{"status":"available","doknr":"OLD254423","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0530.5K435.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"5 K 435/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer. 1 des Bescheides des\nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Februar 2006 verpflichtet, den\nKläger als Asylberechtigten anzuerkennen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die\nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf\nGrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Q. /Myanmar geborene Kläger ist myanmarischer\nStaatsangehöriger vom Volk der Arakan und buddhistischen Glaubens. Er reiste\neigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2005 auf dem Luftweg in die\nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nBei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurde er im Transitbereich\ndes Flughafens Frankfurt/Main von der Bundespolizei aufgegriffen und befragt. Im\nRahmen dieser Befragung trug er vor, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist\nzu sein, um hier um politisches Asyl nachzusuchen. Er habe sein Heimatland bereits\nam 19. November 2005 verlassen, weil er dort in großer Gefahr gewesen sei. Er\nhabe in Myanmar ein Geschäft zum Kopieren und Textverarbeiten gehabt. Am\n9. Oktober 2005 seien zwei Männer zu ihm gekommen, die von einem Flugblatt der\nNLD 200 Kopien angefertigt haben wollten. In diesem Flugblatt sei der Regierung\nKorruption vorgeworfen worden. Er habe dieses Flugblatt gedruckt und das Original\nin seiner Schreibtischschublade aufbewahrt. Am 15. Oktober 2005 sei in seinem\nGeschäft eine Razzia von der Polizei und vom Geheimdienst durchgeführt worden.\nDabei sei das Originalflugblatt gefunden worden. Er sei dann mitgenommen und in\nein Militärlager gebracht worden. Dort sei er gefoltert worden. Am 24. Oktober 2005\nsei er durch Beziehungen seines Onkels, der ein ehemaliger Luftwaffenoffizier beim\nMilitär gewesen sei, freigekommen. Es seien ihm aber bis zu einer\nGerichtsverhandlung Bewährungsauflagen gemacht worden. So habe er sich\nbeispielsweise jeden zweiten Tag auf dem Polizeirevier melden müssen. Außerdem\nhabe er versprechen müssen, nie mehr oppositionelle Aktivitäten auszuüben. Zudem\nhabe sein Onkel seinen Besitz und sein Eigentum als Sicherheit verpfänden müssen\nfür den Fall, dass der Kläger fliehen werde. Sein Onkel habe ihm dann mitgeteilt,\ndass er für das Drucken dieses Flugblattes mindestens fünfzehn Jahre Haft zu\nerwarten habe. Daraufhin habe er Angst bekommen und beschlossen, das Land zu\nverlassen. Er sei dann am 19. November 2005 mit Myanmar Airlines von Yangon\nnach Bangkok geflogen. Von dort aus sei er am 3. Dezember 2005 mit Katar Airlines\nnach Doha geflogen. Hier habe er das Flugzeug gewechselt, sei aber dann mit der\ngleichen Fluggesellschaft weiter nach Casablanca geflogen. In Casablanca habe er\nsich dann bis zum 31. Dezember 2005 aufgehalten. Dann sei er mit einem Direktflug\nnach Frankfurt/Main geflogen, wo er um 5.30 Uhr morgens angekommen sei. Er sei\nmit Hilfe von insgesamt drei Schleusern ausgereist, die er aus Ersparnissen bezahlt\nhabe. Außerdem habe er Geld von einer Cousine bekommen und auf sein Haus eine\nHypothek aufgenommen. In Thailand habe er keinen Asylantrag gestellt, weil er\nsonst sofort nach Myanmar abgeschoben worden wäre. Dass er in Marokko auch\neinen Asylantrag habe stellen können, habe er nicht gewusst. Er habe im Ausland\nmit seinem myanmarischen Reisepass gelebt.\n\n4\n\nBei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im\nFolgenden: Bundesamt) am 12. Januar 2006 machte der Kläger zur Begründung\nseines Asylantrages im Wesentlichen folgende Angaben:\n\n5\n\nEr habe zuletzt acht Jahre in Yangon gelebt. Dort habe er im Jahr 1980 auch\ngeheiratet. Aus seiner Ehe seien eine dreiundzwanzigjährige Tochter und ein\nelfjähriger Sohn hervorgegangen. Er habe in seiner Heimat das Abitur gemacht und\nanschließend den Beruf des Seemanns erlernt. Er habe als Matrose auf einem Schiff\ngearbeitet und sei dort Radiotechniker gewesen. Dies sei von 1985 bis 1998 so\ngewesen. Dann seien Radiotechniker nicht mehr gebraucht worden, weshalb er\nentlassen worden sei. Er habe weiter als Matrose arbeiten wollen. Etwa ab 2001\nhabe er aber erkannt, dass er von der Militärregierung keinen Reisepass mehr für\neine Arbeit auf einem Schiff bekommen würde. Er sei nämlich im Jahr 1999 bereits\neinmal verhaftet worden. Er habe damals gemeinsam mit fünf anderen ein Büchlein\nmit Artikeln und Gedichten anlässlich einer für den 9. September 1999 geplanten\nMassendemonstration verfasst. Dieses Büchlein habe er in seinem Schrank\naufbewahrt. In der ersten Septemberwoche des Jahres 1999 habe eine\nHausdurchsuchung stattgefunden. Dabei sei dieses Büchlein gefunden worden. Die\nfünf anderen seien jeweils zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Er selbst sei\nwegen der Aufbewahrung des Büchleins zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt\nworden. Er sei im Februar 2000 dann wieder freigelassen worden. Kontakte zu dieser\nGruppe habe er über einen alten Freund gehabt, der einer der fünf gewesen sei. Ein\nanderer sei bei der NLD gewesen. Im Jahr 2002 habe er dann das Kopiergeschäft\neröffnet. Er habe es legal eröffnen können, allerdings unter dem Namen seiner\nSchwester. Sein alter Freund und die vier anderen, die im September 1999 verhaftet\nworden seien, seien im Juni 2002 wieder freigelassen worden. Er habe danach kaum\nKontakt zu diesen Männern gehabt. Am 9. Oktober 2005 seien aber sein alter Freund\nund das NLD-Mitglied wieder zu ihm gekommen. Sie hätten ihn gebeten, ein\nFlugblatt zweihundertmal auszudrucken, das gegen die Militärregierung gerichtet\ngewesen sei. Es sei gegen die Politik, sowie gegen Wirtschaft, Sozialwesen und\nGesundheit gegangen. Sie hätten die Bevölkerung mobilisieren wollen gegen die\nRegierung. Er habe das Flugblatt dann zweihundertmal ausgedruckt und diese\nFlugblätter dem Bruder seines Freundes übergeben, weil er diesen selbst nicht\nangetroffen habe. Am 15. Oktober 2005 sei der Bruder seines Freundes dann noch\neinmal zu ihm gekommen mit der Bitte, nochmals 200 Exemplare des Flugblattes\nauszudrucken. Er habe diese Arbeit nicht sofort verrichten können, deshalb habe er\ndie Originalunterlage in seiner Schreibtischschublade aufbewahrt. Am Abend des\n15. Oktober 2005 seien dann fünf Polizisten, zwei Ziviloffiziere und der Bruder seines\nFreundes in seinem Geschäft erschienen. Es sei eine Polizeirazzia durchgeführt\nworden, bei der das Originalflugblatt in der Schublade gefunden worden sei. Er sei\ndaraufhin mitgenommen worden zur Polizeistation und dort verhört worden. Dann\nseien drei Zivilpolizisten gekommen, die ihn in ein Haus mitgenommen hätten. Sein\nKopf sei durch ein Tuch verhüllt gewesen. Er sei dann weiter verhört und auch\ngefoltert worden. Dies sei drei Tage lang so gegangen. Schließlich habe er etwas\nunterschreiben müssen und sei am 24. Oktober 2005 wieder zur Polizeistation\ngebracht worden. Dort habe sein Onkel, ein Luftwaffenoffizier, auf ihn gewartet und\nsich für ihn eingesetzt. Gegen Auflagen sei er dann schließlich bis zur\nGerichtsverhandlung freigelassen worden. Er habe sich alle zwei Tage bei der Polizei\nmelden sollen, um dort eine Unterschrift zu leisten. Sein Onkel habe ihm gesagt,\ndass er mit Sicherheit fünfzehn Jahre Haft bekommen könne. Deshalb habe er mit\nHilfe der Schleuser dann das Land verlassen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Februar 2006, dem Kläger zugestellt am 2. März 2006,\nlehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass\ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)\nhinsichtlich Myanmar vorliegen (Ziffer 2.). Zur Begründung verwies das Bundesamt\ndarauf, der Asylanspruch scheitere schon daran, dass der Kläger nicht nachweisen\nkönne, auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist zu sein.\nDennoch habe er einen Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach\n§ 60 Abs. 1 AufenthG. Zwar sei sein Vorfluchtvorbringen unglaubhaft. Eine\nVerfolgungsgefahr ergebe sich für den Kläger aber wegen seiner illegalen Ausreise\nund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 3. März 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich\nauf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren bezieht. Ergänzend weist er darauf hin,\ndass er seine Luftwegeinreise zweifelsfrei belegt habe. Er sei im Transitbereich des\nFlughafens Frankfurt/Main aufgegriffen worden. Zudem seien seine Angaben bei der\nBundespolizei überprüft und von der Lufthansa bestätigt worden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides\ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom\n23. Februar 2006 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten\nanzuerkennen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages auf die Gründe\ndes ablehnenden Bescheides.\n\n13\n\nDie Erkenntnisquellen über die politischen Verhältnisse in Myanmar, die für die\nEntscheidung von Bedeutung sind, sind in das Verfahren eingeführt worden.\n\n14\n\nDer Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2008 zu seinem\nAsylbegehren persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den\nInhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts\n(1 Heft) Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: \n\n17\n\nDie Klage, über die die Kammer trotz des Nichterscheinens der ordnungsgemäß\ngeladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf\ndiese Folge des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist\n(vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist\nzulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 23. Februar 2006 ist im angefochtenen\nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1\nund Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n19\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er ist als\npolitisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG)\nanzusehen, weil er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus politischen Gründen\nasylrechtserheblichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt wäre.\n\n20\n\nPolitisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,\nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die (wie\ninsbesondere Rasse, Nationalität und die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe)\nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer\nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit\nausgrenzen und ihn in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende\n(\"ausweglose\") Lage versetzen,\n\n21\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10.\nJuli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n22\n\nDer bereits erlittenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der\nVerfolgung gleich,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 1827/89\n-, BVerfGE 83, 216, 230.\n\n24\n\nOb davon ausgehend dem Asylsuchenden zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat\nzu bleiben oder dorthin zurückzukehren, ist danach zu beurteilen, ob er seinen\nHeimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer\nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende\nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist, weil objektive Anhaltspunkte\nvorliegen, die die abermals einsetzende Verfolgung als nicht ganz entfernt und damit\nals durchaus \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen (herabgesetzter\nWahrscheinlichkeitsmaßstab),\n\n25\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -,\nBVerfGE 54, 341, 360; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, InfAuslR 1996, 29.\n\n26\n\nIst der Asylsuchende dagegen unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist, so hat sein Anerkennungsbegehren nur dann Erfolg, wenn ihm aufgrund\nbeachtlicher Nachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher\nWahrscheinlichkeit droht (\"normaler\" Prognosemaßstab), so dass eine Rückkehr in\nden Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden\nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nicht zumutbar erscheint, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 1995 - 9 C 276.94 -;\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), u.a. Urteil vom 11. März 1996 - 25 A 5801/94.A\n-.\n\n28\n\nDavon ausgehend ist der Kläger asylberechtigt. Das Gericht glaubt ihm, dass er\nMyanmar verlassen hat, weil er dort vor der Ausreise politisch verfolgt worden ist und\nvor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher war.\n\n29\n\nDie Anerkennung als Asylberechtigter setzt grundsätzlich voraus, dass die\nasylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen sind.\nDabei ist ein voller Beweis derjenigen Fluchtgründe, die ihren Ursprung außerhalb\nder Bundesrepublik Deutschland - insbesondere im Heimatstaat des Verfolgten -\nhaben, nicht zu fordern. Insoweit genügt in der Regel die Glaubhaftmachung, da sich\nder Asylsuchende häufig in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet. Jedoch\nist in Bezug auf Ereignisse, die in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallen, von\nihm eine zusammenhängende, in sich stimmige - d.h. im Wesentlichen\nwiderspruchsfreie und nicht wechselnde - Schilderung seines persönlichen\nVerfolgungsschicksals zu fordern, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu\ntragen,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -,\nInfAuslR 1989, 135.\n\n31\n\nGemessen hieran ist es dem Kläger gelungen, glaubhaft zu machen, Myanmar\nwegen dort erlittener politischer Verfolgung bzw. einer unmittelbar drohenden\nVerfolgungsgefahr verlassen zu haben. Insbesondere glaubt ihm die Kammer, dass\ner im Oktober 2005 (erneut) ins Blickfeld der myanmarischen Sicherheitskräfte\ngeraten, festgenommen und während der mehrtägigen Inhaftierung körperlich\nmisshandelt worden ist. Diese Überzeugung fußt in erster Linie auf dem persönlichen\nEindruck, den der Kläger im Rahmen seiner ausführlichen Befragung in der\nmündlichen Verhandlung hinterlassen hat. In dieser Anhörung ist es dem Kläger\ngelungen, den Kern seiner Verfolgungsgeschichte plastisch, lebensnah und\nüberzeugend zu schildern. Er hat im Wesentlichen in Übereinstimmung mit seinen\nAngaben beim Bundesamt und bei der Bundespolizei dargelegt, dass er bereits im\nJahr 1999 wegen politischer Aktivitäten inhaftiert und den myanmarischen Behörden\nseitdem bekannt war. Mindestens seit dieser Zeit bestand ein Kontakt des Klägers zu\noppositionellen Kräften aus dem Umfeld der NLD. Nach einer Zeit der Ruhe wurde\ndieser Kontakt im Oktober 2005 wieder intensiviert und der Kläger in die\noppositionelle Arbeit dadurch eingebunden, dass er als Inhaber eines\nzwischenzeitlich von ihm eröffneten Copyshops Flugblätter vervielfältigen sollte.\nWegen dieser Tätigkeiten ist er schließlich aufgefallen und, nachdem die\nSicherheitskräfte die Originalvorlage des Flugblattes in seinem Geschäft gefunden\nhatten, festgenommen und während der anschließenden mehrtägigen Inhaftierung\nkörperlich misshandelt worden. Im Hinblick auf den Kern seines\nVerfolgungsschicksals, also den Umstand, wegen politischer Aktivitäten\nfestgenommen und misshandelt worden zu sein, hat der Kläger im gesamten\nVerfahren gleichlautende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Angaben gemacht,\ndie in der mündlichen Verhandlung zudem so präzise und detailreich gewesen sind,\ndass sie den Eindruck einer lebensechten Schilderung von tatsächlich erlebten\nGeschehensabläufen vermittelt haben. Dabei hat der Kläger seine Schilderung\nerkennbar nicht ausgeschmückt, detailliert und lebensnah jedoch aus eigenem\nAntrieb auch von Geschehnissen berichtet, die für den Kern seines\nVerfolgungsschicksals zunächst nicht relevant erscheinen mussten. Hierdurch und\nauch durch sein Erzählverhalten hat der Kläger dem Gericht den Eindruck vermittelt,\ndie Wahrheit zu sagen. Angesichts der in allen Belangen überzeugenden\nSchilderung seines Verfolgungsschicksals in der mündlichen Verhandlung misst die\nKammer verbliebenen Ungereimtheiten kein entscheidendes Gewicht bei. \n\n32\n\nDie dem Kläger durch die myanmarischen Sicherheitskräfte gezielt zugefügten\nRechtsverletzungen sind wegen eines Asylmerkmals, namentlich wegen seiner\npolitischen Aktivitäten, erfolgt. Sie waren auch ihrer Intensität nach\nasylrechtsrelevant, denn insbesondere die dem Kläger zugefügten Misshandlungen\nstellen sich als ausgrenzende Verfolgung dar. Schließlich steht außer Frage, dass\ndie Verfolgungsmaßnahmen gegenüber dem Kläger dem myanmarischen Staat auch\nzuzurechnen sind. Da der myanmarische Staat bekanntermaßen ein entsprechendes\nVorgehen gegen Personen, die oppositionell tätig sind oder in einem entsprechenden\nVerdacht stehen, fördert bzw. jedenfalls duldet, handelt es sich bei solchen\nÜbergriffen erkennbar nicht bloß um einzelne Exzesstaten von Amtswaltern, die\nasylrechtlich irrelevant wären.\n\nDem Kläger war und ist auch nicht zuzumuten, Schutz vor erneuter Verfolgung in\neinem anderen Landesteil Myanmars zu suchen. Denn es ist nach der\nErkenntnislage auszuschließen, dass er in einem anderen Landesteil Myanmars vor\nerneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Myanmar zählt nach Ansicht aller\nneutralen Beobachter zu den repressivsten Staaten weltweit, die\nMenschenrechtslage ist seit Jahren unverändert prekär. Massive Restriktionen,\nDrangsalierungen und Einschüchterungen oppositioneller Kräfte stehen an der\nTagesordnung. \"Regierungsfeindliche\" Aktivitäten, auch friedliche Proteste, werden,\nwie die blutige Niederschlagung der Proteste im Herbst 2007 erneut gezeigt hat,\nsystematisch verfolgt und bestraft. Die Friedensnobelpreisträgerin Aung San Suu Kyi,\ndie Symbolfigur der Opposition, steht seit mehr als einem Jahrzehnt trotz intensiver\nProteste der Weltöffentlichkeit unter Hausarrest. Grundlegende Bürgerrechte wie\nMeinungs- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren\nwerden versagt, zahlreiche schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen sind\ndokumentiert und belegt. Myanmar stellt sich angesichts der seit Jahrzehnten\nanhaltenden Diktatur der Militärjunta demnach ohne Zweifel als Unrechtsstaat dar, in\ndem oppositionspolitisch auffällig gewordene Menschen landesweit von Verfolgung\nbedroht sind,\n\n33\n\nvgl. neben den auch in den Gründen des angefochtenen\nBescheides aufgeführten Erkenntnisquellen zur\nMenschenrechtslage in Myanmar das ausführliche Gutachten von\namnesty international vom 2. September 2005 an VG Wiesbaden;\nebenso: u.a. VG Giessen, Urteile vom 20. September 2005 - 5 E\n2239/04.A - und vom 26. Februar 2007 - 5 E 2106/06.A -, beide\n<juris>; VG Wiesbaden, Urteil vom 23. November 2005 - 6 E\n2046/03.A (V) -; VG Münster, Urteil vom 19. Mai 2006 - 1 K\n1216/04.A -, <juris>; sowie zuletzt: VG Karlsruhe, Urteil vom 14.\nAugust 2007 - A 11 K 586/07 -.\n\n34\n\nSchließlich ist eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter auch nicht\nnach Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 des\nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ausgeschlossen. Denn es ist davon auszugehen,\ndass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik eingereist ist.\n\n35\n\nNach der so genannten \"Drittstaatenregelung\" steht die Einreise in die\nBundesrepublik Deutschland auf dem Landweg und damit aus einem sicheren\nDrittstaat einer Asylanerkennung entgegen,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56/96 -,\nInfAuslR 1997, 424; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom\n9. September 1998 - 3 UE 341/98 -, AuAS 1999, 44; OVG NRW,\nBeschluss vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -.\n\n37\n\nDabei trägt der Asylsuchende die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass\nseine Einreise nicht über einen sicheren Drittstaat erfolgt ist. Die in der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Asylprozess entwickelten\nNachweiserleichterungen für Vorgänge im Verfolgerland sind in diesem\nZusammenhang nicht anzuwenden. Die Einreise in das Bundesgebiet ist kein\nVorgang, der sich im Verfolgerland abspielt und deshalb mit denjenigen\nBeweisschwierigkeiten verbunden ist, die für dort entstandene Ausreisegründe\ntypisch sind. Für den Nachweis einer Ausreise auf dem Luftweg ist der Asylsuchende\nim Allgemeinen nicht ausschließlich auf den eigenen Sachvortrag angewiesen,\nsondern er kann selbst dann, wenn er nicht mehr im Besitz von Reisedokumenten\nsein sollte, durch grenzschutzbehördliche Unterlagen, Passagierlisten und\ngegebenenfalls Zeugen auch nachträglich noch den Beweis für seine Behauptung\nführen. Auch wenn der Asylsuchende alle schriftlichen Unterlagen zum Flug\nweggegeben haben sollte, führt weder die damit verbundene Selbstbezichtigung\neiner Verletzung der asylverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten noch der\nfehlende urkundliche Nachweis der Luftwegeinreise bereits zum Verlust des\nAsylrechts. Der Gesetzgeber hat nämlich weder die asylverfahrensrechtlichen\nMitwirkungspflichten noch die Drittstaatenregelung zu einer Beweisführungspflicht\ndes Asylsuchenden ausgestaltet. Vielmehr ist und bleibt es Aufgabe des Gerichts,\nvon sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und aufzuklären und sich\nseine eigene Überzeugung zu bilden (§§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 S. 1 VwGO).\nVerletzen die Beteiligten ihre Mitwirkungspflichten, so entbindet dieser Umstand das\nGericht nicht von seiner eigenen Aufklärungspflicht. Eine Verletzung der\nMitwirkungspflichten kann allenfalls die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des\nGerichts herabsetzen. Ob bei einer vom Asylsuchenden behaupteten, aber nicht\nbelegten Einreise auf dem Luftweg weitere Ermittlungen durch das Gericht\nanzustellen sind, ist eine Frage der Ausübung tatrichterlichen Ermessens im\nEinzelfall. Dabei ist das Gericht im Rahmen seiner Überzeugungsbildung aus\nRechtsgründen nicht daran gehindert, die Angaben des Asylsuchenden auch ohne\nBeweisaufnahme als wahr anzusehen. In den Fällen, in denen der Asylsuchende die\nWeggabe wichtiger Beweismittel - z.B. der Reiseunterlagen - behauptet, hat das\nGericht das Vorbringen indes besonders kritisch und sorgfältig zu prüfen,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - und\nvom 24. Juli 2001 - 1 B 123/01 -; OVG NRW, Urteile vom 27. Juni\n2002 - 8 A 4782/99.A -, Entscheidungsabdruck (EA) S. 8 ff. und\nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A. - EA S. 7 ff.\n\n39\n\nAufgrund der nach diesen Kriterien anzustellenden kritischen Würdigung des\nVorbringens des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger\nauf dem Luftweg eingereist ist. Die vom Bundesamt insoweit geäußerten Zweifel\ngreifen im Ergebnis nicht durch. Der Kläger hat bei seinen Befragungen bei der\nBundespolizei und beim Bundesamt gleichlautend und widerspruchsfrei die Einreise\nüber den Flughafen Frankfurt/Main geschildert. Die Schilderung des Klägers steht\ndabei in allen wesentlichen Punkten auch im Einklang mit den Angaben des Klägers\ndes Parallelverfahrens 5 K 433/06.A, des myanmarischen Staatsangehörigen und\nAsylsuchenden U. B. , der angegeben hat, auf dieselbe Art und Weise gemeinsam\nmit dem Kläger aus Myanmar ausgereist und in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist zu sein. Die Angaben des Klägers, insbesondere die in der durchgeführten\n\"Zusatzbefragung zum Reiseweg\" gemachten Angaben, wurden durch die\nBundespolizei einer Plausibilitätskontrolle (Abgleich der Angaben mit den Daten im\nFlugplan) unterzogen und als plausibel bewertet. Das Bundespolizeiamt hat hieran\nanknüpfend, nachdem es festgestellt hatte, dass der Name des Klägers auf der\nPassagierliste des entsprechenden Fluges stand, dem Luftfahrtunternehmen\nDeutsche Lufthansa AG mit Schreiben vom 6. Januar 2006 sogar mitgeteilt, dass der\nKläger am 31. Dezember 2005 mit Flug-Nr.: LH 4117 entgegen der gesetzlichen\nVorschrift des § 63 Abs. 1 AufenthG nach Deutschland befördert worden sei, ohne im\nBesitz der erforderlichen Dokumente gewesen zu sein. Angesichts der vorgenannten\nUmstände kann nach Auffassung der Kammer kein vernünftiger Zweifel daran\nbestehen, dass der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland\neingereist ist.\n\n40\n\nDer Kläger ist daher als Asylberechtigter anzuerkennen, weshalb der Klage in\nvollem Umfang stattzugeben ist. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG,\ndie Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§\n708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-30/5-k-435-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-30/5-k-435-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254423","retrieved":"2026-07-09 02:18:05.341820+00:00"}}