{"status":"available","doknr":"OLD254222","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0610.2K1286.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"2 K 1286/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht\nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin am 15. Mai 1981 in C. geborene Klägerin ist kamerunische\nStaatsangehörige und katholischen Glaubens.\n\n3\n\nSie wurde am 22. Juli 2005 auf dem Flughafen Frankfurt/Main wegen der Vorlage\neines gestohlenen niederländischen Reisepasses am Abfertigungsschalter (Flug\nnach Toronto) festgenommen. Ihren Angaben zufolge sei sie am Tag zuvor mit dem\nBus von Paris kommend in das Bundesgebiet eingereist. Zuvor habe sie sich ca.\nzwei Monate in Frankreich aufgehalten, wo sie auch den Pass erworben habe. Im\nNovember 2004 sei sie auf dem Luftweg von Yaoundé kommend in die Schweiz\neingereist und habe dort um Asyl nachgesucht. Die Schweiz habe sie verlassen, weil\nsie dort ärztlich nicht ausreichend behandelt worden sei und von dem dortigen Chef\nder Asylaufnahmeeinrichtung nach einer Behandlung im Krankenhaus bedroht\nworden sei. Sie sei an einem Donnerstag im Bundesgebiet eingetroffen, habe sich\nein Flugticket nach Kanada gekauft, um am nächsten Tag nach Kanada\nauszufliegen.\n\n4\n\nBei ihrer polizeilichen Vernehmung am 22. Juli 2005 führte die Klägerin u. a. aus,\ndass sie ihr Heimatland wegen politischer Verfolgung verlassen habe. Nach dem Tod\nihrer Eltern habe sie bei ihrem Onkel - K. L. - gelebt. Er sei Politiker und gehöre\nder Partei SDF an. Sie habe ihn immer begleitet bei Versammlungen/Meetings und\nAktenkoffer und Geld aufbewahrt, weil er behindert gewesen sei. Er habe dann ein\nProblem mit dem Chef ihres Dorfes bekommen und sei von der regierenden Partei\nRDPC umgebracht worden. Anschließend seien sie auch hinter ihr hergewesen.\n\n5\n\nDie Klägerin heiratete am 20. Juli 2007 im Bundesgebiet den aus Kamerun\nstammenden und in Kanada lebenden I. T. (geboren 03.11.1974,\nkanadischer Reisepass für anerkannte Flüchtlinge). Am 12. Oktober 2006 wurde im\nBundesgebiet der gemeinsame Sohn X. T. Christian geboren (Kläger des\nVerfahrens 2 K 81/07.A). Die Klägerin hat bei der kanadischen Botschaft ein Visum\nzur Familienzusammenführung beantragt; dieses Verfahren ist noch nicht\nabgeschlossen.\n\n6\n\nDie Klägerin am 1. August 2005 einen Asylantrag, den sie bei ihrer Anhörung vor\ndem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. August 2005 wie\nfolgt begründete:\nSie sei in Yaoundé bei ihrer älteren Schwester (F. C1. ), die verheiratet sei,\naufgewachsen; die Ferien habe sie aber auch in C. verbracht. Dort hätten ihre\nEltern gelebt, die 1999 (Vater) bzw. 2003 (Mutter) verstorben seien. Sie habe noch\nvier Brüder und zwei Schwestern in dem Heimatland. Sie habe sich zuletzt bis zu\nihrer Ausreise bei ihrer Schwester in Yaoundé aufgehalten. In Kamerun habe sie\nsieben Jahre die Grundschule besucht und später den Beruf der Friseuse erlernt.\nSeit dem Jahr 2003 bis August 2004 habe sie ein Atelier in C. geführt, welche\nihr Onkel für sie eingerichtet habe. Nachdem ihre Eltern gestorben seien, habe sie\nbei ihrem Onkel im Dorf gewohnt.\nSie selbst sei kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation, sie habe aber\nihrem Onkel geholfen. Dieser sei in ihrem Dorf der Präsident der Partei SDF\ngewesen. Ihr Onkel habe eine Gehbehinderung gehabt und deshalb habe sie ihn zu\nVeranstaltungen begleitet und seine Tasche getragen. Sie habe ihn auch auf\ngeheime Treffen begleitet. Zum Zeitpunkt der Wahlen und der Durchführung von\nKampagnen habe sie für ihn auch T-Shirts und Mützen verteilt. Ihr Onkel habe\nProbleme mit dem Dorfchef - einem Mitglied der RDPC -, der auch gleichzeitig\nAbgeordneter sei, gehabt. Am 20. August 2004 habe bei Bamenda in dem Dorf O.\nein Treffen standgefunden, an dem mehrere politische Parteien wegen der\nbevorstehenden Wahlen teilgenommen hätten. Während der Veranstaltung habe es\neine Diskussion zwischen ihrem Onkel und dem Chef des Dorfes gegeben. Nach\ndem Treffen sei ihr Onkel mit dem Motorrad zurück nach Hause gefahren und habe\nunterwegs eine Panne gehabt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Dorfchef vorbeigefahren\nund habe angehalten. Er habe seine \"Notable\" geschickt um den Onkel, der nicht\nhabe laufen können, zu seinem Auto zu tragen. Der Onkel habe sich jedoch hinter\neinem Haus versteckt; sei dann aber trotzdem noch zu dem Dorfchef gebracht\nworden. Dieser habe auf ihren Onkel eingeschlagen, der dann gestorben sei. Sie sei\npersönlich bei dem Treffen nicht dabei gewesen, sondern habe sich in ihrem Atelier\naufgehalten. Nach dem Tod ihres Onkels habe es eine große Aufregung gegeben.\nDas Ganze habe sich in der Nähe eines kleinen Marktes abgespielt. Sie sei dann\nzum Ort des Geschehens gelaufen und habe ihren Onkel dort gefunden. Der\nDorfchef sei dann schnell weggefahren. Anschließend sei die Polizei gekommen. In\nden nächsten Tage habe sei es zu Streitigkeiten zwischen den Anhängern der SDF\nund der RDPC gekommen.\nZu ihr seien dann Leute der SDF gekommen, um Unterlagen ihres Onkels zu holen.\nIhr Onkel habe Geld für die Wahlkampagnen bekommen und man habe das Geld\nnun von ihr zurück haben wollen. Sie hätten das ganze Haus danach durchsucht. Sie\nhabe aber nicht gewusst, wo sich das Geld befunden habe. In der Nacht sei dann ihr\nAtelier angezündet worden. Sie sei jeden Tag beschuldigt worden, das Geld\nausgegeben zu haben und als Diebin beschimpft worden. Man habe ihre Entführung\nvorbereitet. Sie sei dann mit dem Motorrad zunächst nach Bamenda und dann nach\nYaoundé zu ihrer Schwester gefahren und habe sich dort versteckt. Ihre Schwester\nhabe sie dann zu einem anderen Onkel in Yaoundé gebracht, der beim Militär sei.\nDort sei sie dann abends von vier Männern in ein kleines Dorf namens C2. entführt\nworden. Man habe sie gefoltert, um herauszufinden, wo das Geld sei. Die Männer\nhabe sie nicht gekannt. Die vier Männer hätten sie dann zu einem Kommissariat in\nYaoundé gebracht. Dort sei sie weiter befragt worden. Sie habe sich fünf Tage im\nKommissariat aufgehalten. Auch dort sei sie bedroht und gefoltert worden. Sie habe\nanschließend das Bewusstsein verloren (dazu legte die Klägerin während der\nAnhörung vier Fotos vor, die sie liegend auf einer Bahre zeigen). Danach sei sie im\nKrankenhaus wieder aufgewacht. Die gezeigten Fotos seien im Krankenhaus\naufgenommen worden. Ihre Schwester habe alles organisiert. Sie habe dann ihre\nTasche genommen und sei zum Flughafen nach Yaoundé gefahren. Dort habe sie\neinen Pass und das Flugticket bekommen und sei in die Schweiz geflogen\nworden.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 18. Juli 2006 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der\nKlägerin ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des\nAufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen\nund forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf. Ihr wurde für den Fall\nder Nichtausreise die Abschiebung nach Kamerun angedroht. Ausweislich der\nPostzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 25. Juli 2006 bei der Stadt\nSchleiden niedergelegt. Eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung erfolgte\nausweislich der Postzustellungsurkunde nicht. Der Klägerin wurde der Bescheid am\n9. August 2006 ausgehändigt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 10. August 2006 Klage erhoben und ihr Vorbringen\nwiederholt und ergänzt.\nIm Rahmen der Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung wurde eine HIV-Infektion\nder Klägerin festgestellt. Die Kläger legte dazu ärztliche Bescheinigungen des\nUniversitätsklinikums Bonn vom 7. Februar 2007 (einschließlich der ärztlichen\nBefunde vom 26./27. Februar 2007), vom 13. September 2007 und vom 10. April\n2008 im Stadium CDC A 2 der internationalen Klassifikation. Eine Therapie der HIV-\nInfektion wurde bislang nicht erneut begonnen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf\nAbschiebeverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli\n2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und\nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und dass\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 des\nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n11\n\nFür den Fall der verspäteten Klageerhebung hat die Klägerin ferner\nschriftsätzlich, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des\nstreitgegenständlichen Bescheides beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen\nworden. Diese hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren Asylgründen\ngehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift\nverwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten\nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde.\nFerner wird verwiesen auf die mit der Ladung übersandte Liste der Auskünfte,\nStellungnahmen und Gutachten über die Lage in Kamerun (so genannte\nErkenntnisliste).\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n17\n\nDas Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten zur mündlichen\nVerhandlung über den Rechtsstreit entscheiden, da die Beteiligten darauf bei der\nLadung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO).\n\n18\n\nZunächst ist die am 10. August 2006 eingegangene Klage nicht wegen der\nVersäumung der Klagefrist von zwei Wochen gemäß § 74 Abs. 1 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig. Der angefochtene Bescheid ist der\nKlägerin nicht bereits am 25. Juli 2006 durch Ersatzzustellung im Wege der\nNiederlegung gemäß § 10 Abs. 5 AsylVfG i.V.m. § 3 Abs. 2\nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 181 Zivilprozessordnung (ZPO)\nwirksam zugestellt und der Lauf der Klagefrist damit nicht in Gang gesetzt worden.\nDie vorgenommene Ersatzzustellung war fehlerhaft, weil ausweislich der\nvorliegenden Postzustellungsurkunde nicht die nach § 181 Satz 3 ZPO erforderliche\nschriftliche Mitteilung über die erfolgte Niederlegung hinterlassen worden ist. Ferner\nstimmt auch das auf der Postzustellungsurkunde vermerkte Datum (25.07.2006)\nnicht mit dem auf dem Umschlag des zuzustellenden Bescheides notierten Datum\n(26.07.2006) überein. Maßgeblich für die Berechnung der Klagefrist ist gemäß § 8\nVwVG der tatsächliche Zugang des Bescheides bei der Klägerin. Die in der\nZustellungsurkunde bezeichnete Niederlegungsstelle \"Stadt T1. , C3.\nStr. 2\" hat auf Nachfrage des Gerichts zur tatsächlichen Aushändigung des\nBescheides zum einen den Briefumschlag des zuzustellenden Bescheides und zum\nanderen einen an die Stadt T1. gerichteten und bei ihr am 25. Juli 2006\neingegangenen Briefumschlag der Deutschen Bundespost überreicht, der den\nVermerk \"Abholschein (Benachrichtigung) ausgehändigt: 9/8.2006\" aufweist,\nvorgelegt. Die Stadt T1. - Fachbereich 2 Soziales - führte dazu aus, dass\ndemnach der Abholschein der Klägerin durch den zuständigen Hausmeister am 9.\nAugust 2006 ausgehändigt worden sei. Offen ist für das Gericht, ob der Stadt\nT1. nur die Benachrichtigung i.S. § 181 Satz 3 ZPO von der Post übersandt\nworden ist oder auch noch zusätzlich der Bescheid selbst übergeben worden ist\n(wofür die Vorlage des Umschlages des Bescheides spricht). Jedenfalls geht das\nGericht davon aus, dass der Klägerin der Bescheid am 9. August 2006 tatsächlich\nzugegangen ist, wofür auch die Angaben des Prozessbevollmächtigten in der\nKlageschrift sprechen. Danach erreichte der Bescheid auch ihn erstmals am 9.\nAugust 2006. \n\n19\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n20\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juli 2006 ist rechtmäßig\nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1\nVwGO.\n\n21\n\nDie Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der\nEntscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a\nAbs. 1 des Grundgesetztes (GG) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60\nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom\n19. August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n(vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG) sowie von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7\nAufenthG.\n\n22\n\nUnabhängig von der Frage, ob eine Anerkennung der Klägerin als\nAsylberechtigte bereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG,\n§ 26 a AsylVfG im Hinblick auf ihre Angaben zur Einreise in das Bundesgebiet auf\ndem Landweg von Frankreich kommend, nachdem sie sich dort vorher zwei Monate\nund zuvor bereits seit November 2004 in der Schweiz aufgehalten haben will,\nausscheidet, ist die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von politischer\nVerfolgung bedroht bzw. den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt.\n\n23\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung\nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische\nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare\nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn\nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen,\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -\n2 BvG 502, 961,1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff).\n\n24\n\nEinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn\nder Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland\nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein\nHeimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose\ngelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland\nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer\nVerfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog.\nVorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu,\nwenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend\nsicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer\nsein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben,\nwenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h.\nwenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des\nFalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland\neine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher\nPrognosemaßstab).\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86\nu. a. - BVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR\n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85,\n139 ff.\n\n26\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat\nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner\nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der\nAnwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten\nRechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem\noben dargestellten Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,\n\n27\n\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 9\nC 59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.\n\n28\n\nDarüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG\n- auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4\nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in\nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60\nAbs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer\nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des\nLebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht\nanknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine\nVerfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10\nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die\nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als\nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und\nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September\n2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend\nanzuwenden.\n\n29\n\nEinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nbesteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer\nRückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also\ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach\nanzustellende Prognose gelten die oben dargelegten Maßstäbe.\n\n30\n\nDer Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen\nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden\nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch\nzu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der\nVerfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände\nim Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht\nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C\n74.81 -, BVerwGE 66, 237.\n\n32\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden,\nwenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des\nbehaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der\nsachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der\nAuswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise\nangemessen zu berücksichtigen ist,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C\n27.85 -, EZAR 630 Nr. 23.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht die Überzeugung\ngewonnen, dass die Klägerin ihr Heimatland Kamerun wegen einer bereits\neingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung oder Bedrohung\ni.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe\nihr Heimatland wegen einer nach der Ermordung ihres Onkels, bei dem es sich um\nden am 20. August 2004 ermordeten SDF-Politiker \"K. L1. \" handeln soll,\neinsetzenden Verfolgung durch dessen Partei verlassen müssen, ist nicht glaubhaft.\nDie Klägerin vermochte bereits nicht glaubhaft darzulegen, dass es sich bei der\ngenannten Person tatsächlich um ihren Onkel handelte. Bereits der Name des\nOnkels, bei dem es sich um einen Onkel väterlicherseits handeln soll, weist keinen\nBezug zu dem Familiennamen des Vaters der Klägerin auf. Nach der dem Gericht\nvorliegenden Erkenntnissen,\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes (AA) vom 14. Februar 2008 an\ndas VG Aachen,\n\n35\n\nwurde der SDF-Politiker K. L1. auch K. O1. oder K. O2. bzw.\nnach den beigefügten Presseberichten auch K. L2. genannt. Ausweislich der\nvon der Klägerin gegenüber der Ausländerbehörde vorgelegten Geburtsurkunde\nlautet der Name der Vaters der Klägerin jedoch U. C1. . Auch auf Nachfrage\nkonnte die Klägerin diese Namensabweichung nicht erläutern, obwohl Sie von 2003 -\n2004 bei ihrem Onkel, der nach ihren Angaben ohne Frau gelebt und keine Kinder\ngehabt habe, gelebt haben will. Erst auf mehrfache Nachfrage gab die Klägerin an,\ndass ihr Onkel eigentlich auch C1. geheißen habe und drei Nachnamen geführt\nhabe.\nFerner vermochte die Klägerin bis auf ihre Angaben, dass ihr Onkel Präsident der\nSDF in C. gewesen sei und über Politik gesprochen habe, keine näheren\nAngaben zu der Tätigkeit ihres Onkels darzulegen, obwohl sie zum einen bei ihrem\nOnkel gelebt, ihren Onkel wegen dessen Gehbehinderung zu politischen Treffen\nbegleitet habe und ihm geholfen haben will, Dokumente zu ordnen oder auch Trikots\nzu verteilen. Nachfragen wich die Klägerin mit dem Hinweis, sie selbst verstehe\nnichts von der Politik, aus. Ungereimtheiten weist ferner ihre Schilderung der\nnäheren Umstände der Tötung des Onkels auf. Zwar will die Klägerin nicht persönlich\nam Tatort anwesend gewesen sein, dennoch habe sie den Tatort nach ihrer\nBenachrichtigung noch aufgesucht und will den getöteten Onkel noch gesehen\nhaben. So hat die Klägerin noch vor dem Bundesamt dargelegt, dass ihr Onkel von\nden Begleitern des Dorfchefs geholt werden sollte und sich nach deren Warnung\nhinter einem Haus versteckt haben soll. Der Dorfchef habe aber der Mitteilung seiner\nBegleiter, der Onkel sei geflohen nicht geglaubt und diese erneut losgeschickt, um\nden Onkel zu holen. Dann habe er auf den Onkel eingeschlagen. In der mündlichen\nVerhandlung führte die Klägerin davon abweichend aus, dass der Dorfchef seine\nBegleiter aufgefordert habe, den Onkel mitzunehmen. Nach dessen Ablehnung sei\nder Dorfchef wütend geworden und habe den Onkel gezogen und mitgenommen.\nDer Dorfchef sei dann aus dem Auto gestiegen und habe auf den Onkel auf die Brust\ngeschlagen und dieser sei auf die Straßenkante gefallen.\nIm übrigen stimmen auch die Angaben der Klägerin zu dem weiteren Schicksals des\nTäters - dem Dorfchef -, nicht mit den vorliegenden Erkenntnissen überein. Danach\nwurde der Täter - der CPDM-Parlamentarier G. E. H. - in Untersuchungshaft\ngenommen, des Mordes angeklagt und im April 2006 zu einer Gefängnisstrafe von\ninsgesamt 15 Jahren verurteilt,\n\n36\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2008 an das\nVG Aachen und The Post (Buea) News, \" Von E. 's Health Fails\",\nInternet: www.http://allafrica.com.\n\n37\n\nDemgegenüber hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage\nausgeführt, dass der Täter zwar vor Gericht gekommen, aber der Fall - wie in\nKamerun üblich - fallengelassen worden und keine Bestrafung erfolgt sei, da es sich\num einen Abgeordneten gehandelt habe. Auch wenn die Klägerin ihren Angaben\nzufolge ihr Heimatland schon im November 2004 verlassen haben will, geht das\nGericht davon aus, dass der Klägerin als Familienangehörige, die bei ihrem Onkel\ngelebt hat, eine Verurteilung des Täters nicht unbekannt geblieben wäre, zumal die\nKlägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung noch regelmäßig\nKontakt mit ihrer in Kamerun lebenden Schwester hat.\nSchließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Ablauf ihrer anschließenden\nVerfolgung durch die SDF und ihrer Flucht widersprüchlich. So gab die Klägerin in\nder mündlichen Verhandlung an, dass sie, nachdem die Leute von der SDF in ihr\nHaus gekommen seien und alles durchsucht hätten, nach Youndé zur ihrer\nSchwester geflohen sei. Dort seien die Leute von der SDF gekommen und hätten sie\nin ein Dorf nach C2. gebracht, wo sie zwei Wochen lang geblieben, bedroht und\ngeschlagen worden wäre. Dort sei sie auch verletzt worden und ein Krankenhaus\ngebracht worden. Vor ihrem Aufenthalt in C2. sei sie von den Leuten der SDF\nnoch zur Polizeiwache in Yaoundé gebracht und dort einige Tage verhört worden.\nDemgegenüber hatte die Klägerin vor dem Bundesamt ausgeführt, dass ihr Haus\ndurchsucht und ihr Atelier angezündet worden sei. Bei ihrer Schwester habe sie sich\nnicht weiter verstecken können und deshalb habe die Schwester sie zu einem Onkel\n- einem Militärangehörigen - gebracht. Von dort aus sei sie von vier Männern in das\nDorf C2. gebracht worden. Dann hätten diese Männer sie zum Kommissariat in\nYaundé gebracht, wo sie bedroht und gefoltert worden wäre. Sie habe dann das\nBewusstsein verloren und sei im Krankenhaus wieder aufgewacht.\nInsgesamt lassen die Schilderungen der Klägerin nicht den Rückschluss auf\npersönlich erlebte Ereignisse zu. Vielmehr hat das Gericht den Eindruck gewonnen,\ndass sich die Klägerin die Geschehnisse um die Tötung des K. L1. , über die\nnach der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2006 in allen\nkamerunischen Medien breit berichtet worden ist, zu eigen gemacht hat. \n\n38\n\nDie unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der\nAsylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung\nist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits\npolitische Verfolgung nach sich zieht.\nvgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom\n26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an\ndas VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 19. Dezember 2007\n- S.14 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG\nAachen, vom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17.\nFebruar 2003 an das VG Frankfurt (Oder) und OVG NRW, Urteil\nvom 10. April 2002 - 11 A 1226/00.A -, juris, m.w.Nw. zur Rspr.\n\n39\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im\nAsylverfahren zu berücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. Der Klägerin droht\nweder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen\nMenschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist ein\nzielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar.\n\n40\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen\nwerden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für\nLeib, Leben oder Freiheit besteht (sog. individuelle Gefahren). Insoweit kann die\nGefahr, dass sich eine vorhandene Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers\naufgrund der Verhältnisse im Abschiebzielstaat alsbald nach der Rückkehr\nwesentlich oder gar lebensbedrohend verschlechtert, ein - zielstaatsbezogenes -\nAbschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen, ohne\ndass es darauf ankommt, ob die Gesundheitsgefahr sich ausschließlich aus einem\nEingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen -\nauch anlagebedingten - Umständen ergibt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, AuAS\n2007 S. 30 und vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris, Rz. 17 sowie\nbereits zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: Urteile vom 25. November\n1997 - 9 C 58/96 - , BVerwGE 195, S. 383 und vom 21. September\n1999 - 9 C 8/99 -, AuAS 2000 S. 14.\n\n42\n\nDie Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1\nAufenthG kann in Betracht kommen, wenn wegen der Verhältnisse im Zielstaat -\ngeringer Versorgungsstandard - eine notwendige ärztliche Behandlung oder\nVersorgung mit Arzneimitteln für die betreffende Krankheit dort generell nicht\nverfügbar ist. Zum anderen kann eine zielstaatsbezogene Gefahr i.S. d. § 60 Abs. 7\nSatz 1 AufenthG bestehen, wenn zwar eine vom Ausländer benötigte medizinische\nVersorgung allgemein zur Verfügung steht, aber die notwendige ärztliche\nBehandlung und Medikation für den Ausländer aus individuellen Gründe - z.B. u.a.\nfinanzielle Gründe - nicht zugänglich ist.\nvgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - - 9 C 58/96 -,\na.a.O., 21. September 1999 - 9 C 8/99 -, a.a.O. und vom 29.\nOktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl. 2003 S. 463.\n\n43\n\nEine Gefahr für Leib und Leben wegen drohender Gesundheitsbeeinträchtigung\nkann auch bestehen, wenn dem betroffenen Ausländer die Inanspruchnahme des\ndort vorhandenen und für ihn auch verfügbaren Gesundheitssystems aus neu\nhinzutretenden gesundheitlichen Gründen - z.B. wegen einer infolge der Einreise zu\nbefürchtenden schwerwiegenden Verschlimmerung einer psychischen Erkrankung\nwie im Falle einer Retraumatisierung - nicht zuzumuten ist,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - S. 110\ndes Abdruckes, vom 18. Januar 2005 - 8 A 1242/03.A - S. 15 des\nAbdruckes und vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A - S. 127 des\nAbdruckes.\n\n45\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Zubilligung eines\nAbschiebeschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle einer Erkrankung\nschließlich nicht auf Fälle der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat\nbeschränkt. Vielmehr sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer\nVerschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung bzw.\nGefahrenprognose einzubeziehen, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, a.a.O.\n\n47\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - die Regelung entspricht § 60 Abs. 7 Satz 2\nAufenthG in der vorherigen Fassung - sind allerdings Gefahren nach § 60 Abs. 7\nSatz 1 (und Satz 2) denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der\nAusländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1\nSatz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit\nder Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist.\nNach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus\nvölkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen\nder Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern\naus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen\nallgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird.\nAllgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60\nAbs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in\nindividualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr\nist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn die\ndieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiterer Personen im Zielstaat droht.\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im\nEinzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a\nAbs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung\nin verfassungskonformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen\nwerden, wenn die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat\nVerfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam\nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\nwürde,\nvgl. BVerwG zu der gleichlautenden Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG:\nUrteile vom 16. Juni 2004 - 1 C 27/03 - juris web, vom 12. Juli 2001\n- 1 C 5/01 -, NVwZ 2002 S. 101, vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -,\nNVwZ 1998 S. 973, vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom\n18. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris.\n\n48\n\nVon einer allgemeinen Gefahr bzw. Gruppengefahr i. S. des § 60 Abs. 7 Satz 3\nAufenthG ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit Blick auf die hohe Rate von\nHIV-Infizierten - insbesondere der Frauen - in Kamerun auszugehen. Nach der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine Qualifizierung einer Krankheit als\nallgemeine Gefahr nur in Betracht, wenn es - wie etwa bei AIDS - um eine große\nAnzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine\nausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG\nbesteht,\n\n49\n\nvgl. zu AIDS als einer in Afrika weit verbreiteten Krankheit: BVerwG,\nUrteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, a.a.O, sowie zu § 60 Abs. 7\nSatz 2 AufenthG: vom 18. Juli 2006 - 1 C 16/05 -, juris und vom 18.\nOktober 2006 - 1 C 18/05 -, juris.\n\n50\n\nIm Jahr 1985 wurde in Kamerun der erste Fall von AIDS diagnostiziert. Seit\ndieser Zeit hat sich die Krankheit weit ausgebreitet mit einer Rate von 4,8 - 9,8 % bei\nden Erwachsenen,\nvgl. World Health Organization - WHO -, cameroon - summary country\nprofile for HIV/AIDS treatment scale up -, Dezember 2005 und\nepidemiological fact sheets, Dezember 2006 -, http://who.int -\ncountries.\n\n51\n\nIm Jahr 2001 waren schätzungsweise 920.000 Personen mit dem HIV-Virus\ninfiziert. Davon gehörten 860.000 zur der Altersgruppe der 15 - 49-Jährigen, das\nentsprach 11,8 % dieses Bevölkerungsanteils. Frauen dieser Altersgruppe waren mit\neinem Anteil von 58 % überproportional betroffen. Im Jahr 2006 waren\nschätzungsweise 290.000 Frauen im Alter von 15 Jahren und älter betroffen,\nvgl. Bundesamt, Kamerun - Situation der Frauen und Kinder -, Juni\n2007, S. 17.\nNach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes,\nvgl. http://www.auwaertiges-amt.de - Länderinformation - Kamerun -\nReise- und Sicherheitshinweise (Stand: 27.5.2008) - medizinische\nHinweise,\nliegt die HIV-Prävalenz in der Bevölkerung bei 5% - 8% landesweit. Ebenso weist\ndas Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur\nSituation in Kamerun darauf hin, dass die hohe HIV-Infektionsrate im Land ein\ngroßes Problem ist und geht von einer Infektionsrate der Erwachsenen zwischen 15\nund 49 Jahren von 6% aus,\nvgl. http://www.bmz.de - Länder und Regionen - Partnerländer -\nKamerun, zuletzt bearbeitet: Dezember 2007.\n\n52\n\nNach der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH),\nvgl. Kamerun - Behandlungsmöglichkeiten von HIV/Aids - vom 22. Mai\n2008,\n\n53\n\nleben nach den Schätzungen von UNAIDS 540.000 HIV-Infizierte Personen in\nKamerun, dies entspreche ungefähr 5,5 % der Gesamtbevölkerung. Allerdings werde\ndie Schätzung der Einwohnerzahl von 18.467.692 Personen von UNAIDS explizit mit\ndem Vermerk angegeben, dass die AIDS-bedingte hohe Sterberate in diesem Land\ndie Schätzungen der Einwohnerzahl unerwartet stark beeinflussen kann (Fußnote 2).\nFrauen und Jugendliche sind nach dieser Auskunft die am meisten betroffene\nBevölkerungsgruppen.\nNach einer Information der International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO -\nvgl. International Organisation for Migration (Wien) - IRRICO -,\nInfomation über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den\nHerkunftsländern - Kamerun - vom 1.Dezember 2007. \n\n54\n\nwird AIDS als Volkskrankheit angesehen und beträgt der Prozentsatz der HIV-\nInfizierten in der Gruppe der 15 - 49 Jährigen derzeit 12 %. \n\n55\n\nAngesichts dieser Erkenntnislage ist im Hinblick auf den hohen Anteil der HIV-\nInfizierten an der Gesamtbevölkerung bzw. des sexuell aktiven Bevölkerungsanteils\nund innerhalb der Gruppe der Frauen von einer allgemeine Gefahr auszugehen,\nvgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 8. August 2006 - A 8 K 10097/05 -,\nm.w.Nw., juris; VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K\n45/06.A -, juris.\n\n56\n\nDie Klägerin ist jedoch einer extremen Gefahrenlage i.o. dargestellten Sinne, die\nihr zudem bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen müsste,\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, NVwZ 2002,\n101 (103),\n\n57\n\nderzeit nicht ausgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Stadium der HIV-\nInfektion der Kläger, aber auch im Hinblick auf die inzwischen bestehenden\nmedizinischen Versorgungsverhältnisse in Bezug auf HIV/AIDS-Erkrankungen in\nKamerun.\n\n58\n\nDie HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach dem zuletzt vorgelegten\närztlichen Attest vom 10. April 2008 in dem Stadium CDC A2 der internationalen\nKlassifikation und der Anteil der CD4-T-Helferzellen beträgt nach der letzten\nUntersuchung im März 2008 480/µl (25%). Nach der ärztlichen Bescheinigung vom\n7. Februar 2007 war im August 2006 eine hochaktive antiretrovirale Therapie i.S.\neiner Transmissionsprophylaxe eingeleitet worden, nachdem die HIV-Infektion im\nMärz 2006 im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge festgestellt worden war. Das\nKind wurde im Oktober 2006 geboren. Eine Therapie der HIV-Infektion wurde nach\nder aktuellen ärztlichen Bescheinigung bislang nicht erneut begonnen.\n\n59\n\nAusgehend von der Unterteilung der HIV-Erkrankung nach der anerkannten\ninternationalen CDC-Klassifikation in drei klinische Kategorien - A, B, C - und einer\nzusätzlichen Einteilung in drei Laborkategorien - 1, 2, 3 -, befindet sich die HIV-\nErkrankung der Klägerin (CDC A2) derzeit noch in einem von dem Vollbild der AIDS-\nErkrankung weit entfernten Stadium. Während die klinische Kategorie A das\nasymptomatische Stadium der HIV-Infektion bezeichnet, wird die klinische Kategorie\nC auf Grund des schweren Immundefekts von den AIDS-definierenden\nErkrankungen, von lebensbedrohenden opportunistischen Infektionen und malignen\nErkrankungen gekennzeichnet. Das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion kann\nMonate bis viele Jahre dauern. Bei einer HIV-Infektion der klinischen Kategorie B\nfehlt es noch an den die AIDS-Erkrankung definierenden Erkrankungen, gleichwohl\nkönnen in diesem Stadium sog. assoziierte Erkrankungen, d.h. Erkrankungen, die auf\neine Störung der zellulären Immunität hinweisen, auftreten.\nDie Laborkategorien werden nach der Anzahl der T-Helferzellen, den sog. CD4-\nZellen oder CD4-Lymphozyten, im Blut eingeteilt (für die CD4-Zellen gelten\nfolgenden Kategorien: 1: > 500/µl, 2: 200-499/µl, 3: < 200/µl). Sie geben Auskunft\nüber das Maß der Zerstörung des Immunsystems, wobei im Stadium 1 von einem\nwünschenswerten Normalzustand und im Stadium 3 von einem schweren\nImmundefekt auszugehen ist. Die quantitative Bestimmung der CD4-Zellen und die\nBestimmung der Viruslast (Kopien der HIV-RNA im Blut) dienen ferner als wichtige\nprognostische Entscheidungshilfe für die Einleitung und Überwachung einer\nantiretroviralen Therapie.\nvgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflg. 2004, HIV-\nErkrankung; Robert Koch-Institut, Merkblatt für Ärzte - HIV/AIDS -,\nStand: 27.1.2006 - über: http://www.rki.de ; \"Aids\" und \"Humanes\nImmundefizienz-Virus\" aus Wikipedia - http://de.wikipedia.org/\n.\n\n60\n\nDie HIV-Infektion der Klägerin befindet sich nach den Angaben der ärztlichen\nBescheinigung vom 10. April 2008 mit einer Anzahl von CD4-T-Helferzellen von\n480/µl in der Kategorie 2 und zwar noch im oberen Bereich. Die Viruslast beträgt\nnach den dortigen Angaben 75.055 Kop/ml, wobei eine Therapie - nach der Geburt\ndes Kindes - nicht erneut eingeleitet worden ist. \n\n61\n\nDanach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin für den Fall\nder Rückkehr nach Kamerun nach dem derzeitigen Stand der HIV-Infektion mit hoher\nWahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit nach ihrer Rückkehr in eine extreme\nGefahrenlage - hier: einer lebensbedrohenden Verschlechterung\nKrankheitszustandes - geraten wird.\n\n62\n\nvgl. so auch für eine HIV-Infektion im Stadium CDC A2 mit\nTherapiebeginn: VG Münster, Urteil vom 28. Januar 2008 - 9 K\n45/06.A -, juris; im Stadium CDC A1: VG Karlsruhe, Urteil vom 8.\nAugust 2006 - 8 K 10097/05 -, juris; zum Stadium CDC B3: VG\nOldenburg, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 2 A 4899/02 -, juris; zum\nStadium A2 /Herkunftsland Guinea: OVG NRW, Beschluss vom 26.\nJuni 2007 - 11 A 1818/05.A -; a.A. für das Stadium CDC A2 mit\nfortgeschrittenen Immundefekt und Therapiebeginn: VG\nDüsseldorf, Urteil vom 22. Mai 2007 - 3 K 5382/06.A -,juris.\n\n63\n\nDem steht nicht entgegen, dass es sich bei der HIV-Infektion der Klägerin um\neine lebenslange persistiterende Infektion handelt, die, wenn sie unbehandelt bleibt,\nzu einem kontinuierlichen Absinken der CD4-Helferzellen führt und im Durchschnitt\nnach 9-11 Jahren nach der Erstinfektion zu einem schweren Immundefekt mit den\ni.d.R. AIDS-definierenden Erkrankungen führt (s.o. Klassifikation CDC C3) und vor\ndiesem Hintergrund damit zu rechnen ist, dass die Klägerin zukünftig mit hoher\nWahrscheinlichkeit eine antiretroviralen Behandlung (sog. ART) benötigen wird. Zum\neinen ist - wie bereits oben ausgeführt - nach dem derzeitigen Infektionsstand nicht in\nabsehbarer Zeit von einer lebensbedrohenden Verschlechterung der Erkrankung\nauszugehen. Zum anderen besteht nach der derzeitigen Auskunftslage in Kamerun\ndie Möglichkeit, eine antiretrovirale Therapie zu beginnen. Seit März 2006 gibt es in\nKamerun einen nationalen Strategieplan für die Zeit von 2006-2010, wonach bis zum\nJahr 2010 75% der Erwachsenen und 100 % der Kinder, die ART benötigen,\nkostenlosen Zugang erhalten sollen. Als Teil dieses Strategieplans sind seit Mai 2007\ngrundsätzlich die Behandlungskosten und Medikamente im nationalen HIV/AIDS -\nProgramm, zu dem jedermann Zugang hat frei. Bei der Registrierung wird einmalig\neine Gebühr von 3.000 CFA (fester Wechselkurs: 1 EUR = 655,957 CFA) erhoben.\nSeit Mai 2007 wird ART landesweit kostenlos und in öffentlichen und akkreditierten\nprivaten Krankenhäusern, aber auch von kirchlichen Anbietern zur Verfügung\ngestellt. Laut offiziellen Statistiken gibt es in ganz Kamerun etwa 100 Einrichtungen,\ndie Medikamente zur ART abgeben, bzw. landesweit 109 Behandlungszentren. \n\n64\n\nvgl. Auskünfte der Deutschen Botschaft in Jaunde - Regionalarzt -\nan das VG Stuttgart vom 28. September 2007 und an das\nBundesamt vom 15. Oktober 2007; Bundesamt - Kamerun -\nSituation der Frauen und Kinder -, Juni 2007; SFH, Kamerun:\nBehandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft vom 22. Mai\n2008, Austrian Centre for Country of Origin und Asylum Research\n(ACCORD), Behandlungsmöglichkeiten für HIV/AIDS und Hepatitis\nB/C, Auskunft vom 30. Januar 2008.\n\n65\n\nNach der Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 (s.o.) werden jedenfalls die sog.\n\"First-Line-Medikamente\" in Kamerun kostenlos abgegeben. Allerdings müssen die\nLaboruntersuchungen (etwa zur Bestimmung der CD4- Zellen, der Viruslast, etc.) von\nden Patienten selbst bezahlt werden. Die wurden zwar im Januar 2006 auf 7.000\nCFA (bzw. nach Auskunft der Deutschen Botschaft vom 28. September 2007 auf\n6.000 CFA) festgesetzt, allerdings lägen zu der Höhe der Kosten sehr verschiedene\nInformationen vor. Die SFH weist ferner darauf hin, dass wegen der im Land\nbestehenden Korruption im Gesundheitswesen, der Überlastung des medizinischen\nPersonals und deren schlechter Bezahlung ernsthafte Probleme bei der Umsetzung\ndes staatlichen Programms bestünden. Auch seien die Versorgungseinrichtung nicht\nausreichend dezentralisiert, so dass Patienten in ländlichen Gebieten oftmals auf\nTransporte angewiesen seien und zusätzlich bis zu 15.000 CFA Transportkosten\ntragen müssten.\n\n66\n\nVor diesen Hintergrund ist davon auszugehen, dass es der Klägerin trotz der in\nder Auskunft der SFH vom 22. Mai 2008 aufgezeigten Schwierigkeiten, möglich sein\nwird die zukünftig erforderlichen (Labor-) Untersuchungen zu erreichen und ggfs.\neine ART zu beginnen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum\neinen über familiäre Anbindung in Kamerun verfügt, da in Yaoundé ihre Schwester\nnebst Mann lebt, bei der sie ihren Angaben zufolge aufgewachsen sei, die ihr vor\nihrer Ausreise geholfen und ihrer Ausreise organisiert habe und zu der sie nach ihren\nAngaben in der mündlichen Verhandlung noch regelmäßig telefonischen Kontakt\nhabe. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die in Kamerun lebenden\nFamilienangehörigen der Klägerin im Fall der Rückkehr nach Kamerung ihre\nUnterstützung verweigern werden. In Yaoundé befindet sich auch das wichtigste\nZentrum für die Behandlung von an HIV/AIDS-Patienten, das \"Hôpital Central des\nYaoundé (HCY)\",\nvgl. SFH, Kamerun: Behandlungsmöglichkeiten von HIV/AIDS, Auskunft\nvom 22. Mai 2008, S. 3.\n\n67\n\nZum anderen ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Angaben in der\nmündlichen Verhandlung zufolge zusätzlich regelmäßig Kontakt zu ihrem in Kanada\nlebenden Ehemann hat, der sie nach seinen Möglichkeiten auch im Bundesgebiet\nfinanziell unterstützt habe. \n\n68\n\nMit Blick auf diese familiäre Anbindung der Klägerin in Kamerun und ihre\nBerufsausbildung als Friseuse kann ferner nicht im Falle einer Abschiebung der\nKlägerin nach Kamerun eine erhebliche und konkrete existentielle Gefährdung der\nKlägerin als - faktisch - alleinstehende Frau mit einem Kleinkind angenommen\nwerden. Es ist nach den bisherigen Angaben der Klägerin davon auszugehen, dass\nsie auf eine vorhandene - sie unterstützende - Familienstruktur zurückgreifen kann.\nFerner ist der 11/2 Jahre alte Sohn der Klägerin selbst nicht HIV-infiziert.\nAnhaltspunkte für eine extreme Gefährdung der Klägerin sind nicht ersichtlich. \n\n69\n\nDie im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34\nAsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als\nAsylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist\nund sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von\neinem Monat nach unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus §\n38 Abs. 1 AsylVfG.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1\nAsylVfG.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO\ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-10/2-k-1286-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":24},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-10/2-k-1286-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254222","retrieved":"2026-07-09 02:17:48.988565+00:00"}}