfrage vermochte der Kläger keine konkreteren \nAngaben zu seiner politischen Tätigkeit vortragen. In diesem Zusammenhang ist \nauch auf auffällig und mit seiner angegebenen Position nicht vereinbar, dass das von \ndem Kläger angegebene Gründungsdatum des SCNC (nach dem Klägervortrag: \n1999) nicht mit den vorliegenden Erkenntnissen übereinstimmte, wonach der SCNC \nbereits 1994/1995 gegründet worden ist,\n\n27\n\nvgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. \nDezember 2007, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), \nUpdate Oktober 2006, S. 4; Bundesamt - Kamerun/Parteien und \nOrganisationen, November 2004, S. 16.\n\n28\n\nEbenso sind seine Angaben zu der fluchtauslösenden Verhaftung bzw. \nInhaftierung im Jahr 2005 pauschal und vage geblieben sowie mit Unstimmigkeiten \nverbunden und lassen einen Rückschluss auf ein persönliches Erleben der \ngeschilderten Vorgänge nicht zu. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \ndargelegt, dass er im Anschluss an einer Demonstration, die im Februar 2005 und \"in \nder Regel an Samstagen\" stattgefunden habe, verhaftet worden sei und drei Monate \nin der Gendarmerie und anschließend noch acht Monate im Zentralgefängnis \nfestgehalten worden sei. Er sei ungefähr 11 Monate seit seiner Festnahme bis zur \nFreilassung im Gefängnis gewesen. Danach wäre der Kläger im Januar 2006 aus der \nHaft entlassen worden. Diese Angaben lassen sich jedoch nicht mit dem Vortrag des \nKlägers zu seiner Ausreise in Einklang bringen, wonach er direkt im Anschluss an \nseine Befreiung - ein Wärter habe ihn herausgeholt - einem Mann übergeben worden \nsei, der ihn zum Seehafen nach E. gebracht habe. Seinen Angaben vor dem \nBundesamt und auch vor der Grenzschutzinspektion in E1. zu seiner Ausreise \nzur Folge, will er jedoch sein Heimatland erst im Mai 2006 mit dem Schiff verlassen \nhaben. Im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat der \nKläger ferner vor Bundesgrenzschutzinspektion vorgetragen, dass er ein Jahr und \ndrei Monate inhaftiert gewesen sei. Auffällig ist ferner, dass der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der dargelegten Festnahme und \nMisshandlung in der Gendarmerie und dem dort zugefügten Armbruch noch einen \nzweiwöchigen Krankenhausaufenthalt ausgeführt hat, den er vor dem Bundesamt \nüberhaupt nicht erwähnt hat, obwohl er auch dort auf seinen Armbruch während der \nInhaftierung hingewiesen hat. \nSchließlich ist das Vorbringen des Klägers zu seiner Flucht nicht glaubhaft. Diese hat \ner bereits vor dem Bundesamt äußerst pauschal dahingehend geschildert, dass man \nihn aus dem Zentralgefängnis herausgeschmuggelt habe. Auch in der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger lediglich - ohne irgendwelche konkreten Einzelheiten \nzum Ablauf seiner Flucht - ausgeführt, dass ihn eines abends ein Wärter \nherausgeholt habe, der ihm einen Mann übergeben habe, der ihn wiederum zum \nSeehafen nach E. gebracht habe. Er glaube die Spitzen des SCNC hätten diese \nFlucht durch Bestechung organisiert. Erst auf mehrfache Nachfrage in der \nmündlichen Verhandlung gab der Kläger schließlich an, dass er dem Präsidenten \nseiner Sektion in Z. -P. eine Nachricht über einen anderen Besucher hat \nzukommen lassen. Diese Angaben sind ausreichend, um einen Rückschluss auf ein \ntatsächliches Erlebnis zuzulassen. Auch die von dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vorgelegten Ausdrucke aus dem Internet sind nicht geeignet, die \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens zu unterstützen.\n\n29\n\nAbschließend lässt sich das Vorbringen des Klägers auch nicht mit den dem \nGericht vorliegenden Erkenntnissen des SFH,\n\n30\n\nvgl. Auskunft vom 19. September 2007, S. 2,\n\n31\n\nin Einklang bringen, wonach entsprechend den Angaben des U.S. Departement \nof State im Jahr 2005 etwa 100 Anführer, Mitglieder und Befürworter des SCNC \nfestgenommen wurden, die meisten aber nicht verurteilt und nach kurzer Zeit wieder \nfreigelassen worden sind. Im Jahr 2005 seien 7 Anführer des SCNC längere Zeit \nfestgehalten worden. Ende des Jahres, nach drei Monaten Haft, hätten sie immer \nnoch auf eine Verfahren gewartet,\n\n32\n\nvgl. zu Verhaftungen und kurzfristiger Haftentlassung von SCNC \nAnführern, Mitgliedern, etc. auch: SFH, Update 2006, S. 4 und ai, \nJahresbericht vom 25. Mai 2006 für den Zeitraum 1.1. - \n31.12.2005.\n\n33\n\nDer unverfolgt ausgereiste Kläger muss auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der \nAsylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung \nist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits \npolitische Verfolgung nach sich zieht. \nvgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom \n26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an \ndas VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 23. Oktober 2006 - \nS.15 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, \nvom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar \n2003 an das VG Frankfurt (Oder) und OVG NRW, Urteil vom 10. \nApril 2002 - 11 A 1226/00.A - juris, m.w.Nw. zur Rspr.\n\n34\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 6 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren \nzu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. \nDem Kläger droht nach den obigen Ausführungen keine der in § 60 Abs. 2, 3, 5 \ni.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten \nGefahren. \n\n35\n\nDie Frage, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, ist \nGegenstand des Verfahrens 2 K 1278/08.A.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-17/2-k-1132-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-17/2-k-1132-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254041","retrieved":"2026-07-09 02:17:33.749817+00:00"}}