{"status":"available","doknr":"OLD254573","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0527.5L146.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-27","aktenzeichen":"5 L 146/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird\nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 5\nK 639/08 - gegen die dem Beigeladenen erteilte\nBaugenehmigung vom 25. Februar 2008 zur Errichtung von\nzwei Balkonen in Stahl-/Holz-Konstruktion auf dem Grundstück\nI.-------straße 00 in B. anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n5\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung zwischen dem Interesse\ndes Beigeladenen an einer unverzüglichen Ausnutzung der Baugenehmigung\neinerseits und dem Interesse der Antragsteller, die Ausführung des Bauvorhabens\nvor einer abschließenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen\nEntscheidung zu verhindern andererseits, führt zu dem Ergebnis, dass dem Interesse\ndes Bauherrn vorliegend der Vorrang gebührt. Bei summarischer Prüfung ist nicht\nerkennbar, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragsteller verletzt. \n\n6\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung\neiner erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine\nBaugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den\nRechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres\nist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die mindestens auch dem Schutz\nvon Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine\nsolche Rechtsverletzung kann vorliegend aber nicht angenommen werden.\n\n7\n\nIn formeller Hinsicht haben die Antragsteller bereits nicht glaubhaft gemacht,\ndurch etwaige, von ihnen insoweit angeführte Mängel der Bauvorlagen in eigenen\nRechten betroffen zu sein. Eine Verletzung nachbarrechtlich relevanter\nVerfahrensvorschriften kann nicht festgestellt werden.\n\n8\n\nIn materieller Hinsicht können sich die Antragsteller insbesondere nicht mit Erfolg\nauf eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften des § 6 der Bauordnung des\nLandes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) berufen. \n\n9\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden\nzwar grundsätzlich Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine\n(seitliche) Abstandfläche wird vorliegend von den streitgegenständlichen Balkonen\ngegenüber der Grundstücksgrenze der Antragsteller nicht eingehalten. Die\nAntragsteller haben überdies zu Recht darauf hingewiesen, dass die genehmigten\nBalkone bereits aufgrund des Umstandes, dass sie jeweils mehr als ein Drittel der\nBreite der betreffenden Außenwand einnehmen, auch nicht an der\nabstandrechtlichen Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW\nteilnehmen.\n\n10\n\nAuf das Vorliegen dieses Privilegierungstatbestandes kommt es jedoch entgegen\nder Auffassung der Antragsteller nicht an, weil von den fraglichen Balkonen aus\nanderen Gründen keine seitlichen Abstandflächen einzuhalten sind. Denn das\nErfordernis der Einhaltung von Abstandflächen gilt innerhalb der überbaubaren\nGrundstücksfläche nicht gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach\nplanungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand oder mit geringerem\nGrenzabstand als nach den Absätzen 5 und 6 gebaut werden muss (§ 6 Abs. 1 Satz\n2 lit a.) bzw. gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne\nGrenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem\nNachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b.). Ein\nderartiger Fall liegt hier vor, weshalb ein Abstandflächenverstoß nicht festzustellen\nist.\n\n11\n\nFür die Beantwortung der somit für die Streitentscheidung bedeutsamen Frage,\nob durch das geplante Bauvorhaben insbesondere seitliche Abstandflächen\neinzuhalten sind, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung\nmaßgeblich. Diese richtet sich, da sowohl das Grundstück der Antragsteller als auch\ndas Grundstück des Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines rechtsgültigen\nBebauungsplans liegen, nach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB). An die\nStelle der Festsetzungen eines Bebauungsplanes tritt damit die vorhandene,\nmaßstabbildende Umgebungsbebauung. Diese ist darauf zu überprüfen, ob in\ntatsächlicher Hinsicht eine geschlossene Bauweise besteht, in der Gebäude\ngrundsätzlich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 3 der\nBaunutzungsverordnung - BauNVO -), oder ob eine offene Bauweise\nbesteht, in der die Gebäude als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen\ngrundsätzlich mit seitlichem Grenzabstand errichtet werden (§ 22 Abs. 2 Satz 1\nBauNVO).\n\n12\n\nNach den der Kammer vorliegenden Unterlagen wird die für die Beurteilung der\nBauweise maßgebliche nähere Umgebung des geplanten Bauvorhabens von der\nBebauung der I.-------straße im Bereich der Nrn. 00 bis 00 geprägt, wo sich auf\ninsgesamt 6 Flurstücken drei Doppelhäuser befinden. Das südlich gelegene\nGrundstück I.-------straße 00 stellt einen Sonderfall dar, der in der näheren\nUmgebung keine Entsprechung findet (\"Ausreißer\"). Nördlich befindet sich das\nunbebaute, derzeit als Kinderspielplatz genutzte Flurstück 000. Auf der\ngegenüberliegenden Straßenseite befindet sich eine aus den Häusern I.-------straße\n00 bis 000 bestehende Hausgruppe, die die nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für die\noffene Bauweise maßgebliche Länge von 50 m überschreitet. Die rückwärtig an die\nGrundstücke I.-------straße 00 bis 00 sowie das benachbarte Flurstück 000\nangrenzenden Grundstücke, die über die G. -XXXXXX-Straße erschlossen werden\n(G. -X. -Straße 0 bis 00), sind ebenfalls straßenseitig mit insgesamt 4\nDoppelhäusern bebaut. Die maßgebliche nähere Umgebung ist daher einerseits von\nBauformen der geschlossenen Bauweise (I.-------straße 00 bis 000), andererseits von\neiner Doppelhausbebauung (I.-------straße 00 bis 00 sowie G. -X. -Straße 0\nbis 00) geprägt. Zwar handelt es sich bei einer Doppelhausbebauung um eine\nBauform der offenen Bauweise. Diese Bauform weist aber Wesenselemente der\ngeschlossenen Bauweise auf, weil innerhalb des Gesamtbaukörpers die\nselbstständigen Gebäudeeinheiten (\"Doppelhaushälften\") an eine seitliche\nGrundstücksgrenze gebaut werden müssen. Bei Doppelhaushälften entfällt daher -\nebenso wie bei Gebäuden in der geschlossenen Bauweise - für die gemeinsam\naneinander gebauten Wände der seitliche Grenzabstand,\n\n13\n\nvgl. u.a. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Kommentar zur\nBauO NRW, 11. Auflage 2008, § 6 Rdnr. 112 ff.,\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006,\n62, sowie Beschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -\n<juris>.\n\n14\n\nDie nähere Umgebung des Bauvorhabens ist daher von grenzständig errichteten\nGebäuden geprägt. Nach der derzeitigen Erkenntnislage des Gerichts ist zudem\ndavon auszugehen, dass die beiden Balkone sich auch noch innerhalb der\nüberbaubaren Grundstücksfläche i.S.d. § 23 BauNVO befinden. Dabei spricht bei\nsummarischer Überprüfung insbesondere die rückwärtige Bebauung der\nGrundstücke I.-------straße 00 und 00 dafür, dass auf dem Grundstück des\nBeigeladenen die überbaubare Grundstücksfläche durch das Wohngebäude noch\nnicht vollständig ausgeschöpft worden ist. Darauf, ob die Voraussetzungen für die\nZulassung eines geringfügigen Vortretens von Gebäudeteilen vorliegen (vgl. § 23\nAbs. 2 bis 5 BauNVO), kommt es daher nicht an. Die geplanten und teilweise bereits\nerrichteten Balkone müssen somit wegen der auch auf dem Grundstück des\nBeigeladenen vorhandenen grenzständigen Doppelhausbebauung einen seitlichen\nGrenzabstand zum Grundstück der Antragsteller nicht einhalten. Da durch die\nvorhandene, legale Grenzbebauung beider Grundstücke auch deren öffentlich-\nrechtliche Sicherung gegeben ist,\n\n15\n\nvgl. Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, a.a.O., § 6 Rdnr. 166,\nOVG NRW, Beschluss vom 29. September 2004 - 7 B 1244/04 -,\na.a.O.,\n\n16\n\nliegt damit im Ergebnis ein Fall des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW vor. Ein\nVerstoß gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW ist daher nicht\nfestzustellen.\n\n17\n\nAuch der weiter geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der\nRücksichtnahme ist nicht gegeben. Die Antragsteller können mit Erfolg weder geltend\nmachen, einer der genehmigten Balkone, namentlich der Balkon im 1.\nObergeschoss, führe in der Art einer \"Aussichtsplattform\" zu bisher nicht\nvorhandenen und letztlich unzumutbaren Einsichtmöglichkeiten in ihr Grundstück,\nnoch können sie sich mit Erfolg darauf berufen, dass von diesem Balkon, der sich in\ndie nähere Umgebung nicht einfüge, eine \"erschlagende\" oder \"erdrückende\"\nWirkung ausgehe.\n\n18\n\nEin Nachbar kann sich insofern grundsätzlich nicht losgelöst von einer\nqualifizierten und individualisierten Betroffenheit darauf berufen, ein Bauvorhaben\nfüge sich nicht im Sinne des hier für die bauplanungsrechtliche Einordnung des\nBauvorhabens einschlägigen § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Denn\ninsoweit vermittelt das Tatbestandsmerkmal des \"Einfügens\" keine\nnachbarschützende Drittwirkung, sondern dient allein städtebaulichen und damit\nöffentlichen Interessen. Nachbarschutz vermittelt das Tatbestandsmerkmal des\n\"Einfügens\" allein über das Gebot der Rücksichtnahme,\n\n19\n\nvgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13.\nMärz 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354.\n\n20\n\nWelche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt von den\nUmständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung\ndesjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute\nkommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und\nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger\nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei\ndiesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich\nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem\nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach\nLage der Dinge zuzumuten ist,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1994 - 4 C 5.93 -, BRS\n55 Nr. 168 m.w.N.\n\n22\n\nDie danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen des\nBeigeladenen an der Bebauung seines Grundstücks die Interessen der Antragsteller\nüberwiegen. \n\n23\n\nIm Hinblick auf die hier von den Antragstellern aufgeworfene Frage der optischen\nWirkung des genehmigten Baukörpers ist das Maß der baulichen Nutzung\nangesprochen. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann insoweit\neine unzumutbare und rücksichtslose und damit das drittschützende Gebot der\nRücksichtnahme verletzende Nachbarbebauung lediglich dann angenommen\nwerden, wenn von dem fraglichen Baukörper aufgrund seiner Höhe oder seines\nVolumens eine \"erdrückende\" Wirkung ausgeht,\n\n24\n\nvgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR\n1981, 354; vgl. auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht,\nBeschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521\nm.w.N.\n\n25\n\nDie Antragsteller können sich daher nicht darauf berufen, die genehmigten\nBalkone fänden in der näheren Umgebung, insbesondere der Nachbarbebauung in\nder I.-------straße , keine Entsprechung. Hiermit sind allein städtebauliche und damit\nnicht drittschützende Aspekte angesprochen. Eine \"erdrückende\" oder\n\"erschlagende\" Wirkung des Balkons, die nach dem zuvor Gesagten allein einen\nDrittschutz zugunsten der Antragsteller auslösen könnte, liegt bei Auswertung des\nvorhandenen Karten- und Fotomaterials erkennbar nicht vor. \n\n26\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der Einwendung der Antragsteller, durch\nden genehmigten Balkon werde eine neue \"Aussichtsplattform\" mit unzumutbaren\nEinsichtmöglichkeiten in ihren Ruhebereich geschaffen.\n\n27\n\nErgibt sich von einem Bauvorhaben aus die Möglichkeit der Einsichtnahme in ein\nNachbargrundstück, so verletzt dies in aller Regel nicht das Gebot der\nRücksichtnahme, weil dies in bebauten innerörtlichen Bereichen zur Normalität\ngehört und vom Nachbarn regelmäßig hinzunehmen ist,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2007 - 7 B\n1354/07 -, und vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, beide <juris>, und\nUrteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, a.a.O. \n\n29\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend ausnahmsweise eine\nandere Betrachtung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst\nersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände erkennbar, die mit den besonderen\nAusnahmegründen vergleichbar sein könnten, die das Oberverwaltungsgericht NRW\nin einem Einzelfall dazu veranlasst hatten, unzumutbare Einsichtmöglichkeiten\nanzunehmen,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -,\na.a.O. (dort: Einfamilienreihenhaus mit Gebäudebreite von lediglich\n4,75 m; die gesamte Gebäuderückseite einnehmender Balkon;\nbenachbartes Schlafzimmerfenster in lediglich 1 m Entfernung;\nrückwärtiger Gartenbereich lediglich 40 m² groß).\n\n31\n\nDie Einsichtnahmemöglichkeiten, die die Antragsteller beklagen, übersteigen das\nMaß dessen, was Grundstückseigentümern im bebauten innerörtlichen Bereich\nregelmäßig zugemutet werden kann, nicht. Der Umstand, dass derartige\nEinsichtnahmemöglichkeiten bislang nicht bestanden, ist lediglich darauf\nzurückzuführen, dass der Beigeladene die überbaubare Grundstücksfläche bisher\nnoch nicht im zulässigen Umfang ausgenutzt und auf die Errichtung eines Balkons\nverzichtet hat. Auf einen - einer an sich zulässigen Nachbarbebauung\nentgegenstehenden - Fortbestand einer faktischen Ruhezone hat ein\nGrundstückseigentümer aber regelmäßig keinen Anspruch\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -,\nBVerwGE 119, 45.\n\n33\n\nNach alledem ist auch das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht\nverletzt.\n\n34\n\nDie Baugenehmigung vom 25. Februar 2008 zur Errichtung von zwei Balkonen in\nStahl-/Holz-Konstruktion auf dem Grundstück I.-------straße 00 in B. verletzt daher\nbei summarischer Überprüfung Nachbarrechte der Antragsteller nicht. Ob die\ntatsächlich errichteten bzw. noch fertigzustellenden Balkone dem genehmigten\nZustand entsprechen, ist im Übrigen nicht Gegenstand der rechtlichen Prüfung im\nvorliegenden Verfahren. Diese Frage mag - wie bereits geschehen - bei\nbegründetem Anlass durch den Antragsgegner im Rahmen der Bauaufsicht\nkontrolliert werden.\n\n35\n\nDer Eilrechtsschutzantrag ist mithin in vollem Umfang abzulehnen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es\nentspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für\nerstattungsfähig zu erklären, weil er sich mangels Antragstellung einem eigenen\nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des\nGerichtskostengesetzes. Die Kammer bewertet das wirtschaftliche Interesse der\nAntragsteller an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung\neinstweiligen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs des\nBundesverwaltungsgerichts in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327\nff.) mit der Hälfte des dort für ein Hauptsacheverfahrens vorgesehenen Betrages von\n7.500,-- EUR.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-27/5-l-146-08","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-27/5-l-146-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254573","retrieved":"2026-07-09 02:18:17.272895+00:00"}}