{"status":"available","doknr":"OLD254392","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0602.9L125.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"9 L 125/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 510/08 gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nauszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu \nnehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen \nErfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. \nNotwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte \nBegründung.\n\n6\n\nVgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 3. Auflage, § 80 \nRdnr. 47 mit weiteren Nachweisen.\n\n7\n\nDie seitens des Antragsgegners hierzu schriftlich gegebene Begründung genügt \ndiesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die \nNotwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes \nentsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung \neines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines \nentsprechenden Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen \nVollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei \nein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch \nnicht abschließend geklärt sein sollte.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, \njuris.\n\n9\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist \ndas öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. \nLässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nder Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht.\n\n10\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl \nhinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch des \nFörderortwechsels zu einer Förderschule auf der Grundlage der Bestimmungen der \nVerordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die \nSchule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] \n- AO-SF -).\n\n11\n\nIn formeller Hinsicht bedarf es keiner abschließenden Überprüfung, ob die in \nseinem Bescheid vor dem Entscheidungssatz enthaltenen Ausführungen des \nAntragsgegners den Anforderungen nach §13 Abs. 5 AO-SF und § 39 Abs. 1 Sätze 1 \nund 2 VwVfG NRW genügen, da die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie \nAbs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. \n\n12\n\nMateriell sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass für den Antragsteller zu \n2. sonderpädagogischer Förderbedarf besteht und als Förderort im Sinne von § 20 \nAbs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) nur eine \nFörderschule in Betracht kommt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem im Verfahren \nvorliegenden sonderpädagogischen Gutachten von April 2006 und den in der \nFolgezeit von der Q. -H. -Schule an den Antragsgegner gerichteten Berichten \nund Stellungnahmen. Danach ist der Förderbedarf massiv und lässt sich mit den der \nAllgemeinen Schule im Gemeinsamen Unterricht zur Verfügung stehenden \npersonellen und sächlichen Mitteln nicht abdecken. Gutachter und Schule gehen \ndabei davon aus, dass über die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid \nzugrunde gelegten Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwicklung sowie \nkörperliche und motorische Entwicklung hinaus auch noch Förderbedarf im \nFörderschwerpunkt Lernen besteht. Der Antragsteller zu 2. benötige zur \nerfolgreichen Bewältigung seines Schulalltags ein hohes Maß an Individualisierung in \neiner überschaubaren Lerngruppe und die Förderung in einer Kleinstgruppe. Er \nbrauche klar strukturierte und übersichtliche Lernangebote und Organisationshilfen. \nSein häufig ungesteuertes und unangemessenes Verhalten erfordere eine starke \nBeaufsichtigung und häufige Einzelzuwendung. Im Hinblick auf zusätzlich \nerforderliche therapeutische Unterstützung benötige der Antragsteller zu 2. einen \nUnterrichtsalltag und eine Unterrichtsstruktur, in der dies berücksichtigt werde und \ndarauf eingegangen werden könne. \n\n13\n\nEine andere Beurteilung gebietet auch nicht die von den Antragstellern \nangeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in Fällen, in denen als Förderort mehrere Förderschulen in Betracht \nkommen. Denn vorliegend geht es nicht darum, welche Förderschule im Sinne von \n§§ 20 Abs. 1 Nr 2 SchulG, 1 Abs. 2 Nr. 2 AO-SF für die sonderpädagogische \nFörderung des Antragsteller zu 2. in Betracht kommt, sondern um die Entscheidung \ndes Antragsgegners, dass der derzeit besuchte gemeinsame Unterricht an der \nAllgemeinen Schule diesbezüglich ausscheidet.\n\n14\n\nSchließlich begegnet der in dem angefochten Bescheid erfolgte Hinweis auf die \nFörderschule U.--straße am Wohnort des Antragstellers nach summarischer \nÜberprüfung auch mit Blick die Rechtsprechung, dass die Festlegung des in Betracht \nkommenden Förderorts abstrakt zu erfolgen hat,\n\n15\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07-, \n15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August 2007 - 19 B \n1313/07- und 26. September 1995 - 19 B 2507/95-,\n\n16\n\nkeinen durchgreifenden Bedenken. Denn der Bescheid des Antragsgegners \nweist lediglich darauf hin, dass an der Förderschule U.--straße in T. ein freier \nPlatz zur Verfügung steht,\n\n17\n\nvgl. zur Benennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG \nNRW, Beschluss vom 11. November 2005 - 19 B 1434/05 -,\n\n18\n\nhier verbunden mit der Bitte um Anmeldung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-02/9-l-125-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-06-02/9-l-125-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254392","retrieved":"2026-07-09 02:18:02.677873+00:00"}}