{"status":"available","doknr":"OLD254522","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0528.8K1801.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-28","aktenzeichen":"8 K 1801/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\ni 2008\n\ndurch\nden Richter am Verwaltungsgericht Dabelow als Einzelrichter\nfür R e c h t erkannt:\n\n1\n\n Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n2\n\nDie Klage im Übrigen wird abgewiesen.\n\n3\n\nDie Kosten einschließlich des erledigten Teils \ntragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur \nHälfte.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung \nvorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von \n110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\n5\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n6\n\nTatbestand\n\n7\n\nDie Klägerin betätigt sich als Betreiberin von Senioreneinrichtungen in der ganzen \nBundesrepublik und ist unter anderem auch Trägerin der Pro Seniore Residenz in \nF. .\nDie Klägerin schließt mit den Bewohnern Wohn- und Dienstleistungsverträge, wobei \nnach Angaben der Klägerin als Grundlage ein bundesweit einheitliches Formular \nverwandt wird. Dieser Formularvertrag war im Jahre 2001 den ab 1. Januar 2002 \ngeltenden Änderungen des Heimgesetzes angeglichen worden; Anfang 2003 erfolgte \ndie Änderung einer Kündigungsfrist in § 17 Nr. 3 des Wohn- und \nDienstleistungsvertrages (WDV). \nIm Februar 2002 wandte sich der Sohn eines ehemaligen Bewohners der Residenz \nin F. an den Beklagten und rügte unter anderem, dass durch die Klägerin bei \ndem -vorzeitigen - Auszug seines Vaters das komplette (Monats-)Entgelt ohne \nAnrechnung einer Aufwendungsersparnis berechnet worden sei. Dies nahm der \nBeklagte zum Anlass sich mit der Entgeltregelung bei Abwesenheit in dem WDV der \nKlägerin zu beschäftigen. Die insoweit einschlägige Regelung in § 15 WDV lautet:\n§ 15 Entgelt bei Abwesenheit (Krankenhausaufenthalt)\nBei Abwesenheit im Falle eines Krankenhausaufenthalts von \nmehr als einem Tag werden dem Bewohner, der an der \nVollverpflegung teilnimmt, vom ersten Tag der Abwesenheit an \ndie Verpflegungskosten in Höhe des Rohmaterialaufwandes \nvon derzeit täglich EUR ----- erstattet.\nEin weitergehender Anspruch auf Ermäßigung des Entgelts bei \nAbwesenheit besteht nicht. Soweit anderslautende \nlandesgesetzliche Regelungen existieren, gelten deren \nBestimmungen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 5. März 2003 forderte der Beklagte die Klägerin auf, § 15 \nWDV im Hinblick auf Sonderregelungen in einem mit den Versorgungskassen \ngeschlossenen Rahmenvertrag zu überarbeiten. Dies lehnte die Klägerin ab; sie hielt \ndie Formulierung des § 15 WDV insbesondere auch wegen des dortigen Hinweises \nauf etwaige landesgesetzliche Regelungen für ausreichend. In weiteren Schreiben, \nzuletzt am 16. April 2004, forderte der Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf § 5 \nAbs. 8 i.V.m. Absätzen 5 und 6 des Heimgesetzes zur einer Ergänzung des WDV \nauf. Dies lehnt die Klägerin unter Berufung auf ihre bereits dargelegte \nRechtsauffassung, die derzeitige Formulierung genüge den heimgesetzlichen \nVorgeben, ab.\nUnter dem 28. September 2004 hörte der Beklagte die Klägerin zum Erlass einer \nOrdnungsverfügung betreffend Regelungen in deren Wohn- und \nDienstleistungsvertrag an. Die Klägerin erläuterte nochmals ihre Rechtsauffassung \nund verwies auf zwei zivilrechtliche Entscheidungen, in denen die in § 15 WDV \ngetroffenen Regelungen als rechtswirksam angesehen worden seien. Weiterhin bot \ndie Klägerin an, den in § 5 Abs. 5 und 6 des Heimgesetzes genannten Personenkreis \nüber die landesrechtlichen Festlegungen im Rahmenvertrag zu informieren. Der \nBeklagte hielt diesen Vorschlag für akzeptabel, sofern ein entsprechender Auszug \naus dem Rahmenvertrag dem Heimvertrag als Anlage beigefügt werde. Dem konnte \nsich die Klägerin nicht anschließen, sie war nur zu einer mündlichen Information im \nRahmen der Beratungsgespräche bei Aufnahme in die Einrichtung bereit. \nUnter dem 15. April 2005 erließ der Beklagte daraufhin die streitgegenständliche \nOrdnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab:\n\"In ihrem Heimvertrag (Wohn- und Dienstleistungsvertrag) für die Einrichtung \nPro Seniore Residenz, L.---------ring 200 - 210, 41812 F. , ist ab sofort, das \nheißt ab dem Tag der Zustellung dieser Ordnungsverfügung, gem. § 5 Abs. 8 \nHeimG für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerinnen/Bewohner die Regelung \nvorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter \nAufwendungen erfolgt, und zwar unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 5 und 6 \nHeimG.\"\n\n9\n\nFür den Fall der Nichtbefolgung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- \nEUR an. \nZur Begründung führte er an, dass es nach der gesetzlichen Bestimmung des \n§ 5 Abs. 8 HeimG geboten sei, bei den Regelungen über das \"Ob\" und \"Wie\" einer \nErstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten der Abwesenheit von Heimbewohnern \nim Heimvertrag ein Hinweis auf die Regelungen der Absätze 5 und 6 aufgenommen \nwerden muss. Diese Regelungen müssten insbesondere deshalb Vertragsbestandteil \nsein, um eine Divergenz der vertraglichen Vereinbarung zwischen Heimträger und \nBewohnerin/Bewohner einerseits und der Vereinbarung zwischen dem \nLeistungsträger und der Pflegeeinrichtung andererseits zu verhindern, denn der \nRahmenvertrag gelte nur zwischen den Kostenträgern und den Einrichtungsträgern. \nIn § 30 Abs. 4 Satz 6 des Rahmenvertrages sei bestimmt, dass die privatrechtliche \nZahlungsverpflichtung der Bewohner von den Regelungen des Rahmenvertrages \nunberührt blieben. Zum Schutze der Bewohner sei daher die Aufnahme einer \nentsprechenden Regelung in den (privatrechtlichen) Heimvertrag angezeigt. Im \nHeimvertrag sollten dem Bewohner die beiderseitigen Rechte und Pflichten deutlich \ngemacht werden. Dem Träger obliege aus diesem Transparenzgedanken heraus \neine umfassende Informationspflicht. Dem genüge § 15 WDV in seiner derzeitigen \nFassung nicht, insbesondere nicht der Hinweis auf \"anders lautende \nlandesgesetzliche Regelungen\", denn bei dem Rahmenvertrag handele es sich nicht \num ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung. \nGegen die am 20. April 2005 zugestellte Ordnungsverfügung legte die Klägerin am \n20. April 2005 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. \nJuli 2005 zurückwies.\nAm 12. August 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur \nBegründung bezieht sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Vorverfahren. Im \nWeiteren weist sie grundsätzlich darauf hin, dass es ihrer Ansicht nach mit der \nPrivatautonomie nicht vereinbar sei, in einen privatrechtlichen Vertrag einen Hinweis \nauf die Regelung des § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG aufzunehmen, insbesondere dort \nnicht gesetzliche Vorschriften oder Rahmenverträge zu benennen. Bei einer \nexpliziten Benennung der gesetzlichen Grundlagen bzw. des Rahmenvertrages \nbestehe die Gefahr, dass in zivilrechtlichen Prozessen Heimbewohner, die nicht dem \nin den Abs. 5 und 6 des § 5 HeimG genannten Personenkreis unterfielen, sich auf \ndie Rahmenverträge beriefen und unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen AGB-\nRechtsprechung dort Recht erhalten könnten. Dies lasse zumindest die Befürchtung \nzu, dass die Verminderungsregelungen der Rahmenverträge (derzeit 25 %) auch für \ndiesen - § 5 Abs. 5 und 6 HeimG nicht unterfallenden - Personenkreis ausgeurteilt \nwürden. Materiell bestreitet die Klägerin, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der \nvon dem Beklagten herangezogenen Eingriffsgrundlage des § 17 HeimG vorgelegen \nhätten, denn es sei schon kein Mangel zu sehen, den es zu beheben gegolten habe. \n§ 15 Abs. 2 WDV sehe grundsätzlich vor, dass keine Erstattung bei Abwesenheit \nerfolge. Damit sei jeder Fall der Abwesenheit erfasst. § 15 Satz 1 WDV regele \nspeziell den Fall des Krankenhausaufenthalts und sei von Satz 2 abgesetzt, um die \nUnterscheidung zu verdeutlichen. § 15 Satz 3 WDV bestimme, dass \nlandesgesetzliche Regelungen den vertraglichen nach den Sätzen 1 und 2 \nvorgingen. Der Rahmenvertrag des jeweiligen Landes gemäß § 75 SGB XI sei nach \nArt.2 EGBGB eine landesgesetzliche Regelung, da ihm normsetzende Wirkung \nzukomme. § 15 WDV stelle danach eine Regelung dar, die den Anforderungen des \n§ 5 Abs. 8 HeimG genüge, denn diese Norm schreibe allein vor, dass für Zeiten der \nAbwesenheit von Bewohnern eine Regelung zu treffen ist, nicht aber wie der \nEinrichtungsträger sie auszuformulieren habe. In verschiedenen von der Klägerin \nbenannten bzw. vorgelegten zivilgerichtlichen Entscheidungen sei § 15 WDV nicht \nbeanstandet worden. Die Ordnungsverfügung sei im Übrigen unverhältnismäßig und \nermessensfehlerhaft, weil der Beklagte die besagte Regelung bei einer \nHeimbesichtigung am 29. Oktober 2002 nicht thematisiert und schon damals \nbeanstandet hatte. Auch sei die Verfügung mangels Bestimmtheit rechtswidrig, da \nsie nicht erkennen lasse, welches konkrete positive Tun die Beklagte denn begehrt. \nInsbesondere sei nicht angegeben, mit welchen Bewohnern eine Regelung über die \nErstattung von Entgelten bei Abwesenheit zu treffen seien, d.h. mit Bewohnern, die \nLeistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, mit solchen, die im \nSozialhilfebezug stehen, oder mit denjenigen, die keine dieser Leistungen beziehen. \nUnklar sei auch, ob die Regelung nur auf neu abzuschließende Verträge \nanzuwenden sei, oder auch auf \"Altverträge\". Die Anordnung sei auch nicht \nverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, denn die Klägerin habe sich bereit erklärt, im \nAufnahmegespräch auf die rahmengesetzliche Regelung hinzuweisen. Schließlich \nsei die Verfügung auch deshalb fehlerhaft, weil der Beklagte für den Erlass des \nWiderspruchsbescheides nicht zuständig sei. Zuständig sei gemäß § 73 Abs. 1 Satz \n2 VwGO die nächsthöhere Behörde, eine wirksame Übertragung könne \ninsbesondere nicht in der \"Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem \nHeimgesetz\" gesehen werden.\n\n10\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte klargestellt, dass seine \nAnordnung nur für neu abzuschließende Verträge gelten solle und die angefochtene \nVerfügung materiell dahingehend abgeändert, dass die Umsetzung der Anordnung \neinen Monat nach ihrer Bestandskraft erfolgen solle. Die Zwangsgeldandrohung \nänderte der Beklagte um 7.000,- EUR auf 3.000,- EUR ab.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich einer \nZwangsgeldandrohung in Höhe von 7.000,- EUR für erledigt erklärt.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n13\n\nden (abgeänderten) Bescheid des Beklagten vom 15. April \n2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2005 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr bezieht sich zur Begründung zunächst auf den Inhalt seines Bescheides und \nWiderspruchsbescheides. Er weist zunächst darauf hin, dass er den WDV in seiner \nderzeitigen Form niemals ausdrücklich genehmigt habe. Es könne auch keinesfalls \nvon einer \"konkludenten stillschweigenden\" Genehmigung ausgegangen werden, \nweil der Beklagte § 15 des Vertrages nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, etwa \ndem Jahr der Änderung des Heimgesetzes 2002 beanstandet habe. Die \nHeimaufsicht sei ein kontinuierlicher Prozess und führe insbesondere dann zum \nTätigwerden, wenn Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen festgestellt würden. \nWeiterhin verweist er darauf, dass der Hinweis auf anders lautende \nlandesgesetzliche Regelungen nicht geeignet sei, § 5 Abs. 8 HeimG zu genügen. \nSinn und Zweck der Vorschrift sei die Schaffung von Transparenz, und zwar bereits \nvor dem Abschluss entsprechender Verträge. Der zukünftige Bewohner solle bereits \nim Zeitpunkt des Vertragsschlusses die beiderseitigen Rechte und Pflichten kennen. \nDarüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei Rahmenverträgen \ngem. § 75 SGB XI um landesgesetzliche Regelungen handeln solle, da derartigen \nVerträgen grundsätzlich keine Gesetzesqualität zukomme. Die von der Klägerin \nbenannten bzw. vorgelegten zivilgerichtlichen Entscheidungen beschäftigten sich - \nwenn auch teilweise die Vorschriften des § 5 Abs. 8 HeimG bzw. § 15 WDV benannt \nseien - nicht grundsätzlich mit ihnen. Zudem seien die ausgeurteilten Fälle hier auch \ndeshalb nicht relevant, weil ihnen allein die Problematik der Aufwendungserstattung \nbei einer Kündigung bzw. einem vorzeitigen Auszug zu Grunde lag. Die Anordnung \nsei auch inhaltlich ausreichend bestimmt. Es ergebe sich aus dem Tenor deutlich, \ndass die Klägerin in dem von ihr verwandten Heimvertrag eine Regelung vorsehen \nsolle, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten \nder Abwesenheit von Heimbewohnern stattfindet. Die Zuständigkeit des Beklagten \nzum Erlass des Widerspruchsbescheides ergebe sich aus § 1 der Verordnung über \ndie Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz. \n\n17\n\nDurch Beschluss vom 7. März 2008 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den \nBerichterstatter als Einzelrichter übertragen.\n\n18\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die \nvom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die Verfügung des Beklagten ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO).\n\n21\n\nSoweit die Klägerin in formeller Hinsicht rügt, dass der Beklagte zu Unrecht auch \nden Widerspruchsbescheid erlassen hat, dringt sie damit nicht durch, diese Frage \nkann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man - was nicht Auffassung der Kammer ist \n- davon ausginge, dass der Widerspruchsbescheid mangels Zuständigkeit des \nBeklagten für seinen Erlass nichtig wäre, führte dies -zunächst- lediglich dazu, dass \nder Widerspruchsbescheid wegfallen würde, d.h. seine materiellen Wirkungen nicht \neintreten. Das Vorverfahren im Übrigen bereits durchgeführte Vorverfahren entfiele \ndadurch nicht, so dass es nicht wiederholt werden müsste,\nvgl.: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,\n 7. Aufl., § 44, Rdnr. 205.\n\n22\n\nDie Klage wäre unter den vor dem 1. November 2007 in Nordrhein - Westfalen \ngeltenden Verfahrensvorschriften als Untätigkeitsklage zulässig gewesen. Mit In Kraft \nTreten des Zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) vom \n9. Oktober 2007, GV NRW, S. 393 ist das Widerspruchsverfahren weitgehend \nabgeschafft worden, so auch für den hier betroffenen Bereich des Heimrechts. \nDanach ist (nunmehr) eine nochmalige Überprüfung der Entscheidung des Beklagten \ndurch eine andere Behörde, insbesondere auch unter dem von der Klägerin \nbesonders betonten Aspektes der Zweckmäßigkeit nicht mehr möglich. Der \ngegebenenfalls so zu verstehende Wunsch der Klägerin einer \"Zurückverweisung\" \nins Verwaltungsverfahren an die ihrer Meinung nach zuständige \nWiderspruchsbehörde (Bezirksregierung) wäre (jetzt) auf ein unmögliches Begehren \ngerichtet.\nDie Klage hat aber auch materiell keinen Erfolg.\nRechtsgrundlage für die Verfügung des Beklagten ist § 17 Abs. 1 des Heimgesetzes \n(HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001, BGBl. I,2970, \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 - HeimG- . Danach \nkönnen, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Trägern \nAnordnungen erlassen werden, die u.a. zur Sicherung der Einhaltung der dem \nTräger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten \nerforderlich sind. In der Begründung dieser erst im Laufe des \nGesetzgebungsverfahrens eingefügten Regelung ( siehe Beschlussempfehlung und \nBericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, BT-Drs. \n14/6366, S. 33) sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Einhaltung der \ndem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden \nvertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach dem Heimgesetz gegebenenfalls auch \nmit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durchgesetzt werden kann. So soll sicher \ngestellt , dass die Anordnungsbefugnis der Heimaufsicht der Zweckbestimmung des \nGesetzes entspricht. Derartige Pflichten des Trägers ergeben sich unter anderem \nauch aus § 5 HeimG, der u.a. Regelungen über den möglichen und zwingenden \nInhalt von Heimverträgen enthält. Danach bietet § 17 Abs. 1 HeimG die \nErmächtigungsgrundlage für einen Eingriffe der Heimaufsicht bei Verstößen gegen \ngesetzliche Regelungen des § 5 HeimG.\nEin solcher Verstoß liegt hier vor.\nNach § 5 Abs. 8 Satz 1 ist in Heimverträgen für Zeiten der Abwesenheiten der \nBewohnerin oder des Bewohners eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem \nUmfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt, die Absätze 5 und 6. -so \nSatz 2 dieser Vorschrift- finden Anwendung. § 5 Absatz 5 enthält spezielle \nAnforderungen an Verträge mit Personen, die Leistungen nach §§ 41,42 und 43 SGB \nXI (Pflegeversicherung) in Anspruch nehmen, § 5 Absatz 6 betrifft Verträge mit \nPersonen, denen Hilfe in Einrichtungen nach SGB XII ( Sozialhilfe) gewährt wird.\n§ 5 HeimG in seiner heutigen Fassung ist seit dem 1. Januar 2002 in Kraft getreten \n( Art. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes). Nach der \nBegründung im Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/5399) war einer der inhaltlichen \nSchwerpunkte der Gesetzesnovellierung die Verbesserung der Transparenz von \nHeimverträgen. Bei der Verpflichtung im Heimvertrag eine Regelung vorzusehen, ob \nund in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen für Zeiten der \nAbwesenheit des Bewohners erfolgt, wird dem Heimträger grundsätzlich ein breiter \nvertraglicher Gestaltungsspielraum eröffnet. Er reicht von der Leistung eines \nangemessenen Erstattungsbetrages für ersparte Aufwendungen unter \nBerücksichtigung der anfallenden Vorhaltekosten bis hin zum gänzlichen Absehen \nvon Erstattungen bei Abwesenheitszeiten. Dieser weite Gestaltungsspielraum endet \njedoch wenn ein Vertragspartner dem in § 5 Absätze 5 und 6 des Heimgesetzes \ngenannten Personenkreis unterfällt. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich \nausgeführt: \"Für Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung und für \nSozialhilfeempfänger gelten nach Satz 2 die Vereinbarungen aufgrund des SGB XI \nbzw. des BSHG (heute SGB XII). Die entsprechenden Regelungen müssen aber in \nden Vertrag aufgenommen werden.\" Nach der Intention des Gesetzgebers soll sich \naus dem Heimvertrag die Regelung für Abwesenheitszeiten ergeben, sei es durch \nausdrückliche Benennung im Vertag selbst oder einen verständlichen und \nnachvollziehbaren Hinweis auf anzuwendende anderweitige Festlegungen. \nDieser Sichtweise folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH)\nvgl.: Urteil vom 27. Oktober 2005, III ZR 59/05, \nEntscheidungssammlung des Bundesgerichtshofes in \nZivilsachen (BGHZ), Band 164, S.387 ff. = NJW 2005, 3632 f = \nFamRZ 2006, 35 f.,\nund verdeutlicht die Grenzen der Privatautonomie beim Abschluss von \nHeimverträgen. In dieser Entscheidung hat er ausgeführt, dass ungeachtet des \nUmstandes, dass der Gesetzgeber dem Heimträger für eine Regelung [des Entgelts \nbei Abwesenheit] einen breiten Gestaltungsspielraum eingeräumt hat, für \nLeistungsempfänger der Pflegeversicherung und Sozialhilfeempfänger jedoch \nBesonderheiten zu beachten sind. Der Verweis in § 5 Abs. 8 Satz 2 HeimG bedeute, \ndass Regelungen über die Erstattung ersparter Aufwendungen den im Bereich der \nPflegeversicherung oder der Sozialhilfe maßgebenden normativen Bestimmungen in \nRahmenverträgen oder Vereinbarungen (§ 75 Abs. 2 Nr.5 SGB XI; §§ 75,79 SGB XII) \nentsprechen und in den Heimvertrag aufgenommen werden müssen. \nDie derzeit von der Klägerin in § 15 Satz 3 WDV verwandte Formulierung: \"Soweit \nanderslautende landesgesetzliche Regelungen existieren, gelten deren \nBestimmungen\", genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 8 HeimG nicht. Bei \ndem Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI handelt es sich um einen öffentlich-\nrechtliche Vertrag mit Rechtsnormcharakter, da er sowohl die Pflegekassen als auch \ndie zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar, d.h. nicht erst über eine \nUmsetzung durch einen individuellen Vertrag nach § 72 SGB XI binden soll. \n\n23\n\nVgl.: Udsching, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, 2. Aufl., \n§ 75, Rdnr. 2.\nAuch bei Rahmenverträgen nach § 79 SGB XII handelt es sich um öffentlich-\nrechtliche Verträge.\nVgl.: Münder u.a., Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, \n8. Aufl.,§ 79, Rdnr. 2; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII-\nSozialhilfe, 17. Aufl., § 79 ,Rdnr.8.\n\n24\n\nIn beiden Fällen entfalten die Rahmenverträge zunächst nur rechtliche Wirkung \nin den Beziehungen zwischen den vertragsschließenden Parteien und wirken sich \nnicht unmittelbar auf den einzelnen Heimvertrag aus.\nOb diese Rahmenverträge - wie die Klägerin meint - danach dem Gesetzesbegriff \ndes Artikel 2 EGBGB ( \"Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses \nGesetzes ist jede Rechtsnorm\") unterfallen, erscheint fraglich. So wird einerseits für \n(vielleicht) ansatzweise vergleichbare tarifvertragliche Vereinbarungen oder solche \nüber Mindestarbeitsbedingungen Rechtsnormqualität bejaht, andererseits sind \n(zivilrechtliche) Verträge nicht als Rechtsnormen zu qualifizieren.\nVgl. hierzu im Einzelnen: Staudinger/ Merten, Art. 2 EGBGB,Rdnrn \n80 - 89,\n\n25\n\nLetztendlich bedarf es hier jedoch keiner dogmatischen Vertiefung der Frage \nnach der rechtlichen Qualifikation der Rahmenverträge nach Art. 2 EGBGB, denn \nselbst wenn die Rahmenverträge wegen Rechtsnormqualität als Gesetz im Sinne des \nArt. 2 EGBGB anzusehen wären, könnte der Hinweis in § 15 WDV auf \n\"anderslautende landesgesetzliche Regelungen\" nicht als ausreichend angesehen \nwerden. Er trägt nicht der gesetzgeberischen Intention der Transparenz von \nHeimverträgen Rechnung, wonach der (zukünftige) Heimbewohner vor bzw. bei \nVertragsabschluss über seine Rechte und Pflichten umfassend hingewiesen werden \nsoll. Die derzeitige Formulierung in § 15 WDV benennt zunächst nicht den \nmöglicherweise betroffenen Personenkreis (der Leistungsbezieher nach § 5 Abs. 5 \nund 6 HeimG) und vermeidet so schon eine Sensibilisierung für (weitere) \nEinzelheiten der Erstattungsregelung bei Abwesenheit. Zum anderen ist die \nFormulierung \"landesgesetzliche Regelung\" irreführend, weil mit ihr vom Horizont \ndes Empfängers, des Heimbewohners, aus gesehen allein Regelungen durch den \nLandesgesetzgeber, d.h. ein formelles Landesgesetz oder mindestens eine \nLandesverordnung, in den Blick genommen werden, nicht jedoch zwischen \nPflegekassen und Pflegeeinrichtungen geschlossene Rahmenverträge. \nNachdem der Beklagte mehrfach dazu aufgefordert hatte, die Regelung in § 15 Satz \n3 WDV entsprechend anzupassen und umzuformulieren, die Klägerin aber weigerte, \neine textliche Umgestaltung im Heimvertrag vorzunehmen, konnte der Beklagte auch \ngemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG vorgehen.\nDie von der Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten \nzivilrechtlichen Entscheidungen stehen dem nicht entgegen, denn bereits der ihnen \nzu Grunde liegende Sachverhalt ist ein anderer. Soweit ersichtlich ist es in diesen \njeweils so gewesen, dass ein Bewohner vor Ablauf der Kündigungsfrist aus einem \nHeim ausgezogen ist und sodann über eine Restzahlung bzw. eine Rückerstattung \ngestritten worden ist. Hier aber geht es nicht um Zeiten im Zusammenhang mit der \nBeendigung des Heimaufenthalts, sondern um Zeiten der Unterbrechung eines \nweiterlaufenden Heimaufenthalts. Im Übrigen verhalten sich die vorgelegten \nzivilrechtlichen Entscheidungen nicht zur Rechtmäßigkeit des § 15 WDV aus der \n(öffentlich-rechtlichen) Sicht des Heimgesetzes.\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. April 2005 ist auch nicht zu \nunbestimmt. Die Formulierung \".......die Regelung vorzusehen, ob und in welchem \nUmfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt, und zwar unter \nBerücksichtigung des § 5 Abs. 5 und 6 HeimG\", beschreibt eindeutig und für die \nKlägerin erkennbar, was von ihr gefordert wird. Dass der Beklagte der Klägerin keine \nVorgabe für die Formulierung gemacht hat, sondern ihr bei der Art und Weise der \nkonkreten Ausgestaltung einen Gestaltungsspielraum gelassen hat, steht der \nhinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Dies auch und gerade unter \nBerücksichtigung dessen, dass die Klägerin verschiedene Möglichkeiten hat der \naufgegebenen Hinweispflicht nachzukommen und dabei auch ihr eigenes Interesse \nan einem möglichst in allen Bundesländern zu verwendenden Heimvertrag \nberücksichtigen kann. Neben der Möglichkeit des Abschlusses jeweils individueller \nallein auf das Heim in F. bezogener Verträge reicht die Spannweite im Übrigen \nvon der Aufnahme der (jeweiligen) rahmenvertraglichen Regelungen im Heimvertrag \nselbst über etwa einen Hinweis auf Sonderregelungen für den in Abs. 5 und 6 \nbenannten Personenkreis und Anfügung der einschlägigen Regelungen als Anlage \nzum Heimvertrag bis hin zum Hinweis auf Sonderregelungen für den in Abs. 5 und 6 \nbenannten Personenkreis unter Benennung des Rahmenvertrages. Eine neben der \nderzeitigen Formulierung zusätzliche mündliche Information bei Heimaufnahme, wie \nsie die Klägerin im Vorverfahren angeboten hat, reicht zur Erfüllung der gesetzlichen \nAnforderungen des § 5 Abs. 8 HeimG jedoch nicht aus.\nDie Ordnungsverfügung ist auch nicht - wie die Klägerin meint - unverhältnismäßig, \nweil der Beklagte nicht bereits bei einer früheren Vorlage des WDV im September \n2002 die damals schon im Vertrag befindliche Regelung des § 15 beanstandet und \ndaher einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dem kann die Kammer nicht \nbeitreten. Sie teilt insoweit vielmehr die Auffassung des Beklagten, dass die \nHeimaufsicht ein kontinuierlicher Prozess ist, der immer dann ein Eingreifen \nerfordert, wenn Mängel auftreten oder offenbar werden. Anlass zur Überprüfung des \nMusters eines Heimvertrages und ein eventuelles Einschreiten der Heimaufsicht \nkann seinen Grund auch - wie wohl im vorliegenden Fall - in der Beschwerde eines \nHeimbewohners oder eines Betreuers haben, durch die eine bisher nicht erkannte \nProblematik aufgeworfen worden ist.\nEtwa bestehende Unklarheiten darüber, auf welche Verträge sich die \nOrdnungsverfügung beziehen soll, sind durch die Klarstellung des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung ausgeräumt.\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Ordnungsverfügung \nabgeändert hat, indem er nunmehr die Frist für die Umsetzung auf einen Monat nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung gesetzt und das angedrohte Zwangsgeld \nvermindert hat, ist auch die Zwangsgeldandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. \nSie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 i.V.m. § 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen ( VwVG \nNRW ). Das angedrohte Zwangsgelder ist nunmehr auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Unter Wahrung des in § 60 Abs. 1 VwVG NRW vorgegebenen \nRahmens von 10,- EUR bis 100.000,- EUR ist der Ansatz von 3.000,- EUR für das \nNichtbefolgen der Ordnungsverfügung bei einer Abwägung der gegenseitigen \nInteressen, insbesondere auch der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin, nicht zu \nbeanstanden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die hälftige Quotelung \nder Kosten erscheint unter Einbeziehung des erledigten Teils gerechtfertigt. Soweit \ndie Klägerin mit ihrem hauptsächlichern Begehren auf Aufhebung der \nOrdnungsverfügung unterlegen ist, ist sie kostenfällig, hinsichtlich des erledigten \nTeils ist es der Beklagte. In Anlehnung an Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges 2004 \ngeht die Bewertung der Kammer vom ursprünglich angedrohten Zwangsgeld von \n10.000,- EUR aus, den Wert der Hauptsache hatte sie vorläufig mit 5.000,- EUR \nbemessen. In dieser Höhe hat die Klägern so zu sagen \"verloren\", der Beklagte \nhinsichtlich des Restes.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\nDie Kammer hat die Berufung zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung \nhat (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr 3 VwGO). Zur Frage der rechtlich \nzulässigen Reichweite von Anordnungen, die einzelne Formulierungen von \nHeimverträgen hinsichtlich der Aufwandserstattung bei Abwesenheit betreffen, liegt \nnach Kenntnis der Kammer noch keine obergerichtlic","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-28/8-k-1801-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-28/8-k-1801-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254522","retrieved":"2026-07-09 02:18:13.174800+00:00"}}