{"status":"available","doknr":"OLD254477","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0529.1K1223.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"1 K 1223/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Leistungsbescheid der P. E. - Abt. L. - vom \n15. November 2004 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 41-jährige Kläger stand bis zu seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis \nals Steueroberinspektor im Dienst des Beklagten. Vorliegend wendet er sich gegen \neine Kostenbescheid.\n\n3\n\nSeit dem 12. April 2001 war der Kläger ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. \nMit Schreiben vom 23. März 2002 beantragte er seine Versetzung in den vorzeitigen \nRuhestand. Das vom Beklagten eingeholte Gutachten des Amtsarztes des Kreises \nAachen kam indes zu dem Ergebnis, dass der Kläger dienstfähig sei. Eine \nVersetzung in den Ruhestand sei ausgeschlossen. Dies gelte unter Berücksichtigung \nder anamnestischen Angaben und der orthopädischen Zusatzbegutachtung.\n\n4\n\nDaraufhin beantragte der Kläger im Oktober 2002 die Gewährung von Elternzeit \nbis zum 22. Mai 2004, dem der Beklagte stattgab.\n\n5\n\nUnter dem 18. November 2003 wiederholte der Kläger aus der Elternzeit heraus \nseinen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und \nbegründete dies damit, dass er neben starken orthopädischen Beschwerden \ninzwischen auch psychisch nicht mehr in der Lage sei, seinen Dienst in der \nFinanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen zu verrichten. Er leide seit \nlängerer Zeit unter Angstzuständen und chronischen Depressionen im Hinblick auf \nden Arbeitsplatz, den Dienst und seine Dienstvorgesetzten. Er habe panische Angst, \nnach Ablauf der Elternzeit an seinen Arbeitsplatz zurückkehren zu müssen. \nDaraufhin wurde erneut der Amtsarzt des Kreises Aachen eingeschaltet, der eine \nfachpsychiatrische Begutachtung durch Herrn M. , Arzt für Neurologie und \nPsychiatrie in Baesweiler veranlasste. Der Aufforderung des Herrn M. , sich zur \nUntersuchung zu stellen, kam der Kläger jedoch nicht nach. Er führte aus, dass er \ngrundsätzlich zur Wahrnehmung eines Termins bereit sei. Im Hinblick auf seine \nzurzeit psychisch äußerst labile Situation bitte er aber, die Untersuchung für die \nnächsten sechs Wochen ruhen zu lassen, damit er wieder imstande sei, einen \nTermin wahrzunehmen. Diese Mitteilung ließ er Herrn M. unter dem 16. März \n2004 durch seinen Prozessbevollmächtigten zukommen.\n\n6\n\nDer Präsident der P1. E1. - Abteilungen L1. - , der in der Zwischenzeit \nein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatte, beauftragte \nunter dem 31. März 2004 die Detektei I. GmbH festzustellen, ob der Vortrag des \nKlägers zutreffend sei, er könne aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen \nTätigkeit mehr nachgehen. Die Observierung sollte sich insbesondere auch auf die \nvermutete nebenberufliche Tätigkeit des Klägers für die Firma Busunternehmen \nL2. GmbH erstrecken. Daraufhin nahmen zwei Mitarbeiter der Detektei I. als \nTeilnehmer an einer \"Schwarzwaldfahrt\" des Bustouristik-Unternehmens O. aus \nF. teil, für welche ein Bus der Firma L2. GmbH eingesetzt war. Die Tour \ndauerte vom 8. bis 12. April 2004 und führte in den Schwarzwald sowie nach \nStraßburg. Busfahrer während der gesamten Zeit war der Kläger. Die beiden \nMitarbeiter der Detektei unterhielten sich während der Tour mit ihm und erfragten \nsein Verhältnis zu dem Busunternehmen sowie sein berufliches Umfeld. Nach \nAngaben der beiden Detektive erklärte der Kläger u. a., dass er die wirtschaftlichen \nGeschicke der Firma L2. GmbH maßgeblich beeinflusse. Weitere zwei Mitarbeiter \nder Detektei I. observierten die Fahrt und das Verhalten des Klägers von \naußerhalb.\n\n7\n\nMit dem Ergebnisbericht der Detektei I. konfrontiert, beantragte der Kläger \nunter dem 13. Mai 2004 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Nach \nAnhörung entsprach der Beklagte diesem Antrag mit Verfügung vom 14. Mai 2004 \nund mit Wirkung vom 19. Mai 2004.\n\n8\n\nUnter dem 3. Juni 2004 verfügte der Präsident der P2. E1. - Abt. L. - \ndie Einstellung des Disziplinarverfahrens. Die Kosten des Verfahrens wurden dem \nKläger gemäß § 113 Abs. 2 Nr. Disziplinarordnung (DO NW) auferlegt. Die \nEntscheidung ist bestandskräftig.\n\n9\n\nNach Anhörung forderte der Präsident der P2. E1. - Abt. L. - mit \nLeistungsbescheid vom 15. November 2004 vom Kläger die Erstattung des \nRechnungsbetrages der Detektei I. von 24.906,96 EUR. Zur Begründung ist auf \n§ 84 Landesbeamtengesetz (LBG) verwiesen. Danach habe der Beamte, der \nvorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletze, dem \nDienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen. Die Kosten der Detektei I. seien als Schaden aufzufassen, \nder darauf beruhe, dass gegenüber dem Kläger der Nachweis der \nDienstpflichtverletzung habe geführt werden müssen. Der Rechnungsbetrag sei auch \nangemessen und es habe sich gezeigt, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung \nsehr wohl in der Lage gewesen sei zu arbeiten, wenn auch im Rahmen einer \nungenehmigten Nebentätigkeit. Offensichtlich habe der Kläger nur den Eindruck \nerwecken wollen, dass er dienstunfähig sei und deshalb in den Ruhestand versetzt \nwerden müsse, obgleich er voll dienstfähig gewesen sei. Billigkeitsgründe, die ganz \noder teilweise ein Absehen von der Forderung ermöglichten oder die Einräumung \nvon Zahlungserleichterungen rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch \nvom Kläger vorgetragen.\n\n10\n\nDen Widerspruch wies der Präsident der P1. E1. - Abt. L. - mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. März 2005 zurück.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 5. April 2005 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung bei \ndem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, welches das Verfahren mit Beschluss \nvom 13. Mai 2005 an das Verwaltungsgericht Aachen verwiesen hat.\n\n12\n\nDer Kläger trägt vor, dass § 84 LBG als Rechtsgrundlage für die Forderung des \nBeklagten ausscheide. § 84 LBG setze voraus, dass der betreffende Beamte einem \nDritten einen Schaden zugefügt und dabei vorsätzlich oder zumindest grobfahrlässig \ngehandelt habe. Dies sei in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich. Der \nBeklagte habe von sich aus die Beauftragung der Detektei I1. veranlasst, sodass \ndie Schadensersatzforderung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei sie völlig überhöht. \nKosten von fast 25.000 EUR für eine fünftägige Überwachung seien in keinem Fall \nnotwendig, angemessen und erforderlich gewesen, um festzustellen, dass er - der \nKläger - während seiner Elternzeit aushilfsweise als Busfahrer für das \nReiseunternehmen L3. GmbH eingesprungen sei.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden Leistungsbescheid der P4. E3. vom 15. November \n2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Ansicht, dass die Beauftragung der Detektei notwendig gewesen sei, \num dem Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens nachzuweisen, dass er \nschwerwiegende Dienstpflichtverletzungen begangen habe, die bei förmlicher \nDurchführung des Disziplinarverfahrens auch zu einer erheblichen Disziplinarstrafe \ngeführt hätten. Im Übrigen sei die Forderungsberechtigung aufgrund des § 84 LBG \ndurch die Rechtsprechung anerkannt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\nDer Leistungsbescheid der P3. E2. - Abt. L4. - vom 15. November 2004 \nund deren Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 sind rechtswidrig und verletzen \nden Kläger in seinen Rechten. Sie sind deshalb aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n21\n\nDie vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG \nscheidet als Anspruchsgrundlage für das Leistungsbegehren des Beklagten aus. \nNach dieser Vorschrift hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm \nobliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen \nhat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Regelung stimmt wörtlich \nmit § 46 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 78 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesbeamtengesetzes und § 24 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes überein. Sie \nermöglicht bei Amtspflichtverletzungen den Rückgriff des Dienstherrn gemäß Art. 34 \nSatz 2 GG und statuiert bei Dienstpflichtverletzungen die unmittelbare Haftung des \nBeamten oder Soldaten gegenüber dem Bund oder dem Land. Die Einstandspflicht \ndes Beamten oder Soldaten ist allerdings nur dann gegeben, wenn er gegenüber \neinem Dritten tätig geworden ist und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm \nobliegenden Pflichten verletzt hat. Er muss in Ausübung eines ihm anvertrauten \nöffentlichem Amtes gehandelt haben. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut \nder Vorschrift, nämlich aus dem 2. Halbsatz des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG, wonach er \n\"dem Dienstherrn, dessen Aufgabe er wahrgenommen hat\" den daraus entstehenden \nSchaden zu ersetzen hat. Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass der betreffende \nBeamte eine dem Dienstherrn obliegende Aufgabe ausgeführt haben muss, bei \nwelcher der Schaden entstanden ist. Diese Regelung ist abschließend,\n\n22\n\nvgl. grundlegend zur Schadensersatzpflicht: \nPlog/Wiedow/Lehmhöfer/ Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz, § 78 BBG Rdnr. 4; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, § 84 LBG Rdn 16.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat bei der \nBusfahrt nicht in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt. Mit seinem Einsatz \nals Busfahrer hat er zwar in erheblichem Maße seine Dienstpflichten gegenüber dem \nDienstherrn verletzt, indem er die Tätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt hat. Dieses \nVerhalten ist jedoch weder nach seiner Zielsetzung noch aus Gründen des innerern \nZusammenhangs zu seiner dienstlichen Tätigkeit als Ausübung eines öffentlichen \nAmtes zu werten,\n\n24\n\n vgl. insoweit Schütz/Maiwald, a.a.O. Rdn. 16\n\n25\n\nDemnach ist es aufgrund der o.g. Vorkommnisse und eventueller sonstiger \nVerdachtsmomente verständlich, dass der Beklagte den Kläger durch eine Detektei \nhat beobachten lassen. Eine Verpflichtung des Klägers, die Kosten der Detektei zu \ntragen, lässt sich aus § 84 LBG indes nicht ableiten. Vielmehr ist einzige Folge des \nBerichts der Detektei, dass der Kläger sich mehr oder weniger gezwungen sah, einen \nAntrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen, dem sofort \nstattgegeben wurde.\n\n26\n\nSoweit der Beklagte bei seiner gegenteiligen Argumentation auf den\n\n27\n\n Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom \n4. März 2004 - 2 A 11942/03.OVG -, NVwZ 2004, S. 1013 ff.,\n\n28\n\nverweist, lässt sich diese Entscheidung der Ansicht der Kammer nicht \nentgegenhalten. Der Beschluss hat eine vom Dienstherrn angeordnete Dienstfahrt \nzum Gegenstand, die der betreffende Beamte regelmäßig unerlaubterweise \nunterbrach, um sich für jeweils ca. 1 Stunde in seiner Wohnung aufzuhalten. Um \ndieses Fehlverhalten nachweisen zu können, beauftragte der Dienstvorgesetzte ein \ngewerbliches Detektivbüro, welches den Beamten an mehreren Tagen beim \nAufsuchen seiner Wohnung beobachtete. Ihm war mit der Anordnung der Dienstfahrt \nalso gerade eine Aufgabe übertragen worden, bei deren Ausübung er seine \nDienstpflichten verletzte. Insoweit bestand für das OVG Rheinland-Pfalz \ngrundsätzlich keine Veranlassung, nochmals die Voraussetzungen der \nhaftungsrechtlichen Regelung zu erläutern. Vielmehr hat es sich ausschließlich mit \nder weiteren Frage beschäftigt, ob die Kosten der Inanspruchnahme eines \nDetektivbüros zu dem Schaden zählen, den der Beamte zu ersetzen hat. \n\n29\n\nDa es an der Ermächtigung des Beklagten fehlt, von dem Kläger im Wege des \nLeistungsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG Schadensersatz zu verlangen, \nbedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob die Detekteikosten von \nca. 25.000 EUR erforderlich und angemessen waren. Auch die Frage, ob die \nfreihändige Vergabe des Auftrags an die Detektei I1. GmbH rechtmäßig war, \nkann dahinstehen.\n\n30\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31\n\nDie Berufung war gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die \nRechtssache wegen der Auslegung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBG grundsätzliche \nBedeutung hat.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254477","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-29/1-k-1223-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254477","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254477","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-29/1-k-1223-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254477","retrieved":"2026-07-09 02:18:09.601866+00:00"}}