{"status":"available","doknr":"OLD254297","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0605.9L179.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"9 L 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 757/08 gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nauszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu \nnehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen \nErfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. \nNotwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte \nBegründung.\n\n6\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen \nAnforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit \nabgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende \nSchulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten \nsonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden \nFörderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine \nsolche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht \nabschließend geklärt sein sollte.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n10\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl \nhinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt \nemotionale und soziale Entwicklung als auch der Festlegung des Förderorts auf der \nGrundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische \nFörderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung \ngemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -).\n\n11\n\nIn formeller Hinsicht ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner \nhinsichtlich der Entscheidung über die Notwendigkeit einer weiteren \nsonderpädagogischen Förderung des Antragstellers zu 3. und den Förderort in der \nSekundarstufe I nicht das dafür gemäß § 37 Abs. 4 AO-SF vorgesehene Verfahren \neingehalten und bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 darüber \nentschieden hat. Jedenfalls hat er die im Hinblick auf den anstehenden Schulwechsel \nerforderliche Entscheidung aufgrund der jährlichen Überprüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts durch die Klassenkonferenz \nnach § 15 AO-SF getroffen. Die Klassenkonferenz hält ausweislich ihres \nBeschlusses vom 7. Januar 2008 sowie des Antrags der Schule vom 22. Januar \n2008 und des zugehörigen Berichtes vom selben Tage einen Wechsel des \nFörderorts bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen \nFörderschwerpunkt für angebracht und hat darüber gemäß § 15 Abs. 2 AO-SF am \n10. Dezember 2007 ein Gespräch mit den Antragstellern zu 1. und 2. geführt. Auf \ndieses Vorgehen wirkt sich die Nichteinhaltung des nach § 37 Abs. 4 AO-SF \nvorgesehenen Verfahrens bereits deswegen nicht aus, weil einem \nsonderpädagogischen Förderbedarf im Interesse des Kindes jederzeit Rechnung zu \ntragen ist.\n\n12\n\nAuch bei gegensätzlicher Auffassung ergäbe sich keine formelle \nRechtswidrigkeit. Dann wäre nämlich - unabhängig von der Frage einer Heilung nach \n§ 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW) - von der Unmaßgeblichkeit nach § 46 VwVfG NRW auszugehen, weil eine \nBeeinflussung der mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners getroffenen \nEntscheidungen offensichtlich auszuschließen wäre.\n\n13\n\nIm Übrigen bedarf es im Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, ob die \nAusführungen des Antragsgegners zur Begründung seiner Entscheidung im \nangefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG \nNRW an die Begründung eines Verwaltungsakts genügt, weil die Begründung gemäß \n§ 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. \n\n14\n\nMateriell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen \nFörderbedarf, dem durch die erfolgte Festlegung des Förderorts Rechnung zu tragen \nist. \n\n15\n\nNach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem \nFörderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung vor, wenn sich eine \nSchülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, \ndass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und \ndie eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört \noder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Bericht der Grundschule \nzur jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des \nFörderorts vom 22. Januar 2008 gegeben. Danach hat sich das Lern- und \nArbeitsverhalten des Antragstellers zu 3., der bereits seit Beginn des Schuljahrs \n2004/2005 in den Bereichen Lern- und Arbeitsverhalten sowie Emotionalität und \nSozialverhalten im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert wird, im \nvorliegenden Schuljahr extrem verschlechtert. Anstrengungsbereitschaft und \nMotivation des Antragstellers zu 3. seien so gering, das seine Leistungen in allen \nFächern stark nachgelassen hätten. Er vergesse immer wieder Arbeitsmaterial oder \nHausaufgaben und verweigere oft die Mitarbeit. Er wirke meistens abwesend, störe \nMitschüler und arbeite nicht zielgerichtet. Wenn er sich unbeobachtet fühle, \nmissachte er soziale Regeln anscheinend bewusst und es falle ihm schwer, \ngegenüber Mitschülern Persönlichkeitsgrenzen zu beachten. Viele Mitschüler \nfürchteten ihn. In beinahe allen Unterrichtsfächern bestünden Wissenslücken, die \naufgearbeitet werden müssten. \n\n16\n\nDiese Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf stehen auch \nnicht, wie die Antragsteller geltend machen, in Widerspruch zum Zeugnis des \nAntragstellers zu 3. für das erste Halbjahr der 4. Klasse und der dazu von der \nGrundschule abgegebenen Schulformempfehlung für die weiterführende Schule. Das \nZeugnis spiegelt vielmehr insbesondere zu den Bereichen Sozial- und \nArbeitsverhalten die genannten Feststellungen wieder und die Schulformempfehlung \nsteht demgemäß unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Schulamts über die \nFortführung der sonderpädagogischen Förderung des Antragstellers zu 3. und den \nzukünftigen För-derort.\n\n17\n\nSchließlich begegnet die Festlegung einer Förderschule oder einer Hauptschule \nmit Gemeinsamen Unterricht gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG, 1 Abs. 2 Nr 1 \nund 2 AO-SF in dem angefochten Bescheid keinen Bedenken. Damit wird der in \nBetracht kommende Förderort abstrakt festgelegt,\n\n18\n\nvgl. zu diesem Erfordernis Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar \n2008 - 19 B 1989/07-, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. \nAugust 2007 - 19 B 1313/07- und 26. September 1995 - 19 B \n2507/95-.\n\n19\n\nDie Aufzählung zweier in Betracht kommender Schulen am Wohnort der \nAntragsteller stellt lediglich einen Hinweis dar,\n\n20\n\nvgl. zur Benennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG \nNRW, Beschluss vom 11. November 2005 - 19 B 1434/05 -,\n\n21\n\nhier verbunden mit der Bitte um Anmeldung.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-05/9-l-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-05/9-l-179-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254297","retrieved":"2026-07-09 02:17:54.764844+00:00"}}