{"status":"available","doknr":"OLD254478","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0529.1K273.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"1 K 273/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung des \nM. P. Aachen vom 8. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheides des \nH. Köln vom 14. Januar 2005 verurteilt, anlässlich der Bewerbung der \nKlägerin auf die unter dem 15. April 2004 ausgeschriebene Stelle einer \nJustizamtsrätin bei der Staatsanwaltschaft Aachen eine neue dienstliche Beurteilung \nzu erstellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie 43-jährige Klägerin ist Diplom-Rechtspflegerin. Sie ist Bedienstete der \nT. Aachen (T1. Aachen) im Status einer Justizamtfrau \n(Besoldungsgruppe A 11 BBesO). Sie begehrt die Aufhebung der dienstlichen \nBeurteilung vom 8. Juli 2004 sowie die Verurteilung des Beklagten, über sie eine \nneue Beurteilung zu fertigen.\n\n3\n\nBei einer unter dem 1. Dezember 2003 erstellten (Anlass-)Beurteilung bewertete \nder M1. P1. (M2. ) Aachen die Fähigkeiten und fachlichen \nLeistungen der Klägerin mit \"gut (obere Grenze)\". Für das angestrebte Amt einer \nJustizamtsrätin sei sie besonders geeignet (obere Grenze). Der H1. Köln \nals der übergeordnete Dienstvorgesetzte trat dieser Beurteilung am 6. Februar 2004 \n so wörtlich - \"im Rahmen des Verfahrens zur Besetzung der Stelle einer Amtsrätin \nim Bezirk des H. in Köln nicht entgegen.\"\n\n4\n\nAuch im Rahmen der (Regel-)Beurteilung vom 21. Januar 2004 bewertete der \nM2. Aachen ihre Fähigkeiten und fachlichen Leistungen mit \"gut (obere Grenze)\". \n\n5\n\nAnschließend (am 25. Februar 2004) fand bei der H2. Köln eine \nErörterung mit den M. Oberstaatsanwälten des Bezirks statt. Dabei wurde \nerläutert, dass die Note \"gut (obere Grenze)\" im Hinblick auf den nunmehr und \nkünftig zugrunde zu legenden strengeren Beurteilungsmaßstab auf \"gut\" abzusenken \nsei. Daraufhin erklärte der H3. Köln unter dem 13. September 2004, dass \ner sich der Regelbeurteilung vom 21. Januar 2004 \"im Hinblick auf den im Rahmen \nder für das Jahr 2004 anstehenden Regelbeurteilungen zugrunde gelegten \nbezirkseinheitlichen Beurteilungsmaßstab nicht anschließen könne und die \nFähigkeiten und Leistungen der Klägerin mit ´gut´ bewerte\".\n\n6\n\nBei der (Anlass-)Beurteilung vom 8. Juli 2004 zu ihrer Bewerbung um eine am \n15. April 2004 ausgeschriebene Planstelle einer Justizamtsrätin bewertete der M2. \nAachen die Gesamtleistungen und Fähigkeiten der Klägerin ebenfalls (nur) mit \"gut\". \n\n7\n\nHiergegen erhob sie Widerspruch, den der H3. Köln mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2005 zurückwies. Zur Begründung ist \nausgeführt, die Notenabsenkung sei allein aufgrund des nunmehr und künftig \nbezirksweit bei Beurteilungen im gehobenen Dienst geltenden strengeren \nBeurteilungsmaßstabs und nicht aufgrund sachfremder Erwägungen oder einer \nVerschlechterung der Leistungen der Klägerin erfolgt. Mit der Note \"gut\" liege sie \nnoch deutlich im oberen Bereich des Beurteilungsspektrums. Im Zuge der im Jahre \n2004 anstehenden Regel- und/oder Anlassbeurteilungen sei bezirksweit nach dem \no.g. strengeren Beurteilungsmaßstab bewertet worden. Bei insgesamt 18 \n- überwiegend im Vergleich mit der Klägerin deutlich lebens- und dienstälteren - \nJustizamtfrauen/Justizamtmännern sei die Spitzennote \"sehr gut\" auf \"gut (obere \nGrenze)\" abgesenkt worden. Bei weiteren 8 Justizamtfrauen/Justizamtmännern sei \ndie Note \"gut (obere Grenze)\" auf \"gut\" abgesenkt worden. Darunter seien zahlreiche \nBeamte/ -innen, die die bessere Note bereits seit mehreren Jahren erhalten hätten, \nwährend die Fähigkeiten und Leistungen der Klägerin erstmals in der dienstlichen \nBeurteilung vom 1. Dezember 2003 mit \"gut (obere Grenze)\" bewertet worden seien. \nIn der Zusatzbeurteilung durch den H3. vom 6. Februar 2004 sei \nausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine neue Bewertung der Fähigkeiten \nund Leistungen der Klägerin vorbehalten bleibe. Die weitere Beurteilung vom \n21. Januar 2004, in welcher der M2. Aachen ihre Fähigkeiten und Leistungen mit \n\"gut (obere Grenze)\" bewertet habe, sei noch im Streit (VG Aachen - 1 K 274/05 - ). \nDer Widerspruchsbescheid wurde am 18. Januar 2005 zugestellt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 16. Februar 2005 Klage erhoben.\nZwar sei es dem Dienstherrn im Interesse einer bestmöglichen Stellenbesetzung und \nsachgerechten Differenzierung nicht verwehrt, den Beurteilungsmaßstab zu fixieren, \nggf. auch abzuändern. Die behauptete Absprache im Bezirk der H2. \nKöln zur Absenkung der Noten müsse sich indes auf einen hinreichend großen \nVerwaltungsbereich sowie eine gewisse Mindestzahl gleichzeitig zu beurteilender \nBeamter derselben Laufbahn und Besoldungsgruppe beziehen. Insoweit sei allein \ndie Behauptung, es werde ein strengerer Maßstab angelegt, unzureichend. Die \nverfügte Notenabsenkung werde nur plausibel, wenn der dahinterstehende \nGesamtrahmen aufgedeckt bzw. eröffnet werde. Daran fehle es.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides \ndes H. Köln vom 14. Januar 2005 zu verurteilen, die \nüber die Klägerin unter dem 8. Juli 2004 erstellte dienstliche \nBeurteilung aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung \nüber die Klägerin zu erstellen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr legt dar, dass die der (Anlass-)Beurteilung zugrundeliegende Ausschreibung \nzwischenzeitlich mit Blick auf das vorliegende Verfahren und die Widersprüche \nweiterer Beamter zurückgenommen worden sei (JMBl. NRW 2004 S. 244). Im \nübrigen verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und legt die \nNiederschrift über die Dienstbesprechung mit den Behörden- und Geschäftsleitern \ndes Bezirks vom 25. Februar 2004 vor. Unter dem Tagesordnungspunkt 1 \n(Regelbeurteilung im gehobenen Dienst) wird dort die Auffassung vertreten, dass die \nals inflationär zu bewertende Beurteilung mit Spitzennoten eine dringend notwendige \nDurchsetzung des Leistungsprinzips verhindere und dem Grundsatz der \nBestenauslese widerspreche. Insoweit seien die im Jahr 2004 anstehenden \nRegelbeurteilungen auf der Grundlage der in den Jahren 1995, 1998 und 2001 im \nBezirk getroffenen \"Vereinbarungen\" abzusenken. Als Höchstnote für Amtfrauen/ \nAmtmänner sei in der Regel die Note \"gut (obere Grenze)\" vorgesehen. Von dieser \nHöchstnote könne nur nach gegenseitiger Unterrichtung nach oben abgewichen \nwerden; Letzteres sei jedoch in keinem Fall geschehen. Dem Protokoll über die \nDienstbesprechung war eine Notenübersicht beigefügt, wonach im Jahre 2004 im \nBezirk der H2. Köln über insgesamt 27 Personen im Amt eines \nJustizamtmannes/einer Justizamtfrau eine Regelbeurteilung erstellt worden ist. \nDavon hatten bei der vorhergehenden Regelbeurteilung bis zum Stichtag \n31. Dezember 2003 16 Bedienstete die Note \"sehr gut\", 7 Bedienstete die Note \"gut \n(obere Grenze)\" und 4 Bedienstete die Note \"gut\" erhalten. Bei der Beurteilung ab \nJanuar 2004 wurden alle 16 Bedienstete von der Note \"sehr gut\" auf die Note \"gut \n(obere Grenze)\" herabgesetzt. Alle 7 Bedienstete mit der Note \"gut (obere Grenze)\" \nwurden auf die Note \"gut\" herabgesetzt, wobei eine dieser Personen die Klägerin ist. \n2 Bedienstete, die bislang die Note \"gut\" erhalten hatten, wurden auf die Note \"gut \n(untere Grenze)\" herabgesetzt, während zwei weitere Bedienstete auf die Note \"gut \n(obere Grenze)\" heraufgesetzt wurden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n17\n\nSie ist nicht etwa wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig \ngeworden, nachdem der Beklagte zwischenzeitlich die der (Anlass-)Beurteilung \nzugrunde liegende Ausschreibung vom 15. April 2004 zurückgenommen hat. Die \nKlägerin erstrebt mit ihrer (Leistungs-) Klage eine erneute Beurteilung mit dem Ziel \nder Verbesserung der Gesamtnote. Die Beurteilung soll ihre Fähigkeiten und \nLeistungen zum Gegenstand haben, wie sie von Januar bis Juli 2004 zu verzeichnen \nwaren. Eine solche Beurteilung ist - unterstellt, sie ergibt mindestens die Note \"gut \n(obere Grenze)\" - als Plausibilisierung und Bestätigung ihrer Leistungssteigerung ab \nDezember 2003 von erheblichen Interesse für die Klägerin, weil sie sich in einem \nzukünftigen Auswahlverfahren entscheidend zu ihren Gunsten auswirken kann. Zwar \nsind in derartigen Auswahlverfahren in erster Linie die (Regel-)Beurteilungen \nheranzuziehen, weil sie über alle Beamten erstellt werden und damit eine \nsachgerechte Grundlage für die Vergleichbarkeit bilden. Vorliegend ist indes die \nBesonderheit zu beachten, dass die streitige Anlassbeurteilung der (Regel-\n)Beurteilung vom 21. Januar 2004 nachfolgt und deren Note \"gut (obere Grenze)\" \nbestätigen soll, so dass sie bei einem künftigen Auswahlverfahren durchaus \nBeachtung finden könnte.\n\n18\n\nDie Klage ist auch begründet.\nDie dienstliche Beurteilung des M2. Aachen vom 8. Juli 2004 und der \nWiderspruchsbescheid des H. Köln vom 14. Januar 2005 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Beklagte muss eine \nneue dienstliche Beurteilung über die Klägerin erstellen.\n\n19\n\nRechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung über die Klägerin ist § 104 Abs. 1 \ndes Landesbeamtengesetzes (LBG). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Der \nDienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte sollen ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Betroffene den \nvielfältigen - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen \nund persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Dem Dienstherrn steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu, so dass \ndienstliche Beurteilungen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Klärung der Fragen \nzu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n20\n\nVgl. zusammenfassend: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 15. Oktober 2003 \n- 1 A 2338/01 -.\n\n21\n\nGemessen an diesen Maßstäben entspricht die (Anlass-)Beurteilung vom 8. Juli \n2004 zwar den formellen Erfordernissen, wie sie in der Allgemeinverfügung des \nJustizministeriums vom 20. Januar 1972 - (2000 - I C.155 - JMBl.NRW 1972 S. 40 - ) \nniedergelegt sind. Sie beruht indes auf einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab und \nist aus diesem Grund aufzuheben.\n\n22\n\nDem Dienstherrn steht es im Rahmen des Art. 33 Abs. 5 GG frei, den \nBeurteilungsmaßstab für die dienstlichen Beurteilungen anhand sachgerechter \nKriterien frei zu wählen. Er muss zunächst die Beurteilungsskala - hier die sieben \nNoten nach § 14 Juristenausbildungsgesetz (JAG), vgl. III 4 Satz 2 der AV vom \n20. Januar 1972 -festlegen und sodann nachvollziehbare Unterscheidungskriterien \nbestimmen, die den einzelnen Noten aus der Skala zuzuordnen sind. Die \ndienstlichen Beurteilungen schöpfen die Notenskala idealerweise in ihrer Gesamtheit \naus, um die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen der zu beurteilenden Beamten \nzutreffend zu bewerten. Wenn demgegenüber eine vergleichende Betrachtung aller \nin einer Laufbahn vergebenen Gesamtnoten ergibt, dass die weit überwiegende Zahl \nder Bediensteten im Bezirk inzwischen mit der Spitzennote bewertet worden ist, die \neine sachgerechte Unterscheidung und Auswahlentscheidung nicht mehr zulässt, ist \ndies Anlass genug, über die Ursachen und den angewandten Beurteilungsmaßstab \nzu reflektieren. Je nach dem Ergebnis dieses Prozesses ist es dem Dienstherrn \nunbenommen, den Beurteilungsmaßstab für künftige Beurteilungen zu ändern, um \nden Leistungen und Fähigkeiten der zu Beurteilenden differenzierend gerecht zu \nwerden. \n\n23\n\nDem ist der Beklagte bei der (Anlass-)Beurteilung vom 8. Juli 2004 indes nicht \nnachgekommen. Welchen Beurteilungsmaßstab der M2. Aachen und der \nH3. Köln für die ab Januar 2004 zu erteilenden dienstlichen \nBeurteilungen zugrundegelegt haben, ist nicht erkennbar. Die Kriterien, nach denen \neine Leistung oder Fähigkeit \"sehr gut\", \"gut\" usw. ist, sind nicht dargelegt. In der \ndienstlichen Beurteilung vom 8. Juli 2004 findet sich nur der Hinweis auf den \nstrengeren Maßstab, nicht aber dessen inhaltliche Ausgestaltung und die Abgrenzug \nder einzelnen Noten zueinander. Vielmehr hat die Absprache unter den \nBehördenleitern vom 25. Februar 2004 ergeben, dass die Beurteilung für 25 von 27 \nzur Beurteilung anstehende Beamte in der hier einschlägigen Besoldungsgruppe \nA 11 abgesenkt wurde. Dies ist offensichtlich ganz schematisch geschehen, so dass \nfür diese Besoldungsgruppe nunmehr die Spitzennote \"sehr gut\" freigehalten ist. Dies \nlässt deutlich erkennen, dass auf die individuellen Leistungs- und \nFähigkeitsmerkmale, die in jede dienstliche Beurteilung eingestellt und in Beziehung \nzu der gesamten Notenskala gesetzt werden müssen, keine Rücksicht genommen \nworden ist. Es sind 25 von 27 Bediensteten um eine Note schlechter bewertet \nworden, obgleich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der eine oder andere \ndennoch mit der jeweils besseren Note zu beurteilen gewesen wäre. Eine solche \nschematische Absenkung der Note ist auch zu Lasten der Klägerin erfolgt. Die \nBegründung für ihre Note \"gut\" ist austauschbar und lässt nicht erkennen, wie weit \nsich ihre Leistungen und Fähigkeiten von den Maßstäben der nächsthöheren Note \n\"gut (obere Grenze)\" unterscheiden. Damit ist eine sachgerechte und notwendige \nDifferenzierung, wie sie Inhalt der neuen Beurteilungen ab 2004 sein soll, nicht \nerfolgt. Die schematische Absenkung ist rechtswidrig.\n\n24\n\nZu Recht hat die Klägerin auch auf folgende Benachteiligung hingewiesen, die \nsich aus dem \"strengeren\" Beurteilungsmaßstab ergibt. Als Landesbeamtin steht es \nder Klägerin ohne weiteres frei, sich auf Beförderungsstellen im ganzen Land zu \nbewerben und bei erfolgreicher Bewerbung in den Bezirk der \nGeneralstaatsanwaltschaften Düsseldorf oder Hamm zu wechseln. Nicht zuletzt aus \ndiesem Grund hat der Justizminister die Allgemeinverfügung vom 20. Januar 1972 \nerlassen, um möglichst landesweit die Einheitlichkeit der dienstlichen Beurteilungen \nbzw. die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes zu erreichen. Hierzu ist \nfestzustellen, dass die allgemeine Absenkung um eine Notenstufe in der \nBesoldungsgruppe A 11 anscheinend nur im Bezirk der H2. Köln \nerfolgt ist. Der Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen \nVerhandlung behauptet, dass eine entsprechende Absenkung auch bei den \nGeneralstaatsanwaltschaften Düsseldorf und Hamm durchgeführt worden ist. Dann \naber engt die Absenkung den gesetzlichen Rahmen, innerhalb dessen eine \nBeurteilung zu erstellen ist, rechtswidrig ein und benachteiligt die Klägerin, wenn sie \nmit Bewerbern konkurrieren muss, deren dienstliche Beurteilung ohne generelle \n\"Absenkung\" erfolgt ist.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-29/1-k-273-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-29/1-k-273-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254478","retrieved":"2026-07-09 02:18:09.696929+00:00"}}