{"status":"available","doknr":"OLD254298","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0605.6K165.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"6 K 165/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungs-betrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. \nMai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 21. Januar 2008 wird aufgehoben.\n\n3\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des \nVerfahrens.\n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungs-betrags abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der postalischen Anschrift \nH. Weg in B. (im Folgenden: Grundstück). Bis zum 1. Juni 2005 hatte sie das \nGrundstück an die Firma S. V. X. GmbH vermietet, die es gewerblich nutzte. \nVon der Fahrbahn des H1. Wegs aus kann das Grundstück mit Kraftfahrzeugen \nüber eine gepflasterte Einfahrt erreicht werden, die über den Gehweg führt. \nAußerhalb dieser Einfahrt ist der Gehweg mit Steinplatten ausgelegt.\n\n7\n\nUnter dem 16. März 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, bei einer \nOrtsbesichtigung seien Schäden im Bereich der Grundstückszufahrt festgestellt \nworden. Im Bereich der gewerblichen Zufahrt werde der Plattenbelag auf dem \nGehweg links und rechts neben der Einfahrt laufend durch Lkw-Verkehr überfahren \nund stark beschädigt. Aus diesem Grund sei die Zufahrt zu verbreitern. Die Klägerin \nhabe den Schaden kurzfristig zu beheben. \n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, \n\"die festgestellten Schäden (defekte Gehwegplatten)\" unverzüglich, spätestens \njedoch bis zum 27. Juni 2005, zu beheben \"bzw. die Grundstückszufahrt zu \nverbreitern\". Für den Fall, dass die Klägerin dieser Aufforderung nicht nachkomme, \ndrohte der Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR an.\n\n9\n\nDie Klägerin erhob am 25. Mai 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, \nbei dem vom Beklagten angenommenen Schaden handele es sich um eine \"leichte \nEindellung\" im Bürgersteigbelag. Die Unterhaltung des Bürgersteigs des H1. \nWegs obliege zudem dem Beklagten. Im Übrigen bestreite sie, dass die \nBeschädigung der Bürgersteigplatten von ihr verursacht worden sei. Es werde auch \nbestritten, dass die Beschädigung durch die Mieterin - die S. V. X. GmbH - \nverursacht worden sei.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2008 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Die Zufahrt zu dem Grundstück sei fachgerecht in \nVerbundpflaster ausgeführt. Das Gewerbegrundstück sei in der Zeit, in der die \nKlägerin es an die S. V. X. GmbH vermietet hatte, von zahlreichen schweren \nLkw angefahren worden. Beim Anfahren des Grundstücks sei auch der Gehweg \nüberfahren worden, obwohl die Zufahrt breit genug sei. Hierdurch seien \nGehwegplatten beschädigt worden. Dies sei durch Lichtbilder dokumentiert. Soweit \nder Gehweg neben der Grundstückszufahrt von Schwerlastern überfahren werde, \nhandele es sich um eine weder genehmigte noch genehmigungsfähige \nSondernutzung. Die hiermit verbundenen Anlagen - im vorliegenden Fall der Gehweg \nin dem betreffenden Bereich - sei nach den anerkannten Regeln der Technik zu \nunterhalten. Dies sei nicht geschehen. Die Beschädigung sei nicht geringfügig. \nVielmehr erfordere sie den fachgerechten Austausch der Gehwegplatten. Ohne dies \nseien durch die fortschreitenden Beschädigungen Gefahren zu erwarten. Die \naufgegebene Maßnahme sei verhältnismäßig. Die Klägerin sei als Zustandsstörerin \nrichtige Adressatin der Ordnungsverfügung. Sie sei die Eigentümerin des \nGewerbegrundstücks, bei dessen Anfahrt die Beschädigungen verursacht worden \nseien.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 29. Januar 2008 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung verweist sie ergänzend auf den Beschluss des \nPetitionsausschusses des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. \nOktober 2005 im Rahmen des von ihr eingeleiteten Petitionsverfahrens. In diesem \nBeschluss heißt es, nach den Feststellungen des Ministeriums für Bauen und \nVerkehr sei die von der Klägerin beanstandete Ordnungsverfügung rechtswidrig. Die \nStadt könne nur gegen den tatsächlichen Verursacher der Schäden an den \nGehwegplatten vorgehen. Der Petitionsausschuss habe zur Kenntnis genommen, \ndass das Ministerium die Bezirksregierung Köln bereits gebeten habe, die Stadt \nB. aufzufordern, die rechtswidrige Ordnungsverfügung zurückzunehmen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr verteidigt den angefochtenen Bescheid.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 \nHefte) Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 17. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nZweifel bestehen bereits daran, ob die streitgegenständliche Ordnungsverfügung \nim Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen inhaltlich hinreichend bestimmt ist. \n\n24\n\nZwar hat der Vertreter des Beklagten anlässlich des Ortstermins vom 4. Juni \n2008 klargestellt, dass der Klägerin die Behebung der Schäden an den \nGehwegplatten beiderseits der Grundstückseinfahrt aufgegeben sei. Nicht \nhinreichend eindeutig dürfte indes nach wie vor sein, auf welchen Bereich genau sich \ndie von dem Beklagten angenommene Verpflichtung der Klägerin beziehen soll. Eine \ngenaue Eingrenzung des Bereichs, in dem die Klägerin schadhafte Gehwegplatten \nzu ersetzen habe, ist auch im Rahmen des Ortstermins nicht erfolgt.\n\n25\n\nDie Frage der hinreichenden Bestimmtheit kann aber letztlich dahinstehen, weil \nsich die angefochtene Ordnungsverfügung aus anderen Gründen als rechtswidrig \nerweist.\n\n26\n\nDenn die an die Klägerin ergangene Aufforderung, die Schäden im Bereich des \nGehwegs neben der Grundstückseinfahrt fachgerecht beseitigen zu lassen, wird \njedenfalls nicht von der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des \n§ 22 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen \n(StrWG NRW) in Verbindung mit §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW \ngedeckt.\n\n27\n\nNach § 20 Abs. 4 StrWG NRW gelten § 18 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StrWG NRW \nsowie § 22 StrWG NRW für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht \nauf einer Erlaubnis nach § 18 StrWG NRW beruhen, entsprechend. Gemäß § 18 \nAbs. 4 Satz 1 StrWG NRW ist der Erlaubnisnehmer verpflichtet, die mit der \nSondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen \nVorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. § \n22 Satz 1 StrWG räumt der zuständigen Behörde eine Anordnungsbefugnis ein: Wird \neine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der \nErlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der \nSondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur \nBeendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen.\n\n28\n\nDavon ausgehend durfte der Beklagte der Klägerin die Beseitigung der Schäden \nim Bereich des Gehwegs neben der Grundstückseinfahrt nicht gestützt auf § 22 Satz \n1 StrWG NRW zur Erfüllung der Verpflichtung aus §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 \nStrWG NRW aufgeben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf die \"Unterhaltung der \nZufahrten\". Die von der streitigen Ordnungsverfügung betroffene Gehwegfläche \ngehört jedoch schon nicht der \"Zufahrt\" zu dem Grundstück an, so dass sich die \nPflichten der §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW im Ansatz nicht auf sie \nbeziehen, der Klägerin also Unterhaltungsmaßnahmen in Bezug auf diesen \nGehwegteil nicht aufgegeben werden können.\n\n29\n\nDer Begriff der Zufahrt ist in § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW legaldefiniert. \nDanach sind Zufahrten die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten \nVerbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit \nStraßen.\n\n30\n\nDieser Begriff der Zufahrt ist funktionsbezogen zu verstehen. Daher kann sich \neine über einen Gehweg führende Zufahrt prinzipiell auch auf das öffentliche \nStraßengrundstück, zu dem der Gehweg gehört (vgl. dazu § 2 Abs. 2 Nr. 1 b) StrWG \nNRW), erstrecken.\n\n31\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), \nBeschluss vom 26. Mai 2006 - 12 LA 150/05 -, juris Rn. 4; \nVerwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 10. März \n2005 - 6 A 162/04 -, juris Rn. 18 ff.\n\n32\n\nBereits der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW (\"die für die Benutzung \nmit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen\") zeigt indes, dass als \"Zufahrt\" im Sinne \ndieser Bestimmung und damit zugleich im Sinne des § 20 Abs. 4 StrWG NRW nur \ndasjenige Verbindungsstück zwischen dem anliegenden Grundstück und der Straße \nanzusehen ist, das nach seiner Zweckbestimmung, die aufgrund der baulichen \nAusgestaltung des Verbindungsstücks - etwa mit einem abgesenkten Bordstein und \nmit einem sich von der angrenzenden Straße bzw. dem angrenzenden Gehweg \nunterscheidenden Belag - nach außen erkennbar sein kann, gerade als \nGrundstückseinfahrt dazu dienen soll, Fahrzeugen das Anfahren des \nAnliegergrundstücks zu ermöglichen. Nicht mehr zur \"Zufahrt\" im Sinne von § 20 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 4 StrWG NRW gehören infolgedessen die neben liegenden \nStraßen- bzw. Gehwegflächen, die zwar mitunter aus Anlass der Einfahrt in das \nAnliegergrundstück bestimmungswidrig befahren werden, aber nicht mehr Teil des \nvorbezeichneten Verbindungsstücks sind, das die \"Zufahrt\" bildet. Dies gilt auch \ndann, wenn es infolge dieses bestimmungswidrigen Überfahrens der neben \nliegenden Straßen- bzw. Gehwegflächen etwa durch Schwerlastverkehr zu Schäden \nan diesen Flächen kommt.\n\n33\n\nDiese Sichtweise, die zu einem engen Zufahrtsbegriff führt, wird durch den Sinn \nund Zweck des § 20 Abs. 4 StrWG NRW bestätigt. Diese durch das Zweite Gesetz \nzur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 5. Juli 1983 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt Nordrhein-Westfalen (GV.NW.) S. 240 in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. August 1983 (GV.NW. S. 306) eingeführte Norm dient der \nSchließung einer Lücke. Vielfach bestehen Zufahrten seit altersher kraft \nGemeingebrauchs, ohne dass hinsichtlich einer Unterhaltung besondere Regelungen \ngetroffen wurden. Um Gefahrenquellen auszuschließen, wurde es daher für \nnotwendig erachtet, auch ausdrücklich die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge \nzu regeln und den Straßen-baubehörden ein Einschreiten zu ermöglichen, wenn eine \nordnungsgemäße Unter-haltung unterbleibt oder Änderungen erfolgen.\n\n34\n\nVgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt, Stand \nDezember 2006, § 20 Anm. 5; Fickert, Straßenrecht in \nNordrhein-Westfalen, 3. Auflage 1989, § 20 Rn. 19.\n\n35\n\nBei § 20 Abs. 4 StrWG NRW handelt es sich somit um eine Ausnahmevorschrift \nzu § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 StrWG NRW, wonach die Träger der Straßenbaulast - für \nGemeindestraßen gemäß § 47 Abs. 1 StrWG NRW die Gemeinden - die Straßen \nnach ihrer Leistungsfähigkeit in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis \ngenügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu \nverbessern sowie zu unterhalten haben.\n\n36\n\nVgl. dazu auch NdsOVG, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 12 \nLA 150/05 -, juris Rn. 5.\n\n37\n\nAls Ausnahmevorschrift ist § 20 Abs. 4 StrWG jedoch eng zu interpretieren. \nDiesem Grundsatz wird nur ein solches Verständnis des Begriffs der Zufahrt gerecht, \ndas die Reichweite der dem Umfang der Zufahrt entsprechenden \nUnterhaltungspflicht des Zufahrtnehmers auf den Teil des Verbindungsstücks \nzwischen dem Anliegergrundstück und der Straße beschränkt, das funktional wie \nfinal als Verbindung dienen soll.\n\n38\n\nAuch systematische Erwägungen stützen diese Lesart. Der Blick auf § 16 Abs. 1 \nSatz 1 StrWG NRW und auf § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW verdeutlicht, dass das \nGesetz die Unterhaltungslast dem Träger der Straßenbaulast auch dann auferlegt, \nwenn die Benutzung einer Straße zu einem Herstellungs- oder Ausbaumehraufwand \noder zu sonstigen zusätzlichen Kosten für den Straßenbaulastträger führt. Dem \nTräger der Straßenbaulast steht in solchen Fällen ein Kostenersatzanspruch zu. \nGemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW hat, wenn eine Straße wegen der Art des \nGebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden \nmuss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, der andere dem \nTräger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu \nvergüten. § 18 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW sieht vor, dass der Erlaubnisnehmer auf \nVerlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die mit der Sondernutzung \nverbundenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und dem Träger der \nStraßenbaulast alle Kosten zu ersetzen hat, die diesem durch die Sondernutzung \nzusätzlich entstehen. Aus diesen Regelungen lässt sich im Hinblick auf den in Rede \nstehenden Kontext schlussfolgern, dass eine Ausdehnung des Zufahrtsbegriffs auf \nanlässlich der Grundstückseinfahrt bestimmungswidrig überfahrene Straßenflächen \nausscheidet und dass es einer solchen Ausdehnung auch nicht bedarf, weil der \nTräger der Straßenbaulast es in der Hand hat, Kosten, die durch infolge der \nbestimmungswidrigen Nutzung erforderlich werdende Ausbau- oder \nUnterhaltungsarbeiten entstehen, von dem Veranlasser erstattet zu verlangen.\n\n39\n\nVgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juli 2000 - 11 A \n3897/96 -, juris (zum Ersatz von Mehrkosten für einen \nGehwegausbau); Fickert, Straßenrecht in Nordrhein-Westfalen, \n3. Auflage 1989, § 16 Rn. 2 und § 18 Rn. 28 ff.; siehe außerdem: \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-W.), Urteil \nvom 17. April 1989 - 5 S 1990/87 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1990, 225 \n= juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom \n3. September 2007 - 1 B 215/97 -, NVwZ-RR 2008, 275 = juris \n(zur Abgrenzung Gemeingebrauch/Sondernutzung bei durch \nGewerbebetrieb bedingtem häufigen Befahren einer Straße mit \nLastkraftwagen).\n\n40\n\nIm Übrigen ist der Träger der Straßenbaulast auch zivilrechtlich vor \nBeschädigungen des Straßenkörpers etwa über den Schadensersatzanspruch aus § \n823 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschützt,\n\n41\n\nvgl. VGH B.-W., Urteil vom 17. April 1989 - 5 S 1990/87 -, \nNVwZ-RR 1990, 225 = juris Rn. 44; Oberlandesgericht \nOldenburg, Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 U 296/95 -, juris,\n\n42\n\nund auch deswegen auf ein möglichst weites Verständnis des § 20 Abs. 4 StrWG \nNRW nicht angewiesen. \n\n43\n\nDer Umstand allein, dass ein konkreter Schädiger für den Träger der \nStraßenbaulast im Einzelfall schwierig zu ermitteln sein mag, weshalb aus Gründen \nder Verwaltungspraktikabilität eine Erstreckung des Zufahrtsbegriffs des § 20 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 4 StrWG NRW und der damit verbundenen Unterhaltungspflicht des \nZufahrtnehmers auf neben liegende Straßenflächen notwendig sei, vermag ein \nanderslautendes Auslegungsergebnis nicht zu rechtfertigen.\n\n44\n\nBezogen auf den zu entscheidenden Fall ergibt sich im Anschluss an das \nvorstehend Gesagte, dass der Beklagte die streitbefangene Ordnungsverfügung \nnicht auf §§ 20 Abs. 4, 18 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW in Verbindung mit § 22 Satz 1 \nStrWG NRW gründen kann. Denn wie sich im Ortstermin vom 4. Juni 2008 erwiesen \nhat, betrifft die mit der Ordnungsverfügung der Klägerin aufgegebene Pflicht zur \nBeseitigung der Beschädigungen an den Gehwegplatten nicht die \nGrundstückszufahrt, sondern die neben liegenden Straßenflächen, für welche die \nKlägerin nicht gemäß § 20 Abs. 4 StrWG NRW unterhaltspflichtig ist.\n\n45\n\nDie in der Ordnungsverfügung vom 17. Mai 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 21. Januar 2008 erfolgte Androhung eines \nZwangsgeldes ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. \nDenn mit der Aufhebung der Grundverfügung fehlt es an der allgemeinen \nVollstreckungsvoraussetzung eines vollstreckbaren Grundverwaltungsaktes.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n47\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-05/6-k-165-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-05/6-k-165-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254298","retrieved":"2026-07-09 02:17:54.839311+00:00"}}